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ThürTierSchZVO - Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts einschließlich des Hufbeschlagrechts und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Hufbeschlaggesetz
-Thüringen-
Vom 27. Februar 2009
(GVBl. Nr. 3 vom 31.03.2009 S. 277; 08.12.2009 S. 773; 02.06.2013 S. 146 13; 07.08.2014 S. 584 14; 29.03.2018 S. 84 18; 15.12.2019 S. 521 19; 03.01.2023 S. 4 23; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a und § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 369),
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), und
des § 8 Abs. 4 des Hufbeschlaggesetzes (HufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) verordnet die Landesregierung:
Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind
Die obere Tierschutzbehörde ist Fachaufsichtsbehörde für die Behörden nach Satz 1 Nr. 3.
§ 2 Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften 13 14 18 23
(1) Nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung ist
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. c bis e und g bis i, soweit es sich um Versuchsvorhaben oder Eingriffe in der oberen Tierschutzbehörde handelt.
(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. I/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1; L 113 vom 27.04.2006 S. 26; L 137 vom 24.05.2017 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Anerkennung eines Lehrgangs einschließlich Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 und Anhang IV.
(3) Nach der Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) in der jeweils geltenden Fassung ist
(4) Nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) in der jeweils geltenden Fassung ist
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2, soweit es sich um die Durchführung von Versuchsvorhaben in der oberen Tierschutzbehörde handelt.
(5) Nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall zur Erprobung von neuartigen Haltungseinrichtungen nach § 15 Satz 1.
(6) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1; L 326 vom 11.11.2014 S. 6; L 137 vom 24.05.2017 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für
(7) Nach der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für
Die Beauftragung einer Stelle für die Durchführung der Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 TierSchlV erfolgt auf der Grundlage des Artikels 21 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 durch die oberste Tierschutzbehörde.
(8) Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (BGBl. 2006 II S. 798) in der jeweils geltenden Fassung ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Konsultation bei Streitigkeiten nach Artikel 36 Abs. 1.
(9) Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (BGBl. 1990 II S. 1486) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für
(10) Die obere Tierschutzbehörde ist zuständige Behörde nach dem Hufbeschlaggesetz in Verbindung mit den aufgrund des § 8 Abs. 1 und 2 HufBeschlG erlassenen Rechtsverordnungen.
(11) Die unteren Tierschutzbehörden sind zuständig für die Durchführung des Tierschutzgesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind auch die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes (TierErzHaVerbG) vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung.
Amtlicher Tierarzt im Sinne des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport und der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder beamteter Tierarzt nach § 15 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes ist jeder Tierarzt, der bei einer der in § 1 Satz 1 genannten Behörden tätig ist.
§ 4 Übertragung von Ermächtigungen 13
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen
wird auf das für den Tierschutz zuständige Ministerium übertragen.
§ 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 13 19
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes, § 7 Abs. 1 bis 4 TierErzHaVerbG und § 9 HufBeschlG sind die nach § 2 zuständigen Behörden jeweils in ihrem Aufgabenbereich.
§ 6 Verfahren über eine einheitliche Stelle 14 24
(1) Das Verfahren nach § 2 Abs. 1 und den §§ 3 und 4 der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung kann im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach (den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)).
(2) Abweichend von § 16j des Tierschutzgesetzes können ausschließlich die nachfolgend genannten Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach (den §§ 71a bis 71e ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)) abgewickelt werden:
§ 7 Gleichstellungsbestimmung 14 23
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 14
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten
außer Kraft.
ENDE