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Regelwerk, Naturschutz
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ThürFischG - Thüringer Fischereigesetz
- Thüringen -

Vom 18. September 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 30.09.2008 S. 315; 10.06.2014 S. 172 14; 18.12.2018 S. 731 18)



Siehe Fn. *
Archiv: 2004 2006

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich 14

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in

  1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern,
  2. allen künstlich angelegten und ablassbaren Gewässern sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf nicht fischereilich genutzte Kleinteiche im Haus- und Gartenbereich, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.

§ 1a Rechtsakte der Europäischen Union 14

(1) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der Aquakultur und der Fischerei in Binnengewässern.

(2) Die Durchführung und Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Rechtsakte einschließlich der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen obliegt der obersten Fischereibehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Zweiter Teil
Fischereirechte

§ 2 Fischereirecht und Hege 14

(1) Das Fischereirecht umfasst das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, die Befugnis sie zu fangen und sich anzueignen. Der Fischereiberechtigte ist der Inhaber des jeweiligen Fischereirechts. Fische im Sinne dieses Gesetzes sind auch Neunaugen, Krebse und Muscheln. Sie sind in besonderem Maße zu hegen. Der Fischbestand ist entsprechend des ökologischen Zustands des Gewässers zu erhalten, aufzubauen und nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu hegen. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischlaich, alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere. Die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für Teichwirtschaften und zur Aquakultur genutzte Anlagen.

(2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen, sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume. Bei der Aufstellung der Hegepläne sind die Belange des Naturschutzes zu beachten.

(3) Die gute fachliche Praxis in der Fischerei beinhaltet die Ausübung der Fischerei auf der Grundlage dieses Gesetzes und seiner Verordnungen.

§ 3 Eigentumsfischereirecht 14

Das Fischereirecht (Eigentumsfischereirecht) steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 4 und 6 dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zu. Das Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

§ 4 Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zustehen (selbständige Fischereirechte), und solche, die auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner der in § 2 Abs. 1 genannten Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt sind (beschränkte selbständige Fischereirechte) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Grundbuch oder Fischereiregister eingetragen sind, bleiben bestehen.

(2) Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung.

(3) Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 6 nicht begründet werden.

§ 5 (aufgehoben) 14

§ 6 Selbständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer 14

(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese. Dies gilt nicht für Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2.

(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbständige Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Fischereiberechtigten nicht, so entscheidet die untere Fischereibehörde.

(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat der Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. Er kann stattdessen auf sein Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes verzichten; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung zu entschädigen.

§ 7 Übertragung selbständiger Fischereirechte

(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt vererbt oder durch Vertrag übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Fischereirechts.

(2) Ein selbständiges Fischereirecht, das neben anderen selbständigen Fischereirechten (Koppelfischereirechte) an denselben Gewässergrundstücken besteht, kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstückes oder auf einen Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen Miterben übertragen.

(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück (herrschendes Grundstück) als dem Gewässergrundstück verbunden, das mit dem Recht eines Dritten belastet ist, so kann das Fischereirecht nur mit dessen Zustimmung übertragen werden; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.

§ 8 Übertragung beschränkter selbständiger Fischereirechte

Ein beschränkt selbständiges Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.

§ 9 Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte

(1) Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, wenn ein mit dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht zusammen mit diesem Grundstück übertragen wird.

(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstückes kann ein mit diesem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung entstandenen Grundstück verbleiben. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann bis zur Eintragung im Grundbuch durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber der unteren Fischereibehörde bestimmen, bei welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht verbleiben soll. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Zugehörigkeit des selbständigen Fischereirechts durch einen beurkundeten Grundstücksveräußerungsvertrag bestimmt wird.

(3) Unterbleibt eine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 2 oder 3, so verbleibt das selbständige Fischereirecht dem größten Teilgrundstück und bei einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstück mit der niedrigsten Flurstücksnummer.

§ 10 Vereinigung von Fischereirechten

Vereinigt sich ein selbständiges Fischereirecht mit dem Eigentum am Gewässergrundstück oder ein beschränktes selbständiges Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt.

§ 11 Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten

(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte in Gewässern können gegen Entschädigung von der obersten Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(2) Die Aufhebung kann erfolgen:

  1. von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist;
  2. auf Antrag eines Fischereiberechtigten, wenn er nachweist, dass die Ausübung des beschränkten selbständigen Fischereirechts der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.

(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.

§ 12 Übertragung der Ausübung des Fischereirechts 14

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 einem anderen (Fischereiausübungsberechtigten) nur in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Erlaubnisschein) übertragen werden. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig.

(2) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zur Erteilung von Erlaubnisscheinen. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel durch die Erteilung von Erlaubnisscheinen vorbehalten; in diesem Falle kann der Pächter Erlaubnisscheine nur an seine Gehilfen oder angestellte Fischer erteilen.

(3) Juristische Personen mit Ausnahme von Fischereibetrieben, Fischerzünften, Anglerverbänden, Anglervereinigungen, Anglervereinen und bestehenden Zusammenschlüssen von Fischereiberechtigten dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Die untere Fischereibehörde kann anstelle der Verpachtung die Erteilung von Erlaubnisscheinen zulassen.

§ 13 Fischereipachtvertrag 14

(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages sowie eines Unterpachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit für den Fischereipachtvertrag und dessen Verlängerung beträgt zwölf Jahre.

(2) Eine natürliche Person kann nur Pächter sein, wenn sie einen gültigen Fischereischein (Vierteljahresfischereischein ausgenommen) besitzt.

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die untere Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen, sofern die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.

(4) Der Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages sind vom Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen und der Vertrag oder der geänderte Vertrag zur Genehmigung vorzulegen; das Gleiche gilt für Unterpachtverträge. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht binnen zwei Monaten nach Vorlage des Pachtvertrages dieser beanstandet worden ist.

(5) Pachtverträge, die gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sowie des § 17 Abs. 1 und 3 verstoßen, sind nichtig.

(6) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Pachtvertrages regelt die untere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.

§ 14 Erlaubnisschein zum Fischfang 14

(1) Der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter entscheidet über die Ausgabe des Erlaubnisscheins. Ein Erlaubnisschein zum Fischfang darf, unbeschadet der Regelung in § 26 Abs. 3, nur an natürliche Personen erteilt werden, die im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind. Er darf höchstens für ein Kalenderjahr erteilt werden. Erlaubnisscheine dürfen vom Fischereiberechtigten nur im Umfang der natürlichen Ertragsfähigkeit der Gewässer ausgegeben werden. Nachteile für den Lebensraum Gewässer und dessen Lebensgemeinschaft sind zu vermeiden. Der Inhaber eines Erlaubnisscheines hat diesen bei der Fischereiausübung mit sich zu führen und ihn Aufsichtspersonen nach § 48 Abs. 1 und 2 zur Einsichtnahme auszuhändigen.

(2) Die untere Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für Gewässer

  1. die Höchstzahl der Erlaubnisscheine festsetzen und
  2. die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken.

(3) Die näheren Bestimmungen über den Inhalt des Erlaubnisscheins und über den Nachweis der ausgegebenen Erlaubnisscheine erlässt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.

(4) Ein Erlaubnisschein ist für Personen nach § 26 Abs. 3 Satz 1 nicht erforderlich.

§ 15 Fischfang auf überfluteten Grundstücken 14

(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen. Von der Befischung ausgeschlossen sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen, Gartenanlagen, bestellte Äcker und eingefriedete Grundstücke mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur betreten werden, soweit sie nicht von Wasserfahrzeugen aus befischt werden können.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen, so gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.

(4) Die Eigentümer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstückes zu.

(5) Schäden, die dem Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen. Er haftet auch für die Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.

§ 16 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern 14

(1) Fischereiausübungsberechtigte, ihre Helfer und Fischereiaufseher sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen, mit Ausnahme von Campingplätzen.

(2) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutze der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist, erforderlich ist.

(3) Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt eine Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zustande, so hat die untere Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechts sowie die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.

(4) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechtes verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte den Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zu entschädigen.

(5) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstückes oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages sowie mit Erteilung eines Erlaubnisscheins zum Fischfang als erteilt.

Dritter Teil
Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

§ 17 Fischereibezirke 14

(1) In allen stehenden und in allen ständig oder zeitweise fließenden Gewässern sowie in allen künstlich angelegten und ablassbaren Gewässern darf die Fischerei nur in Fischereibezirken ausgeübt werden. Sich daraus ergebende Änderungen auf geltende Pachtverträge werden erst nach deren Beendigung wirksam.

(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 18) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 19).

(3) Teile eines Fischereibezirkes dürfen nur verpachtet werden, wenn jeder Teil mindestens die Größe eines Eigenfischereibezirkes hat.

§ 18 Eigenfischereibezirk 14

(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein und dasselbe Fischereirecht erstreckt

  1. in fließenden Gewässern ab einer Breite von sieben Metern oder Bundeswasserstraßen in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern;
  2. in allen anderen fließenden Gewässern in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern oder einer Mindestgröße von einem halben Hektar;
  3. in stehenden Gewässern in seiner gesamten Ausdehnung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen an Gewässerstrecken bestehen, die aneinander grenzen.

(3) Die untere Fischereibehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.

§ 19 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk 14

(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an einem Gewässer, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.

(2) Zur Erhaltung des heimischen Fischbestandes kann die untere Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.

§ 20 Angliederung von Fischereirechten an Eigenfischereibezirke 14

(1) Die untere Fischereibehörde kann ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten durch Angliederung an den Eigenfischereibezirk einfügen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist. Die untere Fischereibehörde kann die Angliederung aufheben, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind.

(2) Die Angliederung und die Aufhebung der Angliederung an einen Eigenfischereibezirk werden erst nach Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge wirksam.

§ 21 Fischereigenossenschaft 14

(1) Die Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.

(2) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt. Bis zur Wahl obliegt die Vertretungsbefugnis für die Fischereigenossenschaft der Gemeinde dem Bürgermeister. Die Kosten einer vorübergehenden Geschäftsführung nach Satz 4 und für die Erstellung einer Satzung bis zur Wahl des Vorstandes trägt die Fischereigenossenschaft.

(3) Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Größe der Gewässerfläche, an der sein Fischereirecht besteht. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Für die Nutzung der Fischereirechte durch die Fischereigenossenschaft gilt § 12. Die Fischereigenossenschaft kann den Abschluss von Fischereipachtverträgen und die Erteilung von Erlaubnisscheinen zum Fischfang auf ihre Mitglieder beschränken. Verlangen Mitglieder, die über mindestens ein Drittel aller Stimmen verfügen, eine entsprechende Beschränkung, so dürfen Nichtmitglieder nur berücksichtigt werden, wenn kein Mitglied bereit ist, unter angemessenen Bedingungen zu pachten oder Erlaubnisscheine zum Fischfang zu erwerben. Zur nachhaltigen Erhaltung eines artenreichen heimischen Fischbestandes sind Gewässer vorrangig an Berufsfischer und Fischzüchter im Einzugsbereich ihrer Betriebe zu einem am Ertragswert des Gewässers orientierten Pachtzins zu verpachten. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Hege sollen bei der Verpachtung Anglerverbände, Anglervereinigungen und Anglervereine angemessen berücksichtigt werden.

(5) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert des Fischereirechts. Durch einstimmigen Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden.

(6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages des Fischereirechts. Wird hierbei der Ertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder zur Niederschrift des Vorstandes geltend gemacht wird.

(7) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Umfang des Stimmrechts und die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.

§ 22 Satzung der Fischereigenossenschaft 14

(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:

  1. den Namen und Sitz der Genossenschaft,
  2. die Fischereifläche der Genossenschaft,
  3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfanges der einzelnen Fischereirechte,
  4. die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,
  5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
  6. die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
  7. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
  8. die Form der Bekanntmachung der Genossenschaft.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der unteren Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der der Gemeinde, in der die Fischereigenossenschaft ihren Sitz hat zu veröffentlichen.

