Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Tierschutz
Frame öffnen

ThürTierNebAG - Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

- Thüringen -

Vom 28. Mai 2019
(GVBl. Nr. 6 vom 07.06.2019 S. 136; 02.07.2024 S. 233 24)



Archiv: 2005

§ 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben 24

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung sind vorbehaltlich des § 2

  1. das für den Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde,
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz,
  3. die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).

Das Landesamt für Verbraucherschutz ist Fachaufsichtsbehörde für die Behörden nach Satz 1 Nr. 3.

(2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 für die Durchführung der in § 1 TierNebG genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der aufgrund des vorgenannten Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig.

(3) Das für den Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Absatz 2 abweichende Zuständigkeiten der Behörden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zu bestimmen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist. In den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 TierNebG ist eine abweichende Zuständigkeit festzulegen.

(4) Soweit Behörden nach diesem Gesetz oder der nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung zuständig sind, obliegt ihnen auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 TierNebG.

§ 2 Träger der Beseitigungspflicht nach § 3 TierNebG

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 TierNebG (Beseitigungspflichtige). Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr.

(2) Die Beseitigungspflichtigen nach Absatz 1 können zur Erfüllung der Aufgabe einen Zweckverband bilden. Das Nähere regelt die Satzung. Mit der Übernahme der Aufgabenerfüllung durch den Zweckverband ist nur dieser Beseitigungspflichtiger.

(3) Im Rahmen ihrer Beseitigungspflicht sind die Beseitigungspflichtigen nach Absatz 1 oder 2 auch zuständige Behörde für

  1. die Beauftragung eines Dritten nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG,
  2. die Entgegennahme der Meldungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 TierNebG,
  3. die Entgegennahme abgelieferter verendeter Tiere nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 TierNebG und die Geltendmachung der Überlassung der tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach § 7 Abs. 4 Satz 1 TierNebG,
  4. die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TierNebG, die Abholung nach § 8 Abs. 2 TierNebG und die Geltendmachung der Unterstützung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TierNebG,
  5. die Bestimmung des Verarbeitungsbetriebs, des zugelassenen Zwischenbehandlungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage gegenüber dem Ablieferungspflichtigen nach § 9 Abs. 1 TierNebG und
  6. die Abholung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach § 9 Abs. 2 TierNebG.

(4) Die Beseitigungspflichtigen nach Absatz 1 oder 2 können sich zur Erfüllung ihrer Beseitigungspflicht dem nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG beauftragten Dritten bedienen. Die Beauftragung eines Dritten nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 1 setzt voraus, dass dieser einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt.

(5) Soweit und solange einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts nach § 3 Abs. 3 TierNebG die Pflicht übertragen ist, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen (Beleihung), ist diese Beseitigungspflichtige. Im gleichen Umfang sind die Beseitigungspflichtigen nach Absatz 1 oder 2 von ihrer Beseitigungspflicht entbunden. Vor einer Beleihung sind neben einem Zweckverband nach Absatz 2 die Landkreise und kreisfreien Städte anzuhören.

§ 3 Einzugsbereiche 24

(1) Einzugsbereich im Sinne des § 6 Abs. 1 TierNebG ist das Gebiet des Landes.

(2) Das für den Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium kann abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Landkreisen und kreisfreien Städten andere Einzugsbereiche bestimmen. Dabei sind die Belange des Tierseuchenschutzes, die Dichte der vorhandenen Tierpopulation, der Anfall der in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die Verkehrsverhältnisse sowie die Zahl und die Leistungsfähigkeit der Verarbeitungsbetriebe, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen für das genannte Material zu berücksichtigen. Die Einzugsbereiche können für bestimmte tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte unterschiedlich bemessen werden.

(3) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann zulassen, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt werden dürfen, wenn

  1. der Betrieb oder die Anlage
    1. von den oder dem Beseitigungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 oder 2 als Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG beauftragt werden soll oder
    2. von der Person, der die Pflichten nach § 3 Abs. 3 TierNebG übertragen werden soll, betrieben wird oder
  2. ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, insbesondere im Fall eines Tierseuchenausbruchs oder zur Vermeidung unbilliger, nicht beabsichtigter Härten,

und Belange des Tierseuchenschutzes nicht entgegenstehen.

§ 4 Kosten 24

(1) Die Beseitigungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 oder 2 tragen die Kosten für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte. Abweichend von Satz 1 trägt die Kosten für eine behördlich angeordnete unschädliche Beseitigung von verendeten wild lebenden Tieren aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung nach § 3 Abs. 1 Satz 5 TierNebG das Land; Entsprechendes gilt, wenn aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern erlegter wild lebender Tiere behördlich angeordnet wurde und keine Aneignung des Wildes im jagdrechtlichen Sinne erfolgt ist.

(2) Zur Deckung der Kosten nach Absatz 1 Satz 1 erheben die Beseitigungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 oder 2 von den Besitzerinnen und esitzern der in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte Gebühren aufgrund einer Satzung unter Beachtung des § 1 Abs. 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die durch die Beauftragung eines Dritten nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG entstehenden Kosten und die Kosten des Verwaltungsaufwands entsprechend dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand des Beseitigungspflichtigen decken. Bei der Bemessung sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. § 12 Abs. 6 ThürKAG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Teil der Überdeckungen auch noch im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden kann. Abweichend von Satz 1 werden die Gebühren in Bezug auf Tierkörper von Vieh im Sinne des § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung zu einem Drittel von den Besitzerinnen und Besitzern der Tierkörper getragen, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 4a etwas anderes bestimmt ist. Die verbleibenden Kosten tragen die Beseitigungspflichtigen zu einem Drittel; darüber hinaus verbleibende Kosten trägt das Land.

(3) Im Fall der Beleihung gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass von den Besitzerinnen und Besitzern der tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte ein privatrechtliches Entgelt verlangt werden kann. Die Entgelte sind nach Maßgabe der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen, soweit bei der Beleihung nicht Abweichendes festgelegt wird. Die in Absatz 2 Satz 6 bestimmte Kostenbeteiligung der Beseitigungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 oder 2 und des Landes in Bezug auf die Beseitigung von Tierkörpern von Vieh gilt auch im Fall der Beleihung nach § 3 Abs. 3 TierNebG.

(4) Die Entgelte nach Absatz 3 bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Verbraucherschutz (Genehmigungsbehörde). Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann sie befristet und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. Der Genehmigungsbehörde ist jede beabsichtigte Änderung der Höhe der Entgelte unverzüglich, mindestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Anwendung, schriftlich mitzuteilen. Ihr sind hierbei alle für eine Beurteilung der Bemessung der Entgelte erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere soweit sie zur Beurteilung der Stoffströme, Kosten und Erlöse notwendig sind. Die Genehmigungsbehörde soll die Höhe der Entgelte unter Beifügung der nach Satz 4 eingereichten Unterlagen durch eine unabhängige Wirtschaftsprüferin oder einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Die für die Prüfung nach Satz 5 entstehenden Kosten sind Kosten des Genehmigungsverfahrens.

(5) Soweit keine Beleihung erfolgt, gelten die in Absatz 4 Satz 3 und 4 genannten Mitteilungs- und Vorlagepflichten für den von den Beseitigungspflichtigen beauftragten Dritten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG sowie die in Absatz 4 Satz 5 geregelte Befugnis zur Prüfung der Höhe der Entgelte durch eine unabhängige Wirtschaftsprüferin oder einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer für die Beseitigungspflichtigen entsprechend; die Prüfung erfolgt auf Kosten dieses Dritten. Dieser kann die Kosten der Prüfung als Bestandteil der Kalkulation der Entgelte ansetzen.

(6) Die Regelungen in Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4 für den Ausgleich von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen finden keine Anwendung, soweit der Auftragsvergabe oder Beleihung ein Vergabeverfahren vorausging, bei dem verschiedene wertbare Angebote eingereicht wurden, und keine Selbstkostenpreise im Sinne der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vereinbart sind.

(7) Die Regelungen zur Kostenerstattung für die Beseitigung von Tierkörpern im Tierseuchenfall nach § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Satz 2 und § 20 Abs. 1 Satz 2 TierGesG sowie § 19 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 4a Verordnungsermächtigung 24

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der von den Besitzerinnen und Besitzern der Tierkörper von Vieh nach § 4 Abs. 2 Satz 5 zu tragende Anteil an den Gebühren in Höhe von einem Drittel erhöht werden kann, höchstens auf einen Anteil von zwei Dritteln, wenn und soweit dies im Ergebnis einer fortlaufenden, mindestens jährlichen Betrachtung der Kostenentwicklung bei den Tierkörperbeseitigungsgebühren unter Einbeziehung

  1. der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und
  2. der mit der Beseitigung von Tierkörpern von Vieh verbundenen Belange der Tierseuchenprävention und -bekämpfung und des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier mit dem damit verbundenen Ziel der Eindämmung der Gefahr einer Weiterverbreitung von Tierseuchen und Zoonosen durch zu beseitigende Tierkörper

angebracht ist.

§ 5 Gleichstellungsbestimmung 24

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen