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Änderungstext
Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift "Sachverständige für die Wertermittlung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)"
- Thüringen -
Vom 5. November 2020
(ThürStAnz. Nr. 48 vom 30.11.2020 S. 1532)
Die Verwaltungsvorschrift "Sachverständige für die Wertermittlung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)" vom 27. August 2013 (ThürStAnz Nr. 40/2013 S. 1492 - 1493), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2018 (ThürStAnz Nr. 52/2018 S. 1750), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2.2 werden die Wörter "und besondere anerkannte Sachverständige nach Nr. 5" gestrichen.
4.4 Darüber hinaus haben Bewerber nach Nr. 3, Unterpunkt 2, für die Bestellung als landwirtschaftlicher Sachverständiger grundsätzlich ihre Eignung durch eine Prüfung nachzuweisen. Über Ausnahmen entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde. Die Einarbeitung der Bewerber erfolgt durch Amtliche landwirtschaftliche Sachverständige in einem Bodenordnungsverfahren. Nach Abschluss der Einarbeitungszeit (regelmäßig 4 Wochen) hat der Bewerber selbständig eine Wertermittlung für eine bereits abgeschlossene Wertermittlung mit einer Fläche von mindestens 20 ha durchzuführen. Die Bestellung als landwirtschaftlicher Sachverständiger ist von der schriftlichen Beurteilung dieser Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde abhängig.
wird gestrichen.
3. Nummer 4.5 wird Nummer 4.4 und die Wörter "und die Eignung nach Nr. 4.4 festgestellt wurde" werden gestrichen.
5 Besondere anerkannte Sachverständige
5.1 Als besondere anerkannte Sachverständige im Sinne von § 31 Abs. 2 FlurbG können in die Liste aufgenommen werden:
5.2 Gutachten von besonderen anerkannten Sachverständigen der jeweiligen Fachrichtungen sind gegebenenfalls anzufordern zur Ermittlung des Wertes von:
wird gestrichen.
6. Nummer 7 wird Nummer 6 und in der neuen Nummer 6.1 werden die Wörter "Amtsleiter der Flurbereinigungsbehörde, in dessen Amtsbereich" durch die Wörter "Leiter des Flurbereinigungsbereichs, in dem" ersetzt.
7. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
b) Die neue Nummer 7.1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei der Auswahl der Sachverständigen sind die Bestimmungen des § 20 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz zu beachten. | "Bei der Auswahl der Sachverständigen sind die Bestimmungen des § 20 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz zu beachten. So ist bei der Auswahl der Sachverständigen darauf zu achten, dass das Ergebnis der Wertermittlung diese weder persönlich noch wirtschaftlich berührt. Zum Einleitungstermin ist durch Befragen festzustellen, ob bei einem ausgewählten Sachverständigen Umstände vorliegen, die einen Ausschluss zur Folge haben oder die Besorgnis der Befangenheit begründen können." |
c) In der neuen Nummer 7.2 werden die Wörter "sowie Beamten und Beschäftigten nach Nr. 5.1, Unterpunkt 1" gestrichen.
d) Die neue Nummer 7.3.1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | |||||||||
Die Vergütung der begonnenen Arbeitsstunde wird auf folgende Sätze festgelegt:
Die Entscheidung über die Einstufung trifft die obere Flurbereinigungsbehörde. Diese wird in der Liste vermerkt und behält bis zu einer Veränderung der Einstufung Gültigkeit. | "Die Vergütung der begonnenen Arbeitsstunde wird auf 15,00 Euro festgelegt." |
e) Die neue Nummer 7.4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bewerber für die Bestellung zum landwirtschaftlichen Sachverständigen nach Nr. 3, Unterpunkt 2 erhalten für die Einarbeitungszeit und die probeweise durchzuführende Bewertung keine Vergütung nach Nr. 8.3.1 und keine Erstattung der Reise- kosten nach Nr. 8.3.2. | "Der Einsatz eines landwirtschaftlichen Sachverständigen ist nicht auf den Landkreis beschränkt, in dem die betreffende Person ihren Wohnsitz hat." |
f) Die neue Nummer 7.5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Vergütung von besonderen Sachverständigen nach Nr. 5.1, Unterpunkt 2 richtet sich in der Regel nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung. | "Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der landwirtschaftlichen Sachverständigen und wählt sie nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft aus." |
8. Die Nummern 9 und 10 werden die Nummern 8 und 9.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
ID 202299
ENDE |
editor