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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen

Vom 10. Oktober 2012
(BGBl. Nr. 47 vom 16.10.2012 S. 2113)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 9 und 11 bis 15 in Verbindung mit Absatz 2, des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g, des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, des § 16 Absatz 4 und des § 32 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) hinsichtlich

Artikel 1
Anpassung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

§ 8 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1, § 2, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
  2. (aufgehoben)
  3. entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt oder
  4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Pflanzgut, Saatgut oder Kultursubstrat einführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.

" § 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt."

Artikel 2
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

§ 15 der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen § 1a Abs. 1 oder Abs. 2 das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nicht anzeigt.
1a.entgegen
  1. § 1b Satz 1 oder
  2. § 8 Abs. 2 Satz 2

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder die Untersuchung einer Sendung nicht ermöglicht,

1b.entgegen § 2 Schadorganismen einführt,
2.entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 oder § 7 Abs. 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände einführt,
3.entgegen § 3 Abs. 3 Teile einer Sendung einführt,
3a.(gestrichen)
3b.entgegen § 7a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3c.entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3d.entgegen § 7b Satz 3 ein Verpackungsmaterial nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
3e.entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13c Abs. 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet,
4.entgegen § 13a Abs. 1 oder § 13h Abs. 1 Schadorganismen verbringt,
5.entgegen § 13a Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 5, §§ 13b, 13c Abs. 1 Satz 1, § 13h Abs. 2 oder 3, §§ 13i oder 13j Abs. 1 Satz 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände verbringt,
6.entgegen § 13a Abs. 4 Teile einer Sendung verbringt,
7.entgegen § 13n Abs. 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7a.entgegen § 13p Absatz 1 Holz oder aus Holz hergestelltes Verpackungsmaterial in Verkehr bringt,
7b.entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 Holz oder aus Holz hergestelltes Verpackungsmaterial kennzeichnet,
8.entgegen § 14a Abs. 4 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, einen sonstigen Gegenstand oder einen Schadorganismus lagert, untersucht oder behandelt.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1a Buchstabe b, Nr. 1b bis 3 gelten nach Maßgabe des § 13 auch für die Durchfuhr.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 oder § 13g Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt.

" § 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen
    1. § 1b Satz 1 oder
    2. § 8 Absatz 2 Satz 2

    eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Untersuchung einer Sendung nicht ermöglicht,

  3. entgegen § 2 einen Schadorganismus einführt,
  4. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 4Satz 1, § 5 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand einführt,
  5. entgegen § 3 Absatz 3 einen Teil einer Sendung einführt,
  6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 13g zuwiderhandelt,
  7. entgegen § 7a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  8. entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  9. entgegen § 12 Absatz 4 oder § 13c Absatz 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet,
  10. entgegen § 13a Absatz 1 oder § 13h Absatz 1 einen Schadorganismus verbringt,
  11. entgegen § 13a Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 5, den §§ 13b, 13c Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 oder Absatz 3, § 13i oder § 13j Absatz 1 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, Saatgut oder einen sonstigen Gegenstand verbringt,
  12. entgegen § 13a Absatz 4 einen Teil einer Sendung verbringt,
  13. entgegen § 13n Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  14. ohne Registrierung nach § 13p Absatz 1 Holz in Verkehr bringt oder eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder hölzernes Verpackungsmaterial ausbessert oder aufarbeitet,
  15. entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder
  16. entgegen § 14a Absatz 4 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand lagert, untersucht oder behandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7b Satz 3 ein Verpackungsmaterial nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 5 oder Nummer 7 gelten auch für die Durchfuhr im Sinne des § 13 Satz 1."

Artikel 3
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut

§ 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom 11. Februar 2009 (BAnz. S. 519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2341) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Ordnungswidrigkeiten 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 Maissaatgut einführt oder in Verkehr bringt,
  2. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 1 Maissaatgut aussät.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt.

" § 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt."

Artikel 4
Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung

In § 7b der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, werden die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Anbaumaterialverordnung

In § 12 Absatz 2 der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 4a der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, werden die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit

§ 14 der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:

"1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,".

d) In Nummer 12 wird das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.

e) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort "oder" ersetzt.

f) Folgende neue Nummer 14 wird angefügt:

"14. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Absatz 5 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt."

2. Absatz 2

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 6 Satz 2, nach § 11 Abs. 5 Satz 3 oder § 12 Abs. 4 Satz 3 oder
  2. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 5 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 13 Abs. 3 Satz 3

wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

§ 16 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1383), die durch Artikel 2 Absatz 84 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Wörter " § 40 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 6a eingefügt:

"6a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,".

2. Absatz 2

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers

§ 9 der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers vom 10. Juli 2008 (eBAnz AT82 2008 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 6 wird das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.

d) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.

e) Folgende Nummern 8 und 9 werden angefügt:

"8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 2 oder § 8a Absatz 5 zuwiderhandelt oder

9. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 6 zuwiderhandelt."

2. Absatz 2

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2 oder § 8a Abs. 5 oder
  2. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 6

zuwiderhandelt.

wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung der Reblausverordnung

§ 7 der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), die zuletzt durch Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:

"1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder
§ 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,".

d) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

e) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort "oder" ersetzt.

f) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:

"5. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."

2. Absatz 2

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Abs. 3 Nr. 1 oder
  2. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

wird aufgehoben.

Artikel 10
Änderung der Feuerbrandverordnung

§ 10 der Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2551), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:

"1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,".

d) In Nummer 3 wird das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.

e) Folgende neue Nummer 3a wird eingefügt:

"3a. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder".

2. Absatz 2

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 oder
  2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

wird aufgehoben.

Artikel 11
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit

§ 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit vom 7. Juni 1971 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:

"1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt,".

d) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt:

"2a. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,".

2. Absatz 2

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 3 oder § 4 oder
  2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

wird aufgehoben.

Artikel 12
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus

§ 10 der Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 6 wird das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.

d) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort "oder" ersetzt.

e) Folgende neue Nummer 8 wird angefügt:

"8. einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."

2. Absatz 2

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks

§ 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks vom 13. April 1978 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt:

"2a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,".

d) In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.

e) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort "oder" ersetzt.

f) Folgende neue Nummer 6 wird angefügt:

"6. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."

2. Absatz 2

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nr. 2 oder
  2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

wird aufgehoben.

Artikel 14
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern

§ 5 der Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1149), die zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

d) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

e) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:

"4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."

2. Absatz 2

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

wird aufgehoben.

Artikel 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.