Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des
Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Vom 13. April 2006
(GVBl. Nr. 7 vom 27.04.2006 S. 161)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Naturschutzgesetzes
Das Thüringer Naturschutzgesetz in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege ThürNatG - Thüringer Naturschutzgesetz | "Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG)" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Funktionsfähigkeit" durch die Worte "Leistungs- und Funktionsfähigkeit" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Tierwelt" die Worte "einschließlich ihrer Lebensstätten und -räume" eingefügt.
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Schönheit" die Worte "sowie der Erholungswert" eingefügt.
dd )Nach Nummer 4 wird das Wort "nachhaltig" durch die Worte "auf Dauer" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889)" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bb) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Eigenart der Kulturlandschaften und ihrer charakteristischen Elemente ist als kulturelles Erbe zu bewahren."
cc) In Nummer 2 Satz 3 wird das Wort "Biotopverbundsystemen" durch die Worte "einem Biotopverbund" ersetzt.
dd) Die Nummern 9, 11 und 12, 15 und 19 Satz 2 sowie Nummer 20
9. Landschaftsteile, die sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert auszeichnen oder für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erforderlich sind, sollen von einer Bebauung freigehalten werden.11. Siedlungs-, Verkehrs- und Bauvorhaben sowie oberirdische Leitungen und deren Trassen sind dem Landschaftsbild nach Lage und Gestaltung anzupassen.
12. Beim Abbau von Bodenschätzen und sonstigen Bodenvorräten sind Schäden des Naturhaushalts zu vermeiden und unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Renaturierung oder naturnahe Rekultivierung auszugleichen.
15. Die Fließgewässer, einschließlich der Talauen, sind zur Förderung ihrer vielfältigen günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln.
19. Grünflächen und Grünbestände, insbesondere einheimischer Pflanzenarten, sollen in besiedelten Bereichen unter zweckmäßiger Zuordnung zu den Wohn- und Gewerbebereichen erhalten und vorrangig durch die Bauleitplanung gesichert werden. Noch vorhandene Naturbestände wie Waldreste, Bachläufe und Weiher sowie bedeutsame Kleinstrukturen wie Hecken, Wegraine und Saumbiotope sind zu erhalten und zu entwickeln.
20. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern.
werden aufgehoben.
3. Nach § 1 wird der § 1a eingefügt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 werden die Absätze 5a und 5b eingefügt.
b) Absatz 9 Satz 2
Daher sind die Regeln umweltschonender Land- und Forstwirtschaft anzuwenden, insbesondere
- sind Pflanzenschutzmittel nur in möglichst geringem Umfang und nur als das Grundwasser und die Begleitflora schonende Präparate anzuwenden.
- sind Düngungen nach Art und Menge am Nährstoffaufnahmevermögen und Bedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der Bodenart und der im Boden verfügbaren und durch die Luft zugeführten Nährstoffe auszurichten,
- sind natürliche und naturnahe Biotope und Landschaftselemente vor Beeinträchtigungen zu schützen.
- sollen Bodenerosionen und Bodenverdichtungen durch einen den natürlichen Standortbedingungen angepassten Pflanzenbau einschließlich der dazu erforderlichen Bodenbearbeitung vermieden werden.
wird aufgehoben.
c) Der Absatz 11 wird angefügt.
5. Nach § 2 wird der § 2a eingefügt.
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Ziele" das Komma gestrichen und die Worte "und Grundsätze" eingefügt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach der Verweisung " §§ 12 bis 15 und 18" die Worte "sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten" eingefügt.
bbb) In Buchstabe b werden die Worte "von Biotopverbundsystemen" durch die Worte "eines Biotopverbunds aufgrund der §§ 1a und 2 Abs. 11" ersetzt.
ccc) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
c) zum Schutz bedrohter Pflanzen- und Tierarten, | "c) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" |
ddd) Nach Buchstabe e wird der neue Buchstabe f eingefügt.
eee) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g.
fff) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
h) Schaffung und Sicherung der Erholungsfunktion in der Landschaft unter Beachtung der vorher aufgeführten Buchstaben A bis f. | "h) zur Schaffung und Sicherung der Erholungsfunktion der Landschaft unter Beachtung der Buchstaben A bis g." |
b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie sollen zugleich bei den zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen als Maßstäbe für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit herangezogen werden. | "Sie sind zugleich bei den zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen als Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Projekten und Plänen und der Verträglichkeit im Sinne des § 26 b heranzuziehen." |
7. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die für das Land raumbedeutsamen überörtlichen Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der obersten Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde erarbeitet und im Landesentwicklungsprogramm als Landschaftsprogramm dargestellt. | "(1) Die landesweiten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der obersten Naturschutzbehörde erarbeitet und im Landschaftsprogramm dargestellt. Raumbedeutsame Inhalte des Landschaftsprogramms werden nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Landesplanungsgesetzes (ThürLPlG) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung unter Abwägung mit den anderen Belangen in den Landesentwicklungsplan aufgenommen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ziele" ein Komma und das Wort "Erfordernisse" eingefügt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Landschaftsrahmenpläne sind spätestens im Zusammenhang mit der Überarbeitung des jeweiligen Regionalplans fortzuschreiben. Raumbedeutsame Inhalte der Landschaftsrahmenpläne werden nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürLPlG unter Abwägung mit den anderen Belangen in die Regionalpläne aufgenommen."
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"In den Landschaftsplänen werden auch die nach § 18 besonders geschützten Biotope dargestellt."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Für Teil-Flächennutzungspläne und vorzeitige Bebauungspläne (§ 246a Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 [BGBl. I S. 2253], zuletzt geändert durch Artikel II § 8 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 [BGBl. I S. 1257] in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 8 Abs. 2 bis 4 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung vom 20. Juni 1990 [GBl. I Nr. 45 S. 73]) sind Landschaftspläne und Grünordnungspläne spätestens innerhalb von fünf Jahren nach deren Genehmigung auf zustellen. | "(2) Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind." |
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Zielen" die Worte "und Grundsätzen des Naturschutzes und" eingefügt und das Wort "erscheint" durch die Worte "werden kann" ersetzt.
d) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Fertiggestellte Landschaftspläne sind der oberen Naturschutzbehörde und den berührten Gemeinden unter Beifügung eines Exemplars anzuzeigen, die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind zu informieren. Der Landschaftsplan kann bei der unteren Naturschutzbehörde von jedermann eingesehen werden."
e) Absatz 6 Satz 2 und 3
Bebauungspläne ohne Grünordnungspläne sind nicht genehmigungsfähig oder sind aufsichtsbehördlich zu beanstanden, sofern nicht eine Entscheidung über den Verzieht nach Absatz 3 getroffen ist. Bei Bebauungsplänen für bereits bebaute Bereiche sind Umfang und Inhalt des Grünordnungsplans auf die bestehende städtebauliche Situation auszurichten.
wird aufgehoben.
9. Nach § 5 wird der § 5a eingefügt.
10. § 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 6 Eingriffe in Natur und Landschaft 03, 03
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestaltung oder Nutzung von Grundflächen und Gewässern oder sonstige Maßnahmen und Handlungen, welche die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Pflanzen- und Tierwelt in ihren Lebensräumen, die natürlichen Standortverhältnisse, das Landschaftsbild, den Erholungswert oder das örtliche Klima erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. (2) Als Eingriffe im Sinne von Absatz 1 gelten - neben den ohnehin regionalplanerisch erfassten Vorhaben insbesondere auch:
Als Eingriffe gelten auch Veränderungen der nach § 18 geschützten Gebiete. (3) Keine Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes sind
Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass Vorhaben bestimmter Art nach den Absätzen 1 und 2 nicht als Eingriffe gelten, wenn sie nach Art, Größe, Umfang oder äußerer Gestaltung im Regelfall nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Pflanzen- und Tierwelt in ihren Lebensräumen, der natürlichen Standortverhältnisse, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes oder des örtlichen Klimas führen. (4) Eine landwirtschaftliche Bodennutzung ist insbesondere ordnungsgemäß im Sinne des § 8 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), wenn im Rahmen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und der gesetzlichen Bestimmungen die natürliche Bodenfruchtbarkeit nachhaltig gesichert wird und keine schädigenden Einflüsse auf benachbarte Flächen, andere Nutzungsarten, das Grundwasser und die Oberflächengewässer gegeben sind. Entsprechendes gilt für die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Bodennutzung durch die Binnenfischerei. (5) Als ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes gilt eine nachhaltige, auf standörtlicher Grundlage differenzierte, langfristig ökologische Ziele beachtende Waldbewirtschaftung, die neben der Rohstoffproduktion auch die Schutz und Erholungsfunktionen des Waldes nachhaltig gewährleistet. | " § 6 Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen und Gewässern sowie Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Pflanzen- und Tierwelt in ihren Lebensräumen, die natürlichen Standortverhältnisse, das Landschaftsbild, den Erholungswert oder das örtliche Klima erheblich beeinträchtigen können. (2) Als Eingriffe im Sinne des Absatzes 1 gelten neben Vorhaben, die einem Planfeststellungs- oder einem Plangenehmigungsverfahren unterliegen, in der Regel
Als Eingriffe gelten auch Veränderungen der nach § 18 geschützten Biotope. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vorhaben nach § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung nur im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. (3) Nicht als Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind
(4) Die landwirtschaftliche und fischereiliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, soweit die Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land- und Fischereiwirtschaft, § 17 Abs. 2 BBodSchG sowie den Anforderungen des § 5 Abs. 4 und 6 BNatSchG ergeben, eingehalten werden. (5) Die forstwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, soweit die Regeln der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, die sich aus § 19 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in der Fassung vom 26. Februar 2004 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Anforderungen des § 5 Abs. 5 BNatSchG ergeben, eingehalten werden." |
11. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "und Ausgleich" gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu hinterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer bestimmten Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Eingriff auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen). Ausgeglichen ist der Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen die Sicherung des Zwecks, insbesondere durch Pflegepläne, einschließen. Die für die Genehmigung des Eingriffs zuständige Behörde kann mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde auf den Ausgleich verzichten, wenn dies der Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege dient.
(3) Der Eingriff ist zu untersagen, wenn nach dem Ergebnis einer vorgeschalteten Umweltverträglichkeitsprüfung, in allen übrigen Fällen nach fachlicher Begutachtung, die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maß auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft vorgehen. Eine Abwägungsentscheidung mit dem Ergebnis eines Nachranges der Anforderungen von Natur und Landschaft ist schriftlich zu begründen. (4) Wenn im Einzelfall aus Gründen des Gemeinwohls andere Anforderungen an Natur und Landschaft den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege überzuordnen sind, ist der Eingriff im notwendigen Umfange zu genehmigen. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie die Festlegungen der örtlichen Landschaftsplanung zu beachten. | "(2) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen). Ausgeglichen ist die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen wiederhergestellt sind.
Dies ist der Fall, wenn sich diese Maßnahmen am Eingriffsort funktionsstabilisierend auswirken, sodass keine erheblichen Beeinträchtigungen auf Dauer zurückbleiben.
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, wenn es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Als maßgeblicher Ausgangszustand einer Fläche, die für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden soll, gilt in Fällen einer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen landwirtschaftlichen Bodennutzung der Zustand vor dieser Einschränkung oder Unterbrechung.
(3) Unvermeidbare Beeinträchtigungen, die nicht ausgleichbar sind, sind vom Verursacher in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung
Der Verlust von Biotopen mit langen Entwicklungszeiten kann dabei durch Flächenzuschläge kompensiert werden, der Verlust von Lebensstätten streng geschützter Arten ist durch Schutzmaßnahmen für diese Arten angemessen zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang solcher Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 4 und 5 oder sonstige für den betroffenen Naturraum festgelegte Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Der Vorhabenträger kann Ersatzmaßnahmen in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde schon vor der Zulassung des Eingriffs durchführen oder es können in einem Flächenpool vorgehaltene gleichwertige Maßnahmen zur Kompensation herangezogen werden. Der Flächenpool kann auch außerhalb des vom Eingriff betroffenen Naturraumes liegende Maßnahmen enthalten. Die Nutzung landesweiter Flächenpools für Vorhaben von regionaler und überregionaler Bedeutung ist anzustreben. Dazu stimmen sich der Vorhabensträger, die den Eingriff genehmigende Behörde und die obere Naturschutzbehörde ab. (4) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere oder wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Eine Abwägungsentscheidung mit dem Ergebnis eines Nachrangs der Belange von Natur und Landschaft ist schriftlich zu begründen." |
c) Absatz 5
(5) Ist ein zu genehmigender Eingriff nicht ausgleichbar, so sind vom Verursacher Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verlangen, mit denen die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder Werte des Landschaftsbildes in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum ersatzweise und möglichst gleichartig gewährleistet werden (Ersatzmaßnahmen). Die für die Genehmigung des Eingriffs zuständige Behörde kann Ersatzmaßnahmen funktionsbezogen auch außerhalb des betroffenen Landschaftsraums anordnen, wenn Ersatzmaßnahmen innerhalb des betroffenen Landschaftsraums nicht durchführbar oder aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zweckmäßig sind und der Vorhabenträger die Flächenverfügbarkeit nachweisen oder sicherstellen kann. Soweit der Verursacher zu diesen Maßnahmen nicht in der Lage ist, lässt die zuständige Naturschutzbehörde stattdessen Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers durchführen. Die Kosten sind durch Bescheid festzusetzen. Die Erstattung der Kosten kann vom Verursacher vorweg verlangt werden.
wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "ein Eingriff" durch die Worte "eine Beeinträchtigung", das Wort "diesem" durch die Worte "dem Eingriff" und das Wort "Ausgleichsabgabe" durch die Worte "Ersatzzahlung (Ausgleichsabgabe)" ersetzt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Ausgleichsabgabe ist zum Landeshaushalt zu vereinnahmen und zur Verbesserung von Natur und Landschaft zu verwenden, die Übertragung dieser Mittel auf die Stiftung Naturschutz Thüringen für ihre satzungsmäßigen Aufgaben ist zulässig. | "Die Ausgleichsabgabe ist an die Stiftung Naturschutz Thüringen zu leisten und zweckgebunden zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zu verwenden." |
12. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen. Aus dem Antrag müssen alle für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwartenden Endzustandes nach Abschluss des Eingriffs wichtigen Einzelheiten ersichtlich sein. Die zuständige Behörde kann zur Vorbereitung der Entscheidungen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist insbesondere die Vorlage von Nutzungs- und Abbauplänen sowie Gestaltungs- und Rekultivierungsplänen verlangen. | "(1) Der Antrag auf Genehmigung, der schriftlich bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen ist, muss alle für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwartenden Endzustandes nach Abschluss des Eingriffs notwendigen Angaben enthalten. Die Unterlagen werden auf Verlangen des Antragstellers im Vorfeld der Antragstellung zwischen der Genehmigungsbehörde, der Naturschutzbehörde und dem Antragsteller abgestimmt. Wird aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans in Natur und Landschaft eingegriffen, so hat der Planungsträger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise nach § 7 erforderlichen Angaben in diesem oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann zur Vorbereitung der Entscheidungen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist weitere entscheidungserhebliche Unterlagen verlangen." |
b) In Absatz 1 A werden die Verweisung " § 6 Abs. 2 Nr. 20" durch die Verweisung " § 6 Abs. 2 Nr. 11" ersetzt und nach dem Wort "UVP-Gesetzes" die Angabe "vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Bei größeren Vorhaben kann die zuständige Behörde den Eingriff in weitere Teilflächen von der Renaturierung oder Rekultivierung bereits vorher beanspruchter Flächen abhängig machen. Erfolgt der Eingriff in Lebensräume der streng geschützten Pflanzen- und Tierarten, so ist die Genehmigung des Eingriffs davon abhängig zu machen, dass die Ausgleichsmaßnahme vorher abgeschlossen worden ist. | "(2) Die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist vom Vorhabenträger umzusetzen und schließen die dauerhafte Sicherung ihres Zwecks, insbesondere durch die rechtliche Sicherung der Flächenverfügbarkeit und durch Pflegevereinbarungen, ein. Erfolgt der Eingriff in Lebensräume der streng geschützten Pflanzen- und Tierarten, so ist die Genehmigung des Eingriffs davon abhängig zu machen, dass die Ausgleichsmaßnahme vorher durchgeführt worden ist." |
d) Nach Absatz 2 werden die Absätze 2a und 2b eingefügt.
e) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Um die Herrichtung einer Fläche oder einzelner Teilabschnitte zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde von dem Pflichtigen eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Renaturierungs- oder Rekultivierungskosten verlangen. | "Um die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in vollem Umfang zu gewährleisten, kann in begründeten Fällen die zuständige Genehmigungsbehörde vom Vorhabenträger eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Kosten verlangen." |
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Auflagen zur Übernahme von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege" durch die Worte "Festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "angeordnete" durch das Wort "festgesetzte" ersetzt.
g) In Absatz 7 wird die Angabe "vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -314-)" durch die Angabe "in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
h) Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(8) Wird aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans in Natur und Landschaft eingegriffen, so hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieses Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Einzelnen im Fachplan darzustellen oder zusammen mit dem Fachplan einen landschaftspflegerischen Begleitplan vorzulegen.
Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.
(9) Die für den Eingriff zuständige Genehmigungsbehörde prüft nach Abschluss aller Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Effizienz der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und stellt fest, ob der Eingriff gemäß § 7 Abs. 2 ausgeglichen oder gemäß § 7 Abs. 5 ein ausreichender Ersatz geschaffen ist. | "(8) Der Vorhabenträger hat gegenüber der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, dass die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen abgeschlossen sind.
Art und Umfang der Anzeige und der dafür erforderlichen Kontrollen sind im Genehmigungsbescheid zu regeln.
Wird die Anzeige nicht eingereicht und erfolgt auf schriftliche Aufforderung der Genehmigungsbehörde zur Nachbesserung diese nicht innerhalb der gesetzten Frist, so ist eine Ausgleichsabgabe nur in Höhe der für die Nachbesserung voraussichtlich erforderlichen Kosten festzusetzen.
(9) Die obere Naturschutzbehörde führt ein Eingriffsregister über alle Ausgleichs- und Ersatzflächen in Thüringen. Die zur Führung des Eingriffsregisters erforderlichen Daten und Unterlagen stellen die Genehmigungsbehörden zur Verfügung." |
13. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "Naturschutzbehörde" werden die Worte "oder, soweit von dem Eingriff ein Naturschutzgebiet betroffen ist, im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde" eingefügt.
bbb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
ccc) Die Nummer 3 wird angefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "gleichen" durch die Worte "jeweils nächsthöheren" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ist die zuständige Behörde nach Absatz 1 oberste Landesbehörde oder eine Behörde der Mittelstufe der Verwaltung, so ist das Benehmen mit den Behörden der gleichen Verwaltungsstufe herzustellen. | "(2) Ist die zuständige Behörde nach Absatz 1 eine Behörde der oberen oder obersten Verwaltungsebene oder eine Bundesbehörde, so ist das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde und zusätzlich im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der obersten Forstbehörde, im Fall der Nummer 3 mit der obersten Fischereibehörde herzustellen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ist zusätzlich jeweils das Benehmen mit der Landwirtschaftsbehörde der gleichen Verwaltungsstufe herzustellen. § 21 BNatSchG bleibt unberührt." |
c) In Absatz 3 werden die Worte "der unteren Verwaltungsstufe" gestrichen.
d) Absatz 5
(5) Die obere Naturschutzbehörde führt ein Eingriffsregister über alle Ausgleichs- und Ersatzflächen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
wird aufgehoben.
14. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen, so hat der Verursacher oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, der nutzungsberechtigte Besitzer oder letztlich der Eigentümer auf Verlangen der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde den alten Zustand wiederherzustellen.
Davon kann abgesehen werden, wenn die Wiederherstellung des alten Zustandes aus der Sicht des Naturschutzes nicht sachdienlich ist. Ist im Übrigen eine zu fordernde Wiederherstellung nicht möglich, muss eine Abgabe in Höhe der ersparten Renaturierungs- oder Rekultivierungskosten geleistet werden.
Die Bestimmung des § 7 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten anderer Behörden bleiben unberührt und gehen zunächst vor, wenn aufgrund der für sie maßgebenden Bestimmungen die Beseitigung von Eingriffen zu verlangen ist. (3) Wird ohne Genehmigung in Natur und Landschaft eingegriffen, so hat die untere Naturschutzbehörde und jede andere Behörde, deren Zuständigkeit gegeben ist, jede Nutzung unverzüglich zu untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Versiegeln, Sperren oder Verschließen, sicherzustellen. | "(1) Wird rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen, so soll die untere Naturschutzbehörde, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden, die Fortsetzung des Eingriffs und die Nutzung unverzüglich untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
Die Nutzungsuntersagungen und die Anordnung von geeigneten Maßnahmen zu deren Sicherstellung gelten auch für den Rechtsnachfolger.
(2) Kann der Eingriff nicht genehmigt werden, so hat die zuständige Naturschutzbehörde den Verursacher oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, den nutzungsberechtigten Besitzer oder letztlich den Eigentümer zu verpflichten, den alten Zustand wiederherzustellen. Soweit dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder aus Sicht des Naturschutzes nicht sachdienlich ist, ist der Verantwortliche vorrangig zu Ausgleichsmaßnahmen, im Übrigen zu Ersatzmaßnahmen und, soweit der Eingriff nicht ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar ist, zu einer Ausgleichsabgabe zu verpflichten; § 7 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die Wiederherstellung des alten Zustands ist insbesondere dann unverhältnismäßig, wenn deren Kosten den Wert des betroffenen Grundstücks übersteigen. Wird zur Abwendung einer Gefahr in Natur und Landschaft eingegriffen, so ist der Verursacher der Gefahr Verantwortlicher. Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für den Rechtsnachfolger. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Genehmigung erloschen oder widerrufen oder zurückgenommen worden ist oder der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Nebenbestimmungen nicht nachkommt." |
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Zahl "30" durch das Wort "zehn" ersetzt.
15. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Gliederungszeichen wird gestrichen.
bb) Der Nummer 6 wird ein Komma angefügt.
cc) Die Nummer 7 wird angefügt.
b) Absatz 2
(2) Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, die in ihrer Zusammenfassung die Voraussetzungen des § 14 erfüllen, können unter der Bezeichnung Biosphärenreservat ausgewiesen werden.
wird aufgehoben.
16. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "und Entwicklung" durch ein Komma und die Worte "Entwicklung oder Wiederherstellung" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "naturgeschichtlichen" durch die Worte "natur- einschließlich erdgeschichtlichen" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort "Gefährdung," gestrichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen ist."
17. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. sich in einem vom Menschen, insbesondere durch Siedlungstätigkeit oder Verkehrswege, nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder in einen solchen Zustand entwickelt werden können, | "3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen, insbesondere durch Siedlungstätigkeit oder Verkehrswege, nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet," |
bb) In Nummer 4 wird das Wort "artenreichen," gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte "können Nationalparke der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden" durch die Worte "sollen sie der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen" ersetzt.
18. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungs- oder Regenerationsfähigkeit der Naturgüter, | "1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter," |
bb) Der Nummer 2 werden die Worte "der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder" angefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Funktionsfähigkeit" durch die Worte "Leistungs- und Funktionsfähigkeit" ersetzt.
19. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 bis 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. als Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung zum überwiegenden Teil als Landschafts- und Naturschutzgebiete ausgewiesen sind,
3. großräumig sind und in mehrere Schutzzonen gegliedert werden können, 4. mit ökologischen und landschaftstypischen Landnutzungsformen bewirtschaftet werden und 5. für die langfristige Umweltüberwachung, die ökologische Forschung und Umwelterziehung geeignet sind, | "2. als Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebietes erfüllen,
3. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind, 4. mit vielfältigen ökologischen und landschaftstypischen Landnutzungsformen bewirtschaftet werden und vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der dadurch geprägten Landschaft und der darin gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt dienen und 5. für die langfristige Umweltüberwachung, die Entwicklung und Erprobung von Wirtschaftsweisen, die die Naturgüter besonders schonen, sowie für die ökologische Forschung und die Umwelterziehung geeignet sind," |
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Biosphärenreservate dienen auch der Umsetzung von Vorhaben, die die ökologischen, ökonomischen und sozialen Belange in Bezug auf die regionale Entwicklung modellhaft in Einklang bringen und sich für die Übertragung in andere Gebiete eignen. Sie werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen entwickelt und wie Natur- oder Landschaftsschutzgebiete geschützt. Durch die Biosphärenreservatsverwaltung werden ein Rahmenkonzept und, für die Teilflächen der Pflegezone, Pflege- und Entwicklungspläne erstellt."
b) Absatz 3 Satz 2
Die Bestätigung erfolgt durch die Ausstellung einer Urkunde seitens der UNESCO.
wird aufgehoben.
20. § 15 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Naturparke sind durch Rechtsverordnung festgesetzte, einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
(2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck geplant, gegliedert, geschützt und erschlossen werden. In die Rechtsverordnung sind die zum Schutze vor Veränderungen und Beeinträchtigungen erforderlichen Verbote aufzunehmen. | "(1) Naturparke sind durch Rechtsverordnung festgesetzte, einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan (Naturparkplan) aufzustellen ist. In die Rechtsverordnung sind die zum Schutze vor Veränderungen und Beeinträchtigungen erforderlichen Verbote aufzunehmen." |
21. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden nach dem Wort "Natur" die Worte "oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar" eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort "naturgeschichtlichen" durch die Worte "natur- einschließlich erdgeschichtlichen" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt wird."
22. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "Sicherstellung der" durch die Worte "Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Worte "von Biotopverbundsystemen" durch die Worte "eines Biotopverbunds" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort "zur" durch die Worte "zum Erhalt landschaftsprägender Geotope sowie zur" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Grünbestände" die Worte "einschließlich Alleen und einseitige Baumreihen" eingefügt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen ist.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "vom 7. Januar 1992 (GBl. S. 17, 550)" durch die Angabe "in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465)" ersetzt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In der Satzung können die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der geschützten Bäume führen können, verboten werden. | "Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der geschützten Bäume führen können, sind nach Maßgabe der Satzung verboten." |
cc) In Satz 4 Nr. 4 werden nach dem Wort "Ausnahmen" die Worte "und Befreiungen" eingefügt.
23. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "naturnahe Bach- und Flussabschnitte, naturnahe Kleingewässer, Altwasser, Verlandungsbereiche stehender Gewässer" durch die Worte "natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Zwergstrauch-" ein Komma und das Wort "Ginster-" sowie nach dem Wort "Standorte" ein Komma und das Wort "Schwermetallrasen" eingefügt.
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Felsbildungen," die Worte "Lehm- und Lösswände," eingefügt.
dd) In Nummer 6 wird das Wort "Murgänge" durch das Wort "Dolinen" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Naturschutzbehörde" ein Komma sowie die Worte "soweit sie ein Naturschutzgebiet betreffen, durch die obere Naturschutzbehörde" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "anzuordnen" die Worte "oder es ist unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 eine Ausgleichsabgabe festzusetzen" eingefügt.
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
"Einer Ausnahme bedarf es nicht, wenn ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden ist. § 26 A ist zu beachten."
24. In § 19 Abs. 1 werden nach dem Wort "Naturschutzbehörde" die Worte "im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde" eingefügt.
25. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Verfahrensvorschriften" durch die Worte "Inhalt der Verordnung" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Schutzgebiete im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden."
c) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Enthalten Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 Karten nach Satz 1, kann die Verkündung dieser Karten auch durch die Niederlegung in digitaler Form ersetzt werden. Werden Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 oder Anordnungen oder Beschlüsse zur Festsetzung von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten, die nach § 26 Abs. 1 fortgelten, nur dadurch geändert, dass die der Ausweisung der Gebiete zugrunde liegenden analogen Karten durch digitale Karten ersetzt werden, findet § 21 keine Anwendung. Bei der Ersetzung ist sicherzustellen, dass die ursprünglich festgelegten Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der naturschutzrechtlich geschützten Gebiete mit den in den digitalen Karten festgelegten Grenzen übereinstimmen. Maßgeblich für die Lage und Abgrenzung der nach § 26 Abs. 1 übergeleiteten Naturschutzgebiete sind die Karten, die bei der oberen Naturschutzbehörde am Tag des In-Kraft-Tretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften archivmäßig hinterlegt sind; spätere Änderungen durch Rechtsverordnung bleiben hiervon unberührt."
d) Absatz 3
(3) Pflege- und Entwicklungspläne werden aufgestellt
- für Biosphärenreservate von der obersten Naturschutzbehörde in Zusammenarbeit mit der jeweils zuständigen Reservatsverwaltung,
- für Nationalparke von der Nationalparkverwaltung,
- für Naturschutzgebiete von der oberen Naturschutzbehörde in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde und
- für Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile von der unteren Naturschutzbehörde
Diese sorgen gleichzeitig für deren Durchführung. In den Pflege- und Entwicklungsplänen werden die notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt sowie Betreuung und Kontrolle geregelt. Pflege- und Entwicklungspläne können auch
- für Landschaftsschutzgebiete von der oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und
- für Naturparke von der oberen Naturschutzbehörde in Zusammenarbeit mit den Naturparkverwaltungen und den unteren Naturschutzbehörden
aufgestellt werden.
wird aufgehoben.
e) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zur Ausschaltung jeglicher menschlicher Einflussnahme auf Teile von Naturschutzgebieten oder Nationalparken können alle Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen untersagt werden (Totalreservate). | "Zur Gewährleistung einer möglichst unbeeinflussten Entwicklung der Natur können in Naturschutzgebieten oder Nationalparken Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen für die gesamte Fläche oder für Teilflächen untersagt werden (Totalreservate)." |
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Meliorationsgenossenschaften," gestrichen.
26. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgegenstandes ergeben, den Trägern öffentlicher Belange sowie den Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind mit den Karten auf die Dauer eines Monats öffentlich in den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. | "(1) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach den §§ 12, 13, 14, 15, 16 oder 17 ist mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgebiets oder des Schutzgegenstands ergeben, den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Rechtsverordnung berührt werden, sowie den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten.
Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist von mindestens einem Monat gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die zuständige Naturschutzbehörde davon ausgehen, dass die von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden.
(2) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist mit Karten für die Dauer eines Monats öffentlich in den davon betroffenen Landratsämtern und kreisfreien Städten auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich durch die Landratsämter und kreisfreien Städte mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Ein Hinweis auf die Auslegung soll auch in den Gemeinden bekannt gemacht werden. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung gilt in dem von dem Entwurf einer Rechtsverordnung für ein Naturschutzgebiet umfassten Gebiet § 22 Abs. 2 und 4 entsprechend." |
b) Nach Absatz 2 wird der neue Absatz 3 eingefügt.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Wird der Umfang einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen. | "(6) Wird der Regelungsbereich im Entwurf einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 räumlich oder sachlich erheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können." |
e) Die Absätze 7 bis 9 werden angefügt.
27. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3
Die Verlängerungsmöglichkeiten bestehen auch für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bestehende Sicherstellungen. Sicherstellungen, die vor dem 3. Oktober 1990 vorgenommen wurden, können um ein zusätzliches Jahr verlängert werden.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden nach dem Gliederungszeichen "(3)" folgende Sätze eingefügt:
"Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 kann die einstweilige Sicherstellung eines Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils auch durch Verwaltungsakt erfolgen."
28. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Zwecke" die Worte "der Erholung sowie" eingefügt.
b) Nach der Überschrift wird der Absatz 1 eingefügt.
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
Die Worte " § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), in ihrem Besitz stehende Grundflächen in angemessenem Umfang für die Erholung bereitzustellen," werden durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
29. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889)" durch die Angabe "am 1. Juli 1990 geltenden Fassung" ersetzt.
b) Absatz 3 A erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3a) Wesentliche Bestandteile der Schutzgebiete nach Absatz 1, soweit sie in Anlage 1 aufgeführt werden, sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Die Schutzgebiete haben im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für die in Anlage 1 zu jedem Schutzgebiet aufgeführten Lebensräume und Arten. Schutzziel in diesen Gebieten ist es auch, für die in der Anlage 1 zu dem jeweiligen Gebiet genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern. Die in Anlage 2 aufgeführten Schutzgebiete sind Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind. Dies betrifft insbesondere die in Anlage 2 zu jedem Gebiet aufgeführten Arten. | "(3 a) Schutzgebiete nach Absatz 1, soweit sie in der Verordnung nach Satz 3 aufgeführt sind, enthalten natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise sind Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind. Schutzziel in diesen Gebieten ist es auch, für die in der Verordnung nach Satz 3 zu dem jeweiligen Gebiet genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, für diese Schutzgebiete die jeweiligen Lebensräume und Arten durch Rechtsverordnung festzusetzen." |
c) In Absatz 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs [BauGB] in der Fassung vom 27. August 1997 [BGBl. I S. 2141] in der jeweils geltenden Fassung)" durch den Klammerzusatz " (§ 34 Abs. 1 BauGB)" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt.
30. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der neue Absatz 2 eingefügt.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) bekannt gemacht, sind
alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Dies gilt auch für von außen auf das Schutzgebiet einwirkende Beeinträchtigungen. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zur erheblichen Beeinträchtigung der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig. | "In einem Konzertierungsgebiet sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig." |
31. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zulässig bleibt jedoch, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, das Sammeln von Kräutern. | "Zulässig bleibt jedoch, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind oder unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung fallen, das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen sowie die Entnahme von Blumen, Gräsern, Farnkraut und Zweigen in geringen Mengen für den eigenen Bedarf." |
b) Absatz 5
(5) Pflanzenbehandlungsmittel dürfen im Freien außerhalb land- und forstwirtschaftlich sowie gärtnerisch genutzter Flächen nur angewendet werden, wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist und nicht überwiegende Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen. Die Bestimmungen des Pflanzenschutzrechts bleiben davon unberührt.
wird aufgehoben.
32. § 29 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 29 Behördliche Aufgaben im Artenschutz 03
(1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, eine Landesartenschutzverordnung zu erlassen, in der besondere Maßnahmen zum Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere getroffen werden können, sofern diese nicht dem Bundesnaturschutzgesetz vorbehalten sind. Die Verordnung regelt auch die Aufgaben nach § 20b des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889). (2) Zur vorsorglichen Sicherung der wild lebenden Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume wird ein Arten- und Biotopschutzprogrammn aufgestellt. Näheres regelt die Landesartenschutzverordnung nach Absatz 1. Die zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung bedrohter Arten erforderlichen Maßnahmen werden von der obersten Naturschutzbehörde in Artenhilfsprogrammen festgelegt und durchgeführt. (3) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten des EG-Rechts, des Fünften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes und der danach erlassenen Rechtsverordnungen sowie dieses Gesetzes zulassen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist und im Weiteren keine anderen Zuständigkeiten begründet sind. (4) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für die Zulassung einer anderen Kennzeichnung im Einzelfall nach § 9 Abs. 2 Satz 4 der Bundesartenschutzverordnung. (5) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für die Ausführung der Aufgaben nach
(6) Die obere Naturschutzbehörde ist die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), in der jeweils geltenden Fassung und nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), und des § 14 der Bundesartenschutzverordnung. (7) Die untere Landwirtschaftsbehörde ist zuständig für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen nach § 21c Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889). | " § 29 Behördliche Aufgaben im Artenschutz
(1) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für den Vollzug der unmittelbar geltenden Regelungen des Fünften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie aller in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes, die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder aus internationalen Verträgen ergeben. Sie ist befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. (2) Die obere Naturschutzbehörde ist die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 65 Abs. 6 Nr. 3 BNatSchG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 BNatSchG. (3) Die Landwirtschaftsbehörden in ihrem Aufgabenbereich Pflanzenschutz und die Veterinärbehörden sowie die Fischereibehörden wirken im Rahmen ihrer sonstigen Aufgaben bei der Überwachung der artenschutzrechtlichen Vorschriften mit. Sie unterrichten die zuständigen Naturschutzbehörden über festgestellte Zuwiderhandlungen." |
33. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2 und 5 bis 7
2. landschaftsprägende Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen, Röhrichte oder Schilfbestände zu beseitigen,5. Feuchtgebiete, insbesondere sumpfige und moorige Flächen, Moore, Verlandungszonen, Altarme von Gewässern, Teiche oder Tümpel zu verfüllen, zu entwässern oder sonst nachhaltig zu verändern,
6. Gewässer im Außenbereich beziehungsweise ihre Ufer zu begradigen oder in ihrer natürlichen Funktion durch technische Ausbaumaßnahmen zu beeinträchtigen,
7. Wiesentäler aufzuforsten, umzubrechen, zu bebauen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen,
werden aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 3, 4 und 8 werden die Nummern 2 bis 4.
cc) Die Worte "in öffentlich-rechtlichen Planfestsetzungen zugelassen oder nach den Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts genehmigt worden sind" werden durch die Worte "aufgrund einer behördlichen Entscheidung zugelassen wurden" ersetzt.
b) In Absatz 3 Halbsatz 1 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 4" ersetzt.
34. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "gebietsfremde Pflanzenarten" durch die Worte "Pflanzen gebietsfremder Arten" und die Worte "gebietsfremde Tierarten auszusetzen oder" durch die Worte "Tiere in freier Natur" ersetzt.
bb) Satz 2
Dies eilt nicht für den Anbau von Nutzpflanzen sowie für Zierpflanzen in Gärten, Parks und Grünanlagen.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 können durch die oberste Naturschutzbehörde zugelassen werden.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Pflanzen- oder Tierwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wild lebender Pflanzen- oder Tierarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.
(3) Davon ausgenommen bleiben Maßnahmen des biologischen Pflanzenschutzes, soweit sie von der Biologischen Bundesanstalt zugelassen sind. | "(2) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 können durch die obere Naturschutzbehörde zugelassen werden.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr der Verfälschung der Pflanzen- oder Tierwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Pflanzen- oder Tierarten in ihrem jeweiligen natürlichen Verbreitungsgebiet innerhalb der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 11 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten.
Soweit Pflanzen gebietsfremder Arten ohne Genehmigung angesiedelt wurden und die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Pflanzen- oder Tierwelt nicht auszuschließen ist, kann die obere Naturschutzbehörde die Entnahme zulassen oder selbst vornehmen.
(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen bleiben
|
c) In Absatz 4 werden die Worte "Aussetzen und" gestrichen.
35. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "obersten" durch das Wort "oberen" ersetzt.
36. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "Sorgfaltspflichten" durch die Worte "Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten" ersetzt.
bb) Dem Absatz 1 wird folgender neue Satz 4 angefügt:
"Betreten im Sinne des Satzes 1 ist auch das Reiten, Radfahren sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen oder Krankenfahrstühlen auf Straßen und Wegen."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften" durch die Worte "und Pächter unter Einbeziehung der Betroffenen, insbesondere der Gebietskörperschaften," ersetzt.
bb) Die Sätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.
Sie kann insbesondere Bestimmungen treffen über
Die oberste Naturschutzbehörde kann ferner Regelungen treffen, nach denen die Ausgabe der Kennzeichen für Reittiere den Verbänden der Reiter übertragen werden kann, wobei die entstehenden Kosten von den Empfängern der Kennzeichen zu erstatten sind. | "Sie kann darüber hinaus insbesondere Regelungen treffen über
§ 40 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung." |
c) Die Absätze 6 und 7
(6) Das Befahren mit Fahrrädern ist nur auf Straßen und Wegen zulässig: im Übrigen ist es dem Betreten gleichzusetzen.(7) Das Betreten des Waldes wird durch das Forstrecht geregelt. Den Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern, insbesondere das Baden, die Ausübung des Eissports und das Befahren, regelt das Wasserrecht.
werden aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6.
37. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die regionalen Fremdenverkehrsverbände sollen dazu gehört werden."
b) Absatz 3
(3) Anlage und Kennzeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen im Wald bedürfen der vorherigen Zustimmung der unteren Forstbehörde. Die regionalen Fremdenverkehrsverbände sollen dazu gehört werden.
wird aufgehoben.
38. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Sie kann darüber hinaus im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, wenn dies wegen der besonderen naturschutzrechtlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Naturschutzrechts zweckmäßig ist."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Thüringer" wird gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Sie ist auch zuständig für die Ausbildung für die gehobene und höhere Verwaltungslaufbahn im Bereich Naturschutz."
c) In Absatz 6 wird die Verweisung " § 29 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889)" durch die Verweisung " § 45 a" ersetzt.
d) In Absatz 7 wird die Verweisung " § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889)" durch die Verweisung " § 62 Abs. 2 BNatSchG" ersetzt.
39. § 36a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "obere" durch das Wort "zuständige" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden die Absätze 1a und 1b eingefügt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe "Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889)" durch die Worte "zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Rechtsverordnung geltenden Fassung" ersetzt.
40. In § 37 Abs. 1 werden nach dem Wort "unterstützen" die Worte "sowie die dafür erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen bereitzustellen" eingefügt.
41. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Landschaft" die Worte "und führt diese durch" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Maßnahmen zur Pflege von Schutzgebieten und der Landschaft zu fördern. | "4. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Schutzgebieten und der Landschaft zu fördern und durchzuführen," |
bbb) Die Nummer 5 wird angefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4.Landeszuwendungen. | "4. Landeszuwendungen und Ausgleichszahlungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft sowie" |
bb) Die Nummer 5 wird angefügt.
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Bezeichnung "Thüringer Justizministeriums" durch die Bezeichnung "für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministeriums" ersetzt.
42. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Naturschutzbehörden" die Worte "ehrenamtlich tätige" eingefügt.
bb) Satz 2
Der Beirat bei der obersten Naturschutzbehörde wird als Landesnaturschutzbeirat bezeichnet.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 und 5
(4) Soweit der Beirat zur Mitwirkung berechtigt ist, hat er den zur Anhörung gegebenen Vorgang im Falle einer beabsichtigten Stellungnahme ohne Verzögerung zu bearbeiten. Ist die Naturschutzbehörde an einem Verfahren einer anderen Behörde beteiligt und hat sie eine Frist zu wahren, hat der Beirat seine Stellungnahme rechtzeitig vor Fristablauf abzugeben.(5) Die Beiräte wählen Beauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabenbereiches. Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, erwerben diese mit der Wahl die Mitgliedschaft im Beirat: die Anzahl der hinzugewählten Beauftragten soll drei nicht überschreiten. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich.
werden aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 4 und 5 und erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Zahl der Mitglieder der Naturschutzbeiräte soll zwölf nicht übersteigen.
Die Mitglieder der Beiräte werden vom Leiter der Behörde, bei welcher der Beirat gebildet wird, berufen.
Die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der nach § 29 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) anerkannten Vereine berufen.
Vertreter aus Organisationen, deren Interessen mit der Land- und Erholungsnutzung verbunden sind, sind im Übrigen zu berücksichtigen.
Im Landesnaturschutzbeirat (Absatz 1 Satz 2) sollen außerdem die Landesanstalt für Umwelt und Geologie und die Friedrich-Schiller-Universität Jena mit mindestens einer Person vertreten sein.
Die Mitglieder der Beiräte sollen Orts- und sachkundige Personen sein.
Bedienstete der gleichen Behörde und Bedienstete von Naturschutzbehörden können nicht berufen werden.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
Bei Stimmengleichheit der Abstimmungen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die oberste Naturschutzbehörde regelt das Nähere über das Verfahren, insbesondere über das Verhältnis zu anderen Beratungsgremien der Landesregierung, durch Rechtsverordnung. | "(4) Die Mitglieder der Beiräte werden vom Leiter der Behörde, bei der der Beirat gebildet wird, berufen.
Bedienstete der Behörde nach Satz 1 und von Naturschutzbehörden können nicht berufen werden.
Die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der nach § 45 A anerkannten Vereine berufen.
Vertreter aus Organisationen, deren Interessen mit der Land- und Erholungsnutzung verbunden sind, sind zu berücksichtigen.
(5) Die oberste Naturschutzbehörde regelt Näheres über die Zusammensetzung, die Beteiligung, die Beschlussfassung, die Amtsdauer, den Geschäftsgang, die Geschäftsführung, die Geschäftsordnung sowie die Entschädigung der Beiräte und trifft Sonderregelungen für den Beirat bei der obersten Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung." |
43. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sowohl der Fachbeirat als Ganzes als auch einzelne seiner Mitglieder beraten die Landesanstalt für Umwelt und Geologie bei Problemen des Arten- und Biotopschutzes. | "Die Fachbeiratsmitglieder werden von der obersten Naturschutzbehörde berufen." |
b) Die Absätze 2 und 3
(2) Die Fachbeiratsmitglieder werden auf Vorschlag der nach § 29 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) anerkannten Vereine, der Landesanstalt für Umwelt und Geologie und der oberen Naturschutzbehörde von der obersten Naturschutzbehörde berufen. Sie nehmen diese Aufgabe bis auf Widerruf wahr. Die Leitung und Geschäftsführung des Fachbeirates liegt bei der Landesanstalt für Umwelt und Geologie.(3) Die Fachbeiratsmitglieder werden im Hinblick auf die Schutzproblematik für bestimmte Arten beziehungsweise Artengruppen berufen. Sie wirken unterstützend bei der Bestandserfassung und Kontrolle der Arten beziehungsweise Artengruppen und bei deren Dokumentation sowie beratend bei der Erarbeitung von Schutz- und Pflegekonzeptionen zur Sicherung der Arten und Biotope mit.
werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die oberste Naturschutzbehörde regelt das Nähere, insbesondere über Arbeitsweise, Entschädigung und Geschäftsordnung, durch Rechtsverordnung. | "(2) Die oberste Naturschutzbehörde regelt Näheres über das Verfahren, die Aufgaben, Amtsdauer, Entschädigung sowie die Arbeitsweise des Fachbeirats durch Rechtsverordnung." |
44. § 41 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 41 Beauftragte für Naturschutz
(1) Die untere Naturschutzbehörde hat Beauftragte für Naturschutz zu bestellen. Der zuständige Naturschutzbeirat ist dazu anzuhören und kann eigene Vorschläge unterbreiten. (2) Die Beauftragten für Naturschutz haben die Aufgabe, die untere Naturschutzbehörde fachkundig zu beraten, über nachteilige Veränderungen in der Landschaft zu unterrichten sowie erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen vorzuschlagen. (3) Die Tätigkeit der Beauftragten ist ehrenamtlich. (4) Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung. | " § 41 Beauftragte für Naturschutz
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann Beauftragte für Naturschutz bestellen. Der zuständige Naturschutzbeirat ist dazu anzuhören und kann eigene Vorschläge unterbreiten. In Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturparken kann auch die Verwaltung des Gebiets im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte bestellen. (2) Die Beauftragten für Naturschutz haben die Aufgabe, die untere Naturschutzbehörde zu beraten, über nachteilige Veränderungen in der Landschaft zu unterrichten sowie erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen vorzuschlagen. (3) Die Tätigkeit des Beauftragten ist ehrenamtlich. (4) Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung." |
§ 42 Überwachung von Verboten des ArtenschutzesDie Veterinärbehörden und der Pflanzenschutzdienst wirken im Rahmen ihrer sonstigen Aufgaben bei der Überwachung der artenschutzrechtlichen Vorschriften mit. Sie unterrichten die zuständigen Naturschutzbehörden über festgestellte Zuwiderhandlungen.
