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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes
- Thüringen -
Vom 10. August 2021
(GVBl. Nr. 21 vom 10.09.2021 S. 397)
Aufgrund des § 11 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2, des § 12 Abs. 1 Satz 4, des § 13 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4, des § 15 Abs. 2 Satz 3, des § 27 Abs. 1 Satz 2, des § 29 Abs. 6, des § 32 Abs. 7 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, des § 34 Abs. 3, des § 37 Abs. 7 Satz 3, des § 43 Abs. 3 Satz 2 und des § 49 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 435), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, hinsichtlich des § 9 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und hinsichtlich des § 10 und der §§ 26 bis 30 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Die Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes vom 7. April 2006 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung wird das Wort "unverändert" gestrichen.
b) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz " (§ 1)" gestrichen.
c) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz " (§ 3)" gestrichen.
d) In Nummer 3 wird der Klammerzusatz " (§ 5)" gestrichen.
e) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz " (§ 7)" gestrichen.
f) In Nummer 5 wird der Klammerzusatz " (§ 8)" gestrichen.
g) In Nummer 6 wird der Klammerzusatz " (§ 9)" gestrichen.
h) In Nummer 7 wird der Klammerzusatz " (§ 10)" gestrichen.
i) In Nummer 8 wird der Klammerzusatz " (§ 11)" gestrichen.
j) In Nummer 9 wird der Klammerzusatz " (§ 12)" gestrichen.
k) In Nummer 10 wird der Klammerzusatz " (§ 13)" gestrichen.
l) In Nummer 11 wird der Klammerzusatz " (§ 14)" gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Zur einheitlichen Regelung der Jagdverpachtung soll der Musterjagdpachtvertrag (Anlage 2) verwendet werden. | "(2) Jagdpachtverträge für Gemeinschaftsjagdbezirke müssen neben den Anforderungen des Absatzes 1 auch den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 5 des Bundesjagdgesetzes und der §§ 15 und 16 ThJG entsprechen." |
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird das Wort "Hierbei" durch die Worte "Bei der Bekanntgabe" ersetzt.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. die Einstufung als Hoch- oder Niederwildjagd, | "3. die vorkommenden und zu bewirtschaftenden Wildarten," |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung wird der Klammerzusatz "(Anlage 3)" durch den Klammerzusatz "(Anlage 2)" ersetzt.
b) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz " (§ 1)" gestrichen.
c) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz " (§ 2)" gestrichen.
d) In Nummer 3 wird der Klammerzusatz " (§ 3)" gestrichen.
e) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz " (§ 4)" gestrichen.
f) In Nummer 5 wird der Klammerzusatz " (§ 5)" gestrichen.
g) In Nummer 6 wird der Klammerzusatz " (§ 6)" gestrichen.
h) In Nummer 7 wird der Klammerzusatz " (§ 7)" gestrichen.
i) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8. In-Kraft-Treten der Satzung (§ 12). | "8. Inkrafttreten der Satzung." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften für Niederwild wird durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörden abgegrenzt. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit den Vereinigungen der Jäger und, soweit der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft Landesjagdbezirke mit umfasst, im Benehmen mit der unteren Forstbehörde. | "(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften für Niederwild wird durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörde abgegrenzt. Dabei dürfen sich Hoch- und Niederwildhegegemeinschaften räumlich nicht überschneiden. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit den Vereinigungen der Jäger und, soweit der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft Eigenjagdbezirke der Landesforstanstalt umfasst, im Benehmen mit der Landesforstanstalt." |
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 32 Abs. 7 Nr. 3 ThJG" durch die Verweisung " § 32 Abs. 7 Nr. 4 ThJG" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Einleitung erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ein nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ThJG abgeschlossener Gesellschaftsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: | "Der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ThJG abgeschlossene Gesellschaftsvertrag richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Er muss folgende Angaben enthalten:" |
b) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt:
"1. Namen und Wohnanschriften der Mitpächter sowie des Geschäftsführers,"
c) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Worte "und Festlegung der Teiljagdbezirke" werden gestrichen.
d) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.
6. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sechster Abschnitt Jagdhaftpflichtversicherung, Abschussplanung | "Sechster Abschnitt Förderung des Jagdwesens, Verwendung von künstlichen Lichtquellen" |
7. Nach der Überschrift des Sechsten Abschnitts wird die Angabe "Zu § 26 Abs. 4 ThJG" durch die Angabe "Zu § 27 Abs. 1 ThJG" ersetzt.
8. § 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 9 Jagdhaftpflichtversicherung
Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf sämtliche Fälle einer Inanspruchnahme
| " § 9 Jagdabgabe
(1) Für den Dreijahresjagdschein, den Falknerdreijahresjagdschein und den Ausländerdreijahresjagdschein wird die Jagdabgabe auf den zweifachen Betrag der jeweiligen Jagdscheingebühr festgesetzt. (2) Für den Jahresjagdschein, den Falknerjahresjagdschein und den Ausländerjahresjagdschein wird die Jagdabgabe auf den einfachen Betrag der jeweiligen Jagdscheingebühr festgesetzt. (3) Für den Tagesjagdschein, den Falknertagesjagdschein, den Ausländertagesjagdschein und den Jugendjagdschein wird die Jagdabgabe auf 80 Prozent der jeweiligen Jagdscheingebühr festgesetzt. (4) Wird an eine Person der Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes erteilt, nachdem ein Jagdschein nach § 15 Abs. 2 oder 6 oder § 16 des Bundesjagdgesetzes erteilt worden ist, ist diese Person von der Entrichtung der Jagdabgabe für den Falknerjagdschein befreit." |
9. Nach § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
"Zu § 29 Abs. 6 ThJG"
10. Nach § 9 wird folgender neue § 10 eingefügt:
" § 10 Verwendung künstlicher Lichtquellen, Nachtzielgeräte
Für die Bejagung des Schwarzwildes und für die Bejagung der jagdbaren invasiven Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, einschließlich Infrarotaufhellern und von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, zugelassen. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt."
11. Nach dem neuen § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Siebter Abschnitt
Abschussplanung"
12. Nach der Überschrift des Siebten Abschnitts wird die Angabe "Zu § 32 Abs. 7 Nr. 1 und 2 ThJG" durch die Angabe "Zu § 32 Abs. 7 Nr. 1 bis 3 ThJG und § 13 Abs. 4 ThJG" ersetzt.
13. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Zur Gewährleistung der Wildbestandsermittlung nach § 16 können die unteren Jagdbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere für bestimmte Wildarten auf ihren Lebensraum bezogene einheitliche Zähltermine anordnen und die Vorlage der Zählergebnisse verlangen.
(2) Die Abschusspläne für Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild sind in der Regel für drei Jagdjahre und für alle Jagdbezirke des Landes unter Verwendung der Formblätter nach den Mustern der Anlagen 4 bis 7 aufzustellen. Die Abschusspläne sind bei der unteren Jagdbehörde für verpachtete Eigenjagdbezirke und für Gemeinschaftsjagdbezirke vierfach, für nicht verpachtete Jagdbezirke dreifach bis spätestens 7. April im jeweiligen Planungsjahr einzureichen. Ist bei der Aufstellung des Abschussplans das Einvernehmen zwischen dem Jagdbezirksinhaber und dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks (§ 21 Abs. 2, 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes und § 32 Abs. 1 Satz 1 ThJG) nicht zu erzielen, so haben diese die gewünschten Änderungen mit einer Begründung auf dem einzureichenden Abschussplan zu vermerken. Innerhalb einer Hegegemeinschaft können mehrere Jagdbezirksinhaber einen Gemeinschaftlichen Abschussplan unter Verwendung der Formblätter nach dem Muster der Anlagen 4 bis 7 aufstellen. Da bei der Aufstellung entsprechend dem Einzelplan zu verfahren ist, muss aus dem Kreis der am Gemeinschaftlichen Abschussplan beteiligten Jagdbezirksinhaber ein Koordinator bestimmt werden. Der Koordinator ist Ansprechpartner für die Grundeigentümer sowie die Hegegemeinschaft; er sammelt und aktualisiert die für den Gemeinschaftlichen Abschussplan erforderlichen Angaben. Die am Gemeinschaftlichen Abschussplan beteiligten Jagdbezirksinhaber melden dem Koordinator dazu innerhalb eines Jagdtages das durch Abschuss erlegte Wild sowie das Fall- und Unfallwild. | "(1) Zur Ermittlung des Vorkommens und des Bestandes von Wildarten können die Jagdbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere für bedrohte oder in ihrem Bestand zurückgehende Wildarten, die nach den Roten Listen für Thüringen als stark gefährdet oder vom Aussterben bedroht eingestuft werden, einheitliche Zähltermine anordnen und die Vorlage der Zählergebnisse verlangen.
(2) Die Abschusspläne für Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild sind in der Regel für drei Jagdjahre und für alle Jagdbezirke des Landes jeweils unter Verwendung der Formblätter nach den Mustern der Anlagen 3 bis 6 aufzustellen. Die Abschusspläne sind bis zum 1. März des ersten der drei Jagdjahre bei der unteren Jagdbehörde in Schriftform oder elektronischer Form anzuzeigen. Die Eigenjagdbezirke der Landesforstanstalt und des Bundes sowie die im Nationalpark Hainich liegenden Jagdbezirke zeigen zum 1. März des ersten der drei Jagdjahre ihre Abschusspläne bei der obersten Jagdbehörde an. Den Hegegemeinschaften, zu denen der jeweilige Jagdbezirk gehört, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist bei der Aufstellung des Abschussplans das nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes und § 32 Abs. 1 Satz 2 ThJG erforderliche Einvernehmen zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Jagdvorstand des Gemeinschaftsjagdbezirks oder dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks nicht zu erzielen, so sind die gewünschten Änderungen mit einer Begründung auf dem einzureichenden Abschussplan zu vermerken; § 32 Abs. 1 Satz 6 ThJG gilt in diesem Fall nicht. Innerhalb einer Hegegemeinschaft können mehrere Jagdbezirke einen gemeinschaftlichen Abschussplan unter Berücksichtigung des § 32 Abs. 1 Satz 2 ThJG unter Verwendung der Formblätter nach den Mustern der Anlagen 3 bis 6 aufstellen und bei der unteren Jagdbehörde anzeigen. Sind mehrere untere Jagdbehörden betroffen, ist für einen nach Satz 7 aufgestellten gemeinschaftlichen Abschussplan die untere Jagdbehörde mit dem größten Jagdflächenanteil zuständig. Aus dem Kreis der Jagdausübungsberechtigten der entsprechenden Jagdbezirke ist ein Koordinator zu bestimmen, der die Streckenliste führt und die Abschussplanerfüllung überwacht." |
b) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
alt | neu |
Der eingereichte Abschussplan ist zu bestätigen, wenn er den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und des § 32 Abs. 1 Satz 1 ThJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks aufgestellt worden ist. | "Der eingereichte Abschussplan ist unter Berücksichtigung des § 32 Abs. 1 Satz 6 ThJG zu bestätigen, wenn er den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und des § 32 Abs. 1 Satz 2 ThJG entspricht." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "untere Jagdbehörde" durch die Worte "zuständige Jagdbehörde" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dabei sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Inhaber der betroffenen Eigenjagdbezirke sowie die Vorsitzenden der Hegegemeinschaften und gegebenenfalls der Jagdbeirat zu hören. | "Die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Inhaber der betroffenen Eigenjagdbezirke sowie die Hegegemeinschaft sind zu hören." |
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kann" die Worte "im Falle der Festsetzung" eingefügt und das Wort "ausnahmsweise" gestrichen.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die unteren Jagdbehörden melden nach Anforderung der obersten Jagdbehörde eine Zusammenfassung nach Wildarten, beim Schalenwild (außer Schwarzwild) getrennt nach Klassen. | "Die unteren Jagdbehörden melden nach Anforderung der obersten Jagdbehörde eine Zusammenfassung der Abschussplanung des Schalenwildes getrennt nach Wildklassen." |
e) In Absatz 6 werden das Wort "unteren" und die Worte "im Einzelfall" gestrichen.
14. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 12 Abschussplanerfüllung und -überwachung, Streckenliste | " § 12 Abschussplanerfüllung und -überwachung, Streckenliste, Hegeversammlungen" |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "nach Anzahl, Geschlecht und den vorgegebenen Altersklassen" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte "geschlechts- und altersklassenbezogene" gestrichen und die Angabe "20 v. H." durch die Angabe "30 Prozent" ersetzt.
cc) Nach Satz 3 werden folgende neue Sätze eingefügt:
"Am Ende des Zeitraums, für den der Abschussplan gilt, sind bei weiblichem Wild und dessen Zuwachs Übererfüllungen bis zu 10 Prozentzulässig. Bei Mindestabschussplänen ist eine Übererfüllung ohne weitere Vorgaben zulässig."
dd) Der bisherige Satz 4
Im Rahmen von gemeinschaftlichen Abschussplänen kann bei einer voraussichtlichen Nichterfüllung des Abschussanteils in einzelnen Jagdbezirken der Abschuss unter Beachtung des § 32 Abs. 1 Satz 1 ThJG an andere Jagdbezirke weitergegeben werden.
wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Anlage 8" durch die Angabe "Anlage 7 in Schriftform oder elektronischer Form" ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
"Die Streckenliste nach dem Muster der Anlage 7 ist jeweils für das abgelaufene Quartal bis spätestens eine Woche nach Quartalsende bei der zuständigen Jagdbehörde einzureichen."
cc) Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5 und der bisherige Satz 5 wird zu Satz 6.
dd) In Satz 5 wird das Wort "unteren" durch das Wort "zuständigen" ersetzt.
ee) In Satz 6 wird das Wort "unteren" durch das Wort "zuständigen" ersetzt.
ff) Folgender Satz wird angefügt:
"Parallel dazu sind dem Vorsitzenden der jeweiligen Hegegemeinschaft die Abschusszahlen für die betreffende Wildart zuzuleiten."
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Zur Überwachung der Durchführung von Abschussplänen und zur Erhebung von Daten nach § 32 Abs. 7 Nr. 2 ThJG finden jährlich öffentliche Hegeversammlungen einschließlich der Hegeschauen statt.
Dabei sollen Informationen, insbesondere über
vermittelt werden. Die Hegegemeinschaft beschließt darüber, ob die Jagdausübungsberechtigten den Kopfschmuck des gesamten in ihren Jagdbezirken im letzten Jagdjahr erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes oder einen repräsentativen Querschnitt davon bei der öffentlichen Hegeversammlung vorzulegen haben. Sie setzt den Zeitpunkt der öffentlichen Hegeversammlung fest. Die Hegegemeinschaft kann einen Jagdausübungsberechtigten von der Verpflichtung zur Vorlage des Kopfschmucks befreien oder eine anderweitige Dokumentation, beispielsweise ein Foto der Trophäe, verlangen. Die Durchführung der öffentlichen Hegeversammlung obliegt den Hegegemeinschaften. Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch die Jagd- und Forstbehörden bleibt hiervon unberührt. Unabhängig von der öffentlichen Hegeversammlung können die Jagdbehörden Anordnungen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 ThJG treffen. | "(3) Zur Mitwirkung an der Abschussplanung und an ihrer Erfüllung führen Hegegemeinschaften jährliche Hegeversammlungen durch.
Dabei sollen Informationen, insbesondere über
vermittelt werden." |
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Jagdausübungsberechtigten haben bis 31. Januar eines Jahres dem Vorsitzenden der Hegegemeinschaft die Informationen zu übermitteln, die zur Abgabe der Empfehlung zur Abschussplanung notwendig sind und Auskunft über den Stand der Abschussplanerfüllung des laufenden Jagdjahres zu erteilen sowie den Hegegemeinschaften die zur Durchführung der öffentlichen Hegeversammlungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. | "Die Jagdausübungsberechtigten übermitteln rechtzeitig im Vorfeld der Hegeversammlungen bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres dem Vorsitzenden der Hegegemeinschaft die Informationen, die zur Abgabe der Empfehlung zur Abschussplanung notwendig sind und erteilen Auskunft über den Stand der Abschussplanerfüllung des laufenden Jagdjahres." |
bb) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz eingefügt:
"Sie stellen den Hegegemeinschaften die zur Durchführung der öffentlichen Hegeversammlung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung."
f) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "der Abschussplanung zugrunde gelegten Wildbestände und" gestrichen.
15. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Achter Abschnitt.
16. Nach der Überschrift des neuen Achten Abschnitts wird die Angabe "Zu § 32 Abs. 7 Nr. 4 sowie § 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 ThJG" durch die Angabe "Zu § 32 Abs. 7 Nr. 5 sowie § 43 Abs. 3 Satz 2 ThJG" ersetzt.
17. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Feststellung der Notzeit kann von Amts wegen für eine bestimmte Gebietskulisse erfolgen oder auf begründeten Antrag des Jagdausübungsberechtigten für den jeweiligen Jagdbezirk durch die untere Jagdbehörde innerhalb einer Frist von fünf Werktagen bestätigt werden. Äußert sich die untere Jagdbehörde nicht in dieser Frist, so gilt die Notzeit als bestätigt. Bei der Feststellung der Notzeit ist der unteren Forstbehörde und der Hegegemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In der Notzeit ruht die Jagd auf sämtliches Wild unabhängig von der Jagdzeit. Zur Tierseuchenprävention und Tierseuchenbekämpfung können Ausnahmen von Satz 5 durch die oberste Jagdbehörde zugelassen werden."
b) Absatz 2
(2) In Höhenlagen ab 450 Meter über Normalnull (NN) ist im Zeitraum vom 16. Januar bis 30. April grundsätzlich die Notzeit anzunehmen. Auf Antrag kann auch in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Januar oder in Höhenlagen unter 450 Meter über NN die Notzeit durch die untere Jagdbehörde bestätigt werden.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Antragsberechtigt nach Absatz 2 Satz 2 ist der Jagdausübungsberechtigte oder die untere Forstbehörde.
wird aufgehoben.
bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort "Bestätigung" durch das Wort "Feststellung" ersetzt.
18. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Fütterungen sind innerhalb der Notzeit in den Einständen des Wildes, aber aus Forstschutz- und Wildschadensgründen nur bis 700 Meter über NN zu betreiben.
Die Jagdausübungsberechtigten legen die Standorte der Fütterungen im Benehmen mit dem zuständigen Forstamt und der Hegegemeinschaft fest und zeigen diese der unteren Jagdbehörde unverzüglich an. Die Jagdaus-übungsberechtigten sind verpflichtet, das Wild tierartenspezifisch zu füttern.
(2) Für die Fütterung von Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, sind als Futtermittel Heu, Silagen, Hackfrüchte, Kastanien und Eicheln zugelassen. Grundsätzlich sind in einer Fütterung Rauh- und Saftfutter in einem sachgerechten Mengenverhältnis vorzulegen. Die Futtermittelmenge für eine Notzeitperiode richtet sich nach dem Bedarf der Wildarten und nach dem zu fütternden Wildbestand. (3) Die Ablenkfütterung ist ganzjährig ausschließlich zur Vermeidung von Schwarzwildschäden zugelassen. Bei der Ablenkfütterung ist lediglich Getreide vorzulegen. Binnen einer Woche ab dem Tag der angelegten Ablenkfütterung ist diese durch den Jagdausübungsberechtigten der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. | "(1) Die Fütterung des Schalenwildes außerhalb der Notzeit ist unzulässig.
Rotwild kann in den Einstandsgebieten in der Zeit vom 16. Januar bis einschließlich 31. März auch ohne Feststellung der Notzeit mit Zustimmung des Jagdvorstandes der jeweiligen Jagdgenossenschaft oder des Eigenjagdbezirksinhabers gefüttert werden.
Die Festlegung der Fütterungsstandorte bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers, des Benehmens mit der jeweiligen Hegegemeinschaft und der Anzeige bei der unteren Jagdbehörde.
(2) In der Notzeit und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 ist Schalenwild tierartenspezifisch zu füttern. Als Futtermittel dürfen für herbivores Schalenwild ausschließlich Heu, Grasanwelksilage, Eicheln, Kastanien und Futterrüben verwendet werden. Die Verwendung von Zuckerrüben ist unzulässig. (3) Die Ablenkfütterung ist ganzjährig zur Vermeidung von Schwarzwildschäden und zur Lenkung wildlebender Gänsearten zugelassen. Die Ablenkfütterung bedarf vor ihrer Durchführung der Anzeige bei der unteren Jagdbehörde. Bei der Ablenkfütterung ist lediglich Getreide vorzulegen. Die Futtermittel für Schwarzwild sind so vorzulegen, dass sie für sonstiges Schalenwild nicht zugänglich sind. Ablenkfütterungen für Gänse sind nur in einer Entfernung von 500 Metern von der am nächsten gelegenen Waldfläche zulässig." |
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die untere Jagdbehörde kann zu Lehr- und Forschungszwecken und in begründeten Einzelfällen hinsichtlich der Höhenlage der Fütterungsstandorte Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen. | "(5) Die oberste Jagdbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen." |
19. Nach dem neuen § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
"Zu § 32 Abs. 7 Nr. 5 ThJG"
20. Der bisherige § 14 wird § 15 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 32 Abs. 7 Nr. 4 ThJG" durch die Verweisung " § 32 Abs. 7 Nr. 5 ThJG" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Für die Kirrung sind technische Einrichtungen nicht zulässig. Sie ist mit höchstens 5 Litern Futtermittel zu beschicken. Kirrmaterial ist erst dann neu vorzulegen, wenn die vordem ausgebrachten Futtermittel vom Wild aufgenommen wurden. | "(2) Kirrmaterial ist erst dann neu vorzulegen, wenn das zuvor vorgelegte Kirrmaterial vom Wild gänzlich aufgenommen wurde. Für die Kirrung sind technische Einrichtungen zulässig, die dazu geeignet sind, die tägliche Kirrmenge zu begrenzen." |
c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Es sind höchstens täglich ein Kilogramm Getreide vorzulegen. Bei Vorlage von Druschabfällen, heimischem Obst, Hackfrüchten, Eicheln und Kastanien ist die Vorlage von insgesamt bis zu fünf Kilogramm möglich."
21. Der bisherige § 15 wird § 16 und die Worte "im Nationalpark Hainich," werden gestrichen.
22. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt.
23. Nach der Überschrift des neuen Neunten Abschnitts wird die Angabe "Zu § 32 Abs. 9 ThJG" durch die Angabe "Zu § 32 Abs. 7 Nr. 4 und 6 ThJG" ersetzt.
24. Der bisherige § 16 wird § 17 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 17 Schalenwildbestände in 1-loch- und Niederwildjagdbezirken | " § 17 Einschätzung der Schalenwildbestände" |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "für die Hoch- und Niederwildjagdbezirke" gestrichen und die Worte "Ermittlung des jeweilig" durch die Worte "Einschätzung des" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei dreijähriger Abschussplanung ist dies immer nur im Jahr der Erstellung des Dreijahres-Abschussplans notwendig. | "Bei dieser Einschätzung ist das zurückliegende Abschussgeschehen und der Zustand der Vegetation nach § 32 Abs. 1 Satz 3 ThJG zu berücksichtigen." |
cc) Die Sätze 3 bis 5
Gehören zu einem Hoch- oder Niederwildjagdbezirk mehr als ein Forstrevier (§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 -GVBl. S. 327- in der jeweils geltenden Fassung) oder Anteile von mehr als einem Forstrevier, muss der Abschussplan stets durch eine Teil-Abschussplanung bezogen auf das Forstrevier oder den Forstrevieranteil schriftlich untersetzt sein. Die Ermittlung des Frühjahrsbestands ist als Fütterungs- (Winter-) oder Frühjahrszählung ab Ende Januar bis Ende März durchzuführen. Im Vorjahr gesetztes Wild wird zum Stichtag 1. April der Jugendklasse zugeordnet.
werden aufgehoben.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Wildbestandsentwicklung des Rot- und Damwildes ist nach Durchführung geeigneter Monitoringverfahren zu dokumentieren. | "(2) Die Wildbestandsentwicklung des Rot-, Dam und Muffelwildes kann durch geeignete Monitoringverfahren aufgezeigt werden." |
d) Absatz 3
(3) Folgende Wilddichten sind nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und des § 32 Abs. 1 ThJG anzustreben:
1. Rotwild 2 bis 3 Stück pro 100 Hektar Bewirtschaftungsfläche, 2. Damwild 3 bis 5 Stück pro 100 Hektar Bewirtschaftungsfläche, 3. Muffelwild 2 bis 4 Stück pro 100 Hektar Bewirtschaftungsfläche und 4. Rehwild 3 bis 10 Stück pro 100 Hektar Biotopfläche.
wird aufgehoben.
25. Der bisherige § 17 wird § 18 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Wildzuwachs ist auf der Grundlage des ermittelten Wildbestands nach § 16 Abs. 1 zu berechnen. | "(1) Der Wildzuwachs ist auf der Grundlage des eingeschätzten Wildbestandes und des eingeschätzten Geschlechterverhältnisses zu ermitteln." |
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||
Folgende Zuwachsraten werden festgelegt:
| "Bei den herbivoren Schalenwildarten wird bei ausgeglichenem Geschlechterverhältnis von folgenden Zuwachsraten bezogen auf den weiblichen Frühjahresbestand ausgegangen:
." |
26. Der bisherige § 18 wird § 19 und erhält die folgende Fassung:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 19 Wildbestandsstruktur
Entsprechend den natürlichen Wildbestandsstrukturen wird das Schalenwild nach Geschlecht und Alter wie folgt klassifiziert:
| " § 19 Wildbestandsstruktur
Entsprechend den natürlichen Wildbestandsstrukturen wird das Schalenwild nach Geschlecht und Alter wie folgt eingeteilt:
|
27. Der bisherige § 19 wird § 20 und erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 20 Abschussaufteilung bei Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild
(1) Für die Abschussplanung gilt folgende Abschussaufteilung:
(2) Zeichnet wich bei der Abschussplanerfüllung beim Rot-, Dam- oder Muffelwild Ende November eine Untererfüllung bei männlichem Wild ab, ist die restliche Abschussplanerfüllung durch den zusätzlichen Abschuss einer entsprechenden Anzahl von Alttieren und Kälbern beziehungsweise von Schafen und Lämmern zu gewährleisten. Zur Gewährleistung der Abschussplanerfüllung bei Muffelwild kann auf Beschluss der örtlichen Muffelwild-Hegegemeinschaft abweichend von den vorgegebenen Vomhundertsätzen zwischen den Klassen I und IIb ein Ausgleich vorgenommen werden. | " § 20 Abschussaufteilung bei Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild
(1) Für die Abschussplanung gilt folgende Abschussaufteilung als Orientierung:
Die Jagdbehörden können abweichend von Satz 1 andere Abschussaufteilungen festsetzen. (2) Zeichnet sich bei der Abschussplanerfüllung beim Rot-, Dam- oder Muffelwild eine Untererfüllung bei männlichem Wild ab, kann die restliche Abschussplanerfüllung durch den zusätzlichen Abschuss von weiblichem Wild sowie von Kälbern beziehungsweise Lämmern ausgeglichen werden. Der Ausgleich der Altersklasse I durch die Altersklasse II ist beim Rot-, Dam- und Muffelwild zulässig. Eine Untererfüllung bei weiblichem Wild kann durch den Abschuss von Kälbern beziehungsweise Lämmern ausgeglichen werden." |
§ 20 Klassifizierung und Hegeziele bei männlichem Rot-, Dam- und Muffelwild(1) Das männliche Rotwild (Rothirsch) unterliegt folgender Klassifizierung:
1. Klasse III: Jugendklasse - nach § 18 Tabelle Nummer 1 Spalte 5. a) Klasse IIIa: Gut veranlagte Rothirsche eines jeden Jahrgangs (Spießer mit beidseitig mehr als 30 Zentimeter Stangenlänge, Eissprossenzehner sowie ein- oder beidseitige Kronenhirsche) sind zu schonen. Die Geweihkrone bilden mindestens drei Enden oberhalb der Mittelsprosse. b) Klasse IIIb: Schwach veranlagte Rothirsche (Spießer mit beid- oder einseitig weniger als 30 Zentimeter Stangenlänge, Gabler, Sechser). 2. Klasse II: Mittlere Altersklasse - nach § 18 Tabelle Nummer 1 Spalte 6. a) Klasse IIa: Rothirsche mit entwickelter, beidseitiger Geweihkrone. Die Geweihkrone bilden mindestens drei Enden oberhalb der Mittelsprosse mit einer Mindestlänge je Ende von zehn Zentimetern. Diese Rothirsche sind zu schonen. b) Klasse IIb: Rothirsche ohne oder mit einseitiger Geweihkrone. Gegabelte Kronenenden sind nur einmal in ihrer größten Länge zu messen. Die übrigen, nicht in diese Messung einbezogenen Gabelenden, sind jeweils von ihrem Ansatz an zu messen. Die Messung erfolgt vom unteren Ansatzpunkt, der aus der Halbierung des Winkels zwischen Stangen- und Endenachse gebildet wird. Abgebrochene Enden oder abgebrochene Stangenteile des Rothirschgeweihs gelten nicht als Abschussgrund. 3. Klasse I: Obere Altersklasse - nach § 18 Tabelle Nummer 1 Spalte 7. (2) Das männliche Damwild (Damhirsch) unterliegt folgender Klassifizierung:
1. Klasse III: Jugendklasse - nach § 18 Tabelle Nummer 2 Spalte 5. Gut veranlagte Damhirsche eines jeden Jahrgangs, insbesondere Damspießer mit Spießen über Lauscherhöhe und mit deutlich verdickter, birnenförmiger Basis sowie Damhirsche mit beidseitiger, deutlicher Schaufelbildung, sollen geschont werden. 2. Klasse II: Mittlere Altersklasse - nach § 18 Tabelle Nummer 2 Spalte 6. a) Klasse IIa: Damhirsche mit einer guten und sehr guten Geweihausbildung, insbesondere beidseitig starke, voll ausgebildete und geschlossene Schaufeln mit guter Auslage und voll ausgebildeten Augsprossen. Diese Damhirsche sind zu schonen. b) Klasse IIb: Damhirsche mit einer unerwünschten Geweihausbildung, insbesondere mit Kurz-, Schlitz- oder Schmalschaufeln, Stangentyp oder schwach ausgebildeten Augsprossen. Abgebrochene Aug- oder Mittelsprossen oder Schaufeln des Damhirschgeweihes gelten nicht als Abschussgrund. 3. Klasse I: Obere Altersklasse - nach § 18 Tabelle Nummer 2 Spalte 7. (3) Das männliche Muffelwild (Widder) unterliegt folgender Klassifizierung:
1. Klasse III: Jugendklasse - nach § 18 Tabelle Nummer 3 Spalte 5.
Gut veranlagte Widder, deren Schnecken, die im Ansatz einen. großen Kreisbogen erwarten lassen, auf normale weite Auslage und formgerechte Drehung hindeuten, einen starken Umfang aufweisen und eine Schlauchlänge von mindestens 40 Zentimetern haben, sollen geschont werden.2. Klasse II: Mittlere Altersklasse - nach § 18 Tabelle Nummer 3 Spalte 6. a) Klasse IIa: Widder mit einer guten bis sehr guten Schneckenausbildung sind zu schonen. b) Klasse IIb: Widder mit einer unterdurchschnittlichen Schneckenausbildung, insbesondere Scheurer, Einwachser, geringe Auslage, Schneckenbrüche oder starkasymmetrische Schnecken. 3. Klasse I: Obere Altersklasse - nach § 18 Tabelle Nummer 3 Spalte 7.
wird aufgehoben.
29. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Jagdpächtern" durch das Wort "Jagdausübungsberechtigten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "untere Jagdbehörde setzt" durch die Worte "zuständigen Jagdbehörden setzen" ersetzt und nach dem Wort "vorkommt" und dem Komma die Worte "auf Antrag der Eigenjagdbezirksinhaber oder der Vorstände der Jagdgenossenschaften oder des Jagdausübungsberechtigten" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "muss" durch das Wort "soll" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Antragstellung auf Abschussfestsetzung des Rot-, Dam- und Muffelwildes außerhalb der Einstandsgebiete erfolgt im Zusammenhang mit der Vorlage des Mindestdreijahresabschussplans Rehwild/Antrags auf Abschussfestsetzung von Hochwild außerhalb der Einstandsgebiete (Anlage 6)."
30. § 22 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 22 Bejagung des Schwarzwildes
(1) Die Bejagung des Schwarzwildes ist auf eine dieser Schalenwildart entsprechende Sozialstruktur in der Weise auszurichten, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen Frischlingen und Überläufern einerseits sowie Bachen und Keilern andererseits erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird. (2) Freiwillige Vereinbarungen zur Abschussaufteilung, die den Festsetzungen der unteren Jagdbehörde nach § 32 Abs. 8 ThJG nicht zuwiderlaufen, können zwischen Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke im Einvernehmen mit den Jagdvorständen, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutznießer, getroffen werden. | " § 22 Bejagung des Schwarzwildes
Die Bejagung des Schwarzwildes soll auf eine dieser Schalenwildart entsprechende Sozialstruktur ausgerichtet sein." |
31. In § 23 Satz 1 werden die Worte "Rot-, Dam- und Muffelwild" durch die Worte "Rot- und Damwild" ersetzt.
32. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Zehnter Abschnitt.
33. Nach der Überschrift des neuen Zehnten Abschnitts wird die Angabe "Zu § 37a Satz 4 ThJG" durch die Angabe "Zu § 37 Abs. 7 Satz 3 ThJG" ersetzt.
34. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Verweisung " § 1 Abs. 1 der Thüringer Jagdhundeverordnung (ThürJHVO) vom 30. November 2013 (GVBl. S. 342) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 Abs. 4 Nr. 3 der Thüringer Jagdhundeverordnung (ThürJHVO) vom 30. November 2013 (GVBl. S. 342) in der jeweils geltenden Fassung" und der Klammerzusatz "(Arbeit nach dem Schuss)" durch den Klammerzusatz "(Stufe C)" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Anlage 9" durch die Angabe "Anlage 8" ersetzt.
35. In § 25 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Anlage 10" durch die Angabe "Anlage 9" ersetzt.
36. Der bisherige Zehnte Abschnitt wird Elfter Abschnitt.
37. In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "veterinär-, fleischhygiene- oder lebensmittelrechtliche" durch die Worte "veterinär- und lebensmittelrechtliche" ersetzt.
38. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Anlage 12" durch die Angabe "Anlage 10" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "Anlage 13" durch die Angabe "Anlage 11" ersetzt.
39. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden der Klammerzusatz "(Anlage 13)" durch den Klammerzusatz "(Anlage 11)" und das Wort "vierfach" durch das Wort "dreifach" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Verweisung " § 6 Abs. 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816)" durch die Verweisung " § 6 Abs. 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844)" ersetzt. Satz 5
Die dritte Durchschrift (rosa) ist zusammen mit der Streckenliste jeweils bis spätestens eine Woche nach dem Quartalsende für das abgelaufene Quartal der unteren Jagdbehörde zuzusenden.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Satz 6 wird zu Satz 5.
40. § 28 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 28 Ausgabe und Nachweis der Wildmarken und der Wildursprungsscheine
(1) Die Ausgabe der Wildmarken und der Wildursprungsscheine erfolgt durch die untere Jagdbehörde an den Jagdausübungsberechtigten in ausreichender Anzahl für das jeweilige Jagdjahr. (2) Die Nummern nicht verwendeter Wildmarken zeigt der Jagdausübungsberechtigte der unteren Jagdbehörde zusammen mit der Streckenliste zum Ende des abgelaufenen Jagdjahres an. Nicht verbrauchte Wildmarken sind im folgenden Jagdjahr aufzubrauchen. Die Nummern in Verlust geratener Wildmarken sind unverzüglich anzuzeigen. (3) Für den Landesjagdbezirk tritt an die Stelle der unteren Jagdbehörde die oberste Jagdbehörde. | " § 28 Ausgabe und Nachweis der Wildmarken und der Wildursprungsscheine
(1) Die Ausgabe der Wildmarken und der Wildursprungsscheine erfolgt durch die unteren Jagdbehörden an die Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagdbezirke und Gemeinschaftsjagdbezirke in ausreichender Anzahl. Für die Nummerierung der Wildmarken gibt die oberste Jagdbehörde den Landkreisen, den kreisfreien Städten, der Landesforstanstalt, den Bundesforstbetrieben sowie der Nationalparkverwaltung Hainich einen Nummernrahmen vor. Die Beschaffung der Wildmarken und der Wildursprungsscheine erfolgt durch die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Landesforstanstalt, die Bundesforstbetriebe und die Nationalparkverwaltung Hainich eigenständig. (2) Nicht verbrauchte Wildmarken werden in das folgende Jagdjahr übertragen. Die Nummern in Verlust geratener Wildmarken sind vom Jagdausübungsberechtigten zu erfassen. Auf Verlangen sind diese den Jagdbehörden anzuzeigen." |
41. § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "Anlage 14" wird durch die Angabe "Anlage 12 in Schriftform oder elektronischer Form" ersetzt.
b) Nach dem Wort "Jagdbezirk" werden ein Komma und die Worte "der Name sowie die Anschrift des Jagdausübungsberechtigten" eingefügt.
c) Die Worte "der Abnehmer" werden durch die Worte "der Name sowie die Anschrift des Abnehmers" ersetzt.
42. In § 29 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Fleischhygienerechtliche" durch die Worte "Lebensmittelrechtliche und fleischhygienerechtliche" ersetzt.
43. Der bisherige Elfte Abschnitt wird Zwölfter Abschnitt.
44. Nach der Überschrift des neuen Zwölften Abschnitts wird die Angabe "Zu § 51 Satz 5 ThJG" durch die Angabe "Zu § 51 Satz 4 ThJG" ersetzt.
45. Der bisherige Zwölfte Abschnitt wird Dreizehnter Abschnitt.
46. Nach der Überschrift des neuen Dreizehnten Abschnitts wird die Angabe "Zu § 56 Abs. 1 Nr. 10 ThJG" durch die Angabe "Zu § 56 Abs. 1 Nr. 9 ThJG" ersetzt.
47. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung wird die Verweisung " § 56 Abs. 1 Nr. 10 ThJG" durch die Verweisung " § 56 Abs. 1 Nr. 9 ThJG" ersetzt.
b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. gegen die Bestimmungen des § 13 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder des § 14 Abs. 2 bis 6 verstößt oder dem Verbot nach § 15 zuwiderhandelt, | "1. entgegen § 8 Abs. 3 Pflege- und Aufzuchtanlagen ohne Genehmigung der unteren Jagdbehörde errichtet, erweitert oder betreibt," |
c) Nach Nummer 1 werden folgende neue Nummern 2 bis 9 eingefügt:
"2. als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 13 Abs. 1 Satz 5 die Jagd in der Notzeit ausübt,
3. entgegen § 14 Abs. 1 Schalenwild außerhalb der Notzeit oder in den Rotwildeinstandsgebieten Rotwild vor dem 16. Januar oder nach dem 31. März füttert,
4. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 herbivores Schalenwild mit anderen Futtermitteln als mit Heu, Grasanwelksilage, Futterrüben, Kastanien oder Eicheln füttert,
5. entgegen § 14 Abs. 3 Ablenkfütterungen vor Inbetriebnahme der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt oder das Futtermittel für andere Schalenwildarten nicht unzugänglich vorlegt,
6. entgegen § 15 Abs. 2 technische Hilfsmittel verwendet, die die tägliche Kirrmenge nicht begrenzen,
7. gegen die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 bis 5 verstößt,
8. dem Verbot nach § 16 zuwiderhandelt,
9. gegen die Bestimmungen des § 23 verstößt,"
d) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 10 bis 16.
e) Die bisherige Nummer 9
9. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 die Nummern nicht verwendeter Wildmarken der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,
wird aufgehoben.
f) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 17 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
17. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 3 die Nummern in Verlust geratener Wildmarken der Jagdbehörde nicht unverzüglich anzeigt, | "17. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 3 die Nummern in Verlust geratener Wildmarken der Jagdbehörde auf Verlangen nicht unverzüglich anzeigt," |
g) Die bisherigen Nummer 11 bis 16 werden die Nummern 18 bis 23.
48. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
49. Anlage 1 erhält folgende Fassung:
Alt:
.
Mustersatzung für Jagdgenossenschaften Anlage 1
(zu § 2 )§ 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft
(1) Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks .................................................... ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 11 Abs. 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG). Sie führt den Namen
"Jagdgenossenschaft " .................................................... und hat ihren Sitz in .................................................... .
(2) Aufsichtsbehörde ist der Landkreis / der kreisfreie Stadt .................................................... als untere Jagdbehörde.
§ 2 Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
(1) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst nach § 8 des Bundesjagdgesetzes, mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke alle Grundflächen
- der Stadt/Gemeinde
- der abgesonderten Gemarkung
- gemäß dem von der unteren Jagdbehörde genehmigten Teilungsbeschluss der Jagdgenossenschaft
- der Gemarkung(en)
- der Stadt/Gemeinde .................................................... zuzüglich der angegliederten und abzüglich der abgetrennten Grundflächen.
(2) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird begrenzt durch ....................................................
....................................................................................................................................................................................
(Grenzbeschreibung, Anlage)§ 3 Mitglieder der Jagdgenossenschaft
(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der Grundflächen, die den gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem alle Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen und die Größe der Grundflächen ausgewiesen werden. Zu diesem Zweck haben die Jagdgenossen vor Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorstand alle zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszüge) unaufgefordert vorzulegen. Das Jagdkataster ist fortzuführen. Durch Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen hat der Erwerber dem Jagdvorsteher nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht in bei dem Jagdvorstand offen.
(3) Die Größe der bejagbaren Fläche ist zum 1. April eines jeden Jahres festzustellen, getrennt nach Wald-, Feld- und Wasserflächen.
§ 4 Aufgaben der Jagdgenossenschaft
(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben. Sie hat insbesondere die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu nutzen und für die Lebensgrundlagen des Wildes in angemessenem Umfang und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu sorgen.
(2) Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken entsteht. Die Jagdgenossenschaft kann über den Jagdpachtvertrag die Erstattung des Wildschadens dem Jagdpächter ganz oder teilweise übertragen.
§ 5 Organe der Jagdgenossenschaft
Die Organe der Jagdgenossenschaft sind:
- die Versammlung der Jagdgenossen,
- der Jagdvorstand und
- der Jagdvorsteher.
§ 6 Versammlung der Jagdgenossen
Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt
- den Vorsitzenden des Jagdvorstands (Jagdvorsteher und dessen Stellvertreter),
- mindestens zwei Beisitzer,
- einen Schriftführer,
- einen Kassenführer und
- zwei Rechnungsprüfer.
(2) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt weiterhin über
- den Haushaltsplan,
- die Entlastung des Jagdvorstands,
- die Abrundung, Zusammenlegung und Teilung innerhalb des Gemeinschaftsjagdbezirks,
- den Erwerb oder die Anpachtung von Grundflächen für Maßnahmen der Jagdbezirksgestaltung oder Äsungsverbesserung,
- die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
- die Art der Verpachtung und die Pachtbedingungen,
- die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung,
- die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge,
- die Zustimmung zur Weiterverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks und zur Erteilung von Jagderlaubnisscheinen auf Dauer,
- die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung und den Zeitpunkt seiner- Ausschüttung,
- die Anstellung eines Berufsjägers oder bestätigten Jagdaufsehers,
- die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplans,
- die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstands nach § 9 Abs. 8 Satz 2 und
- die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für den Jagdvorstand und den Jagdvorsteher.
Die Versammlung der Jagdgenossen darf Entscheidungen nach Satz 1 nicht auf den Jagdvorstand übertragen.
(3) Die Versammlung der Jagdgenossen kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Stadt-/Gemeindekasse von .................................................... zu übertragen. Mit dem Wirksamwerden des Vertrags entfällt die Wahl des Kassenführers.
§ 7 Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen
(1) Die Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorsteher wenigstens einmal im Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 2) einzuberufen. Der Jagdvorsteher muss die Versammlung der Jagdgenossen auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen oder der Jagdvorstand die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt oder wenn die untere Jagdbehörde dies im Wege der Aufsicht anordnet.
(2) Die Versammlung der Jagdgenossen soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist nicht öffentlich, ausgenommen die Versammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. Der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten. Der unteren Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(3) Die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen ergeht durch ortsübliche Bekanntmachung (§ 15). Sie muss mindestens eine Woche vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.
(4) Den Vorsitz in der Versammlung der Jagdgenossen führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter durch den Jagdvorsteher bestellt werden.
(5) Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" können Beschlüsse nach § 6 nicht gefasst werden.
(6) Über die Versammlung der Jagdgenossen ist die untere Jagdbehörde mindestens zwei Wochen vor dem Termin zu unterrichten.
§ 8 Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen, Wahl
(1) Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen bedürfen nach § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit mitgezählt. Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer eines zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks haben zusammen nur eine Stimme und können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Der abstimmende Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer gilt als Vertreter der anderen Mitberechtigten.
(2) :Beschlüsse nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 bis 9 sind schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln zu fassen. Das Gleiche gilt für sonstige Beschlüsse, wenn ihr Zustandekommen nach Absatz 1 Satz 1 nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Der Jagdvorstand hat die Unterlagen der schriftlichen Abstimmungen mindestens ein Jahr ]lang, im Fall der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren.
(3) Bei der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft kann sich jeder Jagdgenosse durch seinen Ehegatten, durch einen volljährigen Verwandten in gerader Linie oder dessen Ehegatten, durch eine in seinem Dienst ständig beschäftigte volljährige Person oder durch einen bevollmächtigten, volljährigen, derselben Jagdgenossenschaft angehörenden Jagdgenossen vertreten lassen. Für die Erteilung der Vollmacht an einen Jagdgenossen ist die schriftliche Form erforderlich. Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens drei Jagdgenossen vertreten. Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßig berufenen Organe oder deren Beauftragte.
(4) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss insbesondere hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend oder vertreten waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner der Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die Angabe der Mehrheit nach Kopfzahl und Fläche, mit der sie gefasst wurden. Die Niederschrift ist vom Jagdvorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen zu unterrichten.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für die von der Versammlung der Jagdgenossen durchzuführenden Wahlen (§ 6 Abs. 1 Satz 2) entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen entscheidet. Wahlen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sind schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln durchzuführen.
§ 9 Jagdvorstand
(1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer können auch die Funktion des Schriftführers und des Kassenführers übernehmen.
(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse oder, in Ausnahmefällen, dessen Ehegatte oder ein Verwandter in gerader Linie oder dessen Ehegatte, der volljährig und geschäftsfähig ist. Ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren Vertreter wählbar.
(3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von fünf Geschäftsjahren (§ 14 Abs. 2) gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstands um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Versammlung der Jagdgenossen stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstands gekommen ist.
(4) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; Absatz 3 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(5) Endet die Amtszeit des Jagdvorstands vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Versammlung der Jagdgenossen, eine Ersatzwahl vorzunehmen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.
(6) Der Jagdvorstand fasst den Beschluss über den Abschussplanvorschlag, den der Jagdbezirksinhaber zur Herstellung des Einvernehmens nach § 32 Abs. 1 ThJG vorgelegt hat. Er befasst sich außerdem mit der Empfehlung der Hegegemeinschaft oder des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft zur Abschussplanung (§ 13 Abs. 2 ThJG). Die Versammlung der Jagdgenossen kann dem Jagdvorstand unter Beachtung des § 6 Abs. 2 Satz 2 weitere Aufgaben übertragen.
(7) Ein Mitglied des Jagdvorstands darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einem Angehörigen oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(8) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen hat der Jagdvorstand unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.
(9) Die Mitglieder des Jagdvorstands und die sonstigen Berufenen sind ehrenamtlich tätig.
§ 10 Sitzungen des Jagdvorstands
(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied dies schriftlich beantragt.
(2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jagdvorstehers.
(3) Die Sitzungen des Jagdvorstands sind nicht öffentlich. Der Schriftführer und der Kassenführer sollen, auch wenn sie nicht dem Jagdvorstand angehören, an dessen Sitzungen teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen. Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
§ 11 Jagdvorsteher
(1) Der Jagdvorsteher führt die laufenden Geschäfte der Jagdgenossenschaft, sofern diese nicht ausdrücklich dem Jagdvorstand oder der Versammlung der Jagdgenossen zugewiesen sind. Er hat die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm
- die Aufstellung des Haushaltsplans und dessen Einhaltung bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel nach § 14 Abs. 1 Nr. 2,
- die Anfertigung der Jahresrechnung (Kassenbericht),
- die Überwachung der Schrift- und Kassenführung,
- die Aufstellung des Verteilungsplans für die Auszahlung des Reinertrags an die einzelnen Jagdgenossen und
- die Feststellung der Höhe der Umlagen für die einzelnen Mitglieder.
Die Versammlung der Jagdgenossen kann diese Aufgaben dem Jagdvorstand übertragen.
(2) Der Jagdvorsteher vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Seine Vertretungsvollmacht ist auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstands beschränkt.
§ 12 Kassenführer
(1) Der Kassenführer muss gut beleumundet und seine wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein.
(2) Der Kassenführer ist dem Jagdvorsteher, der sich laufend über den Zustand und die Führung der Genossenschaftskasse zu unterrichten hat und das Recht sowie die Pflicht zur unvermuteten Kassenprüfung besitzt, für die ordnungsgemäße Führung der Genossenschaftskasse verantwortlich.
(3) Kassenführer kann nicht sein, wer zur Erteilung von Kassenanordnungen befugt ist.
§ 13 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, wenn der Umfang der Geschäfts- und Wirtschaftsführung dies erfordert. Übt die Jagdgenossenschaft die Jagd auf eigene Rechnung aus, so ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.
(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung (Kassenbericht) zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Versammlung der Jagdgenossen zur Entlastung des Jagdvorstands vorzulegen ist. Führt die Prüfung zur Feststellung erheblicher Verstöße gegen die Grundsätze einer geordneten Haushalts- und Kassenführung, so wird dem Jagdvorstand Entlastung erst erteilt, wenn die Mängel ordnungsgemäß behoben sind.
(3) Die Rechnungsprüfer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand angehört oder zu dem Jagdvorstand in einer Beziehung der in § 9 Abs. 7 bezeichneten Art steht.
§ 14 Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung
(1) Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze:
- Die Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher zu unterzeichnen. Sie sind hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben in den Kassenanordnungen vom Kassenführer gegenzuzeichnen.
- Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und gegebenenfalls nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung wird durch den Jagdvorstand ein Kassenbuch geführt, das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und -anlagen zu gliedern ist. Das Kassenbuch dient zusammen mit den entsprechenden Belegen als Rechnungslegungsbuch. Diese Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
- Der Kassenführer hat dafür zu sorgen, dass die Einnahmen der Jagdgenossenschaft rechtzeitig eingehen und die Auszahlungen ordnungsgemäß geleistet werden. Außenstände sind durch ihn anzumahnen und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Zahlungsfrist dem Jagdvorsteher zur zwangsweisen Beitreibung zu melden.
- Der Barbestand der Kasse ist möglichst gering zu halten. Entbehrliche Barbestände sind unverzüglich auf ein Konto bei einem Kreditinstitut einzuzahlen und dort bestverzinslich anzulegen.
- Kassenfehlbeträge sind vom Kassenführer zu ersetzen; der Ersatz ist im Kassenbuch festzuhalten. Kassenüberschüsse sind als sonstige Einnahmen zu buchen. Bis zur Aufklärung ist der Kassenfehlbetrag als Vorschuss und der Kassenüberschuss als Verwahrung nachzuweisen.
(2) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne des § 11 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes.
(3) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch der Jagdgenossen, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, auf Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung nach § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes nicht berührt. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag der Jagdnutzung an ihre Mitglieder auszuschütten, so erlischt der Anspruch eines Jagdgenossen auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung, falls er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verteilungsplans schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstehers mit den zur Auszahlung erforderlichen Angaben geltend gemacht wird.
(4) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabweisbar notwendig ist.
§ 15 Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft
Für die Jagdgenossen bestimmte Bekanntmachungen werden im Zuständigkeitsbereich der Jagdgenossenschaft in ortsüblicher Weise vorgenommen. Die Satzung ist für die Dauer von zwei Wochen im Rathaus der Stadt-/Gemeindeverwaltung öffentlich auszulegen.
§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom ................... in der Fassung der Änderungen vom ................... außer Kraft.
(2) Die Amtszeit des bei In-Kraft-Treten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstehers, der in der Versammlung der Jagdgenossen vom ................... gewählt wurde, endet mit dem 31. März ................... § 9 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der erste Haushaltsplan nach § 13 Abs. 1 ist gegebenenfalls für das Geschäftsjahr ................... /................... vorzunehmen.
Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen vom ................... beschlossen worden.
........................... den ................... ..................................... .....................................
.....................................
.....................................
.....................................
Jagdvorstand
Vorstehende Satzung ist genehmigungsfrei.
Neu:
"Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)
Mustersatzung für Jagdgenossenschaften
§ 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft
(1) Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ______________ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 11 Abs. 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG). Sie führt den Namen "Jagdgenossenschaft ______________ " und hat ihren Sitz in ______________.
(2) Aufsichtsbehörde ist die zuständige untere Jagdbehörde.
§ 2 Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
(1) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst nach § 8 des Bundesjagdgesetzes, mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke, alle bejagbaren Grundflächen
(2) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch die in der Anlage enthaltene Lagekarte und Grenzbeschreibung beschrieben.
§ 3 Mitglieder der Jagdgenossenschaft
(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der bejagbaren Grundflächen, die den gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem alle Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen und die Größe der Grundflächen ausgewiesen werden. Zu diesem Zweck haben die Jagdgenossen vor Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorstand alle zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen, insbesondere Grundbuchauszüge, unaufgefordert vorzulegen. Das Jagdkataster ist fortzuführen. Durch Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen hat der Erwerber dem Jagdvorsteher nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht bei dem Jagdvorstand offen.
(3) Die Größe der bejagbaren Fläche ist zum 1. April eines jeden Jahres festzustellen, getrennt nach Wald-, Feld- und Wasserflächen.
§ 4 Aufgaben der Jagdgenossenschaft
(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben. Sie hat insbesondere die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu nutzen und für die Lebensgrundlagen des Wildes in angemessenem Umfang und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu sorgen.
(2) Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken entsteht. Die Jagdgenossenschaft kann über den Jagdpachtvertrag die Erstattung des Wildschadens dem Jagdpächter ganz oder teilweise übertragen.
§ 5 Organe der Jagdgenossenschaft
Die Organe der Jagdgenossenschaft sind:
§ 6 Versammlung der Jagdgenossen
(1) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt
(2) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt weiterhin über
Die Versammlung der Jagdgenossen darf Entscheidungen nach Satz 1 nicht auf den Jagdvorstand übertragen.
(3) Die Versammlung der Jagdgenossen kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Stadt-/Gemeindekasse von zu übertragen. Mit dem Wirksamwerden des Vertrags entfällt die Wahl des Kassenführers.
§ 7 Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen
(1) Die Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorsteher mindestens einmal im Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 2) einzuberufen. Der Jagdvorsteher muss die Versammlung der Jagdgenossen auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen oder der Jagdvorstand die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt oder wenn die zuständige untere Jagdbehörde dies im Wege der Aufsicht verlangt.
(2) Die Versammlung der Jagdgenossen soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist nicht öffentlich, ausgenommen die Versammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. Der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten. Der zuständigen unteren Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(3) Die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen ergeht durch ortsübliche Bekanntmachung (§ 15). Sie muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten. Zeitgleich ist die Einladung der zuständigen unteren Jagdbehörde zuzuleiten. Denjenigen Jagdgenossen, die eine elektronische Bekanntmachung der Einladung zur Versammlung unter Nennung ihres elektronischen Postfachs beim Jagdvorstand beantragt haben, ist die Einladung elektronisch zu übermitteln.
(4) Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung kann jeder Jagdgenosse bis zum Beginn der Versammlung der Jagdgenossen beim Jagdvorsteher einreichen.
(5) Den Vorsitz in der Versammlung der Jagdgenossen führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter durch den Jagdvorsteher bestellt werden.
(6) Unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" können Beschlüsse nach § 6 nicht gefasst werden.
§ 8 Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen, Wahl
(1) Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen bedürfen nach § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung mitgezählt und gelten als Neinstimmen. Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer eines zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks haben zusammen nur eine Stimme und können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Der abstimmende Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer gilt als Vertreter der anderen Mitberechtigten.
(2) Beschlüsse nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 bis 9 sind auf Verlangen eines Mitglieds schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln zu fassen. Das Gleiche gilt für sonstige Beschlüsse, wenn ihr Zustandekommen nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Der Jagdvorstand hat die Unterlagen der schriftlichen Abstimmungen mindestens ein Jahr lang, im Fall der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens, aufzubewahren.
(3) Bei der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft kann sich jeder Jagdgenosse durch folgende volljährige bevollmächtigte Personen vertreten lassen: seinen Ehegatten, einen Verwandten in gerader Linie oder dessen Ehegatten, eine in seinem Dienst beschäftigte Person oder durch einen derselben Jagdgenossenschaft angehörenden Jagdgenossen. Für die Erteilung der Vollmacht für die in Satz 1 genannten Personen ist die schriftliche Form erforderlich, sofern nicht bereits eine gesetzliche oder organschaftliche Vertretungsvollmacht besteht. Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens drei Jagdgenossen vertreten. Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßig berufenen Organe oder deren Beauftragte.
(4) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss insbesondere hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend oder vertreten waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner der Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Angabe der Mehrheiten nach Stimmzahl und Fläche, mit der sie gefasst wurden. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die zuständige untere Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen zu unterrichten.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für die von der Versammlung der Jagdgenossen durchzuführenden Wahlen (§ 6 Abs. 1 Satz 2) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen entscheidet. Wahlen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind auf Verlangen eines Mitgliedes schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln durchzuführen.
§ 9 Jagdvorstand
(1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer können auch die Funktion des Schriftführers und des Kassenführers übernehmen.
(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse oder, in Ausnahmefällen, dessen Ehegatte oder ein Verwandter in gerader Linie oder dessen Ehegatte, der volljährig und geschäftsfähig ist. Ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren Vertreter wählbar.
(3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von fünf Geschäftsjahren (§ 14 Abs. 2) gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstands um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Versammlung der Jagdgenossen stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstands gekommen ist.
(4) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; Absatz 3 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(5) Endet die Amtszeit eines Mitglieds des Jagdvorstands vorzeitig durch Tod, Rücktritt, Verlust der Wählbarkeit oder durch Widerruf der Bestellung, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Versammlung der Jagdgenossen, eine Ersatzwahl vorzunehmen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.
(6) Der Jagdvorstand fasst den Beschluss über den Abschussplanvorschlag, den der Jagdbezirksinhaber zur Herstellung des Einvernehmens nach § 32 Abs. 1 ThJG vorgelegt hat. Er befasst sich außerdem mit der Empfehlung der Hegegemeinschaft oder des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft zur Abschussplanung (§ 13 Abs. 2 ThJG). Die Versammlung der Jagdgenossen kann dem Jagdvorstand unter Beachtung des § 6 Abs. 2 Satz 2 weitere Aufgaben übertragen.
