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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
- Berlin -

Vom 29. Juli 2016
(GVBl. Nr. 22 vom 26.08.2016 S. 503)



Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 6. November 1997 (GVBl. S. 582), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 21. September 2012 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz :

Artikel 1

Die Anlage der Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte vom 27. August 2012 (GVBl. S. 267) wird wie folgt gefasst :

Alt:

Tarifstelle Leistung

Entgelt
zzgl. MwSt. (Euro)
I. Beseitigung von Material der Kategorie 1

Für die Beseitigung von Material der Kategorie 1 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben:

A Tierkörperteile der Kategorie 1 und Tierkörperteile aus Rinder-,
Schaf- und Ziegenschlachtungen, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen wurde
109 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters:40 l

je

22
110 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters:120 l

je

33
111 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters:240 l

je

62
112 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters:1,1 cbm

je

230
B Tierkörper der Kategorie 1
120 Beseitigung von Rindern ab 12 Monatenje Stück100
121 Beseitigung von Schafen ab 12 Monatenje Stück10
122 Beseitigung von Ziegen ab 12 Monatenje Stück10
Zu den unter A und B aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet.
C Heimtiere und Versuchstiere
130 Beseitigung von Heimtieren aus Tierarztpraxen

je Stück

Hund22

je Stück

Katze18

je Anfahrt

15
131 Beseitigung von Heimtieren aus privaten Haushalten

je Stück

Hund22

je Stück

Katze18

je Anfahrt

30
132 Beseitigung von Heimtieren bei Einlieferung in die Sammelstelle(n) des Unternehmers

je Stück

Hund22

je Stück

Katze18
133 Beseitigung von Hamstern, Mäusen, Kanarienvögeln, kleinen Versuchstieren

je kg

1

je Anfahrt

30
Bei der Beseitigung von Heim- und Versuchstieren werden Kosten für erforderliches Verpackungsmaterial
gesondert berechnet.
134 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters:120 l

je

33
135 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters:240 l

je

62
Zu den unter 134 und 135 aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet.
II. Beseitigung von Material der Kategorie 2

Für die Beseitigung von Material der Kategorie 2 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben:

A Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse
Für die Beseitigung
  • ehemaliger Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die ehemalige
    Lebensmittel enthalten, soweit nicht als Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der
    VO (EG) 1069/2009 einzustufen,
  • von Tierkörpern,
  • von Tierkörperteilen und Erzeugnissen gemäß Artikel 9 VO (EG) 1069/2009,
    zu deren Abholung keine Verpflichtung besteht oder die den mit der Beseitigung
    tierischer Nebenprodukte beauftragten Unternehmen nicht unmittelbar zugeführt werden,

wird ein Systembehältnis zur Verfügung gestellt. Die Entgelte der Beseitigung betragen:

209 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters:40 l

je

22
210 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters:120 l

je

33
211 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters:240 l

je

62
212 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters:1,1 cbm

je

230
B Tierkörper
220 Beseitigung von Pferden und Eselnje Stück243
221 Beseitigung von Fohlen und Ponysje Stück123
222 Beseitigung von Rindern unter 12 Monatenje Stück76
223 Beseitigung von Kälbernje Stück30
224 Beseitigung von Schafen und Ziegen unter 12 Monatenje Stück10
225 Beseitigung von Schaf- und Ziegenlämmernje Stück7
226 Beseitigung von Sau/Eberje Stück50
227 Beseitigung von Schweinen über 50 kgje Stück30
228 Beseitigung von Schweinen bis 50 kgje Stück15
229 Beseitigung von Ferkeln bis 20 kgje Stück7
230 Beseitigung von Geflügelje Stück7
231 Beseitigung von Wild über 50 kgje Stück100
232 Beseitigung von Wild bis 50 kgje Stück45
240 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters *:120 l

je

75
241 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters *:240 l

je

120
242 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters *:1,1 cbm

je

360
III. Beseitigung von Fischen

Für die Beseitigung von Fischen, die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des
Landesfischereischeingesetzes
(LFisch ScheinG) in der Fassung vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464),
das zuletzt durch Nummer 79 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125)
geändert worden ist, abgefischt werden, werden folgende Entgelte erhoben:

309 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters:120 l

je

25
310 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters:240 l

je

36
Zusätzlich werden 30 Euro Anfahrtspauschale berechnet.

Bei Abgabe der Fische in der Sammelstelle des Unternehmers wird keine Anfahrtspauschale berechnet.

IV. Sonder- und Einzelbeseitigungen

Die durch die zuständige Behörde angewiesenen Sonder- und Einzelbeseitigungen an
Sonn- und Feiertagen sowie beauftragte Einzelentsorgungen außerhalb der regelmäßigen
Touren für die Abholung von tierischen Nebenprodukten werden nach dem entstandenen
Aufwand abgerechnet.

