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Regelwerk, Naturschutz
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Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog Fischereiwesen
Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG) und der Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz (ThürFischAVO)

- Thüringen -

Vom 25.02.2021
(ThürStAnz. Nr. 12 vom 22.03.2021 S. 583)



I.
Allgemeiner Teil

1 Anwendungsbereich

1.1 Der Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog Fischereiwesen ist als Richtlinie für die nach § 45 des ThürFischG zuständigen Fischereibehörden des Freistaates Thüringen zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

Mit dem Katalog wird eine Liste der Verstöße gegen die genannten Bußgeldvorschriften vorgelegt, um einen möglichst einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die angegebenen Regel- und Rahmensätze sind für die Bemessung des Verwarnungsgeldes bzw. Bußgeldes so gestaltet, dass die Verwaltungsbehörde angehalten ist, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Regel- und Rahmensätzen verlangen.

1.2 Soweit Zuwiderhandlungen nach Nr. 1.1 nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung des Verwarnungsgeldes und Bußgeldes von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.

2 Begriffsbestimmung

2.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)).

2.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.

3 Bußgeldverfahren und Verwarnungsgeldverfahren

3.1 Bußgeldverfahren

Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine rechtlichen Hindernisse (z.B. Verjährung) entgegenstehen.

3.2 Verwarnungsgeldverfahren

Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs. 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG (Einverständnis des Täters nach Belehrung, Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb der bestimmten Frist) sind zu beachten. Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig, sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung des jeweils geschützten Rechtsgutes sowie das Täterverhalten (Notwendigkeit einer fühlbaren Verwarnung zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen der Verwaltungsbehörden zu berücksichtigen.

Eine Ordnungswidrigkeit kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz nach dem Bußgeldkatalog das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes (vgl. § 56 Abs. 1 S. 1 OWiG) überschreitet und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen.

3.3 Ermessensgrundsatz, Einstellung des Verfahrens

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde, eine Ordnungswidrigkeit zu verfolgen und zu ahnden (§ 47 OWiG - Opportunitätsprinzip). Sie entscheidet über die Einleitung eines Bußgeldverfahrens oder Einstellung des Verfahrens in eigener Zuständigkeit.

Eine Einstellung ist z.B. dann geboten, wenn aus Mangel an Beweisen eine Ordnungswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)), oder wenn eine Verfolgung nicht mehr zweckmäßig oder notwendig erscheint (Opportunitätsprinzip), obwohl Verjährung noch nicht eingetreten ist. Bei einer bereits verjährten Ordnungswidrigkeit ist das Verfahren ebenfalls einzustellen.

Der Betroffene ist von der Einstellung schriftlich zu verständigen, wenn er zu der Beschuldigung bereits vernommen oder gehört wurde, oder wenn er um Mitteilung gebeten hat. Das Erfordernis einer Begründung ist nicht gegeben. Die Einstellungsverfügung wird mittels einfachen Briefes zugesandt. Einen Erstattungsanspruch für etwaige Kosten hat der Betroffene nicht, ausgenommen, wenn der Bußgeldbescheid bereits erlassen wurde.

3.4 Anhörung des Betroffenen

Dem Betroffenen ist vor Erlass eines Bußgeldbescheides Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 OWiG). Der hierfür vorgesehene Vordruck ist ihm mit einem einfachen Brief zuzusenden. Erfolgt keine rechtzeitige Äußerung, kann das Verfahren weitergeführt werden. Der Versand des Vordruckes unterbricht die Verjährung.

3.5 Verjährung

Ordnungswidrigkeiten gemäß § 52 ThürFischG verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 OWiG). Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach § 33 OWiG und tritt unter anderem durch die Absendung des Anhörungsbogens ein (vgl. Nr. 3.4).

Nach erfolgter Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Als Tag des Beginns der Unterbrechung gilt das Datum des Absendens des Anhörungsbogens (nicht der Tag des Empfangs durch den Betroffenen). Der Anhörungsbogen ist umgehend nach seiner Ausfertigung abzusenden.

3.6 Bußgeldbescheid

Der Bescheid muss den in § 66 OWiG genannten Inhalt haben. Die Festsetzung der Gebühr ist entsprechend dem § 107 OWiG vorzunehmen. Der Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen durch die Post mittels Postzustellungsurkunde förmlich zuzustellen. Der entsprechende Betrag für die Auslagen ist bereits im Vordruck angegeben. Hat der Betroffene das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist zusätzlich dem gesetzlichen Vertreter der Bescheid mit einfachem Brief zuzusenden.

Hat der Betroffene einen gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, oder einen bestellten Verteidiger, so gelten diese als ermächtigt, Zustellungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Das Verfahren richtet sich nach § 51 Abs. 3 OWiG.

4 Abgabe an die Staatsanwaltschaft

4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).

4.2 Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§ 21 Abs. 1 OWiG).

4.3 Wird die tateinheitliche Straftat von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt, kann die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde verfolgt werden (§ 21 Abs. 2 OWiG).

5 Regelsätze für schuldhafte Zuwiderhandlungen

5.1 Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regelsätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.

5.2 Soweit fahrlässiges Handeln mit Bußgeld bedroht ist, soll im Regelfall von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze nach Nr. 5.1 ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG darf dabei nicht überschritten werden.

6 Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen

6.1 Allgemeines

Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht (vgl. Nr. 6.2) oder ermäßigt (vgl. Nr. 6.3) werden. Für die konkrete Festsetzung innerhalb eines Rahmensatzes ist sinngemäß zu verfahren.

6.2 Erhöhung

Eine Erhöhung kommt nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsprechung insbesondere in Betracht, wenn

6.2.1 das Ausmaß des Verstoßes nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist,

6.2.2 der Täter

6.3 Ermäßigung

Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

6.3.1 das Ausmaß des Verstoßes nach den Umständen des Falles ungewöhnlich klein ist,

6.3.2 der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,

6.3.3 der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,

6.3.4 die empfohlene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt,

6.3.5 die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht sind.

7 Tateinheit

Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder eine solche Rechtsvorschrift mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sich die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, mit der die höchste Geldbuße angedroht wird (§ 19 OWiG).

8 Fortgesetzte Handlung

8.1 Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn derselbe Tatbestand durch mehrere Ausführungshandlungen (Teilakte) in einer im Wesentlichen gleichartigen Begehungsweise und einem gewissen, nicht notwendig engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang aufgrund eines vorgefassten Entschlusses (Gesamtvorsatz) erfüllt wird, der spätestens vor Beendigung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe die mehrfache Verwirklichung des Tatbestandes in den wesentlichen Grundzügen der späteren Ausführungshandlungen umfasst (so genannte fortgesetzte Handlung). Bei einer fortgesetzten Handlung gelten alle Teilakte als eine Handlung.

8.2 Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen, die Geldbuße soll bemessen werden, indem der höchste Bußgeldsatz in Gänze und die anderen Teilakte mit der Hälfte des jeweils angedrohten Bußgeldsatzes in die Bemessung eingehen (vgl. Nr. 6.2).

9 Dauerzuwiderhandlungen

9.1 Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor.

9.2 Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen (vgl. Nr. 5), die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes entsprechend erhöht werden (vgl. Nr. 6.2.2; 4. Spiegelstrich).

10 Tatmehrheit

Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt (§ 20 OWiG). Die begangenen Ordnungswidrigkeiten und ausgeworfenen Bußgelder können in einem Bußgeldbescheid zusammengefasst werden.

11 Besondere Personengruppen

11.1 Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organes, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem Betrieb), sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.

11.2 Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.

12 Verfahren nach Einspruch

12.1 Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. Bei dessen Zustellung ist über den Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 50 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG, § 62 OWiG).

12.2 Ist der Einspruch zulässig, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück. Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG).

12.3 Hält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs. 3 OWiG) und bittet auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.

13 Zahlung der Geldbuße und Kosten, Erzwingungshaft

13.1 Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und damit vollstreckbar.

Nach Feststellung der Rechtskraft ist die entsprechende Annahmeanordnung zu erlassen.
Falls die Geldbuße trotz Vollstreckungsmaßnahmen nicht gezahlt wird, kann die Verwaltungsbehörde beim Amtsgericht Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft stellen (§§ 96 ff OWiG).

13.2 Wird Einspruch eingelegt und entscheidet das Amtsgericht in der Sache, so fließen die vom Gericht verhängten Geldbußen in die Gerichtszahlstelle; der von der Verwaltungsbehörde erlassene Bußgeldbescheid wird dann hinfällig. Die Annahmeanordnung kann daher erst nach Rechtskraft verfügt werden.

13.3 Wird verspätet Einspruch eingelegt (ohne dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, § 52 OWiG), so entscheidet das Amtsgericht nur über die Zulässigkeit des Einspruchs. Verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig (§ 70 OWiG), so bleibt der Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde bestehen und wird vollstreckbar.

