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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeitsverordnungen auf den Gebieten des
Veterinärrechts und der Lebensmittelüberwachung sowie von Verweisungen im Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz

- Thüringen -

Vom 3. Januar 2023
(GVBl. Nr. 1 vom 18.01.2023 S. 4)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 236), und des § 1 Abs. 4 Satz 1 und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 236), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung

Die Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 761), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. März 2018 (GVBl. S. 84), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
ThürTierSZVO - Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts
"Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts (Thüringer Tiergesundheitszuständigkeitenverordnung -ThürTierGesErmZustVO-)"

2. In § 1 wird die Angabe "vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)" durch die Angabe "in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938)" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Angabe "3. März 2010 (BGBl. I S. 203)" durch die Angabe "26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170)" ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchst. b wird nach dem Wort "nach" die Verweisung " § 27 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4," eingefügt.

4. § 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe d wird folgender neue Buchstabe e eingefügt:

"e) die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 39 Abs. 2,"

b) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und nach dem Wort "Vorlage" werden die Worte "oder der Ausstellung" eingefügt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Angabe "29. September 2011 (BGBl. I S. 1959)" durch die Angabe "8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605)" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

altneu
b) die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder § 11b Abs. 2 Nr. 2,"b) die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 6 Abs. 1 Satz 2, § 11b Abs. 2 Nr. 2 und § 14f Abs. 7 Satz 1,"

bb) Nach Buchstabe d wird folgender neue Buchstabe e eingefügt:

"e) die Bekanntmachung der Festlegung eines gefährdeten Gebiets und der Pufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung sowie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 14d Abs. 2 Satz 5,"

cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

"f) die Bekanntmachung der Festlegung eines Teils des gefährdeten Gebiets als Kerngebiet sowie dessen Änderung oder Aufhebung sowie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 14d Abs. 2a Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 5,"

dd) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe g und die Verweisung " § 14d;" wird durch die Verweisung " § 14k Abs. 1," ersetzt.

ee) Folgender Buchstabe h wird angefügt:

"h) die Übermittlung der Ergebnisse der im Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen vorgesehen Untersuchungen an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 14k Abs. 2;"

c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe e werden folgende neue Buchstaben f und g eingefügt:

"f) die Festlegung eines Gebiets um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdetes Gebiet oder eines Gebiets um das gefährdete Gebiet als Pufferzone nach § 14d Abs. 2 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,

g) die Festlegung eines Teils des gefährdeten Gebiets als Kerngebiet nach § 14d Abs. 2a Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,"

bb) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe h und erhält folgende Fassung:

altneu
h) die Aufhebung der Festlegung des gefährdeten Bezirks nach § 24 Abs. 5 Satz 1 oder 2, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,"h) die Aufhebung der Festlegung des gefährdeten Bezirks oder Gebiets, der Pufferzone oder, im Fall der Festlegung eines Kerngebiets, des Kerngebiets nach § 24 Abs. 5 Satz 1 oder 2, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,"

cc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe i.

6. In § 10 wird die Angabe "8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212)" durch die Angabe "15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)" ersetzt.

7. In § 20 Nr. 2 Buchst. d wird das Wort "betroffen" vor dem Wort "Aquakulturbetrieb" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.

8. In § 24 Nr. 1 wird der Klammerzusatz "(ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1, L 325 S. 35; 2002 L 43 S. 27; 2003 L 214 S. 80, L 323 S. 14; 2006 L 283 S. 62, 63; 2008 L 117 S. 47; 2015 L 329 S. 28; 2017 L 17 S. 52)" durch den Klammerzusatz "(ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1; L 325 vom 08.12.2001 S. 35; L 43 vom 14.02.2002 S. 27; L 214 vom 26.08.2003 S. 80; L 323 vom 10.12.2003 S. 14; L 283 vom 14.10.2006 S. 62, 63; L 117 vom 01.05.2008 S. 47; L 329 vom 15.12.2015 S. 28; L 17 vom 21.01.2017 S. 52; L 312 vom 28.11.2017 S. 93; L 398 vom 11.11.2021 S. 53)" ersetzt.

9. § 26

§ 26 Samenverordnung

(1) Nach der Samenverordnung vom 14.Oktober 2008 (BGBl. I S. 2053, 2181) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Erteilung näherer Anweisungen und die Bestimmung einer Untersuchungseinrichtung nach § 3 Nr. 13 Buchst.a oder die Bestimmung einer Untersuchungseinrichtung nach § 4 Abs. 1.

wird aufgehoben.

10. § 27 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 27 Durchführungsverordnung (EU) 2015/262

Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 03.03.2015 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für

  1. die Benennung einer Ausstellungsstelle für Zucht- und Nutzequiden nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c Doppelbuchst. ii,
  2. das Beschließen von Verwaltungsverfahren nach Artikel 7 Abs. 5, soweit die in Nummer 1 genannte Ausstellungsstelle betroffen ist,
  3. die Befreiung der in Nummer 1 genannten Ausstellungsstelle von der Verpflichtung des Eintrags von bestimmten Angaben in das Identifizierungsdokument nach Artikel 10 Abs. 1.
" § 27 Verordnung (EU) 2016/429

Nach der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1; L 57 vom 03.03.2017 S. 65; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 84 vom 20.03.2020 S. 24; L 48 vom 11.02.2021 S. 3; L 224 vom 24.06.2021 S. 42) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Benennung von Laboratorien nach Artikel 54 Abs. 2 Buchst. b und Artikel 73 Abs. 2 Buchst. b, auch in Verbindung mit § 35 dieser Verordnung;
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
    1. die Information der Öffentlichkeit nach Artikel 15, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, im Benehmen mit dem für Veterinärwesen zuständigen Ministerium,
    2. die Durchführung von Simulationen zu den in Artikel 43 Abs. 1 genannten Notfallplänen nach Artikel 45 Abs. 1,
    3. die Errichtung einer Sperrzone nach Artikel 64 Abs. 1 Satz 1 und die Anpassung der Grenzen der Sperrzone und die Festlegung zusätzlicher Sperrzonen nach Artikel 64 Abs. 2, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 80 Abs. 2 oder Artikel 82 Abs. 2,
    4. die Ausarbeitung eines Impfplans und die Festlegung von Impfzonen nach Artikel 69 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 69 Abs. 2,
    5. die Genehmigung der Verbringung gehaltener Landtiere zu wissenschaftlichen Zwecken nach Artikel 138 Abs. 1 unter den Bedingungen nach Artikel 138 Abs. 2,
    6. die Genehmigung der Verbringung von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 165 Abs. 1,
    7. die Genehmigung der Verbringung von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 204 Abs. 1."

11. Nach § 27 werden folgende neue §§ 28 und 29 eingefügt:

" § 28 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035

Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115; L 191 vom 16.06.2020 S. 3; L 267 vom 14.08.2020 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für

  1. die Zulassung eines elektronischen Kennzeichens zur Identifizierung von Rindern nach Artikel 38 Abs. 2 Buchst. a, soweit das Ersetzen einer herkömmlichen Ohrmarke durch ein elektronisches Kennzeichen nach Artikel 41 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG genehmigt ist und keine Bundesbehörde für die Zulassung bestimmt ist,
  2. die Festlegung von Verfahren für die Beantragung einer Ausnahme nach Artikel 39 Abs. 2 Satz 2,
  3. die Genehmigung eines Identifizierungsmittels für Rinder nach Artikel 41 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 oder 3 Satz 1 und Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere (ABl. L 104 vom 25.03.2021 S. 39) in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG, soweit keine Bundesbehörde für die Genehmigung bestimmt ist,
  4. die Genehmigung eines Identifizierungsmittels für Schafe und Ziegen nach Artikel 48 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 bis 3 und Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG, soweit keine Bundesbehörde für die Genehmigung bestimmt ist,
  5. die Genehmigung der Verwendung eines Bolustransponders nach Artikel 46 Abs. 2, soweit die Verwendung nicht bereits nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG gestattet ist,
  6. die Festlegung von Verfahren für die Beantragung einer Ausnahme nach Artikel 47 Abs. 2 Satz 2,
  7. die Gestattung zur Abweichung von der Verpflichtung zur Identifizierung von Schweinen für Unternehmen von Betrieben der Lieferkette nach Artikel 53,
  8. die Festlegung von Verfahren für die Beantragung einer Ausnahme nach Artikel 54 Abs. 3,
  9. die Genehmigung eines Identifizierungsmittels für Schweine nach Artikel 55 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 bis 3 und Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG, soweit keine Bundesbehörde für die Genehmigung bestimmt ist,
  10. die Genehmigung eines Identifizierungsmittels für Equiden nach Artikel 59 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG, soweit keine Bundesbehörde für die Genehmigung bestimmt ist,
  11. die Gestattung der Anwendung eines vereinfachten Verfahrens zur Identifizierung von Equiden, die zum Schlachthof verbracht werden sollen und für die nach Artikel 110 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/429 kein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, nach Artikel 61 Abs. 1 Satz 1, soweit die Anwendung nicht bereits nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG gestattet ist,
  12. die Genehmigung eines injizierbaren Transponders für Hunde, Katzen und Frettchen nach Artikel 70 Buchst. b oder für Heimtiere nach Artikel 72 in Verbindung mit Artikel 70 Buchst. b, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG eine Bundesbehörde für die Genehmigung bestimmt ist,
  13. die Genehmigung eines Identifizierungsmittels für Camelidae und Cervidae nach Artikel 75 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 bis 3 und Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und für Papageienvögel nach Artikel 76 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG eine Bundesbehörde für die Genehmigung bestimmt ist.

§ 29 Delegierte Verordnung (EU) 2020/686

Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für

  1. die Zustimmung zur Annahme von Sendungen von Samen von Schafen und Ziegen nach Artikel 13 Buchst. a,
  2. die Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Verbringung von für wissenschaftliche Zwecke bestimmtem Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Zustimmung zur Annahme von Sendungen des Zuchtmaterials nach Artikel 44 Abs. 1,
  3. die Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Verbringung von Zuchtmaterial in Genbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Zustimmung zur Annahme von Sendungen des Zuchtmaterials nach Artikel 45 Abs. 1,
  4. die Entgegennahme der Meldungen für geplante Verbringungen von Zuchtmaterial, das für wissenschaftliche Zwecke oder für die Lagerung in Genbanken bestimmt ist, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 47."

12. Folgende §§ 30 bis 35 werden angefügt:

" § 30 Delegierte Verordnung (EU) 2020/687

Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Einrichtung einer operationellen Expertengruppe nach den Artikeln 66 und 107 Abs. 1;
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
    1. die Sicherstellung der Vorgaben nach Artikel 3 Abs. 2, wenn Laboruntersuchungen erforderlich sind, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen,
    2. die Einrichtung einer vorläufigen Sperrzone nach Artikel 9 Abs. 1 und deren Aufrechterhaltung nach Artikel 9 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 10, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
    3. die Festlegung von Probenahmeverfahren für gehaltene Tiere nicht gelisteter Arten und wild lebende Tiere gelisteter Arten nach Artikel 14 Abs. 1,
    4. die Einrichtung einer Sperrzone nach Artikel 21 Abs. 1 und das Absehen von der Einrichtung einer Sperrzone nach Artikel 21 Abs. 3, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
    5. die Genehmigung der Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 2 als Material der Kategorie 3 in einer zugelassenen Anlagenach Artikel 29 Abs. 4 Satz 1 und die Genehmigung solcher Sendungen bei Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat nach oder durch Thüringen nach Artikel 29 Abs. 4 Satz 2,
    6. die Genehmigung der Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 in einer für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassenen Anlagenach Artikel 44 Abs. 4 Satz 1,
    7. die Festlegung einer infizierten Zone nach Artikel 63 Abs. 1 und Artikel 103 Abs. 1 oder die Anpassung der Grenzen der ursprünglichen infizierten Zone nach Artikel 63 Abs. 3 und Artikel 103 Abs. 2, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
    8. die Einrichtung einer vorläufigen Sperrzone nach Artikel 75, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
    9. die Einrichtung einer Sperrzone nach Artikel 85 Abs. 1 und die Anpassung der Grenzen der ursprünglichen Sperrzone nach Artikel 85 Abs. 3, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
    10. den Verzicht auf Einrichtung einer Sperrzone und die Einrichtung einer Sperrzone, die aus einer Schutzzone ohne angrenzende Überwachungszone besteht, nach Artikel 85 Abs. 4, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.

§ 31 Delegierte Verordnung (EU) 2020/688

Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140; L 389 vom 04.11.2021 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Genehmigung der Verbringung nach Artikel 11 Abs. 4, Artikel 12 Abs. 4, Artikel 13 Satz 1, Artikel 17 Satz 1, Artikel 24 Satz 1, Artikel 27 Satz 1, Artikel 30 Satz 1, Artikel 32 Abs. 2, Artikel 33 Abs. 2, Artikel 64 Abs. 3, Artikel 65 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 101 Abs. 5.

§ 32 Delegierte Verordnung (EU) 2020/689

Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
    1. die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Tilgungsplans und einer Seuchenbekämpfungsstrategie zur Tilgung einer Seuche nach den Artikeln 12 bis 14, Artikel 15 Abs. 1, den Artikeln 32, 37 und 46, Artikel 47 Abs. 1 und 4 sowie Artikel 48,
    2. den Antrag auf Anerkennung des Status "seuchenfrei" für Thüringen nach Artikel 71 Abs. 1 Buchst. b;
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
    1. die Sicherstellung im Zusammenhang mit Diagnosemethoden nach Artikel 6 Abs. 1,
    2. die Durchführung von Überwachungsprogrammen nach Artikel 10 Abs. 2,
    3. die Aussetzung des Status "seuchenfrei" als Übergangsmaßnahme nach Artikel 82 Abs. 3, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, oder die Aufhebung der Aussetzung nach Artikel 82 Abs. 4.

§ 33 Delegierte Verordnung (EU) 2020/692

Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379; L 40 vom 04.02.2021 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
    1. die Erteilung einer speziellen Genehmigung für den Eingang der Sendungen von Huftieren in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, nach Artikel 28 Abs. 2,
    2. die Genehmigung als Durchfuhrmitgliedstaat nach Artikel 28 Abs. 3 Satz 1,
    3. die Genehmigung von Ausnahmen für Sendungen von Huftieren in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind, nach Artikel 32,
    4. die Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, nach Artikel 95 Buchst. a,
    5. die Bewertung der möglichen Risiken des Eingangs von Zuchtmaterial aus geschlossenen Betrieben für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 117 Buchst. a;
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Genehmigung des Eingangs von Bruteiern in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 100 Buchst. a.

§ 34 Durchführungsverordnung (EU) 2021/520

Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für

  1. die Gestattung der Anbringung eines neuen elektronischen Kennzeichens nach Artikel 19 Abs. 4,
  2. die Genehmigung für weitere Angaben in Identifizierungsmitteln nach Anhang II Teil 1 Nr. 3, soweit die Genehmigung nicht bereits aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG erteilt ist.

Die Regelungen des § 28 mit weiteren auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 Bezug nehmenden Regelungen bleiben unberührt.

§ 35 Verordnung (EU) 2017/625

Nach der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85; L 126 vom 15.05.2019 S. 73) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium für den Bereich Tiergesundheit zuständig für die Benennung amtlicher Laboratorien nach Artikel 37 Abs. 1 sowie für die Rückgängigmachung der Benennung nach Artikel 39 Abs. 2."

13. Die bisherigen §§ 28 und 29 werden die §§ 36 und 37.

14. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts

Die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts vom 10. September 2000 (GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 1 Zuständige Behörde
  1. nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie
  2. im Sinne des § 64 Abs. 1 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) in der jeweils geltenden Fassung

ist das Landesamt für Verbraucherschutz, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Zuständige Behörden nach dem Tierarzneimittelgesetz für

1. das Ausstellen eines Nachweises nach § 45 Abs. 2 Nr. 2,

2. das Verlangen der Vorlage von Nachweisen nach § 48 Abs. 4 Satz 2,

3. die Überwachung von Personen, Betrieben und Einrichtungen nach § 72 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43; L 163 vom 20.06.2019 S. 112; L 326 vom 08.10.2020 S. 15; L 241 vom 08.07.2021 S. 17; L 151 vom 02.06.2022 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich

a) der tierärztlichen Hausapotheken,

b) des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln außerhalb der Apotheken,

c) des Bezugs oder der Anwendung von Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten bei Personen oder Betrieben, die diese berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden,

4. die Unterrichtung über die Durchführung der Probenahme nach § 75 Abs. 2 und das Verlangen der Erstattung des Kaufpreises sowie der erforderlichen Versandkosten nach § 75 Abs. 3, soweit nach den Nummern 3 und 6 eine Zuständigkeit für die Überwachung besteht,

5. das Treffen von Anordnungen und Maßnahmen nach § 76 Abs. 1, soweit nach den Nummern 3 und 6 eine Zuständigkeit für die Überwachung besteht,

6. die Überwachung der in § 48 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen, Betriebe und Einrichtungen sowie die Überwachung solcher Personen, Betriebe und Einrichtungen, die Stoffe herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.01.2010 S. 1; L 293 vom 11.11.2010 S. 72; L 186 vom 27.05.2021 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, nach § 77 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 sowie

7. die Entgegennahme der Anzeige von Personen nach § 79 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1, sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter)."

b) In Absatz 2 wird die Verweisung "Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3450)" durch die Verweisung "Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1380 -1382-)" ersetzt.

3. In § 4 wird die Verweisung " § 97 des Arzneimittelgesetzes" durch die Angabe " § 97 AMG und § 89 TAMG" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung

Die Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Februar 2009 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 2019 (GVBl. S. 521), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d und e erhält folgende Fassung:

altneu
d) die Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 Satz 1,

e) die Entgegennahme der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach § 8a Abs. 1 oder 3,

"d) die Genehmigung und Prüfung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1,

e) die Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a Abs. 1 Satz 1 und die Erfüllung der Vorgaben für eine als erteilt geltende Genehmigung nach § 8a Abs. 1 Satz 2 sowie die Entgegennahme der Anzeige der Durchführung eines Versuchsvorhabens, in dem Zehnfußkrebse verwendet werden, nach § 8a Abs. 3,"

b) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz "(ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1; 2006 L 113, S. 26)" durch den Klammerzusatz "(ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1; L 113 vom 27.04.2006 S. 26; L 137 vom 24.05.2017 S. 40)" ersetzt.

c) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe f wird die Verweisung " § 6 Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung " § 6 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.

bb) In Buchstabe q werden nach der Verweisung " § 32 Abs. 4 Satz 2" die Worte "und die Berücksichtigung wissenschaftlich begründeter Darlegungen sowie wissenschaftlicher Beurteilungen nach § 32 Abs. 4a" eingefügt.

cc) Die Buchstaben r bis t erhalten folgende Fassung:

altneu
r) die Entgegennahme der Änderungsanzeige nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Satz 1 und die Mitteilung nach § 34 Abs. 1 Satz 2,

s) den Widerruf der Genehmigung nach § 34 Abs. 2 Satz 2,

t) die Genehmigung von Änderungen nach § 34 Abs. 3 Satz 1,

"r) die Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 oder die Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1,

s) die Entgegennahme einer Änderungsanzeige nach § 34 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 und die Mitteilung nach § 34 Abs. 3 Satz 2,

t) den Widerruf der Genehmigung nach § 34 Abs. 2 Satz 2,"

dd) Die Buchstaben v bis y erhalten folgende Fassung:

altneu
v) die Entgegennahme der Anzeige von Versuchsvorhaben und die Mitteilung nach § 36 Abs. 2 oder § 39 Abs. 2 Satz 1, die Verlängerung der Frist nach § 39 Abs. 2 Satz 2 sowie die Ausstellung einer Empfangsbestätigung nach § 36 Abs. 3 Satz 1,

w) die Entgegennahme der Angaben nach § 37 Abs. 1 Satz 2 und der Änderungsanzeige nach § 37 Abs. 2 Satz 1,

x) die Prüfung angezeigter Versuchsvorhaben nach § 38 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 und die Prüfung von Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben nach § 38 Satz 2,

y) die Übermittlung einer Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben an das Bundesinstitut für Risikobewertung nach § 41 Abs. 1 Satz 1.

"v) die Entgegennahme des Antrags auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1, die Mitteilungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1, die Verlängerung der in § 36 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeiträume nach § 36 Abs. 2 Satz 2, die Ausstellung einer Empfangsbestätigung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und die Aufgaben nach § 36 Abs. 4 und 5,

w) die Entgegennahme der Angaben nach § 37 Abs. 1 Satz 2,

x) die Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben nach § 38,

y) die Entgegennahme der Angaben nach § 39 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 sowie der Änderungsanzeige nach § 39 Abs. 1 Satz 4, die Mitteilung nach § 39 Abs. 2 Satz 1, die Verlängerung der Frist nach § 39 Abs. 2 Satz 2, die Ausstellung einer Empfangsbestätigung nach § 39 Abs. 2a Satz 1 sowie die Prüfung der Anzeige von Versuchsvorhaben nach § 39 Abs. 3,"

ee) Der bisherige Buchstabe y wird Buchstabe z.

e) In Absatz 6 wird der Klammerzusatz "(ABl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1; 2014 L 326 S. 6)" durch den Klammerzusatz "(ABl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1; L 326 vom 11.11.2014 S. 6; L 137 vom 24.05.2017 S. 40)" ersetzt.

2. In § 7 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung

Die Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2019 (GVBl. S. 521), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137 vom 24.05.2017 S. 40; 2018 L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85)" durch den Klammerzusatz "(ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85; L 126 vom 15.05.2019 S. 73)" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. der AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 (GMBl. S. 426) in der jeweils geltenden Fassung für
  1. die Sicherstellung der Anforderungen an amtliche Prüflaboratorien für amtliche Untersuchungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1,
  2. die Erstellung und die jährlich erforderlichen Anpassungen des Kontrollplans nach § 10 Abs. 2 sowie die Übermittlung der Kontrollpläne an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) nach § 10 Abs. 3 Satz 1,
  3. die Übermittlung der für das Folgejahr zur Verfügung gestellten Kontingente amtlicher Proben an das Bundesamt nach § 11 Abs. 4,
  4. die Beauftragung nicht amtlicher Prüflaboratorien mit der Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Untersuchung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien oder die Beteiligung an der Durchführung nach § 12 Abs. 1 Satz 2,
  5. die Information des Bundesamts über von Drittländern geplante Kontrollen nach § 15 Abs. 6 Satz 1,
  6. die Erstellung des Jahresberichts einschließlich der notwendigen Anpassungen des mehrjährigen Kontrollplans nach § 22 Abs. 2 und die Übermittlung des Jahresberichts an das Bundesamt nach § 22 Abs. 3 Satz 1,
  7. die Benennung von Kontaktstellen nach § 24 Abs. 1 und
"4. der AVV Rahmen-Überwachung vom 20. Januar 2021 (BAnz AT 26.01.2021 B6) in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich Lebensmittelüberwachung für

a) die Sicherstellung der Anforderungen an amtliche Prüflaboratorien für amtliche Untersuchungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1,

b) die Übermittlung der notwendigen Informationen für die jährlichen Anpassungen des Kontrollplans an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 14 Abs. 2 Satz 1,

c) die Übermittlung der für das Folgejahr zur Verfügung gestellten Kontingente amtlicher Proben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 15 Abs. 3,

d) die Meldung der Anzahl der im folgenden Kalenderjahr von jeder Erzeugnisgruppe des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung auf bestimmte Pflanzenschutzmittelrückstände risikobezogen zu untersuchenden Proben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 18 Abs. 2,

e) die Information an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über von Drittländern geplante Kontrollen nach § 27 Abs. 6,

f) die Übermittlung von Informationen an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Erstellung des Jahresberichts nach § 34 Abs. 2,

g) die Benennung von Kontaktstellen nach § 38 Abs. 1 Satz 1,

h) die Unterrichtung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über durchgeführte Simulationsübungen nach § 39 Abs. 2."

d) Nummer 5

5. der AVV Lebensmittelhygiene in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009)in der jeweils geltenden Fassung für die Mitteilung der Zulassung und der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung von Betrieben an das Bundesamt nach § 2 Abs. 7.

wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 Buchst. a erhält folgende Fassung:

altneu
a) die Information der Öffentlichkeit nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 oder 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Information des zuständigen Bundesministeriums oder des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 39 Abs. 5 Satz 4,"a) die Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 oder 1a Satz 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 39a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und Abs. 2, sowie die Information des zuständigen Bundesministeriums oder des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 39 Abs. 5 Satz 4,"

bb) In Nummer 7 Buchst. a Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 22 Abs. 6 Nr. 2" durch die Verweisung " § 22 Abs. 7 Nr. 2" ersetzt.

cc) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

"14. der Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286 -287-) in der jeweils geltenden Fassung für das Überlassen der von ihr amtlich verschlossenen oder versiegelten Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten sowie der von ihr nach § 5a Abs. 2 dokumentierten Daten nach § 5a Abs. 5 einschließlich der vorausgehenden Probenvorbereitung und Entnahme von Parallelproben nach § 5a Abs. 1 Satz 1 sowie der sachgerechten Lagerung und Aufbewahrung der Parallelproben mit Anbringung der Daten nach § 5a Abs. 3,"

dd) Nummer 15 erhält folgende Fassung:

altneu
15. der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230 -269-) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung der Genehmigung nach § 5 Abs. 5 Satz 1,"15. der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung der Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1,"

ee) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 eingefügt:

"19. der Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung für die Feststellung, dass die Qualität des in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5",

ff) In Nummer 21 wird der Klammerzusatz "(ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 59; 2012 L 318 S. 74; 2013 L 72 S. 16; L 142 S. 10; 2014 L 254 S. 39; 2017 L 17 S. 52, L 326 S. 55)" durch den Klammerzusatz "(ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 59; L 318 vom 15.11.2012 S. 74; L 72 vom 15.03.2013 S. 16; L 142 vom 29.05.2013 S. 10; L 254 vom 28.08.2014 S. 39; L 17 vom 21.01.2017 S. 52; L 326 vom 09.12.2017 S. 55; L 183 vom 19.07.2018 S. 27; L 324 vom 13.12.2019 S. 80; L 76 vom 12.03.2020 S. 36; L 397 vom 26.11.2020 S. 30; L 214 vom 17.06.2021 S. 68; L 318 vom 09.09.2021 S. 8; L 365 vom 14.10.2021 S. 46)" ersetzt.

gg) In Nummer 22 Buchst. f wird die Verweisung " § 22 Abs. 1" durch die Verweisung " § 22 Abs. 1a" ersetzt.

hh) Die Nummern 25 und 26 erhalten folgende Fassung:

altneu
25.der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung für das Anzeigeverfahren nach § 4,

26 der AVV Lebensmittelhygiene für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Abs. 1, 2 und 4, soweit eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachung für die Zulassung des jeweiligen Betriebs gegeben ist; die Vergabe einer Zulassungsnummer nach § 2 Abs. 5 Satz 1 erfolgt durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde (Nummer 2 Buchst. a),

"25. der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung für

a) die Zulassung von privaten Sachverständigen zur Untersuchung von Gegen- oder Zweitproben nach § 1,

b) die Entgegennahme des Antrags auf Zulassung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Entgegennahme der Mitteilung von Änderungen nach § 3 Abs. 7 Satz 1,

c) das Anzeigeverfahren nach § 4,

26. der AVV Lebensmittelhygiene in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009) in der jeweils geltenden Fassung für

a) die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 2 und Abs. 4, soweit eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Zulassung des jeweiligen Betriebs gegeben ist; die Vergabe einer Zulassungsnummer nach § 2 Abs. 5 Satz 2 erfolgt durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde,

b) die Mitteilung der Zulassung und der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung von Betrieben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 2 Abs. 7,"

ii) In Nummer 27 wird die Angabe "nach § 21 Abs. 2" durch die Angabe "für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 33 Abs. 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung und dem Infektionsschutzgesetz in Bezug auf Trinkwasser vom 28. November 2014 (GVBl. S. 722) in der jeweils geltenden Fassung und" gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die Ziehung einer Vollprobe oder die Beauftragung einer Stelle mit dieser Aufgabe nach § 2 Abs. 5 Satz 2 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung,"1. die Überwachung der Einhaltung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürLMÜbG genannten Vorschriften in Bezug auf Mittel zum Tätowieren,"

bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. die Überwachung der Einhaltung des Artikels 67 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1; 2007 L 136 S. 3; 2008 L 141 S. 22; 2009 L 36 S. 84; 2010 L 260 S. 22; 2011 L 49 S. 52; L 136 S. 105; 2013 L 185 S. 18; 2014 L 209 S. 49, L 331 S. 40; 2015 L 94 S. 9, L 127 S. 62; 2017 L 216 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung, soweit Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 LFGB, die der Überwachung nach § 39 Abs. 1 oder 4 LFGB unterliegen, durch die im Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geregelten Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse betroffen sind."4. die Überwachung der Einhaltung des Artikels 67 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1; L 136 vom 29.05.2007 S. 3; L 141 vom 31.05.2008 S. 22; L 36 vom 05.02.2009 S. 84; L 260 vom 02.10.2010 S. 22; L 49 vom 24.02.2011 S. 52; L 136 vom 24.05.2011 S. 105; L 185 vom 04.07.2013 S. 18; L 109 vom 12.04.2014 S. 49; L 331 vom 18.11.2014 S. 40; L 94 vom 10.04.2015 S. 9; L 127 vom 22.05.2015 S. 62; L 216 vom 22.08.2017 S. 27; L 102 vom 23.04.2018 S. 99; L 249 vom 04.10.2018 S. 18; L 317 vom 14.12.2018 S. 57; L 120 vom 08.05.2019 S. 34; L 141 vom 05.05.2020 S. 37; L 279 vom 27.08.2020 S. 23; L 137 vom 22.04.2021 S. 22; L 83 vom 10.03.2022 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung, soweit Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 LFGB oder Mittel zum Tätowieren, die jeweils der Überwachung nach § 38 Abs. 2a oder § 39a Abs. 2 LFGB unterliegen, durch die im Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geregelten Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse betroffen sind."

b) In Absatz 2 wird die Verweisung "Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155)" durch die Verweisung "Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Rahmen des Infektionsschutzes vom 12. Juli 2022 (GVBl. S. 316)" ersetzt.

4. In § 8 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes

Das Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 236), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426)" durch die Angabe "15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28)" ersetzt.

2. In § 2 Satz 3 wird der Klammerzusatz "(ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 S. 40; 2018 L 48 S. 44)" durch den Klammerzusatz "(ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85; L 126 vom 15.05.2019 S. 73)" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 230127

ENDE