(4) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Mustersatzung. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Absatz 3 Satz 1 der unteren Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

§ 23 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft 14

(1) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist die untere Fischereibehörde. Diese hat ihr gegenüber die gleichen Befugnisse wie sie den staatlichen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen. Ist eine kreisfreie Stadt als Gewässereigentümer Mitglied einer Fischereigenossenschaft, so ist die oberste Fischereibehörde Aufsichtsbehörde.

(2) Erstreckt sich die Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die untere Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der größte Teil der Fläche des Fischereibezirkes liegt.

§ 24 Bildung einer Fischereigenossenschaft 14

(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, die erstmalige Einberufung der Versammlung der Fischereigenossenschaft zu veranlassen. Die Einladung zu dieser Genossenschaftsversammlung ist den bekannten Mitgliedern der Genossenschaft mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zuzustellen. Mit der Einladung soll eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Genossenschaft und ihrer nach § 21 Abs. 3 berechneten Stimmrechte sowie ein der Mustersatzung entsprechender Satzungsentwurf übersandt werden. Der Termin der Versammlung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das vorläufige Mitgliederverzeichnis der Genossenschaft und der Satzungsentwurf drei Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme offen liegen.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung. Kommt ein Beschluss nicht innerhalb eines Jahres nach der ordnungsgemäß einberufenen Genossenschaftsversammlung zustande, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung. Für die Veröffentlichung der Satzung gilt § 22 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

§ 25 Hegeplan und Hegegemeinschaften 14

(1) Für Fischereibezirke sind von den Fischereiberechtigten bzw. im Falle der Verpachtung von den Fischereiausübungsberechtigten Hegepläne aufzustellen und der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Davon ausgenommen sind fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Teiche, die weniger als zwölf Jahre mit Wasser bespannt sind. Schließen sich mehrere Fischereibezirke zu einer Hegegemeinschaft zusammen, ist der Hegeplan für den Zuständigkeitsbereich der Hegegemeinschaft zu erstellen.

(2) Im Hegeplan sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. das Hegeziel, insbesondere die Entwicklung und Erhaltung eines guten, dem Gewässertyp entsprechenden Fischbestandes,
  2. Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes, vorrangig durch Maßnahmen zur Erhaltung der Biozönosen und Biotope,
  3. Maßnahmen zum Fischbesatz,
  4. Maßnahmen zum vorbeugenden Tierseuchenschutz, zur Erhaltung der Fischgesundheit und zur Wahrung des Tierschutzes,
  5. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,
  6. das Ausmaß des zulässigen Fischfanges aufgrund des Umfanges einzelner Fischereirechte und der Nahrungsgrundlage,
  7. die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
  8. die statistische Erfassung der Fänge und des Besatzes,
  9. Maßnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer, vorrangig über Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und Renaturierung geschädigter Biotope,
  10. gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen,
  11. Maßnahmen zur Verhinderung der Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten unter den Fischen.

Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens zwölf Jahren. Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, so kann bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft, im Übrigen die untere Fischereibehörde, nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.

(3) Besatzmaßnahmen dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der natürlicherweise vorhandenen Lebensgemeinschaften und von geschützten Arten führen.

(4) Die Aufsicht über die Durchführung der Hegepläne obliegt der zuständigen unteren Fischereibehörde. Sie führt Kontrollen der Hegepläne zur Sicherung einer nachhaltigen Fischereiausübung durch. Genügen die Angaben in den Hegeplänen nicht zur Sicherung der guten fachlichen Praxis im Fischereibezirk und angrenzenden Fischereibezirken oder Hegegemeinschaften, kann die zuständige untere Fischereibehörde geeignete fischereiliche Maßnahmen anordnen.

(5) Hegegemeinschaften sind freiwillige Zusammenschlüsse von Fischereiausübungsberechtigten, welche die Hege auf der Grundlage eines gemeinsamen Hegeplanes über mehrere Fischereibezirke ausüben.

(6) Alle Fischereiausübungsberechtigten in Fließgewässern sind verpflichtet, in bestehenden Hegegemeinschaften mitzuwirken.

Vierter Teil 14
Fischereischeine

§ 26 Fischereischeinpflicht 14

(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 48 Abs. 1, den Bediensteten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Vierteljahresfischereischein ohne Lichtbild nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument gültig.

(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Fischerei mit der Handangel ausgeübt wird.

(4) Fischereischeine anderer Länder und anderer europäischer Staaten, sofern die Erteilung auf der Grundlage einer nachgewiesenen Qualifikation erfolgte, werden dem Fischereischein dieses Gesetzes gleichgestellt. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung diese Gleichstellung aufheben, wenn die Voraussetzungen, unter denen in anderen Ländern ein Fischereischein erteilt wird, nicht den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen.

§ 27 Jugendfischereischein 14

(1) Personen, die das achte, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden.

(2) Bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres dürfen Jugendfischereischeininhaber die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers, ausgenommen sind Inhaber eines Vierteljahresfischereischeins, ausüben. Jugendfischereischeininhaber, die die Fischerprüfung bestanden haben, sind von der Begleitpflicht nach Satz 1 befreit. Die untere Fischereibehörde kann für Personen, die als Berufsfischer ausgebildet werden, Ausnahmen zulassen.

§ 28 Fischereischeine 14

Fischereischeine werden nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster

  1. für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischeine),
  2. für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre (Fünfjahresfischereischeine),
  3. für zehn aufeinander folgende Kalenderjahre (Zehnjahresfischereischeine),
  4. für Jugendliche in der Zeit vom achten bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr (Jugendfischereischeine),
  5. für den Zeitraum von drei Monaten (Vierteljahresfischereischeine) oder
  6. auf Lebenszeit (Fischereischeine auf Lebenszeit) erteilt.

Die Gültigkeitsdauer der Fischereischeine nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann verlängert werden. Die Verlängerung steht der Erteilung des Fischereischeines gleich. Die oberste Fischereibehörde erlässt durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren für die Erteilung des Fischereischeins nach Satz 1 Nr. 5 sowie dem Muster der Fischereischeine nach Satz 1.

§ 29 Fischerprüfung 14

(1) Ein Fischereischein kann erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen, tierseuchenrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.

(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:

  1. beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluss- oder Meisterprüfung sowie Fischereiwissenschaftler und Personen, die hierzu ausgebildet werden;
  2. Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  3. Personen, die einen Vierteljahresfischereischein erwerben.

(3) Bei der Erteilung von Fischereischeinen an Personen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben oder die dem diplomatischen Corps angehören und im Besitz eines ausländischen Fischereischeines sind, können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden. In diesem Fall wird der Fischereischein nur als Jahresfischereischein erteilt.

(4) Die oberste Fischereibehörde erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und Anforderungen bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt, Prüfungsgebühren, das Prüfungsverfahren, die Zuständigkeiten für die Durchführung der Fischerprüfung und die Anerkennung von Fischerprüfungen geregelt werden. Anglerverbänden kann mit deren Einverständnis die Befugnis verliehen werden, die Fischerprüfung durchzuführen und abzunehmen. Die Verleihung und Entziehung der Befugnis obliegt der obersten Fischereibehörde. Der Beliehene unterliegt der Aufsicht der obersten Fischereibehörde.

§ 30 Zuständigkeit 14

Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist

  1. für Personen, die ihren Wohnsitz in Thüringen haben, die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat,
  2. für Personen, die außerhalb Thüringens ihren Wohnsitz haben, die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.

§ 31 Versagungsgründe 14

(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

  1. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
  2. die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
  3. die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche, naturschutzrechtliche, tierseuchenrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen einer solchen als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Zuwiderhandlung eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist,
  4. gegen die wegen eines der in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Vergehens nach § 153a der Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen oder das Strafverfahren vorläufig eingestellt worden ist.

(2) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 4 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 nicht mehr verfolgt werden kann.

(3) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.

§ 32 Einziehung des Fischereischeines

Werden nach Erteilung des Fischereischeines Tatsachen bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

§ 33 Gebühren und Abgaben 14

(1) Vor Erteilung des Fischereischeins sind die Fischereischeingebühr sowie die Fischereiabgabe zu entrichten. Die oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung die Höhe der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe sowie das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe und deren Verwendung. Über die Festsetzung der Höhe der Fischereiabgabe ist der Landesfischereibeirat zu hören und Benehmen zu erzielen.

(2) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeines nicht übersteigen. Die Abgabe ist von der obersten Fischereibehörde zur Förderung des Fischereiwesens sowie für den Auslagenersatz der Fischereibeiräte, der Fischereiberater und für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufsicht zu verwenden.

§ 34 (aufgehoben)

Fünfter Teil
Schutz der Fischbestände

§ 35 Tierschutz, Verbot schädigender Mittel 14

(1) Beim Fischfang ist die Verwendung künstlichen Lichts, explodierender, betäubender oder giftiger Mittel oder verletzenden Geräts mit Ausnahme von Angelhaken verboten.

(2) Die oberste Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung künstlichen Lichts oder betäubender Mittel zu fischereilichen und wissenschaftlichen Zwecken zulassen.

(3) Die oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit dem für Tierschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom ausgeübt werden darf.

(4) Fischereiliche Veranstaltungen wie Hegefischen oder Gemeinschaftsfischen sind der unteren Fischereibehörde bis spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Die Veranstaltung kann untersagt werden, wenn eine Gefährdung eines angemessenen Fischbestandes, der übrigen Tierwelt und der Ufervegetation durch Auflagen nicht verhindert werden kann oder Vorschriften des Tierschutzgesetzes dem entgegenstehen.

(5) Wettfischen und fischereiliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter sind verboten.

(6) Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder ist verboten. Die Lebendhälterung in Setzkeschern regelt die oberste Fischereibehörde in einer Rechtsverordnung.

§ 36 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken 14 18

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern und für einen sicheren Fischwechsel zu sorgen.

(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes, der Gewässerfauna und aquatischen Lebensräume haben die nach Absatz 1 Verpflichteten den Fischereiausübungsberechtigten angemessenen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzpflicht besteht schon während einer nach § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassunggewährten Frist.

§ 37 Ablassen von Gewässern

(1) Der zur Ableitung des Wassers Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen Notfall oder um eine zu bestimmter Zeit wiederkehrende Ableitung handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung mindestens zehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen, damit der Fischereiberechtigte seine Interessen wahren kann. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann sofort abgelassen werden; der Fischereiberechtigte, die untere Fischereibehörde und bei Verpachtung auch der Fischereipächter sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.

(3) Einem Gewässer darf nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird.

§ 38 Schutz der Fischerei 14 18

(1) Schutzmaßnahmen gegen übertragbare Fischkrankheiten richten sich nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften.

(2) Die oberste Fischereibehörde kann zum Schutz der Fische, der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen und zur Verwirklichung des Hegeziels sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Tierschutz zuständigen Ministerium Vorschriften erlassen über:

  1. Zeit und Art des Fischfangs;
  2. Fangverbote;
  3. Markt- und Verkehrsverbote;
  4. Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen beinhalten;
  5. den Schutz der Fische vor Fischkrankheiten und anderen besonderen Gefahren;
  6. die Schonzeiten der Fische, einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischfanges während der Schonzeiten;
  7. das Mindestmaß der Fische, die Behandlung, insbesondere die Anlandung, den Verkauf und die Verwertung, untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische;
  8. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können;
  9. Transport und Hälterung von Fischen;
  10. die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte, Fangvorrichtungen und Köder;
  11. die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen;
  12. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der
  13. Fischbrut und des Winterlagers der Fische;
  14. den Schutz der Fischnährtiere;
  15. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer;
  16. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer;
  17. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter;
  18. den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer;
  19. die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken;
  20. gemeinschaftliches Fischen,
  21. das Führen einer Besatz- und Fangstatistik und
  22. den Schutz bedrohter Fischarten vor fischfressenden Tieren.

§ 39 Sicherung des Fischwechsels 14

(1) In Gewässern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Wechsel der Fische verhindern.

(2) Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Ständige Fischereivorrichtungen sind fest stehende Fischwehre, fest stehende Fischzäune und fest stehende Selbstfänge für Aal und für andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann.

(4) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfalle zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.

§ 40 Schonbezirke 14

(1) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke zu Schonbezirken erklären,

  1. die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
  2. die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke),
  3. die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).

Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen binnen eines Monats nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der obersten Fischereibehörde erhoben werden können.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang vollständig oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden.

(3) Schonbezirke sind durch die untere Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.

(4) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Schonbezirke bleiben bestehen.

§ 41 Fischwege 14 18

Für die Gewährleistung der Fischwege an Stauanlagen gilt § 34 WHG.

§ 42 (aufgehoben) 14

§ 43 Fischfang in Fischwegen 14

(1) In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.

(2) Die untere Fischereibehörde kann den Fischfang auf Strecken oberhalb und unterhalb des Fischwegs ganzjährig oder auch zeitweise verbieten. Für die Kennzeichnung gilt § 40 Abs. 3. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so ist Entschädigung zu leisten. Zur Leistung der Entschädigung ist in den Fällen des § 41 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält.

(3) Die untere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Die Ergebnisse der Befischung sind zu dokumentieren. Die näheren Ausführungen über den Inhalt und das Muster des Nachweises zu den Befischungsergebnissen regelt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.

§ 44 Mitführen von Fischereigerät

Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.

Sechster Teil
Fischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiberater, Fischereiaufsicht

§ 45 Fischereibehörden

Fischereibehörden nach diesem Gesetz sind:

  1. das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium als oberste Fischereibehörde,
  2. die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Fischereibehörden.

§ 46 Fischereibeiräte 14

(1) Zur Beratung der Fischereibehörden in grundsätzlichen fischereilichen Fragen wird

  1. ein Landesfischereibeirat bei der obersten Fischereibehörde,
  2. ein Fischereibeirat bei der unteren Fischereibehörde gebildet.

(2) Die Fischereibeiräte sind in grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu hören.

(3) Die Mitglieder der Fischereibeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung der Fischereibeiräte, die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder zu regeln.

§ 47 Fischereiberater

(1) Der Fischereiberater wird von der unteren Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiberater ungeeignet ist, seine Stellung missbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.

(2) Der Fischereiberater ist als Berater der unteren Fischereibehörde in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. Er ist vorwiegend ehrenamtlich tätig. Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Fischereiberatung zu erlassen.

§ 48 Fischereiaufsicht 14

(1) Die Fischereiaufsicht obliegt den Fischereibehörden und dem Inhaber des Fischereirechts, sofern er im Besitz eines Fischereischeins ist.

(2) Die Fischereibehörden haben die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei zu überwachen. Sie können zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei sonstige zuverlässige Personen, die volljährig und im Besitz eines Fischereischeins sind, zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. Die Fischereibehörden können die Aufgaben und Befugnisse auf die Fischereiaufseher übertragen.

(3) Die Bediensteten der Fischereibehörden oder die Fischereiaufseher sind befugt, von den bei der Fischerei angetroffenen Personen jederzeit zu verlangen,

  1. die Personalien anzugeben,
  2. den Fischereischein sowie den Erlaubnisschein zum Fischfang zur Kontrolle auszuhändigen,
  3. die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.

(4) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Weisung der Bediensteten der Fischereibehörde oder der Fischereiaufseher ihre Fahrzeuge anzuhalten und sie auf Verlangen an Bord zu lassen.

(5) Die Bediensteten der Fischereibehörde und der Fischereiaufseher sind befugt, die gefangenen Fische und Fanggeräte von Personen,

  1. die unberechtigt fischen,
  2. die an, auf oder in Gewässern, an denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden oder
  3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen

zu beschlagnahmen. Sie haben bei dienstlichem Einschreiten ihren Dienstausweis vorzuzeigen.

(6) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.

(7) Die oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher sowie die Inhalte der an die Inhaber des Fischereirechts übertragenen Aufgaben der Fischereiaufsicht.

Siebenter Teil
Entschädigung

§ 49 Art und Ausmaß

Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit sechs vom Hundert jährlich vom Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses an zu verzinsen. Soweit zurzeit der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so sind diese mit zu entschädigen. Eine Minderung des Verkehrswertes von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen.

§ 50 Entscheidung über Entschädigungsansprüche und Zuständigkeit

Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die oberste Fischereibehörde.

§ 51 Verfahren

(1) Die oberste Fischereibehörde hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so hat die Behörde eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen ist.

(2) Einigen die Beteiligten sich nicht, so hat die Behörde die Entschädigung in angemessener Höhe durch schriftlichen Bescheid festzulegen.

Achter Teil
Bußgeldvorschriften

§ 52 Bußgeldvorschriften 14

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Fischereirechte nutzt,
  2. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 der zuständigen Behörde den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages nicht innerhalb von vierzehn Tagen zur Genehmigung vorlegt,
  3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 Erlaubnisscheine an natürliche Personen ausgibt, die nicht im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind,
  4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 6 den Erlaubnisschein oder entgegen § 26 Abs. 1 den Fischereischein nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt,
  5. entgegen § 14 Abs. 2 die von der unteren Fischereibehörde festgesetzte Höchstzahl der Erlaubnisscheine nicht beachtet oder gegen die von der unteren Fischereibehörde angeordneten Beschränkungen der Fangerlaubnis verstößt,
  6. entgegen § 15 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
  7. entgegen § 35 Abs. 1 beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende oder giftige Mittel oder verletzende Geräte einsetzt, entgegen § 35 Abs. 4 Hegefischen oder Gemeinschaftsfischen nicht anzeigt oder trotz Untersagung veranstaltet, entgegen § 35 Abs. 5 Wettfischveranstaltungen durchführt sowie entgegen § 35 Abs. 6 lebende Wirbeltiere als Köder verwendet,
  8. entgegen § 36 Abs. 1 keine Vorrichtungen herstellt oder betreibt, die das Eindringen der Fische verhindern sowie nicht für für einen sicheren Fischwechsel sorgt,
  9. der Mitteilungspflicht nach § 37 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt sowie entgegen § 37 Abs. 2 und 3 handelt,
  10. entgegen § 39 Abs. 1 eine Vorrichtung trifft, die den Fischwechsel verhindert, oder durch ständige Fischereivorrichtungen entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 ein Gewässer für den Fischwechsel versperrt,
  11. entgegen § 39 Abs. 4 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen während der Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt,
  12. entgegen § 41 die Durchgängigkeit des Gewässers nicht erhält oder wiederherstellt,
  13. entgegen § 43 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen § 43 Abs. 2 und 3 auf der von der unteren Fischereibehörde bestimmten Strecke oberhalb oder unterhalb des Fischweges fischt,
  14. entgegen § 44 an oder auf Gewässern Fischereigeräte fangfertig mitführt,
  15. den Vorschriften einer aufgrund des § 14 Abs. 3, § 35 Abs. 3, § 38 Abs. 2, § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 2 sowie des § 48 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  16. eine Auflage, mit der eine nach diesem Gesetz oder eine nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilte Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. sich einer Kontrolle nach § 48 Abs. 3 entgegenstellt oder entzieht,
  2. entgegen § 48 Abs. 4 Fischereiaufseher nicht an Bord von Wasserfahrzeugen lässt,
  3. sich entgegen § 48 Abs. 5 der Beschlagnahme der aufgeführten Gegenstände entzieht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 7, 11 oder 13 bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige untere Fischereibehörde.

Neunter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 53 (aufgehoben)

§ 54 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 55 Aufhebung bestehender Vorschriften

Das Gesetz über Binnen- und Küstenfischerei -Fischereigesetz- vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864) wird aufgehoben.

§ 56 (Inkrafttreten)

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Neubekanntmachung des Thüringer Fischereigesetzes

Vom 18. September 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 30.09.2008 S. 315)

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften zum Wald, zur Fischerei und zu den Waldgenossenschaften vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 125) wird nachstehend der Wortlaut des Thüringer Fischereigesetzes, wie er sich aus

  1. dem Thüringer Fischereigesetz in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 331) und
  2. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften zum Wald, zur Fischerei und zu den Waldgenossenschaften vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 125) ergibt, in der vom 1. Juli 2008 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
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