409 Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit bis zu 3,5 t40
410 Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 7,5 t50
411 Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 25 t90
zuzüglich der jeweiligen Kosten für die Behälterentsorgung bzw. je Gewichtstonne.
* Werden Tierkörper der Tarifstellen 222 bis 230 mittels oben genannter Systembehälter beseitigt,
reduziert sich das Entgelt auf ein Drittel des ausgewiesenen Betrages.
Neben den genannten Entgelten zu A und B werden zusätzlich 30 Euro Anfahrtspauschale berechnet.


Neu:
"Anlage

TarifstelleLeistungEntgelt
zzgl. MwSt. (Euro)
I. Beseitigung von Material der Kategorie 1

Für die Beseitigung von Material der Kategorie 1 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben :

A Tierkörperteile der Kategorie 1 und Tierkörperteile aus Rinder-, Schaf- und Ziegenschlachtungen, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen wurde
109Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :40 lJe 22
110Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :120 lJe 33
111Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :240 lje 62
112Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :1,1 cbmje 230
B Tierkörper der Kategorie 1
120Beseitigung von Rindern ab 12 Monatenje Stück95
121Beseitigung von Schafen ab 12 Monatenje Stück9
122Beseitigung von Ziegen ab 12 Monatenje Stück9
Zu den unter A und B aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet.
C Heimtiere und Versuchstiere
130Beseitigung von Heimtieren aus Tierarztpraxenje StückHund 23
je StückKatze 19
je Anfahrt15
131Beseitigung von Heimtieren aus privaten Haushaltenje StückHund 23
je StückKatze 19
je Anfahrt30
132Beseitigung von Heimtieren bei Einlieferung in die Sammelstelle(n) des Unternehmersje StückHund 23
je StückKatze 19
133Beseitigung von Hamstern, Mäusen, Kanarienvögeln, kleinen Versuchstierenje angefangenes kg1,5
je Anfahrt30
Bei der Beseitigung von Heim- und Versuchstieren werden Kosten für erforderliches Verpackungsmaterial gesondert berechnet.
134Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :120 lje 33
135Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :240 lje 62
136Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :1,1 cbmje 230
Zu den unter 134 bis 136 aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet.
II. Beseitigung von Material der Kategorie 2
Für die Beseitigung von Material der Kategorie 2 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben :
A Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse
Für die Beseitigung
- von ehemaligen Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die ehemalige Lebensmittel enthalten, soweit nicht als Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der VO (EG) 1069/2009 einzustufen,

- von Tierkörpern,

- von Tierkörperteilen und Erzeugnissen gemäß Artikel 9 der VO (EG) 1069/2009, zu deren Abholung keine Verpflichtung besteht oder die den mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragten Unternehmen nicht unmittelbar zugeführt werden,

wird ein Systembehältnis zur Verfügung gestellt. Die Entgelte der Beseitigung betragen :
209Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :40 lje 22
210Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :120 lje 33
211Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :240 lje 62
212Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :1,1 cbmje 230
B Tierkörper
220Beseitigung von Pferden und Eselnje Stück243
221Beseitigung von Fohlen und Ponysje Stück123
222Beseitigung von Rindern unter 12 Monatenje Stück70
223Beseitigung von Kälbernje Stück28
224Beseitigung von Schafen und Ziegen unter 12 Monatenje Stück9
225Beseitigung von Schaf- und Ziegenlämmernje Stück5
226Beseitigung von Sau/Eberje Stück45
227Beseitigung von Schweinen über 50 kgje Stück28
228Beseitigung von Schweinen bis 50 kgje Stück15
229Beseitigung von Ferkeln bis 20 kgje Stück7
230Beseitigung von Geflügelje Stück7
231Beseitigung von Wild über 50 kgje Stück100
232Beseitigung von Wild bis 50 kgje Stück45
240Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters* :120 lje 66
241Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters* :240 lje 105
242Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters* :1,1 cbmje 300
* Werden Tierkörper der Tarifstellen 222 bis 230 mittels oben genannter Systembehälter beseitigt, reduziert sich das Entgelt auf ein Drittel des ausgewiesenen Betrages.
Zu den unter A und B aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet.
III. Beseitigung von Fischen
Für die Beseitigung von Fischen, die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Landesfischereischeingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Nummer 79 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, abgefischt werden, werden folgende Entgelte erhoben :
309Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :120 lje 25
310Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :240 lje 36
Zu den unter 309 und 310 aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet.
Bei Abgabe der Fische in der Sammelstelle des Unternehmers wird keine Anfahrtspauschale berechnet.
IV. Sonder- und Einzelbeseitigungen
Die durch die zuständige Behörde angewiesenen Sonder- und Einzelbeseitigungen an Sonn- und Feiertagen sowie beauftragte Einzelentsorgungen außerhalb der regelmäßigen Touren für die Abholung von tierischen Nebenprodukten werden nach dem entstandenen Aufwand abgerechnet.
409Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit bis zu 3,5 t40
410Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 7,5 t50
411Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 25 t90
zuzüglich der jeweiligen Kosten für die Behälterentsorgung bzw. je Gewichtstonne.

"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

ID: 221749

ENDE