umwelt-online: Thüringer Naturschutzgesetz (2)

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§ 8 Verfahrensregelung bei Eingriffen 07

(1) Der Antrag auf Genehmigung, der schriftlich bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen ist, muss alle für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwartenden Endzustandes nach Abschluss des Eingriffs notwendigen Angaben enthalten. Die Unterlagen werden auf Verlangen des Antragstellers im Vorfeld der Antragstellung zwischen der Genehmigungsbehörde, der Naturschutzbehörde und dem Antragsteller abgestimmt. Wird aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans in Natur und Landschaft eingegriffen, so hat der Planungsträger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise nach § 7 erforderlichen Angaben in diesem oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann zur Vorbereitung der Entscheidung innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist weitere entscheidungserhebliche Unterlagen verlangen.

(1a) Das Verfahren zur Zulassung von Vorhaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 10 muss den Anforderungen des Thüringer UVP-Gesetzes entsprechen, soweit für diese Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

(2) Die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist vom Vorhabenträger umzusetzen und schließen die dauerhafte Sicherung ihres Zwecks, insbesondere durch die rechtliche Sicherung der Flächenverfügbarkeit und durch Pflegevereinbarungen, ein. Erfolgt der Eingriff in Lebensräume der streng geschützten Pflanzen- und Tierarten, so ist die Genehmigung des Eingriffs davon abhängig zu machen, dass die Ausgleichsmaßnahme vorher durchgeführt worden ist.

(2a) Soweit der Verursacher zu Ersatzmaßnahmen nicht in der Lage ist, kann die zuständige Naturschutzbehörde stattdessen diese Maßnahmen auf seine Kosten durchführen. Die Kosten sind durch Bescheid festzusetzen. Die Bezahlung kann vom Verursacher im Voraus verlangt werden. Die Naturschutzbehörde kann auch die Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vertraglich übernehmen.

(2b) Ist für die Genehmigung eines Eingriffs eine Naturschutzbehörde allein zuständig, so hat diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden. Sie kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Im Falle des Satzes 3 setzt die Behörde im Nachgang die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fest.

(3) Um die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in vollem Umfang zu gewährleisten, kann in begründeten Fällen die zuständige Genehmigungsbehörde vom Vorhabenträger eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Kosten verlangen. Für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Behörde die Form der Sicherheitsleistung bestimmt.

(4) Erfüllt der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Auflagen nicht oder leistet er eine von der zuständigen Behörde verlangte Ausgleichsabgabe oder Sicherheit nicht, hat diese die Fortsetzung des Eingriffs bis zur Erfüllung der Auflagen zu untersagen oder die Genehmigung zu widerrufen. Widerruft die zuständige Behörde die Genehmigung, kann sie die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Pflichtigen fordern oder selbst vornehmen lassen.

(5) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften Abweichendes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn der Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen oder ein begonnener Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Die Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die bereits in Anspruch genommene Fläche ist wieder herzurichten. Die zuständige Behörde kann in diesem Falle neue Auflagen festsetzen.

(6) Festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verpflichten bei Wechsel des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten auch den Rechtsnachfolger. Wechseln Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, bevor festgesetzte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege abgeschlossen sind, so haben nachfolgende Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Maßnahmen weiter durchzuführen. Sie haben die Ersatzvornahme und andere Maßnahmen des Verwaltungszwanges zu dulden.

(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung.

(8) Der Vorhabenträger hat gegenüber der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, dass die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen abgeschlossen sind. Art und Umfang der Anzeige und der dafür erforderlichen Kontrollen sind im Genehmigungsbescheid zu regeln. Wird die Anzeige nicht eingereicht und erfolgt auf schriftliche Aufforderung der Genehmigungsbehörde zur Nachbesserung diese nicht innerhalb der gesetzten Frist, so ist eine Ausgleichsabgabe nur in Höhe der für die Nachbesserung voraussichtlich erforderlichen Kosten festzusetzen.

(9) Die obere Naturschutzbehörde führt ein Eingriffsregister über alle Ausgleichs- und Ersatzflächen in Thüringen. Die zur Führung des Eingriffsregisters erforderlichen Daten und Unterlagen stellen die Genehmigungsbehörden zur Verfügung.

§ 9 Genehmigungsbehörde 07a 18a

(1) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige vorgeschrieben und ist hierfür eine Behörde der unteren Verwaltungsebene zuständig, entscheidet sie im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und zusätzlich für

  1. Waldflächen mit der unteren Forstbehörde,
  2. landwirtschaftliche Flächen mit der oberen Landwirtschaftsbehörde und
  3. für fischereilich genutzte Gewässer mit der unteren Fischereibehörde.

Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere Behörde im Benehmen mit den genannten Behörden der jeweils nächsthöheren Verwaltungsstufe.

(2) Ist die zuständige Behörde nach Absatz 1 eine Behörde der oberen oder obersten Verwaltungsebene oder eine Bundesbehörde, so ist das Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und zusätzlich im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der obersten Forstbehörde, im Fall der Nummer 3 mit der obersten Fischereibehörde herzustellen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ist zusätzlich jeweils das Benehmen mit der Landwirtschaftsbehörde der gleichen Verwaltungsstufe herzustellen. § 21 BNatSchG bleibt unberührt.

(3) In den Fällen, in denen nach Absatz 1 neben der Bauaufsichtsbehörde noch andere Behörden zuständig sind, trifft die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 die Bauaufsichtsbehörde.

(4) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft die Zuständigkeit einer anderen Behörde nach Absatz 1 nicht gegeben, entscheidet die untere Naturschutzbehörde.

§ 10 Ungenehmigte Eingriffe

(1) Wird rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen, so soll die untere Naturschutzbehörde, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden, die Fortsetzung des Eingriffs und die Nutzung unverzüglich untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Die Nutzungsuntersagungen und die Anordnung von geeigneten Maßnahmen zu deren Sicherstellung gelten auch für den Rechtsnachfolger.

(2) Kann der Eingriff nicht genehmigt werden, so hat die zuständige Naturschutzbehörde den Verursacher oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, den nutzungsberechtigten Besitzer oder letztlich den Eigentümer zu verpflichten, den alten Zustand wiederherzustellen. Soweit dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder aus Sicht des Naturschutzes nicht sachdienlich ist, ist der Verantwortliche vorrangig zu Ausgleichsmaßnahmen, im Übrigen zu Ersatzmaßnahmen und, soweit der Eingriff nicht ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar ist, zu einer Ausgleichsabgabe zu verpflichten; § 7 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die Wiederherstellung des alten Zustands ist insbesondere dann unverhältnismäßig, wenn deren Kosten den Wert des betroffenen Grundstücks übersteigen. Wird zur Abwendung einer Gefahr in Natur und Landschaft eingegriffen, so ist der Verursacher der Gefahr Verantwortlicher. Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für den Rechtsnachfolger.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Genehmigung erloschen oder widerrufen oder zurückgenommen worden ist oder der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Nebenbestimmungen nicht nachkommt.

(4) Die Verpflichtung zur Wiederherstellung verjährt in drei Jahren, nachdem der Eingriff der zuständigen Behörde bekannt geworden ist, unabhängig von der Kenntnis in zehn Jahren. Die Verjährung wird von jedem Verwaltungsakt zur Wiederherstellung des alten Zustandes oder zur Erlangung der Abgabe nach § 7 Abs. 6 unterbrochen.

Vierter Abschnitt
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 11 Allgemeine Vorschriften

Teile von Natur und Landschaft können zum

  1. Naturschutzgebiet,
  2. Landschaftsschutzgebiet,
  3. Naturpark,
  4. Naturdenkmal,
  5. geschützten Landschaftsbestandteil,
  6. Nationalpark,
  7. Biosphärenreservat

im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes erklärt werden.

§ 12 Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder einzelnen Teilen

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen und Lebensgemeinschaften bestimmter wild wachsender Pflanzen- und wild lebender Tierarten,
  2. aus ökologischen, wissenschaftlichen, natur- einschließlich erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, ihrer besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit

erforderlich ist.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen ist.

(3) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit ganz oder teilweise zugänglich gemacht und weitere Ausnahmen zugelassen werden. Sie können nur auf zugelassenen Wegen betreten oder befahren werden. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann das Verhalten im Naturschutzgebiet geregelt werden.

(4) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 2 bleiben Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde zum Schutz, zur Wiederherstellung, zur Entwicklung oder zur Erforschung des Naturschutzgebietes angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 12a Nationalparke

(1) Nationalparke sind durch Gesetz festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

  1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
  2. im überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen,
  3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen, insbesondere durch Siedlungstätigkeit oder Verkehrswege, nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet,
  4. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung und wissenschaftlichen Beobachtung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften und eines für den Naturraum typischen heimischen Tier- und Pflanzenbestands dienen und
  5. in wesentlichen Teilen einem möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge dienen und keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezwecken.

(2) Nationalparke werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt. Das Gesetz bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die Ermächtigung hierzu. In das Gesetz sind Bestimmungen über die Gliederung in unterschiedliche Schutzzonen und über Lenkungsmaßnahmen, soweit erforderlich, aufzunehmen. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen sie der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(3) Alle Handlungen, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmung des Gesetzes verboten.

(4) Für die Verwaltung und Entwicklung der Nationalparke ist eine besondere Nationalparkverwaltung einzusetzen.

§ 13 Landschaftsschutzgebiete

(1) Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind nach Maßgabe der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, das Landschaftsbild oder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) Landschaftsschutzgebiete sollen vornehmlich in Gebieten festgesetzt werden, in denen nach den festgelegten Zielen der Raumordnung und Landesplanung den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommt.

§ 14 Biosphärenreservate

(1) Landschaftsräume, die

  1. nach den Kriterien des Programmes "Mensch und Biosphäre" der UNESCO charakteristische Ökosysteme der Erde repräsentieren,
  2. als Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebietes erfüllen,
  3. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
  4. mit vielfältigen ökologischen und landschaftstypischen Landnutzungsformen bewirtschaftet werden und vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der dadurch geprägten Landschaft und der darin gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt dienen und
  5. für die langfristige Umweltüberwachung, die Entwicklung und Erprobung von Wirtschaftsweisen, die die Naturgüter besonders schonen, sowie für die ökologische

Forschung und die Umwelterziehung geeignet sind, können durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde zum Biosphärenreservat erklärt werden. In die Rechtsverordnung sind die zum Schutz vor Veränderungen und Beeinträchtigungen erforderlichen Ge- und Verbote aufzunehmen sowie Aussagen zu Schutzziel- und Pflegebestimmungen zu treffen. Biosphärenreservate dienen auch der Umsetzung von Vorhaben, die die ökologischen, ökonomischen und sozialen Belange in Bezug auf die regionale Entwicklung modellhaft in Einklang bringen und sich für die Übertragung in andere Gebiete eignen. Sie werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen entwickelt und wie Natur- oder Landschaftsschutzgebiete geschützt. Durch die Biosphärenreservatsverwaltung werden ein Rahmenkonzept und, für die Teilflächen der Pflegezone, Pflege- und Entwicklungspläne erstellt.

(2) Für die Einrichtung, Pflege und Entwicklung jedes Biosphärenreservates ist eine besondere Reservatsverwaltung einzusetzen. Sie ist der obersten Naturschutzbehörde unmittelbar unterstellt.

(3) Biosphärenreservate werden der UNESCO zur Aufnahme in die Liste der internationalen Biosphärenreservate vorgeschlagen.

§ 15 Naturparke

(1) Naturparke sind durch Rechtsverordnung festgesetzte, einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. großräumig sind,
  2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete und/oder Naturschutzgebiete sind,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen, insbesondere wegen ihrer natürlichen Eigenart und Schönheit, für die Erholung besonders eignen und in denen nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung vorgesehen sind, soweit der Erholungszweck nicht die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschränkt,
  5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
  6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan (Naturparkplan) aufzustellen ist. In die Rechtsverordnung sind die zum Schutze vor Veränderungen und Beeinträchtigungen erforderlichen Verbote aufzunehmen.

(3) In der Rechtsverordnung ist der Träger des Naturparks zu benennen und die Verwaltung des Naturparks zu regeln.

§ 16 Naturdenkmale

(1) Naturdenkmale sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Einzelgebilde der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz

  1. aus ökologischen, wissenschaftlichen, natur- einschließlich erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere charakteristische Bodenformen, Felsbildungen, Höhlen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Findlinge, Gletscherspuren, Quellen, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume und Baumgruppen.

(2) Soweit es zur Sicherung eines Einzelgebildes der Natur erforderlich ist, kann auch seine Umgebung geschützt werden.

(3) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten sowie zum Erhalt notwendigen Umgebung führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung verboten. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt wird.

§ 17 Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten gefährdeter wild wachsender Pflanzen- und wild lebender Tierarten (Biotope) oder gefährdeter Pflanzen- und Tiergemeinschaften (Biozönosen),
  3. zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung eines Biotopverbunds,
  4. zum Erhalt landschaftsprägender Geotope sowie zur Erhaltung von sekundär entstandenen oder gestalteten Lebensräumen,
  5. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas oder
  6. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen

erforderlich ist.

(2) Geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von Absatz 1 können insbesondere kleinere Wasserflächen, Wasserläufe, Moore, Streuwiesen, Röhrichte, Haine, Heiden, Felsgruppen, Steinriegel, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Steilufer, Bodenformen, bedeutsame Grünbestände einschließlich Alleen und einseitige Baumreihen, besondere Pflanzenvorkommen, Laich- und Brutgebiete, Einstände und Wechsel (Migrationswege) von Tieren sein.

(3) Die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestandteilen sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung geschützter Landschaftsbestandteile führen können, sind nach Maßgabe der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen ist.

(4) Die Gemeinden können unter den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Voraussetzungen durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne sowie außerhalb der durch das Thüringer Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung geschützten historischen Park- und Gartenanlagen regeln. Der Schutz kann sich in Gebieten, in denen der Bestand an Bäumen besonders gefährdet ist, auf den gesamten Bestand erstrecken. Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der geschützten Bäume führen können, sind nach Maßgabe der Satzung verboten. Die Satzung soll darüber hinaus Bestimmungen enthalten über

  1. die Mindestpflege und die Genehmigungspflicht für Fällungen und Veränderungen von geschützten Bäumen, soweit die Grundstücke nicht einer erwerbsgartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen,
  2. die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder, wenn Ersatzpflanzungen nicht möglich sind, zu einer Ersatzzahlung, die von der Gemeinde zweckgebunden für Maßnahmen, die dem Baumschutz in der Gemeinde zugute kommen, zu verwenden ist,
  3. die Verpflichtung, ohne Genehmigung entfernte oder zerstörte Bäume an derselben Stelle auf eigene Kosten in angemessenem Umfang durch Neuanpflanzungen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen (Folgenbeseitigung) und
  4. die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen. In der Satzung sollen Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bedroht werden; § 54 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend., Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug der Satzung. Bestehende Baumschutzregelungen der Gemeinden sind bis zum 31. Dezember 1997 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen; für ihren Vollzug gilt Satz 6 entsprechend.

§ 18 Besonders geschützte Biotope 07 07a

(1) Die folgenden Biotope werden, ohne dass im Einzelfall eine Rechtsverordnung erlassen werden muss, unter besonderen Schutz gestellt:

  1. Quellbereiche, natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen-, binsen- und hochstaudenreiche Nasswiesen, nicht intensiv genutzte Feuchtwiesen, Bergwiesen, Binnensalzstellen;
  2. Moor-, Bruch-, Sumpf-, Aue-, Schlucht-, Felsschutt- und Blockwälder;
  3. Trockenrasen, Halbtrockenrasen, Borstgrasrasen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Trockenwälder und -gebüsche, Staudenfluren trockenwarmer Standorte, Schwermetallrasen und Streuobstwiesen;
  4. natürliche Block- und Felsschutthalden, Felsbildungen, Lehm- und Lösswände, Höhlen und Stollen, soweit diese nicht mehr genutzt werden sollen;
  5. ausgebeutete und nach öffentlichem Recht nicht für eine Folgenutzung vorgesehene Lockergesteinsgruben und Steinbrüche;
  6. alte Lesesteinwälle, Hohlwege, Erdfälle und Dolinen.

(2) Die Biotope nach Absatz 1 werden durch Biotopkartierung erfasst. Die entsprechenden Kartierungsergebnisse sind in den Kommunen öffentlich zugänglich zu machen.

(3) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes von besonders geschützten Biotopen führen können, sind verboten. Zeitlich befristete Ausnahmen sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zugelassen.

(4) Zu den Maßnahmen im Sinne von Absatz 3 gehören auch

  1. die Intensivierung oder Änderung von Nutzungen oder Bewirtschaftungsformen von Flächen,
  2. der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Naturhaushalt nachhaltig zu beeinflussen,
  3. der Entzug von Grund- und Oberflächenwasser aus Feucht.- und Nassbiotopen des Absatzes 1 und aus deren unmittelbaren Umgebung.

Bei der Aufgabe der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne von Nummer 1 geht die Pflegepflicht auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt über.

(5) Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 können durch die untere Naturschutzbehörde zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. Bei der Zulassung von Ausnahmen sind gleichzeitig Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuordnen oder es ist unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 eine Ausgleichsabgabe festzusetzen. Einer Ausnahme bedarf es nicht, wenn ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden ist. § 26a ist zu beachten.

§ 19 Zuständigkeiten beim Ausweisungsverfahren 07a

(1) Biosphärenreservate und Naturparke werden durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde ausgewiesen.

(2) Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen Landesplanungsbehörde und nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesen.

(3) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden durch die untere Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung ausgewiesen.

(4) Die obere Naturschutzbehörde sieht in Rechtsverordnungen über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete für Genehmigungen und Beseitigungsverfügungen sowie für die Entgegennahme von Anzeigen und die Erteilung einer Zustimmung oder des Einvernehmens die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde vor. Soweit in Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete, die aufgrund des Absatzes 2 vor dem Inkrafttreten des Artikels 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 erlassen wurden, für Befreiungen nach § 36a, für die Entgegennahme von Anzeigen sowie für die Erteilung einer Zustimmung oder des Einvernehmens die obere Naturschutzbehörde zuständig ist, geht diese Zuständigkeit ab dem Inkrafttreten des Artikels 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 auf die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde über.

(5) Schutzerklärungen, deren Aufrechterhaltung nicht mehr gerechtfertigt ist, sind durch Rechtsverordnung von den zuständigen Naturschutzbehörden aufzuheben.

(6) Es kann auf die Ausweisung geschützter Gebiete und Gegenstände verzichtet werden, wenn der Schutzzweck im Zusammenwirken von Grundeigentümer und Naturschutzbehörde im Wege des Vertragsnaturschutzes erreicht werden kann.

§ 20 Inhalt der Verordnung, Pflege- und Entwicklungspläne

(1) Die Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 bezeichnen den Schutzgegenstand und den Schutzzweck; sie enthalten die zum Schutz und zur Erhaltung notwendigen Gebote und Verbote. Schutzgebiete im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden. Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenstände umfassen. Die Umgebung des Schutzgegenstandes ist einzubeziehen, soweit es der Schutzzweck erfordert (Pufferzone).

(2) Zur Beschreibung der örtlichen Lage eines Schutzgegenstandes oder des Geltungsbereiches einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 bis 3 kann auf Karten mit einer zeichnerischen Darstellung des Geltungsbereiches Bezug genommen werden. In die Karte kann jedermann bei der verwahrenden Behörde Einsicht nehmen. Als Bestandteil der Rechtsverordnung soll in diesen Fällen eine Übersichtskarte mitveröffentlicht werden, soweit sich nicht der Geltungsbereich der Rechtsverordnung mit vergleichbarer Genauigkeit aus dem Wortlaut ergibt. Enthalten Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 Karten nach Satz 1, kann die Verkündung dieser Karten auch durch die Niederlegung in digitaler Form ersetzt werden. Werden Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 oder Anordnungen oder Beschlüsse zur Festsetzung von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten, die nach § 26 Abs. 1 fortgelten, nur dadurch geändert, dass die der Ausweisung der Gebiete zugrunde liegenden analogen Karten durch digitale Karten ersetzt werden, findet § 21 keine Anwendung. Bei der Ersetzung ist sicherzustellen, dass die ursprünglich festgelegten Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der naturschutzrechtlich geschützten Gebiete mit den in den digitalen Karten festgelegten Grenzen übereinstimmen. Maßgeblich für die Lage und Abgrenzung der nach § 26 Abs. 1 übergeleiteten Naturschutzgebiete sind die Karten, die bei der oberen Naturschutzbehörde am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften archivmäßig hinterlegt sind; spätere Änderungen durch Rechtsverordnung bleiben hiervon unberührt.

(3) (aufgehoben)

(4) In dem Gesetz nach § 12a oder in Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete können für die gesamte Fläche oder für Teilflächen jegliche Bewirtschaftungsmaßnahmen untersagt werden, Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Lebensbedingungen bestimmter Pflanzen- und Tierarten jedoch zugelassen werden (Refugialflächen). Zur Gewährleistung einer möglichst unbeeinflussten Entwicklung der Natur können in Naturschutzgebieten oder Nationalparken Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen für die gesamte Fläche oder für Teilflächen untersagt werden (Total reservate).

(5) Mit der Durchführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen vorrangig land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Zusammenschlüsse solcher Betriebe, die sich zum Zwecke der gemeinschaftlichen Bodenbewirtschaftung gebildet haben, Landschaftspflegeverbände und andere Zweckverbände in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der Land- und Forstwirtschaft beauftragt werden. Die zuständigen Naturschutzbehörden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Träger von Naturparken sowie Vereine, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder der Erholung in der Natur widmen, beauftragen. Die Beauftragung kann nur im Einverständnis mit den Beauftragten erfolgen. Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht übertragen werden.

§ 21 Verfahren zur Inschutznahme

(1) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach den §§ 12, 13, 14, 15, 16 oder 17 ist mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgebiets oder des Schutzgegenstands ergeben, den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Rechtsverordnung berührt werden, sowie den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten. Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist von mindestens einem Monat gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die zuständige Naturschutzbehörde davon ausgehen, dass die von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden.

(2) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist mit Karten für die Dauer eines Monats öffentlich in den davon betroffenen Landratsämtern und kreisfreien Städten auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich durch die Landratsämter und kreisfreien Städte mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Ein Hinweis auf die Auslegung soll auch in den Gemeinden bekannt gemacht werden. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung gilt in dem von dem Entwurf einer Rechtsverordnung für ein Naturschutzgebiet umfassten Gebiet § 22 Abs. 2 und 4 entsprechend.

(3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden.

(4) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen genügt die Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten, soweit sie bekannt oder mit zumutbarem Aufwand ermittelbar sind.

(5) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(6) Wird der Regelungsbereich im Entwurf einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 räumlich oder sachlich erheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können.

(7) Wird der Regelungsbereich einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich nur unwesentlich erweitert, entfällt das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4. Bei einer wesentlichen Erweiterung kann auf das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 verzichtet werden, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Findet jedoch eine erneute Auslegung statt, kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können.

(8) Eine Verletzung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verfahrensvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gegenüber der Naturschutzbehörde geltend gemacht wird, die die Rechtsverordnung erlassen hat. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Bei der Verkündung der Rechtsverordnung ist auf die Frist nach Satz 1 und auf die Rechtsfolgen bei Fristversäumnis hinzuweisen.

(9) Eine Rechtsverordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn sie eine Rechtsverordnung, die an einem Verfahrens- oder Formfehler leidet, ersetzt. Bei Rechtsverordnungen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften bereits in Kraft waren, beginnt die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes; das Fehlen des Hinweises nach Absatz 8 Satz 3 ist unbeachtlich. Vor dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften geltend gemachte Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften bleiben unberührt.

§ 22 Einstweilige Sicherstellung

(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz als Naturpark, Biosphärenreservat oder Naturschutzgebiet beabsichtigt ist, können durch die nach § 19 zuständige Naturschutzbehörde für höchstens drei Jahre einstweilig sichergestellt werden; die Sicherstellung kann um höchstens ein Jahr verlängert werden. Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz als Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützter Landschaftsbestandteil beabsichtigt ist, können durch die nach § 19 zuständige Naturschutzbehörde für höchstens zwei Jahre einstweilig sichergestellt werden; die Sicherstellung kann um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(2) Während der Sicherstellung sind nach Maßgabe der Sicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.

(3) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 kann die einstweilige Sicherstellung eines Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils auch durch Verwaltungsakt erfolgen. Die Anordnung der Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über

  1. den räumlichen Geltungsbereich,
  2. die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,
  3. die Dauer der Sicherstellung und
  4. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.

(4) Die zum Zeitpunkt der einstweiligen Sicherstellung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt, soweit nicht ein Fall nach Absatz 2 vorliegt. In der Sicherstellungsanordnung ist auf diese Wirkung hinzuweisen.

(5) Gebiete, insbesondere Abbauflächen, die geeignet sind, sich durch planvolle Maßnahmen zu Naturschutzgebieten zu entwickeln (Regenerationsgebiete), können von der oberen Naturschutzbehörde einstweilig sichergestellt werden. Das Gleiche gilt für ehemalige Gewässerflächen sowie Feuchtgebiete und Altwasser. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die Anordnung der Sicherstellung auf fünf Jahre zu befristen; in besonderen Fällen kann die Frist auf zehn Jahre verlängert werden, wenn nach der Eigenart des Gebietes ein nach § 12 Abs. 1 schutzwürdiger Zustand vorher nicht zu erreichen ist.

(6) Der Anordnung der Sicherstellung nach Absatz 5 ist als Anlage ein Regenerationsplan beizufügen. Dieser enthält

  1. die Gründe, die das Gebiet zur Schaffung eines Naturschutzgebietes geeignet erscheinen lassen,
  2. eine Beschreibung des Anfangszustandes,
  3. eine Beschreibung des Zustandes, der erreicht werden soll, und
  4. die dazu notwendigen Maßnahmen.

§ 23 Register 18a

(1) Die obere Naturschutzbehörde führt ein Register aller in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schutzgebiete und -gegenstände.

(2) Die untere Naturschutzbehörde führt ein Register aller in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schutzgebiete und -gegenstände und erfasst die nach § 18 besonders geschützten Biotope in Verzeichnissen.

(3) Für das gesamte Land wird ein Zentralregister bei dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz geführt. Dazu sind dieser alle Rechtsverordnungen und Sicherstellungsanordnungen über Schutzgebiete und -gegenstände zu übergeben.

§ 24 Kennzeichnung 11a

(1) Die Schutzgebiete und -gegenstände nach den §§ 12 bis 17 sollen mittels amtlicher Schilder durch die untere Naturschutzbehörde, im Bereich von Waldflächen durch die untere Forstbehörde in Amtshilfe, kenntlich gemacht werden. Der Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat die Aufstellung von Schildern zu dulden. Bei der Aufstellung ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde regelt durch Rechtsverordnung Form, Beschriftung und Aufstellung der amtlichen Schilder.

(3) Kernzonen in Biosphärenreservaten und Totalreservate in Naturschutzgebieten oder Nationalparken (§ 20 Abs. 4) sollen in geeigneter Weise zur Information der Öffentlichkeit gekennzeichnet werden. Auf ihre Bedeutung ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

§ 25 Bereitstellung von Grundstücken für Zwecke der Erholung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(1) Die Verpflichtung des Bundes zur Bereitstellung von in seinem Eigentum oder Besitz stehenden Grundflächen für die Erholung nach § 57 BNatSchG gilt für das Land, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen Gebietskörperschaften entsprechend.

(2) Die Verpflichtung des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen Gebietskörperschaften nach Absatz 1 gilt entsprechend für die Bereitstellung von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege, soweit dies mit der öffentlichen Zweckbestimmung der Grundstücke vereinbar ist.

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