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Regelwerk Naturschutz, Tierschutz

Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
- Berlin -

Vom 27. August 2012
(GVBl. Nr. 22 vom 18.09.2012 S. 267; 29.07.2016 S. 503 16; 11.08.2022 S. 510 22; 15.07.2024 S. 487 24)
Gl.-Nr. 7831-2-1



Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 6. November 1997 (GVBl. S. 582), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 869) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden Entgelte nach diesen Vorschriften und dem anliegenden Verzeichnis der Tarifstellen erhoben.

§ 2 Schuldner, Gläubiger

(1) Die Pflicht zur Zahlung von Entgelten trifft den Besitzer oder die Besitzerin tierischer Nebenprodukte.

(2) Die Entgelte werden durch das mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragte Unternehmen erhoben.

(3) Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, wenn und soweit diese anfällt.

(4) Das mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragte Unternehmen ist berechtigt, vor der Übernahme des Materials bei der Abholung die Zahlung der Entgelte zu verlangen.

§ 3 Auslagen

Kosten, die durch Öffnung, Entfernung und Beseitigung von Umhüllungen oder Verpackungen entstehen, sind durch den Besitzer oder die Besitzerin zu tragen. Diese richten sich nach dem Zeitaufwand für die Entpackung und den Entsorgungskosten für das Verpackungsmaterial.

§ 4 Ermäßigung, Befreiung

(1) Im Einvernehmen mit der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung kann im Einzelfall eine Entgeltermäßigung gewährt werden.

(2) Entgeltfrei ist die Beseitigung von Tierkörpern, auch freilebendem Wild und Fischen, nach der Feststellung von anzeigepflichtigen Tierseuchen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte vom 15. Juli 2008 (GVBl. S. 216) außer Kraft.
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Anlage 16 22 24


TarifstelleLeistungEntgelt
zzgl. MwSt. (Euro)
1. Beseitigung von Material der Kategorie 1

Für die Beseitigung von Material der Kategorie 1 gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben:

1.1 Tierkörper der Kategorie 1 sowie Tierkörperteile der Kategorie 1 aus Rinder-, Schaf und Ziegenschlachtungen, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen wurde
1.1.1Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern:
1.1.1.1Systembehälter 40 lpro Behälter 29,30
1.1.1.2Systembehälter 120 lpro Behälter 51,32
1.1.1.3Systembehälter 240 lpro Behälter 84,35
1.1.1.4Systembehälter 1,1 m3pro Behälter 263,62
1.1.2Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 1.1.1pro Anfahrt 30,00
1.2 Tierkörper der Kategorie 1
1.2.1Transport und Beseitigung von Tierkörpern
1.2.1.1Rinder ab 12 Monatenpro Stück 107,86
1.2.1.2Schafe ab 12 Monatenpro Stück 9,47
1.2.1.3Ziegen ab 12 Monatenpro Stück 9,47
1.2.1.4Wild (tierseuchenverdächtig, - infiziert) unter 50 kgpro Stück 53,79
1.2.1.5Wild (tierseuchenverdächtig, - infiziert) über 50 kgpro Stück 114,66
1.2.2Anfahrt zur Beseitigung nach 1.2.1pro Anfahrt 30,00
1.2.3Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern
1.2.3.1Systembehälter 40 lpro Behälter 29,30
1.2.3.2Systembehälter 120 lpro Behälter 51,31
1.2.3.3Systembehälter 240 lpro Behälter 89,22
1.2.3.4Systembehälter 1,1 m3pro Behälter 308,22
1.2.4Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 1.2.3pro Anfahrt 30,00
1.3 Heim-/Labor- und Versuchstiere
1.3.1Transport und Beseitigung von Hunden und Katzen aus Tierarztpraxen
1.3.1.1pro Hund 33,90
1.3.1.2pro Katze 28,68
1.3.2Transport und Beseitigung von kleinen Heimtieren aus Tierarztpraxenpro angefangenes kg 7,25
1.3.3Anfahrt zur Beseitigung nach 1.3.1 und 1.3.2pro Anfahrt 25,00
1.3.4Transport und Beseitigung von Hunden und Katzen aus privaten Haushalten
1.3.4.1pro Hund 33,90
1.3.4.2pro Katze 28,68
1.3.5Anfahrt zur Beseitigung nach 1.3.4pro Anfahrt 25,00
1.3.6Transport und Beseitigung sonstiger Heimtiere sowie kleiner Versuchs- und Labortierepro kg 7,25
1.3.7Anfahrt zur Beseitigung nach 1.3.6pro Anfahrt 25,00
1.3.8Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern
1.3.8.1Systembehälter 120 lpro Behälter 48,03
1.3.8.2Systembehälter 240 lpro Behälter 83,81
1.3.8.3Systembehälter 1,1 m3pro Behälter 309,88
1.3.9Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 1.3.8pro Anfahrt 30,00
1.3.10Beseitigung von Hunden und Katzen bei Einlieferung in Sammelstelle(n)
1.3.10.1pro Hund 33,90
1.3.10.2pro Katze 28,68
2 Beseitigung von Material der Kategorie 2

