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Sachverständige für die Wertermittlung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
- Thüringen -
27. August 2013
(ThürStAnz Nr. 40/2013 S. 1492; 04.12.2018 S. 1750 18; 05.11.2020 S. 1532 20; 08.09.2023 S. 1249 23)
Änderung und Verlängerung der Gültigkeit der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz vom 27.08.2013
18 Für die Auswahl und Vergütung von Sachverständigen für die Wertermittlung in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) nach § 31 des Flurbereinigungsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung wird Folgendes bestimmt:
1 Durchführung der Wertermittlung
Die Wertermittlung in Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG wird gemäß § 31 Abs. 1 FlurbG in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen.
Bei Wertermittlungen, für die Kenntnisse erforderlich sind, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen, sind nach § 31 Abs. 2 FlurbG besondere anerkannte Sachverständige hinzuzuziehen.
2 Aufstellung der Liste der Sachverständigen
2.1 Die Liste der Sachverständigen wird nach § 31 Abs. 1 FlurbG von der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung aufgestellt und geführt.
2.2 20 In die Liste werden die für die Wertermittlung in der Bodenordnung tätigen landwirtschaftlichen Sachverständigen nach Nr. 3 aufgenommen.
3 Landwirtschaftliche Sachverständige
Als landwirtschaftliche Sachverständige im Sinne von § 31 Abs. 1 FlurbG können in die Liste aufgenommen werden:
4 Bestellung zum landwirtschaftlichen Sachverständigen für Wertermittlung in Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG sowie LwAnpG
4.1 Die Bestellung erfolgt in Anlehnung an die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Gartenbaus und des Fischereiwesens vom 5. Oktober 2005 (GVBl. S. 352) in der jeweils geltenden Fassung für fünf Jahre. Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre ist möglich.
4.2 Für die Bestellung muss der Bewerber über folgende Voraussetzungen verfügen:
4.3 Der Antrag auf Bestellung als landwirtschaftlicher Sachverständiger ist schriftlich bei der oberen Flurbereinigungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind zum Nachweis der Sachkunde geeignete Zeugnisse oder andere entsprechende Unterlagen beizufügen.
4.4 20 20 Sofern für Bewerber nach Nr. 3, Unterpunkt 2 die Voraussetzungen nach Nr. 4.2 vorliegen, spricht die obere Flurbereinigungsbehörde die Bestellung zum landwirtschaftlichen Sachverständigen aus und trägt ihn im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in die Liste der Sachverständigen nach § 31 Abs. 1 FlurbG ein.
5 Auswahl der Sachverständigen 20 20
5.1 Die Auswahl der Sachverständigen aus der Liste obliegt für die einzelnen Verfahren der jeweils zuständigen Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft.
5.2 In Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG obliegt die Auswahl ausschließlich der jeweils zuständigen Flurbereinigungsbehörde.
6 Verpflichtung der Sachverständigen 20 20
6.1 Sachverständige nach Nr. 3, Unterpunkt 2 sind vor Beginn ihrer Tätigkeit durch den Amtsleiter der Flurbereinigungsbehörde, in dessen Amtsbereich sie erstmalig tätig werden, auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
6.2 Die Verpflichtung hat folgenden Inhalt:
"Ich verpflichte mich, die mir übertragenen Wertermittlungen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen, das Flurbereinigungsgesetz/Landwirtschaftsanpassungsgesetz und die dazu ergangenen Bestimmungen zu beachten und über Angelegenheiten, die mir als Sachverständiger bekannt werden, Stillschweigen zu wahren."
6.3 Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen und der oberen Flurbereinigungsbehörde zur Führung der Liste der Sachverständigen vorzulegen. Die Flurbereinigungsbehörde sowie der Verpflichtete erhalten je eine Kopie.
7.1 18 20 Bei der Auswahl der Sachverständigen sind die Bestimmungen des § 20 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz zu beachten. So ist bei der Auswahl der Sachverständigen darauf zu achten, dass das Ergebnis der Wertermittlung diese weder persönlich noch wirtschaftlich berührt. Zum Einleitungstermin ist durch Befragen festzustellen, ob bei einem ausgewählten Sachverständigen Umstände vorliegen, die einen Ausschluss zur Folge haben oder die Besorgnis der Befangenheit begründen können.
7.2 20 Beim Einsatz von Amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen der Thüringer Finanzverwaltung nach Nr. 3, Unterpunkt 1 üben diese ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Arbeits- und Dienstverhältnisses bzw. in Amtshilfe aus. Die Kosten werden von der jeweiligen Verwaltung getragen.
7.3 Für landwirtschaftliche Sachverständige nach Nr. 3, Unterpunkt 2 wird eine Vergütung für jede geleistete Arbeitsstunde in der Örtlichkeit, für die aktenmäßige Bearbeitung, für erforderliche Besprechungen sowie für die Ausarbeitung der Unterlagen (Karte etc.), jedoch für höchstens 10 Stunden täglich gezahlt.
7.3.1 20 Die Vergütung der begonnenen Arbeitsstunde wird auf 15,00 Euro festgelegt.
7.3.2 18 Neben der Vergütung werden entsprechend der Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung Reisekosten erstattet.
7.4 20 Der Einsatz eines landwirtschaftlichen Sachverständigen ist nicht auf den Landkreis beschränkt, in dem die betreffende Person ihren Wohnsitz hat.
7.5 20 Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der landwirtschaftlichen Sachverständigen und wählt sie nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft aus.
8 Gleichstellungsbestimmung 18 20
Status- und Funktionsbestimmungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9 Inkrafttreten/Außerkrafttreten 18 20 23
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
ENDE |