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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz über die Reform der Forstverwaltung

Vom 25. Oktober 2011
(GVBl. Nr. 9 vom 04.11.2011 S. 273)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Gesetz über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts "Thüringen Forst"

Präambel

Wald übt auf die ihn umgebende Landschaft, den Menschen, den Boden, das Wasser und die Luft sowie auf die Tier- und Pflanzenwelt eine bedeutende Wirkung aus. Im Bewusstsein seiner Verantwortung für das öffentliche Gut Wald mit seinen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen sowie seiner Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege, von denn Willen getragen, diese Funktionen gleichberechtigt neben- und miteinander zu gewährleisten, hat sich der Thüringer Landtag dieses Gesetz gegeben. Dieses Gesetz dient auch dazu, das Gemeinschaftsforstamt in Thüringen dauerhaft zu erhalten und den Rahmen für die notwendigen Maßnahmen zum Erhalt und zur Mehrung des Staats-, Kommunal- und des Privatwaldes, wie zum Beispiel Waldumbaumaßnahmen auf einer Fläche von mehr als 100.000 Hektar, zu setzen. Um die hohe Bedeutung des Naturschutzes im Freistaat Thüringen angemessen zu würdigen, werden zudem bis Ende 2012 25.000 Hektar Wald identifiziert und danach forst- und naturschutzfachlich so gesichert, dass spätestens 2029 die notwendigen Waldumbaumaßnahmen abgeschlossen und die forstwirtschaftliche Nutzung beendet sein werden.

Erster Abschnitt
Errichtung, Rechtsform, Aufgaben, Aufbau, Aufsicht, Sitz

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz

Das Land errichtet zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesforstverwaltung eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter Beibehaltung der Organisationsform des Genneinschaftsforstamtes. Sie führt den Namen "Thüringen Forst - Anstalt öffentlichen Rechts" (Landesforstanstalt) und hat ihren Sitz in Erfurt. Die Landesforstanstalt ist berechtigt, das Landessiegel mit Namenszusatz zu führen.

§ 2 Aufgaben, Aufbau

(1) Die Landesforstanstalt übernimmt die Aufgaben der Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei, der staatlichen Forstämter sowie Teile von Aufgaben des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz nach Maßgabe der Artikel 2 bis 7 und 9 bis 22 des Thüringer Gesetzes über die Reform der Forstven Naltung vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 274).

(2) Die Landesforstanstalt bewirtschaftet den ihr übertragenen Staatswald als betriebliche Aufgabe nach Maßgabe des Thüringer Waldgesetzes unter besonderer Beachtung der Allgemeinwohlbelange. Sie kann zur Wahrnehmung dieser Aufgaben Dritte beauftragen.

(3) Die Landesforstanstalt kann Geschäfte jeder Art tätigen, die unmittelbar oder mittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Beteiligungen an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art sowie die Gründung oder der Erwerb solcher Unternehmen sind nur zulässig, wenn sich der angestrebte Zweck nicht besser oder wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Dabei ist die Einzahlungsverpflichtung der Landesforstanstalt auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen. Darüber hinausgehende Nachschussverpflichtungen oder Haftungsansprüche sind auszuschließen.

(4) Die Landesforstanstalt nimmt insbesondere folgende hoheitliche Aufgaben wahr:

  1. alle Aufgaben der unteren Forstbehörde nach dem Thüringer Waldgesetz,
  2. Förderung des Privat- und Körperschaftswaldes,
  3. Vorbereitung der forstlichen Rahmenplanung,
  4. Standorterkundung, Waldbiotop- und Naturraumkartierung sowie das forstliche Monitoring,
  5. Durchführung des forstlichen Forschungs- und Versuchswesens,
  6. Führung des Waldverzeichnisses,
  7. Durchführung von forstrechtlichen Verwaltungsverfahren nach dem Thüringer Waldgesetz,
  8. Ausübung der Forstaufsicht sowie des Wald- und des Forstschutzes,
  9. Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben nach dem Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft,
  10. Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen der Waldpädagogik, der Natur- und Umweltbildung, insbesondere durch Erhalt der waldpädagogischen Weiterbildung in Form der Waldjugendheime,
  11. Waldtourismus zur Förderung des ländlichen Raunnes sowie Umsetzung des Projektes "Forsten und Tourismus",
  12. Laufbahnausbildung des gehobenen und des höheren Forstdienstes,
  13. Berufsausbildung zum Forstwirt und Forstwirtschaftsmeister,
  14. Beratung des Landes als fachkundige Stelle in Fragen des Forst- und Jagdwesens sowie der Fischerei.

(5) Sofern der Landesforstanstalt weitere hoheitliche Aufgaben durch Gesetz oder auf der Grundlage eines Gesetzes übertragen werden, ist eine kostendeckende Finanzzuführung zu gewährleisten.

(6) § 112 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung findet auf die Landesforstanstalt Anwendung.

(7) Zur Landesforstanstalt gehören neben ihren Organen nach § 6 Abs. 1 die Forstämter mit Revieren und Sonderfunktionen sowie die Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei, die in ein Service- und Kompetenzzentrum der Landesforstanstalt überführt wird. Bei der Landesforstanstalt wird eine Zentrale eingerichtet. Näheres zur inneren Organisation der Landesforstanstalt regelt die Satzung.

§ 3 Aufsicht

(1) Die Landesforstanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des für Forsten, Jagd und Fischerei zuständigen Ministeriums (Aufsichtsbehörde). Die Ausübung der Fachaufsicht ist auf hoheitliche Aufgaben beschränkt.

(2) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Landesforstanstalt Aufgaben nicht oder nur ungenügend erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde diese Aufgaben auf Kosten der Landesforstanstalt selbst durchführen oder durch einen Beauftragten auf Kosten der Landesforstanstalt durchführen lassen.

§ 4 Träger, Gewährträgerhaftung

(1) Träger der Landesforstanstalt ist das Land.

(2) Das Land haftet für Verbindlichkeiten der Landesforstanstalt Dritten gegenüber unbeschränkt, wenn und soweit Befriedigung aus dem Finanzvermögen der Landesforstanstalt nicht erlangt werden kann. Das Land haftet nicht für Verbindlichkeiten von oder gegen Tochtergesellschaften und Beteiligungen.

Zweiter Abschnitt
Organisation

§ 5 Satzung

(1) Die Landesforstanstalt gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung bestimmt, soweit nicht durch dieses Gesetz geregelt, insbesondere

  1. den Aufbau und die innere Organisation der Landesforstanstalt,
  2. die Rechte und Pflichten ihrer Organe,
  3. die Anforderungen an das Rechnungswesen sowie die Wirtschafts- und Finanzplanung,
  4. die Geschäftsverteilung,
  5. die Vertretungsbefugnisse,
  6. die Befugnisse und Pflichten des Vorstandes,
  7. die Beschlussfassung des Verwaltungsrates sowie
  8. die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates.

(3) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Gewährträger nach § 4 und sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

§ 6 Organe

(1) Organe der Landesforstanstalt sind der Verwaltungsrat, der Beirat und der Vorstand.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn ständigen Mitgliedern. Diese sind:

  1. vier von dem für Forsten zuständigen Ministerium zu entsendende Vertreter, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende,
  2. zwei Mitglieder des Thüringer Landtages,
  3. ein von dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu entsendender Vertreter,
  4. zwei von der Personalvertretung der Landesforstanstalt zu entsendende Bedienstete, die nicht dem Vorstand angehören,
  5. ein von denn für Forsten zuständigen Ministerium zu entsendendes, nicht zur Landesverwaltung gehörendes Mitglied mit forstfachlichem oder kaufmännischem Sachverstand.

Für die nach Satz 2 Nr. 1 und 3 entsandten Mitglieder des Verwaltungsrates kann jeweils ein Stellvertreter bestellt werden. Die Bestimmungen für Verwaltungsratsmitglieder gelten für Stellvertreter entsprechend. Die Mitglieder des Thüringer Landtages werden von diesem für die Dauer einer Legislaturperiode in den Verwaltungsrat gewählt.

(3) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Abweichend hiervon beginnt die erste Amtszeit mit Gründung der Landesforstanstalt und endet am 31. Dezember 2016. Solange für eine neue Amtszeit noch kein Nachfolger bestellt ist, bleibt das bisherige Verwaltungsratsmitglied in der neuen Amtszeit mit allen Rechten und Pflichten im Amt. Wird ein Mitglied in der laufenden Amtszeit des Verwaltungsrates entsendet, gilt die Entsendung für die verbleibende Amtszeit. Wiederholte Entsendungen sowie Abberufungen sind zulässig.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Den mit ihrer Tätigkeit verbundenen notwendigen Aufwand trägt die Landesforstanstalt. Jedes Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landesforstanstalt unter Wahrung einer Frist von einem Monat niederlegen. Die Mitgliedschaft in Verwaltungsrat endet ferner mit dem Ausscheiden aus demjenigen Amt, auf dessen Grundlage das Mitglied entsendet wurde. Ein Mitglied des Thüringer Landtages scheidet mit dem Verlust seines Mandates aus dem Verwaltungsrat aus. Die Aufsichtsbehörde, der Gewährträger und der Vorsitzende des Verwaltungsrates sind durch den Vorstand unverzüglich zu informieren.

(5) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird durch den Verwaltungsrat mit Zustimmung des Gewährträgers bestellt und abberufen. Die Bestellung erfolgt für je höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist frühestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit zulässig. Im Vorstand muss besonderer forstfachlicher Sachverstand vertreten sein.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates, einschließlich deren Stellvertreter sowie alle bei der Landesforstanstalt und der Aufsichtsbehörde tätigen Personen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen auch nach ihrem Ausscheiden weder vor Gericht noch außergerichtlich über Vorgänge, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit oder in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes oder Verwaltungsrates bekannt geworden sind, ohne Genehmigung aussagen oder Erklärungen abgeben. Personen, die zu den Sitzungen hinzugezogen werden, sind ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Die Aussagegenehmigung erteilt den Mitgliedern des Vorstandes, des Verwaltungsrates, einschließlich deren Stellvertretern, den bei der Aufsichtsbehörde tätigen Personen sowie den Personen nach Absatz 6 Satz 3 die Aufsichtsbehörde. Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die Aufsichtsbehörde unter entsprechender Anwendung der §§ 63 und 64 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG).

(8) Unabhängig von den Regelungen nach Absatz 7 dürfen im Interesse von Antragstellern und Kunden Tatsachen, die der Landesforstanstalt ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindung anvertraut oder zugänglich gemacht wurden, nicht unbefugt offenbart werden.

§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt die Leitlinien für die Tätigkeit der Landesforstanstalt sowie über deren forstpolitische Grundsatzangelegenheiten. Er beschließt die Satzung sowie deren Änderungen und gibt sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung. Er kann von diesem jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Landesforstanstalt verlangen, Unterlagen einsehen und prüfen sowie Besichtigungen vornehmen. In begründeten Einzelfällen kann er damit auch einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Sachverständige beauftragen. Der Vorsitzende oder in seinem Auftrag der Vorstand lädt zu den Sitzungen des Verwaltungsrates ein.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet weiterhin über:

  1. die Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder sowie deren Bestellung und Abberufung,
  2. die Ernennung von Beamten ab Besoldungsgruppe A 15 und die Versetzung von Beamten in den Ruhestand,
  3. den Wirtschaftsplan (Erfolgs-, Finanz- und Stellenplan) einschließlich dessen Änderungen sowie die Verwendung von Überschüssen und die Bildung von Rücklagen,
  4. den Jahresabschluss mit dem Jahresbericht,
  5. die Entlastung des Vorstandes,
  6. die Führung von Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert eine Million Euro übersteigt,
  7. die Vergabe von Aufträgen mit einem Nettowert von über einer Million Euro,
  8. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen mit einem Wert von mehr als einer Million Euro,
  9. die Gründung oder den Erwerb von Unternehmen nach § 2 Abs. 3,
  10. die Aufnahme von Krediten mit einem Wert von über einer Million Euro nach § 12 Abs. 5 im Einzelfall,
  11. die Bestellung und Beauftragung eines Abschlussprüfers,
  12. den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen,
  13. die Zahlung von Abfindungen sowie den Abschluss von Honorarverträgen, sofern eine in der Satzung festgesetzte Grenze überschritten wird sowie
  14. den Abschluss oder die Änderung von Tarifverträgen, allgemeine Vergütungs- und Sozialregelungen, insbesondere Bildung von Unterstützungsfonds für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, auch in Form von Versicherungsabschlüssen, ferner andere außertarifvertragliche Zuwendungen an die Arbeitnehmer.

Der Verwaltungsrat kann sich weitere Entscheidungen vorbehalten. Er kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen.

(3) Der Verwaltungsrat ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende und das Mitglied nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, in deren Abwesenheit ihre Stellvertreter, beschlussfähig. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen nach Absatz 2 kann der Vorsitzende, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, nicht überstimmt werden.

(4) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates berichtet einmal im Jahr gegenüber dem für Forsten zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtages über die Ergebnisse und aktuellen Entwicklungen in der Landesforstanstalt.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Landesforstanstalt gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist. Näheres regelt die Satzung. Den Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Verwaltungsratsvorsitzende die Landesforstanstalt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Landesforstanstalt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns inn Rahmen der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Landesforstanstalt zuständig, die nicht nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

(3) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nimmt der Vorstand teil, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes bestimmt. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat und dessen Vorsitzendem in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und sie über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich und im Übrigen nach Aufforderung, schriftlich über grundsätzliche Angelegenheiten sowie über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die Lage der Landesforstanstalt zu berichten. Einmal jährlich ist über den Stand der Unternehmensbeteiligungen zu berichten. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist außerdem bei wichtigen Anlässen unverzüglich zu berichten. Zu der ersten Verwaltungsratssitzung eines Geschäftsjahres berichtet der Vorstand über den Geschäftsablauf unter Gegenüberstellung der Planung des vergangenen Geschäftsjahres. Ferner ist dem Verwaltungsrat zu seiner ersten Sitzung im Geschäftsjahr ein zusammenfassender Überblick über die Investitionen des abgelaufenen Geschäftsjahres zu geben, die nicht zustimmungsbedürftig waren.

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat der Landesforstanstalt berät den Verwaltungsrat und den Vorstand in allen fachlichen Belangen. Er kann hierzu Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Über deren weitere Behandlung ist er zu informieren.

(2) Der Beirat setzt sich aus Angehörigen von Verbänden und Körperschaften der nachfolgenden Bereiche zusammen:

  1. ein Vertreter des für Forstwirtschaft zuständigen Ministeriums als Vorsitzender,
  2. ein Vertreter des für Naturschutz zuständigen Ministeriums,
  3. je ein Mitglied der im Thüringer Landtag vertretenen Fraktionen,
  4. je ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
  5. je ein Vertreter des privaten und des körperschaftlichen Waldbesitzes,
  6. ein Vertreter des Landesjagdverbandes,
  7. ein Vertreter der Holzverarbeitungsindustrie,
  8. ein Vertreter der Holzbearbeitungsindustrie,
  9. ein Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände,
  10. ein Vertreter der Forstwissenschaft,
  11. je ein Personalvertreter der Tarifbeschäftigten und der Beamten.

(3) Die Mitglieder nach Nummer 3 werden von den jeweiligen Fraktionen für die Dauer einer Legislaturperiode in den Beirat entsendet. Die Mitglieder nach den Nummern 4 bis 10 werden von den jeweiligen Verbänden und Körperschaften benannt und von dem für Forsten zuständigen Minister in den Beirat berufen. Die Mitglieder nach Nummer 11 werden von der Personalvertretung der Landesforstanstalt entsendet.

(4) Der Beirat wird vom Beiratsvorsitzenden einberufen. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Beirats oder auf Verlangen des Vorstands oder des Verwaltungsrats ist er einzuberufen.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.

§ 10 Rechte des Gewährträgers

(1) Die Gewährträgerschaft des Landes wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium wahrgenommen.

(2) Beschlüsse des Verwaltungsrates nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 10 bedürfen der Genehmigung des Gewährträgers. Der Gewährträger kann widerruflich die vorherige Zustimmung zu einem bestimmten Teil von Geschäften allgemein oder im Einzelfall, auch unter Festlegung von Wertgrenzen, erteilen.

(3) Die Entlastung des Verwaltungsrates erteilt der Gewährträger.

Dritter Abschnitt
Vermögen, Wirtschaftsführung, Finanzierung, Rücklagen, Rechnungswesen, Prüfung

§ 11 Vermögen, Forstgrundstock

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das bisher im Landeseigentum stehende und durch die Thüringer Landesforstverwaltung verwaltete Vermögen, einschließlich der Grundstücke und Gebäude der Forstverwaltung, auf die Landesforstanstalt unentgeltlich über. Das für Forsten zuständige Ministerium stellt die von dem Vermögensübergang betroffenen Grundstücke in einer Flurstücksliste nach ihrer Bezeichnung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch fest, übermittelt diese Liste an den für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschuss des Landtags und ersucht nach Inkrafttreten des Gesetzes auf der Grundlage darüber erstellter Verzeichnisse das jeweils zuständige Grundbuchamt unn die Berichtigung des Grundbuchs.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, weitere Flächen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Haushalt, Finanzen und Forsten zuständigen Ausschüsse des Landtags bedarf, auf die Landesforstanstalt zu übertragen. Sie kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf das für Forsten zuständige Ministerium übertragen. Die Zustimmungsrechte der für Haushalt, Finanzen und Forsten zuständigen Ausschüsse des Landtags werden dadurch nicht berührt.

(3) Die Landesforstanstalt gewährleistet eine nachhaltige Vermögensentwicklung des übertragenen Vermögens. Die Landesforstanstalt soll Grundstücksgeschäfte nur insoweit tätigen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zur Deckung laufender Ausgaben dürfen Grundstücke nicht verkauft werden. § 63 und § 64 der Thüringer Landeshaushaltsordnung gelten unmittelbar. Für Grundstücksgeschäfte nach Satz 2 ist als erheblicher Grundstückswert im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung ein Wert von mehr als 100.000 Euro anzunehmen. Die Landesforstanstalt unterrichtet das für Forsten zuständige Ministerium und die für Haushalt, Finanzen und Forsten zuständigen Ausschüsse des Landtags jährlich über die Grundstücksgeschäfte im übertragenen Grundstücksbestand.

(4) Die Landesforstanstalt darf nicht verpflichtet werden, ihr Eigentum zu veräußern und den Erlös an den Landeshaushalt abzuführen oder mit dem Veräußerungsgewinn Verpflichtungen des Landes zu erfüllen.

(5) Das Land hat einen Anspruch auf unentgeltliche Rückübertragung hinsichtlich der im Eigentum der Landesforstanstalt stehenden Grundstücke. Dieser Anspruch darf nur geltend gemacht werden, soweit die Grundstücke für öffentliche Zwecke des Landes benötigt werden. Der Landesforstanstalt sind Investitionen auf diesen Grundstücken wertmäßig zu erstatten. Der Rückübertragungsanspruch ist von der für die Aufgabe jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium geltend zu machen.

(6) Soweit künftig für Maßnahmen des Naturschutzes oder des Tourismus Flächen von der forstlichen Nutzung ausgenommen werden, hat die Landesforstanstalt keinen Anspruch auf Erstattung des Nutzungsausfalls gegenüber dem Land.

§ 12 Wirtschaftsführung, Finanzierung, Rücklagen

(1) Die Landesforstanstalt führt die Geschäfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei den betrieblichen Aufgaben soll die Landesforstanstalt insgesamt mindestens Kostendeckung erreichen.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und 4 erhält die Landesforstanstalt eine Finanzzuführung vom Land. Die Finanzzuführung, die die Einnahmen und Ausgaben der Kapitel 09 21 bis 09 26 des Landeshaushalts ersetzt, beträgt für das Jahr:

1.201237.302 900 Euro,
2.201336.302 900 Euro,
3.201435.302 900 Euro,
4.201533.802 900 Euro,
5.201632.302 900 Euro,
6.201731.145 700 Euro,
7.201830.145 700 Euro.

Zusätzlich erhält die Landesforstanstalt bis zum Jahr 2015 Zuführungen zur Deckung der Personal- und Sachkosten für in die Anstalt übergeleitete Auszubildende und Anwärter. Die Zuführungen sind ab dem Jahr 2018 nur noch für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben zu verwenden. Zur Erhaltung von Liegenschaften erhält die Landesforstanstalt nach Maßgabe des Landeshaushalts zweckgebundene Zuweisungen zur Bewirtschaftung aus dem Einzelplan für Staatliche Hochbaumaßnahmen.

(3) Die Landesforstanstalt wird mit eigenem Konto in das Liquiditätssicherungssystem des Landes integriert.

(4) Die Landesforstanstalt soll aus Überschüssen des betrieblichen Bereichs eine Rücklage bilden. Die Gesamthöhe der Rücklage soll 50 v. H. der jährlichen Aufwendungen im betrieblichen Bereich nicht übersteigen. Die Verwendung der Rücklage regelt die Satzung.

(5) Für Investitionen kann die Landesforstanstalt Kredite bis zu einer Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro aufnehmen.

(6) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres erstellt der Vorstand einen Wirtschaftsplan. Im Wirtschaftsplan sind die betrieblichen Aufgaben sowie die hoheitlichen Aufgaben getrennt darzustellen. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.

§ 13 Geschäftsjahr, Rechnungswesen und Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Landesforstanstalt führt Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung in Konten. Dabei ist eine Trennungsrechnung für den betrieblichen und den hoheitlichen Bereich zu führen. Die Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar, Aufbewahrung von Unterlagen und Aufbewahrungsfristen finden entsprechende Anwendung.

(3) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang besteht, und einen Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer unverzüglich zur Prüfung vorzulegen. Dem Verwaltungsrat sind diese Unterlagen auf Verlangen ebenfalls zu übermitteln. Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang sowie Lagebericht und Bewertungen für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren aufzustellen.

(4) Die Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts erfolgt durch einen Abschlussprüfer nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Die Beauftragung des Abschlussprüfers durch den Verwaltungsrat erfolgt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Der Thüringer Rechnungshof hat die Rechte nach § 55 HGrG.

(5) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang dem Verwaltungsrat vorzulegen sowie der Aufsichtsbehörde und dem Gewährträger je eine Abschrift zu übersenden. Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses unverzüglich zu prüfen. Über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Verwaltungsrat der Aufsichtsbehörde und dem Gewährträger bis zum 1. August des Jahres, das auf das geprüfte Jahr folgt, schriftlich zu berichten.

(6) Die Verwendung der jährlichen Finanzzuführungen nach § 11 Abs. 2 ist gegenüber denn für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Forsten zuständigen Ministerium nach betrieblichen sowie hoheitlichen Aufgaben getrennt nachzuweisen.

(7) Die Bekanntmachungen der Landesforstanstalt werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 14 Unentgeltlichkeit staatlicher Leistungen, Gebühren- und Abgabenfreiheit

(1) Bisherige Leistungen des Landes außerhalb des Haushaltsplans des für Forsten zuständigen Ministeriums bleiben so lange für die Landesforstanstalt unentgeltlich, wie sie auch für Dienststellen des Landes unentgeltlich erbracht werden.

(2) Die aus Anlass des Vermögensübergangs auf die Landesforstanstalt erforderlichen Geschäfte, einschließlich der erforderlichen Eintragungen in öffentliche Bücher und Register, sind von Gebühren und Abgaben des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befreit.

Vierter Abschnitt
Personal

§ 15 Dienstherrnfähigkeit, Tariffähigkeit, Zuständigkeit der Landesfinanzdirektion

(1) Die Landesforstanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit nach § 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (Beamt StG).

(2) Die Landesforstanstalt kann im Benehmen mit dem für das Tarifrecht zuständigen Ministerium Tarifverträge schließen.

(3) Die Landesfinanzdirektion, Zentrale Gehaltsstelle, ist für die Festsetzung, Berechnung, Anordnung und Zahlung der Bezüge der Beamten, Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Versorgungsempfänger der Landesforstanstalt zuständig. Satz 1 gilt auch für die Anerkennung von Dienstunfällen sowie für daraus folgende Leistungen nach den für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen sowie die Festsetzung, Berechnung, Anordnung und Zahlung der Beihilfe. Einzelheiten regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Die Zahlung der Leistungen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie die Auszahlung des Kindergeldes an die Bediensteten der Landesforstanstalt erfolgt durch die Landesfinanzdirektion kostenfrei.

(4) Die Landesforstanstalt erstattet die von der Landesfinanzdirektion, Zentrale Gehaltsstelle, verauslagten Haushaltsmittel mit Ausnahme der Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die übergeleiteten und versetzten Beamten.

§ 16 Oberste Dienstbehörde, Vorverfahren

(1) Oberste Dienstbehörde nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG und Dienstvorgesetzter für die Vorstandsmitglieder der Landesforstanstalt ist der Verwaltungsrat, für die übrigen Beamten der Landesforstanstalt der Vorstand. Der Vorstand kann die sich für ihn aus Satz 1 ergebenden Befugnisse auf den für Personalwesen zuständigen leitenden Beamten der Landesforstanstalt übertragen. Die sich aus beamtenrechtlichen Vorschriften ergebenden Befugnisse zur Übertragung von Zuständigkeiten als oberste Dienstbehörde werden nach § 127 ThürBG durch Verwaltungsvorschrift übertragen; die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Ein Vorverfahren entfällt nach § 54 Abs. 2 Satz 3 Beamt StG für die Beamten der Landesforstanstalt.

§ 17 Überleitung des Personals, Rückkehrrecht

(1) Die Beamten der Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei sowie der staatlichen Forstämter werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamte der Landesforstanstalt. Das Land trägt gegenüber der Landesforstanstalt die Beihilfe- und Versorgungsleistungen für diese Beamten sowie für diejenigen Beamten des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, die infolge des Übergangs ihrer Dienstaufgaben zur Landesforstanstalt versetzt werden.

(2) Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse des Personals der Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei sowie der staatlichen Forstämter gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Landesforstanstalt über. Die Landesforstanstalt tritt ab diesem Zeitpunkt in die bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverträge als Arbeitgeber ein. Für die Beschäftigten und Auszubildenden gelten die für das Land jeweils gültigen, einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, solange und soweit die Landesforstanstalt keine eigenen Tarifverträge abschließt.

(3) Die Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung aller Beschäftigten sind zu gewährleisten. Die Landesforstanstalt ist verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmer zu stellen sowie die für eine Beteiligung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten.

(4) Bei Ausschreibungen von Dienstposten und Planstellen in der Landesverwaltung werden die nach den Absätzen 1 und 2 übergeleiteten und versetzten Bediensteten der Landesforstanstalt wie Bedienstete des Landes behandelt.

(5) Den nach Absätzen 1 und 2 übergeleiteten Beamten und Tarifbeschäftigten steht ein Rückkehrrecht zum Land zu, falls die Landesforstanstalt oder Teile von ihr aufgelöst oder in eine Rechtsform mit privater Mehrheitsbeteiligung umgewandelt werden. In diesem Fall sind sie verpflichtet, eine gleichwertige und zumutbare andere Tätigkeit innerhalb der Landesverwaltung zu übernehmen.

(6) Bisherige Dienstvereinbarungen gelten bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen fort.

