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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Vom 17. Juni 2009
(BGBl. Nr. 32 vom 22.06.2009 S. 1337)



Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 17b Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe c und f, des § 17c Absatz 2, des § 17d Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b, der §§ 17h und 73a Satz 1 und 2 Nummer 1 und 4, des § 78 Absatz 2, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 4a und 13, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 und 2, den §§ 23, 26, 27 Absatz 1 und 3 und den §§ 29 und 30 und des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Tuberkulose-Verordnung

Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "bakteriologische" die Wörter "oder molekularbiologische" eingefügt.

c) Absatz 2

(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand, der nach § 12 amtlich als tuberkulosefrei anerkannt ist oder nach § 18 als amtlich anerkannt gilt.

wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 3

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Die Tuberkulinproben sind nach der Anlage durchzuführen und zu beurteilen.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

" § 3

(1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung pathologischanatomische Veränderungen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zuständige Behörde sicher, dass

  1. diese Veränderungen labordiagnostisch auf Tuberkulose untersucht werden und
  2. ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt wird.

Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der Schlachtstätte nicht verbracht werden. Ist bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Tuberkulose der Rinder festgestellt worden, so teilt die nach Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mit.

(2) Die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde untersucht unverzüglich alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.07.1964 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose. Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

  1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausnehmen,
  2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 ist der Besitzer oder sein Vertreter verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten."

3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe "(Nummer 2.2.2 der Anlage)" durch die Angabe "(Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/ EWG)" ersetzt.

4. § 7a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:


altneu
 Die zuständige Behörde ordnet bei allen über sechs Wochen alten, der behördlichen Beobachtung unterliegenden Rindern die Untersuchung auf Tuberkulose an."Die zuständige Behörde ordnet bei den Rindern, die aus einem Bestand verbracht worden sind, in dem Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose der Rinder amtlich festgestellt worden ist, die Untersuchung auf Tuberkulose an. Wird die Untersuchung nach Satz 2
  1. mit negativem Ergebnis durchgeführt, hebt die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung auf,
  2. mit positivem Ergebnis durchgeführt, ordnet sie bei allen über sechs Wochen alten der behördlichen Beobachtung unterliegenden Rindern die Untersuchung auf Tuberkulose an.

Abweichend von Satz 3 Nummer 2 können

  1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausgenommen werden,
  2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersucht werden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

Die epidemiologischen Nachforschungen nach Satz 1 erstrecken sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach Absatz 1 unterliegen, erst dann verbracht werden, wenn alle über sechs Wochen alten Rinder mit negativem Ergebnis auf Tuberkulose untersucht worden sind."Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach Absatz 1 unterliegen, erst dann verbracht werden, wenn die Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 mit negativem Ergebnis auf Tuberkulose durchgeführt worden sind."

5. § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b werden die Wörter "mindestens sechs Wochen" durch die Wörter "mindestens acht Wochen" ersetzt.

b) In Buchstabe c wird das Wort "und" am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) im Falle einer positiven molekularbiologischen Untersuchung im Schlachthof bei den Rindern des Bestandes, aus dem das positiv molekularbiologisch untersuchte Rind stammt, eine Untersuchung mit einer Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis ergeben hat und,".

6. Der Abschnitt III wird aufgehoben.

III. Nicht anerkannte Bestände

§ 10

(1) Der Besitzer eines Bestandes, in dem die Seuche nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a und b als erloschen gilt, hat alle über sechs Wochen alten Rinder durch einen beamteten oder amtlich beauftragten Tierarzt zweimal mittels Tuberkulinprobe und, soweit nach dessen Entscheidung erforderlich, auch klinisch auf Tuberkulose untersuchen zu lassen; der Abstand zwischen den Untersuchungen muß mindestens sechs Monate betragen. Die erste dieser Untersuchungen darf nicht früher als sechs Monate nach Entfernung aller seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder des Bestandes durchgeführt werden. Bei den zwischen den Untersuchungen über sechs Wochen alt gewordenen Rindern, die im Bestand geboren sind, und bei den zwischen den Untersuchungen aus anerkannten Beständen in den Bestand eingestellten Rindern genügt eine einmalige Untersuchung dieser Rinder.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die Anerkennung eines Bestandes nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 widerrufen worden ist.

(3) Der Besitzer eines nicht anerkannten Bestandes, der nach § 3 Abs. 1 mit negativem Ergebnis untersucht worden ist, hat sechs Monate nach dieser Untersuchung alle über sechs Wochen alten Rinder durch einen beamteten oder amtlich beauftragten Tierarzt einmal mittels Tuberkulinprobe und, soweit nach dessen Entscheidung erforderlich, auch klinisch untersuchen zu lassen.

(3a) Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung der Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 3 die erforderliche Hilfe zu leisten.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Untersuchung von Rindern unter zwei Jahren in Beständen zulassen, in denen Rinder ausschließlich zur Mast gehalten werden.

§ 11

Rinder aus nicht anerkannten Beständen dürfen

  1. nicht auf Weiden oder Tierschauen verbracht, an öffentlichen Tränken und offenen Gewässern getränkt, auf öffentlichen Wegen oder Plätzen getrieben werden,
  2. nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zum Schlachten abgegeben werden.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

7. Die §§ 12 und 13

§ 12

Die zuständige Behörde erkennt einen Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, wenn

  1. die Untersuchungen nach § 10 einen negativen Befund ergeben haben oder
  2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten Beständen neu aufgebaut worden ist.

§ 13

(1) In einen anerkannten Bestand dürfen nur Rinder verbracht werden, die aus anerkannten Beständen stammen.

(2) Rinder aus einem anerkannten Bestand dürfen

  1. mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen nicht gemeinsam verladen, getrieben, geweidet oder sonst zusammengebracht werden,
  2. zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten Beständen zusammengeführt werden sowie nur in Deckstände verbracht werden, die ausschließlich beim Decken von Rindern aus anerkannten Beständen verwendet werden.

Nummer 1 gilt nicht für Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden.

werden aufgehoben.

8. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter "Gehöft mit einem anerkannten Bestand" durch das Wort "Rinderbestand" ersetzt.

9. In § 15 werden die Wörter "anerkannten Bestandes" durch das Wort "Rinderbestandes" ersetzt.

10. § 16

§ 16

(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 12 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose im Bestand festgestellt worden ist oder
  2. Rinder aus nicht anerkannten Beständen in den anerkannten Bestand verbracht worden sind.

(3) Ist die Anerkennung auf Grund eines Verdachts auf Tuberkulose widerrufen worden und erweist sich der Verdacht bei den Rindern als unbegründet, so kann die zuständige Behörde den Rinderbestand ohne erneute Untersuchung amtlich als tuberkulosefrei anerkennen.

(4) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden, wenn

  1. bei einem Rind Tuberkulose oder
  2. bei einem oder mehreren Rindern Verdacht auf Tuberkulose

festgestellt worden ist und die Rinder nach der Feststellung unverzüglich aus dem Bestand entfernt worden sind. Das Ruhen kann ferner angeordnet werden, wenn eine der Vorschriften der §§ 5, 13 Abs. 2 Satz 1, §§ 14 oder 15 nicht eingehalten worden ist. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn im Falle der Nummer 1 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sowie im Falle der Nummer 2 oder im Falle des Satzes 2 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c erfüllt sind.

wird aufgehoben.

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 7, § 7a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 oder"1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4, § 7 oder § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 oder § 14 Absatz 2 oder".

bb) In Nummer 2 wird die Angabe, § 10 Abs. 4 oder § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 10 Abs. 3a nicht die erforderliche Hilfe leistet,"2. entgegen § 3 Absatz 5 nicht die erforderliche Hilfe leistet,"

bb) In Nummer 8 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc) Die Nummern 9 bis 15

9. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Rinder nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen läßt,

10. der Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 1 über das Halten von Rindern aus nicht anerkannten Beständen zuwiderhandelt oder solche Rinder entgegen § 11 Satz 1 Nr. 2 abgibt,

11. entgegen § 13 Abs. 1 Rinder in einen anerkannten Bestand verbringt,

12. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 Rinder aus einem anerkannten Bestand mit Rindern aus einem nicht anerkannten Bestand zusammenbringt,

13. der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 über das Decken von Rindern aus einem anerkannten Bestand zuwiderhandelt,

14. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 die zuständige Behörde nicht benachrichtigt oder

15. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 Tiere nicht absondert oder von einem anerkannten Rinderbestand nicht fernhält.

werden gestrichen.

12. Die Anlage

Anlage (zu § 3 Abs. 2)

Durchführung der Tuberkulinprobe

1. Allgemeines

1.1 Die Tuberkulinproben sind mit Tuberkulinen, die auf Grund der Tierimpfstoff-Verordnung zugelassen sind, durchzuführen. Das Tuberkulin ist intrakutan am Hals oder an der Schulter des Rindes zu injizieren. In den Fällen des § 4 können mehr als eine Tuberkulinprobe gleichzeitig durchgeführt werden

1.2 Zu injizieren sind 0,1 ml Rindertuberkulin in einer Dosierung von mindestens 2.000 Gemeinschaftseinheiten oder 5.000 Internationalen Einheiten

2. Beurteilung

2.1 Die Reaktion ist 72 Stunden nach der Injektion des Tuberkulins abzulesen und zu beurteilen

2.2 Das Ergebnis der Tuberkulinprobe ist

2.2.1 als negativ zu beurteilen, wenn nur ein begrenztes Anschwellen festzustellen ist mit einer Zunahme der Hautfaltendicke um nicht mehr als 2 mm, ohne klinische Anzeichen wie verbreitete oder ausgedehnte Ödeme, Absonderungen, Gewebezerfall, Schmerz oder Entzündung der Lymphgänge in der Umgebung der Injektionsstelle oder der Lymphknoten,

2.2.2 als zweifelhaft zu beurteilen, wenn keine klinischen Erscheinungen der unter Nummer 2.2.1 genannten Art beobachtet werden und die Zunahme der Hautfaltendicke mindestens 2 mm, aber weniger als 4 mm beträgt,

2.2.3 als positiv zu beurteilen, wenn klinische Anzeichen wie unter Nummer 2.2.1 aufgeführt, beobachtet werden oder wenn die Zunahme der Hautfaltendicke an der Injektionsstelle 4 mm oder mehr beträgt.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Viehverkehrsverordnung

Die Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 3 Abschnitt B wird in Spalte 1 folgender Buchstabe d angefügt:

"d) voraussichtliche Dauer der Beförderung".

2. In Anlage 6 wird nach der Zeile "Sonstige taurindicus Rinder" folgende Spalte eingefügt:

"Waggu Rind 94".

Artikel 3
Änderung der Tollwut-Verordnung

In § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist, werden die Wörter "mindestens drei Jahren" durch die Wörter "mindestens zwei Jahren" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung

Die Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 3 Satz 3, 4, 5 Nummer 2 und Satz 6 werden jeweils die Wörter "Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen" durch die Wörter "Tierseuchen bei Wildtieren oder Schweinepest bei Hausschweinen" ersetzt.

2. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Stall" das Wort "sowie" eingefügt.

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung".

Artikel 5
Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung

Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern "exotische Tierseuchenerreger" die Wörter ", ausgenommen die Erreger der Blauzungenkrankheit," eingefügt.

2. § 41 Absatz 1 Satz 2

Mittel, die zur Anwendung an Tieren bestimmt sind, die der Lebensmittelgewinnung dienen, dürfen abweichend von Satz 1 Nr. 1 nur auf tierärztliche Verschreibung abgegeben werden.

wird gestrichen.

Artikel 6
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Mai 2009 (eBAnz AT51 2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung anzuzeigen, und zwar im Falle der Impfungen von
  1. Rindern unter Angabe
    1. der Registriernummer seines Betriebes,
    2. der Ohrmarkennummern sämtlicher geimpfter Tiere,
    3. des Datums der Impfung und
    4. des verwendeten Impfstoffes und
  2. Schafen und Ziegen unter Angabe
    1. der Registriernummer seines Betriebes,
    2. der Zahl der insgesamt geimpften Schafe sowie der Zahl der insgesamt geimpften Ziegen,
    3. des Datums der Impfung und
    4. des verwendeten Impfstoffes.
"(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe
  1. der Registriernummer seines Betriebes,
  2. des Datums der Impfung und
  3. des verwendeten Impfstoffes

mitzuteilen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe " § 4 Absatz 2a" die Angabe "oder 3 Satz 2" eingefügt.

b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. entgegen § 4 Absatz 3 eine Impfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt"5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

Artikel 7
Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Artikel 2 der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 7. Mai 2009 (eBAnz AT51 2009 V1) wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.