§ 43 Landschaftsüberwachungsdienst 03
(1) Die Überwachung des Außenbereichs auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Pflege von Natur und Landschaft bewirken, erfolgt durch einen Landschaftsüberwachungsdienst. Seine Einrichtung und seine Aufgaben im Einzelnen werden durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde im Benehmen mit der obersten Landwirtschaftsbehörde geregelt.
(2) Bei der Durchführung der Aufgaben des Landschaftsüberwachungsdienstes können geeignete freiwillige Helfer, insbesondere aus dem Mitgliederkreis der nach § 29 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) anerkannten Vereine, als Naturschutzwacht, insbesondere in ausgewiesenen Schutzgebieten, berufen werden.
(3) Der Landschaftsüberwachungsdienst hat die Aufgabe, die Polizei und die Naturschutzbehörden zu unterstützen, insbesondere Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften zum Schutz der Natur und der Pflege der Landschaft, deren Übertretung mit Strafe oder Bußgeld bedroht ist, festzustellen, zu melden und bei der Aufklärung mitzuwirken. In diesem Zusammenhang ist er berechtigt, Personalien von Personen festzustellen, die bei Zuswiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften dieses Gesetzes angetroffen werden.
werden aufgehoben.
46. § 44 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 44 Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes
Die Staatliche Vogelschutzwarte Seebach ist für die wissenschaftliche Forschung und fachliche Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes und der angewandten Vogelkunde zuständig. Sie steht den Behörden, Gebietskörperschaften sowie privaten Personen und Organisationen beratend zur Verfügung. | " § 44 Staatliche Vogelschutzwarte
(1) Die Staatliche Vogelschutzwarte Seebach ist für die angewandte Forschung und fachliche Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes und der angewandten Vogelkunde zuständig. Sie steht den Behörden, Gebietskörperschaften sowie privaten Personen und Organisationen beratend zur Verfügung. Sie ist auch zuständig für die angewandte Forschung und fachliche Beratung auf dem Gebiet des Fledermausschutzes. (2) Weitere Aufgaben sind
|
47. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Verbänden" durch das Wort "Vereinen" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 werden die neue Nummern 3 und 4 eingefügt.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und es werden nach dem Wort "Landesrecht" ein Komma und die Worte "die von Landesbehörden durchgeführt werden," eingefügt.
dd) Die Nummer 7 wird eingefügt.
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8 und es werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1310)" das Komma sowie die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164)," gestrichen.
ff) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9 und es werden nach dem Wort "Landschaftsschutzgebieten" ein Komma und die Worte "Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen, sonstigen Schutzgebieten im Sinne des § 26 A Abs. 2" eingefügt.
gg) Die Nummer 10 wird eingefügt.
hh) Die Angabe "nach § 29 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889)" wird gestrichen.
c) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.
48. Nach § 45 wird der § 45a eingefügt.
49. § 46 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 46 Verbandsklage 03
(1) Ein nach § 29 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) anerkannter Verband kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben oder einstweiligen Rechtsschutz beantragen in den Fällen
(2) Voraussetzungen der Klage oder des Antrags sind, dass
(3) Klage- und Antragsrecht werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass an Stelle der in Absatz 1 Nr. 1 und genannten Verwaltungsakte zu Unrecht andere Verwaltungsakte erlassen worden sind, für die das Gesetz keine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände vorsieht. (4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 werden für den räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich und die zeitliche Geltungsdauer des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz) ausgesetzt. | " § 46 Vereinsklage
Klage- und Antragsrecht nach § 61 BNatSchG werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass anstelle der in § 61 Abs. 1 BNatSchG genannten Verwaltungsakte zu Unrecht andere Verwaltungsakte erlassen worden sind, für die das Gesetz keine Mitwirkung der anerkannten Vereine vorsieht." |
50. § 47 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Eigentümer oder Besitzer sind vor dem Betreten der Grundstücke zum den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken zu benachrichtigen, es sei denn, dass die Benachrichtigung nur durch öffentliche Zustellung möglich wäre. | "Eigentümer oder Besitzer sind, soweit sie bekannt sind, vor dem Betreten der Grundstücke zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken zu benachrichtigen." |
51. In § 49 Abs. 2 wird die Verweisung " §§ 18, 27 bis 30 und 47 Abs. 2" durch die Verweisung " §§ 12 bis 17" ersetzt.
52. § 50 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Gliederungszeichen "(4)" wird folgender neue Satz 1 eingefügt:
"Der Antrag auf Entschädigung oder Übernahme ist bei der Behörde zu stellen, die die Maßnahme nach § 49 Abs. 1 getroffen hat."
b) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und nach dem Wort "Geldentschädigung" wird das Wort "und" eingefügt.
53. § 51 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung Bestimmungen über die Höhe des Erschwernisausgleichs, über die für die Auszahlung zuständige Stelle und über die Anrechnung von Ansprüchen treffen, die für dasselbe Grundstück aus anderem Rechtsgrund bestehen. | "Die oberste Naturschutzbehörde regelt Näheres über die Höhe des Ausgleichs, das Verfahren, die für die Auszahlung zuständige Stelle und die Anrechnung von Ansprüchen, die für dasselbe Grundstück aus anderem Rechtsgrund bestehen, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung." |
54. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Den Gemeinden oder kommunalen Zweckverbänden, bei Nichteintritt dem Kreis und danach dem Land stehen Vorkaufsrechte zu beim Verkauf von Grundstücken" durch die Worte "Den Kommunen und dem Land steht ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken zu" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Vorkaufsrechte können auch zugunsten eines überörtlichen gemeinnützigen Erholungsflächenvereins oder zugunsten von gemeinnützigen Naturschutz-, Fremdenverkehrs- und Wandervereinen ausgeübt werden, wenn diese einverstanden sind. | "(4) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch die obere Naturschutzbehörde, der gegenüber auch die Mitteilung nach § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abzugeben ist, durch Verwaltungsakt ausgeübt." |
c) Nach Absatz 4 wird der neue Absatz 5 eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 2 wird die Verweisung " §§ 504 bis 510, 512, 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Verweisung " §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 BGB" ersetzt.
e) Der Absatz 7 wird angefügt.
55. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Bezeichnung 'Stiftung Naturschutz Thüringen' gilt Satz 1 entsprechend."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Bezeichnungen "Vogelschutzwarte", "Vogelwarte", "Vogelschutzstation", "Thüringer Lehrstätte für Naturschutz", "Stiftung Naturschutz Thüringen", "Zoo", "Zoologischer Garten", "Tiergarten", "Tierpark" und "Botanischer Garten" dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden. | "(2) Die Bezeichnungen "Vogelschutzwarte", "Vogelwarte", "Vogelschutzstation", "Thüringer Lehrstätte für Naturschutz" und "Thüringer Naturschutzakademie" dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde geführt werden." |
56. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung "26 A Abs. 3" durch die Verweisung "26 A Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4" ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Naturschutzbehörde" die Worte "oder einer aufgrund einer Satzung nach § 17 Abs. 4 von einer Gemeinde" eingefügt.
cc) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Worte "oder aufgrund einer Satzung nach § 17 Abs. 4" eingefügt und das Komma nach dem Wort "erfüllt" durch einen Punkt ersetzt.
dd) Nummer 7
7. geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichen unbefugt verwendet oder die Beschilderung oder sonstige Kennzeichnung von Schutzgebieten oder -gegenständen beschädigt oder entfernt.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3
3. ohne die Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 Pflanzenbehandlungsmitteln im Freien anwendet,
wird aufgehoben.
bb) In Nummer 5 werden die Worte "Pflanzenarten ansiedelt oder Tierarten aussetzt" durch die Worte "Pflanzen- und Tierarten ansiedelt" ersetzt.
cc) In Nummer 8 wird die Angabe "nach § 34 Abs. 5" durch die Worte "Regelungen aufgrund des § 34 Abs. 4 zuwiderhandelt oder entgegen § 34 Abs. 5 Halbsatz 1" ersetzt.
dd) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ee) Die Nummer 10 wird angefügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 2 Nr. 6, 8 und 9" durch die Verweisung "Absatz 2 Nr. 6 und 8 bis 10" ersetzt.
57. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1werden nach dem Wort "können" die Worte "durch die nach § 54 Abs. 4 zuständige Verwaltungsbehörde" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "obere oder untere Naturschutzbehörde" durch die Worte "nach § 54 Abs. 4 zuständige Verwaltungsbehörde" ersetzt.
58. In § 56b Abs. 4 wird das Wort "obere" durch das Wort "untere" ersetzt.
59. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Übergangsvorschriften | "Übergangsbestimmungen" |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Bei Eingriffen im Sinne des § 6, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen sind, können die zuständigen Naturschutzbehörden nachträglich Auflagen festsetzen, um Schäden im Landschaftshaushalt so gering wie möglich zu halten und um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden, soweit Eingriffe nicht genehmigt worden sind. Eine Abgabe nach § 7 Abs. 6 kann nicht verlangt werden. Bei In-Kraft-Treten des Gesetzes begonnene und noch nicht abgeschlossene rechtswidrige Eingriffe gelten als ungenehmigte Eingriffe im Sinne von § 10. | "(1) Auf Vorhaben, die der Anwendung der §§ 6 bis 9 unterliegen und zu deren Zulassung am Tag des In-Kraft-Tretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften bereits eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgt war, ist das Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft in der vor dem In-Kraft-Treten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften geltenden Fassung anzuwenden. Auf Antrag des Vorhabenträgers können abweichend von Satz 1 die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der ab dem In-Kraft-Treten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften geltenden Fassung angewendet werden." |
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Rechte und Pflichten anderer Behörden bleiben unberührt. | "(3) Am Tag des In-Kraft-Tretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften nach § 41 bestellte Naturschutzbeauftragte bleiben bis zum Ablauf der Frist, für die sie bestellt wurden, im Amt." |
d) Der Absatz 5 wird angefügt.
60. In § 58 Abs. 1 werden nach den Worten "des Bundesnaturschutzgesetzes" die Worte "in der am 1. Juli 1990 geltenden Fassung" eingefügt.
§ 60 Rechts- und VerwaltungsvorschriftenDie oberste Naturschutzbehörde erlässt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
wird aufgehoben.
62. In § 26a Abs. 3, § 26b Abs. 7 und § 26c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die Angabe "des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)" durch die Angabe "BNatSchG" ersetzt.
63. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
64. Die Anlage 1 und 2
.
Natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG Anlage 1
(zu § 26 Abs. 3a Satz 1) 031. Naturschutzgebiet Bohlen, festgesetzt durch Verordnung vom 22. Juni 1938 (Amts- und Nachrichtenblatt für Thüringen Teil 1 S. 259), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1941 (Amts- und Nachrichtenblatt für Thüringen Teil 1 S. 2):
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritärer Lebensraum), Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
Arten: Spanische Flagge (prioritäre Art), Großes Mausohr, Mopsfledermaus, Kleine Hufeisennase2. Naturschutzgebiet Hasenwinkel, festgesetzt durch Verordnung vom 15. Juli 1939 (Amtsblatt der Preußischen Regierung zu Erfurt, Ausgabe B, S. 76):
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen (prioritäre Lebensräume), Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Hufeisennase3. Naturschutzgebiet Spatenberge, festgesetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 1939 (Amtsblatt Merseburg), geändert durch Beschluss des Bezirkstags Halle 34-8/83:
Lebensräume: lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, subpannonische Steppen-Trockenrasen (prioritäre Lebensräume)
Arten: Großes Mausohr4. Naturschutzgebiete, festgesetzt durch Anordnung Nummer 1 über Naturschutzgebiete vom 30. März 1961 (GBl. 11 Nr. 27 S. 166), geändert durch Anordnung Nummer 3 vom 11. September 1967 (GBl. 11 Nr. 95 S. 697) - betreffend "Hohe Klinge - Dorngehege" -, durch Beschluss des Bezirkstags Suhl 45/7/82 vom 17. Dezember 1982 (betreffend "Wurzelbergfarmde"), durch Beschluss des Bezirkstags Gera 124-20/81 vom 25. März 1981 (betreffend "Schwarzatal"), durch Beschluss des Bezirkstags Gera 110-14/89 vom 20. September 1989 (betreffend "An den Ziegenböcken"), durch Beschluss des Bezirkstags Leipzig von 1982 (betreffend "Leinawald"):
4.1 Gräfenthal
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritärer Lebensraum), Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald
Arten: Westgroppe4.2 Wöbelsburg
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritäre Lebensräume), Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien4.3 Lengenberg
Lebensräume: Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald4.4 Keulaer Wald
Lebensräume: Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
Arten: Großes Mausohr, Mopsfledermaus4.5 Hotzenberg
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritärer Lebensraum), Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Arten: Großes Mausohr4.6 Finnberg
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) - prioritärer Lebensraum -, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
Arten: Frauenschuh, Hirschkäfer, Großes Mausohr, Mopsfledermaus4.7 Sonder
Lebensräume: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae), Moorwälder (prioritäre Lebensräume), Übergangs- und Schwingrasen-Moore, Waldmeister-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Arten: Kammmolch4.8 Großer Horn
Lebensräume: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, Waldmeister-Buchenwald4.9 Großenbehringer Holz
Lebensräume: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, Waldmeister-Buchenwald4.10 Lienig
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritärer Lebensraum), Waldmeister-Buchenwald
Arten: Großes Mausohr4.11 Probsteizella
Lebensräume: mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
Arten: Großes Mausohr, Mopsfledermaus, Kleine Hufeisennase4.12 Wartburg-Hohe Sonne
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) - prioritäre Lebensräume -, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii
Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Hufeisennase4.13 Saukopfmoor
Lebensräume: lebende Hochmoore, Moorwälder, artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden (prioritäre Lebensräume), noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore, dystrophe Seen, Berg-Mähwiesen4.14 Hirschgrund
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritärer Lebensraum), Waldmeister-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Arten: Großes Mausohr4.15 Schwansee
Lebensräume: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) (prioritärer Lebensraum)
Arten: Mopsfledermaus4.16 Aspenbusch
Lebensräume: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Arten: Großes Mausohr4.17 Rautenschlag
Lebensräume: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald
Arten: Großes Mausohr4.18 Prinzenschneise
Lebensräume: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald4.19 Gottesholz
Lebensräume: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Arten: Großes Mausohr, Mopsfledermaus, Kleine Hufeisennase4.20 Große Luppe
Lebensräume: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, Waldmeister-Buchenwald4.21 Wartenberg
Lebensräume: Hainsimsen-Buchenwald
Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Mopsfledermaus4.22 Veronikaberg
Lebensräume: Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald4.23 Hohe Lehde
Lebensräume: lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen (prioritärer Lebensraum), Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien
Arten: Eremit (prioritäre Art), Frauenschuh, Großes Mausohr, Mopsfledermaus4.24 Großer Gleisberg
Lebensräume: lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) - prioritäre Lebensräume -, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien
Arten: Großes Mausohr, Kleine Hufeisennase, Frauenschuh4.25 Leutratal
Lebensräume: lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) - prioritäre Lebensräume -, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Arten: Großes Mausohr, Mopsfledermaus, Kleine Hufeisennase, Frauenschuh4.26 Borntal
Lebensräume: lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) - prioritäre Lebensräume -, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
Arten: Kleine Hufeisennase, Mopsfledermaus, Großes Mausohr, Frauenschuh4.27 Waldecker Schloßgrund
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) - prioritäre Lebensräume -, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald
Arten: Eremit (prioritäre Art), Großes Mausohr4.28 Eichberg und Talgrube
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritäre Lebensräume), naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien
Arten: Frauenschuh, Großes Mausohr, Mopsfledermaus4.29 Dissau und Steinberg
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmischwälder (prioritäre Lebensräume), naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Waldmeister-BuchenwaldArten: Frauenschuh, Hirschkäfer, Großes Mausohr, Mopsfledermaus, Kleine Hufeisennase4.30 Greifenstein
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), Schlucht- und Hangmischwälder (prioritäre Lebensräume), mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien
Arten: Großes Mausohr, Mopsfledermaus, Kleine Hufeisennase4.31 Buchenberg
Lebensräume: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) - prioritärer Lebensraum -, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald4.32 Kulm
Lebensräume: Waldmeister-Buchenwald4.33 Großer Inselsberg
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritärer Lebensraum), Hainsimsen-Buchenwald, kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii4.34 Hohe Klinge-Dorngehege
Lebensräume: mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, Hainsimsen-Buchenwald, Berg-Mähwiesen
Arten: Mopsfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Hufeisennase4.35 Wurzelbergfarmde
Lebensräume: Hainsimsen-Buchenwald
Arten: Großes Mausohr4.36 An den Ziegenböcken
Lebensräume: Moorwälder (prioritärer Lebensraum), Übergangs- und Schwingrasen-Moore, dystrophe Seen
Arten: Kammmolch, Großes Mausohr4.37 Schwarzatal
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) - prioritäre Lebensräume -, Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii, kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas, trockene europäische Heiden, nicht touristisch erschlossene Höhlen, Hainsimsen-Buchenwald; Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Arten: Spanische Flagge (prioritäre Art), Bachneunauge, Westgroppe, Mopsfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Hufeisennase, Grünes Besenmoos4.38 Leinawald
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) - prioritäre Lebensräume -, Hainsimsen-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald
Arten: Mopsfledermaus, Großes Mausohr5. Naturschutzgebiete, festgesetzt durch Anordnung Nummer 3 über Naturschutzgebiete vom 11. September 1967 (GBl. Il Nr. 95 S. 697), geändert durch Beschluss des Bezirkstags Suhl Nr. 45/7/82 vom 17. Dezember 1982 (betreffend "Still"):
5.1 Vordere Schwarzbachwiese
Lebensräume: artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden (prioritärer Lebensraum), Berg-Mähwiesen
Arten: Großes Mausohr5.2 Siebleber Teich Lebensräume: oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
Arten: Kammmolch, Helm-Azurjungfer, Großes Mausohr5.3 Alperstedter Ried
Lebensräume: kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) - prioritäre Lebensräume -, Pfeifengraswiesen auf kalkreichen Böden, torfigen und tonig-schluffigen Böden, feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Brenndolden-Auenwiesen, kalkreiche Niedermoore
Arten: Sumpf-Engelwurz, Helm-Azurjungfer, Schmale Windelschnecke5.4 Breitunger Seen
Lebensräume: natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, magere Flachland-Mähwiesen, feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen StufeArten: Mopsfledermaus
5.5 Schützenbergmoor
Lebensräume: Moorwälder (prioritäre Lebensräume), noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore, dystrophe Seen5.6 Rainwegswiese
Lebensräume: artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden (prioritärer Lebensraum), feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Arten: Großes Mausohr5.7 Spitzberg
Lebensräume: mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Mopsfledermaus5.8 Kleiner Gleichberg
Lebensräume: kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) - prioritäre Lebensräume -, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Arten: Grünes Besenmoos, Hirschkäfer, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Mopsfledermaus5.9 Weißenberg
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen (prioritäre Lebensräume)
Arten: Frauenschuh5.10 Still
Lebensräume: Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Arten: Frauenschuh, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Mopsfledermaus6. Naturschutzgebiete, festgesetzt durch Beschluss des Bezirkstags Gera 124-20/81 vom 25. März 1981:
6.1 Heinrichstein
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritärer Lebensraum), Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii, Waldmeister-Buchenwald
Arten: Spanische Flagge (prioritäre Art), Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Mopsfledermaus.6.2 Alpensteig
Arten: Spanische Flagge (prioritäre Art), Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr6.3 Bleiberg
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritärer Lebensraum), Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii, kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas, Waldmeister-Buchenwald
Arten: Spanische Flagge (prioritäre Art), Mannia triandra, Grünes Besenmoos, Großes Mausohr6.4 Reinstädter Berg
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen (prioritäre Lebensräume), mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
Arten: Frauenschuh, Kleine Hufeisennase6.5 Dohlenstein
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritäre Lebensräume), mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
Arten: Frauenschuh, Großes Mausohr, Mopsfledermaus, Kleine Hufeisennase7. Naturschutzgebiete, festgesetzt durch Beschluss des Bezirkstags Gera 110- 14/89 vom 20. September 1989:
7.1 Pinsenberg
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritäre Lebensräume), naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation, nicht touristisch erschlossene Höhlen
Arten: Kleine Hufeisennase, Großes Mausohr, Mopsfledermaus7.2 Schönberg
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) - prioritäre Lebensräume -, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Arten: Frauenschuh, Kleine Hufeisennase7.3 Kobersfelsen
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritärer Lebensraum), Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii, Hainsimsen-Buchenwald
Arten: Spanische Flagge (prioritäre Art)8. Naturschutzgebiete, festgesetzt durch die Biosphärenreservatsverordnung Rhön in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 383), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl. S. 1):
8.1 Arzberg
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritäre Lebensräume), Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Labkraut-EichenHainbuchenwald
Arten: Frauenschuh, Grünes Besenmoos, Großes Mausohr, Schmale Windelschnecke8.2 Auewäldchen
Lebensräume: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) - prioritärer Lebensraum -, subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald
Arten: Großes Mausohr8.3 Sachsenburg
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritärer Lebensraum), Waldmeister-Buchenwald, Berg-Mähwiesen, kalkreiche Niedermoore
Arten: Grünes Besenmoos8.4 Kalktuffniedermoor Lebensräume: Kalktuffquellen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) - prioritäre Lebensräume -, kalkreiche Niedermoore, Pfeifengraswiesen auf kalkreichen Böden, torfigen und tonig-schluffigen Böden, feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen
Arten: Schmale Windelschnecke, Großes Mausohr8.5 Ibengarten
Lebensräume: Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
Arten: Frauenschuh, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Mopsfledermaus8.6 Bernshäuser Kutte
Lebensräume: Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald
Arten: Kammmolch, Großes Mausohr8.7 Stoffelskuppe
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritäre Lebensräume), Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Arten: Großes Mausohr8.8 Rhönwald
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritäre Lebensräume), Waldmeister-Buchenwald
Arten: Großes Mausohr8.9 Wiesenthaler Schweiz Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), Kalktuffquellen, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) - prioritäre Lebensräume -, Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, kalkreiche Niedermoore, Pfeifengraswiesen auf kalkreichen Böden, torfigen und tonig-schluffigen Böden
Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr8.10 Öchsenberg
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) - prioritäre Lebensräume -, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien
Arten: Großes Mausohr8.11 Ulster
Lebensräume: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritärer Lebensraum), Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen und alpinen Stufe
Arten: Mopsfledermaus, Bachneunauge, Westgroppe, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr8.12 Bückenberg (Buchenberg)
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) - prioritärer Lebensraum -, Waldmeister-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien
Arten: Großes Mausohr8.13 Standorfsberg Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) - prioritärer Lebensraum -, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien
Arten: Großes Mausohr8.14 Rasdorfer Berg Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritäre Lebensräume), naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr8.15 Baier
Lebensräume: kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmischwälder (prioritäre Lebensräume), Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
Arten: Grünes Besenmoos, Großes Mausohr8.16 Teufelsberg-Pietzelstein
Lebensräume: kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritärer Lebensraum), Waldmeister-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr8.17 Rößberg
Lebensräume: Waldmeister-Buchenwald, Berg-Mähwiesen, Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen
Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr8.18 Tannenberg-Seelesberg
Lebensräume: kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritärer Lebensraum), Waldmeister-Buchenwald, Berg-Mähwiesen
Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr8.19 Kohlbach-Hochrain
Lebensräume: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae), Schlucht- und Hangmischwälder, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritäre Lebensräume), Waldmeister-Buchenwald, Berg-Mähwiesen, kalkreiche Niedermoore, Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchte Hochstaudentluren der planaren bis montanen und alpinen Stufe8.20 Horbel-Hoflar-Birkenberg
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), Kalktuffquellen (prioritäre Lebensräume), Waldmeister-Buchenwald, Berg-Mähwiesen, kalkreiche Niedermoore, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Arten: Großes Mausohr8.21 Kuhkopf
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) - prioritäre Lebensräume -, Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen
Arten: Großes Mausohr8.22 Sommertal
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), Schlucht- und Hangmischwälder, Kalktuffquellen (prioritäre Lebensräume), Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, kalkreiche Niedermoore, Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen
Arten: Frauenschuh, Großes Mausohr8.23 Lange Rhön
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder, artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritäre Lebensräume), Waldmeister-Buchenwald, Berg-Mähwiesen Arten: Schwarzblauer Wiesenknopf-Ameisenbläuling (prioritäre Art), Großes Mausohr8.24 Rhönkopf-Streufelsberg
Lebensräume: artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), Waldmeister-Buchenwald, Berg-Mähwiesen, feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Arten: Großes Mausohr8.25 Bischofswaldung mit Stedtlinger Moor
Lebensräume: Moorwälder (prioritärer Lebensraum), Übergangs- und Schwingrasen-Moore, Hainsimsen-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Arten: Schwarzblauer Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Mopsfledermaus9. Naturschutzgebiete, festgesetzt durch die Biosphärenreservatsverordnung Vessertal in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 379), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl. S. 1):
9.1 Beerbergmoor
Lebensräume: Moorwälder (prioritäre Lebensräume), noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore, dystrophe Seen9.2 Schneekopfmooram Teufelskreis
Lebensräume: lebende Hochmoore, Moorwälder (prioritäre Lebensräume), noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore, dystrophe Seen9.3 Harzgrund
Lebensräume: artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden (prioritärer Lebensraum), feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Berg-Mähwiesen9.4 Vessertal
Lebensräume: artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden, Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Berg-Mähwiesen, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
Arten: Kammmolch, Westgroppe, Bachneunauge, Großes Mausohr, Mopsfledermaus9.5 Erbskopf
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), Waldmeister-Buchenwald
Arten: Großes Mausohr, Kleine Hufeisennase9.6 Marktal und Morast
Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior, Moorwälder, artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden (prioritäre Lebensräume), Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Berg-Mähwiesen, Übergangs- und Schwingrasenmoore, noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore, Hainsimsen-Buchenwald; Waldmeister-Buchenwald
Arten: Westgroppe, Bachneunauge, Kleine Hufeisennase9.7 Oberlauf der Gabeltäler
Lebensräume: artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), feuchte Hochstaudenfluren der Planaren und montanen bis alpinen Stufe, Berg-Mähwiesen, Hainsimsen-Buchenwald
Arten: Großes Mausohr10. Naturschutzgebiet Restloch Zechau, festgesetzt durch den Regierungsbevollmächtigten für den Bezirk Leipzig vom 2. Oktober 1990
Lebensräume: Kalktuffquellen (prioritärer Lebensraum), kalkreiche Niedermoore
Arten: Frauenschuh, Kammmolch
.
Lebensräume für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG Anlage 2
(zu § 26 Abs. 3a Satz 4) 03a1. Naturschutzgebiete, festgesetzt durch Anordnung Nummer 1 über Naturschutzgebiete vom 30. März 1961 (GBl. 11 Nr. 27 S. 166), geändert durch Beschluss des Bezirkstags Gera 124-20/81 vom 25. März 1981 (betreffend "Schwarzatal"), durch Beschluss des Bezirkstags Suhl 45/7/82 vom 17. Dezember 1982 (betreffend "Wurzelbergfarmde"):
1.1 Wurzelbergfarmde
insbesondere für folgende Arten: Auerhuhn, Grauspecht, Raufußkauz, Schwarzspecht, Sperlingskauz1.2 Schwarzatal
insbesondere für folgende Arten: Eisvogel, Grauspecht, Halsbandschnäpper, Heidelerche, Mittelspecht, Neuntöter, Raufußkauz, Rotmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Sperlingskauz, Uhu, Wespenbussard, Zwergschnäpper2. Naturschutzgebiete, festgesetzt durch Beschluss des Bezirkstags Gera 124-20/81 vom 25. März 1981, erweitert durch Beschluss des Bezirkstags Suhl 45/7/82 vom 17. Dezember 1982 (betreffend "Meuraer Heide"):
2.1 Uhlstädter Heide
insbesondere für folgende Arten: Auerhuhn, Grauspecht, Heidelerche, Raufußkauz, Rotmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Sperlingskauz, Wespenbussard, Ziegenmelker2.2 Meuraer Heide
insbesondere für folgende Arten: Auerhuhn, Neuntöter, Raufußkauz, Schwarzspecht, Sperlingskauz, Ziegenmelker3. Naturschutzgebiet Assberg-Hasenleite, festgesetzt durch Beschluss des Bezirkstags Suhl 45/7/82 vom 17. Dezember 1982:
insbesondere für folgende Arten: Auerhuhn, Raufußkauz, Schwarzspecht, Sperlingskauz, Ziegenmelker4. Biosphärenreservat Vessertal, festgesetzt durch die Biosphärenreservatsverordnung in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 379), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl. S. 1):
insbesondere für folgende Arten: Birkhuhn, Eisvogel, Grauspecht, Mittelspecht, Neuntöter, Raufußkauz, Rotmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Sperlingskauz, Uhu, Wachtelkönig, Wanderfalke, Wespenbussard, Wiesenweihe, Zwergschnäpper"
werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Thüringer Jagdgesetzes
Das Thüringer Jagdgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2004 (GVBl. S. 298) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "unabhängig von jagdrechtlichen Beschränkungen" gestrichen.
2. In § 22 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Naturschutzverbände" durch das Wort "Naturschutzvereine" ersetzt.
3. In § 25 Abs. 3 wird das Wort "Grundzüge" durch das Wort "Grundsätze" ersetzt.
4. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Thüringer Naturschutzgesetz" durch die Worte "Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft" ersetzt.