(7) Ein Mitglied des Jagdvorstands darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einem Angehörigen oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(8) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen hat der Jagdvorstand unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.
(9) Die Mitglieder des Jagdvorstands und die sonstigen Berufenen sind ehrenamtlich tätig.
(10) Die Versammlung der Jagdgenossen kann die Bestellung des Jagdvorstands, eines Mitglieds des Jagdvorstands oder anderer Funktionsträger in begründeten Fällen jederzeit widerrufen. Nach dem Widerruf kann unmittelbar eine Ersatzwahl erfolgen. Erfolgt eine unmittelbare Ersatzwahl nicht, ist nach Absatz 5 zu verfahren. Hinsichtlich der Beschlussfassung findet § 8 Absatz 5 Anwendung.
§ 10 Sitzungen des Jagdvorstands
(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstands dies unter Angaben von Gründen schriftlich beantragt.
(2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jagdvorstehers.
(3) Die Sitzungen des Jagdvorstands sind nicht öffentlich. Der Schriftführer und der Kassenführer sollen, auch wenn sie nicht dem Jagdvorstand angehören, an dessen Sitzungen teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen. Der unteren Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(4) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Jagdvorsteher
(1) Der Jagdvorsteher führt die laufenden Geschäfte der Jagdgenossenschaft, sofern diese nicht ausdrücklich dem Jagdvorstand oder der Versammlung der Jagdgenossen zugewiesen sind. Er hat die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm
Die Versammlung der Jagdgenossen kann diese Aufgaben dem Jagdvorstand übertragen.
(2) Der Jagdvorsteher vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Seine Vertretungsmacht ist grundsätzlich auf die Durchführung der ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstands beschränkt.
(3) Zum Zweck der Überwachung der Kassenführung nach Absatz 1 Nr. 3 hat sich der Jagdvorsteher laufend über den Bestand und die Führung der Kasse der Jagdgenossenschaft von dem Kassenführer unterrichten zu lassen. Der Jagdvorsteher hat das Recht sowie die Pflicht zur nicht angekündigten Kassenprüfung.
§ 12 Kassenführer
(1) Der Kassenführer muss gut beleumundet und seine wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein.
(2) Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Führung der Kasse der Jagdgenossenschaft verantwortlich.
(3) Kassenführer kann nicht sein, wer zur Erteilung von Kassenanordnungen befugt ist.
§ 13 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, wenn der Umfang der Geschäfts- und Wirtschaftsführung dies erfordert. Übt die Jagdgenossenschaft die Jagd auf eigene Rechnung aus, so ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.
(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung in Form eines Kassenberichts vom Kassenführer zu erstellen, die den Kassenprüfern zur Prüfung und der Versammlung der Jagdgenossen zur Entlastung des Jagdvorstands vorzulegen ist. Führt die Prüfung zur Feststellung erheblicher Verstöße gegen die Grundsätze einer geordneten Haushalts- und Kassenführung, so soll dem Jagdvorstand die Entlastung erst erteilt werden, wenn die Mängel ordnungsgemäß behoben sind.
(3) Die Kassenprüfer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Zum Kassenprüfer kann nicht gewählt werden, wer dem Jagdvorstand angehört oder zu einem Mitglied des Jagdvorstands in einer Beziehung steht, welche ihm einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
§ 14 Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung
(1) Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze:
(2) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne des § 11 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes.
(3) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch der Jagdgenossen, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, auf Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung nach § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes nicht berührt. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag der Jagdnutzung an ihre Mitglieder auszuschütten, so erlischt der Anspruch eines Jagdgenossen auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung, falls er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verteilungsplans schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstehers mit den zur Auszahlung erforderlichen Angaben geltend gemacht wird. Zur Auszahlung des Reinertrags an die Jagdgenossen haben die Jagdgenossen dem Vorstand eine zutreffende Bankverbindung mitzuteilen.
(4) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplans notwendig ist.
§ 15 Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft
(1) Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft werden in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend der jeweiligen Gemeindesatzung in ortsüblicher Weise vorgenommen. Denjenigen Jagdgenossen, die eine elektronische Übersendung von Bekanntmachungen unter Angabe ihres elektronischen Postfachs beim Jagdvorstand beantragt haben, sind die Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln.
(2) Soll eine Satzung neu beschlossen oder geändert werden, ist diese für die Dauer von zwei Wochen vor der beschließenden Versammlung der Jagdgenossen in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung auszulegen.
§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen vom. ______________ beschlossen worden. | |
______________ den ______________ | ______________
______________ ______________ ______________ Jagdvorstand |
Die vorstehende Satzung ist genehmigungsfrei. Sie ist der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. |
.
JAGDPACHTVERTRAG | Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2) |
über den Gemeinschaftsjagdbezirk/Eigenjagdbezirk
Bezeichnung | __________________________________________________________________ |
Jagdbogen | __________________________________________________________________
Nummer oder Bezeichnung |
als Hochwildjagdbezirk/Niederwildjagdbezirk | |
zwischen |
|
vertreten durch | __________________________________________________________________
Verpächter und |
1. dem _____________________________________________________ in ___________________
2. dem _____________________________________________________ in ___________________ 3. dem _____________________________________________________ in ___________________ | |
vertreten durch | ________________________________________________________________
Pächter |
wird im Wege - der öffentlichen Versteigerung - der öffentlichen Ausbietung (Einholung schriftlicher Angebote - nachdem die öffentliche Auslegung der Vertragsbedingungen vom ___________ bis ___________erfolgt ist -) - der Pachtverlängerung - der freihändigen Verpachtung - folgender Pachtvertrag geschlossen: |
§ 1 Flächen des Jagdbezirks
(1) Der Verpächter verpachtet die gesamte Jagdnutzung (Jagdausübungsrecht) auf den zum - Gemeinschaftsjagdbezirk / Eigenjagdbezirk / Jagdbogen - gehörigen Grundstücken, soweit sie nicht durch § 2 von der Verpachtung ausgeschlossen sind. Eine Gewähr für die Größe der Jagdfläche und die Ergiebigkeit der Jagd wird nicht übernommen.
(2) Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet; Flächen, die irrtümlich nicht mitverpachtet sind, gelten als mitverpachtet.
(3) Hört der verpachtete Jagdbezirk infolge des Ausscheidens einer Grundfläche auf, ein selbstständiger Jagdbezirk zu sein, so erlischt dieser Vertrag mit der Rechtswirksamkeit des Ausscheidens der Grundfläche.
§ 2 Beschreibung des Jagdbezirks
(1) Der verpachtete Jagdbezirk wird durch _____________________ (Lageplan, Karte in der Anlage, welche Bestandteil des Vertrages sind) beschrieben.
(2) Von der Verpachtung ist / sind ausgeschlossen: _____________________ mit einer Fläche von _____________________ ha.
(3) Es wird somit die Jagdnutzung auf einer Gesamtfläche von etwa ha verpachtet. Die Gesamtfläche setzt sich wie folgt zusammen:
(4) Die Jagd auf nachstehenden Flächen ist folgenden Beschränkungen unterworfen:
§ 3 Abrundungen
(1) Infolge von Abrundung oder anderweitiger Grenzziehung ab _____________________ treten folgende Flächen zum Jagdbezirk hinzu: __________________________________________
(2) Infolge von Abrundung oder anderweitiger Grenzziehung ab _____________________ scheiden folgende Flächen aus dem Jagdbezirk aus: __________________________________________
(3) Der Pachtzins - erhöht - ermäßigt - sich entsprechend der Größe und dem bisherigen Pachtzinsanteil der hinzugetretenen oder ausgeschiedenen Flächen. Das dem Pächter in § 14 gewährte Kündigungsrecht steht ihm in diesem Fall nicht zu.
§ 4 Pachtzeit
Die Pachtzeit beginnt am ___________ und endet am 31. 3. ___________, die Laufzeit beträgt somit ___________ Jahre, ___________ Monate und ___________ Tage. Das Pachtjahr läuft entsprechend dem Jagdjahr - 1.4. bis 31.3. - (§ 11 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes). Grundsätzlich beträgt die Pachtlaufzeit für einen Niederwildjagdbezirk mindestens neun, für einen Hochwildjagdbezirk mindestens zwölf Jahre. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden.
§ 5 Pachtzins
(1) Der Pachtzins wird auf _________________________________ Euro
(in Worten _________________________________ Euro)
jährlich festgesetzt, dies entspricht Euro/ha. Er ist jährlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Pachtjahres vom Pächter kostenfrei an
Konto-Nr. _________________________________ BLZ _________________________________
bei _________________________________ zu zahlen.
Mehrere Pächter haften im Hinblick auf die Zahlung des Pachtzinses als Gesamtschuldner.
(2) Ist die Pachtzeit nicht auf volle Jahre festgesetzt, so ist für die vor dem ersten vollen Jagdpachtjahr liegende Zeit der Pachtpreis auf volle Monate nach oben aufgerundet zu errechnen und innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vertrages zu zahlen.
§ 6 Aufteilung der Fläche bei Mitpächtern
Die Aufteilung der Gesamtfläche unter die Pächter - und Mitpächter - (§ 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) wird wie folgt vorgenommen:
1.
2. Von der gepachteten Gesamtfläche entfällt eine anrechenbare
§ 7 Zusätzliche Versicherung
(1) Der/Die Pächter/Mitpächter
________________________________________________________________________________________
(Namen, falls nicht für alle zutreffend)
versichert/versichern:
________________________________________________________________________________________
(Bezeichnung des Jagdbezirks)
mit einer Gesamtfläche von ___________ ha
an _____________________________________________________________________________________
verpachtet,
(2) Der/Die Pächter/Mitpächter
(Namen bei mehreren Pächtern) versichert/versichern:
gepachtet zu haben,
(3) Der/Die Pächter/Mitpächter versichert/versichern ferner, diesen Pachtvertrag nicht für einen Dritten abzuschließen und den Pachtpreis selbst aufzubringen. Die Leistungen des Inhabers entgeltlicher Jagderlaubnisscheins werden hiervon nicht berührt.
§ 8 Pflichten des Pächters, Haftung
(1) Der/Die Pächter darf/dürfen keine(n)/höchstens ___________ entgeltliche(n) Jagderlaubnisscheine und keine(n)/ höchstens ___________ unentgeltliche(n) Jagderlaubnisscheine erteilen.
(2) Die Weiter- oder Unterverpachtung und Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine ist
(5) Alle Jagderlaubnisscheine sind von sämtlichen Pächtern zu unterzeichnen.
(6) Der/Die Pächter sowie Mitpächter ist/sind verpflichtet, bei der Erfüllung der Aufgaben und Ziele der Hegegemeinschaft (§ 10a des Bundesjagdgesetzes, § 13 des Thüringer Jagdgesetzes -ThJG-) mitzuwirken und an deren Sitzungen teilzunehmen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen.
(7) Mehrere Pächter haften für die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen als Gesamtschuldner. Dies gilt auch dann, wenn Zuwiderhandlungen von Beauftragten, Jagdaufsehern, Mitpächtern oder Jagderlaubnisscheininhabern gegen die durch das Pachtverhältnis begründeten Verpflichtungen begangen worden sind.
§ 9 Wildschadensersatz
(1) Der Ersatz von Wildschäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen wird wie folgt geregelt:
________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________
(2) Hauptholzarten im Jagdbezirk sind:
________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________
§ 10 Flächen für die Wildäsung, Fütterungseinrichtungen, Fütterungsmaßnahmen
(1) Der Verpächter verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken, dass dem Pächter von Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten genügend brauchbare Flächen zur Wildäsung und Gestaltung des Jagdbezirks (etwa 0,5 ha auf 100 ha Jagdfläche) gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der Pächter ist verpflichtet, die erforderlichen Äsungsflächen anzulegen, die notwendigen Fütterungsmaßnahmen ausreichend durchzuführen und alle hierfür notwendigen Einrichtungen auf eigene Kosten zu unterhalten.
(3) Soweit der Verpächter dem Pächter Jagdeinrichtungen und Äsungs- sowie Verbissflächen und anderes zur Verfügung stellt, ist dieser zu deren sorgfältiger Unterhaltung und Bewirtschaftung verpflichtet.
§ 11 Kündigung aus wichtigem Grund durch den Verpächter
(1) Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Umstand, dass der Pächter
(2) Beabsichtigt der Verpächter, von seinem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund Gebrauch zu machen, so muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
§ 12 Kündigung durch den Pächter
Der Pächter kann diesen Vertrag mit halbjährlicher Frist auf das Ende des Pachtjahres (31.3.) kündigen, wenn
§ 13 Ausscheiden eines Pächters
(1) Im Fall des Todes des Pächters können sowohl der Erbe/die Erbengemeinschaft als auch der Verpächter den Vertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres (31. 3.) kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, hat der Erbe/die Erbengemeinschaft dafür zu sorgen, dass bis zum Ende des Pachtjahres die Jagd im Jagdbezirk ordnungsgemäß durch eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen (§ 20 ThJG) ausgeübt wird.
(2) Sind mehrere Pächter am Jagdpachtvertrag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder aus anderen Gründen erlischt, mit den Übrigen bestehen, soweit nicht § 13a Satz 1 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes entgegensteht.
(3) Ist einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge Ausscheidens eines Pächters nicht zuzumuten, so kann er den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis vom Kündigungsgrund (§ 13a Satz 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes) erfolgen.
§ 14 Zahlungsunfähigkeit
Im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines der Vertragspartner finden die Bestimmungen der Insolvenzordnung über Miet- und Pachtverhältnisse entsprechende Anwendung.
§ 15 Zusätzliche Vereinbarungen
Ferner wird Folgendes vereinbart:
________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________
§ 16 Vertragsänderungen, Teilnichtigkeit
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie dessen Kündigung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Vielmehr ist die entstehende Regelungslücke durch gesetzliche Vorschriften oder im Wege der Auslegung, welche den in diesem Vertrag zum Ausdruck kommenden Interessen am nächsten kommt, zu schließen.
________________________________________________________________________________________
Ort, Datum
______________________________ Verpächter | ______________________________
______________________________ ______________________________ Pächter |
Vorstehender Vertrag ist nach § 12 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes angezeigt worden.
Beanstandungen werden - nicht - laut Anlage - erhoben.
______________________________ Ort, Datum | Landkreis/Kreisfreie Stadt - Untere Jagdbehörde - ______________________________ |
wird aufgehoben.
51. Die bisherigen Anlagen 3 bis 8 werden die Anlagen 2 bis 7 und erhalten folgende Fassung:
Alt:
.
Mustersatzung für Hegegemeinschaften | Anlage 3 (zu § 5) |
§ 1 Name, Sitz, Gebiet und Mitglieder
(1) Die nach § 13 Abs. 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) gebildete Hegegemeinschaft führt den
Namen: ____________________________________________________________
(2) Sie hat ihren Sitz in ________________________________________________________
(3) Für die Hegegemeinschaft ist die untere Jagdbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt: zuständig.
(4) Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft entspricht der Abgrenzung durch die Verordnung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 ThJG oder durch die Verordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ThJGAVO und wird wie folgt beschrieben: ______________________________ (siehe Karte als Anlage).
(5) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft setzen sich aus den zum Wirkungsbereich zugehörigen Jagdbezirken (siehe Anschriftenverzeichnis der Jagdbezirksinhaber als Anlage) zusammen.
(6) Die Mitgliedschaft endet
§ 2 Zweck der Hegegemeinschaft
(1) Zweck der Hochwildhegegemeinschaft ist großräumige Hege und Bejagung des Hochwildes in den Bewirtschaftungsgebieten nach der Thüringer Verordnung zur Festlegung der Einstandsgebiete für das Rot-, Dam- oder Muffelwild vom 26. Oktober 1994 (GVBl. S. 1198) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zweck der Niederwildhegegemeinschaft ist die Koordinierung von Hege und Bejagung von Niederwildarten in allen oder Teilen von Jagdbezirken des Landkreises/der kreisfreien Stadt.
(3) Einbezogen sind die Wildart/en:
§ 3 Aufgaben
Der Hegegemeinschaft obliegen nachstehende Aufgaben:
§ 4 Organe der Hegegemeinschaft
Organe der Hegegemeinschaft sind
§ 5 Vorstand
(1) I)er Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schatzmeister und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Wahl des Vorstands erfolgt für fünf Jahre.
(2) Der Vorstand verteilt Aufgabenbereiche an die Vorstandsmitglieder. Den Mitgliedern des Vorstands können besondere Aufgaben übertragen werden.
(3) I)er Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(4) I)er Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand hat die Interessen der Hegegemeinschaft zu vertreten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er koordiniert die in § 3 genannten Maßnahmen und hat zusätzlich die Aufgabe
(5) I)er Vorstand legt den zuständigen unteren Jagdbehörden den Vorschlag der Abschussplanzusammenfassung beziehungsweise die Aufteilung des Abschusssolls auf die jeweiligen Jagdbezirke zur Bestätigung oder Festsetzung vor.
(6) Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen.
(7) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstands dies schriftlich beantragt.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Der Schriftführer soll, auch wenn er nicht dem Vorstand angehört, an dessen Sitzungen teilnehmen. Er ist zu den Sitzungen einzuladen. Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
(2) Nicht teilnehmende Mitglieder können sich vertreten lassen. Eine schriftliche Vollmacht ist hierzu notwendig.
(3) Die Vorstände der Jagdgenossenschaften, die zuständige untere Jagd- und Forstbehörde sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Fachkenntnisse. Sie besitzen, sofern eine Mitgliedschaft nicht gegeben ist, kein Stimmrecht.
§ 7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist nach schriftlicher Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung bei Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zusammen. Der Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung einladen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand die Einladung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheit beantragt oder wenn die für das Einstandsgebiet zuständige untere Jagdbehörde dies verlangt.
(3) Sind weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zur Mitgliederversammlung erschienen, ist diese nicht beschlussfähig. Der Vorsitzende muss erneut schriftlich unter Mittelung der Tagesordnung und mit dem Hinweis einladen, dass die Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung nicht von der Anwesenheit nach Satz 1 abhängt.
(4) Beschlüsse der Hegegemeinschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Jagdfläche. Sind von einem Jagdbezirk mehrere Stimmberechtigte anwesend, können diese nur einheitlich abstimmen und es wird eine Stimme pro Jagdbezirk gezählt. Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Ein Exemplar der Niederschrift erhält binnen zwei Wochen die zuständige untere Jagdbehörde.
§ 8 Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinen und Verbänden
Im Interesse einer engen, vertrauensvollen Zusammenarbeit mit anderen Behörden, sach- und fachkundigen Vereinen und Verbänden, können deren Vertreter zur Mitgliederversammlung und sonstigen Veranstaltungen, in denen ihre spezielle Fachkunde erforderlich oder ihre Zuständigkeit berührt ist, eingeladen werden. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Fachkenntnisse. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 9 Finanzierung der Aufgaben
(1) Die Hegegemeinschaft hat zur Finanzierung ihrer Aufgaben von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben.
(2) Die Einnahmen der Hegegemeinschaft dürfen nur für die Erreichung ihres Ziels und Zwecks (§ 2) sowie zur Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
§ 10 Hegeversammlung
Zum Abschluss eines jeden Jagdjahres sind eine Hegeversammlung mit Hegeschau und eine Gesamtauswertung der Streckenergebnisse durchzuführen. Der Vorstand bestimmt die notwendigen Einzelheiten. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Trophäen des in den beteiligten Jagdbezirken erlegten Schalenwildes vorzulegen, sofern der Aufwand für den Einzelnen zumutbar ist.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr der Hegegemeinschaft ist das Jagdjahr.
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit Genehmigung der zuständigen unteren Jagdbehörde in Kraft. Vorstehende Satzung ist auf der Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft am
_________________ in _____________________________beschlossen worden.
Unterschriften des Vorstands: | _____________________________
_____________________________ _____________________________ _____________________________ _____________________________ |
Genehmigungsvermerk der unteren Jagdbehörde:
Ort _____________________________ Datum _____________________________
Unterschrift _____________________________ Siegel
.
Dreijahresabschussplan für Rotwild | Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2) |
Hinweise zum Ausfüllen der Zeilen 12 - 20:
Zu A Vorjahre:
Der/Die Jagdbezirksinhaber/in hat für den Zeitraum der letzten 3 Jahre in Zeile 12 den bestätigten oder festgesetzten Abschuss, in Zeile 13 den durchgeführten Abschuss, in Zeile 14 die bis zum 31. März bekannt gewordenen Fallwildstücke mit Ausnahme des vor Beginn der Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes und in Zeile 15 den Gesamtabgang einzutragen. Fallwild ist alles Wild, das durch andere Art als durch Erlegen verendet ist. Zu B Planungsjahre:
Zeile 16 - Ergebnis der Winter- oder Frühjahrszählung:
Hier hat der/die Jagdbezirksinhaber/in das Ergebnis der Winter- oder Frühjahrszählung unter Berücksichtigung des Altersübergangs einzutragen. Es gelten demnach die im Vorjahr gesetzten männlichen Kälber als Hirsche der Klasse III, die weiblichen Kälber des Vorjahres als Schmaltiere und die Schmaltiere des Vorjahres als Alttiere. Die Zählergebnisse in den einzelnen Jagdbezirken bilden eine Grundlage für die großräumige Wildbestandserfassung durch die Hegegemeinschaft. Wo Zählungen nicht möglich sind, ist diese Zeile nicht auszufüllen.
Zeile 17 - Wildbestand zur Abschussbemessung:
Hier ist der voraussichtliche Wildbestand des Jagdbezirks während der Jagdzeit einschließlich des Zuwachses einzutragen. Da dieser Wildbestand nicht exakt festgestellt werden kann und jahreszeitlichen Schwankungen unterliegt, ist er als Durchschnittswildbestand gutachtlich zu ermitteln. Beurteilungsgrundlagen sind u. a. Wildzählungen im Winter oder Frühjahr unter Berücksichtigung der Zu- und Abwanderungen, Erfahrungswerte aufgrund sorgfältiger Beobachtung des Wildbestands während des ganzen Jahres, Abschussergebnisse der Vorjahre. Für Wechselwildjagdbezirke, in welchen das Rotwild keinen Einstand hat, entfällt der Eintrag.
Zeile 18 - Abschussvorschlag des Jagdbezirksinhabers/der Jagdbezirksinhaberin: .
Der Abschussvorschlag ist im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem/der Inhaber/in eines verpachteten Eigenjagdbezirks aufzustellen. Aufgabe der Hegegemeinschaft ist es, die Abschussplanvorschläge für die ihr angehörenden Jagdbezirke aufeinander abzustimmen.
Zeile 19 - Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft bzw. ihres/ihrer Vorsitzenden:
Hier ist die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft oder, wenn der/die Jagdbezirksinhaber/in einer solchen nicht angehört, des/der Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, in deren räumlichem Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, einzutragen. Weicht die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft bzw. ihres/ ihrer Vorsitzenden von dem einvernehmlich mit dem Jagdvorstand oder dem/der Inhaber/in des Eigenjagdbezirkes aufgestellten Abschussvorschlag ab, so ist vor der Einreichung des Abschussplans bei der unteren Jagdbehörde, dem Jagdvorstand oder dem/der Inhaber/in des Eigenjagdbezirks Gelegenheit zur Äußerung über die Abschussempfehlung zu geben.
Zeile 20 - Bestätigter oder festgesetzter Abschuss:
Der eingereichte Abschussplan ist von der unteren Jagdbehörde zu bestätigen, wenn er den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und des § 32 Abs. 1 Satz 1 ThJG entspricht und das Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem/der Inhaber/in des Eigenjagdbezirks vorliegt. In allen übrigen Fällen ist er festzusetzen.
Anmerkung:
Bei den für drei Jahre aufgestellten Abschussplänen ist ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen; Abweichungen bis zu 20 Prozent im einzelnen Jagdjahr sind zulässig, jedoch im Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
.
Dreijahresabschussplan für Damwild | Anlage 5 (zu § 10 Abs. 2) |
Hinweise zum Ausfüllen der Zeilen 12 - 20:
Zu A Vorjahre:
Der/Die Jagdbezirksinhaber/in hat für den Zeitraum der letzten 3 Jahre in Zeile 12 den bestätigten oder festgesetzten Abschuss, in Zeile 13 den durchgeführten Abschuss, in Zeile 14 die bis zum 31. März bekannt gewordenen Fallwildstücke, mit Ausnahme des vor Beginn der Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes und in Zeile 15 den Gesamtabgang einzutragen. Fallwild ist alles Wild, das durch andere Art als durch Erlegen verendet ist. Zu B Planungsjahre:
Zeile 16 - Ergebnis der Winter- oder Frühjahrszählung:
Hier hat der/die Jagdbezirksinhaber/in das Ergebnis der Winter- oder Frühjahrszählung unter Berücksichtigung des Altersübergangs einzutragen. Es gelten demnach die im Vorjahr gesetzten männlichen Kälber als Hirsche der Klasse III,. die weiblichen Kälber des Vorjahres als Schmaltiere und die Schmaltiere des Vorjahres als Alttiere. Die Zählergebnisse in den einzelnen Jagdbezirken bilden eine Grundlage für die großräumige Wildbestandserfassung durch die Hegegemeinschaft. Wo Zählungen nicht möglich sind, ist diese Zeile nicht auszufüllen.
Zeile 17 - Wildbestand zur Abschussbemessung:
Hier ist der voraussichtliche Wildbestand des Jagdbezirks während der Jagdzeit einschließlich des Zuwachses einzutragen. Da dieser Wildbestand nicht exakt festgestellt werden kann und jahreszeitlichen Schwankungen unterliegt, ist er als Durchschnittswildbestand gutachtlich zu ermitteln. Beurteilungsgrundlagen sind u. a. Wildzählungen im Winter oder Frühjahr unter Berücksichtigung der Zu- und Abwanderungen, Erfahrungswerte aufgrund sorgfältiger Beobachtung des Wildbestands während des ganzen Jahres, Abschussergebnisse der Vorjahre. Für Wechselwildjagdbezirke, in welchen das Damwild keinen Einstand hat, entfällt der Eintrag.
Zeile 18 - Abschussvorschlag des Jagdbezirksinhabers/der Jagdbezirksinhaberin:
Der Abschussvorschlag ist im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem/der Inhaber/in eines verpachteten Eigenjagdbezirks aufzustellen. Aufgabe der Hegegemeinschaft ist es, die Abschussplanvorschläge für die ihr angehörenden Jagdbezirke aufeinander abzustimmen.
Zeile 19 - Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft bzw. ihres/ihrer Vorsitzenden:
Hier ist die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft oder, wenn der/die Jagdbezirksinhaber/in einer solchen nicht angehört, des/der Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, in deren räumlichem Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, einzutragen. Weicht die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft bzw. ihres/ihrer Vorsitzenden von dem einvernehmlich mit dem Jagdvorstand oder dem/der Inhaber/in des Eigenjagdbezirks aufgestellten Abschussvorschlag ab, so ist vor der Einreichung des Abschussplanes bei <der unteren Jagdbehörde, dem Jagdvorstand oder dem/der Inhaber/in des Eigenjagdbezirks Gelegenheit zur Äußerung über die Abschussempfehlung zu geben.
Zeile 20 - Bestätigter oder festgesetzter Abschuss:
Der eingereichte Abschussplan ist von der unteren Jagdbehörde zu bestätigen, wenn er den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und des § 32 Abs. 1 Satz 1 ThJG entspricht und das Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem/der Inhaber/in des Eigenjagdbezirks vorliegt. In allen übrigen Fällen ist er festzusetzen.
Anmerkung:
Bei den für drei Jahre aufgestellten Abschussplänen ist ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen; Abweichungen bis zu 20 Prozent im einzelnen Jagdjahr sind zulässig, jedoch im Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
.
Dreijahresabschussplan für Muffelwild | Anlage 6 (zu § 10 Abs. 2) |
Hinweise zum Ausfüllen der Zeilen 12 - 20:
Zu A Vorjahre:
Der/Die Jagdbezirksinhaber/in hat für den Zeitraum der letzten 3 Jahre in Zeile 12 den bestätigten oder festgesetzten Abschuss, in Zeile 13 den durchgeführten Abschuss, in Zeile 14 die bis zum 31. März bekannt gewordenen Fallwildstücke mit Ausnahme des vor Beginn der Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes und in Zeile 15 den Gesamtabgang einzutragen. Fallwild ist alles Wild, das durch andere Art als durch Erlegen verendet ist. Zu B Planungsjahre:
Zeile 16 - Ergebnis der Winter- oder Frühjahrszählung:
Hier hat der/die Jagdbezirksinhaber/in das Ergebnis der Winter- oder Frühjahrszählung unter Berücksichtigung des Altersübergangs einzutragen. Es gelten demnach die im Vorjahr gesetzten männlichen Lämmer als Widder der Klasse III, die weiblichen Lämmer des Vorjahres als Schmalschafe und die Schmalschafe des Vorjahres als Schafe. Die Zählergebnisse in den einzelnen Jagdbezirken bilden eine Grundlage für die großräumige Wildbestandserfassung durch die Hegegemeinschaft. Wo Zählungen nicht möglich sind, ist diese Zeile nicht auszufüllen.
Zeile 17 - Wildbestand zur Abschussbemessung:
Hier ist der voraussichtliche Wildbestand des Jagdbezirks während der Jagdzeit einschließlich des Zuwachses einzutragen. Da dieser Wildbestand nicht exakt festgestellt werden kann und jahreszeitlichen Schwankungen unterliegt, ist er als Durchschnittswildbestand gutachtlich zu ermitteln. Beurteilungsgrundlagen sind u. a. Wildzählungen im Winter oder Frühjahr unter Berücksichtigung der Zu- und Abwanderungen, Erfahrungswerte aufgrund sorgfältiger Beobachtung des Wildbestands während des ganzen Jahres, Abschussergebnisse der Vorjahre. Für Wechselwildjagdbezirke, in welchen das Muffelwild keinen Einstand hat, entfällt der Eintrag.
Zeile 18 - Abschussvorschlag des Jagdbezirksinhabers/der Jagdbezirksinhaberin:
Der Abschussvorschlag ist im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem/der Inhaber/in eines verpachteten Eigenjagdbezirks aufzustellen. Aufgabe der Hegegemeinschaft ist es, die Abschussplanvorschläge für die ihr angehörenden Jagdbezirke aufeinander abzustimmen.
Zeile 19 - Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft bzw. ihres/ihrer Vorsitzenden:
Hier ist die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft oder, wenn der/die Jagdbezirksinhaber/in einer solchen nicht angehört, des/der Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, in deren räumlichem Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, einzutragen. Weicht die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft bzw. ihres/ ihrer Vorsitzenden von dem einvernehmlich mit dem Jagdvorstand oder dem/der Inhaber/in des Eigenjagdbezirks aufgestellten Abschussvorschlag ab, so ist vor der Einreichung des Abschussplans bei der unteren Jagdbehörde dem Jagdvorstand oder dem der Inhaber/in des Eigenjagdbezirks Gelegenheit zur Äußerung über die Abschussempfehlung zu geben.
Zeile 20 - Bestätigter oder festgesetzter Abschuss:
Der eingereichte Abschussplan ist von der unteren Jagdbehörde zu bestätigen, wenn er den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des Bundesjagsgesetzes und des § 32 Abs. 1 Satz 1 ThJG entspricht und das Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem/der Inhaber/in des Eigenjagdbezirks vorliegt. In allen übrigen Fällen ist er festzusetzen.
Anmerkung:
Bei den für drei Jahre aufgestellten Abschussplänen ist ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen; Abweichungen bis zu 20 Prozent im einzelnen Jagdjahr sind zulässig, jedoch im Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Anlage 7 (zu § 10 Abs. 2) |
Hinweise zum Ausfüllen der Zeilen 11 - 19: Zu A Vorjahre:
Der/Die Jagdbezirksinhaber/in hat für den Zeitraum der letzten 3 Jagdjahre insgesamt in Zeile 11 den bestätigten oder festgesetzten Abschuss, in Zeile 12 den durchgeführten Abschuss, in Zeile 13 die bis zum 31. März bekannt gewordenen Fallwildstücke, mit Ausnahme des vor Beginn der Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes und in Zeile 14 den Gesamtabgang einzutragen. Fallwild ist alles Wild, das durch andere Art als durch Erlegen verendet ist.
Zu B Planungsjahre:
Zeile 15 - Ergebnis der Winter- oder Frühjahrszählung:
Hier hat der/die Jagdbezirksinhaber/in das Ergebnis der Winter- oder Frühjahrszählung unter Berücksichtigung des Altersübergangs einzutragen. Es gelten demnach die im Vorjahr gesetzten männlichen Kitze als einjährige Böcke, die weiblichen Kitze des Vorjahres als Schmalrehe und die Schmalrehe des Vorjahres als Ricken. Die Zählergebnisse in den einzelnen Jagdbezirken bilden eine Grundlage für die großräumige Wildbestandserfassung durch die Hegegemeinschaft. Wo Zählungen nicht möglich sind, ist diese Zeile nicht auszufüllen,
Zeile 16 - Wildbestand zur Abschussbemessung:
Hier ist der voraussichtliche Wildbestand des Jagdbezirks während der Jagdzeit einschließlich des Zuwachses einzutragen. Da dieser Wildbestand nicht exakt festgestellt werden kann und jahreszeitlichen Schwankungen unterliegt, ist er als Durchschnittswildbestand gutachtlich zu ermitteln. Beurteilungsgrundlagen sind u. a. Wildzählungen im Winter oder Frühjahr unter Berücksichtigung der Zu- und Abwanderungen, Erfahrungswerte aufgrund sorgfältiger Beobachtung des Wildbestands während des ganzen Jahres, Abschussergebnisse der Vorjahre.
Zeile 17 - Abschussvorschlag des Jagdbezirksinhabers/der Jagdbezirksinhaberin:
Der Abschussvorschlag ist im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem/der Inhaber/in des verpachteten Eigenjagdbezirkes aufzustellen. Aufgabe der Hegegemeinschaft ist es, die Abschussplanvorschläge für die ihr angehörenden Jagdbezirke aufeinander abzustimmen.
Zeile 18 - Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft bzw. ihres/ihrer Vorsitzenden:
Hier ist die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft oder, wenn der/die Jagdbezirksinhaber/in einer solchen nicht angehört, des/der Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, in deren räumlichem Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, einzutragen. Weicht die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft bzw. ihres/ihrer Vorsitzenden von dem einvernehmlich mit dem Jagdvorstand oder dem/der Inhaber/in des Eigenjagdbezirks aufgestellten Abschussvorschlag ab, so ist vor der Einreichung des Abschussplans bei der unteren Jagdbehörde dem Jagdvorstand oder dem/der Inhaber/in des Eigenjagdbezirks Gelegenheit zur Äußerung über die Abschussempfehlung zu geben.
Zeile 19 - Bestätigter oder festgesetzter Abschuss:
Der eingereichte Abschussplan ist von der unteren Jagdbehörde zu bestätigen, wenn er den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und des § 32 Abs. 1 Satz 1 ThJG entspricht und das Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem/der Inhaber/in des Eigenjagdbezirks vorliegt. In allen übrigen Fällen ist er festzusetzen.
Anmerkung:
Bei den für drei Jahre aufgestellten Abschussplänen ist ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen; Abweichungen bis zu 20 Prozent im einzelnen Jagdjahr sind zulässig, jedoch im Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
.
Streckenliste - Fallwildmeldung | Anlage 8 (zu § 11 Abs. 2) |
Streckenliste A
Lfd. Nr. | Tag des Abschlusses, bei Fallwild, Unfallwild Auffindungstag | 1 Gewicht in kg | Nr. Wildmarke | Erleger 3 (Name/Wohnort) | Rotwild | Damwild | Muffelwild | ||||||||||||||||||||||
Hirsche | Alttiere | Schmaltiere | Kälber | Hirsche | Damwild | Schmaltiere | Kälber | Widder | Schafe | Schmalschafe | Lämmer | ||||||||||||||||||
I | II | III | I | II | III | I | II | III | |||||||||||||||||||||
a | b | a | b | a | b | a | b | ||||||||||||||||||||||
Summe des erlegten Wildes | |||||||||||||||||||||||||||||
Summe Fallwild | |||||||||||||||||||||||||||||
Summe Unfallwild | |||||||||||||||||||||||||||||
Gesamtsumme | |||||||||||||||||||||||||||||
Sollabschuss 2) |
1) Das Gewicht ist bei Trophäenträgern ohne Haupt oder Trophäe anzugeben. Gewichtsangabe entfällt, wenn Wildbret nicht verwertbar ist (z.B. bei Fallwild).
2) Sollabschuss eines Jagdjahres nach Maßgabe des bestätigten oder festgesetzten Abschussplans.
3) Name und Wohnort des Erlegers, sofern nicht selbst Jagdausübungsberechtigter!
Rehwild | Schwarzwild | Art der Verwertung | Bemerkungen | |||||||||
2-jährige und ältere Böcke | 1-jähriger Bock | Ricken | Schmalrehe | Kitze | Keiler | Bachen | Überläufer | Frischlinge | Eigenverbrauch | Fremdverbrauch | Bei Fremdverbrauch Name und Anschrift dessen, an den das Wild abgegeben wurde.
Bei nicht verwertbarem Wild ist hier einzutragen "Nicht verwertbar". | z.B. Angaben über Erlegung kranken Wildes außerhalb der Jagdzeit oder über den Abschussplan hinaus: Art des Fallwildes (Straßenverkehr, Eisenbahn usw.) |
Hinweise der UJB zur Streckenlistenführung:
Die Eintragung ist fortlaufend, je erlegtes/verunfalltes Stück Schalenwild, zu nummerieren. Das einzutragende Wild ist als Ziffer zu melden (keine Kreuze oder Striche).
Neu:
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Mustersatzung für Hegegemeinschaften | Anlage 2 (zu § 5) |
Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Zuständigkeit
§ 2 Zweck der Hegegemeinschaft
§ 3 Aufgaben
§ 4 Organe der Hegegemeinschaft
§ 5 Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
§ 8 Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinen und Verbänden
§ 9 Finanzierung der Aufgaben
§ 10 Hegeversammlung
§ 11 Geschäftsjahr
§ 12 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Zuständigkeit
(1) Die nach § 13 Abs. 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) gebildete Hegegemeinschaft führt den Namen .......................................................................................................................................................................................... .
(2) Sie hat ihren Sitz in
.......................................................................................................................................................................................... .
(3) Für die Hegegemeinschaft zuständige untere Jagdbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt ist: .......................................................................................................................................................................................... .
(Anschrift der unteren Jagdbehörde)
(4) Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft entspricht dem nach § 32 Abs. 7 Nr. 4 ThJG festgesetzten Einstandsgebiet und wird wie folgt beschrieben:
.......................................................................................................................................................................................... .
(siehe Karte als Anlage).
(5) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft setzen sich aus den zum Wirkungsbereich zugehörigen Jagdbezirken (siehe Anschriftenverzeichnis der Jagdbezirksinhaber als Anlage) zusammen.
(6) Die Mitgliedschaft endet
§ 2 Zweck der Hegegemeinschaft
(1) Zweck der Hochwildhegegemeinschaft ist die Koordinierung einer großräumigen Hege und Bejagung des Hochwildes in den Bewirtschaftungsgebieten nach der Thüringer Einstandsgebietsverordnung vom 2. August 2014 (GVBl. 2014, 569) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zweck der Niederwildhegegemeinschaft ist Koordinierung der Hege und Bejagung von Niederwildarten in allen oder Teilen von Jagdbezirken des Landkreises / der kreisfreien Stadt.
(3) Einbezogen sind die Wildart/en:
.................................................................................................................................................................................
§ 3 Aufgaben
Der Hegegemeinschaft obliegen die nachstehenden Aufgaben:
§ 4 Organe der Hegegemeinschaft
Organe der Hegegemeinschaft sind
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schatzmeister und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Wahl des Vorstands erfolgt für fünf Jahre.
(2) Der Vorstand verteilt Aufgabenbereiche an die Vorstandsmitglieder. Den Mitgliedern des Vorstands können besondere Aufgaben übertragen werden.
(3) Der Vorsitzende vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand hat die Interessen der Hegegemeinschaft zu vertreten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er koordiniert die in § 3 genannten Aufgaben und ist zusätzlich verantwortlich für
(5) Über alle Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen.
(6) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstands dies schriftlich beantragt.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Der Schriftführer soll, auch wenn er nicht dem Vorstand angehört, an dessen Sitzungen teilnehmen. Er ist zu den Sitzungen einzuladen. Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(9) Der Schriftführer wird für die gleiche Amtszeit wie der Vorstand gewählt; Absatz 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 finden entsprechend Anwendung.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
(2) An der Mitgliederversammlung nicht teilnehmende Mitglieder können sich vertreten lassen. Eine schriftliche Vollmacht ist hierzu notwendig.
(3) Die Vorstände der Jagdgenossenschaften, die zuständige untere Jagdbehörde und die zuständige untere Forstbehörde sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Fachkenntnisse. Sie besitzen, sofern eine Mitgliedschaft nicht gegeben ist, kein Stimmrecht.
§ 7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist nach schriftlicher Einladung, welche mindestens zwei Wochen vorher erfolgen muss, unter Mitteilung der Tagesordnung bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zusammen. Der Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung einladen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand die Einladung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheit beantragt oder wenn die für das Einstandsgebiet zuständige untere Jagdbehörde dies verlangt.
(3) Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erschienen, kann die Beschlussfähigkeit hergestellt werden, wenn der Vorsitzende unter Beibehaltung der Tagesordnung die Versammlung schließt und wieder neu eröffnet. In diesem Fall hängt die Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung nicht von der Anwesenheit nach Absatz 1 ab. Der Vorsitzende unterrichtet die Mitglieder über diese Möglichkeit in der Einladung zur Hegeversammlung.
(4) Beschlüsse der Hegegemeinschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Jagdfläche. Sind von einem Jagdbezirk mehrere Stimmberechtigte anwesend, können diese nur einheitlich abstimmen und es wird eine Stimme pro Jagdbezirk gezählt. Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
(6) Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Ein Exemplar der Niederschrift erhält binnen zwei Wochen die zuständige untere Jagdbehörde.
§ 8 Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinen und Verbänden
Im Interesse einer engen, vertrauensvollen Zusammenarbeit mit anderen Behörden, sach- und fachkundigen Vereinen und Verbänden können deren Vertreter zur Mitgliederversammlung und sonstigen Veranstaltungen, in denen ihre spezielle Fachkunde erforderlich oder ihre Zuständigkeit berührt ist, eingeladen werden. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Fachkenntnisse. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 9 Finanzierung der Aufgaben
(1) Die Hegegemeinschaft hat zur Finanzierung ihrer Aufgaben von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben.
(2) Die Einnahmen der Hegegemeinschaft dürfen nur für die Erreichung ihres Zwecks (§ 2) sowie zur Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
§ 10 Hegeversammlung
Zum Abschluss eines jeden Jagdjahres ist eine Hegeversammlung durchzuführen. Der Vorstand bestimmt die notwendigen Einzelheiten.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr der Hegegemeinschaft ist das Jagdjahr.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung darf erst nach der Genehmigung durch die zuständige untere Jagdbehörde erfolgen. Vorstehende Satzung ist auf der Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft am
.......................................... in ........................................................... beschlossen worden. | |
Unterschriften der Vorstandsmitglieder: | ............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ |
Genehmigungsvermerk der unteren Jagdbehörde:
Ort....................................................... Datum ............................................................ | |
Unterschrift ......................................... Siegel |
Anlage 3
(zu § 11 Abs. 2)
Hinweise zum Ausfüllen der Zeilen 12 - 20
Zu A. Vorjahre:
Der Jagdbezirksinhaber hat für den Zeitraum der letzten drei Jahre in Zeile 12 den bestätigten oder festgesetzten Abschuss, in Zeile 13 den durchgeführten Abschuss, in Zeile 14 die bis zum 1. Februar des Antragsjahres bekannt gewordenen Fallwildstücke mit Ausnahme des vor Beginn der Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes und in Zeile 15 den Gesamtabgang einzutragen. Fallwild ist alles Wild, das durch andere Art als durch Erlegen verendet ist.
