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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung von bundes- und europarechtlichen Vorschriften in Thüringer Naturschutzrecht
- Thüringen -

Vom 15.07.2003
(GVBl. Nr. 11 vom 29.07.2003 S. 393)



Der Landtag hat das folgend Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Naturschutzgesetzes

Das Thüringer Naturschutzgesetz in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 17) und Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Verträge, nutzen, soweit sie dem Ziel in gleicher Weise dienen und nicht zu einer unangemessenen Verzögerung führen."

2. In § 8 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "vom Aussterben bedrohten" durch die Worte "streng geschützten" ersetzt.

3. In § 19 Abs. 6 werden die Worte "Im Einzelfall" durch das Wort "Es" ersetzt.

4. In § 26 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3 A eingefügt:

"(3 a) Wesentliche Bestandteile der Schutzgebiete nach Absatz 1, soweit sie in Anlage 1 aufgeführt werden, sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Die Schutzgebiete haben im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für die in Anlage 1 zu jedem Schutzgebiet aufgeführten Lebensräume und Arten. Schutzziel in diesen Gebieten ist es auch, für die in der Anlage 1 zu dem jeweiligen Gebiet genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern. Die in Anlage 2 aufgeführten Schutzgebiete sind Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/ 409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind. Dies betrifft insbesondere die in Anlage 2 zu jedem Gebiet aufgeführten Arten."

5. Nach § 26 wird der neue Fünfte Abschnitt eingefügt:

6. Der bisherige Fünfte bis Zehnte Abschnitt werden der Sechste bis Elfte Abschnitt.

7. § 33 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 33 Tiergehege

(1) Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind ortsfeste Anlagen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Arten in Gefangenschaft gehalten werden.

(2) Errichtung, Erweiterung und Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde, die die untere Naturschutzbehörde dazu hört. Die untere Landwirtschaftsbehörde ist zu hören, wenn die Nutzung des Tiergeheges im Rahmen eines Landwirtschaftsbetriebes erfolgen soll. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. den Anforderungen des Veterinärrechts, insbesondere des Tierschutz- und Tierseuchenrechts, entsprochen wird,
  2. die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung und Ernährung sowie die fachgerechte Betreuung gewährleistet sind,
  3. der Zugang zur freien Landschaft durch die Anlage nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
  4. die Tierhaltung den Zielen des Artenschutzes nicht abträglich ist und
  5. eine Verfälschung der heimischen Tierwelt durch entkommende Tiere nicht zu befürchten ist.

Die Genehmigung nach Satz 1 schließt andere Genehmigungen, insbesondere eine Baugenehmigung, nicht ein. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht mehr vorliegen oder wenn gegen andere Vorschriften des Gesetzes oder gegen Nebenbestimmungen der Genehmigung verstoßen worden ist.

(3) Keiner Genehmigung nach Absatz 2 bedürfen

  1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 Quadratmeter nicht überschreiten und in denen keine besonders geschützten Tiere (§ 21e gehalten werden,
  2. Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  3. Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.

Tiergehege im Sinne von Nummer 1 müssen der oberen Naturschutzbehörde innerhalb von zwei Wochen angezeigt werden. Die Anlage kann innerhalb von drei Monaten untersagt werden, wenn sie den Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 3 widerspricht.

(4) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Anlagen zur Haltung von nicht mehr als zwei Greifvögeln, die im Eigenbesitz des Inhabers eines Falknerjagdscheins sind, bedürfen nur der Anzeige, wenn die Voraussetzungen der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040) erfüllt sind und sich im Übrigen keine Bedenken nach Absatz 2 ergeben.

(5) Auf Antrag soll mit der Genehmigung nach Absatz 2, zugleich über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) in der Fassung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565. 1160), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692), in der jeweils geltenden Fassung entschieden werden.

 " § 33 Zoos und Tiergehege

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

  1. Zirkusse,
  2. Tierhandlungen oder
  3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Individuen anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Tiergehege im Sinne dieser Bestimmung sind ortsfeste Anlagen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere besonders geschützter, wild lebender Arten in Gefangenschaft gehalten werden.

(3) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen und Zoos bedürfen der Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde. Die Genehmigung darf unbeschadet anderer, insbesondere tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden, wenn

  1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird,
  2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt, unter anderem die fachgerechte Betreuung gewährleistet ist, und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,
  3. ein Register über den Tierbestand des Zoos oder Tiergeheges in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und auf dem neuesten Stand gehalten wird, in dem insbesondere die Zu- und Abgänge unverzüglich eingetragen werden,
  4. Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen,
  5. dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
  6. dem Eindringen von Schädlingen und Ungeziefer von außen vorgebeugt wird,
  7. der Zugang zur freien Landschaft durch die Anlage nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
  8. in dem Zoo die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch' Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert wird und
  9. der Zoo sich zumindest an einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligt:
    1. Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung,
    2. der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
    3. der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.

Die Genehmigung nach Satz 1 für einen Zoo schließt eine gleichzeitig notwendige Tiergehegegenehmigung ein. Die Genehmigung für einen Zoo oder ein Tiergehege schließt die Genehmigung nach § 11 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) in der jeweils geltenden Fassung mit ein; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung nach Satz 1 kann insbesondere widerrufen werden, wenn artenschutz-, tierschutz- oder tierseuchenrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden. Wenn sich entsprechend dem Stand der Wissenschaft die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos oder Tiergehegen nachträglich ändern, kann die obere Naturschutzbehörde im Benehmen mit der Tierschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

(4) Werden Zoos oder Tiergehege, die nach Absatz 3 einer Genehmigung bedürfen, entgegen dieser Bestimmung errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, so trifft die obere Naturschutzbehörde geeignete Anordnungen, die die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Sie kann während dieser Frist auch anordnen, die Einrichtung ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Kommt der Betreiber den Anordnungen nicht nach, so ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass die Schließung der Einrichtung oder eines Teils davon zu verfügen. [n diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Einklang mit den Bestimmungen des Arten- und des Tierschutzrechts anderweitig unterzubringen oder zu beseitigen. Im Fall des Satzes 3 wird die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen.

(5) Keiner Genehmigung nach Absatz 3 bedürfen

  1. Gehege der Staatlichen Vogelschutzwarte und der staatlichen Forstverwaltung,
  2. Auswilderungsvolieren und -gehege für die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten,
  3. Netzgehege von Fischereibetrieben, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.

(6) Auf Antrag soll mit der Genehmigung nach Absatz 3 zugleich über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270) in der jeweils geltenden Fassung entschieden werden."

8. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Duldungspflicht "Duldungspflicht, Auskunfts- und Zutrittsrecht"

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 A eingefügt:

"(3 a) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo im Sinne des § 33 Abs. 1 betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der oberen Naturschutzbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus sind die Bediensteten oder Beauftragten der oberen Naturschutzbehörde befugt, zum Zwecke der Überwachung von Zoos Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde."

9. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Klammerzusatz " (§ 18 Abs. 3)" die Worte "oder einem Verbot nach § 26 A Abs. 3" eingefügt.

b) Absatz 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7.

a. entgegen § 33 Abs. 2 ohne Genehmigung ein Tiergehege errichtet, erweitert oder betreibt,

b. der Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 3 zuwiderhandelt,

 "7. entgegen § 33 Abs. 3 einen Zoo oder ein Tiergehege ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,"

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Verweisung "Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und 7a" durch die Verweisung "Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und 7" und die Verweisung "Absatz 2 Nr. 6, 7 b, 8 und 9" durch die Verweisung "Absatz 2 Nr. 6, 8 und 9" ersetzt.

10. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils der Verweis " § 33 Abs. 2" durch den Verweis " § 33 Abs. 3" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Zoos, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung von bundes- und europarechtlichen Vorschriften in Thüringer Naturschutzrecht bestanden und die nach § 33 Abs. 3 einer Genehmigung bedürfen, müssen nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 1999/22/EG vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) spätestens am 9. April 2003 über die Genehmigung verfügen."

11. Nach § 60 wird der neue § 61 eingefügt:

12. Der bisherige § 61 wird § 62.

13. Folgende Angaben werden geändert:

a) In § 1 Abs. 3 wird die Angabe "(BNatSchG) vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574)" gestrichen.

b) In § 6 Abs. 4 Satz 1, § § 25, 26 Abs. 1, § 29 Abs. l Satz 2, Abs. 5 Nr. 1 bis 3, Abs. 6 und 7, § 36 Abs. 6 und 7, § 36 A Abs. 2, § 39 Abs. 6 Satz 3, § 40 Abs. 2 Satz 1, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 1 sowie § 46 Abs. 1 wird das Wort "BNatSchG" durch die Worte "des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889)" ersetzt.

14. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

15. Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich

. . .

Artikel 3
Änderung von Naturschutzgebietsfestsetzungen

. . .

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

. . .

Artikel 5
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

_________________
Das Gesetz dient der Umsetzung

ENDE