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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Übertragung einer Ermächtigung
- Thüringen -

Vom 6. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 12 vom 30.12.2016 S. 653)



Aufgrund des § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Übertragung einer Ermächtigung vom 9. Dezember 2008 (GVBl.

S. 446), geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GVBl. S. 345), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Übertragung einer Ermächtigung vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 446), geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GVBl. S. 345), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz "(Thüringer Kormoranverordnung - ThürKormVO-)" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchst. b wird die Verweisung "Thüringer Fischereigesetz vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315)" durch die Verweisung

"Thüringer Fischereigesetz in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315)" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden das Komma und die Worte "nicht jedoch an Brutplätzen" gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Bei der Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 ist die erhebliche Störung von anderen wild lebenden Tieren streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten zu vermeiden."

3. § 2 erhält folgende Fassung:

" § 2 Ausnahmen

§ 1 Abs. 1 gilt nicht

  1. ab dem 1. April 2017 im Nationalpark Hainich, in Naturschutzgebieten sowie in Kern- und Pß egezonen von Biosphärenreservaten sowie in den Europäischen Vogelschutzgebieten nach § 3 der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung vom 29. Mai 2008 (GVBl. S. 181) in der jeweils geltenden Fassung; der Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist jedoch zulässig an bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht und in Naturschutzgebieten, die vorrangig dem Fischartenschutz dienen; Naturschutzgebiete dienen vorrangig dem Fischartenschutz, wenn der Schutz von Fischen im Schutzzweck der jeweiligen Schutzgebietsverordnung in einer eigenen Ziffer, auch in Verbindung mit anderen im Gewässer lebenden zu schützenden Arten, benannt wird, sowie
  2. im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August.

In den in Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 und Nr. 2 genannten Fällen verbleibt es bei der Möglichkeit einer Zulassung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG durch die zuständige untere Naturschutzbehörde.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "unteren Fischereibehörde" durch die Worte "zuständigen unteren Naturschutzbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "untere Fischereibehörde" durch die Worte "zuständige untere Naturschutzbehörde" und die Worte "untere und an die obere Naturschutzbehörde" durch die Worte "zuständige untere sowie die oberste Fischereibehörde und an die obere Naturschutzbehörde" ersetzt.

5. § 4 wird aufgehoben.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "und die Verhinderung von Brutkolonien nach § 4 Abs. 1 " gestrichen sowie die Worte "obere Naturschutzbehörde kann" durch die Worte "oberste Naturschutzbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Fischerei zuständigen Ministerium sowie nach Anhörung des Landesnaturschutzbeirats und des LandesÞ schereibeirats" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "und die Verhinderung von Brutkolonien nach § 4 Abs. 1 " gestrichen.

7. § 6 erhält folgende Fassung:

" § 6 Bestandsüberwachung

Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie beobachtet durch geeignete Maßnahmen die Bestandsentwicklung des Kormorans in Thüringen; sie und die für die Fischereifachberatung zuständige Stelle beobachten durch geeignete Maßnahmen die Bestandsentwicklung der heimischen Fischarten in Thüringen. Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie und die für die Fischereifachberatung zuständige Stelle erstellen alle drei Jahre unter Federführung der Landesanstalt für Umwelt und Geologie einen Bericht über die Bestandsentwicklung des Kormorans in Thüringen, die Auswirkungen der Regelungen auf den Kormoranbestand, die Fischereiwirtschaftlichen Schäden und die Artenschutzbelange. Der erste Bericht ist am 1. September 2019 vorzulegen. Der Landtag wird über den Bericht schriftlich informiert."

8. In § 8 Satz 1 werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft

ENDE