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Tierseuchenerreger-Verordnung - Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern
Vom 25. November 1985
(BGBl. I S. 2123; 23.05.1991 S. 1151; 02.11.1992 S. 1845; 29.09.2011 S. 1954 11,17.04.2014 S. 388 14; 31.03.2020 S. 752 20)
Gl.-Nr.: 7831-1-41-18
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 16 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
auf Grund des § 29 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262) verordnet der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Arbeit und Sozialordnung
mit Zustimmung des Bundesrates:
Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern
§ 2 Erlaubnis
(1) Wer
bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.
§ 3 Erlaubnisfreies Arbeiten, Erwerben oder Abgeben 11
(1) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
vornimmt.
(2) Der Erlaubnis zum Arbeiten mit den in § 1 Nr. 2 bezeichneten Tierseuchenerregern oder zum Erwerben oder Abgeben dieser Tierseuchenerreger bedürfen nicht
deren Aufgabe das Arbeiten mit Tierseuchenerregern erfordert.
(3) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht des Inhabers einer Erlaubnis oder desjenigen tätig ist, der nach Absatz 1 oder 2 keiner Erlaubnis bedarf.
(4) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer Tierseuchenerreger oder Material, das Tierseuchenerreger enthält, zur Untersuchung an eine Person oder Einrichtung abgibt, die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach Absatz 1 oder 2 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf.
(5) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer eine Zulassung nach § 33a Absatz 2 der MKS-Verordnung besitzt.
§ 4 Versagen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(2) Die erforderliche Sachkenntnis wird nachgewiesen durch
(3) Wenn der Antragsteller nicht selbst die Leitung der Tätigkeiten übernimmt, so darf bei ihm der Versagungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und dürfen bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Person die Versagungsgründe nach Absatz 1 Nr. 1 nicht vorliegen. Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften darf der Versagungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bei den nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen nicht vorliegen.
§ 5 Anzeigepflichten des Erlaubnisinhabers
Der Inhaber einer Erlaubnis hat jeden Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen und im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft jeden Wechsel eines Vertretungsberechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 6 Anzeigepflichtige Tätigkeiten
Wer eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder 2 aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Art und des Umfangs der Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme anzuzeigen. Ändert sich Art oder Umfang der Tätigkeit, so ist dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
§ 7 Verbot von Tätigkeiten, Beschränkung
(1) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder 2 untersagen, wenn
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder 2 beschränken oder verbieten, wenn sie die Gefahr für gegeben hält, daß sich auf Grund dieser Tätigkeiten eine Tierseuche ausbreitet.
§ 8 Abgabe von Tierseuchenerregern
Tierseuchenerreger sowie Material, das Tierseuchenerreger enthält, dürfen nur an eine Person oder Einrichtung abgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach § 3 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf.
§ 9 Aufzeichnungen
Wer auf Grund des § 2 oder des § 3 Abs. 1 oder 2 mit Tierseuchenerregern arbeitet oder Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt, hat über diese Tätigkeiten Buch zu führen. Aufzuzeichnen sind die Art der Tierseuchenerreger, der Tag und die Art der Arbeiten (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2) sowie die Person oder Einrichtung, an die die Erreger abgegeben oder von der sie erworben werden, deren Anschrift und der Tag des Erwerbs und der Abgabe. Die Bücher müssen gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein; als Bücher gelten auch Loseblatt-Durchschreibesysteme oder andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen. Die Bücher sind fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |