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Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Wesenstestverordnung
- Thüringen -
Vom 9. April 2018
(GVBl. Nr. 4 vom 27.04.2018 S. 144)
Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 4 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93), geändert durch Gesetz vom 12. Februar 2018 (GVBl. S. 1), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Die Thüringer Wesenstestverordnung vom 19. Januar 2012 (GVBl. S. 72), geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Durchführung des Wesenstests nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren darf nur von Personen vorgenommen werden, die für diese Aufgabe amtlich anerkannt sind (sachkundige Personen). | "Die Durchführung eines Wesenstests nach § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) darf nur von Personen vorgenommen werden, die für diese Aufgaben amtlich anerkannt sind (sachkundige Personen)." |
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Mit der Anordnung eines Wesenstests nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren hat die zuständige Behörde dem Halter mehrere sachkundige Personen nach § 1 Abs. 1 zu benennen. | "Mit der Anordnung eines Wesenstests nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürTierGefG oder bei Stellung eines Antrags nach § 3 Abs. 4 Satz 1 ThürTierGefG hat die zuständige Behörde dem Halter mehrere sachkundige Personen nach § 1 Abs. 1 zu benennen." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren" durch die Angabe " § 3 Abs. 2 ThürTierGefG" ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 30. Juni 2011 (GVBl. S. 93)" durch die Angabe " § 3 Abs. 2 ThürTierGefG" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 180694
ENDE |