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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung
zur Änderung der Geflügelpestschutzverordnung

Vom 27. Oktober 2005
(BAnz. Nr. 206 vom 29.10.2005 S. 15697)



Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, §§ 23, 28 und 29, auch in Verbindung mit § 62, § 79 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 5 sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13345), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2005 (BAnz. S. 15401), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(2) Vögel der Ordnung Anseriformes und Charadriiformes dürfen als Lockvögel zur Jagd auf Wildgeflügel nicht benutzt werden. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, Vögel der genannten Gattungen als Lockvögel zu nutzen, um Wildgeflügel

  1. zum Zwecke der Probengewinnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder
  2. zur Durchführung des mit Artikel 1 der Entscheidung 2005/732/EG der Kommission vom 17. Oktober 2005 zur. Genehmigung der Programme zur Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im.. Jahr 2005 und zur Festlegung von Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse und die Kostenerstattung im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Durchführung dieser Programme (ABl. EU Nr. L 274 S. 95) für die Bundesrepublik Deutschland genehmigten Wildgeflügelmonitorings anzulocken."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Wird eine Genehmigung nach Satz 1 erteilt, hat der Geflügelhalter mindestens monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchführen und tierärztlich dokumentieren zu lassen. Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 gilt entsprechend. Im Falle einer Genehmigung nach Satz 1 hat der Geflügelhalter Enten und Gänse vom übrigen Geflügel getrennt zu halten. "Wird eine Genehmigung nach Satz 1 erteilt, hat der Geflügelhalter
  1. eine mindestens monatliche klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchführen zu lassen und tierärztlich dokumentieren zu lassen,
  2. die Tiere des Bestandes im Zeitraum vom 30. Oktober 2005 bis 15. Dezember 2005 mindestens ein Mal serologisch auf Antikörper gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 untersuchen zu lassen und
  3. Enten und Gänse vom übrigen Geflügel getrennt zu halten.

Die Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 sind

  1. bei Geflügel, ausgenommen Gänse und Enten, jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand und
  2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand

in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden im Falle des Satzes 3 weniger als zehn Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Soweit serologische Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 nicht möglich sind, hat der Tierhalter alle Tiere im Abstand von 14 Tagen virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 in einer von. der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Ü ordnen, dass

  1. Geflügelhalter Untersuchungen in kürzeren als dem in Satz 2 Nr. 1 genannten Untersuchungsabstand durchführen lassen müssen,
  2. Geflügelhalter über die Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 hinaus virologische Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 durchführen lassen müssen,
  3. weitere Tiere eines Bestandes zu untersuchen sind."

b) Die Absätze 4 und 5 werden angefügt.

3. Die §§ 3 bis 5 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

altneu
§ 3 05a

(1) Sofern Geflügel nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen gehalten wird, hat der Geflügelhalter die Tiere des Bestandes im Zeitraum vom 22. Oktober 2005 bis 15. Dezember 2005 mindestens ein Mal auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 untersuchen zu lassen. Die Untersuchungen nach Satz 1 sind

  1. bei Geflügel, ausgenommen Gänse und Enten, jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und
  2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch

in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden im Falle des Satzes 2 Nr. 1 weniger als zehn Tiere oder im Falle des Satzes 2 Nr. 2 weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann die Untersuchung weiterer Tiere eines Bestandes anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Wer Geflügel nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind.

§ 4 05a

Überregionale Geflügelmärkte, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur durchgeführt werden, soweit sichergestellt ist, dass das dort aufgestellte Geflügel

  1. in den 14 Tagen unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung in geschlossenen Ställen gehalten und
  2. längstens zwei Tage vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht

worden ist. Die Untersuchung nach Satz 1 Nr. 2 ist vom Geflügelhalter dem Veranstalter gegenüber durch tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 5 05a

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3, oder Abs. 3 Satz 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 4 oder einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 2 Abs. 1 Geflügel nicht richtig hält,
  3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 Enten oder Gänse nicht richtig hält oder
  4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Geflügel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt.
 " § 3

Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass das auf den Veranstaltungen aufgestellte Geflügel

  1. in den 14 Tagen unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung in geschlossenen Ställen gehalten und
  2. längstens zwei Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden ist. Die Untersuchung nach Satz 2 Nr. 2 ist vom Geflügelhalter dem Veranstalter gegenüber durch tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 4

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall im Benehmen. mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung des nationalen Referenzlabors für Geflügelpest am Friedrich-Loeffler-Institut und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Anhanges 2 der Entscheidung 2005/744/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 über Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung hochpathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 auf empfängliche Zoovögel in den Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 75) die Impfung der für Geflügelpest empfänglichen Vogelarten in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen genehmigen.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt vor einer Genehmigung nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft einen Impfplan, der folgende Angaben enthält:

  1. Name und Anschrift des Zoologischen Gartens, in dem die Impfung durchgeführt werden soll.
  2. Identifikation und Anzahl der zu impfenden, für Geflügelpest empfänglichen Vogelarten.
  3. Impfstoff, Impfschema und Zeitplan der Impfung.
  4. Gründe für die Impfung.

§ 5

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder § 2 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, oder einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, § 3 Satz 2 oder § 4 Abs. 1'verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 2 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt,
  3. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, ein Tier nicht richtig hält,
  4. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Tiere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
  5. entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer Stelle gefüttert wird, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich ist,
  6. entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird,
  7. entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder sonstige Gegenstände für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufbewahrt wird oder
  8. entgegen § 3 Satz 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.