14 Abrechnung der vereinnahmten Bußgelder

Die vereinnahmende untere Fischereibehörde hat sofort unter der gültigen Buchungsstelle die Gelder in voller Höhe an die zuständige Kreiskasse abzuführen.

II.
Besonderer Teil

Dieser Katalog enthält eine Übersicht der nach dem ThürFischG und der ThürFischAVO am häufigsten begangenen Ordnungswidrigkeiten sowie die Regelsätze für das Verwarnungs- und Bußgeld.


Tabelle 1
Lfd. Nr. aus § 52 (1) ThürFischGOrdnungswidrigkeitBezug
§§
Verwarnungsgeld in EuroBußgeld in Euro
1.Unberechtigte Fischereinutzung durch juristische Personen § 12 (3) Satz 1-100,00 - 500,00
- im Wiederholungsfall-1.000,00
2.Unterlassen der Vorlage eines Fischereipachtvertrages (Abschluss, Änderung oder Unterverpachtung) innerhalb von 14 Tagen § 13 (4) Satz 1-50,00 - 300,00
- bei Unterlassung trotz Aufforderung-500,00
3.Ausgabe von Erlaubnisscheinen an natürliche Personen, die nicht Inhaber eines Fischereischeines sind § 14 (1) Satz 2-150,00 - 300,00
- im Wiederholungsfall-300,00 - 2.500,00
4.Fischereiausübung ohne Mitführung des Erlaubnisscheins zum Fischfang und des Fischereischeins § 14 (1) Satz 6, § 26 (1)8,0080,00 - 150,00
- im Wiederholungsfall-100,00 - 250,00
5.Überschreitung der festgesetzten Höchstzahl der Erlaubnisscheine zum Fischfang und/ oder Verstoß der Fischereiausübungsberechtigten oder Pächter gegen angeordnete Beschränkung der Fangerlaubnis § 14 (2)-130,00 - 300,00
- im Wiederholungsfall-500,00 - 3.000,00
6.Treffen von Maßnahmen zur Verhinderung und/ oder Erschwerung der Rückkehr von Fischen in ein Gewässer oder des Fischens auf überfluteten Grundstücken § 15 (3)10,00100,00 - 500,00
- im Wiederholungsfall-1.000,00

5.000,00

7.Verwendung von unerlaubten Mitteln beim Fischfang wie künstliches Licht, explodierende, betäubende und/ oder giftige Mittel bzw. Einsatz von verletzenden Geräten § 35 (1)-300,00 - 500,00
- im Wiederholungsfall-1.000,00 - 5.000,00
unerlaubtes Hegefischen oder unerlaubtes Gemeinschaftsfischen § 35 (4)-150,00 - 300,00
- im Wiederholungsfall-500,00 - 1.500,00
Durchführung von Wettfischveranstaltungen § 35 (5)-200,00 - 500,00
- im Wiederholungsfall-1.000,00 - 2.500,00
Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder § 35 (6)-1.000,00 - 2.500,00
- im Wiederholungsfall-2.500,00 - 5.000,00
8.Unterlassung der Herstellung oder Unterlassung des Betreibens von Einrichtungen, die das Eindringen von Fischen verhindern § 36 (1)100,00200,00 - 500,00
- im Wiederholungsfall-1.000,00 - 5.000,00
9.Nicht, nicht rechtzeitiges oder nicht vollständiges Nachkommen der Mitteilungspflicht § 37 (1)10,0050,00 - 250,00
- im Wiederholungsfall-500,00 - 1.000,00
Nichteinhaltung des vorgegebenen Zeitraumes für Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes verbunden sind § 37 (2)-500,00 - 1.000,00
- im Wiederholungsfall-1.500,00 - 3.000,00
10.Verhinderung des Fischwechsels mittels einer Vorrichtung § 39 (1)-50,00 - 250,00
- im Wiederholungsfall-300,00 - 1.500,00
Versperrung eines Gewässers für den Fischwechsel mittels einer ständigen Fischereivorrichtung § 39 (2)
- bei sofortiger Entfernung-500,00 - 2.500,00
- sonst-3.000,00 - 5.000,00
11.Unterlassung der Beseitigung oder Unterlassung des Abstellens von ständigen Fischereieinrichtungen während der Schonzeit § 39 (4)-200,00 - 1.500,00
- im Wiederholungsfall-500,00 - 3.000,00
12.Nichtgewährleistung des Fischwechsels bei der Errichtung von Stauanlagen § 41
- Entfernung nach Aufforderung35,00500,00 - 2.500,00
- sonst-3.000,00 - 5.000,00
Dauernde Verhinderung oder Beeinträchtigung des Fischwechsels § 41-800,00 - 2.500,00
- trotz Aufforderung nicht gewährleistet-3.000,00 - 5.000,00
13.Verstoß gegen das Fischfangverbot in Fischwegen § 43 (1)-200,00 - 500,00
- im Wiederholungsfall-300,00 - 1.500,00
Verstoß gegen das Fischfangverbot auf der von der unteren Fischereibehörde bestimmten Strecke oberhalb und unterhalb von Fischwegen § 43 (2, 3)-200,00 - 500,00
- im Wiederholungsfall-300,00 - 1.500,00
14.Unerlaubtes Mit- führen fangfertiger Fischereigeräte an oder auf Gewässern § 4410,0050,00 - 100,00
- im Wiederholungsfall-100,00 - 300,00
15.siehe Tabelle 3
16.Nicht, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erfüllung einer Auflage, mit der eine nach ThürFischG oder eine nach einer auf Grund des ThürFischG erlassenen Rechtsverordnung erteilten Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist25,00150,00 - 250,00
- im Wiederholungsfall-250,00 - 2.000,00


Tabelle 2
Lfd. Nr. aus § 52 (2) ThürFischGOrdnungswidrigkeitBezug
§§
Verwarnungsgeld in EuroBußgeld
in Euro
1.Entgegenstellen und/oder Entziehen einer Kontrolle durch Fischereibehörden oder Fischereiaufseher § 48 (3)10,0050,00 - 150,00
- im Wiederholungsfall-100,00 - 500,00
2.Nichtbefolgen von Anordnungen der Fischereibehörden oder der Fischereiaufsicht § 48 (4)10,00100,00 - 200,00
- im Wiederholungsfall-150,00 - 500,00
3.Entziehen der Beschlagnahme der beim unerlaubten Fischfang mitgeführten Geräte, einschließlich in Fischereifahrzeugen mitgeführte Fischfanggeräte § 48 (5)-100,00 - 200,00
- im Wiederholungsfall-150,00 - 500,00


Tabelle 3
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 52 (1) Nr. 15 ThürFischG und des § 51 ThürFischAVO
Lfd. Nr. aus § 51 ThürFischAVOOrdnungswidrigkeitBezug
§§
Verwarnungsgeld in EuroBußgeld
in Euro
1.Verstoß gegen festgelegte Bestimmungen zum unmittelbaren Schutz der Fische § 1 (1),

§ 3 (1)

-150,00 - 300,00
- im Wiederholungsfall-200,00 - 1.000,00
2.Unterlassen der Anzeigepflichten § 3 (1, 3)50,00 - 100,00
- bei Unterlassung trotz Aufforderung200,00
Nichtführen oder nicht ordnungsgemäßes Führen von Aufzeichnungen § 3 (4)50,00 - 100,00
- bei Nichtführen trotz Aufforderung200,00
Nichtausweisen der Registriernummer auf Handels- und Transportbelegen § 3 (5)50,00 - 100,00
- im Wiederholungsfall100,00 - 200,00
3.Nichtzurücksetzen untermaßiger oder unbeabsichtigt in der Schonzeit gefangener, lebensfähiger Fische § 6 (1)10,0080,00 - 100,00
- im Wiederholungsfall-100,00 - 250,00
Verstoß gegen das Gebot zur Anlandung und das Verbot des Zurücksetzens von Fischen § 6 (2)10,0080,00 - 100,00
- im Wiederholungsfall-100,00 - 250,00
4.Verstoß gegen das Inverkehrbringen von Fischen, die dem Fangverbot unterliegen § 7 (1)25,00150,00 - 500,00
- im Wiederholungsfall200,00 - 2.000,00
Verstoß gegen das Führen, Aufbewahren und Vorlegen von Aufzeichnungen § 7 (2)10,0050,00 - 100,00
- bei Nichtführen trotz Aufforderung200,00
5.Verstoß gegen die Regelungen für das Aussetzen von Fischen § 8 (1, 2)-100,00 - 500,00
- im Wiederholungsfall-200,00 - 2.500,00
6.Verstoß gegen das Verbot des Ausstellens eines Erlaubnisscheines zum Fischfang mit der Handangel innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Abschluss der Besatzmaßnahmen § 8 (4)50,00500,00 - 1.500,00
7.Verstoß gegen die Festlegungen zur Führung und Aufbewahrung von Unterlagen § 8 (5)10,0050,00 - 100,00
Verstoß gegen Vorschriften über das Anbringen von Vorrichtungen, die ein Entweichen von Fischen verhindern § 8 (7)50,00800,00 - 5.000,00
8.Verstoß gegen Vorschriften zur ordnungsgemäßen Eintragungen in die Fangkarte § 9 (1)10,0050,00 - 100,00
Verstoß gegen die Vorschriften zum Führen und Vorlegen von Aufzeichnungen § 9 (2, 3)10,0050,00 - 100,00
9.Unerlaubte Entnahme von Über- und Unterwasserpflanzen oder sonstigen Stoffen aus Gewässern § 10 (1)10,0050,00 - 100,00
- im Wiederholungsfall-100,00 - 2.500,00
10.Unerlaubte Entnahme von Fischnährtieren und Fischlaich § 10 (3)10,0080,00 - 100,00
- im Wiederholungsfall-100,00 - 1.000,00
11.Unbefugtes Betreten oder Befahren der Gelegezone § 11 (1)15,00100,00 - 300,00
- im Wiederholungsfall-150,00 - 1.000,00
12.Nichteinhalten des vorgegebenen Mindestabstandes zu stationären Fischfangeinrichtungen § 1210,0050,00 - 500,00
- im Wiederholungsfall-300,00 - 1.500,00
13.Verstoß gegen die Bestimmungen über das Einlassen von zahmen Wassergeflügel in die Gewässer § 1310,00100,00
- im Wiederholungsfall-100,00 - 1.000,00
14.Verstoß gegen Bestimmungen für das Verwenden, Fangen und Hältern von Köderfischen § 1410,00150,00 - 500,00
- im Wiederholungsfall-200,00 - 2.500,00
15.Verstoß gegen die Kontroll- und Entnahmepflicht § 15 (2)20,00150,00 - 500,00
- im Wiederholungsfall-150,00 - 3.000,00
16.Ausübung der Fischerei mit mehr als zwei Handangeln oder mit anderen als den benannten Geräten oder Nichtbeaufsichtigung ausgelegter Handangeln § 15
(3 bis 5)
5,0050,00 - 150,00
- im Wiederholungsfall-100,00 - 500,00
17.Verwendung verbotener Fangmittel oder Anwendung verbotener Fangarten § 16
(1, 2)
10,00100,00 - 1.500,00
- im Wiederholungsfall-150,00 - 5.000,00
18.Nichteinhaltung der Maschenweiten bzw. Gitterstababstände § 17
(2, 3, 5)
10,0050,00 - 500,00
- im Wiederholungsfall bzw. bei Nichteinhaltung nach behördlicher Aufforderung-100,00 - 2.500,00
19.Ausübung der Elektrofischerei ohne Berechtigungsschein, ohne Besitz einer Ausnahmegenehmigung § 18
(1, 4)
-500,00
- im Wiederholungsfall-500,00 - 1.500,00
20.Verstoß gegen Vorschriften zur Ausübung der Elektrofischerei oder zum Mitführen und des Aushändigens zur Einsichtnahme von Dokumenten § 2010,0080,00 - 300,00
- im Wiederholungsfall-100,00 - 500,00
21.Verstoß gegen Vorschriften zur Führung oder zur Vorlage von Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Elektrofischerei § 215,0050,00
- im Wiederholungsfall-50,00 - 300,00
22.Verstoß gegen die Bestimmungen zum Töten gefangener Fische § 225,0050,00 - 150,00
- im Wiederholungsfall-150,00 - 1.000,00
23.Unzulässige Behandlung toter Fische § 23
(1, 2, 3)
10,00100,00
- im Wiederholungsfall-300,00
24.Verursachung von Schädigungen durch Verzögerung der Hälterung § 24 (1)10,0050,00 - 150,00
Verstoß gegen das Verbot des Hälterns von Salmoniden im Setzkescher § 24 (2)10,0050,00 - 150,00
Verstoß gegen das Verbot des Zurücksetzens der gehälterten Fische § 24 (4)-50,00 - 150,00
- im Wiederholungsfall-

100,00 - 300,00

25.Verstoß gegen die Bestimmungen zum Transport lebender Fische § 2515,00150,00 - 500,00
- im Wiederholungsfall-200,00 - 3.000,00
26.Ausgabe nicht vorschriftsgemäßer Erlaubnisscheine zum Fischfang § 3610,00100,00
- im Wiederholungsfall-100,00 - 500,00
Fehlende Nachweisführung über die Ausgabe von Erlaubnisscheinen § 365,0050,00 - 500,00
- im Wiederholungsfall-100,00 - 2.000,00

III.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

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