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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Fischereigesetzes
- Thüringen -

Vom 10. Juni 2014
(GVBl. Nr. 5 vom 23.06.2014 S. 172)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Fischereigesetz in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf nicht fischereilich genutzte Kleinteiche im Haus- und Gartenbereich, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt."

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Rechtsakte der Europäischen Union

(1) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der Aquakultur und der Fischerei in Binnengewässern.

(2) Die Durchführung und Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Rechtsakte einschließlich der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen obliegt der obersten Fischereibehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Fischereiberechtigte ist der Inhaber des jeweiligen Fischereirechts."

bb) Die bisherige Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.

cc) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und erhält folgende Fassung:

altneu
Die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für Teichwirtschaften und Fischbehälter der Berufsfischerei."Die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für Teichwirtschaften und zur Aquakultur genutzte Anlagen."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Aufstellung der Hegepläne sind die Belange des Naturschutzes zu beachten."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Inhaber des Fischereirechts"Eigentumsfischereirecht".

b) In Satz 1 wird die Verweisung " §§ 4, 5 und 6" durch die Verweisung " §§ 4 und 6" ersetzt.

5. § 5

§ 5 Eintragung von selbständigen und beschränkt selbständigen Fischereirechten

(1) Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte werden auf Antrag des Fischereiberechtigten in ein Fischereibuch eingetragen.

(2) Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte, die nicht im Grundbuch oder Fischereiregister eingetragen sind, erlöschen mit Ablauf von zehn Jahren

  1. nach Inkrafttreten des Gesetzes,
  2. in den Fällen des § 6 nach ihrem Entstehen,

wenn die Eintragung in das Fischereibuch nicht vorher beantragt wird.

(3) Ist im Fischereibuch für jemanden ein Fischereirecht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht mit dem beschriebenen Inhalt zusteht. Dies gilt nicht gegenüber demjenigen, für den ein Widerspruch im Fischereibuch vermerkt ist. Widersprechen die Eintragungen im Fischereibuch denjenigen des Fischereikatasters oder des Grundbuches, so gehen die Grundbucheintragungen den Eintragungen im Fischereikataster und Fischereibuch, die Eintragungen im Fischereikataster denen im Fischereibuch vor.

(4) Das Fischereibuch wird bei der obersten Fischereibehörde geführt.

wird aufgehoben.

6. In § 6 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 1 Nr. 2" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Übertragung der Ausübung"Übertragung der Ausübung des Fischereirechts"

b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "anderen" der Klammerzusatz "(Fischereiausübungsberechtigten)" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Fischerzünften" das Wort "Fischereibetrieben," und vor dem Wort "Anglervereinigungen" das Wort "Anglerverbänden," eingefügt.

bb) Satz 3

Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für wirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischhaltungsanlagen.

wird aufgehoben.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Fischereischein" der Klammerzusatz "(Vierteljahresfischereischein ausgenommen)" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Worte "und Absatz 2" gestrichen.

c) In Absatz 5 werden nach der Verweisung "Absätze 1 und 2" die Worte "sowie des § 17 Abs. 1 und 3" eingefügt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "zum Fischfang" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Verweisung " § 26 Abs. 2" durch die Verweisung " § 26 Abs. 3" ersetzt.

bb) In Satz 6 wird nach dem Wort "Aufsichtspersonen" die Angabe "nach § 48 Abs. 1 und 2" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden die Worte "und das Muster" gestrichen.

d) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 26 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 26 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

10. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "zur Ausübung der Fischerei Berechtigte" durch das Wort "Fischereiausübungsberechtigte" ersetzt.

11. In § 16 Abs. 5 werden die Worte "Fischereipacht- oder eines Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn letzterer mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist," durch die Worte "Fischereipachtvertrages sowie mit Erteilung eines Erlaubnisscheins zum Fischfang" ersetzt.

12. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "und Hegegemeinschaften" gestrichen.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) In allen ständig oder zeitweise fließenden Gewässern sowie in Talsperren und dauernd überstauten Rückhaltebecken darf die Fischerei nur in Fischereibezirken oder Hegegemeinschaften ausgeübt werden."(1) In allen stehenden und in allen ständig oder zeitweise fließenden Gewässern sowie in allen künstlich angelegten und ablassbaren Gewässern darf die Fischerei nur in Fischereibezirken ausgeübt werden. Sich daraus ergebende Änderungen auf geltende Pachtverträge werden erst nach deren Beendigung wirksam."

c) Absatz 4

(4) Hegegemeinschaften sind freiwillige Zusammenschlüsse von Fischereiberechtigten, welche die Hege auf der Grundlage eines gemeinsamen Hegeplans über mehrere Fischereibezirke ausüben.

wird aufgehoben.

13. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung werden vor dem Wort "Fischereirecht" die Worte "und dasselbe" eingefügt.

b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. auf das Gewässer einer Talsperre oder eines dauernd überstauten Rückhaltebeckens von mindestens fünf Hektar Wasserfläche."3. in stehenden Gewässern in seiner gesamten Ausdehnung."

14. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden Gewässern, an einer Talsperre und einem dauernd überstauten Rückhaltebecken, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk."(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an einem Gewässer, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk."

15. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Abrundung von Eigenfischereibezirken"Angliederung von Fischereirechten an Eigenfischereibezirke"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Eingliederung in" durch die Worte "Angliederung an" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Eingliederung" durch das Wort "Angliederung" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden das Wort "Abrundung" durch das Wort "Angliederung" und die Worte "Eingliederung in" durch die Worte "Angliederung an" ersetzt.

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Kosten einer vorübergehenden Geschäftsführung nach Satz 4 und für die Erstellung einer Satzung bis zur Wahl des Vorstandes trägt die Fischereigenossenschaft."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Fischereigenossenschaft kann den Abschluss von Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen auf Mitglieder beschränken."Die Fischereigenossenschaft kann den Abschluss von Fischereipachtverträgen und die Erteilung von Erlaubnisscheinen zum Fischfang auf ihre Mitglieder beschränken."

bb) In Satz 3 werden die Worte "Fischereierlaubnisverträge abzuschließen" durch die Worte "Erlaubnisscheine zum Fischfang zu erwerben" ersetzt.

cc) In Satz 5 wird vor dem Wort "Anglervereinigungen" das Wort "Anglerverbände," eingefügt.

17. In § 22 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "unteren Fischereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft" durch die Worte "der Gemeinde, in der die Fischereigenossenschaft ihren Sitz hat" ersetzt.

18. In § 23 Abs. 2 werden die Worte "der Fläche nach größte Teil" durch die Worte "größte Teil der Fläche" ersetzt.

19. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Bürgermeister ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen."Der Bürgermeister ist verpflichtet, die erstmalige Einberufung der Versammlung der Fischereigenossenschaft zu veranlassen."

b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Satzung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen."Für die Veröffentlichung der Satzung gilt § 22 Abs. 3 Satz 2 entsprechend."

20. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Hegeplan" die Worte "und Hegegemeinschaften" angefügt.

b) Der bisherige Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:

altneu
(1) Der Fischereiberechtigte oder die Hegegemeinschaft, in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk oder den Zuständigkeitsbereich der Hegegemeinschaft die Fischereigenossenschaft, hat einen Hegeplan für den Fischereibezirk aufzustellen. Hegepläne sind außerdem für stehende Gewässer und Fischteiche, die länger als zwölf Jahre ständig mit Wasser bespannt sind, aufzustellen. Davon ausgenommen sind die beruflich genutzten Fischteiche. In dem Hegeplan sind Bestimmungen zu treffen über:
  1. Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes, zum Fischbesatz, vorrangig durch Maßnahmen zur Erhaltung der Biozönosen und Biotope;
  2. Maßnahmen zum vorbeugenden Tierseuchenschutz, zur Erhaltung der Fischgesundheit und zur Wahrung des Tierschutzes;
  3. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer;
  4. das Ausmaß des zulässigen Fischfanges auf Grund des Umfanges einzelner Fischereirechte und der Nahrungsgrundlage;
  5. die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes;
  6. die statistische Erfassung der Fänge und des Besatzes;
  7. Maßnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer, vorrangig über Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und Renaturierung geschädigter Biotope;
  8. gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen. Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens zwölf Jahren. Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, so kann bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft, im Übrigen die untere Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
"(1) Für Fischereibezirke sind von den Fischereiberechtigten bzw. im Falle der Verpachtung von den Fischereiausübungsberechtigten Hegepläne aufzustellen und der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Davon ausgenommen sind fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Teiche, die weniger als zwölf Jahre mit Wasser bespannt sind. Schließen sich mehrere Fischereibezirke zu einer Hegegemeinschaft zusammen, ist der Hegeplan für den Zuständigkeitsbereich der Hegegemeinschaft zu erstellen.

(2) Im Hegeplan sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. das Hegeziel, insbesondere die Entwicklung und Erhaltung eines guten, dem Gewässertyp entsprechenden Fischbestandes,
  2. Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes, vorrangig durch Maßnahmen zur Erhaltung der Biozönosen und Biotope,
  3. Maßnahmen zum Fischbesatz,
  4. Maßnahmen zum vorbeugenden Tierseuchenschutz, zur Erhaltung der Fischgesundheit und zur Wahrung des Tierschutzes,
  5. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,
  6. das Ausmaß des zulässigen Fischfanges aufgrund des Umfanges einzelner Fischereirechte und der Nahrungsgrundlage,
  7. die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
  8. die statistische Erfassung der Fänge und des Besatzes,
  9. Maßnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer, vorrangig über Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und Renaturierung geschädigter Biotope,
  10. gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen,
  11. Maßnahmen zur Verhinderung der Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten unter den Fischen.

Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens zwölf Jahren. Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, so kann bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft, im Übrigen die untere Fischereibehörde, nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.

(3) Besatzmaßnahmen dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der natürlicherweise vorhandenen Lebensgemeinschaften und von geschützten Arten führen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Hegegemeinschaften sind freiwillige Zusammenschlüsse von Fischereiausübungsberechtigten, welche die Hege auf der Grundlage eines gemeinsamen Hegeplanes über mehrere Fischereibezirke ausüben.

(6) Alle Fischereiausübungsberechtigten in Fließgewässern sind verpflichtet, in bestehenden Hegegemeinschaften mitzuwirken."

21. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Vierter Teil
Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang
"Vierter Teil
Fischereischeine".

22. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Beamten" durch das Wort "Bediensteten" ersetzt.

b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Vierteljahresfischereischein ohne Lichtbild nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument gültig."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 3

Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, insbesondere für bestimmte Arten des Fischfangs sowie für den Fischfang an bestimmten Gewässern, können durch Rechtsverordnung der obersten Fischereibehörde zugelassen werden.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

23. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "welcher über eine nachgewiesene Qualifikation verfügt" durch die Worte "ausgenommen sind Inhaber eines Vierteljahresfischereischeins" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Jugendfischereischeininhaber, die die Fischerprüfung bestanden haben, sind von der Begleitpflicht nach Satz 1 befreit."

24. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Gültigkeitsdauer der" gestrichen.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden."Die Gültigkeitsdauer der Fischereischeine nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann verlängert werden."

c) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die oberste Fischereibehörde erlässt durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zum Fischereischein nach Satz 1 Nr. 5."Die oberste Fischereibehörde erlässt durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren für die Erteilung des Fischereischeins nach Satz 1 Nr. 5 sowie dem Muster der Fischereischeine nach Satz 1".

25. § 29 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Prüfungsverfahren" werden ein Komma und die Worte "die Zuständigkeiten für die Durchführung der Fischerprüfung" eingefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Anglerverbänden kann mit deren Einverständnis die Befugnis verliehen werden, die Fischerprüfung durchzuführen und abzunehmen. Die Verleihung und Entziehung der Befugnis obliegt der obersten Fischereibehörde. Der Beliehene unterliegt der Aufsicht der obersten Fischereibehörde."

26. In § 30 werden das Wort "Ausstellung" durch das Wort "Erteilung" ersetzt und die Worte "mit Ausnahme des Vierteljahresfischereischeins" gestrichen.

27. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. die innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes keinen Wohnsitz haben,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und die Verweisung "Nummer 2 bis 4" wird durch die Verweisung "Nummer 1 bis 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Verweisung "Absatzes 2 Nr. 2 bis 4" durch die Verweisung "Absatzes 1 Nr. 1 bis 3" und die Verweisung "Absatzes 2 Nr. 5" durch die Verweisung "Absatzes 1 Nr. 4" ersetzt.

28. § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben. Die oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung die Höhe
  1. der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeines und
  2. der Fischereiabgabe.
"Vor Erteilung des Fischereischeins sind die Fischereischeingebühr sowie die Fischereiabgabe zu entrichten. Die oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung die Höhe der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe sowie das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe und deren Verwendung."

29. § 35 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "bedürfen der vorherigen Zustimmung der unteren Fischereibehörde" durch die Worte "sind der unteren Fischereibehörde bis spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "Erlaubnis kann versagt" durch die Worte "Veranstaltung kann untersagt" ersetzt.

30. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "verhindern" die Worte "und für einen sicheren Fischwechsel zu sorgen" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes haben die nach Absatz 1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiberechtigten geeignete Ersatzmaßnahmen zu leisten. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt."(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes, der Gewässerfauna und aquatischen Lebensräume haben die nach Absatz 1 Verpflichteten den Fischereiausübungsberechtigten angemessenen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzpflicht besteht schon während einer nach § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz gewährten Frist."

31. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird nach dem Wort "Behandlung" ein Komma und die Worte "insbesondere die Anlandung, den Verkauf und die Verwertung," eingefügt.

b) Nummer 8

8. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische;

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 9 bis 18 werden die Nummern 8 bis 17.

d) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 18 und erhält folgende Fassung:

altneu
19. den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer;"18. geeignete Leiteinrichtungen, Schutzvorkehrungen sowie die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken;"

e) Die bisherigen Nummern 20 bis 22 werden die Nummern 19 bis 21.

32. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 1 Nr. 1 " durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Zum Zweck des Aalfanges können Ausnahmen vom Absatz 2 Satz 1 und 2 zugelassen werden.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

33. In § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Abwuchsplätze" durch das Wort "Aufwuchsplätze" ersetzt.

34. § 41 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 41 Fischwege

Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet, hat auf seine Kosten durch geeignete Fischwege, die mit der unteren Fischereibehörde abzustimmen sind, den Fischwechsel zu gewährleisten. Das Gleiche gilt bei anderen Anlagen, die den Wechsel der Fische dauernd verhindern oder erheblich beeinträchtigen.

" § 41 Fischwege

Für die Gewährleistung der Fischwege an Stauanlagen gilt § 34 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung."

35. § 42

§ 42 Fischwege an bestehenden Anlagen

Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen von der unteren Fischereibehörde nachträglich gefordert werden.

wird aufgehoben.

36. § 43 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die untere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zulassen."(3) Die untere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Die Ergebnisse der Befischung sind zu dokumentieren. Die näheren Ausführungen über den Inhalt und das Muster des Nachweises zu den Befischungsergebnissen regelt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung."

37. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Die Fischereibeiräte bestehen aus je einem Vertreter der Berufsfischerei (Verband der Berufsfischer), der Angelfischer (Angelfischereiverbände), der Landwirtschaft (Bauernverband), der Jagd (Landesjagdverband), der Forstwirtschaft (Waldbesitzerverband), des Veterinärwesens, einem Vertreter der nach § 45a des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft anerkannten Verbände und einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 wird das Komma nach dem Wort "Zusammensetzung" durch das Wort "und" ersetzt.

38. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort "Fischereierlaubnisschein" durch die Worte "Erlaubnisschein zum Fischfang" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Anruf" durch das Wort "Weisung" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Einleitung werden nach dem Wort "Die" die Worte "Bediensteten der" eingefügt.

bbb) In Nummer 2 werden die Worte "auf oder an" durch die Worte "an, auf oder in" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "auf Verlangen" gestrichen.

39. § 52 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 14 Abs. 1 Satz 1 " durch die Verweisung " § 14 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Verweisung " § 14 Abs. 1 Satz 5" durch die Verweisung " § 14 Abs. 1 Satz 6" ersetzt.

c) In Nummer 7 werden die Verweisung " § 35 Abs. 2" durch die Verweisung " § 35 Abs. 1" und die Worte "ohne Erlaubnis" durch die Worte "nicht anzeigt oder trotz Untersagung" ersetzt.

d) In Nummer 8 werden nach dem Wort "verhindern" die Worte "sowie nicht für für einen sicheren Fischwechsel sorgt" eingefügt.

e) In Nummer 9 wird die Verweisung " § 37 Abs. 2" durch die Verweisung " § 37 Abs. 2 und 3" ersetzt.

f) In Nummer 11 wird die Verweisung " § 39 Abs. 5 Satz 1 " durch die Verweisung " § 39 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

g) In Nummer 12 werden die Worte "den Fischwechsel durch geeignete Fischwege nicht gewährleistet oder den Wechsel der Fische dauernd verhindert oder beeinträchtigt" durch die Worte "die Durchgängigkeit des Gewässers nicht erhält oder wiederherstellt" ersetzt.

h) In Nummer 15 werden nach der Verweisung " § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ein Komma und die Verweisung " § 43 Abs. 2" eingefügt.

40. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE