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Regelwerk Naturschutz
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ThürKormVO - Thüringer Kormoranverordnung
Thüringer Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Übertragung einer Ermächtigung

Vom 9. Dezember 2008
(GVBl. 2008 S. 446; 03.12.2013; 06.12.2016 S. 652 16; 18.12.2018 S. 731 18; 30.07.2019 S. 323 19)
Gl.-Nr.: 792-3



red. Anm. Überschrift geändert siehe 16

§ 1 Abschuss von Kormoranen 16

(1) Kormorane dürfen zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt getötet werden

  1. durch
    1. die Betreiber von bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht,
    2. die zur Ausübung des Fischereirechts nach dem Thüringer Fischereigesetz in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315) in der jeweils geltenden Fassung berechtigten Personen und
    3. die von den Betreibern nach Buchstabe a oder den Berechtigten nach Buchstabe b beauftragten Personen, wenn sie jagdausübungsberechtigt oder Inhaber von Jagderlaubnisscheinen und im Besitz eines Jagdscheins sind;
  2. mit einer für die Jagd zugelassenen Schusswaffe unter Verwendung nicht bleihaltiger Munition,
  3. in der Zeit von 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang bis 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang und
  4. in einem Gebiet von 250 Metern um die von den Personen nach Nummer 1 fischereiwirtschaftlich genutzten Gewässer und um Fließgewässer.

(2) Für den Abschuss nach Absatz 1 gilt § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Um krank geschossene Kormorane vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, sind diese unverzüglich zu töten. Falls erforderlich, ist sofort eine Nachsuche zu veranlassen. Die geschossenen Tiere sind in Besitz zu nehmen, um sie ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Bei der Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 ist die erhebliche Störung von anderen wild lebenden Tieren streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten zu vermeiden.

§ 2 Ausnahmen 16

§ 1 Abs. 1 gilt nicht

  1. ab dem 1. April 2017 im Nationalpark Hainich, in Naturschutzgebieten sowie in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten sowie in den Europäischen Vogelschutzgebieten nach § 3 der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung vom 29. Mai 2008 (GVBl. S. 181) in der jeweils geltenden Fassung; der Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist jedoch zulässig an bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht und in Naturschutzgebieten, die vorrangig dem Fischartenschutz dienen; Naturschutzgebiete dienen vorrangig dem Fischartenschutz, wenn der Schutz von Fischen im Schutzzweck der jeweiligen Schutzgebietsverordnung in einer eigenen Ziffer, auch in Verbindung mit anderen im Gewässer lebenden zu schützenden Arten, benannt wird, sowie
  2. im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August.

In den in Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 und Nr. 2 genannten Fällen verbleibt es bei der Möglichkeit einer Zulassung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG durch die zuständige untere Naturschutzbehörde.

§ 3 Nachweis- und Meldepflichten 16 19

(1) Die Zahl der geschossenen Tiere, der Abschussort unter Angabe des Gewässers und des Gewässerteils oder Gewässerabschnitts, der Abschusstag sowie die Ringnummern von beringten Tieren sind von den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b Berechtigten halbjährlich schriftlich oder elektronisch der zuständigen unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Bei der ersten Mitteilung ist außerdem eine Kopie des auf den Namen des Berechtigten oder der von diesem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c beauftragten Person lautenden gültigen Jagdscheins vorzulegen.

(2) Die zuständige untere Naturschutzbehörde leitet die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich an die zuständige untere sowie die oberste Fischereibehörde und an die obere Naturschutzbehörde weiter.

§ 4 (aufgehoben) 16

§ 5 Einschränkungen 16

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Fischerei zuständigen Ministerium sowie nach Anhörung des Landesnaturschutzbeirats und des Landesfischereibeirats die Tötung von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 an bestimmten Gewässern, Gewässerteilen oder Gewässerstrecken durch Allgemeinverfügung ganz oder teilweise verbieten.

(2) Die untere Naturschutzbehörde kann einzelnen Personen die Tötung von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 verbieten.

§ 6 Bestandsüberwachung 16 18

Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz beobachtet durch geeignete Maßnahmen die Bestandsentwicklung des Kormorans in Thüringen; dieses und die für die Fischereifachberatung zuständige Stelle beobachten durch geeignete Maßnahmen die Bestandsentwicklung der heimischen Fischarten in Thüringen. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und die für die Fischereifachberatung zuständige Stelle erstellen alle drei Jahre unter Federführung des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz einen Bericht über die Bestandsentwicklung des Kormorans in Thüringen, die Auswirkungen der Regelungen auf den Kormoranbestand, die fischereiwirtschaftlichen Schäden und die Artenschutzbelange. Der erste Bericht ist am 1. September 2019 vorzulegen. Der Landtag wird über den Bericht schriftlich informiert.

§ 7 Übertragung der Verordnungsermächtigung

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG wird auf das für Naturschutz zuständige Ministerium übertragen.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Kormoranverordnung vom 6. Oktober 1998 (GVBl. S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Februar 2004 (GVBl. S. 69), außer Kraft.

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