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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Vom 29. September 2011
(BGBl. I Nr. 50 vom 06.10.2011 S. 1954)


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

- des § 17b Absatz 1 Nummer 4, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 11, 14, 16 und 20 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den § § 18, 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 bis 3, §§ 23, 26, 27 Absatz 1 und 3 Nummer 1 und § 29, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes, von denen § 79b durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist,

- des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S.1770),

- des BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1945):

Artikel 1
Änderung der MKS-Verordnung

Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 33 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

"Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus 33a".

2. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe " § 24k der Viehverkehrsverordnung" durch die Angabe " § 44 der Viehverkehrsverordnung" ersetzt.

3. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)" durch die Angabe "Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1)" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

  1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und
  2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird jeweils die Angabe " § 21 der Viehverkehrsverordnung" durch die Angabe " § 22 der Viehverkehrsverordnung" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk gewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten hergestellt worden ist, sofern
  1. die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden ist und von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Rohmilch getrennt gelagert und transportiert worden ist oder
  2. die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder, im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird,
"1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk gewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten hergestellt worden ist, sofern
  1. die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in dem Seuchenbetrieb gewonnen worden ist und von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Rohmilch getrennt gelagert und transportiert worden ist oder
  2. die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder, im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird, und
  3. sichergestellt ist, dass die Milch
    aa) in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die
    aaa) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden,
    bbb) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch verhindern und
    bb) mit Fahrzeugen transportiert wird, deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebes jeweils gereinigt und desinfiziert werden."

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)" durch die Angabe "Artikel 3 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1)" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe "Artikel 3 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe A und B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt.

cc) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe "Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel IV Abschnitt B Nr. 3 Buchstabe e Nr. II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe "Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe "Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Kapitel IV Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe d Nr. IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe "Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt.

ee) In Nummer 5 wird die Angabe "Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B Nr. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe "Artikel 3 Buchstabe b und c in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt.

ff) In Nummer 6 wird die Angabe "Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe "Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel VI Buchstabe B und C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt.

d) In Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene technische Anlage" durch die Angabe "Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe "Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

  1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und
  2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten."

7. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

8. In § 16 Absatz 1 werden

a) in Satz 1 die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Kommission" und

b) in Satz 2 die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission"

ersetzt.

9. In § 18 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 21 der Viehverkehrsverordnung" durch die Angabe " § 22 der Viehverkehrsverordnung" ersetzt.

10. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe " § 21 der Viehverkehrsverordnung" durch die Angabe " § 22 der Viehverkehrsverordnung" ersetzt.

11. In § 25 Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 4 wie folgt gefasst:

altneu
 2. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung
  1. des Aufbruchs jedes erlegten Wildwiederkäuers,
  2. eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkörperteils eines erlegten Wildtieres, bei dem auf Grund einer virologischen Untersuchung Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist, und
  3. der Tierkörper und der Tierkörperteile, die mit erlegten Wildtieren oder deren Tierkörperteilen nach Buchstabe b in Berührung gekommen sind,

in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder Betrieb an.

3. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung des Aufbruchs jedes erlegten Wildschweines in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an.

4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfänglichen Art auf Grund einer serologischen Untersuchung Antikörper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden, kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb anordnen.

"2. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung
  1. des Aufbruchs jedes erlegten Wildwiederkäuers,
  2. eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkörperteils eines erlegten Wildtieres, bei dem auf Grund einer virologischen Untersuchung Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist und
  3. der Tierkörper und der Tierkörperteile, die mit erlegten Wildtieren oder deren Tierkörperteilen nach Buchstabe b in Berührung gekommen sind,

in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder Betrieb an.

3. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung des Aufbruchs jedes erlegten Wildschweines in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an.

4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfänglichen Art auf Grund einer serologischen Untersuchung Antikörper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden, kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb anordnen."

12. In § 29 Absatz 2 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

13. In § 31a werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

14. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

" § 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus

(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit MKS-Virus gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen

  1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und
  2. des § 33 erfüllt sind."

15. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:

altneu
 c) § 9 Abs. 3 oder 5 Nr. 7, jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder"c) § 9 Absatz 3, 3a oder 5 Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit § 13,"

Artikel 2
Änderung der Schweinepest-Verordnung

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aa) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:

"ee) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse aus Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass damit der Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest verschleppt werden kann,".

bb) Der bisherige Doppelbuchstabe ee wird neuer Doppelbuchstabe ff.

b) Absatz 3 Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

"e) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse aus Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass damit der Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest verschleppt werden kann,".

bb) Der bisherige Buchstabe e wird neuer Buchstabe f.

2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

3. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

4. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)" durch die Angabe "Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1)" ersetzt.

5. In § 11b werden

a) in Absatz 1 Satz 4 die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Kommission" und

b) in Absatz 2 Nummer 2 die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission"

ersetzt.

6. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

7. § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeugnissen aus frischem Wildschweinefleisch aus dem gefährdeten Bezirk in das sonstige Inland, soweit die Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf klassische Schweinepest untersucht worden sind."

8. In § 14b Satz 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

9. § 14c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
"d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein
aa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen und
bb) nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest zuzuleiten."

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes verendet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist."

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe "Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe "Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe "Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass verendet aufgefundene Wildschweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimmten Wildsammel- oder Annahmestelle verbracht werden, soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vorhandenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann."

10. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe " § 14c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Satz 2 oder Abs. 2" durch die Angabe " § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder d Doppelbuchstabe bb oder Nummer 3 oder 4 oder Satz 2 oder 3 oder Absatz 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 14 wird die Angabe "oder § 14a Abs. 4 Nr. 1" durch die Angabe " , § 14a Absatz 4 Nummer 1 oder § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa" ersetzt.

11. In § 25a werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung

Dem § 3 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 1992 (BGBl. I S. 1845) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer eine Zulassung nach § 33a Absatz 2 der MKS-Verordnung besitzt."

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Schweinepest-Verordnung und der MKS-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.