Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Pflanzenschutz |
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel
Vom 10. November 1992
(BGBl. I S. 1887; 1993 S. 1455; 1994 S. 1689; 1997 S. 60; 1999 S. 2070; 2002 S. 1193 S. 3082; 23.07.2003 S. 1533; 29.07.2009 S. 2542 09; 20.12.2011 S. 2927 11; 10.10.2012 S. 2113 12; 27.06.2013 S. 1593 13; 25.11.2013 S. 4020 13a; 02.09.2021 S. 4111 21, 21a i.K.; 01.06.2022 S. 867 22 22a; 24.06.2024 Nr. 216 24)
Gl.-Nr.: 7823-5-9
§ 1 Vollständiges Anwendungsverbot
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden.
§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot 11
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.
§ 3 Anwendungsbeschränkungen 11
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist.
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten
nicht angewandt werden dürfen.
§ 3a Besondere Abgabebedingungen 13 21a 24
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.
§ 3b Besondere Anwendungsbedingungen 21 21a 24
(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels festgelegten Anwendungsbestimmungen und Nebenbestimmungen die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen einzuhalten.
(2) Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maßnahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mechanischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Die Aufwandmenge, die Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
(3) Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 zur Vorsaatbehandlung, ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig
(4) Eine flächige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 auf Grünland ist nur zulässig
Im Falle von Satz 1 Nummer 1 ist die Anwendung auf die betroffenen Teilflächen des Grünlands zu beschränken.
(5) Eine Spätanwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 vor der Ernte sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nicht zulässig."
§ 4 Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz 09 21 21a 22 24
(1) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie nach Maßgabe des Absatzes 3 Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Land Vorschriften erlassen hat oder erlässt, mit denen für Schutzgebiete nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen über das Bundesrecht hinausgehende Vorgaben zum Pflanzenschutzmitteleinsatz einschließlich Ausnahmen und Befreiungen festgelegt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen:
Dies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten.
(3) In Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes soll auf Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind, bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaftung ohne Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel erreicht werden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft untersucht die Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Ackerflächen sowie die Maßnahmen, die zur Reduzierung der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen ergriffen werden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstattet dem Bundeskabinett bis spätestens 30. Juni 2024 Bericht über die Auswirkung der zur Reduzierung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergriffenen Maßnahmen. Dieser Bericht soll, sofern erforderlich, Vorschläge für Anpassungen der Regelungen des Absatzes 1 enthalten.
§ 4a Verbot der Anwendung an Gewässern 21 22
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zum Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante oder soweit keine Böschungsoberkante vorhanden ist ab der Linie des Mittelwasserstandes, nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 beträgt der einzuhaltende Mindestabstand fünf Meter, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden. Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem 1. Juli 2020. Sind mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels Anwendungsbestimmungen über größere Abstände oder über die zu verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt worden, bleibt die Pflicht zur Einhaltung dieser Anwendungsbestimmungen unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit ein Land Regelungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes getroffen hat oder trifft, mit denen abweichende Gewässerabstände festgelegt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, genehmigen.
§ 5 Einfuhrverbote
(1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden.
(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.
§ 6 Verunreinigungen
Im Rahmen der § § 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch bedingte, geringfügige Verunreinigungen mit in den Anlagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit dadurch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die Abwehr von Gefahren, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, beeinträchtigt wird.
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den § § 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall genehmigen, daß
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz des Grundwassers und des Naturhaushalts nicht beeinträchtigt wird.
§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 11 12 22 22a 24
(1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Vollständiges Anwendungsverbot | Anlage 1 21 24 (zu den § § 1 und 5 Abs. 1) |
Nummer |
Stoff |
1 | 2 |
1 | Acrylnitril |
2 | Aldrin |
3 | Aramit |
4 | Arsenverbindungen |
5 | Atrazin |
6 | Binapacryl |
7 | Bleiverbindungen |
8 | Bromacil |
9 | Cadmiumverbindungen |
10 | Captafol |
11 | Carbaryl |
12 | Chlordan |
13 | Chlordecone (Kepone) |
14 | Chlordimeform |
15 | Chloroform |
16 | Chlorpikrin |
17 | Crimidin |
18 | DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)-ethan und seine Isomeren) |
19 | 1,2-Dibromethan |
20 | 1,2-Dichlorethan |
21 | 1,3-Dichlorpropen |
22 | Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 780 g je kg p.p'-Dicofol oder mehr als 1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen |
23 | Dieldrin |
24 | Dinoseb, seine Acetate und Salze |
25 | Endrin |
26 | Ethylenoxid |
27 | Fluoressigsäure und ihre Derivate |
28 | HCH, technisch |
29 | Heptachlor |
30 | Hexachlorbenzol |
31 | Isobenzan |
32 | Isodrin |
33 | Kelevan |
34 | Lindan |
35 | Maleinsäurehydrazid und seine Salze, andere als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz |
36 | Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt als Säureäquivalent |
37 | Morfamquat |
38 | Nitrofen |
39 | Pentachlorphenol |
40 | Polychlorterpene |
41 | Quecksilberverbindungen |
42 | Quintozen |
43 | Selenverbindungen |
44 | 2,4,5-T |
45 | Tetrachlorkohlenstoff |
Eingeschränktes Anwendungsverbot | Anlage 2 (zu den § § 2, 4 und 5 Abs. 2) |
Nummer | Stoff | Anwendung nur zulässig |
1 | 2 | 3 |
1 | Blausäure und Blausäure entwickelnde Verbindungen | zur Begasung
1. in Mühlen und Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behältern gegen Vorratsschädlinge; 2. von Pflanzen in Vegetationsruhe; 3. in Gewächshäusern. |
2 | Deiquat | 1. zur Krautabtötung bei Kartoffeln;
2. zur Abreifebeschleunigung a) bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen; b) bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Phacelia, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind; 3. zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger Unkrautbekämpfung, in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August. |
3 | Methylbromid (Monobrommethan) | 1. zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern, in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2. zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen, in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in Zuchtgärten. |
4 | Paraquat | 1. zur Behandlung
a) gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Mais- und Zuckerrübenbau vor der Saat oder vor dem Auflaufen; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr; b) gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr; c) gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr und bis zum dritten Standjahr der Reben; 2. zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind. |
5 | Phosporwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Ködermittel | zur Begasung
1. in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge; 2 .außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten a) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.); b) gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf (Talpa europaeA L.), nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde. |
6 | Schwefelkohlenstoff | zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen Befallsherde der Reblaus (DaktylosphairA vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde. |
7 | Thallium-I-sulfat | in geschlossenen Räumen. |
8 | Zinkphosphid | in Ködern; außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern. |
Anwendungsbeschränkungen | Anlage 3 11 13a 21 21a 24 (zu den § § 3 und 4) |
Nummer | Stoff | Besondere Bestimmungen |
1 | 2 | 3 |
1 | Amitrol | Die Anwendung ist verboten
|
2 | Daminozid | Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten. |
3 | Diuron | Die Anwendung ist verboten
|
4 | Glyphosat | Die Anwendung ist verboten
|
5 | Quarzmehl | Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten. |
Nummer | Stoff | Besondere Bestimmungen |
1 | 2 | 3 |
Abschnitt B | ||
1 | Alloxydim | |
2 | Asulam | |
3 | Benalaxyl | |
4 | Benazolin | |
5 | Bendiocarb | |
6 | Calciumcarbid | |
7 | Chloramben | |
8 | Chlorthiamid | |
9 | Cyanazin | |
10 | Diazinon | |
11 | Dichlobenil | |
12 | Dikegulac | |
13 | Ethidimuron | |
14 | Ethiofencarb | |
15 | Ethoprofos | |
16 | Etrimfos | |
17 | Flamprop | |
18 | Hexazinon | |
19 | Isocarbamid | |
20 | Karbutilat | |
21 | Mefluidid | |
22 | Methamidophos | Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel. |
23 | Methomyl | |
24 | Monochlorbenzol | |
25 | Natriumchlorat | |
26 | Nitrothal-isopropyl | |
27 | Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl) | |
28 | Oxadixyl | |
29 | Oxamyl | |
30 | Oxycarboxin | |
31 | (gestrichen) | |
32 | Propachlor | |
33 | Propazin | |
34 | Prothoat | |
35 | S 421 (Synergist) | |
36 | Sethoxydim | |
37 | Simazin | |
38 | TCA | |
39 | Tebuthiuron | |
40 | Terbacil | |
41 | Terbumeton | |
42 | Thiazafluron | |
43 | Thiofanox |
Besondere Abgabebedingungen | Anlage 4 21a 24 (zu § 3a) |
Nummer | Stoff |
1 | 2 |
1 | Diuron |
2 | Glyphosat |
ENDE |