Zu B. Zeile 16 - eingeschätzter Wildbestand Rotwild:
Der eingeschätzte Wildbestand dient der Abschussbemessung. Hier ist der eingeschätzte Wildbestand des Jagdbezirks während der Jagdzeit einschließlich des Zuwachses einzutragen. Beurteilungsgrundlagen können sein: Wildzählungen sofern angewiesen oder freiwillig vorgenommen, Erfahrungswerte, Abschussergebnisse der Vorjahre. Für Wechselwildjagdbezirke, in welchen das Rotwild keinen Einstand hat, entfällt der Eintrag.
Zu C. Zeile 17 - eingeschätztes Geschlechterverhältnis:
Hier ist das Geschlechterverhältnis männlich zu weiblich in Prozent einzutragen. Bei einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis beträgt der Anteil des männlichen wie auch der des weiblichen Wildes jeweils 50 Prozent. In der Regel ist das Geschlechterverhältnis zu Gunsten des weiblichen Wildes verschoben. Ziel sollte immer die Herstellung eines möglichst engen Geschlechterverhältnisses sein.
Zu D. Planungsjahre - Jagdjahre:
Zu Zeile 18 - Abschussvorschlag des Jagdbezirksinhabers:
Der Abschussvorschlag ist im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber eines verpachteten Eigenjagdbezirks aufzustellen. Aufgabe der Hegegemeinschaft ist es, die Abschussplanvorschläge für die ihr angehörenden Jagdbezirke aufeinander abzustimmen.
Zu Zeile 19 - Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden:
Hier ist die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft oder, wenn der Jagdbezirksinhaber einer solchen nicht angehört, des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, einzutragen. Weicht die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden von dem einvernehmlich mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks aufgestellten Abschussvorschlag ab, so ist vor der Einreichung des Abschussplans bei der unteren Jagdbehörde, dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks Gelegenheit zur Äußerung über die Abschussempfehlung zu geben.
Zu Zeile 20 - bestätigter oder festgesetzter Abschuss:
Der eingereichte Abschussplan gilt als bestätigt, wenn er bis zum 1. Mai des Antragsjahres nicht beanstandet worden ist oder die Beanstandung bis zu diesem Zeitpunkt nicht angekündigt worden ist. In allen übrigen Fällen ist er festzusetzen.
weitere Anmerkung:
Bei den für drei Jahre aufgestellten Abschussplänen ist ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen; Abweichungen bis zu 30 Prozent im einzelnen Jagdjahr sind zulässig, jedoch im Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen. Im letzten Gültigkeitsjahr der Abschussplanung kann weibliches Wild und Zuwachs ohne Antrag bis zu 10 Prozent übererfüllt werden.
Anlage 4
(zu § 11 Abs. 21)
Hinweise zum Ausfüllen der Zeilen 12 - 20
Zu A. Vorjahre:
Der Jagdbezirksinhaber hat für den Zeitraum der letzten drei Jahre in Zeile 12 den bestätigten oder festgesetzten Abschuss, in Zeile 13 den durchgeführten Abschuss, in Zeile 14 die bis zum 1. Februar des Antragsjahres bekannt gewordenen Fallwildstücke mit Ausnahme des vor Beginn der Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes und in Zeile 15 den Gesamtabgang einzutragen. Fallwild ist alles Wild, das durch andere Art als durch Erlegen verendet ist.
Zu B. Zeile 16 - eingeschätzter Wildbestand Damwild:
Der eingeschätzte Wildbestand dient der Abschussbemessung. Hier ist der eingeschätzte Wildbestand des Jagdbezirks während der Jagdzeit einschließlich des Zuwachses einzutragen. Beurteilungsgrundlagen können sein: Wildzählungen sofern angewiesen oder freiwillig vorgenommen, Erfahrungswerte, Abschussergebnisse der Vorjahre. Für Wechselwildjagdbezirke, in welchen das Damwild keinen Einstand hat, entfällt der Eintrag.
Zu C. Zeile 17 - eingeschätztes Geschlechterverhältnis
Hier ist das Geschlechterverhältnis männlich zu weiblich in Prozent einzutragen. Bei einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis beträgt der Anteil des männlichen wie auch der des weiblichen Wildes jeweils 50 Prozent. In der Regel ist das Geschlechterverhältnis zu Gunsten des weiblichen Wildes verschoben. Ziel sollte immer die Herstellung eines möglichst engen Geschlechterverhältnisses sein.
Zu D. Planungsjahre - Jagdjahre:
Zu Zeile 18 - Abschussvorschlag des Jagdbezirksinhabers:
Der Abschussvorschlag ist im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber eines verpachteten Eigenjagdbezirks aufzustellen. Aufgabe der Hegegemeinschaft ist es, die Abschussplanvorschläge für die ihr angehörenden Jagdbezirke aufeinander abzustimmen.
Zu Zeile 19 - Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden:
Hier ist die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft oder, wenn der Jagdbezirksinhaber einer solchen nicht angehört, des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, einzutragen. Weicht die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden von dem einvernehmlich mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks aufgestellten Abschussvorschlag ab, so ist vor der Einreichung des Abschussplans bei der unteren Jagdbehörde, dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks Gelegenheit zur Äußerung über die Abschussempfehlung zu geben.
Zu Zeile 20 - bestätigter oder festgesetzter Abschuss:
Der eingereichte Abschussplan gilt als bestätigt, wenn er bis zum 1. Mai des Antragsjahres nicht beanstandet worden ist oder die Beanstandung bis zu diesem Zeitpunkt nicht angekündigt worden ist. In allen übrigen Fällen ist er festzusetzen.
weitere Anmerkung:
Bei den für drei Jahre aufgestellten Abschussplänen ist ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen; Abweichungen bis zu 30 Prozent im einzelnen Jagdjahr sind zulässig, jedoch im Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen. Im letzten Gültigkeitsjahr der Abschussplanung kann weibliches Wild und Zuwachs ohne Antrag bis zu 10 Prozent übererfüllt werden.
Anlage 5
(zu § 11 Abs. 2)
Hinweise zum Ausfüllen der Zeilen 12 - 20
Zu A. Vorjahre:
Der Jagdbezirksinhaber hat für den Zeitraum der letzten drei Jahre in Zeile 12 den bestätigten oder festgesetzten Abschuss, in Zeile 13 den durchgeführten Abschuss, in Zeile 14 die bis zum 1. Februar des Antragsjahres bekannt gewordenen Fallwildstücke mit Ausnahme des vor Beginn der Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes und in Zeile 15 den Gesamtabgang einzutragen. Fallwild ist alles Wild, das durch andere Art als durch Erlegen verendet ist.
Zu B. Zeile 16 - eingeschätzter Wildbestand Muffelwild:
Der eingeschätzte Wildbestand dient der Abschussbemessung. Hier ist der eingeschätzte Wildbestand des Jagdbezirks während der Jagdzeit einschließlich des Zuwachses einzutragen. Beurteilungsgrundlagen können sein: Wildzählungen sofern angewiesen oder freiwillig vorgenommen, Erfahrungswerte, Abschussergebnisse der Vorjahre. Für Wechselwildjagdbezirke, in welchen das Muffelwild keinen Einstand hat, entfällt der Eintrag.
Zu C. Zeilen 17 - eingeschätztes Geschlechterverhältnis:
Hier ist das Geschlechterverhältnis männlich zu weiblich in Prozent einzutragen. Bei einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis beträgt der Anteil des männlichen wie auch der des weiblichen Wildes jeweils 50 Prozent. In der Regel ist das Geschlechterverhältnis zu Gunsten des weiblichen Wildes verschoben. Ziel sollte immer die Herstellung eines möglichst engen Geschlechterverhältnisses sein.
Zu D. Planungsjahre - Jagdjahre:
Zu Zeile 18 - Abschussvorschlag des Jagdbezirksinhabers:
Der Abschussvorschlag ist im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber eines verpachteten Eigenjagdbezirks aufzustellen. Aufgabe der Hegegemeinschaft ist es, die Abschussplanvorschläge für die ihr angehörenden Jagdbezirke aufeinander abzustimmen.
Zu Zeile 19 - Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden:
Hier ist die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft oder, wenn der Jagdbezirksinhaber einer solchen nicht angehört, des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, einzutragen. Weicht die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden von dem einvernehmlich mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks aufgestellten Abschussvorschlag ab, so ist vor der Einreichung des Abschussplans bei der unteren Jagdbehörde, dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks Gelegenheit zur Äußerung über die Abschussempfehlung zu geben.
Zu Zeile 20 - bestätigter oder festgesetzter Abschuss:
Der eingereichte Abschussplan gilt als bestätigt, wenn er bis zum 1. Mai des Antragsjahres nicht beanstandet worden ist oder die Beanstandung bis zu diesem Zeitpunkt nicht angekündigt worden ist. In allen übrigen Fällen ist er festzusetzen.
weitere Anmerkung:
Bei den für drei Jahre aufgestellten Abschussplänen ist ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen; Abweichungen bis zu 30 Prozent im einzelnen Jagdjahr sind zulässig, jedoch im Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen.
Anlage 6
(zu § 11 Abs. 2 und § 21 Abs. 2)
Hinweise zum Ausfüllen der Zeilen 12 - 19
Zu A. Vorjahre:
Der Jagdbezirksinhaber hat für den Zeitraum der letzten drei Jahre in Zeile 12 den bestätigten oder festgesetzten Abschuss, in Zeile 13 den durchgeführten Abschuss, in Zeile 14 die bis zum 1. Februar des Antragsjahres bekannt gewordenen Fallwildstücke mit Ausnahme des vor Beginn der Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes und in Zeile 15 den Gesamtabgang einzutragen. Fallwild ist alles Wild, das durch andere Art als durch Erlegen verendet ist.
Zu B. Planungsjahre - Jagdjahre:
Zu Zeile 16 - Abschussvorschlag des Jagdbezirksinhabers:
Der Abschussvorschlag ist im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber eines verpachteten
Eigenjagdbezirks aufzustellen. Aufgabe der Hegegemeinschaft ist es, die Abschussplanvorschläge für die ihr
angehörenden Jagdbezirke aufeinander abzustimmen.
Zu Zeile 17 - Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden:
Hier ist die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft oder, wenn der Jagdbezirksinhaber einer solchen nicht angehört, des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, einzutragen. Weicht die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden von dem einvernehmlich mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks aufgestellten Abschussvorschlag ab, so ist vor der Einreichung des Abschussplans bei der unteren Jagdbehörde, dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks Gelegenheit zur Äußerung über die Abschussempfehlung zu geben.
Zu Zeile 18 - bestätigter oder festgesetzter Abschuss:
Der eingereichte Abschussplan gilt als bestätigt, wenn er bis zum 1. Mai des Antragsjahres nicht beanstandet worden ist oder die Beanstandung bis zu diesem Zeitpunkt nicht angekündigt worden ist. In allen übrigen Fällen ist er festzusetzen.
Zu C. Bejagung von Hochwild außerhalb der Einstandsgebiete:
Sofern Abschnitt C ausgefüllt ist und von der Jagdbehörde nicht beanstandet wurde, gilt der Abschuss von
Hochwild der angekreuzten Wildarten als festgesetzt.
Anlage 7
(zu § 12 Abs. 2)
52. Die bisherige Anlage 9 wird Anlage 8 und in Satz 2 wird die Verweisung " § 37a ThJG" durch die Verweisung " § 37 Abs. 7 ThJG" ersetzt
53. Die bisherige Anlage 10 wird Anlage 9.
54. Die bisherige Anlage 12 wird Anlage 10 und erhält folgende Fassung:
Alt:
.
Wildmarke | Anlage 12 (zu § 26 Abs. 2 Satz 1) |
Die Wildmarke ist eine Fixlängenplombe aus Polyethylen oder ähnlichem Material mit einer Länge von etwa 210 mm und einem beschrifteten Blatt von etwa 30 x 30 mm, die sich nach dem Schließen nicht wieder öffnen lassen darf. Die Wildmarke trägt auf dem Blatt eine sechsstellige fortlaufende Nummer in schwarzer Farbe, darunter den Schriftzug "Freistaat Thüringen" und darunter das Wappen des Freistaats Thüringen. Fortlaufende Nummer, Schriftzug und Wappen sind eingeprägt und haben sich gut vom Materialhintergrund abzuheben.
Neu:
"Anlage 10
(zu § 26 Abs. 2 Satz 1)
Wildmarke
Die Wildmarke ist eine Fixlängen- oder Durchziehplombe aus Polyethylen oder ähnlichem Material mit einer Länge von etwa 210 mm und einem beschrifteten Blatt von etwa 30 x 30 mm, die sich nach dem Schließen nicht wieder öffnen lassen darf. Die Wildmarke trägt auf dem Blatt eine sechsstellige fortlaufende Nummer in schwarzer Farbe, darunter den Schriftzug "Freistaat Thüringen" und darunter das Wappen des Freistaates Thüringen. Fortlaufende Nummer, Schriftzug und Wappen sind eingeprägt und haben sich gut vom Materialhintergrund abzuheben.
55. Die bisherige Anlage 13 wird Anlage 11 und erhält folgende Fassung:
Alt:
.
Wildursprungschein | Anlage 13 (zu § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 27 ) |
Neu:
"Anlage 11
(zu § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1)
56. Die bisherige Anlage 14 wird Anlage 12 und enthält folgende Fassung:
Alt:
.
Anlage 14 (zu § 29 ) |
Betrieb | |||
Wildhandelsbuch
Geführt von: | |||
Ort, Datum | Unterschrift | vom (Datum) | bis (Datum) |
Unterschrift | vom (Datum) | bis (Datum) | |
Unterschrift | Unterschrift | vom (Datum) | bis (Datum) |
Unterschrift | vom (Datum) | bis (Datum) |
Nr. | Eingangsdatum | Nummer der Wildmarke | Wildart | Geschlecht | Gewicht | Herkunft (Jagdbezirk) | Ergebnis amtlicher Untersuchungen (z.B. Trichinenuntersuchung) | Besonderheiten | Abnahmedatum | Abnehmer | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich | |||||||||||
Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich | |||||||||||
Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich | |||||||||||
Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich | |||||||||||
Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich | |||||||||||
Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich | |||||||||||
Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich | |||||||||||
Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich | |||||||||||
Datum | männlich | Datum | |||||||||
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Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich | |||||||||||
Datum | männlich | Datum | |||||||||
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Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich | |||||||||||
Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich | |||||||||||
Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich | |||||||||||
Datum | männlich | Datum | |||||||||
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Datum | männlich | Datum | |||||||||
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Datum | männlich | Datum | |||||||||
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Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich | |||||||||||
Datum | männlich | Datum | |||||||||
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Datum | männlich | Datum | |||||||||
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Datum | männlich | Datum | |||||||||
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Datum | männlich | Datum | |||||||||
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Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich | |||||||||||
Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich | |||||||||||
Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich | |||||||||||
Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich | |||||||||||
Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich | |||||||||||
Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich | |||||||||||
Datum | männlich | Datum | |||||||||
weiblich |
Neu:
"Anlage 12
(zu § 29 Abs. 1)
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Jagdabgabeverordnung vom 14. April 2020 (GVBl. S. 147, 261) außer Kraft.
ID 211999
ENDE |