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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten *
- Thüringen -
Vom 6. Januar 2003
(GVBl. Nr. 1 vom 13.01.2003 S. 19)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
ThürUVPG - Thüringer UVP-Gesetz
Artikel 2
Änderung des Thüringer Naturschutzgesetzes
Das Thüringer Naturschutzgesetz in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. September 2002 (GVBl. S. 303), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 19 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 20 wird angefügt:
"20. die Verwendung von nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten, aber kultivierbaren Flächen (Ödland) oder naturnahen Flächen zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung."
2. In § 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 A eingefügt:
"(1 a) Das Verfahren zur Zulassung von Vorhaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 20 muss den Anforderungen des Thüringer UVP-Gesetzes entsprechen, soweit für diese Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist."
Artikel 3
Änderung des Thüringer Waldgesetzes
Das Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 25. August 1999 (GVBl. S.485), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVBl. S. 480), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 A eingefügt:
"(1 a) Bedarf die Änderung der Nutzungsart nach
1. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. dem Thüringer UVP-Gesetz einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen der genannten Gesetze entsprechen."
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. die Bewertung der zusammenfassenden Darstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge dies gebietet."
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender neue Satz eingefügt:
"Bedarf die Erstaufforstung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Thüringer UVP-Gesetz einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen dieser Vorschriften entsprechen."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Landschaftsplanung," die Worte "oder die Bewertung der zusammenfassenden Darstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge; eingefügt.
3. § 22 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Für diese Flächen bedarf es keiner Aufforstungsgenehmigung nach § 21, es sei denn, die Erstaufforstung bedarf nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Thüringer UVP-Gesetz einer Umweltverträglichkeitsprüfung."
Artikel 4
Änderung des Thüringer Straßengesetzes
Das Thüringer Straßengesetz vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), wird wie folgt geändert:
1. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Halbsatz 2 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Bei der Planung von öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 1 ist die Umweltverträglichkeit nach dem Stand der Planungen auf der Grundlage des Thüringer UVP-Gesetzes (ThürUVPG) zu prüfen."
2. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Das gilt auch, sofern es sich beim Bau von Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt."
bb) Nach Satz 2 wird folgender neue Satz eingefügt:
"Ansonsten soll für Kreisstraßen und kann für Gemeindestraßen im Außenbereich ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Soll für ein Vorhaben, für das nach dem Thüringer UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden, ist die Öffentlichkeit entsprechend § 4 ThürUVPG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen."
3. § 42 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Träger der Straßenbaulast für Landesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht."
Artikel 5
Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des
Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
In § 2 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz
und Umwelt vom 31. Juli 2001 (GVBl. S. 117), die durch Verordnung vom 16. November 2001 (GVBl. S. 337) geändert worden ist, wird die Angabe "27. September 1993 (GVBl. S. 619)" durch die Angabe "3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456)" ersetzt.
Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die durch Artikel 5 geänderten Teile der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt können aufgrund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 7
In-Kraft-Treten
Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 21. Dezember 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 97/11 /EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) und der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40).
ENDE