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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 30. November 2013
(GVBl. Nr. 11 vom 19.12.2013 S. 343)



Aufgrund des § 37a Satz 4 und des § 39 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2013 (GVBl. S. 117), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes vom 7. April 2006 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2011 (GVBl. S. 54), wird wie folgt geändert:

1. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:


altneu
(1) Schweißhunde im Sinne dieser Verordnung sind brauchbare Jagdhunde, die ihre Brauchbarkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 oder 5 der Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde vom 17. August 1992 (GVBl. S. 542), in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben. Schweißhundeführer im Sinne dieser Verordnung sind die Führer dieser Jagdhunde. "(1) Schweißhundeführer führen Jagdhunde, die nach § 1 Abs. 1 der Thüringer Jagdhundeverordnung (ThürJHVO) zur Nachsuche auf Schalenwild (Arbeit nach dem Schuss) brauchbar sind."

b) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 

altneu
mindestens zwei Jahre einen Jagdhund geführt haben, dem die Brauchbarkeit nach § 16 Abs. 3 oder 5 der Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde vom 17. August 1992 (GVBl. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung bestätigt wurde."3. mindestens zwei Jahre einen Jagdhund für die Arbeit nach dem Schuss geführt haben, dessen Brauchbarkeit zur Nachsuche auf Schalenwild durch die untere Jagdbehörde festgestellt wurde." 

2. § 25 erhält folgende Fassung : 

altneu
§ 25 Anerkennung der Jagdhunde bestätigter Schweißhundeführer

(1) Ein Jagdhund wird als Schweißhund durch die untere Jagdbehörde anerkannt, wenn

  1. er die für den Jagdhund geforderten Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt,
  2. er im ständigen jagdlichen Einsatz steht und mindestens zehn erschwerte Nachsuchen pro Jahr erfolgreich durchgeführt hat und
  3. für ihn eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Den Antrag auf Anerkennung stellt der bestätigte Schweißhundeführer als Halter des Hundes. Der Nachweis des jagdlichen Einsatzes, insbesondere die bisherigen Nachsuchen in verschiedenen Jagdbezirken, ist durch Vorlage eines Nachsuchenbuchs nach dem Muster der Anlage 10 zu führen.

(2) Die Anerkennung eines Jagdhundes als Schweißhund erfolgt jeweils für die Dauer der Gültigkeit der Bestätigung des Antragstellers als Schweißhundeführer. Der Antragsteller erhält einen Schweißhundepass nach dem Muster der Anlage 11. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend.

 " § 25 Anerkennung der Jagdhunde bestätigter Schweißhundeführer

Ein Jagdhund gilt als Schweißhund für jagdbezirksübergreifende Nachsuchen anerkannt, wenn

  1. dessen Brauchbarkeit zur Nachsuche auf Schalenwild nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 ThürJHVO durch die zuständige untere Jagdbehörde festgestellt wurde,
  2. dessen Nachsuchen auf Schalenwild in einem Nachsuchenbuch nach dem Muster der Anlage 10 oder mit inhaltlich gleichwertigen Dokumenten nachgewiesen wurde,
  3. er für verschiedene Jagdbezirke jährlich insgesamt mindestens zehn Nachsuchen erfolgreich durchgeführt hat und
  4. für ihn eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird."

3. In Anlage 10 werden der Klammerzusatz "(zu § 25 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz "(zu § 25)" und der Klammerzusatz "(Name, Wohnanschrift)" durch den Klammerzusatz "(Name, Anschrift, Unterschrift)" ersetzt.

4. Anlage 11


 SchweißhundepassAnlage 11
(zu § 25 Abs. 3)


(Format 15 cm x 10 cm)

Schweißhundepass

Name des Jagdhundes ____________________________________________________________________

Geschlecht ______________________________ Rasse _________________________________________

Wurfdatum ______________________________ Zuchtbuch-Nr. _________________________________

Tätowierungsnummer _____________________________

Eigentümer (Name, Vorname, Wohnanschrift) ________________________________________________

______________________________________________________________________________________

Der vorgenannte Jagdhund ist nach § 25 ThJGAVO im Freistaat Thüringen als Schweißhund anerkannt.

Die Anerkennung gilt für den Zeitraum vom_________________ bis _________________

_________________, den _________________

Ort der Ausstellung Datum

__________________________________

Siegel und Unterschrift
der ausstellenden unteren Jagdbehörde

1. Verlängerung für den Zeitraum vom_________________ bis _________________

__________________________________

Siegel und Unterschrift
der ausstellenden unteren Jagdbehörde

2. Verlängerung für den Zeitraum vom_________________ bis _________________

__________________________________

Siegel und Unterschrift
der ausstellenden unteren Jagdbehörde

wird aufgehoben.

Artikel 2
ThürJHVO - Thüringer Jagdhundeverordnung
Thüringer Verordnung zur Feststellung der Brauchbarkeit für Jagdhunde

§ 1 Feststellung und Stufen der Brauchbarkeit

(1) Mit dem Bestehen der Brauchbarkeitsprüfung nach der Thüringer Jagdhundeprüfungsrichtlinie vom 16. Oktober 2013 (StAnz. Nr. 45/2013 S. 1804) in der jeweils geltenden Fassung oder mit dem Bestehen einer nach § 2 von der obersten Jagdbehörde durch Bekanntmachung als gleichwertig anerkannten Prüfung gilt die Brauchbarkeit eines Jagdhundes im Sinne des § 39 Abs. 1 ThJG als nachgewiesen.

(2) Der Jagdhundehalter kann einen Antrag auf Feststellung der Brauchbarkeit seines Jagdhundes bei der zuständigen unteren Jagdbehörde stellen. Als Nachweis ist die Kopie des Brauchbarkeitsprüfungszeugnisses beizufügen. Liegt der Wohnort des Jagdhundehalters außerhalb Thüringens, kann der Antrag bei einer unteren Jagdbehörde gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich dem Antragsteller die Ausübung des Jagdrechts zusteht.

(3) Die Brauchbarkeit eines Jagdhundes im Sinne des § 39 Abs. 1 ThJG wird durch die zuständige untere Jagdbehörde festgestellt, wenn der Jagdhund eine Brauchbarkeitsprüfung nach der Thüringer Jagdhundeprüfungsrichtlinie oder eine nach § 2 gleichwertige Prüfung bestanden hat. Die Feststellung erfolgt nach dem Muster der Anlage, die im Format DIN A6 zu erstellen ist.

(4) Die Brauchbarkeit eines Jagdhundes wird für folgende Stufen festgestellt:

1.Stufe A:
Such-, Drück- und Treibjagd auf Raubwild und Niederwild, ausgenommen Schalenwild und Wasserwild (Arbeit vor und nach dem Schuss),
2.Stufe B:
Wasserjagd (Arbeit vor und nach dem Schuss),
3.Stufe C:
Nachsuche auf Schalenwild (Arbeit nach dem Schuss),
4.Stufe D:
Stöberjagd (Arbeit vor dem Schuss),
5.Stufe E:
Baujagd (Arbeit vor dem Schuss).

(5) Die Brauchbarkeit eines Jagdhundes nach § 39 Abs. 1 ThJG gilt als festgestellt, wenn der Jagdhund eine Brauchbarkeitsprüfung in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolgreich abgelegt und der erworbene Brauchbarkeitsnachweis von der nach dortigem Landesjagdrecht zuständigen Stelle festgestellt wurde.

§ 2 Gleichwertige Prüfungen

(1) Eine von Jagdhundeverbänden oder -vereinen abgenommene Leistungs- oder Zuchtprüfung sowie eine von Jagdhundeprüfungsvereinen oder von den nach jeweiligem Landesjagdrecht zuständigen Stellen abgenommene Brauchbarkeitsprüfung wird als gleichwertig anerkannt, wenn diese Prüfung die Anforderungen der Thüringer Jagdhundeprüfungsrichtlinie erfüllt. Die oberste Jagdbehörde macht die als gleichwertig anerkannten Prüfungen im Thüringer Staatsanzeiger bekannt.

(2) Erfüllt eine Prüfung nach Absatz 1 die Gleichwertigkeitsanforderungen im Sinne der Thüringer Jagdhundeprüfungsrichtlinie nicht vollständig, können fehlende Fächer oder Fachgruppen nachgeprüft werden.

§ 3 Übergangsbestimmung

Brauchbarkeitsfeststellungen für Jagdhunde durch Thüringer Jagdbehörden, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erteilt wurden, gelten fort.

§ 4 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Anlage
(zu § 1 Abs. 3 Satz 2)

(Vorderseite)
Feststellung der Brauchbarkeit nach der Thüringer Jagdhundeverordnung (ThürJHVO)

Name des Jagdhundes: _____________

Geschlecht: ________ Wurfdatum: _________

Rasse: _____________________________________

Identifukation (Mikrochip-Nr.): _______________

Halter des Jagdhundes (Name, Vorname, Hauptwohnsitz):

_____________________________________________

(Rückseite)

Nach § 39 Abs. 1 des Thüringer Jagdgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und 4 ThürJHVO ist der umseitig bezeichnete Jagdhund brauchbar für:

1. die Arbeit vor und nach dem Schuss

Stufe A:Such-, Drück- und Treibjagd auf Raubwild und Niederwild, ausgenommen Schalenwild und Wasserwild 1
Stufe B:Wasserjagd 1

2. die Arbeit nach dem Schuss

Stufe C:Nachsuche auf Schalenwild 1

3. die Arbeit vor dem Schuss

Stufe D:Stöberjagd oder Drück- und Treibjagd auf Schalenwild und Raubwild 1
Stufe E:Baujagd 1
  1. Nichtzutreffendes streichen
___________________________________________________________
Ort, DatumUnterschrift
untere Jagdbehörde
Dienstsiegel

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE