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Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der ordnungsbehördlichen
Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde

- Thüringen -

Vom 30. September 2003
(StAnz. Nr. 47 vom 24.11.2003 S. 2341; 21.03.2005 S. 748 05)


Einleitung 05

Mit der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde (Thüringer Gefahren-Hundeverordnung - ThürGefHuVO) soll der Schutz der Bürger vor Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, verbessert werden.

Die Verordnung begründet für die Halter und Führer gefährlicher Hunde eine Reihe von Verpflichtungen, deren Nichtbeachtung von den zuständigen Ordnungsbehörden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und geahndet werden kann. Die Definition des gefährlichen Hundes orientiert sich an bestimmten konfliktträchtigen Eigenschaften des Hundes.

Zum Vollzug der einzelnen Bestimmungen der Verordnung werden die nachfolgenden Hinweise gegeben:

Teil 1
Erläuterungen zum Vollzug der einzelnen Bestimmungen der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung

Zu § 1 Gefährliche Hunde: 05

Durch § 1 wird bestimmt, welche Hunde als gefährlich im Sinne der Verordnung gelten.

Zu Nr. 1:

Zuchten, die nachweislich (Vorlage der Dokumente des Verbandes für das Deutsche Hundewesen - VDH) gemäß den Zuchtstandards bzw. der Zuchtordnung des VDH und vergleichbaren Verbänden durchgeführt werden, stellen keine Zuchten auf Merkmale gemäß § 1 Nr. 1 dar.

Ausbildung von Hunden bedeutet die Einwirkung des Menschen auf Hunde, um erwünschte arttypische Reaktionen auszulösen und zu nutzen.

Ausbildungen zum Schutzhund, die keine vom Hund zu erlernenden Übungen und Verhaltensweisen enthalten, von denen eine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht, stellen keine Ausbildung von Eigenschaften gemäß § 1 Nr. 1 dar. Die Ausbildung, wie sie für viele Rassehunde von Hundezuchtvereinen oder Hundesportvereinen durchgeführt wird (so genannter "Schutzdienst"), wird in der Regel von § 1 Nr. 1 nicht erfasst.

Abrichten auf Eigenschaften im Sinne des § 1 Nr. 1 ist keine Ausbildung, sondern eine zweckgerichtete Beeinflussung mit dem Ziel, auf Veranlassung des Hundeführers auf Menschen gerichtete aggressive Verhaltensweisen des Hundes herbeiführen zu können. Hierbei ist es das von der Verordnung missbilligte Ziel des Abrichtens, dass der Hund lernt, auf vom Abrichter gegebene Hör- oder Sichtzeichen Menschen oder Tiere anzugreifen.

Ein Hund hat grundsätzlich dann eine konfliktträchtige Eigenschaft wie Kampfbereitschaft oder Angriffslust über das natürliche Maß hinausgehend entwickelt, wenn bei ihm ein gefährliches Verhalten (Beißen, Hetzen o. Ä.) eher ausgelöst wird als bei anderen Hunden. Üblicherweise verhält sich ein Hund erst bei einem Angriff oder einer in sonstiger Weise bedrohlichen Situation gefährlich und reagiert auf die alltäglichen Belastungen wie Menschenansammlungen, Kraftfahrzeuge, Fahrräder, technische Geräte oder Verkehrslärm sozial verträglich.

Dagegen verhält sich ein besonders kampfbereiter oder angriffslustiger Hund ohne erkennbaren äußeren Anlass oder bei einem alltäglichen äußeren Anlass gefährlich.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Hund von einem Privatgelände auf den öffentlichen Verkehrsraum läuft und sich dort auf einen anderen Hund stürzt, der gerade spazieren geführt wird und keinerlei tatsächliche oder vermeintliche Bedrohung darstellt. Auch in denjenigen Fällen, in denen sich ein Hund nur deshalb auffällig aggressiv verhält (z.B. wild an der Leine zerrt), weil ihn ein Fußgänger dicht überholt oder dicht an ihm vorbeigeht oder weil ein Radfahrer schnell an ihm vorbeifährt, kann es sich um einen Hund im Sinne der Nr. 1 handeln.

