umwelt-online: ThJGAVO - Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes (2)

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Mustersatzung für HegegemeinschaftenAnlage 2 21 21
(zu § 5)

§ 1 Name, Sitz, Zuständigkeit

(1) Die nach § 13 Abs. 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) gebildete Hegegemeinschaft führt den Namen .........................................................................................................................................................................................

(2) Sie hat ihren Sitz in

..........................................................................................................................................................................................

(3) Für die Hegegemeinschaft zuständige untere Jagdbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt ist: ..........................................................................................................................................................................................
(Anschrift der unteren Jagdbehörde)

(4) Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft entspricht dem nach § 32 Abs. 7 Nr. 4 ThJG festgesetzten Einstandsgebiet und wird wie folgt beschrieben:

.........................................................................................................................................................................................
(siehe Karte als Anlage).

(5) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft setzen sich aus den zum Wirkungsbereich zugehörigen Jagdbezirken (siehe Anschriftenverzeichnis der Jagdbezirksinhaber als Anlage) zusammen.

(6) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Wegfall der Zuordnung des Jagdbezirks aus dem Bewirtschaftungsgebiet,
  2. durch Tod des Jagdausübungsberechtigten.

§ 2 Zweck der Hegegemeinschaft

(1) Zweck der Hochwildhegegemeinschaft ist die Koordinierung einer großräumigen Hege und Bejagung des Hochwildes in den Bewirtschaftungsgebieten nach der Thüringer Einstandsgebietsverordnung vom 2. August 2014 (GVBl. 2014, 569) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zweck der Niederwildhegegemeinschaft ist Koordinierung der Hege und Bejagung von Niederwildarten in allen oder Teilen von Jagdbezirken des Landkreises / der kreisfreien Stadt.

(3) Einbezogen sind die Wildart/en:

.................................................................................................................................................................................

§ 3 Aufgaben

Der Hegegemeinschaft obliegen die nachstehenden Aufgaben:

  1. Abstimmung und Durchführung gemeinsamer Hegemaßnahmen,
  2. Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Äsungs- und Lebensbedingungen sowie zum Schutz des Wildes,
  3. Förderung des Arten-, Natur- und Umweltschutzes,
  4. Vorbereitung, Unterstützung und Abstimmung von Maßnahmen zur gemeinsamen Ermittlung des Wildbestands,
  5. die Analyse des zurückliegenden Abschussgeschehens sowie die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände,
  6. Unterstützung bei der Erarbeitung und Koordinierung der Abschussplanvorschläge bei den Mitgliedern und das Aussprechen von Empfehlungen an die untere Jagdbehörde,
  7. Abstimmung und Unterstützung von Maßnahmen zur Wildschadensverhütung und zum vorbeugenden Wildseuchenschutz,
  8. Durchführung einer jährlichen gemeinsamen Hegeversammlung innerhalb der Hegegemeinschaft, unbeschadet der Beteiligung an sonstigen Hegeversammlungen,
  9. Förderung der Zusammenarbeit und Fortbildung der Mitglieder in den Bereichen des Jagdrechts, der Wildbiologie, des Tierschutzes, der Ökologie und der Wildbrethygiene.

§ 4 Organe der Hegegemeinschaft

Organe der Hegegemeinschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schatzmeister und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Wahl des Vorstands erfolgt für fünf Jahre.

(2) Der Vorstand verteilt Aufgabenbereiche an die Vorstandsmitglieder. Den Mitgliedern des Vorstands können besondere Aufgaben übertragen werden.

(3) Der Vorsitzende vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand hat die Interessen der Hegegemeinschaft zu vertreten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er koordiniert die in § 3 genannten Aufgaben und ist zusätzlich verantwortlich für

  1. die Erfassung der jagdlich nutzbaren Flächen der Jagdbezirke mit dem jeweiligen Anteil an Feld-, Wald- und Wasserflächen,
  2. die Erfassung jagdstatistischer Daten,
  3. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  4. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  5. die Erstellung eines Haushaltsplans und
  6. die Erstattung eines Jahresberichts.

(5) Über alle Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen.

(6) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstands dies schriftlich beantragt.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Der Schriftführer soll, auch wenn er nicht dem Vorstand angehört, an dessen Sitzungen teilnehmen. Er ist zu den Sitzungen einzuladen. Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.

(9) Der Schriftführer wird für die gleiche Amtszeit wie der Vorstand gewählt; Absatz 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 finden entsprechend Anwendung.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Entlastung des Vorstands,
  2. Beschluss über das Stimmabgabeverfahren (offen oder geheim),
  3. Beschluss über Hege- und Bejagungsmaßnahmen,
  4. Beschluss über den Gesamtabschuss und seine Aufteilung auf die beteiligten Jagdbezirke zur Vorlage bei den zuständigen Jagdbehörden,
  5. Beschluss über die Satzung und Satzungsänderungen,
  6. Beschluss über die Auflösung der Hegegemeinschaft, aber nur in Verbindung mit Änderungen der Vorschriften über die Einstandsgebiete,
  7. Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  8. Beschluss und Kontrolle über die Finanzierung der Aufgaben der Hegegemeinschaft.

(2) An der Mitgliederversammlung nicht teilnehmende Mitglieder können sich vertreten lassen. Eine schriftliche Vollmacht ist hierzu notwendig.

(3) Die Vorstände der Jagdgenossenschaften, die zuständige untere Jagdbehörde und die zuständige untere Forstbehörde sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Fachkenntnisse. Sie besitzen, sofern eine Mitgliedschaft nicht gegeben ist, kein Stimmrecht.

§ 7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist nach schriftlicher Einladung, welche mindestens zwei Wochen vorher erfolgen muss, unter Mitteilung der Tagesordnung bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zusammen. Der Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung einladen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand die Einladung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheit beantragt oder wenn die für das Einstandsgebiet zuständige untere Jagdbehörde dies verlangt.

(3) Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erschienen, kann die Beschlussfähigkeit hergestellt werden, wenn der Vorsitzende unter Beibehaltung der Tagesordnung die Versammlung schließt und wieder neu eröffnet. In diesem Fall hängt die Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung nicht von der Anwesenheit nach Absatz 1 ab. Der Vorsitzende unterrichtet die Mitglieder über diese Möglichkeit in der Einladung zur Hegeversammlung.

(4) Beschlüsse der Hegegemeinschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Jagdfläche. Sind von einem Jagdbezirk mehrere Stimmberechtigte anwesend, können diese nur einheitlich abstimmen und es wird eine Stimme pro Jagdbezirk gezählt. Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.

(6) Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Ein Exemplar der Niederschrift erhält binnen zwei Wochen die zuständige untere Jagdbehörde.

§ 8 Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinen und Verbänden

Im Interesse einer engen, vertrauensvollen Zusammenarbeit mit anderen Behörden, sach- und fachkundigen Vereinen und Verbänden können deren Vertreter zur Mitgliederversammlung und sonstigen Veranstaltungen, in denen ihre spezielle Fachkunde erforderlich oder ihre Zuständigkeit berührt ist, eingeladen werden. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Fachkenntnisse. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 9 Finanzierung der Aufgaben

(1) Die Hegegemeinschaft hat zur Finanzierung ihrer Aufgaben von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben.

(2) Die Einnahmen der Hegegemeinschaft dürfen nur für die Erreichung ihres Zwecks (§ 2) sowie zur Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.

§ 10 Hegeversammlung

Zum Abschluss eines jeden Jagdjahres ist eine Hegeversammlung durchzuführen. Der Vorstand bestimmt die notwendigen Einzelheiten.

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der Hegegemeinschaft ist das Jagdjahr.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung darf erst nach der Genehmigung durch die zuständige untere Jagdbehörde erfolgen. Vorstehende Satzung ist auf der Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft am


.......................................... in ........................................................... beschlossen worden.
Unterschriften der Vorstandsmitglieder:............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................
Genehmigungsvermerk der unteren Jagdbehörde:

Ort....................................................... Datum ............................................................

Unterschrift ......................................... Siegel

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Dreijahresabschussplan für RotwildAnlage 3 21
(zu § 11 Abs. 2)

Hinweise zum Ausfüllen der Zeilen 12 - 20
Zu A. Vorjahre:

Der Jagdbezirksinhaber hat für den Zeitraum der letzten drei Jahre in Zeile 12 den bestätigten oder festgesetzten Abschuss, in Zeile 13 den durchgeführten Abschuss, in Zeile 14 die bis zum 1. Februar des Antragsjahres bekannt gewordenen Fallwildstücke mit Ausnahme des vor Beginn der Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes und in Zeile 15 den Gesamtabgang einzutragen. Fallwild ist alles Wild, das durch andere Art als durch Erlegen verendet ist.

Zu B. Zeile 16 - eingeschätzter Wildbestand Rotwild:
Der eingeschätzte Wildbestand dient der Abschussbemessung. Hier ist der eingeschätzte Wildbestand des Jagdbezirks während der Jagdzeit einschließlich des Zuwachses einzutragen. Beurteilungsgrundlagen können sein: Wildzählungen sofern angewiesen oder freiwillig vorgenommen, Erfahrungswerte, Abschussergebnisse der Vorjahre. Für Wechselwildjagdbezirke, in welchen das Rotwild keinen Einstand hat, entfällt der Eintrag.

Zu C. Zeile 17 - eingeschätztes Geschlechterverhältnis:
Hier ist das Geschlechterverhältnis männlich zu weiblich in Prozent einzutragen. Bei einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis beträgt der Anteil des männlichen wie auch der des weiblichen Wildes jeweils 50 Prozent. In der Regel ist das Geschlechterverhältnis zu Gunsten des weiblichen Wildes verschoben. Ziel sollte immer die Herstellung eines möglichst engen Geschlechterverhältnisses sein.

Zu D. Planungsjahre - Jagdjahre:
Zu Zeile 18 - Abschussvorschlag des Jagdbezirksinhabers:

Der Abschussvorschlag ist im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber eines verpachteten Eigenjagdbezirks aufzustellen. Aufgabe der Hegegemeinschaft ist es, die Abschussplanvorschläge für die ihr angehörenden Jagdbezirke aufeinander abzustimmen.

Zu Zeile 19 - Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden:
Hier ist die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft oder, wenn der Jagdbezirksinhaber einer solchen nicht angehört, des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, einzutragen. Weicht die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden von dem einvernehmlich mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks aufgestellten Abschussvorschlag ab, so ist vor der Einreichung des Abschussplans bei der unteren Jagdbehörde, dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks Gelegenheit zur Äußerung über die Abschussempfehlung zu geben.

Zu Zeile 20 - bestätigter oder festgesetzter Abschuss:
Der eingereichte Abschussplan gilt als bestätigt, wenn er bis zum 1. Mai des Antragsjahres nicht beanstandet worden ist oder die Beanstandung bis zu diesem Zeitpunkt nicht angekündigt worden ist. In allen übrigen Fällen ist er festzusetzen.

weitere Anmerkung:
Bei den für drei Jahre aufgestellten Abschussplänen ist ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen; Abweichungen bis zu 30 Prozent im einzelnen Jagdjahr sind zulässig, jedoch im Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen. Im letzten Gültigkeitsjahr der Abschussplanung kann weibliches Wild und Zuwachs ohne Antrag bis zu 10 Prozent übererfüllt werden.

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Dreijahresabschussplan für DamwildAnlage 4 21
(zu § 11 Abs. 2)

Hinweise zum Ausfüllen der Zeilen 12 - 20
Zu A. Vorjahre:

Der Jagdbezirksinhaber hat für den Zeitraum der letzten drei Jahre in Zeile 12 den bestätigten oder festgesetzten Abschuss, in Zeile 13 den durchgeführten Abschuss, in Zeile 14 die bis zum 1. Februar des Antragsjahres bekannt gewordenen Fallwildstücke mit Ausnahme des vor Beginn der Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes und in Zeile 15 den Gesamtabgang einzutragen. Fallwild ist alles Wild, das durch andere Art als durch Erlegen verendet ist.

Zu B. Zeile 16 - eingeschätzter Wildbestand Damwild:
Der eingeschätzte Wildbestand dient der Abschussbemessung. Hier ist der eingeschätzte Wildbestand des Jagdbezirks während der Jagdzeit einschließlich des Zuwachses einzutragen. Beurteilungsgrundlagen können sein: Wildzählungen sofern angewiesen oder freiwillig vorgenommen, Erfahrungswerte, Abschussergebnisse der Vorjahre. Für Wechselwildjagdbezirke, in welchen das Damwild keinen Einstand hat, entfällt der Eintrag.

Zu C. Zeile 17 - eingeschätztes Geschlechterverhältnis
Hier ist das Geschlechterverhältnis männlich zu weiblich in Prozent einzutragen. Bei einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis beträgt der Anteil des männlichen wie auch der des weiblichen Wildes jeweils 50 Prozent. In der Regel ist das Geschlechterverhältnis zu Gunsten des weiblichen Wildes verschoben. Ziel sollte immer die Herstellung eines möglichst engen Geschlechterverhältnisses sein.

Zu D. Planungsjahre - Jagdjahre:
Zu Zeile 18 - Abschussvorschlag des Jagdbezirksinhabers:

Der Abschussvorschlag ist im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber eines verpachteten Eigenjagdbezirks aufzustellen. Aufgabe der Hegegemeinschaft ist es, die Abschussplanvorschläge für die ihr angehörenden Jagdbezirke aufeinander abzustimmen.

Zu Zeile 19 - Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden:
Hier ist die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft oder, wenn der Jagdbezirksinhaber einer solchen nicht angehört, des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, einzutragen. Weicht die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden von dem einvernehmlich mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks aufgestellten Abschussvorschlag ab, so ist vor der Einreichung des Abschussplans bei der unteren Jagdbehörde, dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks Gelegenheit zur Äußerung über die Abschussempfehlung zu geben.

Zu Zeile 20 - bestätigter oder festgesetzter Abschuss:
Der eingereichte Abschussplan gilt als bestätigt, wenn er bis zum 1. Mai des Antragsjahres nicht beanstandet worden ist oder die Beanstandung bis zu diesem Zeitpunkt nicht angekündigt worden ist. In allen übrigen Fällen ist er festzusetzen.

weitere Anmerkung:
Bei den für drei Jahre aufgestellten Abschussplänen ist ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen; Abweichungen bis zu 30 Prozent im einzelnen Jagdjahr sind zulässig, jedoch im Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen. Im letzten Gültigkeitsjahr der Abschussplanung kann weibliches Wild und Zuwachs ohne Antrag bis zu 10 Prozent übererfüllt werden.

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 Dreijahresabschussplan für MuffelwildAnlage 5 21
(zu § 11 Abs. 2)

Hinweise zum Ausfüllen der Zeilen 12 - 20
Zu A. Vorjahre:

Der Jagdbezirksinhaber hat für den Zeitraum der letzten drei Jahre in Zeile 12 den bestätigten oder festgesetzten Abschuss, in Zeile 13 den durchgeführten Abschuss, in Zeile 14 die bis zum 1. Februar des Antragsjahres bekannt gewordenen Fallwildstücke mit Ausnahme des vor Beginn der Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes und in Zeile 15 den Gesamtabgang einzutragen. Fallwild ist alles Wild, das durch andere Art als durch Erlegen verendet ist.

Zu B. Zeile 16 - eingeschätzter Wildbestand Muffelwild:

Der eingeschätzte Wildbestand dient der Abschussbemessung. Hier ist der eingeschätzte Wildbestand des Jagdbezirks während der Jagdzeit einschließlich des Zuwachses einzutragen. Beurteilungsgrundlagen können sein: Wildzählungen sofern angewiesen oder freiwillig vorgenommen, Erfahrungswerte, Abschussergebnisse der Vorjahre. Für Wechselwildjagdbezirke, in welchen das Muffelwild keinen Einstand hat, entfällt der Eintrag.

Zu C. Zeilen 17 - eingeschätztes Geschlechterverhältnis:

Hier ist das Geschlechterverhältnis männlich zu weiblich in Prozent einzutragen. Bei einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis beträgt der Anteil des männlichen wie auch der des weiblichen Wildes jeweils 50 Prozent. In der Regel ist das Geschlechterverhältnis zu Gunsten des weiblichen Wildes verschoben. Ziel sollte immer die Herstellung eines möglichst engen Geschlechterverhältnisses sein.

Zu D. Planungsjahre - Jagdjahre:
Zu Zeile 18 - Abschussvorschlag des Jagdbezirksinhabers:

Der Abschussvorschlag ist im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber eines verpachteten Eigenjagdbezirks aufzustellen. Aufgabe der Hegegemeinschaft ist es, die Abschussplanvorschläge für die ihr angehörenden Jagdbezirke aufeinander abzustimmen.

Zu Zeile 19 - Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden:

Hier ist die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft oder, wenn der Jagdbezirksinhaber einer solchen nicht angehört, des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, einzutragen. Weicht die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden von dem einvernehmlich mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks aufgestellten Abschussvorschlag ab, so ist vor der Einreichung des Abschussplans bei der unteren Jagdbehörde, dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks Gelegenheit zur Äußerung über die Abschussempfehlung zu geben.

Zu Zeile 20 - bestätigter oder festgesetzter Abschuss:

Der eingereichte Abschussplan gilt als bestätigt, wenn er bis zum 1. Mai des Antragsjahres nicht beanstandet worden ist oder die Beanstandung bis zu diesem Zeitpunkt nicht angekündigt worden ist. In allen übrigen Fällen ist er festzusetzen.

weitere Anmerkung:

Bei den für drei Jahre aufgestellten Abschussplänen ist ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen; Abweichungen bis zu 30 Prozent im einzelnen Jagdjahr sind zulässig, jedoch im Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen.

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Mindestdreijahresabschussplan Rehwild / Antrag auf Abschussfestsetzung von Hochwild außerhalb der EinstandsgebieteAnlage 6 21
(zu § 11 Abs. 2 und § 21 Abs. 2)

Hinweise zum Ausfüllen der Zeilen 12 - 19
Zu A. Vorjahre:

Der Jagdbezirksinhaber hat für den Zeitraum der letzten drei Jahre in Zeile 12 den bestätigten oder festgesetzten Abschuss, in Zeile 13 den durchgeführten Abschuss, in Zeile 14 die bis zum 1. Februar des Antragsjahres bekannt gewordenen Fallwildstücke mit Ausnahme des vor Beginn der Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes und in Zeile 15 den Gesamtabgang einzutragen. Fallwild ist alles Wild, das durch andere Art als durch Erlegen verendet ist.

Zu B. Planungsjahre - Jagdjahre:
Zu Zeile 16 - Abschussvorschlag des Jagdbezirksinhabers:

Der Abschussvorschlag ist im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber eines verpachteten Eigenjagdbezirks aufzustellen. Aufgabe der Hegegemeinschaft ist es, die Abschussplanvorschläge für die ihr angehörenden Jagdbezirke aufeinander abzustimmen.

Zu Zeile 17 - Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden:

Hier ist die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft oder, wenn der Jagdbezirksinhaber einer solchen nicht angehört, des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, einzutragen. Weicht die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden von dem einvernehmlich mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks aufgestellten Abschussvorschlag ab, so ist vor der Einreichung des Abschussplans bei der unteren Jagdbehörde, dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks Gelegenheit zur Äußerung über die Abschussempfehlung zu geben.

Zu Zeile 18 - bestätigter oder festgesetzter Abschuss:

Der eingereichte Abschussplan gilt als bestätigt, wenn er bis zum 1. Mai des Antragsjahres nicht beanstandet worden ist oder die Beanstandung bis zu diesem Zeitpunkt nicht angekündigt worden ist. In allen übrigen Fällen ist er festzusetzen.

Zu C. Bejagung von Hochwild außerhalb der Einstandsgebiete:

Sofern Abschnitt C ausgefüllt ist und von der Jagdbehörde nicht beanstandet wurde, gilt der Abschuss von Hochwild der angekreuzten Wildarten als festgesetzt.

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 Anlage 7 21
(zu § 12 Abs. 2)

als PDF öffnen  

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 SchweißhundeführerausweisAnlage 8 21 21
(zu § 24 Abs. 3)


(Format 15 cm x 10 cm)

Schweißhundeführerausweis

Vor- und Nachname ________________________________________________________________________

Straße, Hausnummer _______________________________________________________________________

Postleitzahl, Wohnort ______________________________________________________________________

Im Landkreis / kreisfreie Stadt ________________________________________________________________

geboren am ________________________________ in ____________________________________________

Jagdschein-Nr. ______________ausstellende Behörde ____________________________________________

Der Inhaber dieses Ausweises wurde als Schweißhundeführer nach § 24 ThJGAVO bestätigt. Damit ist die o. g. Person nach § 37 Abs. 7
ThJG berechtig, Jagdbezirke im Freistaat Thüringen unter Mitführung eines Jagdhundes und einer Jagdwaffe zur Nachsuche ohne
Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen zu betreten und krankes oder verletztes Schalenwild zu erlegen.

Die Bestätigung gilt für den Zeitraum vom_________________ bis _________________

_________________, den _________________

Ort der Ausstellung Datum

__________________________________

Siegel und Unterschrift
der ausstellenden unteren Jagdbehörde

1. Verlängerung für den Zeitraum vom_________________ bis _________________

__________________________________

Siegel und Unterschrift
der ausstellenden unteren Jagdbehörde

2. Verlängerung für den Zeitraum vom_________________ bis _________________

__________________________________

Siegel und Unterschrift
der ausstellenden unteren Jagdbehörde

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NachsuchenbuchAnlage 9 21 21
(zu § 25)

Nachsuchenbuch 

Name und Wohnanschrift des bestätigten Schweißhundeführers_____________________________

Nachsuche am (Datum) 
Beginn der Nachsuche (Uhrzeit) 
Ende der Nachsuche (Uhrzeit) 
eingesetzter Schweißhund (Name) 
Auftraggeber der Nachsuche (Name, Anschrift, Unterschrift) 
Jagdbezirke des Auftraggebers 
Jagdbezirke, durch welche die Nachsuche führte 
nachgesuchte Wildart 
Länge der Nachsuche (in Meter, geschätzt) 
erfolgreich (ja/nein) 
Hetze (ja/nein) 
Bemerkungen 

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  WildmarkeAnlage 10 13 21 21
(zu § 26 Abs. 2 Satz 1)

Die Wildmarke ist eine Fixlängen- oder Durchziehplombe aus Polyethylen oder ähnlichem Material mit einer Länge von etwa 210 mm und einem beschrifteten Blatt von etwa 30 x 30 mm, die sich nach dem Schließen nicht wieder öffnen lassen darf. Die Wildmarke trägt auf dem Blatt eine sechsstellige fortlaufende Nummer in schwarzer Farbe, darunter den Schriftzug "Freistaat Thüringen" und darunter das Wappen des Freistaates Thüringen. Fortlaufende Nummer, Schriftzug und Wappen sind eingeprägt und haben sich gut vom Materialhintergrund abzuheben.

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WildursprungscheinAnlage 11 13 21
(zu § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1)

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 WildmarkeAnlage 12 21 21
(zu § 29 Abs. 1)

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  (aufgehoben)Anlage 13 11 21
(zu § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 27 )


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 (aufgehoben)Anlage 14 21
(zu § 29 )


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