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Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung und zur Aufhebung der Thüringer Rindfleischetikettierungsverordnung
- Thüringen -

Vom 29. März 2018
(GVBl. Nr. 3 vom 23.04.2018 S. 84)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), verordnet die Landesregierung und

aufgrund des § 1 Abs. 4 Satz 1 und des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299), des § 32 Nr. 1 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299),

des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299),

des § 4 Nr. 1 der Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Februar 2009 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. August 2014 (GVBl. S. 584), und

des § 4 der Thüringer Rindfleischetikettierungsverordnung vom 22. November 2002 (GVBl. S. 445), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung

Die Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. August 2014 (GVBl. S. 584), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchst. b Halbsatz 2 wird die Verweisung "Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 60)" durch die Verweisung "Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 212 vom 11.08.2015 S. 7)" und die Verweisung " § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a" durch die Verweisung " § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes (ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. dem Vorläufigen Tabakgesetz in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung für vorübergehende Verbringungsverbote nach § 47b,


  1. "dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Erstellung eines Überwachungskonzepts nach § 28 Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Aufstellung sowie regelmäßigen Aktualisierung von Marktüberwachungsprogrammen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und die regelmäßige Überprüfung und Bewertung des Überwachungskonzepts nach § 28 Abs. 1 Satz 3,
    2. das zur Verfügungstellen der Marktüberwachungsprogramme für die Öffentlichkeit nach § 28 Abs. 2,
    3. vorübergehende Verbringungsverbote nach § 41,"

c) In Nummer 3 wird die Bezeichnung "Oberfinanzdirektion" durch die Bezeichnung "Generalzolldirektion" ersetzt.

d) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz "(GMBl. S. 425)" durch den Klammerzusatz "(GMBl. S. 426)" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Einleitung wird der Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, L 226 S. 22; 2008 L 46 S. 50; 2010 L 119 S. 26, L 77 S. 59)" durch den Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, L 226 S. 22; 2008 L 46 S. 50; 2010 L 77 S. 59, L 119 S. 26; 2013 L 160 S. 15; 2015 L 29 S. 16, L 66 S. 22)" und der Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, L 226 S. 83; 2008 L 46 S. 51)" durch den Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, L 226 S. 83; 2008 L 46 S. 51; 2013 L 160 S. 16)" ersetzt.

bbb) Buchstabe a Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:

aaaa) Nach Doppelbuchstabe cc wird folgender neuer Doppelbuchstabe dd eingefügt:

"dd) bei der Bearbeitung von frei lebendem Wild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.5 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verarbeitung von Fleisch dieser Tiere wöchentlich nicht mehr als 400 kg, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen, sofern diese Tätigkeit in Betrieben nach den Doppelbuchstaben aa oder bb erfolgt,"

bbbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben dd und ee werden die Doppelbuchstaben ee und ff.

cccc) Folgender Doppelbuchstabe gg wird angefügt:

"gg) wöchentlich nicht mit mehr als 7,5 Tonnen Lebensmittel tierischen Ursprungs außerhalb der Einzelhandelstätigkeit zum Zweck der Deckung des Bedarfs anderer Betriebe handeln, sofern diese Tätigkeit in einem der Betriebe nach den Doppelbuchstaben aa bis ff erfolgt,"

dddd) Die Angabe "des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes (ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung" wird durch die Angabe "ThürLMÜbG" ersetzt.