Für die Beseitigung von Material der Kategorie 2 gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben:

2.1 Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse der Kategorie 2
2.1.1Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern
2.1.1.1Systembehälter 40 lpro Behälter 29,30
2.1.1.2Systembehälter 120 lpro Behälter 51,32
2.1.1.3Systembehälter 240 lpro Behälter 84,35
2.1.1.4Systembehälter 1,1 m3pro Behälter 263,62
2.1.2Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 2.1.1pro Anfahrt 30,00
2.2 Tierkörper der Kategorie 2
2.2.1Transport und Beseitigung von Tierkörpern
2.2.1.1Pferd und Eselpro Stück 315,81
2.2.1.2Fohlen und Ponypro Stück 136,61
2.2.1.3Rinder jünger als 12 Monatepro Stück 84,29
2.2.1.4Kälberpro Stück 31,74
2.2.1.5Schafe und Ziegen jünger als 12 Monatepro Stück 9,47
2.2.1.6Schaf- und Ziegenlämmerpro Stück 4,97
2.2.1.7Sauen und Eberpro Stück 53,40
2.2.1.8Schwein über 50 kgpro Stück 33,41
2.2.1.9Schwein bis 50 kgpro Stück 15,11
2.2.1.10Ferkel (leichter als 20 kg)pro Stück 7,79
2.2.1.11Geflügelpro Stück 7,03
2.2.1.12Wild über 50 kgpro Stück 114,66
2.2.1.13Wild bis 50 kgpro Stück 53,79
2.2.1.14Anfahrt zur Beseitigung nach 2.2.1pro Anfahrt 30,00
2.2.2Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern
2.2.2.1Systembehälter 40 lpro Behälter 29,30
2.2.2.2Systembehälter 120 lpro Behälter 51,31
2.2.2.3Systembehälter 240 lpro Behälter 89,22
2.2.2.4Systembehälter 1,1 m3pro Behälter 308,22
2.2.2.5Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 2.2.2pro Anfahrt 30,00
3 Beseitigung von Fischen

Für die Beseitigung von Fischen, die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Landesfischereischeingesetzes in der Fassung vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, abgefischt werden, werden folgende Entgelte erhoben:

3.1Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern
3.1.1Systembehälter 40 lpro Behälter 29,30
3.1.2Systembehälter 120 lpro Behälter 51,31
3.1.3Systembehälter 240 lpro Behälter 89,22
3.1.4Systembehälter 1,1 m3pro Behälter 308,22
3.2Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 3.1pro Anfahrt 30,00
4 Zusatzkosten für behördlich beauftragte Sonder- und Einzelbeseitigungen

Die durch die zuständige Behörde angewiesenen Sonder- und Einzelbeseitigungen an Sonn- und Feiertagen sowie beauftragte Einzelentsorgungen außerhalb der regelmäßigen Touren werden nach dem entstandenen Aufwand abgerechnet.

4.1Sonder- und Einzelbeseitigungen außerhalb der regulären Geschäftszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen

Transportkosten für jede angefangene Stunde für folgende Fahrzeugeinheiten:

4.1.17,5 t 56,00
4.1.225 t 100,00
4.2.Beauftragte Einzelentsorgungen außerhalb der regelmäßigen Touren Transportkosten für jede angefangene Stunde für folgende Fahrzeugeinheiten:
4.2.17,5 t 56,00
4.2.225 t 100,00


UWS Umweltmanagement GmbHENDE