5. In § 32 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "einmal pro" durch die Worte "für ein abgelaufenes" ersetzt.
6. In § 46 Satz 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt
7. In § 50 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "Bundesforstämter"
durch das Wort "Bundesforsthauptstellen" ersetzt.
8. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Jahre" das Wort "widerruflich" eingefügt.
b) In Absatz 5 Nr. 7 werden nach dem Wort "handelt" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
"8. des Landestierschutzverbandes Thüringen, soweit es sich um Vertreter des Tierschutzes handelt;
9. des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums, soweit es sich um Vertreter des Veterinärwesens handelt."
9. In § 56 Abs. 1 Nr. 10 wird nach der Verweisung " § 32 Abs. 7," die Verweisung "des § 37 a," eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Thüringer Fischereigesetzes
Das Thüringer Fischereigesetz in der Fassung vom 26. Februar 2004 (GVBl. S. 314) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die gute fachliche Praxis in der Fischerei beinhaltet die Ausübung der Fischerei auf der Grundlage dieses Gesetzes und seiner Verordnungen."
2. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte, die nicht im Grundbuch, Wasserbuch, Fischereikataster oder Fischereiregister eingetragen sind, erlöschen mit Ablauf von zehn Jahren
|
3. § 7 Abs. 4 wird aufgehoben.
4. Dem § 26 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, insbesondere für bestimmte Arten des Fischfangs sowie für den Fischfang an bestimmten Gewässern, können durch Rechtsverordnung der obersten Fischereibehörde zugelassen werden."
5. In § 28 werden die Absatzbezeichnungen gestrichen und Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Fischereischeine werden nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster
erteilt." |
6. In § 35 Abs. 2 wird das Wort "fischereiwirtschaftlichen" durch das Wort "fischereilichen" ersetzt.
7. § 42 Satz 2 wird aufgehoben.
8. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "sowie oberhalb und unterhalb derselben" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die untere Fischereibehörde kann den Fischfang auf Strecken oberhalb und unterhalb des Fischwegs ganzjährig oder auch zeitweise verbieten." |
9. In § 46 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe " § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe " § 45 A des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft" und das Wort "Verbände" durch das Wort "Vereine" ersetzt.
10. In § 52 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "acht" durch das Wort "vierzehn" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Thüringer Waldgesetzes
Das Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2004 (GVBl. S. 282), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Das Anbringen von sonstigen Schildern und Tafeln, beispielsweise zur Kennzeichnung von Wegen und Loipen, bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Das Gleiche gilt für Hinweise auf die Durchführung organisierter Veranstaltungen. | "(5) Waldbesitzer haben die Kennzeichnung von Loipen, Rad- und Wanderwegen durch behördlich ermächtigte Organisationen entschädigungslos zu dulden, soweit sie dadurch in ihren Rechten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Loipen, Rad- und Wanderwegen erteilt die untere Forstbehörde." |
b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
"Regelungen über die weitgehend landeseinheitliche Kennzeichnung von Loipen und Skiwanderwegen sowie Rad- und Wanderwegen werden im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erlassen."
2. In § 10 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "des Thüringer Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 29. April 1999 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 298)" durch die Worte "des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft" ersetzt.
3. In § 17 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Angrenzende Privatwaldeigentümer müssen zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts seit mindestens einem Jahr im Grundbuch eingetragen sein. Dies gilt nicht bei einem Eigentumsübergang im Wege der Erbfolge."
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "zur Prüfung vorzulegen" durch das Wort "anzuzeigen" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Betriebspläne können innerhalb von drei Monaten nach Vorlage von der obersten Forstbehörde beanstandet werden, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstoßen. | "Ein Betriebsplan ist innerhalb von drei Monaten nach Anzeige bei der Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei von der obersten Forstbehörde zu beanstanden, wenn er gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt." |
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Prüfung" durch die Worte "die Prüfung sowie die Beanstandung" ersetzt.
5. In § 24 Abs. 6 Nr. 1 wird das Wort "geprüften" durch die Worte "nicht beanstandeten" ersetzt.
6. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Betreuung" ein Komma und das Wort "Beratung" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Aus Gründen der Verpflichtung für das Gemeinwohl wie auch zur fachlichen und finanziellen Förderung der Forstwirtschaft (§ 27 Abs. 1) gewährleistet das Land die staatliche Beförsterung privater und körperschaftlicher Waldbesitzer nach Absatz 4."
7. § 41 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. die Landeswaldarbeitsschule, die die Aus- und Fortbildung der forstlichen Arbeitskräfte für alle Waldbesitzarten übernimmt, | "1. die Ausbildungsstätte des Staatlichen Forstamts Gehren für die Aus- und Fortbildung forstlicher Arbeitskräfte," |
Artikel 5
Änderung der Biosphärenreservatsverordnung Rhön
Die Biosphärenreservatsverordnung Rhön in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung (GVBl. 1998 S. 383), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl. S. 1), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Thüringer Biosphärenreservatsverordnung Rhön (ThürBRVO Rhön)" |
2. Die §§ 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1 Schutzgegenstand, Abgrenzung und Zonierung
(1) Das Biosphärenreservat Rhön umfasst auf thüringischer Seite Teile der Hohen Rhön sowie der Kuppen- oder Vorderrhön im Landkreis Schmalkalden-Meiningen und im Wartburgkreis. (2) Es wird in eine Kernzone, eine Pflegezone und eine Entwicklungszone gegliedert. Kernzone und Pflegezone sind in den in den Absätzen 6 und 7 genannten Karten mit römischen Ziffern gekennzeichnet. (3) Die Kernzone (Zone I) umfasst folgende Teilflächen: I 1. Arzberg, (4) Die Pflegezone (Zone II) umfasst folgende Teilflächen: II 1. Öchsenberg, (5) Die Entwicklungszone (Zone III) umfasst das gesamte Biosphärenreservat Rhön mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Flächen. (6) Die örtliche Lage des Biosphärenreservats Rhön und der Zonen ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:130.000, in der das Biosphärenreservat und die Zonen mit durchgezogenen Linien umrandet sind. Diese Übersichtskarte ist Bestandteil der Verordnung und dient der Unterrichtung über die Lage des Gebiets und der Zonen im Raum. (7) Die verbindliche Außengrenze des Biosphärenreservats Rhön und die Zonierung ergeben sich aus der Detailkarte, die aus den Kartenblättern Nummer 1 bis 8 im Maßstab 1:10.000 besteht. Der Geltungsbereich ist mit einer durchbrochenen Linie, die Zonen sind mit einer durchbrochenen, markierten Linie durchgehend umrandet. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Innenkante des Begrenzungsstrichs. Die Detailkarte wird beim Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (oberste Naturschutzbehörde) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden; Gleiches gilt für die weiteren Ausfertigungen, die bei der Biosphärenreservatsverwaltung Rhön, beim Landesverwaltungsamt (obere Naturschutzbehörde) sowie bei den Landratsämtern des Wartburgkreises und des Landkreises Schmalkalden-Meiningen (zuständige untere Naturschutzbehörden) aufbewahrt werden. Die Detailkarten können auch ausschließlich in digitaler Form erstellt werden. § 2 Schutzzweck (1) Mit der Festsetzung des Biosphärenreservats Rhön wird bezweckt, in den Teilflächen entsprechend den Zielen der Raumordnung die ökologischen, ökonomischen und sozialen Belange im Sinne einer nachhaltigen Regionalentwicklung in Einklang zu bringen sowie die naturräumliche Eigenart der Rhön im Rahmen einer gebietstypischen Nutzung zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Insbesondere sind
(2) Wesentliche Bestandteile des Biosphärenreservats Rhön sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Biosphärenreservat Rhön hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für die in der Anlage 2 aufgeführten Lebensräume und Arten. Schutzziel ist, für die in der Anlage 2 zu der jeweiligen Fläche genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern. Das in Anlage 3 aufgeführte Vogelschutzgebiet ist Lebensraum der dort genannten Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, für die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind. Für diese Arten ist ein dauerhaft günstiger Erhaltungszustand zu sichern. Maßgeblich für die Abgrenzung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und des Vogelschutzgebiets sind die beim Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (oberste Naturschutzbehörde) niedergelegten und archivmäßig verwahrten FFH-Karten im Maßstab 1:25.000. § 1 Abs. 7 Satz 5 gilt entsprechend. Die Abgrenzung dieser Gebiete ist zudem der Übersichtskarte nach Anlage 1 zu entnehmen. § 3 Maßgaben (1) In der Entwicklungszone sind,
(2) In der Pflegezone gelten die in Absatz 1 Nr. 1, 5, 6 und 7 aufgeführten Maßgaben. Weiterhin sind
(3) In der Kernzone ist eine vom Menschen möglichst unbeeinflusste natürliche Entwicklung der Lebensräume zu gewährleisten und zu erforschen. § 4 Verbote (1) In der Entwicklungszone ist es verboten,
(2) In der Pflegezone ist es verboten,
(3) In der Kernzone gelten die in Absatz 2 aufgeführten Verbote. Weiterhin ist es verboten,
§ 5 Ausnahmen (1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 sind
(2) Ausgenommen von den Verboten des § 4 Abs. 3 sind
(3) Die am 1. Oktober 1990 aufgrund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen und Nutzungen bleiben unberührt." |
3. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.
4. Der bisherige § 8 wird § 6 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird die Verweisung " § 6" durch die Verweisung " § 4" ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchst. a wird der Klammerzusatz " (§ 3)" durch den Klammerzusatz " (§ 2)" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung in der Pflege- und Kernzone ist die obere Naturschutzbehörde." |
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Zuständig für die Erteilung der Befreiung in der Entwicklungszone ist die untere Naturschutzbehörde."
5. Der bisherige § 9 wird § 7 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem der Verbote des § 4 zuwiderhandelt. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für die Erteilung der Befreiung zuständige Behörde." |
6. Der bisherige § 10 wird § 8.
7. Folgender neue § 9 wird eingefügt:
" § 9 Aufgaben der Biosphärenreservatsverwaltung
Für die Umsetzung der sich aus dem UNESCO-Programm 'Der Mensch und die Biosphäre' ergebenden Aufgaben liegt die Zuständigkeit bei der Biosphärenreservatsverwaltung. Sie begleitet insbesondere Naturschutzprojekte und Maßnahmen der langfristigen Umweltüberwachung, der Forschung, Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung, koordiniert die Schutzgebietsbetreuung und initiiert, unterstützt und führt Vorhaben durch, die die ökologischen, ökonomischen und sozialen Belange in Bezug auf die regionale Entwicklung modellhaft miteinander in Einklang bringen und sich für die Übertragung in andere Gebiete eignen. Sie unterstützt eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung im Sinne des Schutzzwecks."
8. Der bisherige § 11 wird § 10 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 10 Vorrang dieser Verordnung
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bis zum In-Kraft-Treten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften geltenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für das Biosphärenreservat Rhön vor." |
9. Der bisherige § 12 wird § 11.
10. Folgende Anlagen 1 bis 3 werden angefügt:
"Anlage 1 (zu § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 Satz 8)
[siehe beiliegende Übersichtskarte]
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3)
Natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/ EWG (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete - FFH-Gebiete -)
(Die Ziffern in Klammern sind die Natura 2000-Kennziffern gemäß Standarddatenbogen.)