(7) Bei einem unmittelbaren Wechsel eines Arbeitnehmers oder Auszubildenden

  1. vom Land zur Landesforstanstalt oder
  2. von der Landesforstanstalt zum Land

werden die beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten tariflichen Beschäftigungszeiten so angerechnet, wie wenn sie beim neuen Arbeitgeber zurückgelegt worden wären.

(8) Für Bedienstete, die die Landesforstanstalt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein- bzw. anstellt, gilt die Regelung des Absatzes 4 entsprechend. Absatz 5 gilt für diese Bediensteten insoweit, als die Landesforstanstalt vollständig aufgelöst wird.

Fünfter Abschnitt
übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 Verwaltungsverfahren, Klageverfahren, Rechtsübergang

(1) Die bisher von dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, der Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei sowie den staatlichen Forstämtern in forstlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten des auf die Landesforstanstalt übergeleiteten Personals geführten Verwaltungsverfahren werden von der Landesforstanstalt fortgeführt. Ist ein gerichtliches Klageverfahren anhängig, so tritt die Landesforstanstalt in die Parteistellung des Landes ein.

(2) Die Landesforstanstalt tritt in die von den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Behörden und Stellen begründeten Rechte und Pflichten, in den dort aufgeführten Angelegenheiten, aus allen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verträgen, Forderungen und Verbindlichkeiten ein.

(3) Bis zur Bildung des Verwaltungsrates und der Berufung des Vorstandes kann ein Gründungsrat deren Aufgaben für die Dauer von längstens sechs Monaten wahrnehmen. Der Gründungsrat kann einen vorläufigen Vorstand bestellen und ist außer in Angelegenheiten, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, nur zu vorläufigen Regelungen befugt. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. Dem Gründungsrat gehören fünf von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Gewährträger zu entsendende Vertreter sowie zwei von der zuständigen Personalvertretung zu entsendende Bedienstete, die nicht dem Vorstand angehören, an. § 6 Abs. 4 bis 8 sowie die §§ 7 bis 10 gelten entsprechend.

§ 19 Wahlen

(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellen die nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG) zuständigen Personalräte einen Wahlvorstand zur Neuwahl des Personalrates der Landesforstanstalt nach § 32 ThürPers-VG. Bis zur Konstituierung des neu gewählten Personalrates führt der Forst-Hauptpersonalrat die Geschäfte des Personalrates.

(2) Bis zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Arbeitnehmer und der Jugend- und Auszubildendenvertretung nehmen die bisher im Geschäftsbereich der Landesforstverwaltung gewählten Vertreter deren Aufgaben wahr. Hinsichtlich der Bildung der neu gewählten Vertretungen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 20 Umstellung der Buchführung

Die Landesforstanstalt stellt die Buchführung von der Kameralistik auf die doppelte Buchführung in Konten um.

§ 21 Auflösung

Die Landesforstanstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Im Fall der Auflösung der Landesforstanstalt fällt deren Vermögen an das Land.

§ 22 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Waldgesetzes

Das Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Rechts" ein Komma und die Worte "mit Ausnahme der Landesforstanstalt 'Thüringen Forst - Anstalt öffentlichen Rechts-"  eingefügt.

b) In Nummer 3 werden nach den Worten "Alleineigentum des Landes" die Worte "oder der Landesforstanstalt Thüringen Forst - Anstalt öffentlichen Rechts -" eingefügt.

2. In § 5 wird jeweils die Bezeichnung "Landesforstverwaltung" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Nr. 1 wird die Angabe "25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797)" durch die Angabe "24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 4 werden die Worte "den unteren Forstbehörden" durch die Worte "der unteren Forstbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Worte "den unteren Forstbehörden und" durch die Worte "der unteren Forstbehörde und den" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Worte "haben die unteren Forstbehörden" durch die Worte "hat die untere Forstbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "unteren Forstbehörden können" durch die Worte "untere Forstbehörde kann" ersetzt.

5. In § 13 Abs. 3 wird das Wort "Abfallgesetzes" durch die Angabe "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

6. § 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Verweisung " § 33 Abs. 8 Satz 3" durch die Verweisung " § 33 Abs. 8 Satz 2" und die Bezeichnung "Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  Ein Betriebsplan ist innerhalb von drei Monaten nach Anzeige bei der Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei von der obersten Forstbehörde zu beanstanden, wenn er gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt."Ein Betriebsplan ist innerhalb von drei Monaten nach seiner Anzeige durch die Landesforstanstalt zu beanstanden, wenn er gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt."

7. In § 21 Abs. 3 werden die Worte "eine örtlich zuständige" durch die Worte "die untere" ersetzt.

8. In § 24 Abs. 6 Nr. 1 wird die Bezeichnung "Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

9. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Bezeichnung "Staatsforstverwaltung" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "örtlich zuständige" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "den unteren Forstbehörden" durch die Worte "der unteren Forstbehörde" ersetzt.

c) In Absatz 7 wird die Bezeichnung "Staatsforstverwaltung" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

10. § 31 Abs. 1 Satz 3

Die forstfiskalischen Waldflächen werden durch die staatlichen Forstämter bewirtschaftet.

wird aufgehoben.

11. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2

(1) Im Rahmen des Landeshaushaltes ist der Haushalt der Forstverwaltung getrennt auszuweisen und so zu gestalten, dass eine betriebswirtschaftlich ausgerichtete Haushaltsführung möglich ist. Der Haushaltsplan ist so zu gestalten, dass er für die Gesamtheit aller Forstbehörden eine gesonderte zusammenfassende Betrachtung ermöglicht.

(2) Einnahmen aus Holznutzungen, die das Haushaltssoll überschreiten, sollen nach Maßgabe des Haushaltsplans - insbesondere zur Verbesserung der Ertragsfähigkeit und der infrastrukturellen Leistungen des Staatswaldes - verwendet werden.

werden aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(3)" wird gestrichen.

bb) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  Das forstfiskalische Vermögen ist in einem Forstgrundstock von der Forstverwaltung zu bewirtschaften, die im Grundbuch zu bezeichnen ist."Die Landesforstanstalt bewirtschaftet den ihr übertragenen Staatswald in einem Forstgrundstock."

12. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  Die Veräußerung von Körperschaftswald bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde entscheidet."Die Veräußerung von Körperschaftswald bedarf der Genehmigung der obersten Forstbehörde."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird der Klammerzusatz "(staatliches Forstamt)" gestrichen.

bb) In Satz 5 werden die Worte "dem örtlich zuständigen Gemeinschaftsforstamt" durch die Worte "der unteren Forstbehörde" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "staatliche Bedienstete" durch die Worte "Bedienstete der Landesforstanstalt" ersetzt.

bb) Satz 3

Die Wahl des staatlichen Revierdienstes ist nur bei Bildung eines Gemeinschaftsforstamtes möglich.

wird aufgehoben.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "obersten Forstbehörde" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "oberste Forstbehörde" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

e) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte "vom örtlich zuständigen Forstamt" durch die Worte "von der unteren Forstbehörde" ersetzt.

f) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 (8) Die periodischen Betriebspläne werden kostenfrei von der Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde aufgestellt und sind der Körperschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Betriebsplan bedarf der Genehmigung durch die oberste Forstbehörde. Die Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei kann diese Aufgaben freiberuflich tätigen Forstsachverständigen, die die Qualifikation für den höheren Forstdienst haben, übertragen. Die Körperschaften stellen das erforderliche Hilfspersonal für die Waldaufnahme."(8) Die periodischen Betriebspläne werden kostenfrei von der Landesforstanstalt aufgestellt und sind der Körperschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Landesforstanstalt kann diese Aufgabe frei beruflich tätigen Forstsachverständigen, die die Qualifikation für den höheren Forstdienst haben, übertragen. Die Körperschaften stellen das erforderliche Hilfspersonal für die Waldaufnahme."

13. In § 35 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "dem örtlich zuständigen Forstamt" durch die Worte "der Landesforstanstalt" ersetzt.

14. In § 36 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "zuständigen" durch das Wort "unteren" ersetzt.

15. In § 57 werden die Worte "örtlich zuständigen" gestrichen.

16. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. die staatlichen Forstämter als untere Forstbehörden."2. die Landesforstanstalt als untere Forstbehörde."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "oberste Forstbehörde" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

17. § 60

§ 60 Einrichtungen

Zur Sicherung der Erfüllung der im Gesetz festgelegten Vorgaben bestehen folgende Einrichtungen:

  1. die Ausbildungsstätte des Staatlichen Forstamts Gehren für die Aus- und Fortbildung forstlicher Arbeitskräfte,
  2. die Thüringer Fachhochschule für Forstwirtschaft; diese führt die Aus- und Fortbildung von forstlichen Führungskräften für den gehobenen Forstdienst für alle Waldbesitzarten durch, die Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei. Sie erarbeitet die forstliche Planung im Staats- und Körperschaftswald und kann bei Bedarf im Betriebsvollzug und bei der Kontrolle sowie bei Waldwertschätzungen eingesetzt werden. Im Auftrag der obersten Forstbehörde übernimmt sie die Aufstellung und Prüfung sonstiger Gutachten für alle Waldeigentumsarten und die Waldschadensüberwachung, das Waldschutzmeldewesen und besondere Versuchs- und Forschungsaufgaben.

wird aufgehoben.

18. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "der Forstbehörden" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Worten "kann die" das Wort "untere" eingefügt.

c) Absatz 2

(2) Örtlich zuständig ist die untere Forstbehörde, in deren Forstamtsbezirk die Aufgaben wahrzunehmen sind. Umfasst die Aufgabe die Bezirke mehrerer unterer Forstbehörden, so bestimmt die oberste Forstbehörde die Zuständigkeit. Bei Gefahr im Verzug ist jede der betroffenen unteren Forstbehörden zuständig; sie hat die Nachbarforstämter unverzüglich zu unterrichten.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

19. In § 64 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort "Hilfsbeamten" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.

20. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Jagdgesetzes

Das Thüringer Jagdgesetz in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte "im Rahmen" durch die Worte "in Ergänzung" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "27. August 1997 (BGBl. I S. 2141; 1998 I S. 137)" durch die Angabe "23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Das Land übt das Jagdrecht selbst aus; § 7 Abs. 2 findet keine Anwendung."(2) Das Land übt das Jagdrecht selbst aus, soweit nicht die Landesforstanstalt das Jagdrecht ausübt; § 7 Abs. 2 findet keine Anwendung."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die oberste Jagdbehörde erlässt eine Verwaltungsvorschrift über die Verwaltung, die Nutzung und den Betrieb der Jagd in den Landesjagdbezirken (Jagdnutzungsanweisung)."(4) Die Landesforstanstalt erlässt in Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde eine Verwaltungsvorschrift über die Verwaltung, die Nutzung und den Betrieb der Jagd in den Landesjagdbezirken (Jagdnutzungsanweisung)."

4. In § 21 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung "79/409 EWG" durch die Verweisung "2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 20 S. 7)" ersetzt.

5. In §§ 26 Abs. 6 Satz 1 wird die Verweisung "des § 5 des Waffengesetzes in der Fassung vom 8. März 1976 (BGBl. S. 432)" durch die Verweisung "der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957)" ersetzt.

6. In § 29 Abs. 4 Satz 4 wird die Verweisung "79/409 EWG" durch die Verweisung "2009/147/EG" ersetzt.

7. In § 32 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte "den unteren Forstbehörden" durch die Worte "der unteren Forstbehörde" ersetzt.

8. In § 33 Abs. 4 Satz 2 wird die Verweisung "79/409 EWG" durch die Verweisung "2009/147/EG" ersetzt.

9. § 33a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung "79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Amtsblatt EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "2009/147/EG" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Verweisung "79/409/EWG" durch die Verweisung "2009/147/EG" ersetzt.

10. In § 48 Abs. 8 Satz 2 wird die Verweisung " §§ 731, 768 und 791" durch die Verweisung " §§ 731 und 768" ersetzt.

11. § 50 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  In den Landesjagdbezirken (§ 9) werden die Zuständigkeiten der Jagdbehörden aufgrund des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes durch die Forstbehörden wahrgenommen."In den Landesjagdbezirken (§ 9) werden für die Wildbewirtschaftung, die Abschussplanung (§ 32) und die Verhinderung von Wildschäden auf eingezäunten Waldflächen (§ 44) die der unteren Jagdbehörde übertragenen Zuständigkeiten durch die Landesforstanstalt wahrgenommen."

b) Satz 2

Dies gilt nicht für die Feststellung und Abrundung von Jagdbezirken, für die Erteilung, Versagung und Einziehung von Jagdscheinen, für die Anordnung zur Bekämpfung von Wildseuchen und den Erlass von Rechtsverordnungen.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und nach dem Wort "Zuständigkeiten" werden das Komma und die Worte "unter Berücksichtigung des Satzes 2," gestrichen.

12. In § 56 Abs. 3 Halbsatz 2 werden die Worte "oberste Jagdbehörde" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft

In § 24 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), das zuletzt durch Gesetz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 25) geändert worden ist, wird das Wort "zuständige" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich

Das Thüringer Gesetz über den Nationalpark Hainich vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 wird die Zahl "7 600" durch die Zahl "7 520" ersetzt.

2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Umweltausschuß" durch die Worte "für Naturschutz zuständigen Ausschuss" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 21 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes (VorlThür-NatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 21 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 Satz 5 wird die Bezeichnung "Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt" durch die Worte "für Forsten und Naturschutz zuständigen Ministeriums" ersetzt.

4. In § 15 Satz 2 wird die Bezeichnung "Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt" durch die Worte "für die Jagd zuständige Minister" ersetzt.

5. In § 16 wird die Verweisung " §§ 48 bis 52 VorlThür-NatG" durch die Verweisung " §§ 48 bis 52 ThürNatG" ersetzt.

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt" durch die Worte "für Naturschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "Naturschutz- und der unteren Forstbehörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.

7. In § 20 wird die Verweisung " § 47 Abs. 1, 2, 4 und 5 VorlThürNatG" durch die Verweisung " § 47 Abs. 1, 2, 4 und 5 ThürNatG" ersetzt.

8. In § 22 Abs. 3 wird die Verweisung " § 54 VorlThürNatG" durch die Verweisung " § 54 ThürNatG" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus

Das Thüringer Gesetz zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus (ThürLwFöG) vom 23. März 1994 (GVBl. S. 317), geändert durch Gesetz vom 16. April 1999 (GVBl. S. 246 ), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 werden die Worte "der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft und anderer ihm nachgeordneter" durch die Worte "der Landesforstanstalt und anderer ihm nachgeordneter oder seiner Aufsicht unterstehenden" ersetzt.

2. In § 15 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort "Behörden" die Worte "und seiner Aufsicht unterstehenden Einrichtungen" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

Das Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. September 2001 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 537), wird wie folgt geändert:

1. § 86 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 86 Abweichungen für den Geschäftsbereich des für Forstwirtschaft zuständigen Ministeriums

Für den Geschäftsbereich des für Forstwirtschaft zuständigen Ministeriums gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

  1. Die Beschäftigten der Forstverwaltung wählen einen besonderen Forst-Hauptpersonalrat bei dem für Forstwirtschaft zuständigen Ministerium.
  2. § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 findet für Waldarbeiter mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt.
" § 86 Abweichungen für die Landesforstanstalt

Für die bei der Landesforstanstalt beschäftigten Waldarbeiter findet dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt."

2. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.

Artikel 8
Änderung der Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge

Die Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge vom 14. Dezember 2009 (GVBl. S. 780), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Personen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Landes" der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. der Beamten, Tarifbeschäftigten und Versorgungsempfänger der Landesforstanstalt."

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Land" die Worte "und die Landesforstanstalt" eingefügt.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, mit Ausnahme der Versorgungsempfänger," ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 werden nach dem Wort "Landes" die Worte "und der Landesforstanstalt" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Land" die Worte "oder die Landesforstanstalt" eingefügt.

b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Landes" die Worte "und der Landesforstanstalt" eingefügt.

Artikel 9
Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz

In § 5 Abs. 2 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 27. Juli 1995 (GVBl. S. 299), die zuletzt durch Verordnung vom 30. August 2010 (GVBl. S. 341) geändert worden ist, wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

Artikel 10
Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz

In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 2. August 1995 (GVBl. S. 304), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. S. 109) geändert worden ist, werden die Worte "jeweilige Behörde" durch die Worte "untere Forstbehörde" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz

In § 3 Abs. 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 5. September 1996 (GVBl. S. 238) wird die Bezeichnung "Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Fünften Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz

Die Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 6. März 1998 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 297), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "örtlich zuständigen" gestrichen.

2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a werden die Worte "Deutsche Mark" durch das Wort "Euro" ersetzt.

3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung des Mustervertrags werden die Worte "dem Freistaat Thüringen - Landesforstverwaltung -, vertreten durch den Leiter der Abteilung Forsten im Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, dieser vertreten durch den Leiter der Landesforstdirektion" durch die Worte "der Landesforstanstalt, vertreten durch den Vorstand" ersetzt.

b) In § 8 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte "Der Freistaat Thüringen - Landesforstverwaltung 2 durch die Worte "Die Landesforstanstalt" ersetzt.

c) In der Schlussformel werden die Worte "Der Vertreter des Freistaats Thüringen - Landesforstverwaltung 2 durch die Worte "Der Vertreter der Landesforstanstalt" ersetzt.

4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung des Mustervertrags werden die Worte "dem Freistaat Thüringen - Landesforstverwaltung -, vertreten durch den Leiter der Abteilung Forsten im Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, dieser vertreten durch den Leiter der Landesforstdirektion" durch die Worte "der Landesforstanstalt, vertreten durch den Vorstand" ersetzt.

b) In § 8 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte "Der Freistaat Thüringen - Landesforstverwaltung -" durch die Worte "Die Landesforstanstalt" ersetzt.

c) In der Schlussformel werden die Worte "Der Vertreter des Freistaats Thüringen - Landesforstverwaltung 2 durch die Worte "Der Vertreter der Landesforstanstalt" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz

Die Sechste Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 26. Januar 1999 (GVBl. S. 210), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. S. 109), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt" durch die Worte "das für Forsten zuständige Ministerium" ersetzt.

2. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(4) Die Landesforstanstalt stellt die Waldverzeichnisse getrennt nach Waldeigentumsarten aufgrund der vorhandenen Unterlagen und örtlichen Aufnahmen auf und führt sie fort."

3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die Bezeichnung "Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung "Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die Bezeichnung "Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz

§ 1 Abs. 2 der Siebenten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 4. Mai 1999 (GVBl. S. 523), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. S. 109) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

"(2) Die Landesforstanstalt trifft die Feststellung über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer einer den Wald bedrohenden Forstschutzsituation. Die Landesforstanstalt entscheidet über Art und Umfang von Schutzmaßnahmen und ordnet diese nach § 11 Abs. 5 ThürWaldG an."

Artikel 15
Änderung der Thüringer Dienstkleidungsverordnung Forst

Die Thüringer Dienstkleidungsverordnung Forst vom 24. November 1993 (GVBl. 1994 S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. S. 109), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für Forstbedienstete der Landesforstanstalt gilt die Dienstkleidungsordnung der Landesforstanstalt."

2. § 8 wird aufgehoben.

3. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.

Artikel 16
Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Dienst in der Forstverwaltung

Die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Dienst in der Forstverwaltung vom 13. Januar 1995 (GVBl. S. 61), geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. S. 109), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und die Worte "oberste Forstbehörde" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 4 Ausbildungsstellen

Ausbildungsstellen sind die Forstämter, das Service- und Kompetenzzentrum der Landesforstanstalt sowie die Zentrale der Landesforstanstalt."

3. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 5 Leiter der Ausbildung, Ausbildungsbediensteter, Dienstvorgesetzter

(1) Die Ausbildung wird vom Vorstand der Landesforstanstalt geleitet. Dieser ist für die Ausbildung nach den Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.

(2) Die Ausbildung im Einzelnen obliegt einem Bediensteten mit der Qualifikation für den höheren Forstdienst (Ausbildungsbediensteter). Dieser wird vom Vorstand der Landesforstanstalt für jede Ausbildungsstelle (§ 4) bestimmt.

(3) Dienstvorgesetzter des Forstreferendars ist der Vorstand der Landesforstanstalt.

4. In § 7 Abs. 2 werden die Worte "obersten Forstbehörde" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Worte "Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft" durch die Worte "Service- und Kompetenzzentrum der Landesforstanstalt" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Worte "obere Forstbehörde" durch die Worte "Zentrale der Landesforstanstalt" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "obere Forstbehörde" durch die Worte "Zentrale der Landesforstanstalt" ersetzt.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "obersten Forstbehörde" durch das Wort "Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Ausbildungsleiter" durch das Wort "Ausbildungsbediensteten" ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft" durch die Worte "Service- und Kompetenzzentrum der Landesforstanstalt" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Worte "unter der Aufsicht eines Ausbildungsbeamten" gestrichen.

c) In Absatz 2 Satz 2 sind die Worte "Referats Forsteinrichtung in der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft" durch die Worte "Service- und Kompetenzzentrums der Landesforstanstalt" zu ersetzen.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Oberste Forstbehörde" durch die Worte "Zentrale der Landesforstanstalt" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "den Referaten der obersten Forstbehörde" durch die Worte "der Zentrale der Landesforstanstalt" ersetzt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Ausbildungsleitern oder dem Ausbildungsbeamten" durch das Wort "Ausbildungsbediensteten" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "Leiter der Ausbildungsstelle, der" durch die Worte "Ausbildungsbediensteten, dem" ersetzt.

10. In § 15 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Ausbildungsleiter oder vom Ausbildungsbeamten" durch das Wort "Ausbildungsbediensteten" ersetzt.

11. In § 17 Abs. 1 werden die Worte "Die oberste Forstbehörde" durch die Worte "Der Dienstvorgesetzte" ersetzt.

12. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "oberste Forstbehörde" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "obersten Forstbehörde" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus elf Personen, davon neun Bedienstete der Landesforstanstalt oder des Landes mit der Qualifikation für den höheren Forstdienst, von denen einer den stellvertretenden Vorsitz übernimmt, sowie einer Person mit der Qualifikation für den höheren Verwaltungsdienst oder mit der Befähigung zum Richteramt. Als Vorsitzender des Prüfungsausschusses fungiert der Vorstandsvorsitzende der Landesforstanstalt, im Fall seiner Verhinderung das weitere Vorstandsmitglied. Je ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaft und des zuständigen Berufsverbandes, die Bedienstete des höheren Forstdienstes sein müssen, können auf Antrag der Spitzenorganisation und des Berufsverbandes dem Prüfungsausschuss als Beobachter angehören. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Vertreter zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern und deren Vertretern wird eine angemessene Zahl von Ersatzpersonen bestimmt."

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "der obersten Forstbehörde" durch die Worte "dem Vorstand der Landesforstanstalt" ersetzt.

e) In Absatz 9 wird das Wort "Beamten" durch das Wort "Bediensteten" ersetzt.

13. In § 25 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "des Landes" durch die Worte "der Landesforstanstalt" ersetzt.

14. In § 38 Abs. 2 werden die Worte "Beschäftigung im Staatsdienst" durch die Worte "Einstellung in den Landesdienst oder in den Dienst der Landesforstanstalt" ersetzt.

15. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 17
Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Forstdienst

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Forstdienst vom 15. November 2010 (GVBl. S. 384) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 werden die Worte "oberste Forstbehörde" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

2. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "staatlichen Forstämter" durch die Worte "Forstämter der Landesforstanstalt" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Laufbahnbefähigung" durch das Wort "Qualifikation" ersetzt.

4. In § 15 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "oberste Forstbehörde" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

5. § 17 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 "Dem Prüfungsausschuss gehören an:
  1. ein Mitglied des Vorstandes der Landesforstanstalt als Vorsitzender,
  2. der für Personal zuständige leitende Bedienstete der Landesforstanstalt als stellvertretender Vorsitzender und ein weiterer Bediensteter aus der für Personal zuständigen Organisationseinheit der Landesforstanstalt,
  3. fünf Bedienstete mit der Qualifikation für den höheren oder gehobenen Forstdienst,
  4. eine Person mit der Befähigung zum Richteramt."

6. In § 20 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "des Landes" durch die Worte "der Landesforstanstalt" ersetzt.

7. In § 27 Abs. 5 werden die Worte "Verwendung im öffentlichen Forstdienst" durch die Worte "Einstellung in den Landesdienst oder in den Dienst bei der Landesforstanstalt ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Thüringer Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

In § 1 Nr. 3 der Thüringer Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 1996 (GVBl. S. 110), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Dezember 2010 (GVBl. S. 567) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Landes," die Worte "der Landesforstanstalt," eingefügt.

Artikel 19
Änderung der Thüringer Landwirtschaftssachverständigenverordnung

In § 1 Nr. 2 der Thüringer Landwirtschaftssachverständigenverordnung vom 5. Oktober 2005 (GVBl. S. 352), die durch Verordnung vom 15. Juni 2010 (GVBl. S. 242) geändert worden ist, werden die Worte "das Forstamt Erfurt-Willrode" durch die Worte "die Landesforstanstalt" ersetzt.

Artikel 20
Änderung der Thüringer Verordnung über die nach Landesrecht zuständigen Stellen und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz

In § 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung über die nach Landesrecht zuständigen Stellen und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 17. März 2004 (GVBl. S. 476), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 297) geändert worden ist, werden die Worte "oberste Forstbehörde" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.

Artikel 21
Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung

Die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf denn Gebiet der Berufsbildung vom 28. März 2006 (GVBl. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2011 (GVBl. S. 84), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e werden die Worte "das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium" durch die Worte "die Landesforstanstalt" ersetzt.

2. In § 3 Satz 1 werden die Worte "das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium" durch die Worte "die Landesforstanstalt" ersetzt.

Artikel 22
Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft

Die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 697), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2009 (GVBl. S. 365), wird wie folgt geändert:

1. § 6 erhält folgende Fassung:

" § 6 Zuständigkeit der Landesforstanstalt

(1) Die Landesforstanstalt ist im Geltungsbereich des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung

  1. zuständige Behörde nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 7, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 4, § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 10a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 16b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 bis 6, § 34a Satz 1 und § 38 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 PflSchG sowie
  2. zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a PfISchG, mit Ausnahme von Zuwiderhandlungen gegen § 22 Abs. 3 PflSchG, nach § 40 Abs. 1 Nr. 8a PflSchG, soweit einer vollziehbaren Anordnung nach § 16b Abs. 3 Satz 2 PflSchG zuwidergehandelt wird, und von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 Abs. 1 Nr. 17 PflSchG, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

(2) Die Landesforstanstalt ist zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwKostG für die Erbringung der in den Abschnitten 14, 15 und 16 des Teils B der Anlage zu § 1 ThürVwKostOMLFUN verzeichneten öffentlichen Leistungen und für die Erhebung von Verwaltungsgebühren dafür, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist und sofern die darin aufgeführten Leistungen den Bereich der Forstwirtschaft betreffen.'

2. § 7 wird aufgehoben.

Artikel 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im nachfolgenden Absatz 2 nichts anderes geregelt ist, am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten

  1. das Thüringer Forstfachhochschulgesetz vom 23. März 1994 (GVBl. S. 320), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVBl. S. 480) und
  2. die Anordnung zur Neuorganisation der staatlichen Forstämter vom 20. September 2005 (GVBl. S. 336), geändert durch die Anordnung vom 15. Juni 2010 (GVBl. S. 243), außer Kraft.

(2) Artikel 1 § 18 Abs. 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.