Zu Nr. 2:

Ein Hund gilt als bissig, wenn er Menschen durch einen Biss geschädigt hat, ohne dazu durch Schläge oder Ähnliches provoziert worden zu sein oder wenn er ein Tier durch einen Biss geschädigt hat, ohne von diesem selbst angegriffen worden zu sein.

Für die Feststellung, ob ein Hund als bissig im Sinne von § 1 Nr. 2 zu gelten hat, ist eine Ermittlung des Gesamtgeschehens, das zu dem Beißvorfall geführt hat, erforderlich. Dabei ist bedeutsam, dass das Beißen Bestandteil des artgemäßen typischen Verhaltensrepertoires des Hundes ist. Hinsichtlich der Feststellung der Bissigkeit des Hundes soll die zuständige Ordnungsbehörde das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt um eine Stellungnahme ersuchen.

Sofern ein Beißvorfall zwischen Hunden vorliegt, sind an das Vorliegen der Voraussetzungen der Bissigkeit besondere Anforderungen zu stellen. Spielen, Raufen und andere artgerechte Verhaltensweisen von Hunden erfüllen den Tatbestand regelmäßig nicht, sondern nur in Verbindung mit anderen Begleitumständen, z.B. dann, wenn er einen anderen Hund gebissen und verletzt hat, ohne selbst von diesem angegriffen worden zu sein, oder wenn er einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat (OVG Münster, Beschluss vom 06.03.1997 in NVwZ 1997, 806). Ein einzelner Hundebiss gegenüber einem Menschen führt ohne weitere Begleitumstände nicht zwangsläufig zur Annahme dieses Tatbestandes.

Ein Hund gilt nicht als bissig, wenn er zur Verteidigung seiner Aufsichtsperson oder zu seiner eigenen Verteidigung gebissen hat.

Zu Nr. 3:

Diese Bestimmung bezweckt insbesondere den Schutz von Kindern und älteren Menschen vor Körperverletzungen, die durch das Anspringen entstehen können.

Im Allgemeinen wird nur das Anspringen von größeren Hunden Gefahr drohend im Sinne dieser Bestimmung sein.

Eine Gefährdung im Sinne des § 1 Nr. 3 liegt regelmäßig dann vor, wenn der Hund in aggressiver Weise eine Person anspringt und der Hund den Körperkontakt auf Grund einer kämpferischen Angriffslust herbeigeführt hat. Ein Anspringen in gefahrdrohender Weise liegt dann vor, wenn - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat und sich der Angesprungene deshalb durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sah (VGH Kassel, Beschluss vom 21.10.1996 in NVwZ 1997, 961).

Es muss auch der Nachweis des wiederholten Anspringens (d. h. mindestens ein zweites Mal) erbracht werden.

Das Beschnuppern einer Person, das Einnehmen einer Drohgebärde, das Anbellen oder auch das Hochspringen zur Begrüßung sind keine Verhaltensweisen, die eine Gefährlichkeit im Sinne der Nummer 3 begründen.

Zu Nr. 4:

Hetzen im Sinne dieser Bestimmung ist erst dann gegeben, wenn ein Hund die hier genannten Tiere nachhaltig, d. h. intensiv und zielstrebig sowie andauernd verfolgt.

Ein Hund hat in der Regel dann durch sein Verhalten gezeigt, dass er Wild oder Vieh hetzt oder reißt, wenn er ein jagdbares Tier (z.B. Reh) oder ein Nutz- bzw. Haustier (z.B. Schaf, Huhn) nicht nur kurzzeitig verfolgt oder zu Tode gebissen hat bzw. versucht hat, es tot zu beißen. Das Wort "unkontrolliert" bezieht sich sowohl auf das "Hetzen" als auch auf das "Reißen". Dadurch soll das Verhalten von Hunden generell und das gleichartige Verhalten von Jagdhunden im jagdlichen Einsatz unterschieden werden. Das Verhalten von Jagdhunden während des jagdlichen Einsatzes erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale von § 1 Nr. 4. Das Vorliegen der Jagd ist von der den Hund führenden Person nachzuweisen.

