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Regelwerk, Pflanzenschutz
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Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel

Vom 10. November 1992
(BGBl. I S. 1887; 1993 S. 1455; 1994 S. 1689; 1997 S. 60; 1999 S. 2070; 2002 S. 1193 S. 3082; 23.07.2003 S. 1533; 29.07.2009 S. 2542 09; 20.12.2011 S. 2927 11; 10.10.2012 S. 2113 12; 27.06.2013 S. 1593 13; 25.11.2013 S. 4020 13a; 02.09.2021 S. 4111 21, 21a i.K.; 01.06.2022 S. 867 22 22a; 24.06.2024 Nr. 216 24)
Gl.-Nr.: 7823-5-9



§ 1 Vollständiges Anwendungsverbot

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden.

§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot 11

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.

§ 3 Anwendungsbeschränkungen 11

(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist.

(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht

  1. sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder
  2. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder
  3. eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist.

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten

  1. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen oder
  2. sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers

nicht angewandt werden dürfen.

§ 3a Besondere Abgabebedingungen 13 21a 24

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.

§ 3b Besondere Anwendungsbedingungen 21 21a 24

(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels festgelegten Anwendungsbestimmungen und Nebenbestimmungen die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen einzuhalten.

(2) Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maßnahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mechanischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Die Aufwandmenge, die Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.

(3) Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 zur Vorsaatbehandlung, ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig

  1. zur Bekämpfung perennierender Unkrautarten wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke auf den betroffenen Teilflächen, oder
  2. zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf Ackerflächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet sind.

(4) Eine flächige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 auf Grünland ist nur zulässig

  1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
  2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen dient, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zugeordnet ist oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist, oder
  3. zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 35), die durch die Verordnung (EU) 2016/2031 (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4) geändert worden ist, oder von Quarantäneschädlingen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EWG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4; L 35 vom 07.02.2020 S. 51; L 65 vom 25.02.2021 S. 61), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1) geändert worden ist, die nach den Umständen des Einzelfalls nicht durch andere geeignete und zumutbare Verfahren bekämpft werden können.

Im Falle von Satz 1 Nummer 1 ist die Anwendung auf die betroffenen Teilflächen des Grünlands zu beschränken.

(5) Eine Spätanwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 vor der Ernte sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nicht zulässig."

§ 4 Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz 09 21 21a 22 24

(1) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die

  1. aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,
  2. dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, oder
  3. dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenteile vor Insekten zu schützen oder Insekten zu bekämpfen, und die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage einer Kennzeichnung als bienengefährlich B1 bis B3 oder als bestäubergefährlich NN 410 zugelassen worden sind.

Die Verbote des Satzes 1 gelten auch in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie nach Maßgabe des Absatzes 3 Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Land Vorschriften erlassen hat oder erlässt, mit denen für Schutzgebiete nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen über das Bundesrecht hinausgehende Vorgaben zum Pflanzenschutzmitteleinsatz einschließlich Ausnahmen und Befreiungen festgelegt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen:

  1. zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
  2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, oder
  3. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen.

Dies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten.

(3) In Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes soll auf Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind, bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaftung ohne Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel erreicht werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft untersucht die Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Ackerflächen sowie die Maßnahmen, die zur Reduzierung der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen ergriffen werden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstattet dem Bundeskabinett bis spätestens 30. Juni 2024 Bericht über die Auswirkung der zur Reduzierung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergriffenen Maßnahmen. Dieser Bericht soll, sofern erforderlich, Vorschläge für Anpassungen der Regelungen des Absatzes 1 enthalten.

§ 4a Verbot der Anwendung an Gewässern 21 22

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zum Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante oder soweit keine Böschungsoberkante vorhanden ist ab der Linie des Mittelwasserstandes, nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 beträgt der einzuhaltende Mindestabstand fünf Meter, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden. Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem 1. Juli 2020. Sind mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels Anwendungsbestimmungen über größere Abstände oder über die zu verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt worden, bleibt die Pflicht zur Einhaltung dieser Anwendungsbestimmungen unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit ein Land Regelungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes getroffen hat oder trifft, mit denen abweichende Gewässerabstände festgelegt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, genehmigen.

§ 5 Einfuhrverbote

(1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden.

(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.

§ 6 Verunreinigungen

Im Rahmen der § § 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch bedingte, geringfügige Verunreinigungen mit in den Anlagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit dadurch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die Abwehr von Gefahren, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, beeinträchtigt wird.

§ 7 Ausnahmen 11

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den § § 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall genehmigen, daß

  1. in Gewächshäusern oder ähnlich geschlossenen Systemen abweichend von
    1. § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,
    2. § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen sichergestellt ist, daß die Pflanzenschutzmittel oder ihre Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder in das Erdreich versickern können;
  2. im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde, abweichend von
    1. § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,
    2. § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff

bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz des Grundwassers und des Naturhaushalts nicht beeinträchtigt wird.

§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 11 12 22 22a 24

(1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder Absatz 2, § 3b Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt oder
  3. entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt.

§ 9 (aufgehoben) 13a 21 24

.

 Vollständiges AnwendungsverbotAnlage 1 21 24
(zu den § § 1 und 5 Abs. 1)


Nummer

Stoff

12
1Acrylnitril
2Aldrin
3Aramit
4Arsenverbindungen
5Atrazin
6Binapacryl
7Bleiverbindungen
8Bromacil
9Cadmiumverbindungen
10Captafol
11Carbaryl
12Chlordan
13Chlordecone (Kepone)
14Chlordimeform
15Chloroform
16Chlorpikrin
17Crimidin
18DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)-ethan und seine Isomeren)
191,2-Dibromethan
201,2-Dichlorethan
211,3-Dichlorpropen
22Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 780 g je kg p.p'-Dicofol oder mehr als 1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen
23Dieldrin
24Dinoseb, seine Acetate und Salze
25Endrin
26Ethylenoxid
27Fluoressigsäure und ihre Derivate
28HCH, technisch
29Heptachlor
30Hexachlorbenzol
31Isobenzan
32Isodrin
33Kelevan
34Lindan
35Maleinsäurehydrazid und seine Salze, andere als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz
36Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als 1 mg je kg freies Hydrazin,
ausgedrückt als Säureäquivalent
37Morfamquat
38Nitrofen
39Pentachlorphenol
40Polychlorterpene
41Quecksilberverbindungen
42Quintozen
43Selenverbindungen
442,4,5-T
45Tetrachlorkohlenstoff

.

Eingeschränktes Anwendungsverbot Anlage 2
(zu den § § 2, 4 und 5 Abs. 2)


NummerStoffAnwendung nur zulässig
123
1Blausäure und Blausäure entwickelnde Verbindungenzur Begasung

1. in Mühlen und Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behältern gegen Vorratsschädlinge;

2. von Pflanzen in Vegetationsruhe;

3. in Gewächshäusern.

2Deiquat1. zur Krautabtötung bei Kartoffeln;

2. zur Abreifebeschleunigung

a) bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen;

b) bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Phacelia, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind;

3. zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger Unkrautbekämpfung, in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August.

3Methylbromid (Monobrommethan)1. zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern, in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;

2. zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen, in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in Zuchtgärten.

4Paraquat1. zur Behandlung

a) gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Mais- und Zuckerrübenbau vor der Saat oder vor dem Auflaufen; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr;

b) gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr;

c) gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr und bis zum dritten Standjahr der Reben;

2. zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind.

5Phosporwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Ködermittelzur Begasung

1. in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;

2 .außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten

a) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);

b) gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf (Talpa europaeA L.), nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.

6Schwefelkohlenstoffzur Bodenbehandlung im Weinbau gegen Befallsherde der Reblaus (DaktylosphairA vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
7Thallium-I-sulfatin geschlossenen Räumen.
8Zinkphosphidin Ködern; außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern.

.

 AnwendungsbeschränkungenAnlage 3 11 13a 21 21a 24
(zu den § § 3 und 4)


NummerStoffBesondere Bestimmungen
123

Abschnitt A

1AmitrolDie Anwendung ist verboten
  1. von Luftfahrzeugen aus,
  2. in der Zeit vom 1. September bis 30. April,
  3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.
2DaminozidDie Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.
3DiuronDie Anwendung ist verboten
  1. auf Gleisanlagen,
  2. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
  3. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
  4. im Haus- und Kleingarten.
4GlyphosatDie Anwendung ist verboten
  1. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
  2. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der
    Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
  3. im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung
    1. die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist oder
    2. die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist,
  4. auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemeinheit bestimmt sind."
5QuarzmehlDie Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.


NummerStoffBesondere Bestimmungen
123
Abschnitt B
1Alloxydim 
2Asulam 
3Benalaxyl 
4Benazolin 
5Bendiocarb 
6Calciumcarbid 
7Chloramben 
8Chlorthiamid 
9Cyanazin 
10Diazinon 
11Dichlobenil 
12Dikegulac 
13Ethidimuron 
14Ethiofencarb 
15Ethoprofos 
16Etrimfos 
17Flamprop 
18Hexazinon 
19Isocarbamid 
20Karbutilat 
21Mefluidid 
22MethamidophosDie Beschränkung gilt nur für die
Anwendung als Gießmittel.
23Methomyl 
24Monochlorbenzol 
25Natriumchlorat 
26Nitrothal-isopropyl 
27Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl) 
28Oxadixyl 
29Oxamyl 
30Oxycarboxin 
31(gestrichen) 
32Propachlor 
33Propazin 
34Prothoat 
35S 421 (Synergist) 
36Sethoxydim 
37Simazin 
38TCA 
39Tebuthiuron 
40Terbacil 
41Terbumeton 
42Thiazafluron 
43Thiofanox 

.

  Besondere Abgabebedingungen
Anlage 4 21a 24
(zu § 3a)


NummerStoff
12
1Diuron
2Glyphosat


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