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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Tierseuchengesetzes

Vom 22. Juni 2004
(BGBl. I Nr. 29 vom 25.06.2004 S. 1248, ber. 2004 S. 1479)

Bundestagsdrucksachen (http://dip.bundestag.de/parfors/parfors.htm): BT 15/3069, BT 15/2943
Bundesratsdrucksachen (http://www.parlamentsspiegel.de/): BR 383/04, 132/04


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Seuchen, die bei Haustieren oder Süßwasserfischen auftreten oder bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragen werden können (Tierseuchen). § 79a bleibt unberührt. "(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Tierseuchen. § 79a bleibt unberührt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
  1. Haustiere:
    von Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen, jedoch ausschließlich der Fische;
  2. Vieh:
    folgende Haustiere: Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner - einschließlich Perl- und Truthühner - und Tauben;
  3. Schlachtvieh:
    Vieh, von dem anzunehmen ist, dass es zur Verwendung des Fleisches zum Genuss für Menschen alsbald geschlachtet werden soll;
  4. Süßwasserfische:
    Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der Eier und des Spermas, die fischereilich genutzt werden und
    1. ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder
    2. im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden; als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen (Cyclostomata) und Zehnfußkrebse (Dekapoden) und Weichtiere;
  1.   Tierseuchen:
    Krankheiten oder Infektionen mit Krankheitserregern, die bei Tieren auftreten und auf
    1. Tiere oder
    2. Menschen (Zoonosen) übertragen werden können;
  2. Haustiere:
    vom Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen und des Gehegewildes, jedoch ausschließlich der Fische;
  3. Vieh:
    folgende Haustiere:
    1. Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
    2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
    3. Schafe und Ziegen,
    4. Schweine,
    5. Hasen, Kaninchen,
    6. Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
    7. Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),
    8. Kameliden;
  4. Fische:
    Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der Eier und des Spermas, die
    1. ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder
    2. im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden;

als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen (Cyclostomata), Zehnfuß-krebse (Dekapoden) und Weichtiere (Molluska);".

bb) In Nummer 6 wird das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

cc) In Nummer 7 werden die Wörter "von denen aber anzunehmen" durch die Wörter "bei denen aber nicht auszuschließen" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden

aa) die Wörter "Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter "Dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut)" sowie

bb) das Wort "Seuchen" durch das Wort "Tierseuchen" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden

aa) das Wort "Seuchen" durch das Wort "Tierseuchen" sowie

bb) das Wort "Seuchenbekämpfung" durch das Wort "Tierseuchenbekämpfung" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter "Das Friedrich-Loeffler-Institut" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden

aaa) die Wörter "Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter "Das Friedrich-Loeffler-Institut" sowie

bbb) die Angabe " § 17c Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere wirkt mit bei der
  1. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,
  2. epidemiologischen Untersuchung im Falle von Tierseuchenausbrüchen;

sie wird neben der Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen, einschließlich Zoonosen, ferner tätig in der Funktion

  1. des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit sie oder das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt worden ist,
  2. eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors, soweit für diese Tätigkeit die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere benannt wird.
 "Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der
  1. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,
  2. epidemiologischen Untersuchung im Falle von Tierseuchenausbrüchen.

Es wird neben der Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen ferner tätig in der Funktion

  1. des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit es oder das ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt worden ist,
  2. eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit für diese Tätigkeit das Friedrich-Loeffler-Institut benannt wird.

In seiner Funktion als nationales Referenzlabor für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt es dem Friedrich-Loeffler-Institut ferner, Ring-versuche oder ähnliche Maßnahmen durch-zuführen, um darauf hinzuwirken, dass die von den zuständigen Behörden mit der Untersuchung anzeigepflichtiger Tierseuchen beauftragten Laboratorien die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an die Diagnostik, erfüllen können."

c) Die Absätze 3 und 4 werden angefügt:

4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden

a) die Wörter "Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter "Das Friedrich-Loeffler-Institut" sowie

b) die Angabe " § 17c Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

5. In § 6 Abs. 1 werden

a) in Satz 1 Nr. 2 das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche",

b) in Satz 2 das Wort "Seuchenerregern" durch das Wort "Tierseuchenerregern" sowie

c) in Satz 3 das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.

6. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Seuchenbekämpfung" durch das Wort "Tierseuchenbekämpfung" ersetzt.

7. In § 7c Abs. 1 Nr. 2 werden

a) das Wort "Süßwasserfischbestandes" durch das Wort "Fischbestandes" sowie

b) das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" ersetzt.

8. In § 9 werden

a) in Absatz 1 jeweils das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche",

b) in Absatz 2 Satz 1 das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" sowie

c) in Absatz 3

aa) die Wörter "und die Fischereiaufseher" durch die Wörter " , die Fischereiaufseher, die Huf-schmiede, die Hufpfleger und die Klauenschneider" sowie

bb) das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

9. Die Überschrift vor § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
b) Ermittlung der Seuchenausbrüche "b) Ermittlung der Tierseuchenausbrüche".

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Wörter "eines Seuchenausbruchs" durch die Wörter "des Ausbruchs einer Tierseuche" sowie

bb) in Satz 3

aaa) jeweils das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" sowie

bbb) die Wörter "eines Seuchenausbruchs" durch die Wörter "des Ausbruchs einer Tierseuche"

ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "anordnen und" durch die Wörter "anordnen, Maßnahmen diagnostischer Art einleiten oder durchführen und die notwendigen Proben entnehmen sowie" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Anordnungen" die Wörter "und sonstigen Maßnahmen nach Satz 1" eingefügt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Angeordnete Laboruntersuchungen sind in einer von der zuständigen Behörde beauftragten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder des Verdachts des Ausbruchs sind die Probenahmen und die Untersuchungen von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs nach Verfahren durchzuführen, die in der amtlichen Sammlung des Friedrich-Loeffler-Instituts veröffentlicht worden sind."

12. In § 13 werden

a) das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" sowie

b) die Wörter "eines Seuchenausbruchs" durch die Wörter "des Ausbruchs einer Tierseuche"

ersetzt.

13. In § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

14. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
c) Schutzmaßnahmen gegen allgemeine Seuchengefahr "c) Schutzmaßnahmen gegen die allgemeine Gefahr von Tierseuchen".

15. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und gewerbliche Schlachtstätten sind durch beamtete Tierärzte zu beaufsichtigen. "(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten sind durch den beamteten Tierarzt zu beaufsichtigen."

b) In Absatz 3 werden

aa) die Wörter "auf die zu Zuchtzwecken aufgestellten männlichen Tiere, auf Ställe und Betriebe von Tierhändlern, auf Viehmästereien, auf Massentierhaltungen, auf Schlachtstätten, die nicht unter Absatz 1 fallen," durch die Wörter "auf Tierhaltungen," sowie

bb) die Wörter "eine Seuchengefahr" durch die Wörter "die Gefahr einer Tierseuche"

ersetzt.

16. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
  1. amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung von Vieh im Bestand sowie vor dem Verladen und vor oder nach dem Entladen bei Transporten jeder Art;
  2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh auf öffentlichen Wegen und des Treibens von Vieh auf dem Weg zum oder vom Markt sowie Beschränkung des Treibens von Wanderherden;
  1.  " amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung, insbesondere von Tieren und Erzeugnissen, einschließlich der Durchführung diagnostischer Maßnahmen, sowie Entnahme der hierzu not-wendigen Proben;
  2. " Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh;".

bb) Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4, 4a und 4b ersetzt:

altneu
4. Führung von Kontrollbüchern und Kennzeichnung von Vieh; "4. Führung von Kontrollbüchern, insbesondere über den Viehbestand und den Personen- und Fahrzeugverkehr;

4a. Kennzeichnung von Tieren und Erzeugnissen;

4b. Anforderungen an die in einem Viehbestand dauernd oder zeitweise beschäftigten Personen, insbesondere hinsichtlich deren Fachkenntnisse; Führung von Nachweisen über bisherige Beschäftigungen;".

cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten und Beschränkung des Handels mit Vieh, der ohne vorherige Bestellung entweder außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet; "6. Verbot oder Beschränkung des Umherziehens mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten, des Handels mit Vieh oder des Haltens von Vieh im Freien;".

dd) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Nachweisen" die Wörter " , auch durch die Untersuchung von Proben," eingefügt.

ee) In Nummer 11 werden

aaa) nach dem Wort "Ladeplätze;" die Wörter "Regelung der Behandlung, Verwertung und Beseitigung der bei einer Beförderung von Vieh, tierischen Erzeugnissen oder tierischen Rohstoffen benutzten Behältnisse;" eingefügt sowie

bbb) die Wörter "über die Reinigung und Desinfektion" durch die Wörter "über die Reinigung, Desinfektion, Behandlung, Verwertung und Beseitigung" ersetzt.

ff) In Nummer 12 werden

aaa) die Wörter "Schlachthöfen und gewerblichen Schlachtstätten" durch die Wörter "und Schlachtstätten",

bbb) die Wörter "von den Schlachthöfen" durch die Wörter "von den Schlachtstätten" und

ccc) das Wort "Schlachthöfe" durch das Wort "Schlachtstätten"

ersetzt.

gg) In Nummer 13 werden die Wörter "Ställen von Viehhändlern" durch die Wörter "Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen" ersetzt.

hh) In Nummer 14 werden die Wörter "eine Seuchengefahr" durch die Wörter "die Gefahr einer Tierseuche" ersetzt.

ii) In Nummer 14a werden nach dem Wort "können," die Wörter "Verbot oder Beschränkung der Abgabe und Beförderung solcher Futtermittel" eingefügt.

jj) Nach Nummer 18 wird die neue Nummer 19 eingefügt:

kk) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 20 und in ihr werden nach dem Wort "tierischer" die Wörter "und pflanzlicher" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe "17 und 19" durch die Angabe "17, 19 und 20" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Süßwasserfischbestände" durch das Wort "Fischbestände" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Untersuchung" die Wörter "einschließlich der Durchführung diagnostischer Maßnahmen sowie der Entnahme der notwendigen Proben" eingefügt.

cc) In Nummer 2 werden

aaa) das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" sowie

bbb) das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen"

ersetzt.dd) In Nummer 3 wird das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" ersetzt.

ee) In Nummer 5 wird das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.

ff) In Nummer 6 wird das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" ersetzt.

gg) In Nummer 7 wird die Angabe "17 und 19" durch die Angabe "17, 19 und 20" ersetzt.

17. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Seuche" wird jeweils durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Viehbestände" werden die Wörter "oder die Bienenstände" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden

aaa) das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" sowie

bbb) das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden

aa) jeweils das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt,

bb) nach dem Wort "Viehbeständen" das Wort " , Bienenständen" eingefügt sowie

cc) das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" ersetzt.

18. § 17b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Süßwasserfischbestände" durch das Wort "Fischbestände" ersetzt.

b) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Viehhaltungen und Brütereien" durch die Wörter "Viehhaltungen, Brütereien, Viehmärkte, Viehhöfe, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten" ersetzt.

bb) In Buchstabe e werden das Wort "und" durch ein Komma und in Buchstabe f der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

"g) über Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage des Betriebs und der Betriebsteile."

d) Folgender Satz wird angefügt:

" § 7 Abs. 2 gilt für Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c bis f entsprechend."

19. § 17c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwendung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, dürfen nur abgegeben oder angewendet werden, wenn sie von der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere oder vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für solche Mittel nach Satz 1, die unter Verwendung von in einem bestimmten Bestand eines Betriebes isolierten Krankheitserregern hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewendet werden. "Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwendung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn
  1. sie vom Friedrich-Loeffler-Institut oder vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden sind oder
  2. ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft genehmigt worden ist.

Satz 1 gilt für Nachweismethoden entsprechend, die zur Erkennung von Tierseuchen durch das An-zeigen von Veränderungen körpereigener Stoffe oder tierseuchenbezogener Stoffwechselprodukte bestimmt sind. Satz 1 gilt, sofern ein zugelassener oder genehmigter Impfstoff nicht zur Verfügung steht, nicht für inaktivierte Impfstoffe, die unter Verwendung von in einem bestimmten Bestand eines Betriebs isolierten Krankheitserregern hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewendet werden."

b) In Absatz 2 werden

aa) die Angabe "Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt,

bb) die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt sowie

cc) folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt für Nachweismethoden nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend."

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden

aaa) im einleitenden Satzteil die Wörter "für die Zulassung der Mittel" durch die Angabe "nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils",

bbb) in Buchstabe b das Wort "Seuchenbekämpfung" durch das Wort "Tierseuchenbekämpfung"

ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden das Wort "Seuchenbekämpfung" durch das Wort "Tierseuchenbekämpfung" sowie der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.

cc) Die Nummer 4 wird angefügt:

e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 4 gelten für Nachweismethoden nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend."

20. In § 17d werden

a) in Absatz 2 jeweils die Angabe " § 17c Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 17c Abs. 1 Satz 3" sowie

b) in Absatz 3 die Wörter "für die Zulassung des Mittels" durch die Angabe "nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils" ersetzt.

21. In § 17e Satz 1 werden die Wörter "für die Zulassung der Mittel" durch die Angabe "nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils" ersetzt.

22. In § 17h wird das Wort "Seuchenbekämpfung" durch die Wörter "Bekämpfung von Tierseuchen" ersetzt.

23. Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
d) Schutzmaßregeln gegen besondere Seuchengefahr "d) Schutzmaßnahmen gegen die besondere Gefahr einer Tierseuche".

24. In § 18 wird das Wort "Seuchengefahr" durch die Wörter "Gefahr einer Tierseuche" ersetzt.

25. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 2a ersetzt:

altneu
(2) Beschränkung des Personenverkehrs innerhalb der Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz usw.), in denen sich derartige Tiere befinden, und auf öffentlichen Wegen. "(2) Verbot oder Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs innerhalb
  1. der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Markt-platz, oder
  2. des Gebietes, insbesondere Feldmark, Gemeinde, Landkreis, Sperrbezirk,

in denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere befinden.

(2a) Verbot oder Beschränkung der Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand."

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

26. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung oder des Transportes kranker oder verdächtiger Tiere, ihrer Körper, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder solcher Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren oder ihren Körpern in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.

(2) Beschränkungen des Transportes und der Benutzung der für die Seuche empfänglichen und solcher Tiere, die geeignet sind, die Seuche zu verschleppen, sowie der von diesen Tieren stammenden Erzeugnisse.

 "(1) Verbot oder Beschränkung der Benutzung, der Verwertung, der Verbringung oder der Abgabe
  1. geimpfter, kranker oder verdächtiger Tiere, ihrer Körper oder Körperteile, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder solcher Tiere, Erzeugnisse oder Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren oder ihren Körpern oder Körperteilen in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Tierseuche zu verschleppen,
  2. der für die Tierseuche empfänglichen Tiere, ihrer Körper oder Körperteile und der von ihnen stammenden Erzeugnisse sowie
  3. solcher Tiere oder Erzeugnisse, die geeignet sind, die Tierseuche zu verschleppen, insbesondere wenn der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche in einem Mitgliedstaat oder Drittland festgestellt worden ist und die für die Tierseuche empfänglichen Tiere oder die Erzeugnisse in das Inland verbracht worden sind oder verbracht werden.

(2) Verbote oder Beschränkungen nach Absatz 1 dürfen für das Gebiet eines Landes oder mehrerer Länder nur verfügt werden, soweit dies zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt, erforderlich ist."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "ohne vorherige Bestellung" gestrichen.

c) In Absatz 4 wird das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.

d) In Absatz 5 wird jeweils das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" ersetzt.

27. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Tieren aus den Viehbeständen verschiedener Besitzer und der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen und des Verkehrs mit seuchenkranken oder verdächtigen Tieren auf öffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen und Triften."(1) Verbot oder Beschränkung
  1. des Weidegangs, der Auslaufhaltung oder des freien Umherlaufens von Tieren oder des Auflassens von Tauben,
  2. der Benutzung bestimmter Weideflächen,
  3. der gemeinschaftlichen Benutzung von Weideflächen, Brunnen, Tränken oder Schwemmen durch Tiere verschiedener Besitzer oder
  4. des Verkehrs mit kranken oder verdächtigen Tieren auf Straßen, Plätzen und Wegen." 

b) Absatz 2

(2) Verbot des freien Umherlaufens der Haustiere.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3.

28. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feldmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt ist und wenn die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr einschließt. "(2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feldmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt werden, wenn
  1. der Ausbruch der Tierseuche oder der Verdacht des Ausbruchs durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt ist oder
  2. der Ausbruch der Tierseuche in einem Mitgliedstaat oder Drittland festgestellt ist und für die Tierseuche empfängliche Tiere in das Inland verbracht worden sind.

Eine Sperre nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Tierseuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt."

29. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Im bisherigen Wortlaut werden

aa) nach dem Wort "diagnostischer" die Wörter "oder therapeutischer" eingefügt sowie

bb) das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Dem Tierhalter oder dem Jagdausübungsberechtigten kann die Verpflichtung auferlegt werden, die erforderliche Hilfe zu leisten sowie die in Satz 1 genannten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahmen dem Verpflichteten zuzumuten sind, durchzuführen."

30. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
(2) Tötung von Tieren, die für die Seuche empfänglich sind, wenn dies zur Beseitigung von Infektionsherden sowie für die Aufhebung von Sperren, die wegen des Auftretens von Tierseuchen verhängt worden sind, erforderlich ist. "(2) Tötung von Tieren, die für die Tierseuche empfänglich sind, wenn dies
  1. zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt,
  2. zur Beseitigung von Infektionsherden oder
  3. für die Aufhebung von Sperren, die wegen des Auftretens von Tierseuchen verhängt worden sind,

erforderlich ist.

(3) Tötung von Tieren, die geeignet sind, die Tierseuche zu verschleppen, wenn dies

  1. zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt, oder
  2. zur Beseitigung von Infektionsherden erforderlich ist."

c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in ihm werden

aa) in den Sätzen 1 und 5 jeweils die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 2 oder 3" sowie

bb) in Satz 2 das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche"

ersetzt.

d) Die Absätze 5 und 6 werden angefügt:

31. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Ställe, Standorte, Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der Ladestellen, Marktplätze und Wege, die von kranken oder verdächtigen oder von zusammengebrachten und für die Seuche empfänglichen Tieren benutzt sind. "(1) Reinigung, Desinfektion oder Entwesung der Ställe, der Standorte, der Ladestellen, der Transportmittel oder -behältnisse, der Straßen, Plätze und Wege sowie der Flughäfen und Schiffshäfen, die von kranken oder verdächtigen oder von zusammengebrachten und für die Tierseuche empfänglichen Tieren benutzt worden sind, sowie Reinigung und Desinfektion von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Erforderlichenfalls auch Reinigung und Entseuchung von Tieren, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, von Fleisch und anderen Erzeugnissen von Tieren, von denen anzunehmen ist, dass sie den Ansteckungsstoff enthalten, und von Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind. "(3) Soweit erforderlich auch Reinigung und Entseuchung von
  1. Tieren, Erzeugnissen von Tieren, Gegenständen, Gerätschaften, Transportmitteln oder sonstigen Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, und
  2. Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sein können."

32. In § 28 werden die Wörter " , von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann" durch die Wörter "oder von Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen" ersetzt.

33. In § 29 werden

a) das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt sowie

b) nach dem Wort "Tiere" die Wörter " , ihrer Körper, Teile von Tieren, der von ihnen stammenden Erzeugnisse" eingefügt.

34. In § 30 wird jeweils das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

35. Die Überschrift vor § 62 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Besondere Vorschriften für Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhofe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten "3. Besondere Vorschriften für Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten".

36. Die §§ 62 bis 64 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 62

Auf Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten und auf das dort aufgestellte Vieh finden die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit den Änderungen Anwendung, die sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergeben.

§ 63

Wird unter dem dort aufgestellten Vieh der Ausbruch einer Seuche ermittelt oder zeigen sich bei solchem Vieh Erscheinungen, die nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere sofort in behördliche Verwahrung zu nehmen und von jeder Berührung mit den übrigen auszuschließen.

§ 64

Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten ganz oder teilweise für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt werden.

 " § 62

Auf Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehsammelstellen und Schlachtstätten und auf die dort jeweils aufgestellten Tiere finden die §§ 18 bis 30 Anwendung, soweit nicht in den §§ 63 bis 65 etwas anderes bestimmt ist.

§ 63

Wird unter den aufgestellten Tieren eine Tierseuche festgestellt oder zeigen sich bei diesen Tieren Erscheinungen, die nach der Feststellung des beamteten Tierarztes den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und verdächtigen Tiere abzusondern und unterliegen der behördlichen Beobachtung.

§ 64

Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche festgestellt, so können Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehsammelstellen und Schlachtstätten ganz oder teilweise für die Dauer der Tierseuchengefahr gegen den Abtrieb oder das sonstige Entfernen von Tieren gesperrt werden."

37. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Soweit Schlachtvieh in Frage kommt" durch die Wörter "Soweit Vieh, von dem anzunehmen ist, dass es alsbald geschlachtet werden soll (Schlachtvieh), von Maßnahmen nach den §§ 62 bis 64 betroffen ist" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

38. In § 66 werden

a) in Nummer 2 das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" und

b) in Nummer 5 die Wörter " , Schlachthöfen oder sonstigen Schlachtstätten" durch die Wörter "oder Schlachtstätten"

ersetzt.

39. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel 3 068 Euro".

bb) Nach Nummer 3 wird die Nummer 4 eingefügt:

cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8.

dd) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

"8. Bienen, je Volk 150 Euro".

c) In Absatz 3 Nr. 1 wird jeweils das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

40. § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 werden die Wörter " , Schlachthöfen oder sonstigen Schlachtstätten" durch die Wörter "oder Schlachtstätten" ersetzt.

b) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Wildtiere" die Wörter " , ausgenommen Gehegewild" angefügt.

c) In Nummer 10 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.

d) Nach Nummer 10 wird die Nummer 11 angefügt:

41. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das abschließende Wort " , oder" durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. an der Tierseuche erkrankte Haustiere oder Fische erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der Tierseuche hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"In den Fällen des § 66 Nr. 1 entfällt der Anspruch auf Entschädigung auch, wenn ein vollständiger Antrag auf Zahlung der Entschädigung nicht spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingegangen ist. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."

b) In Absatz 2 werden

aa) das Wort "Seuchenbekämpfung" durch das Wort "Tierseuchenbekämpfung" sowie

bb) jeweils das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche"

ersetzt.

c) der Absatz 4 wird angefügt:

42. In § 70 wird die Angabe " § 69 Abs. 1 und 3" durch die Angabe " § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3" ersetzt.

43. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Beiträge" die Wörter "nach Satz 3" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel und Süßwasserfische zu erheben. "Beiträge sind für Pferde, Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fische zu erheben."

cc) In Satz 4 werden die Wörter "Geflügel und Süßwasserfische" durch die Wörter "Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fische" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " , Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser sowie sonstigen Schlachtstätten" durch die Wörter "oder Schlachtstätten" ersetzt.

44. Nach § 72c wird folgende Vorschrift eingefügt: " § 72d

In den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 gelten die §§ 70 bis 72c entsprechend."

45. In § 73 Abs. 3a Satz 2 wird das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

46. In § 73a Satz 1 wird das Wort "Seuchenbekämpfung" durch die Wörter "Bekämpfung von Tierseuchen" ersetzt.

47. In § 74 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

48. § 75 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

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1. entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene Sera, Impfstoffe oder Antigene abgibt oder anwendet oder "1. entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Sera, Impfstoffe oder Antigene in den Verkehr bringt oder Sera, Impfstoffe, Antigene oder Nachweismethoden anwendet oder".

49. In § 76 Abs. 2 werden

a) in Nummer 1 Buchstabe b die Angabe " § 79 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3" sowie

b) in Nummer 2 die Angabe " § 79 Abs. 1, 2 oder 3" durch die Angabe " § 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3"

ersetzt.

50. § 78 wird wie folgt gefasst:

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§ 78

Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 19 bis 29 bezeichneten Maßregeln kann eine Anzeige über das Vorhandensein, den Ab- und Zugang oder über Ortsveränderungen von Haustieren oder über das Vorhandensein, das Einbringen und die Abgabe von Süßwasserfischen oder über die in den §§ 16 und 17 aufgeführten Betriebe, Unternehmen und Veranstaltungen vorgeschrieben werden.

 " § 78

Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 17b, 19 bis 29 bezeichneten Maßregeln können

  1. eine Anzeige über
    1. das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart, den Ab- oder Zugang oder über Ortsveränderungen von Haustieren,
    2. den Ab- oder Zugang von toten Tieren oder Tierkörperteilen,
    3. das Vorhandensein, das Einbringen oder die Abgabe von Fischen oder
    4. die in den §§ 16, 17 und 17b aufgeführten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen sowie
  2. eine behördliche Registrierung einschließlich der Vergabe von Registriernummern, von Haustieren und der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen

vorgeschrieben werden."

51. § 78a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "Seuchen" durch das Wort "Tierseuchen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 werden

aa) das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt sowie

bb) nach den Wörtern "übertragbar sind," die Wörter "oder den Nachweis deren Erreger" eingefügt.

52. In § 78b werden

a) das Wort "Seuchenausbruchs" durch die Wörter "Ausbruchs einer Tierseuche" sowie

b) das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

53. Nach § 78b wird die Vorschrift § 78c eingefügt:

54. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe " §§ 18 bis 30 sowie" durch die Angabe " §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, und der §§ 63 bis 65" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe " § 78" das Wort "sowie" angefügt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. zur Einrichtung und zum Betrieb von Tierseuchenbekämpfungszentren."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Bekämpfung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der §§ 16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30 und 78 treffen, wenn durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist. "(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der §§ 16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, der §§ 63 bis 65 und des § 78 treffen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht."

55. § 79a Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

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4. der §§ 18 bis 30, "4. der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, oder der §§ 63 bis 65,".

56. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2a werden nach der Angabe " § 17c Abs. 1 Satz 1" die Wörter "oder die Untersagung der Anwendung einer Nachweismethode nach § 17c Abs. 1 Satz 2" eingefügt.

b) In Nummer 5 wird nach der Angabe " (§ 27)" ein Komma eingefügt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. der Tötung und unschädlichen Beseitigung von Tieren auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes."

d) Folgender Satz wird angefügt:

"Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, wenn die Anordnung auf eine Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 1 gestützt ist und Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 bis 5 angeordnet worden sind."

57. In § 81 Abs. 3 wird jeweils das Wort "Seuchenbekämpfung" durch das Wort "Tierseuchenbekämpfung" ersetzt.

58. In § 82 Satz 2 werden die Wörter "die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter "das Friedrich-Loeffler-Institut" ersetzt.

59. § 84 wird wie folgt gefasst:

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§ 84

Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.

 " § 84

Das Bundesministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes durch Behörden des Bundes erforderlich sind. Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Behörden der Bundesfinanzverwaltung richten, bedürfen diese des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen."

60. § 86 wird wie folgt gefasst:

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§ 86

(1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit zur Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere versetzt, soweit sie bislang Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig von der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere wahrgenommen werden.

(2) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, soweit sie bislang Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig von der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere wahrgenommen werden.

 " § 86

(1) Rechtsverordnungen nach

  1. § 7 Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Abs. 2,
  2. § 17b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 7 Abs. 2,
  3. § 79 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a,
  4. § 79a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 7 Abs. 2 oder
  5. § 79a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 79 Abs. 1a,

jeweils auch in Verbindung mit § 79b, können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden.

(2) Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen."

Artikel 2
Änderung des Rinder registrierungsdurchführungsgesetzes

Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2001 (BGBl. I S. 1035) wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden die Wörter "Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Verarbeitung und Nutzung elektronisch gespeicherter" durch die Wörter "Verwendung automatisiert verarbeiteter" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 4" durch die Angabe " § 2 Abs. 3 und 4" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe " §§ 24e bis 24g der Viehverkehrsverordnung" durch die Wörter "Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3; in ihm werden in Satz 1 die Wörter "zum Zweck der Beitragserhebung nach Maßgabe des Landesrechts erforderlich ist" durch die Wörter "zu Zwecken

1. der Beitragserhebung,

2. der Gewährung von Entschädigungen nach dem Tierseuchengesetz oder einem der Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder

3. der Gewährung von Leistungen, die nicht von Nummer 2 erfasst sind und die der Verhütung oder Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer meldepflichtigen Tierkrankheit dienen,

nach Maßgabe des Landesrechts erforderlich ist" ersetzt.

e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle dem Friedrich-Loeffler-Institut die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, soweit dies

  1. zur Mitwirkung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes erforderlich ist oder
  2. zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

Für die Zulässigkeit der Verwendung der Daten durch das Friedrich-Loeffler-Institut gilt Satz 1 entsprechend."

4. In § 3 werden

a) in Absatz 1 die Angabe " §§ 24e bis 24g der Viehverkehrsverordnung" durch die Wörter "Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern" sowie

b) in Absatz 2 die Angabe " § 24g der Viehverkehrsverordnung" durch die Wörter "den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern"

ersetzt.

Artikel 3
Weitere Änderung bundesrechtlicher Vorschriften

§ 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Vorbemerkung Nummer 2 werden

a) die Dienststellenbezeichnung "Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" gestrichen und

b) nach der Dienststellenbezeichnung "Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik" die Dienststellenbezeichnung "Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit" eingefügt.

2. In der Besoldungsgruppe B 5 der Besoldungsordnung B werden

a) die Amtsbezeichnung "Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" gestrichen,

b) nach der Amtsbezeichnung "Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie" die Amtsbezeichnung "Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel" sowie die Amtsbezeichnung "Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit" eingefügt.

§ 2 Änderung des Gentechnikgesetzes

In § 16 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, werden

1. in Satz 1 die Wörter "der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter "dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit" und

2. in Satz 3 die Wörter "der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter "des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,"

ersetzt.

§ 3 Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes

In § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) werden die Wörter "die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter "das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit," ersetzt.

§ 4 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

§ 23a der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 23a Zulage im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts".

2. Die Wörter "der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" werden durch die Wörter "des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit" ersetzt.

§ 5 Änderung der Tollwut-Verordnung

In § 12 Abs. 3 der Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598) werden die Wörter "der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter "dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit" ersetzt.

§ 6 Änderung der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung

In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532) geändert worden ist, werden die Wörter "der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter "dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit," ersetzt.

§ 7 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung

In § 14 Nr. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), die zuletzt durch Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, werden die Wörter "die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter "das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit," ersetzt.

§ 8 Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung

In § 1 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 15. Mai 1998 (BGBl. I S. 941), die durch Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, werden die Wörter "Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter "Das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit," ersetzt.

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 §§ 4 bis 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 5
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Tierseuchengesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.