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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung

Vom 4. Oktober 2010
(BGBl. Nr. 49 vom 08.10.2010 S. 1308)



Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 17b Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 Buchstabe c, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 17, Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 bis 3, den §§ 23, 24 Absatz 2 bis 4, den §§ 26, 27 Absatz 1 und 2, § 29 und § 30 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Tollwut-Verordnung

Die Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 3 betreffende Zeile wie folgt gefasst:

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 Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten

§ 15

"Abschnitt 3: Schlussbestimmungen

15, 15a".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "pathologisch-anatomischen Untersuchung" die Wörter " , der molekularbiologischen Untersuchung" eingefügt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. wild lebendes Tier: jedes für die Tollwut empfängliche wild lebende Tier, das in der Lage ist, die Tollwut zu verbreiten, insbesondere Füchse, Waschbären, Marderhunde und Fledermäuse."

3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist."(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, soweit dies
  1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
  2. zum Schutz vor der Tierseuche

erforderlich ist."

4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Untersuchungen

Die zuständige Behörde hat

  1. kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auffällige erlegte wild lebende Füchse, Marderhunde und Waschbären,
  2. verendet aufgefundene Füchse, Marderhunde und Waschbären

virologisch auf Tollwut zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Zur Durchführung dieser Untersuchung haben Jagdausübungsberechtigte die Tiere nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde dieser selbst oder einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten. Mit der Zuleitung müssen dem Empfänger des jeweiligen Tieres Angaben zur Abschuss- oder Fundstelle, zum Datum des Abschusses oder Fundes, zur Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen mitgeteilt werden."

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

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  § 4 Anzeige von Tierausstellungen

Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen sind der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor Beginn anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann solche Ausstellungen und Veranstaltungen beschränken oder verbieten, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

" § 4 Anzeige von Ausstellungen

(1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen im gefährdeten Bezirk sind der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

(2) Soweit Hunde oder Katzen aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland an einer Hunde- oder Katzenausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art teilnehmen, ist diese Veranstaltung stets der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

(3) Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

6. In § 5 Satz 1 werden die Wörter "Es ist" durch die Wörter "In einem gefährdeten Bezirk ist es" ersetzt.

7. § 6 Nummer 2 Satz 3

Sie dürfen nur von einem Tierarzt oder unter dessen Leitung zerlegt werden; das Abtrennen des Kopfes gilt nicht als Zerlegen.

wird aufgehoben.

8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "wild lebenden Tier" die Wörter ", ausgenommen bei einer Fledermaus," eingefügt.

b) Satz 2

Im Falle der amtlichen Feststellung des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei Fledermäusen gilt Absatz 4.

wird aufgehoben.

9. Dem § 9 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die zuständige Behörde kann in der Entscheidung nach Satz 1 oder nachträglich die Dauer der dort genannten Maßnahme verkürzen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."

10. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:

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  § 11 Bei seuchenverdächtigen Tieren" § 11 Schutzmaßregeln im Verdachtsfall".

11. § 12 wird wie folgt gefasst:

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  § 12 Bei Füchsen

(1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem Fuchs amtlich festgestellt worden oder liegen sonst gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tollwut durch den Fuchs verbreitet wird, ordnet die zuständige Behörde eine verstärkte Bejagung, orale Immunisierung und die Untersuchung der Füchse nach Anlage 1 und 2 an, wenn

  1. ein Gebiet zum gefährdeten Bezirk nach § 8 Abs. 1 erklärt worden ist oder
  2. eine Einschleppung der Tollwut in ein tollwutfreies Gebiet zu befürchten ist.

Der Jagdausübungsberechtigte ist zur verstärkten Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der oralen Immunisierung im Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 verpflichtet.

(2) Die zuständige Behörde bestimmt ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5000 Quadratkilometern als tollwutfrei, wenn über einen Zeitraum von, mindestens vier Jahren oder über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Aufhebung von Schutzmaßregeln nach § 14

  1. Tollwut amtlich nicht festgestellt worden ist,
  2. keine orale Immunisierung der Füchse durchgeführt worden ist und
  3. Füchse nach Anlage 1 untersucht worden sind.

Ein Gebiet gilt auch dann im Sinne von Satz 1 als tollwutfrei, wenn abweichend von Satz 1 Nr. 1 der Ausbruch der Tollwut bei Fledermäusen oder Haustieren amtlich festgestellt worden ist und bei Haustieren eine Infektion in diesem Gebiet auf Grund epizootiologischer Nachforschungen ausgeschlossen werden kann.

(3) Den Zeitraum und das Gebiet, in denen die orale Immunisierung nach Absatz 1 durchzuführen ist, die Art der Impfköderauslage, die Impfstrategie, die Anzahl der Impfköder und den Abschluss der Impfmaßnahmen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit; dabei sind die Epizootiologie der Seuche und die landschaftsstrukturellen Gegebenheiten zugrunde zu legen.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine großflächige orale Immunisierung zum Schutz gegen die Einschleppung der Tollwut oder zum Schutz gegen die Ausbreitung der Tollwut anordnen.

" § 12 Schutzmaßregeln nach Feststellung des Ausbruchs und in sonstigen Fällen

(1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem wild lebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus, amtlich festgestellt worden oder liegen sonst gesicherte Anhaltspunkte vor, dass die Tollwut durch ein wild lebendes Tier verbreitet wird, ordnet die zuständige Behörde zusätzlich zu den Untersuchungen nach § 3a

  1. eine verstärkte Bejagung,
  2. eine orale Immunisierung und
  3. die Untersuchung nach der Anlage

wild lebender Tiere an, soweit ein Gebiet zum gefährdeten Bezirk nach § 8 Absatz 1 erklärt worden ist. Der Jagdausübungsberechtige ist im Falle der behördlichen Anordnung nach Satz 1 zur verstärkten Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der oralen Immunisierung verpflichtet.

(2) Den Zeitraum und den örtlichen Bereich, in denen die orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durchzuführen ist, die Art der Impfköderauslage, die Impfstrategie, die Anzahl der Impfköder, die Kontrolle des Impferfolges und den Abschluss der Impfmaßnahmen bestimmt die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Friedrich-Loeffler-Institut. Dabei sind die Epidemiologie der Tollwut und die landschaftsstrukturellen Gegebenheiten zugrunde zu legen. Ferner muss der Zeitraum für die orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mindestens zwei Jahre nach dem letzten Tollwutfall im gefährdeten Bezirk andauern."

12. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a

Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild lebenden Tier innerhalb einer Entfernung von 100 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so kann diese Maßnahmen nach § 12 anordnen."

13. In § 13 werden die Wörter "des beamteten Tierarztes" durch die Wörter "der zuständigen Behörde" ersetzt.

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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 Die Tollwut bei wild lebenden Tieren gilt als erloschen, wenn in dem gefährdeten Bezirk
  1. über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren keine orale Immunisierung der Füchse durchgeführt, während dieser Zeit Tollwut amtlich nicht festgestellt und eine Untersuchung von Füchsen nach Anlage 1 durchgeführt worden ist oder
  2. über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren die orale Immunisierung der Füchse durchgeführt, während dieser Zeit Tollwut amtlich nicht festgestellt und eine Untersuchung von Füchsen nach Anlage 1 und 2 durchgeführt worden ist.
"Die Tollwut bei wild lebenden Tieren gilt als erloschen, wenn in dem gefährdeten Bezirk über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt und eine Untersuchung wild lebender Tiere nach § 3a durchgeführt worden ist."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die zuständige Behörde kann ein Teilgebiet des gefährdeten Bezirks als tollwutfrei bestimmen, soweit

  1. in diesem Gebiet über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt worden ist und
  2. ein gefährdeter Bezirk mit einer Fläche von mindestens 5.000 Quadratkilometern oder mit einem Radius von 40 Kilometern um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle, in dem die Feststellung des Ausbruchs der Tollwut weniger als zwei Jahre zurückliegt, bestehen bleibt."

15. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe " § 2 Abs. 2," wird die Angabe " § 3a Satz 2," eingefügt.

bb) Die Angabe " § 4 Satz 2" wird durch die Angabe " § 4 Absatz 3" ersetzt.

cc) Die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3" wird durch die Angabe " § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a," ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 4 Satz 1" durch die Angabe " § 4 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe "oder entgegen § 6 Nr. 2 Satz 3 zerlegt" gestrichen.

16. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

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 Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten
"Abschnitt 3
Schlussbestimmungen".

17. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Weitergehende Maßnahmen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt."

18. Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlage ersetzt:

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.
 Untersuchung von Füchsen auf TollwutAnlage 1
(zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 2 Satz 2)

1. Stichprobenumfang

Es müssen jährlich mindestens acht Füchse pro 100 km2 untersucht werden. Ist in einem Gebiet über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt worden, kann die Untersuchungsdichte auf wenigstens vier Füchse pro 100 km2 reduziert werden.

2. Auswahlkriterien

  1. Alle verendeten, kranken, verhaltensgestörten oder anderweitig auffälligen Füchse sind in die Untersuchung einzubeziehen.
  2. Die Stichproben sind auf das gesamte Einzugsgebiet, auf die flächenanteilige Beteiligung aller Gemeinden oder auf die Jagdbezirke zufällig zu verteilen.
  3. In Zeiten erhöhter Exposition (Ranz, Raubmündigkeit) hat eine verstärkte Beprobung verendeter, kranker und verhaltensauffälliger Füchse zu erfolgen.

.

Untersuchung von Füchsen zur Kontrolle des Impferfolges Anlage 2
(zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Nr. 2)

1. Stichprobenumfang

In einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5 000 km2 oder mit einem Radius von mindestens 40 km um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle müssen bei einer statistischen Sicherheit von 95 % und einer angenommenen Immunisierungsrate von 70 % bei einer Schätzgenauigkeit von 5 % jährlich 323 Füchse untersucht werden.

2. Auswahlkriterien

  1. Die Stichproben sind auf das gesamte Untersuchungsgebiet gleichmäßig zu verteilen.
  2. Die Stichproben sind zufällig auszuwählen, wobei in einem Zeitraum von vier Wochen nach der Köderauslage keine Stichproben erfolgen und Jungfüchse bis zur Herbstauslage nicht untersucht werden sollten, sofern nicht spezielle Untersuchungsprogramme durchgeführt werden. Im Falle einer Untersuchung auf Grund eines speziellen Untersuchungsprogramms sind die Jungfüchse altersmäßig zu kennzeichnen.
"Anlage
(zu § 12 Absatz 1)

Untersuchung wild lebender Tiere, ausgenommen Fledermäuse, zur Kontrolle des Impferfolges

1. Stichprobenumfang

In einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5 000 Quadratkilometern oder mit einem Radius von mindestens 40 Kilometern um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle sind zur Kontrolle des Impferfolges jährlich mindestens 60 erlegte wild lebende Füchse serologisch zu untersuchen. Übersteigt die Fläche eines Impfgebietes eine Fläche von 5 000 Quadratkilometer, kann die zuständige Behörde Untersuchungen in von ihr ausgewählten Gebieten innerhalb des Impfgebietes anordnen.

2. Auswahlkriterien

  1. Die Stichproben sind auf das gesamte Untersuchungsgebiet gleichmäßig zu verteilen.
  2. Die Stichproben sind zufällig auszuwählen, wobei in einem Zeitraum von vier Wochen nach der Köderauslage keine Stichproben erfolgen und Jungtiere wild lebender Tiere, insbesondere von Füchsen und Marderhunden, bis zur Herbstauslage nicht untersucht werden sollten, soweit nicht besondere Untersuchungsprogramme durchgeführt werden. Im Falle einer Untersuchung auf Grund eines besonderen Untersuchungsprogramms sind die Jungtiere altersmäßig zu kennzeichnen."

Artikel 2
Änderung der BVDV-Verordnung

Die BVDV-Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probenahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen worden sind."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich, soweit eine Untersuchung auf BVDV vor dem 1. Januar 2011 durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht."(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind oder einem von diesem geborenen Rind vor dem 1. Januar 2011 eine Untersuchung auf BVDV mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht."

c) Dem Absatz 4 werden folgende Wörter angefügt:

" , soweit er das Rind nicht innerhalb dieses Zeitraums töten lässt".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "das Ergebnis der jeweiligen in § 3 Abs. 1 bis 5 bezeichneten Untersuchung" durch die Wörter "die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das unmittelbar ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird. Absatz 1 Satz 1 gilt ferner nicht für das Verbringen eines Rindes unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder Behandlung, soweit das Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert gehalten wird."(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das
  1. aus einem Bestand unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird,
  2. unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird oder
  3. unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder Behandlung verbracht wird, soweit das Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert gehalten wird.

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder unmittelbar in den Herkunftsbestand verbracht werden."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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 (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in einen anderen Bestand verbracht werden, soweit
  1. der Herkunftsbestand ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist,
  2. das zu verbringende Rind von einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet wird und
  3. das Rind, soweit es nicht aus einem BVDV-unverdächtigen Bestand stammt, in dem aufnehmenden Betrieb unverzüglich nach dem Verbringen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses abgesondert wird.
"(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in einen Bestand im Inland verbracht werden, soweit das zu verbringende Rind unmittelbar in einen Bestand verbracht wird, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden und
  1. der Herkunftsbestand
    1. im Inland gelegen und ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind von einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder
    2. in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland gelegen ist und das zu verbringende Rind
      aa) von einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftstaates, dass das Rind mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist, oder,
      bb) soweit das Rind aus einem Herkunftsbestand stammt, der BVDV-unverdächtig ist, von einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftstaates, die unter Angabe des Namens und der Anschrift des Bestandes und der Gültigkeitsdauer die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes bestätigt,

    begleitet wird oder

  2. der Herkunftsbestand kein BVDVunverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind in dem aufnehmenden Bestand unverzüglich nach dem Verbringen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses abgesondert wird."

d) In Absatz 5 wird die Angabe "den Absätzen 2 bis 4" durch die Angabe "Absatz 2 Nummer 1 und den Absätzen 3 und 4" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ", es sei denn, die Rinder sind bereits im Rahmen einer Untersuchung nach § 3 Abs. 1 bis 5 mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden" gestrichen.

4. In Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 2 wird Satz 2

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c dürfen Rinder aus BVDV-unverdächtigen Rinderbeständen ohne vorherige Untersuchung in den Bestand eingestellt werden, soweit die Rinder unverzüglich nach dem Einstellen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses abgesondert worden sind.

aufgehoben.

Artikel 3
Weitere Änderung der BVDV-Verordnung

(ab 30. Juni 2011)

§ 3 Absatz 7 und § 4 Absatz 3 der BVDV-Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461), die durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist,

(7) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für Rinder, die am 1. Januar 2011 den sechsten Lebensmonat vollendet haben, zulassen, soweit diese aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.

(3) Die zuständige Behörde kann für Rinder, die bis zum 1. Januar 2011 den sechsten Lebensmonat vollendet haben, Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genehmigen, soweit die Rinder des aufnehmenden Betriebes ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.

werden aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Schweinepest-Verordnung

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

"6. Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischerzeugnis aus frischem Wildschweinefleisch, das Wildschweinefleisch von im gefährdeten Bezirk erlegten Tieren enthält, darf aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden.

7. Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden."

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

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 (6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen
  1. für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk
    1. in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind, oder
    2. unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,
  2. für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks, soweit
    1. die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
    2. innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen bei den zu verbringenden Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung durchgeführt worden ist, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert bei den zu verbringenden Schweinen Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest festzustellen, und
    3. sichergestellt ist, dass
      aa) die Schweine von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a und b ergibt,
      bb) die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und,
      cc) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wird,
  3. oder
  4. für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden und sichergestellt ist, dass der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe der Schlachtstätte angezeigt wird.

Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand der Schweine nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor Beginn des Versands mit.

"(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen
  1. von Absatz 5 Nummer 2
    1. für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk
      1. a) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind, oder
      2. b) unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,
    2. für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit
      1. a) die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
      2. b) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen bei den zu verbringenden Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung durchgeführt worden ist, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert bei den zu verbringenden Schweinen Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest festzustellen, und
      3. c) sichergestellt ist, dass
        1. aa) die Schweine von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb ergibt,
        2. bb) die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und
        3. cc) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wird,

      oder

    3. für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden und sichergestellt ist, dass der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe der Schlachtstätte angezeigt wird;
  2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeugnissen aus frischem Wildschweinefleisch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit
    1. die Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf klassische Schweinepest untersucht worden sind und
    2. die zuständige Behörde des Bestimmungsortes vorab ihre Zustimmung erteilt hat.

Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand der Schweine nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor Beginn des Versands mit. "

2. § 25 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

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 11. entgegen
  1. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,
  2. § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2,
  3. § 11 Abs. 4 Nr. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 11 Abs. 4 Nr. 7,
  4. § 11a Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder c oder § 14a Abs. 5 Nr. 2, 3 oder 5 oder § 23 Abs. 3

ein dort genanntes Tier, Teile eines dort genannten Tieres, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall verbringt,

"11. entgegen
  1. § 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,
  2. § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2,
  3. § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7,
  4. § 11 a Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder c oder § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder 7 oder § 23 Absatz 3

ein dort genanntes Tier, Teile eines dort genannten Tieres, dort genanntes Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall, verbringt."

3. In der Anlage wird die Bezugsangabe wie folgt gefasst:

altneu
 (zu § 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a)"(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)".

Artikel 5
Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Tollwut-Verordnung in der vom 9. Oktober 2010 und der BVDV-Verordnung in der jeweils vom 9. Oktober 2010 und vom 30. Juni 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 30. Juni 2011 in Kraft.