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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
- Berlin -
Vom 29. Juli 2016
(GVBl. Nr. 22 vom 26.08.2016 S. 503)
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 6. November 1997 (GVBl. S. 582), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 21. September 2012 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz :
Die Anlage der Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte vom 27. August 2012 (GVBl. S. 267) wird wie folgt gefasst :
Alt:
Tarifstelle Leistung
Entgelt
zzgl. MwSt. (Euro)I. Beseitigung von Material der Kategorie 1 Für die Beseitigung von Material der Kategorie 1 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben:
A Tierkörperteile der Kategorie 1 und Tierkörperteile aus Rinder-,
Schaf- und Ziegenschlachtungen, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen wurde109 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 40 l je
22 110 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 120 l je
33 111 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 240 l je
62 112 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 1,1 cbm je
230 B Tierkörper der Kategorie 1120 Beseitigung von Rindern ab 12 Monaten je Stück 100 121 Beseitigung von Schafen ab 12 Monaten je Stück 10 122 Beseitigung von Ziegen ab 12 Monaten je Stück 10 Zu den unter A und B aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet. C Heimtiere und Versuchstiere130 Beseitigung von Heimtieren aus Tierarztpraxen je Stück
Hund 22 je Stück
Katze 18 je Anfahrt
15 131 Beseitigung von Heimtieren aus privaten Haushalten je Stück
Hund 22 je Stück
Katze 18 je Anfahrt
30 132 Beseitigung von Heimtieren bei Einlieferung in die Sammelstelle(n) des Unternehmers je Stück
Hund 22 je Stück
Katze 18 133 Beseitigung von Hamstern, Mäusen, Kanarienvögeln, kleinen Versuchstieren je kg
1 je Anfahrt
30 Bei der Beseitigung von Heim- und Versuchstieren werden Kosten für erforderliches Verpackungsmaterial
gesondert berechnet.134 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 120 l je
33 135 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 240 l je
62 Zu den unter 134 und 135 aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet. II. Beseitigung von Material der Kategorie 2 Für die Beseitigung von Material der Kategorie 2 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben:
A Tierkörperteile und tierische ErzeugnisseFür die Beseitigung
- ehemaliger Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die ehemalige
Lebensmittel enthalten, soweit nicht als Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der
VO (EG) 1069/2009 einzustufen,- von Tierkörpern,
- von Tierkörperteilen und Erzeugnissen gemäß Artikel 9 VO (EG) 1069/2009,
zu deren Abholung keine Verpflichtung besteht oder die den mit der Beseitigung
tierischer Nebenprodukte beauftragten Unternehmen nicht unmittelbar zugeführt werden,wird ein Systembehältnis zur Verfügung gestellt. Die Entgelte der Beseitigung betragen:
209 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 40 l je
22 210 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 120 l je
33 211 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 240 l je
62 212 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 1,1 cbm je
230 B Tierkörper220 Beseitigung von Pferden und Eseln je Stück 243 221 Beseitigung von Fohlen und Ponys je Stück 123 222 Beseitigung von Rindern unter 12 Monaten je Stück 76 223 Beseitigung von Kälbern je Stück 30 224 Beseitigung von Schafen und Ziegen unter 12 Monaten je Stück 10 225 Beseitigung von Schaf- und Ziegenlämmern je Stück 7 226 Beseitigung von Sau/Eber je Stück 50 227 Beseitigung von Schweinen über 50 kg je Stück 30 228 Beseitigung von Schweinen bis 50 kg je Stück 15 229 Beseitigung von Ferkeln bis 20 kg je Stück 7 230 Beseitigung von Geflügel je Stück 7 231 Beseitigung von Wild über 50 kg je Stück 100 232 Beseitigung von Wild bis 50 kg je Stück 45 240 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters *: 120 l je
75 241 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters *: 240 l je
120 242 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters *: 1,1 cbm je
360 III. Beseitigung von Fischen Für die Beseitigung von Fischen, die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des
Landesfischereischeingesetzes
(LFisch ScheinG) in der Fassung vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464),
das zuletzt durch Nummer 79 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125)
geändert worden ist, abgefischt werden, werden folgende Entgelte erhoben:309 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 120 l je
25 310 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 240 l je
36 Zusätzlich werden 30 Euro Anfahrtspauschale berechnet. Bei Abgabe der Fische in der Sammelstelle des Unternehmers wird keine Anfahrtspauschale berechnet.
IV. Sonder- und Einzelbeseitigungen Die durch die zuständige Behörde angewiesenen Sonder- und Einzelbeseitigungen an
Sonn- und Feiertagen sowie beauftragte Einzelentsorgungen außerhalb der regelmäßigen
Touren für die Abholung von tierischen Nebenprodukten werden nach dem entstandenen
Aufwand abgerechnet.409 Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit bis zu 3,5 t 40 410 Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 7,5 t 50 411 Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 25 t 90 zuzüglich der jeweiligen Kosten für die Behälterentsorgung bzw. je Gewichtstonne. * Werden Tierkörper der Tarifstellen 222 bis 230 mittels oben genannter Systembehälter beseitigt,
reduziert sich das Entgelt auf ein Drittel des ausgewiesenen Betrages.
Neben den genannten Entgelten zu A und B werden zusätzlich 30 Euro Anfahrtspauschale berechnet.
Neu:
"Anlage
Tarifstelle | Leistung | Entgelt zzgl. MwSt. (Euro) | ||
I. Beseitigung von Material der Kategorie 1
Für die Beseitigung von Material der Kategorie 1 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben : | ||||
A Tierkörperteile der Kategorie 1 und Tierkörperteile aus Rinder-, Schaf- und Ziegenschlachtungen, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen wurde | ||||
109 | Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : | 40 l | Je 22 | |
110 | Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : | 120 l | Je 33 | |
111 | Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : | 240 l | je 62 | |
112 | Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : | 1,1 cbm | je 230 | |
B Tierkörper der Kategorie 1 | ||||
120 | Beseitigung von Rindern ab 12 Monaten | je Stück | 95 | |
121 | Beseitigung von Schafen ab 12 Monaten | je Stück | 9 | |
122 | Beseitigung von Ziegen ab 12 Monaten | je Stück | 9 | |
Zu den unter A und B aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet. | ||||
C Heimtiere und Versuchstiere | ||||
130 | Beseitigung von Heimtieren aus Tierarztpraxen | je Stück | Hund 23 | |
je Stück | Katze 19 | |||
je Anfahrt | 15 | |||
131 | Beseitigung von Heimtieren aus privaten Haushalten | je Stück | Hund 23 | |
je Stück | Katze 19 | |||
je Anfahrt | 30 | |||
132 | Beseitigung von Heimtieren bei Einlieferung in die Sammelstelle(n) des Unternehmers | je Stück | Hund 23 | |
je Stück | Katze 19 | |||
133 | Beseitigung von Hamstern, Mäusen, Kanarienvögeln, kleinen Versuchstieren | je angefangenes kg | 1,5 | |
je Anfahrt | 30 | |||
Bei der Beseitigung von Heim- und Versuchstieren werden Kosten für erforderliches Verpackungsmaterial gesondert berechnet. | ||||
134 | Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : | 120 l | je 33 | |
135 | Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : | 240 l | je 62 | |
136 | Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : | 1,1 cbm | je 230 | |
Zu den unter 134 bis 136 aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet. | ||||
II. Beseitigung von Material der Kategorie 2 | ||||
Für die Beseitigung von Material der Kategorie 2 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben : | ||||
A Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse | ||||
Für die Beseitigung | ||||
- von ehemaligen Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die ehemalige Lebensmittel enthalten, soweit nicht als Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der VO (EG) 1069/2009 einzustufen,
- von Tierkörpern, - von Tierkörperteilen und Erzeugnissen gemäß Artikel 9 der VO (EG) 1069/2009, zu deren Abholung keine Verpflichtung besteht oder die den mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragten Unternehmen nicht unmittelbar zugeführt werden, | ||||
wird ein Systembehältnis zur Verfügung gestellt. Die Entgelte der Beseitigung betragen : | ||||
209 | Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : | 40 l | je 22 | |
210 | Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : | 120 l | je 33 | |
211 | Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : | 240 l | je 62 | |
212 | Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : | 1,1 cbm | je 230 | |
B Tierkörper | ||||
220 | Beseitigung von Pferden und Eseln | je Stück | 243 | |
221 | Beseitigung von Fohlen und Ponys | je Stück | 123 | |
222 | Beseitigung von Rindern unter 12 Monaten | je Stück | 70 | |
223 | Beseitigung von Kälbern | je Stück | 28 | |
224 | Beseitigung von Schafen und Ziegen unter 12 Monaten | je Stück | 9 | |
225 | Beseitigung von Schaf- und Ziegenlämmern | je Stück | 5 | |
226 | Beseitigung von Sau/Eber | je Stück | 45 | |
227 | Beseitigung von Schweinen über 50 kg | je Stück | 28 | |
228 | Beseitigung von Schweinen bis 50 kg | je Stück | 15 | |
229 | Beseitigung von Ferkeln bis 20 kg | je Stück | 7 | |
230 | Beseitigung von Geflügel | je Stück | 7 | |
231 | Beseitigung von Wild über 50 kg | je Stück | 100 | |
232 | Beseitigung von Wild bis 50 kg | je Stück | 45 | |
240 | Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters* : | 120 l | je 66 | |
241 | Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters* : | 240 l | je 105 | |
242 | Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters* : | 1,1 cbm | je 300 | |
* Werden Tierkörper der Tarifstellen 222 bis 230 mittels oben genannter Systembehälter beseitigt, reduziert sich das Entgelt auf ein Drittel des ausgewiesenen Betrages. | ||||
Zu den unter A und B aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet. | ||||
III. Beseitigung von Fischen | ||||
Für die Beseitigung von Fischen, die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Landesfischereischeingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Nummer 79 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, abgefischt werden, werden folgende Entgelte erhoben : | ||||
309 | Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : | 120 l | je 25 | |
310 | Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : | 240 l | je 36 | |
Zu den unter 309 und 310 aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet. | ||||
Bei Abgabe der Fische in der Sammelstelle des Unternehmers wird keine Anfahrtspauschale berechnet. | ||||
IV. Sonder- und Einzelbeseitigungen | ||||
Die durch die zuständige Behörde angewiesenen Sonder- und Einzelbeseitigungen an Sonn- und Feiertagen sowie beauftragte Einzelentsorgungen außerhalb der regelmäßigen Touren für die Abholung von tierischen Nebenprodukten werden nach dem entstandenen Aufwand abgerechnet. | ||||
409 | Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit bis zu 3,5 t | 40 | ||
410 | Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 7,5 t | 50 | ||
411 | Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 25 t | 90 | ||
zuzüglich der jeweiligen Kosten für die Behälterentsorgung bzw. je Gewichtstonne. |
"
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
ID: 221749
ENDE |