§ 1 Nr. 4 liegt nicht vor bei arteigenem Nachlaufen von Hunden.

Zu § 2 Verfahren: Zu Abs. 1:

Werden der zuständigen Ordnungsbehörde Tatsachen bekannt, die darauf hindeuten, dass eine Person möglicherweise einen gefährlichen Hund hält, hat sie diese umgehend auf die Gefahren-Hundeverordnung und die darin geregelten Verpflichtungen hinzuweisen (sog. behördlicher Hinweis). Es soll auch mitgeteilt werden, dass bei Beantragung der Erlaubnis für den Hundehalter Kosten entstehen, unabhängig davon, ob letztlich die Erlaubnis erteilt wird.

Auch wenn ein Hund im Laufe der Zeit seine Gefährlichkeit verloren hat, kann dies durch die Behörde festgestellt werden.

Der Hundehalter hat die Begutachtung des Hundes auf dessen Gefährlichkeit zuzulassen.

Kommt der Hundehalter einer Verfügung, die Begutachtung des Hundes zu dulden, nicht freiwillig nach, kann die zuständige Ordnungsbehörde diese mit Zwangsmitteln durchsetzen.

Bei der Feststellung, dass ein Hund gefährlich i. S. d. § 1 ist, handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt.

Die Einzelheiten der Durchführung des Wesenstestes sind in Teil 2 dieser Verwaltungsvorschrift festgelegt.

Zu Abs. 2:

Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit eines in einem anderen Bundesland durchgeführten Wesenstestes mit dem im Freistaat durchzuführenden Wesenstest hat die zuständige Ordnungsbehörde dem Thüringer Landesverwaltungsamt auf dem Dienstweg folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Durchführungsprotokoll des absolvierten Wesenstests mit dem Ergebnis,
  2. Name und Anschrift der sachkundigen Person, die den Wesenstest durchgeführt hat und
  3. Anschrift der den Wesenstest anordnenden Ordnungsbehörde im anderen Bundesland.

Zu Abs. 3:

Hundehalter ist, wer einen Hund auf Dauer aufgenommen hat. Als Halter kommt derjenige in Betracht, der den Hund regelmäßig betreut und erzieht. Ferner kommt auch der Hundesteuerpflichtige als Halter in Betracht. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb einer Woche bei der zuständigen Ordnungsbehörde gemeldet oder bei einer von der zuständigen Ordnungsbehörde bestimmten Stelle abgegeben wird.

Der Erlaubnispflichtige ist verpflichtet, unverzüglich an einer Sachkundeprüfung teilzunehmen. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Das Hinauszögern des Sachkundenachweises durch den Erlaubnispflichtigen ohne triftige Gründe kann ein Indiz für das Fehlen seiner persönlichen Zuverlässigkeit sein.

Zu Abs. 4:

Der Hundehalter soll auch darauf hingewiesen werden, dass er eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung begeht, wenn er der entsprechenden Aufforderung der zuständigen Ordnungsbehörde nicht nachkommt. Zusätzlich kann ihm nach § 22 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 OBG der Hund auf seine Kosten entzogen und sichergestellt werden.

Zu § 3 Erlaubnis: Zu Abs. 1:

Diese Regelung verbietet alle menschlichen Verhaltensweisen, die bei einem Hund zu einer extremen Heranbildung einer konfliktträchtigen Eigenschaft führen können. Die Verhaltensweisen können in einer gezielten Beeinflussung des Erbguts durch Zucht oder in einer Beeinflussung des Verhaltens des Hundes durch Ausbildung oder durch Haltung bestehen.

Zucht ist das zielgerichtete Verpaaren einer Hündin mit einem Rüden oder die absichtliche Inkaufnahme des Verpaarens eines dieser Tiere, das sich im Eigentum oder im Besitz des Erlaubnispflichtigen befindet. Zuchten, die nachweislich gemäß den anerkannten Zuchtstandards oder Zuchtordnungen durchgeführt werden, stellen grundsätzlich keine Zuchten auf Merkmale gemäß § 1 Nr. 1 dar.

Um ein Abrichten bzw. Ausbilden zu gefährlichen Hunden i. S. d. § 1 Nr. 1 handelt es sich dann, wenn mit dem Hund gezielt geübt wird, bei bestimmten Signalen des Ausbilders oder in einer spezifischen Situation Menschen oder Tiere, die keinerlei Bedrohung darstellen, anzugreifen, um ihn - anders als bei einer Ausbildung als Schutzhund, bei der es um den Einsatz des Hundes zur Verteidigung geht - als Angriffsmittel einsetzen zu können. Auch dies ist verboten.

Zu Abs. 2:

Jeder gefährliche Hund stellt eine abstrakte Gefahr dar, d. h. es muss mit dem Eintritt eines Schadens gerechnet werden, ohne dass dieser im Einzelfall tatsächlich eintreten muss. Zur Verringerung des Gefahrenpotenzials wird eine grundsätzliche Erlaubnispflicht für die Ausbildung, das Abrichten und das Halten der Hunde eingeführt.

Für die Antragstellung sowie die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ThürGefHuVO sind die als Anlage beigefügten Muster zu verwenden. Die zuständige Ordnungsbehörde kann für die Feststellung, ob eine Person einen gefährlichen Hund züchtet, ausbildet, abrichtet oder hält, eine Stellungnahme des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes anfordern.

Zu Abs. 3: Zu Nr. 2:

Bei der Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit des Erlaubnispflichtigen sollten auch sein Verhalten und seine Einlassungen anlässlich der Ermittlung des Gefährlichkeitssachverhaltes berücksichtigt werden. Seinem Verhalten und seinen Äußerungen während des gesamten Erlaubnisverfahrens können Anzeichen für seine fehlende oder vorhandene persönliche Zuverlässigkeit entnommen werden.

In die Bewertung der persönlichen Zuverlässigkeit des Erlaubnispflichtigen fließt die Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kann die zuständige Ordnungsbehörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR beantragen. Diese wird ihr direkt zugestellt. Ein Mitwirken des Hundehalters ist nicht mehr erforderlich.

Zu Nr. 3:

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Nr. 3 vorliegen, kann das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt beteiligt werden.

Bei der Prüfung, ob und inwieweit der Erlaubniserteilung Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entgegenstehen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Tiere müssen ihrer potenziellen Gefährlichkeit entsprechend gehalten und beaufsichtigt werden. Andererseits müssen die Erfordernisse einer verhaltensgerechten Tierhaltung erfüllt sein. An die Haltung mehrerer gefährlicher Hunde sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.

Zu Abs. 4:

Eine von der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde erteilte Erlaubnis gilt für das gesamte Gebiet des Freistaates Thüringen. Sie behält daher ihre Gültigkeit, wenn der Halter seinen Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ordnungsbehörde des Freistaates Thüringen verlegt.

Durch die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes mittels elektronisch lesbaren Chips oder durch eine Tätowierung soll eine bessere Identifizierbarkeit des gefährlichen Hundes gewährleistet werden. Es empfiehlt sich die Festlegung, dass nur reißfeste Leinen zum Führen des Hundes verwendet werden dürfen.

Zu Abs. 5:

Der Erlaubnispflichtige hat einen Antrag mit Vorlage der Erlaubnis bei der zuständigen Ordnungsbehörde zu stellen. Diese leitet ihn dem Thüringer Landesverwaltungsamt auf dem Dienstweg zu.

Die zuständige Ordnungsbehörde soll den Erlaubnispflichtigen darauf hinweisen, dass das Verfahren auf Anerkennung der Gleichwertigkeit vor dem Thüringer Landesverwaltungsamt kostenpflichtig ist.

Zu § 4 Sachkunde:

Grundlage für den Nachweis der erforderlichen Sachkunde wird in der Regel eine Bestätigung der von der zuständigen Ordnungsbehörden benannten sachkundigen Person sein. Hierfür sind die sachkundigen Personen heranzuziehen, die in die Liste des Thüringer Landesverwaltungsamtes aufgenommen sind. Die zuständige Ordnungsbehörde hat sich inhaltlich mit der Bestätigung auseinander zu setzen und auf deren Grundlage eine Entscheidung zu treffen.

Für Personen, die Hunde ausbilden oder abrichten, gilt der Sachkundenachweis für alle gefährlichen Hunde.

Die Einzelheiten für die Durchführung der Sachkundeprüfung sind in Teil 2 dieser Verwaltungsvorschrift festgelegt.

Zu § 5 Zuverlässigkeit:

Zu Abs. 1 und 2:

In § 5 werden Kriterien aufgeführt, bei deren Vorliegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu verneinen ist.

Die Worte "in der Regel" weisen darauf hin, dass die in § 5 Abs. 1 und 2 aufgezählten Fälle als generell geeignet angesehen werden, die Annahme einer Unzuverlässigkeit zu begründen. Dies ersetzt jedoch nicht die individuelle Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen.

Die Aufzählung in § 5 Abs. 1 ist nicht abschließend. So kann auch die Verurteilung wegen einer dort nicht genannten Straftat eine Unzuverlässigkeit begründen.

Die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 genannten Verstöße müssen wiederholt, also mindestens zweimal oder gröblich begangen worden sein. Bei der wiederholten Begehung kommt es dabei nicht auf die Schwere des Verstoßes an, während gröblich einen bewusst schwerwiegenden evtl. sogar mit Nachdruck begangenen Verstoß voraussetzt. Dieser Verstoß braucht nur einmal begangen worden sein.

Des Weiteren wird auf die Hinweise zu § 3 Abs. 3 Nr. 2 verwiesen.

Zu Abs. 3:

Bei Zweifeln über das Vorliegen der persönlichen Zuverlässigkeit kann die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangt werden.

Zu § 6 Halten von gefährlichen Hunden:

Zu Abs. 1:

Der Hundehalter hat die Rahmenbedingungen, unter denen der gefährliche Hund gehalten wird, derart auszugestalten, dass der Eintritt eines schädigenden Ereignisses ausgeschlossen ist.

So hat er zum Beispiel sicherzustellen, dass Briefkästen, Haus- bzw. Wohnungstürklingeln und Mülltonnen ohne Zugriffsmöglichkeit des gefährlichen Hundes erreicht werden können. Ferner hat er zu gewährleisten, dass Türen, Tore oder andere Öffnungen nicht offen stehen gelassen werden, wenn dadurch der sichere Gewahrsam im Sinne des Absatzes 2 aufgehoben wird.

Der Hundehalter darf seinen Hund nur derjenigen Person überlassen, von der er sicher weiß, dass sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Dies dürfte bei Kindern, drogen- oder alkoholabhängigen und gebrechlichen Personen nicht der Fall sein.

Zu Abs. 2:

Unter einem eingefriedeten Besitztum ist ein Grundstück zu verstehen, das nach außen hin durch 'entsprechende Schranken oder Absperrungen abgegrenzt ist und zu dem Dritte ohne Einwilligung des Grundstücksbesitzers keinen Zutritt haben.

Die allgemeinen Vorschriften über die Hundehaltung gelten weiterhin, insbesondere die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838).

