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Änderungstext
Thüringer Verordnung zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -
Vom 30. November 2013
(GVBl. Nr. 11 vom 19.12.2013 S. 343)
Aufgrund des § 37a Satz 4 und des § 39 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2013 (GVBl. S. 117), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes vom 7. April 2006 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2011 (GVBl. S. 54), wird wie folgt geändert:
1. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Schweißhunde im Sinne dieser Verordnung sind brauchbare Jagdhunde, die ihre Brauchbarkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 oder 5 der Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde vom 17. August 1992 (GVBl. S. 542), in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben. Schweißhundeführer im Sinne dieser Verordnung sind die Führer dieser Jagdhunde. | "(1) Schweißhundeführer führen Jagdhunde, die nach § 1 Abs. 1 der Thüringer Jagdhundeverordnung (ThürJHVO) zur Nachsuche auf Schalenwild (Arbeit nach dem Schuss) brauchbar sind." |
b) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
mindestens zwei Jahre einen Jagdhund geführt haben, dem die Brauchbarkeit nach § 16 Abs. 3 oder 5 der Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde vom 17. August 1992 (GVBl. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung bestätigt wurde. | "3. mindestens zwei Jahre einen Jagdhund für die Arbeit nach dem Schuss geführt haben, dessen Brauchbarkeit zur Nachsuche auf Schalenwild durch die untere Jagdbehörde festgestellt wurde." |
2. § 25 erhält folgende Fassung :
alt | neu |
§ 25 Anerkennung der Jagdhunde bestätigter Schweißhundeführer
(1) Ein Jagdhund wird als Schweißhund durch die untere Jagdbehörde anerkannt, wenn
(2) Die Anerkennung eines Jagdhundes als Schweißhund erfolgt jeweils für die Dauer der Gültigkeit der Bestätigung des Antragstellers als Schweißhundeführer. Der Antragsteller erhält einen Schweißhundepass nach dem Muster der Anlage 11. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. | " § 25 Anerkennung der Jagdhunde bestätigter Schweißhundeführer
Ein Jagdhund gilt als Schweißhund für jagdbezirksübergreifende Nachsuchen anerkannt, wenn
|
3. In Anlage 10 werden der Klammerzusatz "(zu § 25 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz "(zu § 25)" und der Klammerzusatz "(Name, Wohnanschrift)" durch den Klammerzusatz "(Name, Anschrift, Unterschrift)" ersetzt.
Schweißhundepass | Anlage 11 (zu § 25 Abs. 3) |
(Format 15 cm x 10 cm)
Schweißhundepass |
Name des Jagdhundes ____________________________________________________________________
Geschlecht ______________________________ Rasse _________________________________________ Wurfdatum ______________________________ Zuchtbuch-Nr. _________________________________ Tätowierungsnummer _____________________________ Eigentümer (Name, Vorname, Wohnanschrift) ________________________________________________ ______________________________________________________________________________________ Der vorgenannte Jagdhund ist nach § 25 ThJGAVO im Freistaat Thüringen als Schweißhund anerkannt. Die Anerkennung gilt für den Zeitraum vom_________________ bis _________________ _________________, den _________________ Ort der Ausstellung Datum __________________________________ Siegel und Unterschrift 1. Verlängerung für den Zeitraum vom_________________ bis _________________ __________________________________ Siegel und Unterschrift 2. Verlängerung für den Zeitraum vom_________________ bis _________________ __________________________________ Siegel und Unterschrift |
wird aufgehoben.
Artikel 2
ThürJHVO - Thüringer Jagdhundeverordnung
Thüringer Verordnung zur Feststellung der Brauchbarkeit für Jagdhunde
§ 1 Feststellung und Stufen der Brauchbarkeit
(1) Mit dem Bestehen der Brauchbarkeitsprüfung nach der Thüringer Jagdhundeprüfungsrichtlinie vom 16. Oktober 2013 (StAnz. Nr. 45/2013 S. 1804) in der jeweils geltenden Fassung oder mit dem Bestehen einer nach § 2 von der obersten Jagdbehörde durch Bekanntmachung als gleichwertig anerkannten Prüfung gilt die Brauchbarkeit eines Jagdhundes im Sinne des § 39 Abs. 1 ThJG als nachgewiesen.
(2) Der Jagdhundehalter kann einen Antrag auf Feststellung der Brauchbarkeit seines Jagdhundes bei der zuständigen unteren Jagdbehörde stellen. Als Nachweis ist die Kopie des Brauchbarkeitsprüfungszeugnisses beizufügen. Liegt der Wohnort des Jagdhundehalters außerhalb Thüringens, kann der Antrag bei einer unteren Jagdbehörde gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich dem Antragsteller die Ausübung des Jagdrechts zusteht.
(3) Die Brauchbarkeit eines Jagdhundes im Sinne des § 39 Abs. 1 ThJG wird durch die zuständige untere Jagdbehörde festgestellt, wenn der Jagdhund eine Brauchbarkeitsprüfung nach der Thüringer Jagdhundeprüfungsrichtlinie oder eine nach § 2 gleichwertige Prüfung bestanden hat. Die Feststellung erfolgt nach dem Muster der Anlage, die im Format DIN A6 zu erstellen ist.
(4) Die Brauchbarkeit eines Jagdhundes wird für folgende Stufen festgestellt:
1. | Stufe A: Such-, Drück- und Treibjagd auf Raubwild und Niederwild, ausgenommen Schalenwild und Wasserwild (Arbeit vor und nach dem Schuss), |
2. | Stufe B: Wasserjagd (Arbeit vor und nach dem Schuss), |
3. | Stufe C: Nachsuche auf Schalenwild (Arbeit nach dem Schuss), |
4. | Stufe D: Stöberjagd (Arbeit vor dem Schuss), |
5. | Stufe E: Baujagd (Arbeit vor dem Schuss). |
(5) Die Brauchbarkeit eines Jagdhundes nach § 39 Abs. 1 ThJG gilt als festgestellt, wenn der Jagdhund eine Brauchbarkeitsprüfung in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolgreich abgelegt und der erworbene Brauchbarkeitsnachweis von der nach dortigem Landesjagdrecht zuständigen Stelle festgestellt wurde.
§ 2 Gleichwertige Prüfungen
(1) Eine von Jagdhundeverbänden oder -vereinen abgenommene Leistungs- oder Zuchtprüfung sowie eine von Jagdhundeprüfungsvereinen oder von den nach jeweiligem Landesjagdrecht zuständigen Stellen abgenommene Brauchbarkeitsprüfung wird als gleichwertig anerkannt, wenn diese Prüfung die Anforderungen der Thüringer Jagdhundeprüfungsrichtlinie erfüllt. Die oberste Jagdbehörde macht die als gleichwertig anerkannten Prüfungen im Thüringer Staatsanzeiger bekannt.
(2) Erfüllt eine Prüfung nach Absatz 1 die Gleichwertigkeitsanforderungen im Sinne der Thüringer Jagdhundeprüfungsrichtlinie nicht vollständig, können fehlende Fächer oder Fachgruppen nachgeprüft werden.
§ 3 Übergangsbestimmung
Brauchbarkeitsfeststellungen für Jagdhunde durch Thüringer Jagdbehörden, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erteilt wurden, gelten fort.
§ 4 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Anlage
(zu § 1 Abs. 3 Satz 2)
(Vorderseite)
Feststellung der Brauchbarkeit nach der Thüringer Jagdhundeverordnung (ThürJHVO)
Name des Jagdhundes: _____________
Geschlecht: ________ Wurfdatum: _________
Rasse: _____________________________________
Identifukation (Mikrochip-Nr.): _______________
Halter des Jagdhundes (Name, Vorname, Hauptwohnsitz):
_____________________________________________
(Rückseite)
Nach § 39 Abs. 1 des Thüringer Jagdgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und 4 ThürJHVO ist der umseitig bezeichnete Jagdhund brauchbar für:
1. die Arbeit vor und nach dem Schuss
Stufe A: | Such-, Drück- und Treibjagd auf Raubwild und Niederwild, ausgenommen Schalenwild und Wasserwild 1 |
Stufe B: | Wasserjagd 1 |
2. die Arbeit nach dem Schuss
Stufe C: | Nachsuche auf Schalenwild 1 |
3. die Arbeit vor dem Schuss
Stufe D: | Stöberjagd oder Drück- und Treibjagd auf Schalenwild und Raubwild 1 |
Stufe E: | Baujagd 1 |
_______________________________ | ____________________________ |
Ort, Datum | Unterschrift |
untere Jagdbehörde Dienstsiegel |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE