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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 3. November 2004
(BGBl. Nr. 57 vom 09.11.2004 S. 2715)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a bis d und f, des § 17h, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 bis 4b, 7, 11, 14 und 17 und Abs. 3 Nr. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der BHV1-Verordnung
Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2003 (BGBl. I S. 159) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort "Landwirtschaft" das Wort "(Bundesministerium)" eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Doppelbuchstaben aa bis cc durch folgende Doppelbuchstaben aa bis dd ersetzt:
"aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestandes geimpft worden sind (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten) oder die Reagenten geimpft worden sind (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten) und die zur Mast vorgesehenen männlichen Rinder regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind und
bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft worden sind und
cc) die über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder,
aaa) sofern sie nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion und
bbb) sofern sie mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, ausgenommen Reagenten, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion regelmäßig im Abstand von längstens zwölf Monaten mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und
dd) das Rind, sofern es älter als neun Monate ist, frühestens 14 Tage vor einem eventuellen Verbringen,
aaa) sofern es nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden ist, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,
bbb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden ist, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
untersucht worden ist, oder".
bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe aa werden nach den Wörtern "sechs Monaten)," die Wörter "die geimpften Rinder regelmäßig nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft worden sind und die Rinder" eingefügt.
bbb) In Doppelbuchstabe bb werden nach dem Wort "Rinder" die Wörter "zum gleichen Zeitpunkt" und nach der Angabe "21 Tagen" das Wort "blutserologisch" eingefügt sowie das abschließende Semikolon durch das Wort " , oder" ersetzt.
cc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) aus einem Rinderbestand stammt, in dem das Rind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und alle in der Absonderung befindlichen Rinder
zum gleichen Zeitpunkt bei einer zweimaligen Untersuchung im Abstand von mindestens 21 Tagen blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind;".
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Reagent:
ein Rind, bei dem durch
a) virologische Untersuchungsverfahren der Wildtyp des Bovinen Herpesvirus Typ 1 oder
b) serologische Untersuchungsverfahren,
aa) sofern es nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden ist, Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,
bb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden ist, Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
nachgewiesen worden sind. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Reagenten dauerhaft zu kennzeichnen sind."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Reagenten sind, sofern sie nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden, vorbehaltlich des Absatzes 4 unverzüglich vom Besitzer impfen zu lassen (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten). Sie sind regelmäßig nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachzuimpfen."
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BHV1-Infektion verbieten, wenn Gründe der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie kann dabei das Verbringen der nicht geimpften Rinder aus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung abhängig machen.
(5) Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen eine BHV1-Infektion, über die Ohrmarkennummern der geimpften Rinder sowie über den verwendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen."
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
"Der Besitzer hat, soweit sein Bestand nicht bereits ein BHV1-freier Rinderbestand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, alle über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder oder, sofern der Bestand zu mindestens 30 vom
Hundert aus Kühen besteht, alle über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von längstens zwölf Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde in einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung,".
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei Rindern in Beständen, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, kann auf die regelmäßige Nachimpfung verzichtet werden, sofern die Rinder mindestens grundimmunisiert und erneut im Abstand von drei bis sechs Monaten geimpft worden sind."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft über die Anzahl, die Art sowie den Zeitpunkt der nach Absatz 1 durchgeführten Untersuchungen sowie das Ergebnis dieser Untersuchungen zu erteilen."
4. Nach § 2a wird folgende Vorschrift eingefügt:
" § 2b Mitteilungspflicht
Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium jährlich bis zum 1. März des folgenden Jahres nach den Vorgaben der Entscheidung 2004/450/EG der Kommission vom 29. April 2004 über die inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen (ABl. EU Nr. L 155 S. 92, Nr. L 193 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung den Stand der BHV1-Sanierung."
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden
aa) in Nummer 1 vor den Wörtern "in einen Bestand" das Wort "unmittelbar" eingefügt sowie das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt und
bb) in Nummer 5 vor den Wörtern "in einen Bestand" das Wort "unmittelbar" eingefügt sowie das Wort "anschließend" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" gestrichen.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 anordnen, dass ausschließlich Rinder in einen Bestand eingestellt werden dürfen, die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen und nicht gegen BHV1 geimpft worden sind, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist."
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die amtstierärztliche Bescheinigung zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
6. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die zuständige Behörde kann, sofern die Impfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 verboten ist,
1. die unverzügliche Tötung von Reagenten, die nicht nach § 2 Abs. 2a Satz 1 geimpft wurden und
2. die Tötung von Reagenten, die nach § 2 Abs. 2a Satz 1 oder 2 geimpft wurden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Nachimpfung nach § 2 Abs. 2a Satz 2 vorzunehmen wäre, anordnen, sofern sie nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden."
7. In § 6 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter "BHV1-freien Bestand oder in einen" durch die Wörter "BHV1-freien und" ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestandes keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten infizierten Rindes zwei im Abstand von mindestens vier Wochen bei allen weiblichen und den zur Zucht vorgesehenen männlichen Rindern entnommene Blutproben,
untersucht worden sind oder".
b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und die übrigen Rinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenverdächtigen Rinder eine blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder,
durchgeführt worden ist oder".
9. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften".
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) in Nummer 1 nach der Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 1" die Angabe "oder Abs. 4 Satz 1" und nach der Angabe " § 2a Abs. 2" die Angabe " , § 3 Abs. 3a" und
bb) in Nummer 2 Buchstabe b nach der Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 2" die Angabe "oder Abs. 4 Satz 2" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1a wird durch folgende Nummern 1a und 1b ersetzt:
"1a. entgegen § 2 Abs. 2a Satz 1 einen Reagenten nicht oder nicht rechtzeitig impft,
1b. entgegen § 2 Abs. 5 oder § 2a Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,".
bb) Die bisherige Nummer 1a wird die neue Nummer 1c.
11. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
" § 14 Übergangsvorschriften
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ist bis zum Ablauf des 31. März 2005 in der bis zum 9. November 2004 geltenden Fassung anzuwenden."
12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst: "(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b)".
b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Im Rinderbestand müssen" durch die Wörter "In einem Rinderbestand, der mindestens zu 30 vom Hundert aus Kühen besteht, müssen" ersetzt.
bbbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) bei einer zweimaligen Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von fünf bis sieben Monaten oder bei einer zweimaligen Untersuchung aller weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von 60 Tagen,
aa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1) keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder
bb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
festgestellt worden sein oder der Bestand nachweislich nur mit Rindern aus Beständen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, aufgebaut worden sein und".
cccc) In Fußnote 1 wird im ersten Anstrich die Angabe "bis zu fünf" durch die Angabe "bis zu zehn" ersetzt.
dddd) In Buchstabe c wird die Angabe "sechs Monaten" durch die Angabe "drei Monaten" ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird die Angabe "Buchstabe b muss" durch die Angabe "Satz 1 Buchstabe b muss jeweils" ersetzt.
ccc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation den in Satz 1 Buchstabe b vorgesehenen Abstand für die Untersuchung von fünf bis sieben Monaten bis auf maximal zwölf Monate verlängern."
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. In einem Rinderbestand, der zu weniger als 30 vom Hundert aus Kühen besteht, müssen bei einer Untersuchung aller über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder,
festgestellt worden sein oder der Bestand nachweislich nur mit Rindern aus Beständen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, aufgebaut worden sein. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend."
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Rinder des Bestandes dürfen nur
bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Zur künstlichen Besamung darf nur Samen von Bullen verwendet werden, die,
untersucht worden sind."
c) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation müssen bei allen über 24 Monate alten Rindern blutserologische Kontrolluntersuchungen 2,
im Abstand von maximal zwölf Monaten durchgeführt worden sein. Satz 1 gilt für Rinder in Beständen nach Abschnitt I Nr. 1a mit der Maßgabe, dass die blutserologischen Kontrolluntersuchungen 2 bei allen über neun Monate alten Zucht- und Nutzrindern durchzuführen sind, sofern nicht der Rinderbestand ausschließlich aus Rindern besteht, die in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsabstand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate überschritten wird, ruht der Status für die Dauer von höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige blutserologische Untersuchung 2 aller über 24 Monate alten Rinder des Bestandes keine Reagenten festgestellt worden sind. Rinder aus einem Rinderbestand nach Abschnitt I Nr. 1a, ausgenommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, sind in jedem Fall frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach Satz 1 zu untersuchen."
bb) In Fußnote 2 wird im ersten Anstrich die Angabe "fünf" durch die Angabe "zehn" ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Nummer 2 Reagenten festgestellt werden, ruht der Status, bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernung der Reagenten durchgeführte zweimalige blutserologische Untersuchung2) aller über neun Monate alten Rinder im Abstand von mindestens 60 Tagen keine Reagenten festgestellt worden sind. Im Falle einer nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Besamungsstation ruht der Status, bis durch eine frühestens 21 Tage nach Entfernung der Reagenten durchgeführte blutserologische Untersuchung aller Rinder keine Reagenten festgestellt worden sind."
13. Anlage 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " [ ] § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b 1 (Untersuchung mit negativem Ergebnis am ...) oder" wird durch folgende Angabe ersetzt:
"[ ] § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b 1
[ ] Untersuchung mit negativem Ergebnis am ...
[ ] Rind jünger als neun Monate ohne Untersuchung,".
b) Nach der Angabe " [ ] § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c 1" werden das Wort "oder" und die Angabe "[ ] § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d 1" eingefügt.
c) Die Angabe "vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden Fassung" wird gestrichen.
14. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
b) In Satz 3 wird nach der Angabe "6 Monate 2/" die Angabe "9 Monate 2 /" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1995 (BGBl. I S. 1552), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 werden die Wörter "oder die Varroatose" durch die Wörter " , die Varroatose, der Kleine Beutenkäfer oder die Tropilaelaps-Milbe" ersetzt.
2. In § 8 Abs. 1 Nr. 4 wird jeweils das Wort "seuchenverdächtiger" durch das Wort "verdächtiger" ersetzt.
3. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die zuständige Behörde kann nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die Behandlung von verdächtigen Bienenvölkern mittels Kunstschwarmverfahren anordnen."
4. Nach § 15 werden folgende Abschnitte eingefügt:
"VI. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 16
Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht zugänglich sind.
2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer oder des Verdachts des Befalls
§ 17
(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer dürfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand und im Futtervorratslager keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen
1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, unbehandeltes Wachs, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand und Futtervorräte nicht aus dem Futtervorratslager entfernt und
2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht werden.
Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, unbehandeltes Wachs, Futtervorräte oder Käferproben zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt werden.
(2) Darüber hinaus dürfen der Bienenstand und das Futtervorratslager nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer
§ 18
(1) Ist der Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer amtlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs oder Futtervorräte zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung oder zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
(3) Die zuständige Behörde untersucht unverzüglich alle Bienenvölker im Umkreis von mindestens drei Kilometern um den betroffenen Bienenstand auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer.
§ 19
(1) Die zuständige Behörde führt unverzüglich epidemiologische Untersuchungen durch, um
(2) Führen die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1 zu dem Ergebnis, dass der festgestellte Befall zurückzuführen ist auf
an.
§ 20
Die zuständige Behörde macht den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer öffentlich bekannt.
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 21
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Bienenstände und Futtervorratslager frei vom Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer sind.
(2) Bienenstände und Futtervorratslager gelten als befallsfrei, wenn
VII. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit Tropilaelaps-Milben
1. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe oder des Verdachts des Befalls
§ 22
(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe dürfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen
werden. Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende oder tote Bienen oder Bienenbrut zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt werden.
(2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe
§ 23
(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe amtlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
(2) Absatz 1 gilt nicht für Waben, Wabenteile und Wabenabfälle ohne Bienenbrut, sofern sichergestellt ist, dass die Waben, Wabenteile und Wabenabfälle nur an Wachs verarbeitende Betriebe abgegeben werden und nur, soweit sie zuvor mindestens drei Wochen lang für Bienen unzugänglich aufbewahrt worden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Befallssituation die Behandlung von Bienenvölkern des befallenen Bienenstandes anordnen.
§ 24
(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.
(2) Für den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvölker und Bienen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
(3) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung der Befallssituation anordnen, dass
3. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 25
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Bienenstände frei von Befall mit der Tropilaelaps-Milbe sind.
(2) Bienenstände gelten als befallsfrei, wenn
(3) Der Sperrbezirk gilt als befallsfrei, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und,
5. Die bisherigen Abschnitte VI und VII werden die neuen Abschnitte VIII und IX.
6. Der bisherige § 16 wird der neue § 26.
7. Der neue § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt."
b) Absatz 2 wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. entgegen § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2 einen Bienenstand oder ein Futtervorratslager betritt,".
bb) In Nummer 8 wird die Angabe "oder § 11 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe " , § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 23 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 ein Bienenvolk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegenstand verbringt,".
dd) In Nummer 10 wird die Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 18 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
ee) Die Nummern 12 und 13 werden durch folgende Nummern 12 bis 14 ersetzt:
"12. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 7 oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bienen, Bienenbrut oder einen dort bezeichneten Gegenstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 einen Bienenstand, ein Bienenvolk oder Bienen entfernt oder
14. entgegen § 16 einen dort bezeichneten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert."
8. Der bisherige § 16a wird aufgehoben.
9. Der bisherige § 17 wird der neue § 27.
Artikel 3
Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 930) wird wie folgt geändert:
1. Vor § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt:
" § 2
(1) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:
(2) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden, chronologisch aufgebaut und mit fort-laufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.
(3) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 und die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist."
2. § 8 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
" § 8
(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von
auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen .
(2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 8a
Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom
Besitzer zu reinigen und zu desinfizieren; Einwegkleidung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
§ 8b
Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1 000 Stück Geflügel gehalten, so hat der Besitzer sicherzustellen, dass
3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "darf" durch die Wörter "und Bruteier dürfen" ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
"Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Angabe "oder 3" gestrichen und in Nr. 2 die Angabe " §§ 8" durch die Angabe " § 8 Abs. 2, § " ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 bis 3 ersetzt:
"1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig aufbewahrt,".
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 4 bis 7.
cc) Nach der neuen Nummer 7 werden folgende Nummern 8 bis 14 eingefügt:
"8. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
9. entgegen § 8a Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und trägt,
10. entgegen § 8a Satz 2 Schutzkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
11. entgegen § 8b Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Ein- und Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,
12. entgegen § 8b Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Ställe oder sonstige Standorte nur mit dort genannter Kleidung betreten werden oder dass dort genannte Personen diese Kleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes ablegen,
13. entgegen § 8b Nr. 3 nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder Einwegkleidung beseitigt wird,
14. einer Vorschrift des § 8b Nr. 4 oder 5 über die Sicherstellung der Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,".
dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 16 werden die Nummern 15 bis 26.
Artikel 4
Änderung der Viehverkehrsverordnung
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) wird wie folgt geändert:
1. In § 19b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und in § 19c Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 24b Satz 5" durch die Angabe " § 24b Satz 6" ersetzt.
2. § 24b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "oder Truthühner" durch die Wörter " , Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner oder Wachteln" ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Die zuständige Behörde kann den Tierhalter auf Antrag von der Anzeigepflicht nach Satz 3 befreien, wenn der Tierhalter die nach Satz 3 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden."
3. In § 24g wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat ab dem 1. Dezember 2004 der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums jedes toten Rindes."
4. In § 24h Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 wird jeweils die Angabe "nach § 4 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes" durch die Angabe "nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" ersetzt.
5. In § 25 Abs. 2 Nr. 15 wird die Angabe " § 24b Satz 4" durch die Angabe " § 24b Satz 5" ersetzt.
6. In § 25a Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe " § 24b Satz 1 in Verbindung mit Satz 3" durch die Angabe " § 24b Satz 1 in Verbindung mit Satz 5" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496, 1547) wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 werden nach den Wörtern "weiterverschleppt worden sein kann," die Wörter "oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest durch Wildschweine in einen Betrieb eingeschleppt worden ist," eingefügt.
2. In § 14a Abs. 8 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
"Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse".
3. Dem § 14c wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, sofern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Untersuchungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
4. § 24 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Bezirks" werden die Wörter "vorbehaltlich des Satzes 2" eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Sind in einem nach Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk vorgesehen, hebt die zuständige Behörde die Festlegung des gefährdeten Bezirks mit der Maßgabe auf, dass § 14c in dem Gebiet, das als gefährdeter Bezirk festgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann, auch nach der Aufhebung der Festlegung des gefährdeten Bezirks, den in Satz 2 genannten Zeitraum in Abhängigkeit von der Seuchensituation um bis zu sechs Monate verlängern."
5. In der Anlage zu § 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden in der Überschrift die Wörter "Nutz- und Zuchtschweinen" durch das Wort "Schweinen" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Fischseuchen-Verordnung
Die Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 937), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
"aa) im Falle der ISA durch klinische, pathologisch-anatomische oder virologische Untersuchung nach Teil I Nr. I.3 des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG der Kommission vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenabgrenzung und die amtliche Überwachung bei Verdacht auf oder Feststellung der Infektiösen Anämie der Lachse (ABl. EU Nr. L 156 S. 61),".
b) Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
"aa) der ISA, wenn die Voraussetzungen nach Teil I Nr. I.2.1 des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG erfüllt sind,".
2. In § 5 Abs. 4 wird nach den Wörtern "auf Grund des" die Angabe "Artikels 15 der Richtlinie 91/67/EWG oder des" eingefügt.
3. In § 10 Nr. 1 werden die Wörter "Fischhaltungsbetriebes nach § 13 oder des Gebietes nach § 14" durch die Wörter "Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14" ersetzt.
4. In der Anlage wird nach Nummer 1.3 folgende Nummer 1.4 angefügt:
"1.4 Die Probenahme hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Wassertemperatur weniger als 14 °C beträgt."
Artikel 7
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 547) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und 1a ersetzt:
"1. Affenpocken,
1a. Afrikanische Pferdepest,".
2. Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
"3a. Ansteckende Blutarmut der Lachse,".
3. Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a und 5b eingefügt:
"5a. Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida),
5b. Befall mit der Tropilaelaps-Milbe,".
4. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt: "8a. Bovine Virus Diarrhoe,".
5. Nummer 9a wird durch folgende Nummern 9a und 9b ersetzt:
"9a. Ebola-Virus-Infektion,
9b. Enzootische Hämorrhagie der Hirsche,".
6. Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
"34. Transmissible Spongiforme Enzephalopathie (alle Formen),".
7. Nummer 36 wird wie folgt gefasst:
"36. Tuberkulose der Rinder (Mykobakterium bovis und Mykobakterium caprae),".
Artikel 8
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Überwachungsprogramm
Über die Untersuchungspflicht nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hinaus führen die zuständigen Behörden ein Überwachungsprogramm durch, das folgende Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) umfasst:
Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Satz 1 können die zuständigen Behörden ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen,
Für die Durchführung der Untersuchungen nach Satz 1 und 2 sind die sich aus dem Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ergebenden Labormethoden anzuwenden. | " § 1 Überwachungsprogramm
Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I und Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung können die zuständigen Behörden ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen,
Für die Durchführung der Untersuchungen nach Satz 1 sind die sich aus dem Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ergebenden Labormethoden anzuwenden." |
2. In § 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 und 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes" durch die Angabe " § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der BHV1-Verordnung, der Bienenseuchen-Verordnung, der Geflügelpest-Verordnung, der Fischseuchen-Verordnung und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen jeweils in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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