Wird der gefährliche Hund angebunden gehalten, muss gewährleistet sein, dass er sich nicht von der Anbindung lösen kann.

Darf er sich frei auf einem Grundstück bewegen, setzt ein sicherer Gewahrsam eine Abgrenzung des Grundstücks durch zusammenhängende, ausbruchsichere Schutzwehre (wie Zäune oder Mauern einschließlich der Türen und Tore) voraus. Handelt es sich um ein geteiltes Grundstück, das von anderen Parteien mitgenutzt wird, um einen mit anderen Parteien gemeinsam genutzten Zufahrtsweg oder um einen gemeinsam genutzten Stellplatz, müssen die Schutzwehre so verlaufen, dass der Hund nicht auf gemeinsam genutzte Bereiche gelangen kann. Ob die Schutzwehre ausbruchsicher sind, hängt insbesondere von deren Höhe und von der Stabilität des verwendeten Materials ab.

Zu Abs. 3:

Wird das vorgeschriebene Warnschild nicht angebracht, liegt sofern keine Ausnahme zugelassen ist - eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 vor.

Zu Abs. 4:

Hundeführer ist derjenige, der sich mit dem Hund außerhalb von dessen Unterbringung aufhält, insbesondere mit ihm spazieren geht, und währenddessen auf ihn aufzupassen hat.

Der Hundeführer im Sinne von § 6 Abs. 4 ist körperlich und geistig in der Lage, einen Hund sicher zu führen, wenn er durch Körperkraft (durch Festhalten an der Leine, am Halsband und des Körpers), gegebenenfalls im Zusammenspiel mit Befehlen, ihn davon abhalten kann, Menschen, Tiere oder Sachen zu schädigen, und wenn er Situationen und die Reaktionen des Hundes zutreffend einschätzen und schnell die richtigen Maßnahmen ergreifen kann.

Bei Kindern, drogen- oder alkoholabhängigen und gebrechlichen Personen dürfte dies nicht der Fall sein.

Zu Abs. 5:

Es ist denkbar, dass ein Hund gemäß § 1 gefährlich ist, sich aber die von ihm ausgehenden Gefahren inzwischen deutlich verringert haben (z.B. durch einen Halterwechsel, eine verbesserte Unterbringung oder eine neue Umgebung).

Ist die Gefährlichkeit ganz entfallen, kann durch die zuständige Ordnungsbehörde festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist (siehe auch die Hinweise zu § 2 Abs. 1). Ist sich die Ordnungsbehörde nicht sicher, kann sie das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt um eine Stellungnahme ersuchen.

Zu Abs. 6:

Der Halter hat jede Veränderung, die die Haltung des gefährlichen Hundes betrifft, innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Eine Anzeigepflicht im Sinne von § 6 Abs. 6 ThürGefHuVO besteht, wenn die Haltung an einem bestimmten Ort aufgegeben wird.

Abs. 6 erfasst nicht nur die freiwillige Aufgabe eines Hundes bei Abgabe an einen anderen Halter, sondern auch den Verlust des Hundes, also die Fälle, in denen der Hund abhanden gekommen ist. In diesen Fällen besteht eine vergleichbare (Gefahren-) Lage, weil die Ordnungsbehörde den Aufenthaltsort des Hundes nicht kennt. Ferner besteht eine Anzeigepflicht nach Abs. 6 bei jedem Wohnungswechsel des Halters. Die Anzeige muss Angaben zum zukünftigen Wohnsitz des Halters und zum Ort, an dem der Hund untergebracht sein wird, enthalten.

Zu § 7 Untersagung:

Diese Bestimmung erfasst diejenigen Fälle, in denen mildere Maßnahmen als die Untersagung der Haltung des gefährlichen Hundes zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren nicht erfolgversprechend sind. Die Untersagungsverfügung ist eine Ermessensentscheidung, bei der zwischen den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und dem Interesse des Halters, seinen Hund weiterhin selbst halten zu dürfen, abzuwägen ist. Erlässt die zuständige Ordnungsbehörde eine Untersagungsverfügung, sollte diese auch eine Regelung darüber enthalten, an wen der Adressat den gefährlichen Hund abzugeben hat (z.B. entweder an eine von ihm selbst benannte Person, die eine Erlaubnis für diesen Hund kurzfristig erhalten kann, sofern eine Umgehung der Untersagungsverfügung ausgeschlossen ist oder an eine von der zuständigen Ordnungsbehörde bestimmte Person oder an ein von ihr bestimmtes Tierheim). Dem bisherigen Halter ist dabei eine angemessene Frist zur Abgabe des Hundes einzuräumen. Bei der Bemessung der Frist sind die Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Schwere des Vorfalls, der zur Untersagung führt, die tatsächlichen Unterbringungsmöglichkeiten des Hundes beim Halter oder der Grad der Unzuverlässigkeit des Halters zu berücksichtigen. Des Weiteren sollte die Verfügung eine Regelung über die Art und Weise der Übergabe des gefährlichen Hundes enthalten (z.B. am Ort der bisherigen Unterbringung oder im Tierheim).

Die Haltung stellt dann eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tiere dar, wenn ein zukünftiger Verstoß gegen eine der in § 6 enthaltenen Regelungen durch den Hundehalter wahrscheinlich ist.

DA die Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes einen nicht unerheblichen Eingriff in die Handlungsfreiheit und unter Umständen auch in das Eigentum des Hundehalters bedeutet, muss im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein, dass der Hundehalter auch in Zukunft gegen eine der in § 6 enthaltenen Regelungen verstoßen wird. Tatsachen, die die Annahme eines solchen Verstoßes rechtfertigen, können sich aus einem bereits erfolgten (unter Umständen noch andauernden) Verstoß oder aus einer Äußerung des Hundehalters, die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht beachten zu wollen, ergeben. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann auch ausgesprochen werden, dass generell untersagt wird, überhaupt einen gefährlichen Hund zu halten.

Die zuständige Ordnungsbehörde hat auch dann die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht beantragt wurde, nicht erteilt werden konnte oder entzogen wurde.

Zu § 8 Kosten:

Die Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung findet sich in § 25 Abs. 3 OBG i. V. m. § 1 Abs. 1 ThürVwKostG, §§ 1 und 2 ThürOBKostV und § 1 ThürAllgVwKostO.

Zu § 9 Zuständigkeit:

Zuständige Behörden für den Vollzug dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 2 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 sowie § 4 Satz 5 sind die Ordnungsbehörden nach § 4 Abs. 1 OBG. In den Fällen der § 3 Abs. 3 Nr. 3 und § 6 Abs. 5 kann das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt beteiligt werden.

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 121 OWiG ist gemäß § 9 Abs. 2 der Zweiten Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums den Landkreisen und kreisfreien Städten vorbehalten.

Zu § 10 Ausnahmen:

Das Ausbilden, Abrichten und Halten der in dieser Bestimmung genannten Hunde ist auch dann vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, soweit der Diensthundeführer dies außerhalb des Dienstes in seinem Privatbereich durchführt.

Bestandteil der Ausbildung und Prüfung des Diensthundeführers ist eine umfangreiche Vermittlung und Prüfung von Kenntnissen über die Zucht, die Ausbildung, Abrichtung und die Haltung von Hunden. Mitarbeiter von Tierheimen und Tierpensionen sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Bei ihnen kann man auf Grund ihres regelmäßigen Umganges mit Hunden von der erforderlichen Sachkunde ausgehen.

Die Betreiber dieser Tierheime und Tierpensionen müssen aber im Besitz der erforderlichen Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz sein. Hunde im Einsatz von Wachdiensten fallen nicht unter die Ausnahmeregelung des § 10.

Zu § 11 Ordnungswidrigkeiten:

Wer einen gefährlichen Hund entgegen § 3 Abs. 2 ThürGefHuVO ohne Erlaubnis hält, macht sich gemäß § 143 Abs. 2 StGB strafbar. Diese bundesrechtliche Vorschrift tritt neben die landesrechtliche Regelung, wonach in solchen Fällen lediglich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 ThürGefHuVO vorliegt. Ein Verstoß gegen das landesrechtliche Haltungsverbot erfüllt also gleichzeitig den Tatbestand einer Straftat und ist eine Ordnungswidrigkeit, wobei der Vorrang der Straftat vor der Ordnungswidrigkeit (vergleiche § 21 Abs. 1 OWiG) und damit des Strafverfahrens vor dem Bußgeldverfahren zu beachten ist. Gemäß § 41 Abs. 1 OWiG besteht daher regelmäßig die Pflicht der Verwaltungsbehörde zur Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft. Die Handlung kann aber dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn feststeht, dass eine Strafe nicht verhängt wird, § 21 Abs. 2 OWiG.

Folgende Bußgeldvorschriften sind neben § 11 zu beachten:

  1. § 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
  2. § 28 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Straßenverkehrsordnung.

Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Tierschutzes unberührt.

Zu § 12 Kommunale Rechtsvorschriften:

Die für gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung geltenden ordnungsrechtlichen Erfordernisse werden in dieser Verordnung abschließend beschrieben.

Die auf § 27 OBG gestützte Verordnung bewirkt deshalb gemäß § 30 OBG, dass kommunale Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung unwirksam geworden sind.

Sofern kommunale Verordnungen, die für alle Hunde gelten, einzelne Regelungen enthalten, die materiell nur für gefährliche Hunde im Sinne des § 1 gelten (z.B. Bestimmung für den Fall der Bissigkeit), sind auch diese einzelnen Bestimmungen gemäß § 30 OBG unwirksam. In zahlreichen Gemeinden gelten Verordnungen, durch die das Hundehalten generell geregelt ist und insbesondere allgemeine Anleingebote eingeführt worden sind. Diese Bestimmungen behalten ihre Geltung auch nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung.

.

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis auf der Grundlage des § 3 ThürGefHuVOAnlage 1
Muster

Hiermit beantrage ich für den nachfolgend beschriebenen Hund eine Erlaubnis zum Züchten/Ausbilden/Abrichten/Halten eines gefährlichen Hundes gemäß § 3 ThürGefHuVO. (Nichtzutreffendes streichen)

I. Angaben zur Person

Familienname, Vorname, ggf. Geburtsname:..................................................................................
Geburtsdatum:..................................................................................
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort):..................................................................................
Staatsangehörigkeit:..................................................................................

II. Angaben zum Hund

Hunderasse, Kreuzung:

(bei reinrassigen Hunden belegt durch die Zuchtpapiere)

..................................................................................
Alter:..................................................................................
Geschlecht:..................................................................................
Rufname und Zuchtname:..................................................................................
Beschreibung/Besondere Kennzeichen:..................................................................................
..................................................................................
Kennzeichnungsnummer:..................................................................................
  

III. Erklärung zur Zuverlässigkeit

Ich versichere, dass ich nicht

rechtskräftig verurteilt worden bin. (Seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung müssen mindesten fünf Jahre verstrichen sein. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.) Ich versichere weiterhin, dass ich nicht

__________________________________
Ort, Datum
_____________________________________
Unterschrift des Antragstellers

Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Ordnungsbehörde die zur Abführung der Hundesteuer notwendigen Daten aus diesem Antrag an das zuständige Steueramt übermittelt.

__________________________________
Ort, Datum
_____________________________________
Unterschrift des Antragstellers

Hinweis für den Antragsteller:

Über die Erteilung der o. g. Erlaubnis kann erst entschieden werden, wenn der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 4) auf der Grundlage einer Beurteilung durch eine sachkundige Person sowie die Auskunft aus dem Bundeszentralregister gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen.

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