Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2142 zur Änderung des Landeswaldgesetzes
- Saarland -

Vom 12. Juni 2024
(Amtsbl. Nr. 28 vom 25.07.2027 S. 500)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Landeswaldgesetz vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 161 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf Grundflächen, auf denen sich seit mindestens 1817 Wald im Sinne des § 2 dieses Gesetzes befindet (Historisch alter Wald) stehen im Staatswald die Belange des Natur- und Bodenschutzes der Errichtung von baulichen Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen, in der Regel ent"Die wesentliche Bedeutung im Sinne des Satzes 3 besteht insbesondere bei
  1. Laubwaldbeständen, die in der Hauptschicht mindestens 75 Prozent der Baumartenanteile als mindestens 100 Jahre alte Laubbäume aufweisen, wozu auch Teile eines Bestandes zählen, in denen kleinflächig jüngere Bäume des Zwischen- und Unterstandes oder Nadelholz das Bestandsbild dominieren und die zum Stichtag 1. Januar 2023 in der durch die Forstbehörde in Kraft gesetzten Forsteinrichtung ausgewiesen sind, oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, in der landesweiten Privatwaldinventur des Jahres 2014 in der Behandlungseinheit "Altholz" oder "mittleres Baumholz" ausgewiesen sind,
  2. Waldbeständen, die zum Stichtag 1. Januar 2023 als Alt- und Totholz Biozönosenflächen (ATB-Flächen) in der durch die Forstbehörde in Kraft gesetzten Forsteinrichtung kartiert sind,
  3. Waldbeständen, die der forstlichen Forschung dienen, sowie Marteloskopflächen,
  4. zugelassenen Erntegutbeständen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz,
  5. Waldbeständen, die zum Stichtag 1. Januar 2023 in der durch die Forstbehörde in Kraft gesetzten Forsteinrichtung langfristig aus der regelmäßigen Bewirtschaftung genommen sind."

b) Dem Satz 1 in Absatz 3 werden die folgenden Sätze vorangestellt:

"Die Erteilung der Genehmigung erfolgt unbeschadet der Vorschriften des Naturschutz rechtes. Der Antragsteller ist zum Ausgleich der nachteiligen Folgen der Umwandlung für die Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes verpflichtet, es sei denn die umzuwandelnde Fläche beträgt weniger als 300 Quadratmeter. Die Forstbehörde erteilt die Genehmigung, wenn in bestimmter Frist die Aufforstung anderer Flächen erfolgt, die nicht Wald sind und die der umgewandelten Fläche nach Größe und Waldfunktion gleichwertig werden sollen (Ersatzaufforstung). Alternativ kann der Antragsteller der Forstbehörde Flächen, die nicht als Ausgleich für eine beantragte Waldumwandlungsgenehmigung im Saarland aufgeforstet worden sind, nachweisen. Die Forstbehörde kann diese Flächen als Ausgleich anerkennen, wenn sie dafür geeignet sind und hierfür eine Erstaufforstungsgenehmigung vorliegt."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer ständigen oder befristeten Umwandlung nach Absatz 3 nicht ausgeglichen oder nachgewiesen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. Die Forstbehörde verwendet die Walderhaltungsabgabe zur Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 3. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für den Erwerb aufforstungsfähiger Flächen im engeren Umfeld der Inanspruchnahme, der Erstaufforstung einschließlich Wildschadensverhütung und Sicherung bis zum Kronenschluss. Die Forstbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe dieser Abgabe und das Verfahren ihrer Erhebung und Umsetzung zu regeln."

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

e) § 8 Absatz 6 (n. F.) wird wie folgt geändert:

Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Im Falle der Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe gilt Absatz 4 entsprechend."

2. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

3. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

4. § 20b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20b Waldschutzgebiete

(1) Waldschutzgebiete sind Waldgebiete mit einer Größe von mindestens 100 Hektar, die als Naturwaldzelle oder Naturschutzgebiet ausgewiesen und dauerhaft der Bewirtschaftung entzogen sind. Sie dienen der langfristigen, natürlichen Entwicklung des Waldes sowie der Vermittlung ökologischen Wissens an die Bevölkerung.

(2) Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geschlagene Bäume sind im Waldschutzgebiet zu belassen.

"Waldschutz- und Walderhaltungsgebiete

(1) Waldschutzgebiete sind Waldflächen, auf denen zur Sicherung von Waldlebensgemeinschaften eine natürliche Waldentwicklung stattfindet.

(2) Walderhaltungsgebiete sind Waldflächen, auf denen eine im Einklang mit der naturnahen Entwicklung stehende Waldbewirtschaftung durchgeführt wird.

(3) Die Forstbehörde wird ermächtigt, Waldflächen im Sinne der Vorschrift durch Rechtsverordnung auszuweisen und Kriterien zum Schutz der Erhaltung dieser Gebiete zu regeln."

5. In § 21 Absatz 1 wird die Angabe "und" gestrichen. Hinter der Angabe "20" wird die Angabe", 20a und 20b" eingefügt.

6. § 28 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 6

6. Im Historisch alten Wald ist die Errichtung von baulichen Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen unzulässig, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Errichtung vorliegt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn am Errichtungsstandort in 150 Meter Höhe über dem Grund mindestens eine mittlere Windleistungsdichte von 321 W/m2 gegeben ist und der Standort bereits erschlossen ist oder der Standort und die zur Erschließung des Standortes erforderlichen Flächen vorbelastet sind.

wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 6.

7. In § 32 Absatz 2 wird der Satz 2

Dies gilt nicht für § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6.

aufgehoben.

8. § 40 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Forstbehörde kann zu den Kosten für die Versicherung des Waldes gegen Brandschäden unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" bis zur Hälfte der Prämie für eine angemessene Versicherung Zuwendungen gewähren."(3) Die Forstbehörde soll im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine finanzielle Förderung gewähren, um den Gefahren von Waldbränden entgegenzuwirken. Dazu soll Waldbesitzervereinigungen eine anteilige Förderung für die für ihre Mitglieder abgeschlossene Waldbrandversicherung gewährt werden."

9. § 52

§ 52 Übergangsregelung

Soweit vor Ablauf des 21. Juni 2017 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Absatz 1 dieses Gesetzes und ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie eingegangen sind, finden § 8 Absatz 2 Satz 4 und § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 keine Anwendung.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (26.07.2024) in Kraft.

ID: 241770


ENDE