1. FFH-Gebiet 'Standorfsberg - Bückenberg' (5225-306)
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) - prioritärer Lebensraum -, Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr
2. FFH-Gebiet 'Ulster' (5225-305) - zum größten Teil im Biosphärenreservat Rhön -
Lebensräume: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritärer Lebensraum), Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald
Arten: Westgroppe, Bachneunauge, Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr
3. FFH-Gebiet 'Hubenberg - Michelsberg - Auewäldchen' (5225-307)
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Arten: Westgroppe, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Grünes Besenmoos
4. FFH-Gebiet 'Öchsenberg - Dietrichsberg - Sattelberg' (5226-304) Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und
Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Schmale Windelschnecke, Bauchige Windelschnecke, Frauenschuh
5. FFH-Gebiet 'Naturschutzgebiet Arzberg' (5226-301)
Lebensräume: kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmischwälder (prioritäre Lebensräume), Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
Arten: Großes Mausohr, Schmale Windelschnecke, Grünes Besenmoos
6. FFH-Gebiet 'Rasdorfer Berg' (5225-308)
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritäre Lebensräume), Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
7. FFH-Gebiet 'Naturschutzgebiet Teufelsberg-Pietzelstein' (5325-303)
Lebensräume: kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritärer Lebensraum), Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr
8. FFH-Gebiet 'Naturschutzgebiet Rößberg - Naturschutzgebiet Tannenberg-Seelesberg' (5325-304) Lebensräume: kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritärer Lebensraum), Formation von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, Berg-Mähwiesen, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr
9. FFH-Gebiet 'Kuppige Rhön südwestlich Dermbach' (5226-302)
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden, Kalktuffquellen, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, Berg-Mähwiesen, kalkreiche Niedermoore, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Schmale Windelschnecke, Grünes Besenmoos, Frauenschuh
10. FFH-Gebiet 'Pleß - Stoffelskuppe - Bernshäuser Kutte' (5227-301) - zum Teil im Biosphärenreservat Rhön - Lebensräume: kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmischwälder (prioritäre Lebensräume), oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea, natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald
Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr
11. FFH-Gebiet 'Naturschutzgebiet Horn mit Kahlköpfchen' (5227-302)
Lebensräume: lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritäre Lebensräume), Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
Arten: Skabiosen-Scheckenfalter, Bechsteinfledermaus, Grünes Besenmoos
12. FFH-Gebiet 'Roßdorfer Steintriften' (5327-305)
Lebensräume: Turloughs, lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmischwälder (prioritäre Lebensräume), Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
Arten: Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Frauenschuh
13. FFH-Gebiet 'Ibengarten - Wiesenthaler Schweiz - Sommertal' (5326-302)
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), Kalktuffquellen, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, magere Flachland-Mähwiesen, kalkreiche Niedermoore, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
Arten: Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Frauenschuh
14. FFH-Gebiet 'Naturschutzgebiet Horbel-Hoflar-Birkenberg' (5326-301)
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), Kalktuffquellen (prioritäre Lebensräume), Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, Berg-Mähwiesen, kalkreiche Niedermoore, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald
Arten: Skabiosen-Scheckenfalter, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr
15. FFH-Gebiet 'Grimmelbachliete - Hardt' (5327-302)
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) - prioritärer Lebensraum -, Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe
16. FFH-Gebiet 'Krücke - Oberwald - Wunschberg' (5327-303)
Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), kalkreiche Niedermoore, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
Art: Bechsteinfledermaus
17. FFH-Gebiet 'Geba-Triften - Diesburg' (5427-301)
Lebensräume: lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmischwälder (prioritäre Lebensräume), Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, kalkreiche Niedermoore, Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
Arten: Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr
18. FFH-Gebiet 'Hohe Rhön' (5426-320)
Lebensräume: artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, trockene europäische Heiden, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald
Arten: Westgroppe, Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Großes Mausohr
19. FFH-Gebiet 'Naturschutzgebiet Bischofswaldung mit Stedtlinger Moor' (5427-303)
Lebensräume: Moorwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), Übergangs- und Schwingrasenmoore, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Arten: Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus
20. FFH-Gebiet 'Werra bis Treffurt mit Zuflüssen' (5328-305) - kleiner Anteil im Biosphärenreservat Rhön - Lebensraum: Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
Arten: Westgroppe, Bachneunauge
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5)
Lebensräume für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG
EG-Vogelschutzgebiet 'Thüringische Rhön'
für folgende Arten (Stand: 2004): Birkhuhn, Eisvogel, Grauspecht, Heidelerche, Kornweihe, Mittelspecht, Neuntöter, Raufußkauz, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Sperlingskauz, Uhu, Wachtelkönig, Weißstorch, Wespenbussard, Ziegenmelker, Zwergschnäpper"
Artikel 6
Änderung der Biosphärenreservatsverordnung Vessertal
Die Biosphärenreservatsverordnung Vessertal in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung (GVBl. 1998 S. 379), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl. S. 1), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Thüringer Biosphärenreservatsverordnung Vessertal - Thüringer Wald (ThürBRVO Vessertal)" |
2. Die §§ 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1 Schutzgegenstand, Abgrenzung und Zonierung
(1) Das Biosphärenreservat Vessertal umfasst charakteristische Teile des mittleren Thüringer Waldes im Landkreis Hildburghausen, in der kreisfreien Stadt Suhl und im Ilm-Kreis. (2) Es wird in eine Kernzone, eine Pflegezone und eine Entwicklungszone gegliedert. Kernzone und Pflegezone sind in den in den Absätzen 6 und 7 genannten Karten mit römischen Ziffern gekennzeichnet. (3) Die Kernzone (Zone I) umfasst folgende Teilflächen: I 1. Vessertal, (4) Die Pflegezone (Zone II) umfasst folgende Teilflächen: II 1. Vessertal, (5) Die Entwicklungszone (Zone III) umfasst das gesamte Biosphärenreservat Vessertal mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Flächen. (6) Die örtliche Lage des Biosphärenreservats Vessertal und der Zonen ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:60.000, in der das Biosphärenreservat und die Zonen mit durchgezogenen Linien umrandet sind. Die Übersichtskarte ist Bestandteil der Verordnung und dient der Unterrichtung über die Lage des Gebiets und der Zonen im Raum. (7) Die verbindliche Außengrenze des Biosphärenreservats Vessertal und die Zonierung ergeben sich aus der Detailkarte, die aus den Kartenblättern Nummer 1 bis 4 im Maßstab 1:10.000 besteht. Der Geltungsbereich ist mit einer durchbrochenen Linie, die Zonen sind mit einer durchbrochenen, markierten Linie durchgehend umrandet. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Innenkante des Begrenzungsstrichs. Die Detailkarte wird beim Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (oberste Naturschutzbehörde) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden; Gleiches gilt für die weiteren Ausfertigungen, die bei der Verwaltung des Biosphärenreservats Vessertal, beim Landesverwaltungsamt (obere Naturschutzbehörde) sowie bei der kreisfreien Stadt Suhl und den Landratsämtern des Ilm-Kreises und des Landkreises Hildburghausen (zuständige untere Naturschutzbehörden) aufbewahrt werden. Die Detailkarten können auch ausschließlich in digitaler Form erstellt werden. § 2 Schutzzweck (1) Mit der Festsetzung des Biosphärenreservats Vessertal wird bezweckt, in den Teilflächen entsprechend den Zielen der Raumordnung die ökologischen, ökonomischen und sozialen Belange im Sinne einer nachhaltigen Regionalentwicklung in Einklang zu bringen sowie die naturräumliche Eigenart des mittleren Thüringer Waldes in der Umgebung des Vessertals im Rahmen einer gebietstypischen Nutzung zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Insbesondere sind
zu erhalten und zu entwickeln,
(2) Wesentliche Bestandteile des Biosphärenreservats Vessertal sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Biosphärenreservat Vessertal hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für die in der Anlage 2 aufgeführten Lebensräume und Arten. Schutzziel ist, für die in der Anlage 2 zu der jeweiligen Fläche genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern. Das in Anlage 3 aufgeführte Vogelschutzgebiet ist Lebensraum der dort genannten Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, für die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind. Für diese Arten ist ein dauerhaft günstiger Erhaltungszustand zu sichern. Maßgeblich für die Abgrenzung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und des Vogelschutzgebiets sind die beim Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (oberste Naturschutzbehörde) niedergelegten und archivmäßig verwahrten FFH-Karten im Maßstab 1:25.000. § 1 Abs. 7 Satz 5 gilt entsprechend. Die Abgrenzung dieser Gebiete ist zudem der Übersichtskarte nach Anlage 1 zu entnehmen. § 3 Maßgaben (1) In der Entwicklungszone sind
(2) In der Pflegezone gelten die in Absatz 1 Nr. 1, 5, 6 und 7 aufgeführten Maßgaben. Weiterhin sind
(3) In der Kernzone ist eine vom Menschen möglichst unbeeinflusste natürliche Entwicklung der Lebensräume zu gewährleisten und zu erforschen. § 4 Verbote (1) In der Entwicklungszone ist es verboten,
(2) In der Pflegezone ist es verboten,
(3) In der Kernzone gelten die in Absatz 2 aufgeführten Verbote. Weiterhin ist es verboten,
§ 5 Ausnahmen (1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 sind
(2) Ausgenommen von den Verboten des § 4 Abs. 3 sind
(3) Die am 1. Oktober 1990 aufgrund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen und Nutzungen bleiben unberührt." |
3. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.
4. Der bisherige § 8 wird § 6 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird die Verweisung " § 6" durch die Verweisung " § 4" ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchst. a wird der Klammerzusatz " (§ 3)" durch den Klammerzusatz " (§ 2)" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung in der Pflege- und Kernzone ist die obere Naturschutzbehörde." |
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Zuständig für die Erteilung der Befreiung in der Entwicklungszone ist die untere Naturschutzbehörde."
5. Der bisherige § 9 wird § 7 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem der Verbote des § 4 zuwiderhandelt. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für die Erteilung der Befreiung zuständige Behörde." |
6. Der bisherige § 10 wird § 8.
7. Nach dem neuen § 8 wird folgender neue § 9 eingefügt:
" § 9 Aufgaben der Biosphärenreservatsverwaltung
Für die Umsetzung der sich aus dem UNESCO-Programm 'Der Mensch und die Biosphäre' ergebenden Aufgaben liegt die Zuständigkeit bei der Biosphärenreservatsverwaltung. Sie begleitet insbesondere Naturschutzprojekte und Maßnahmen der langfristigen Umweltüberwachung, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit und der Umweltbildung, koordiniert die Schutzgebietsbetreuung und initiiert, unterstützt und führt Vorhaben durch, die die ökologischen, ökonomischen und sozialen Belange in Bezug auf die regionale Entwicklung modellhaft miteinander in Einklang bringen und sich für die Übertragung in andere Gebiete eignen. Sie unterstützt eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung im Sinne des Schutzzwecks."
8. Der bisherige § 11 wird § 10 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 10 Vorrang dieser Verordnung
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bis zum In-Kraft-Treten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften geltenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für das Biosphärenreservat Vessertal vor." |
9. Der bisherige § 12 wird § 11.
10. Folgende Anlagen 1 bis 3 werden angefügt:
"Anlage 1 (zu § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 Satz 8)
[siehe beiliegende Übersichtskarte]
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3)
Natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/ EWG (Fauna-Flora-Habitat-Gebiete - FFH-Gebiete -)
(Die Ziffern in Klammern sind die Natura 2000-Kennziffern gemäß Standarddatenbogen.)
1. FFH-Gebiet 'Oberlauf der Zahmen Gera - Seiffartsburg' (5330-305) - zum Teil im Biosphärenreservat - Lebensräume: Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald
2. FFH-Gebiet 'Erbskopf - Marktal und Morast - Gabeltäler' (5331-301)
Lebensräume: artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden, Moorwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen, noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder
Arten: Westgroppe, Großes Mausohr
3. FFH-Gebiet 'Schneekopf - Schmücker Graben - Großer Beerberg' (5330-301) - zum Teil im Biosphärenreservat -
Lebensräume: lebende Hochmoore, Moorwälder (prioritäre Lebensräume), dystrophe Seen, trockene europäische Heiden, noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore, montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder
4. FFH-Gebiet 'Thüringer Wald östlich Suhl mit Vessertal' (5330-306) - zum größten Teil im Biosphärenreservat - Lebensräume: artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden, Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, trockene europäische Heiden, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen, Übergangs- und Schwingrasenmoore, kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder
Arten: Kammmolch, Westgroppe, Bachneunauge, Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Mopsfledermaus, Großes Mausohr
5. FFH-Gebiet 'Werra bis Treffurt mit Zuflüssen' (5328-305) - zum Teil im Biosphärenreservat - Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritärer Lebensraum), Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Berg-Mähwiesen, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald
Art: Westgroppe
6. FFH-Gebiet 'Schleusegrund-Wiesen' (5431-301) - nur kleine Teilfläche im Biosphärenreservat - Lebensraum: Berg-Mähwiesen
7. FFH-Gebiet 'Bergwiesen um Schmiedefeld am Rennsteig mit Ziegensumpf' (5331-302)
Lebensräume: artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden, Moorwälder (prioritäre Lebensräume), natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Hainsimsen-Buchenwald, montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder
8. FFH-Gebiet 'Erle-Wiesen St. Kilian' (5430-301) - zum Teil im Biosphärenreservat -
Lebensräume: artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden (prioritärer Lebensraum), Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen, Übergangs- und Schwingrasenmoore, kalkreiche Niedermoore
Arten: Westgroppe, Bachneunauge, Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5)
Lebensräume für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG
EG-Vogelschutzgebiet 'Biosphärenreservat Vessertal'
für folgende Arten (Stand: 2004): Birkhuhn, Eisvogel, Fischadler, Grauspecht, Mittelspecht, Neuntöter, Raufußkauz, Rotmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Sperlingskauz, Uhu, Wachtelkönig, Wanderfalke, Wespenbussard, Zwergschnäpper"
Artikel 7
Änderung von Naturschutzgebietsverordnungen
1. § 2 Satz 2 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Arterner Solgraben" vom 18. Juli 1994 (StAnz. Nr. 31 S. 2158), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
2. § 2 Satz 2 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wacholderheide bei Waldfisch" vom 6. April 1995 (StAnz. Nr. 16 S. 533), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
3. § 2 Satz 2 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Alte Warth" vom 6. April 1995 (StAnz. Nr. 16 S. 536), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
4. Dem § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Dankmarshäuser Rhäden" vom 16. Mai 1995 (StAnz. Nr. 21 S. 876), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Oktober 2000 (StAnz. Nr. 49 S. 2566) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebiets sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für folgende Lebensräume:
natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, magere Flachland-Mähwiesen.
Gleichzeitig ist das Naturschutzgebiet Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind.
Für diese Arten ist ein dauerhaft günstiger Erhaltungszustand zu sichern.
Dies betrifft folgende Arten (Stand: 2004):
Blaukehlchen, Eisvogel, Grauspecht, Kranich, Löffler, Neuntöter, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzspecht, Silberreiher, Weißstorch, Wespenbussard."
5. § 2 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Klosterholz und Nordmannssteine" vom 16. Mai 1995 (StAnz. Nr. 21 S. 880), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
6. Dem § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Werraaue Treffurt" vom 1. Juni 1995 (StAnz. Nr. 25 S. 981), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 30. Oktober 2000 (StAnz. Nr. 49 S. 2566) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebiets sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für folgende Lebensräume:
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p."
7. § 2 Abs. 1 Satz 4 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Frießnitzer See-Struth" vom 13. November 1995 (StAnz. Nr. 49 S. 1900), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
8. § 2 Abs. 1 Satz 6 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Buchenberg bei Krölpa" vom 18. Dezember 1995 (StAnz. Nr. 2/1996 S. 103), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
9. § 2 Abs. 1 Satz 4 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Himmelsberg bei Woffleben" vom 2. April 1996 (StAnz. Nr. 17 S. 900), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
10. § 2 Abs. 1 Satz 4 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Klosterschranne-Faulunger Stein" vom 2. April 1996 (StAnz. Nr. 17 S. 903), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
11. § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Alte Werra" vom 2. April 1996 (StAnz. Nr. 17 S. 908), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Satz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Gleichzeitig ist das Naturschutzgebiet Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/ EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind. Dies betrifft folgende Arten (Stand: 2004):
Blaukehlchen, Eisvogel, Neuntöter, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzstorch, Tüpfelralle, Wachtelkönig, Weißstorch."
12. Dem § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Grabsche Berge" vom 2. April 1996 (StAnz. Nr. 17 S. 912), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 30. Oktober 2000 (StAnz. Nr. 49 S. 2566) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebiets sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für folgende Lebensräume:
subpannonische Steppen-Trockenrasen (prioritärer Lebensraum), Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien."
13. § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Werraaue bei Berka und Untersuhl" vom 2. April 1996 (StAnz. Nr. 17 S. 915), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Gleichzeitig ist das Naturschutzgebiet Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind.
Dies betrifft folgende Arten (Stand: 2004):
Blaukehlchen, Eisvogel, Neuntöter, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzstorch, Weißstorch."
14. § 2 Abs. 1 Satz 6 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kelle-Teufelskanzel" vom 12. April 1996 (StAnz. Nr. 17 S. 927), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
15. § 2 Abs. 1 Satz 5 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wachsenburg" im Ilm-Kreis vom 12. April 1996 (StAnz. Nr. 17 S. 933), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für folgende Lebensräume: lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), subpannonische Steppen-Trockenrasen (prioritäre Lebensräume), Waldmeister-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation." |
16. § 2 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Ebenauer Köpfe" vom 12. April 1996 (StAnz. Nr. 17 S. 936), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 13 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
17. § 2 Abs. 1 Satz 4 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Sattelköpfe" vom 26. April 1996 (StAnz. Nr. 19 S. 1045), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
18. § 2 Abs. 1 Satz 6 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schwellenburg" vom 3. Juli 1996 (StAnz. Nr. 29 S. 1413), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für folgende Lebensräume: subpannonische Steppen-Trockenrasen, lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen (prioritärer Lebensraum), naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien." |
19. § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Hofberg" vom 3. Juli 1996 (StAnz. Nr. 29 S. 1416), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Satz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Gleichzeitig ist das Naturschutzgebiet Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/ EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind. Dies betrifft folgende Arten (Stand: 2004):
Grauspecht, Heidelerche, Neuntöter, Rotmilan."
20. § 2 Abs. 1 Satz 5 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mühlberg" vom 3. Juli 1996 (StAnz. Nr. 29 S. 1419), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 17 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
21. § 2 Abs. 1 Satz 8 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Unstruttal zwischen Nägelstedt und Großvargula" vom 3. Juli 1996 (StAnz. Nr. 29 S. 1425), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
22. § 2 Abs. 1 Satz 5 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Aumatal" vom 8. Oktober 1996 (StAnz. Nr. 42 S. 1900), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 19 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
23. § 2 Abs. 1 Satz 6 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Elsterbachtal" vom 8. Oktober 1996 (StAnz. Nr. 42 S. 1904), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 20 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
24. § 2 Abs. 1 Satz 6 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Apfelstädter Ried" vom 8. Oktober 1996 (StAnz. Nr. 42 S. 1907), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 21 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für folgende Lebensräume: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritärer Lebensraum), feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions." |
25. § 2 Abs. 1 Satz 6 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Röthengrund" vom 12. November 1996 (StAnz. Nr. 47 S. 2115), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 22 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
26. Dem § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Milzgrund" vom 12. November 1996 (StAnz. Nr. 47 S. 2120), die durch Artikel 31 der Verordnung vom 30. Oktober 2000 (StAnz. Nr. 49 S. 2566) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebiets sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
27. § 2 Abs. 1 Satz 5 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schenkenberg" vom 12. November 1996 (StAnz. Nr. 47 S. 2124), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
28. § 2 Abs. 1 Satz 5 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wipperdurchbruch" vom 9. Dezember 1996 (StAnz. Nr. 1/1997 S. 34), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 24 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
29. § 2 Abs. 1 Satz 6 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Röhnberg" im Landkreis GothA vom 9. Dezember 1996 (StAnz. Nr. 1/1997 S. 38), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 25 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
30. § 2 Abs. 1 Satz 4 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mertelstal-Heldrastein" vom 9. Dezember 1996 (StAnz. Nr. 1/1997 S. 42), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
31. § 2 Abs. 1 Satz 8 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Rüdigsdorfer Schweiz" vom 23. Dezember 1996 (StAnz. Nr. 2/1997 S. 138), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 27 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
32. § 2 Abs. 1 Satz 4 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Badraer Lehde-Großer Eller" vom 26. Februar 1997 (StAnz. Nr. 11 S. 655), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 28 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
33. § 2 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Windknollen" vom 17. April 1997 (StAnz. Nr. 18 S. 1026), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 29 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
34. § 2 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Ibenkuppe" vom 14. Mai 1997 (StAnz. Nr. 22 S. 1206), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 30 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
35. § 2 Abs. 1 Satz 6 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schloßleite" im Landkreis Gotha vom 19. Juni 1997 (StAnz. Nr. 28 S. 1501), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 31 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
36. § 2 Abs. 1 Satz 5 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mittelgrund" vom 10. Juli 1997 (StAnz. Nr. 31 S. 1623), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 32 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für folgende Lebensräume: artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen Stufe, Berg-Mähwiesen, Übergangs- und Schwingrasen-Moore, oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea, trockene europäische Heiden, Hainsimsen-Buchenwald, montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder." |
37. § 2 Abs. 1 Satz 4 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schieferbrüche am Bocksberg" vom 6. August 1997 (StAnz. Nr. 34 S. 1725), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 33 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
38. Dem § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Rodachtal" vom 6. August 1997 (StAnz. Nr. 34 S. 1729), die durch Artikel 43 der Verordnung vom 30. Oktober 2000 (StAnz. Nr. 49 S. 2566) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebiets sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
39. Dem § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Grenzstreifen am Galgenberg" vom 6. August 1997 (StAnz. Nr. 34 S. 1732), die durch Artikel 44 der Verordnung vom 30. Oktober 2000 (StAnz. Nr. 49 S. 2566) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebiets sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
40. § 2 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Isserstedter Holz" vom 26. September 1997 (StAnz. Nr. 42 S. 2049), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 34 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
41. § 2 Abs. 1 Satz 7 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Südhang Ettersberg" vom 10. Oktober 1997 (StAnz. Nr. 44 S. 2108), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 35 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
42. Dem § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Tännreisig" vom 10. November 1997 (StAnz. Nr. 48 S. 2308), die durch Artikel 47 der Verordnung vom 30. Oktober 2000 (StAnz. Nr. 49 S. 2566) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebiets sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
43. § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Muschelkalksteilhänge am Emberg" vom 3. Dezember 1997 (StAnz. Nr. 51 S. 2431), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 36 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Satz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Gleichzeitig ist das Naturschutzgebiet Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/ EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind.
Dies betrifft folgende Arten (Stand: 2004):
Heidelerche, Neuntöter, Rotmilan."
44. § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schloßberg-Solwiesen" vom 3. Dezember 1997 (StAnz. Nr. 51 S. 2434), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 37 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
b) Satz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Dies betrifft folgende Arten (Stand: 2004): Blaukehlchen, Eisvogel, Fischadler, Flussseeschwalbe, Goldregenpfeifer, Grauspecht, Kampfläufer, Kornweihe, Kranich, Merlin, Mittelspecht, Neuntöter, Rohrdommel, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzkopfmöwe, Schwarzmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Seeadler, Singschwan, Sperbergrasmücke, Trauerseeschwalbe, Tüpfelralle, Wachtelkönig, Wanderfalke, Weißstorch, Zwergsäger, Zwergseeschwalbe." |
45. Dem § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schergesbachaue" vom 17. Dezember 1997 (StAnz. Nr. 1/1998 S. 49), die durch Artikel 50 der Verordnung vom 30. Oktober 2000 (StAnz. Nr. 49 S. 2566) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Das Naturschutzgebiet ist Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind.
Dies betrifft folgende Arten (Stand: 2004):
Blaukehlchen, Eisvogel, Neuntöter, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Wachtelkönig, Weißstorch, Wespenbussard."
46. Dem § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Magerrasen bei Emstadt und Itzaue" vom 10. März 1998 (StAnz. Nr. 12 S. 524), die durch Artikel 51 der Verordnung vom 30. Oktober 2000 (StAnz. Nr. 49 S. 2566) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebiets sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
47. Dem § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Effeldertal" vom 14. April 1998 (StAnz. Nr. 18 S. 839), die durch Artikel 52 der Verordnung vom 30. Oktober 2000 (StAnz. Nr. 49 S. 2566) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebiets sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
48. Dem § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Pfmersgrund" vom 30. Juni 1998 (StAnz. Nr. 30 S. 1327), die durch Artikel 53 der Verordnung vom 30. Oktober 2000 (StAnz. Nr. 49 S. 2566) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebiets sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für folgende Lebensräume:
artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden (prioritärer Lebensraum), Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, trockene europäische Heiden, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, Berg-Mähwiesen, Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation, Hainsimsen-Buchenwald."
49. § 2 Abs. 1 Satz 7 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Görsdorfer Heide" vom 16. Juli 1998 (StAnz. Nr. 32 S. 1389), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 38 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
50. Dem § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Warthügel" vom 17. August 1998 (StAnz. Nr. 36 S. 1586), die durch Artikel 55 der Verordnung vom 30. Oktober 2000 (StAnz. Nr. 49 S. 2566) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebiets sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für folgende Lebensräume:
naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, magere Flachland-Mähwiesen."
51. § 2 Abs. 1 Satz 4 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schwarzbacher Grund" vom 31. August 1998 (StAnz. Nr. 38 S. 1671), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 39 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
52. § 2 Abs. 1 Satz 7 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Weißacker" vom 3. Dezember 1998 (StAnz. Nr. 1/1999 S. 45), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 40 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
53. § 2 Abs. 1 Satz 6 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gatterberge" vom 3. Dezember 1998 (StAnz. Nr. 1/1999 S. 49), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 41 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
54. § 2 Abs. 1 Satz 5 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Steinicht" vom 4. Dezember 1998 (StAnz. Nr. 1/1999 S. 52), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 42 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für folgende Lebensräume: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior, Schlucht- und Hangmischwälder (prioritäre Lebensräume), Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, magere Flachland-Mähwiesen." |
55. § 2 Abs. 1 Satz 7 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Ziegenried" vom 26. Februar 1999 (StAnz. Nr. 12 S. 767), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 43 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
56. § 2 Abs. 1 Satz 5 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Süd-West-Kyffhäuser" vom 25. Mai 1999 (StAnz. Nr. 24 S. 1349), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 44 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
57. § 2 Abs. 1 Satz 6 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Filsberg - Großes Loh" vom 25. Mai 1999 (StAnz. Nr. 24 S. 1353), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 45 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
58. § 2 Abs. 1 Satz 9 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Flachstal" vom 25. Mai 1999 (StAnz. Nr. 24 S. 1357), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 46 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
59. § 2 Abs. 1 Satz 9 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Seeberg" vom 14. Juni 1999 (StAnz. Nr. 27 S. 1547), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 47 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
60. § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Horn mit Kahlköpfchen" vom 14. Juni 1999 (StAnz. Nr. 27 S. 1552), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 48 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Gleichzeitig ist das Naturschutzgebiet Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind.
Dies betrifft folgende Arten (Stand: 2004):
Grauspecht, Heidelerche, Neuntöter, Rotmilan, Schwarzspecht."
61. Dem § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Alstergrund mit Grenzstreifen" vom 15. Juli 1999 (StAnz. Nr. 32 S. 1803), die durch Artikel 68 der Verordnung vom 30. Oktober 2000 (StAnz. Nr. 49 S. 2566) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebiets sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
62. § 2 Abs. 1 Satz 9 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kahler Berg - Kuhberg" vom 15. Juli 1999 (StAnz. Nr. 32 S. 1806), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 49 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
63. § 2 Abs. 1 Satz 5 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Zeitzer Forst" vom 15. Juli 1999 (StAnz. Nr. 32 S. 1810), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 50 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
64. § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Forstloch-Riedwiesen" vom 27. August 1999 (StAnz. Nr. 38 S. 2078), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 51 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Satz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Gleichzeitig ist das Naturschutzgebiet Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/ EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind. Dies betrifft folgende Arten (Stand: 2004):
Blaukehlchen, Eisvogel, Neuntöter, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzstorch, Tüpfelralle, Wachtelkönig, Weißstorch, Wespenbussard."
65. § 2 Abs. 1 Satz 4 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gleistalhänge" vom 27. August 1999 (StAnz. Nr. 38 S. 2082), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 52 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
66. § 2 Abs. 1 Satz 7 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Alter Stolberg" vom 27. September 1999 (StAnz. Nr. 41 S. 2223), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 53 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
67. § 2 Abs. 1 Satz 9 bis 11 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Herbslebener Teiche" vom 13. September 2000 (StAnz. Nr. 41 S. 1986), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 54 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
Gleichzeitig ist das Naturschutzgebiet Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind.
Dies betrifft folgende Arten (Stand: 2004): |
68. § 2 Abs. 1 Satz 9 Halbsatz 2 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Sülzensee-Mackenröder Wald" vom 13. September 2000 (StAnz. Nr. 41 S. 1970), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 55 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
69. Dem § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wilhelmsglücksbrunn" vom 13. September 2000 (StAnz. Nr. 41 S. 1978) werden folgende Sätze angefügt:
"Wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebiets sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für folgende Lebensräume:
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.
Gleichzeitig ist das Naturschutzgebiet Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind.
Dies betrifft folgende Arten (Stand: 2004):
Blaukehlchen, Eisvogel, Neuntöter, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Wachtelkönig, Weißstorch, Wespenbussard."
70. § 2 Abs. 1 Satz 7 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Alter Gleisberg" vom 13. September 2000 (StAnz. Nr. 41 S. 1982), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 56 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
71. Dem § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Althellinger Grund und Kreckaue" vom 1. Dezember 2000 (StAnz. Nr. 52 S. 2775) werden folgende Sätze angefügt:
"Wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebiets sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für folgende Lebensräume:
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritärer Lebensraum), Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, magere Flachland-Mähwiesen."
72. Dem § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Leite bei Harras" vom 1. Dezember 2000 (StAnz. Nr. 52 S. 2780) werden folgende Sätze angefügt:
"Wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebiets sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
73. § 2 Abs. 1 Satz 16 bis 18 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Dreba-Plothener Teichgebiet" vom 1. Dezember 2000 (StAnz. Nr. 52 S. 2783), die durch Artikel 3 Nr. 57 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebiets sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung; das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
Gleichzeitig ist das Naturschutzgebiet Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind. Dies betrifft folgende Arten (Stand: 2004): Eisvogel, Goldregenpfeifer, Grauspecht, Kampfläufer, Kranich, Neuntöter, Raufußkauz, Rohrdommel, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Singschwan, Sperlingskauz, Steinadler, Tüpfelralle, Uhu, Wanderfalke, Weißstorch, Wespenbussard." |
74. § 2 Abs. 1 Satz 5 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Brandesbachtal" vom 27. April 2001 (StAnz. Nr. 21 S. 1157), die durch Artikel 3 Nr. 58 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
75. § 2 Abs. 1 Satz 9 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Bottendorfer Hügel" vom 1. Juni 2001 (StAnz. Nr. 27 S. 1530), die durch Artikel 3 Nr. 59 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
76. § 2 Abs. 1 Satz 10 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Staatsbruch" vom 1. Juni 2001 (StAnz. Nr. 27 S. 1534), die durch Artikel 3 Nr. 60 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
77. § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Rothenburg" vom 10. August 2001 (StAnz. Nr. 36 S. 1924), die durch Artikel 3
Nr. 61 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
78. Dem § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Werraaue mit Altarmen bei Unterrohn" vom 16. November 2001 (StAnz. Nr. 50 S. 2676) werden folgende Sätze angefügt:
"Wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebiets sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
Gleichzeitig ist das Naturschutzgebiet Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind. Dies betrifft folgende Arten (Stand: 2004):
Blaukehlchen, Eisvogel, Neuntöter, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Tüpfelralle, Wachtelkönig, Weißstorch, Wespenbussard."
79. § 2 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Ichstedter Lehde" vom 16. November 2001 (StAnz. Nr. 50 S. 2680), die durch Artikel 3 Nr. 62 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
folgende Lebensräume: folgende Arten: |
80. § 2 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Spittergrund" vom 23. November 2001 (StAnz. Nr. 51 S. 2721), die durch Artikel 3 Nr. 63 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
81. § 2 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Jägersruh-Gemäßgrund-Mulschwitzen" vom 23. November 2001 (StAnz. Nr. 51 S. 2725), die durch Artikel 3 Nr. 64 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
82. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wettera" vom 2. Juli 2003 (StAnz. Nr. 30 S. 1445) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
83. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Föritzgrund" vom 14. Juli 2003 (StAnz. Nr. 31 S. 1488) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
84. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Haßlebener Ried" vom 27. August 2003 (StAnz. Nr. 37 S. 1757) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
85. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Spitzenberg-Schießplatz Rothenstein-Borntal" vom 27. August 2003 (StAnz. Nr. 37 S.1762) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
86. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Tettautal" vom 2. Oktober 2003 (StAnz. Nr. 43 S. 2063) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
87. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Süd-Ost-Kyffhäuser" vom 2. Oktober 2003 (StAnz. Nr. 43 S. 2068) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
88. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Pennewitzer Teiche - Unteres Wohlrosetal" vom 20. Januar 2004 (StAnz. Nr. 8 S. 563) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
89. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Westliche Hainleite" vom 11. Februar 2004 (StAnz. Nr. 11 S. 708) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für
|
90. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Brembacher Weinberge" vom 9. März 2004 (StAnz. Nr. 14 S. 960) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Naturschutzgebiet hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für folgende Lebensräume: subpannonische Steppen-Trockenrasen, Schlucht- und Hangmischwälder (prioritäre Lebensräume), Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, magere Flachland-Mähwiesen." |
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die durch Artikel 5 und 6 geänderten Teile der Biosphärenreservatsverordnung Rhön und der Biosphärenreservatsverordnung Vessertal - Thüringer Wald sowie die durch Artikel 7 geänderten Teile der Naturschutzgebietsverordnungen können aufgrund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 9
Neubekanntmachungen
Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Jagdgesetzes, des Thüringer Fischereigesetzes und des Thüringer Waldgesetzes in den jeweils vom In-Kraft-Treten dieser Gesetze an geltenden Fassungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen. Die Präsidentin des Landtags wird des Weiteren ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung nach In-Kraft-Treten der Thüringer Verordnung zur Festsetzung von natürlichen Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach § 26 Abs. 3 A des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.
Artikel 10
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 48 tritt mit Wirkung vom 4. April 2005 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 64 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Thüringer Verordnung zur Festsetzung von natürlichen Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach § 26 Abs. 3a des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in Kraft tritt.