ccc) In Buchstabe a Halbsatz 3 wird die Verweisung "Buchstaben aa bis dd" durch die Verweisung "Buchstaben aa bis gg" ersetzt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 für
  1. die Durchführung einer Risikobewertung nach Artikel 2 Abs. 3 Satz 2,
  2. die Anerkennung eines Betriebs oder einer Kategorie von Betrieben als trichinenfrei nach Artikel 3 Abs. 2 Buchst. a oder Artikel 8,
  3. die Entgegennahme von Mitteilungen nach Artikel 9,
  4. die Einleitung eines Überwachungsprogramms nach Artikel 11 Satz 1,
  5. die Aussetzung der amtlichen Anerkennung eines Betriebs oder einer Kategorie von Betrieben als trichinenfrei nach Artikel 12 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2,
"3. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 für
  1. a) die amtliche Anerkennung eines Haltungsbetriebs oder eines Kompartiments, der oder das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, nach Artikel 8 Abs. 1,
  2. b) die Entgegennahme von Mitteilungen nach Artikel 9,
  3. c) den Entzug der amtlichen Anerkennung nach Artikel 12 Abs. 1 oder 2 Buchst. a,
  4. d) die Wiederanerkennung eines Haltungsbetriebs nach Artikel 12 Abs. 3,
  5. e) den Ausschluss eines Haltungsbetriebs aus einem Kompartiment und die Wiederaufnahme in das Kompartiment nach Artikel 12 Abs. 4,"

cc) Nummer 4

4. der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die Herabstufung eines Qualitätsweins b. A. auf der Handelsstufe nach Artikel 56 Abs. 2 und 3,

wird aufgehoben.

dd) Nummer 7 erhält folgende Fassung:


altneu
7. dem Vorläufigen Tabakgesetz für die Anerkennung des Bedarfs von Waren nach § 47 Abs. 2 Nr. 5,


  1. "dem Tabakerzeugnisgesetz für
    1. die Registrierung im grenzüberschreitenden Fernabsatz nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 einschließlich der Aufgaben nach § 22 Abs. 4 für
      1. a) die Bestätigung der Registrierung,
      2. b) die Überprüfung des Vorliegens eines Altersüberprüfungssystems,
      3. c) die Überprüfung des Vorliegens gültiger Registrierungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
      4. d) die Bekanntgabe der Listen der bei ihr registrierten Verkaufsstellen mit grenzüberschreitendem Fernabsatz;

sofern die Länder für den Zweck der Registrierung nach § 22 Abs. 3 eine gemeinsame Stelle einrichten oder beauftragen, ist diese Stelle oder soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von der Verordnungsermächtigung nach § 22 Abs. 6 Nr. 2 ganz oder teilweise Gebrauch macht, ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig für die Aufgaben nach Halbsatz 1,

  1. die Anordnung einer Warnung der Öffentlichkeit nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Halbsatz 1 oder die Warnung der Öffentlichkeit nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Halbsatz 2, "

ee) In Nummer 11 wird die Angabe "vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1817-)" durch die Angabe "in der Fassung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469)" ersetzt.

ff) Nummer 14

14. der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 30. November 2011 (BGBl. I S. 2404) in der jeweils geltenden Fassung für die Gestattung anderer Desinfektionsverfahren nach § 4 Abs. 3 Satz 3,

wird aufgehoben.

gg) Nummer 21 erhält folgende Fassung:

altneu
21. der Kosmetik-Verordnung in der Fassung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme der Angaben und die Erteilung einer Registriernummer nach § 5a Abs. 5 Satz 4 und 6,"21. der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59; 2012 L 318 S. 74; 2013 L 72 S. 16; L 142 S. 10; 2014 L 254 S. 39; 2017 L 17 S. 52, L 326 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme einer Meldung über ernste unerwünschte Wirkungen im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchst. p nach Artikel 23 Abs. 1 oder 4,"

hh) Nummer 24 erhält folgende Fassung:

altneu
24. der Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 5 Abs. 1 und der Liste nach § 5 Abs. 3 Satz 1,"24. der Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) in der jeweils geltenden Fassung für
  1. die Zulassung eines Prüflaboratoriums nach § 2 Abs. 1 Satz 1,
  2. die Überprüfung eines Prüflaboratoriums nach § 3 Abs. 3 Satz 1,
  3. den Widerruf der Zulassung eines Prüflaboratoriums nach § 3 Abs. 3 Satz 2,
  4. die Entgegennahme des Nachweises nach § 3 Abs. 4 Satz 2,
  5. die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 6 Abs. 1,
  6. die Anforderung, eine wissenschaftliche Studie durchzuführen und die Ergebnisse der Studie vorzulegen, nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2,
  7. die Entgegennahme von Studien zur Marktforschung, der Zusammenfassungen von Marktstudien und der Mitteilungen über die Verkaufsmengen nach § 7 Abs. 1,
  8. die Entgegennahme des Berichts nach § 8 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2,
  9. die Anforderung zusätzlicher Informationen über den Zusatzstoff nach § 8 Abs. 5 Satz 4,
  10. die Anforderung, den Bericht über die Ergebnisse der Studien zu dem Zusatzstoff von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium prüfen zu lassen, nach § 8 Abs. 6,
  11. die Entgegennahme des Nachweises nach § 8 Abs. 7,
  12. die Entgegennahme der Mitteilung nach § 24 Abs. 1,
  13. die Entgegennahme der Daten zur Erfüllung der Informationspflichten für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nach § 25,"

b) In Absatz 2 wird die Angabe "2. Februar 2009 (GVBl. S. 579)" durch die Angabe "28. November 2014 (GVBl. S. 722)" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1; 2007 L 136, S. 3; 2008 L 141, S. 22; 2009 L 36, S. 84; 2010 L 260, S. 22; 2011 L 49, S. 52; L 136, S. 105; 2013 L 185, S. 18)" durch den Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1; 2007 L 136 S. 3; 2008 L 141 S. 22; 2009 L 36 S. 84; 2010 L 260 S. 22; 2011 L 49 S. 52; L 136 S. 105; 2013 L 185 S. 18; 2014 L 209 S. 49, L 331 S. 40; 2015 L 94 S. 9, L 127 S. 62; 2017 L 216 S. 27)" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "10. Dezember 2002 (GVBl. S. 496)" durch die Angabe "2. März 2016 (GVBl. S. 155)" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung

Die Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 761), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2014 (GVBl. S. 584), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 1 wird die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe c wird folgender neue Buchstabe d eingefügt:

"d) die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens der Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6 und die Unterrichtung der jeweils zuständigen Zulassungsstelle über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6 in Verbindung mit § 7 Satz 2,"

bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

bb) In den Buchstaben d und e wird jeweils die Verweisung " § 5 Abs. 1 Satz 3" durch die Verweisung " § 5 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.

cc) In Buchstabe h wird die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Angabe "20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573)" durch die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526)" ersetzt.

b) In Nummer 1 Buchst. b und c wird jeweils die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

4. § 8 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird die Bezeichnung "Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

b) In Buchstabe c wird die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

5. § 9

§ 9 Sperrbezirksverordnung

Nach der Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1710) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Festlegung des Gebiets um den mit der Ansteckenden Schweinelähmung (Teschener Krankheit) befallenen Betrieb oder sonstigen Standort als Sperrbezirk nach § 1 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.

wird aufgehoben.

6. In § 10 Nr. 1 Buchst. c bis f wird jeweils die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Angabe "20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601)" durch die Angabe "17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060)" ersetzt.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
  1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1,
  2. die Erteilung näherer Anweisungen zur Untersuchung von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen auf Brucellose nach § 3 Abs. 3.
"2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Erteilung näherer Anweisungen zur Untersuchung von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen auf Brucellose nach § 3 Abs. 3."

8. In § 16 wird die Angabe "13. März 1997 (BGBl. I S. 458)" durch die Angabe "17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262)" ersetzt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Angabe "4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498)" durch die Angabe "27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)" ersetzt.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. die Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3."2. die Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 und 3."

10. In § 18 Nr. 1 Buchst. b, § 20 Nr. 1 und § 21 Nr. 1 Buchst. b wird jeweils die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

11. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Angabe "20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520)" durch die Angabe "19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767)" ersetzt.

b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. die Erteilung näherer Anweisungen zur Entfernung von Reagenten aus dem Bestand nach § 2 Abs. 2a Satz 1 und die Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2a Satz 2,"

c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
4. die Anordnung, dass Reagenten und geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind, nach § 4 Abs. 4."5. die Anordnung, dass Reagenten nicht belegt werden dürfen und Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind, nach § 4 Abs. 4."

12. § 23 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 23 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Nach der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 2 Abs Abs. 2

" § 23 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Nach der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 2 Abs. 2;
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
    1. die Durchführung der Programme nach § 2 Abs. 1,
    2. die Genehmigung von Impfungen empfänglicher Tiere gegen die Blauzungenkrankheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1,
    3. die Anordnung der Impfung empfänglicher Tiere eines bestimmten Gebiets gegen die Blauzungenkrankheit sowie die der Mitteilung über eine solche Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff nach § 4 Abs. 3, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist ."

13. In § 24 Nr. 1 wird der Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1)" durch den Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1, L 325 S. 35; 2002 L 43 S. 27; 2003 L 214 S. 80, L 323 S. 14; 2006 L 283 S. 62, 63; 2008 L 117 S. 47; 2015 L 329 S. 28; 2017 L 17 S. 52)" ersetzt.

14. Nach § 26 wird folgender neue § 27 eingefügt:

" § 27 Durchführungsverordnung (EU) 2015/262

Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. Nr. L 59 vom 03.03.2015 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für

  1. die Benennung einer Ausstellungsstelle für Zucht- und Nutzequiden nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c Doppelbuchst. ii,
  2. das Beschließen von Verwaltungsverfahren nach Artikel 7 Abs. 5, soweit die in Nummer 1 genannte Ausstellungsstelle betroffen ist,
  3. die Befreiung der in Nummer 1 genannten Ausstellungsstelle von der Verpflichtung des Eintrags von bestimmten Angaben in das Identifizierungsdokument nach Artikel 10 Abs. 1."

15. Die bisherigen § § 27 und 28 werden die § § 28 und 29.

16. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Änderung der Thüringer Tierische Nebenprodukte-Zuständigkeitsverordnung

Die Thüringer Tierische Nebenprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 725), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Juni 2013 (GVBl. S. 146), wird wie folgt geändert:

1. In der Einleitung des § 1 wird der Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1)" durch den Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1; 2014 L 348 S. 31)" ersetzt.

2. In der Einleitung des § 1a wird der Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1)" durch den Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1; 2015 L 175 S. 128, L 214 S. 29, 30)" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 3 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 3 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Verweisung " § 3 Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung " § 3 Abs. 4 Satz 1" ersetzt und das Wort "und" gestrichen.

bb) In Buchstabe b werden die Verweisung " § 3 Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung " § 3 Abs. 4 Satz 2" und der Punkt am Satzende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 für die Erteilung einer Genehmigung für die Abhäutung, Öffnung oder Zerlegung verendeter oder getöteter Tiere durch besonders qualifizierte Tierärzte."

4. Nach § 3 wird folgender neue § 4 eingefügt:

" § 4 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form."

5. Der bisherige § 4 wird der § 5.

Artikel 4
Änderung der Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung

§ 2 der Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Februar 2009 (GVBl. S. 277), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. August 2014 (GVBl. S. 584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe b wird folgender neue Buchstabe c eingefügt:

"c) die Entgegenahme der Anzeige über einen beabsichtigten Eingriff nach § 6 Abs. 1a Satz 2,"

bb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben d bis f.

cc) Nach dem bisherigen Buchstaben e wird folgender neue Buchstabe g eingefügt:

"g) die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,"

dd) Die bisherigen Buchstaben f und g werden die Buchstaben h und i.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, d, f und g, soweit es sich um die Durchführung von Versuchsvorhaben in der oberen Tierschutzbehörde handelt."Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. c bis e und g bis i, soweit es sich um Versuchsvorhaben oder Eingriffe in der oberen Tierschutzbehörde handelt."

2. In Absatz 6 wird der Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1)" durch den Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1; 2014 L 326 S. 6)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Aufhebung der Thüringer Rindfleischetikettierungsverordnung

Die Thüringer Rindfleischetikettierungsverordnung vom 22. November 2002 (GVBl. S. 445), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), wird aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft

ID 180693

ENDE