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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Vom 13. Oktober 2018

(BGBl. I Nr. 35 vom 22.10.2018 S. 1655)


Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 Buchstabe a, d und e, Nummer 8 und 9 Buchstabe b, Nummer 10 Buchstabe a und c, Nummer 11 Buchstabe a, b und c, Nummer 12, 13 und 15 bis 17 Buchstabe a, Nummer 18, 20, 21, 23 und 25 und des § 38 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 2
Aufstallung, Anordnungen

§ 13 Aufstallung

§ 14 Weitere Anordnungen

§ 14a Abgabe im Reisegewerbe".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern "aviäres Influenza-A-Virus" die Wörter "der Subtypen H5 oder H7" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Geflügel" ein Komma und die Wörter "ausgenommen Tauben" eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von
  1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder
  2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren

auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

"(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Bestand oder einem räumlich abgegrenzten Teil eines Bestandes Verluste von
  1. mindestens drei Tieren bei einer Größe des Bestandes oder des räumlich abgegrenzten Teils des Bestandes von bis einschließlich 100 Tieren oder
  2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere bei einer Größe des Bestandes oder des räumlich abgegrenzten Teils des Bestandes von mehr als 100 Tieren

auf oder kommt es zu einer Abnahme der üblichen Legeleistung oder der durchschnittlichen Gewichtszunahme von jeweils mehr als 5 vom Hundert, so hat der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "in einem Geflügelbestand" durch die Wörter "in einem Bestand oder einem räumlich abgegrenzten Teil eines Bestandes" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "des Bestandes" die Wörter "oder des räumlich abgegrenzten Teils des Bestandes" eingefügt.

c) Absatz 3

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter einen Geflügelbestand untersuchen lässt, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt."Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person, die Geflügel impft oder gewerbsmäßig in einer Geflügelhaltung tätig ist, insbesondere Geflügel ein- oder ausstallt, vor Beginn der jeweiligen Tätigkeit zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung anlegt und diese während der jeweiligen Tätigkeit trägt."

b) In Satz 2 wird das Wort "Einwegkleidung" durch das Wort "Einwegschutzkleidung" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort "Einwegkleidung" durch das Wort "Einwegschutzkleidung" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 17 Absatz 1" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,"6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und
  1. in mehreren Ställen oder
  2. von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben b, im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,"

dd) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,"8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,"

ee) In Nummer 9 werden nach den Wörtern "eine Einrichtung" die Wörter "zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und" eingefügt.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Die zuständige Behörde kann für Bestände bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel oder für Bestände mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten Schutzmaßregeln nach Absatz 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 kann die Reinigung und Desinfektion im Falle mehrerer Transporte lebenden Geflügels an einem Tag von demselben Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb unmittelbar nach Abschluss des letzten Transportes durchgeführt werden."

6. In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2" ein Komma und die Wörter "die nicht älter als zwölf Monate sein darf," eingefügt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären" durch die Wörter "gegen das aviäre" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "serologische" die Wörter "Untersuchungen auf Antikörper gegen das aviäre Influenzavirus" eingefügt.

8. Die Überschrift des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Unterabschnitt 2
Haltung von Geflügel
"Unterabschnitt 2
Aufstallung, Anordnungen".

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Haltung von Geflügel" § 13 Aufstallung".

b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Dabei kann sie für bestimmte Haltungen oder Örtlichkeiten Ausnahmen vorsehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird. Netze oder Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. die Geflügeldichte oder".

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Zu berücksichtigen ist ferner, soweit vorhanden, eine Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes."

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit
  1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,
  2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und
  3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
"(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen, soweit
  1. eine Aufstallung
    1. wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist oder
    2. eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt,
  2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird, und
  3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden

aaa) die Wörter "Genehmigung nach Absatz 3 erteilt" durch die Wörter "Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder eine Genehmigung nach Absatz 3 erteilt" und

bbb) die Wörter "Enten und Gänse" durch die Wörter "Enten, Gänse und Laufvögel" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Enten und Gänsen" durch die Wörter "Enten, Gänsen und Laufvögeln" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Enten und Gänse" durch die Wörter "Enten, Gänse und Laufvögel" ersetzt.

dd) In Satz 5 Nummer 2 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 1" ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 2 sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen."(5) Die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 2 sind
  1. im Fall von Enten und Gänsen jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand,
  2. im Fall von Laufvögeln an 60 Proben je Bestand

in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden weniger als 60 Enten, Gänse oder Laufvögel gehalten, sind im Fall von Enten und Gänsen die jeweils vorhandenen Tiere, im Fall von Laufvögeln eine der Zahl der Tiere im Bestand entsprechende Anzahl von Proben zu untersuchen. Die Proben sind

  1. im Fall von Enten und Gänsen mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers,
  2. im Fall von Laufvögeln mittels Kloakentupfer oder gleichmäßig über die Haltung verteilter frischer Kotproben

zu entnehmen."

g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

  1. Untersuchungen in einem kürzeren als dem in Absatz 4 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand durchgeführt werden müssen,
  2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 das Geflügel auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus virologisch untersucht werden muss,

soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest erforderlich ist."

h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8; in ihm werden die Wörter "Enten und Gänsen" durch die Wörter "Enten, Gänsen und Laufvögeln" ersetzt.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Weitere Untersuchungen" § 14 Weitere Anordnungen".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ein Geflügelhalter
  1. Untersuchungen in einem kürzeren als dem in § 13 Absatz 4 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand durchführen lassen muss,
  2. in den Fällen des § 13 Absatz 4 Satz 3 Geflügel auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus virologisch untersuchen lassen muss,
  3. das Geflügel serologisch auf Antikörper gegen das hochpathogene oder niedrigpathogene aviäre Influenzavirus untersuchen lassen muss und das Ergebnis der Untersuchung der zuständigen Behörde mitzuteilen hat,
  4. von ihm gehaltene Katzen und Schweine zu untersuchen hat,

soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus erforderlich ist. Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 3 sind die Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand durchzuführen. Werden weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.

"(1) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
  1. ein Geflügelhalter
    1. das von ihm gehaltene Geflügel serologisch auf Antikörper gegen aviäres Influenzavirus oder virologisch auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersuchen lassen muss und der zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen hat,
    2. von ihm gehaltene Katzen und Schweine untersuchen lassen muss,
  2. gehaltene Vögel eines bestimmten Gebietes serologisch auf Antikörper gegen aviäres Influenzavirus oder virologisch auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus zu untersuchen sind,
  3. gehaltene Vögel, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,
    1. klinisch, virologisch oder serologisch zu untersuchen,
    2. abzusondern oder
    3. behördlich zu beobachten

sind, soweit Regelungen dieser Verordnung oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen."

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Geflügelhalter" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

11. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Abgabe im Reisegewerbe

(1) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Geflügel außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden darf, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe

  1. klinisch tierärztlich oder,
  2. im Fall von Enten und Gänsen, virologisch

nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist. Im Fall von Enten und Gänsen gilt § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 Nummer 1 entsprechend. Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung nach Satz 3 ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird."

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a wird das Wort "Einwegkleidung" durch das Wort "Einwegschutzkleidung" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 1a werden die Wörter "des Geflügels" durch die Wörter "der gehaltenen Vögel" ersetzt.

13. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Fleisch von Geflügel" durch die Wörter "Fleisch von gehaltenen Vögeln" ersetzt.

bb) Dem Buchstaben b werden die Wörter "die mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können," angefügt.

b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Fleisch von Geflügel" durch die Wörter "Fleisch von gehaltenen Vögeln" ersetzt.

c) Absatz 5

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung im Falle von Tauben unter dem Vorbehalt des Widerrufs von einer Tötungsanordnung absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie ordnet stattdessen
  1. die Aufstallung der Tauben,
  2. die Untersuchung der Tauben auf aviäres Influenzavirus

an. Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

wird aufgehoben.

14. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:

altneu
1. die gehaltenen Vögel
  1. in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung gehalten werden,
  2. in einen anderen Bestand im Inland oder zur Schlachtung nur verbracht werden, soweit eine mindestens wöchentliche klinische tierärztliche Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest durchgeführt worden ist, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.4 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt und die dort vorgeschriebenen virologischen Untersuchungen in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung vorgenommen werden,
"1. die gehaltenen Vögel
  1. in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung gehalten werden und
  2. mindestens wöchentlich klinisch tierärztlich mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht werden und

1a. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.4 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt und die dort vorgeschriebenen virologischen Untersuchungen in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung vorgenommen werden,"

bb) Satz 2

Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt für das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat entsprechend, soweit die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Ist eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt worden, dürfen die gehaltenen Vögel

  1. in einen anderen Bestand im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn die für den Bestimmungsort zuständige Behörde,
  2. zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn die für die Schlachtstätte zuständige Behörde

dem Versand der gehaltenen Vögel zugestimmt hat."

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "hochpathogene" gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die virologischen Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 1a in einem kürzeren als dem in Kapitel IV Nummer 8.4 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG genannten Untersuchungsabstand durchgeführt werden."

15. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit
  1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,
  2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und
  3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
"(2) Wer im Sperrbezirk Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten hält, hat das Geflügel und die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Arten in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Für die Genehmigung von Ausnahmen gilt § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 entsprechend."

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand" durch die Wörter "Bestand mit gehaltenen Vögeln, Futtermittel dürfen nicht aus einem solchen Bestand" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 1" ersetzt.

16. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Transportfahrzeug" die Wörter "oder unter amtlicher Überwachung" eingefügt.

bb) In Buchstabe e werden nach den Wörtern "in der jeweils geltenden Fassung" die Wörter "oder mit einem alternativen Kennzeichen nach der Entscheidung 2007/118/EG der Kommission vom 16. Februar 2007 zur Festlegung von Einzelvorschriften für ein alternatives Identitätskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (ABl. L 51 vom 20.02.2007 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "und Truthühnern" eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "und Truthühner" sowie nach dem Wort "Bestands" die Wörter "innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand" eingefügt.

cc) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

dd) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

altneu
3. sichergestellt ist, dass
  1. die Legehennen in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug befördert werden,
  2. der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und
  3. die Legehennen für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben.
"3. die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und

4. sichergestellt ist, dass

  1. die Legehennen oder Truthühner in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert werden,
  2. sich in dem Stall des Bestimmungsbestandes, in den die Legehennen oder Truthühner verbracht werden sollen, kein Geflügel befindet,
  3. der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und,
  4. für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Legehennen oder Truthühner mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Eintagsküken aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass
  1. die Eintagsküken in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug befördert werden,
  2. der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und
  3. die Eintagsküken für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben.
"(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Eintagsküken aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen, soweit
  1. die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und
  2. sichergestellt ist, dass
    1. die Eintagsküken in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert werden,
    2. der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und,
    3. für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Eintagsküken mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält."

17. § 23 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

"b) die für den Elterntierbestand zuständige Behörde die für die Bestimmungsbrüterei zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und".

c) Der bisherige Buchstabe b wird der Buchstabe c; in ihm werden in Doppelbuchstabe cc nach dem Wort "Transportfahrzeug" die Wörter "oder unter amtlicher Überwachung" eingefügt.

18. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter "oder nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

19. In § 26 Nummer 1 werden die Wörter "ist oder" gestrichen.

20. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe "2, 3, 4" durch die Angabe "3, 4 Satz 1" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter " § 6 Nummer 2 und 3"durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

21. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Legehennen, soweit sichergestellt ist, dass die Legehennen in einen Bestand im Inland verbracht werden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird und
  1. der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und
  2. die Legehennen für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben,
"2. Legehennen oder Truthühnern in einen Bestand im Inland, soweit
  1. die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und
  2. sichergestellt ist, dass
    aa) die Legehennen oder Truthühner innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht werden,
    bb) sich in dem Stall des Bestimmungsbestandes, in den die Legehennen oder Truthühner verbracht werden sollen, kein Geflügel befindet,
    cc) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und,
    dd) für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Legehennen oder Truthühner mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält,"

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eintagsküken, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken
  1. aus einem Bestand im Beobachtungsgebiet in einen Bestand im Inland verbracht werden, der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und die Eintagsküken für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben oder
  2. aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets stammen, und die Eintagsküken oder Bruteier nicht mit Eintagsküken oder Bruteiern aus dem Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in Berührung gekommen sind,
"3. Eintagsküken
  1. in einen Bestand im Inland, soweit
    aa) die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und
    bb) sichergestellt ist, dass der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und, für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Eintagsküken mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält, oder
  2. in einen Bestand im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets stammen, und die Eintagsküken oder Bruteier nicht mit Eintagsküken oder Bruteiern aus dem Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in Berührung gekommen sind, ".

22. § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Bruteiern, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier
  1. innerhalb des Beobachtungsgebiets unter amtlicher Überwachung und in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland verbracht werden,
  2. vor dem Verbringen desinfiziert werden und
  3. die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,
"1. Bruteiern, soweit
  1. sichergestellt ist, dass
    aa) die Bruteier
    aaa) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei verbracht,
    bbb) vor dem Verbringen desinfiziert und
    ccc) in einem verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert
    werden,
    bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist und
  2. die für den Elterntierbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsort zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat,".

23. § 31 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Bestand im Inland, der amtlich überwacht wird, und soweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen Vögel mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben,"2. aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Bestand im Inland, der amtlich überwacht wird, und soweit sichergestellt ist, dass der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die gehaltenen Vögel mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält,"

24. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die zuständige Behörde im Fall des Verdachts auf Geflügelpest in einem Flugzeug eine Reinigung, eine Desinfektion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des Frachtraumes sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaften anordnen."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

25. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
im Falle der Nummer 1,"im Fall der Nummer 1 oder, wenn ein Sperrbezirk oder ein Beobachtungsgebiet eingerichtet worden ist, im Fall der Nummer 2,"

bb) In Buchstabe a werden

aaa) die Wörter "frühestens 21 Tage" gestrichen und

bbb) die Wörter "jedoch frühestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion," angefügt.

cc) In Buchstabe b werden

aaa) die Wörter "frühestens 30 Tage" gestrichen und

bbb) nach den Wörtern "untersucht worden sind" ein Komma und die Wörter "jedoch frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
Nach Ablauf von mindestens 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks gelten für diesen die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit"Nach Aufhebung des Sperrbezirks gelten für dieses Gebiet die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit".

26. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Transportfahrzeug" die Wörter "oder unter amtlicher Überwachung" eingefügt.

b) Absatz 2a

(2a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung im Falle von Tauben unter dem Vorbehalt des Widerrufs von einer Tötungsanordnung absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie ordnet stattdessen
  1. die Aufstallung der Tauben,
  2. die Untersuchung der Tauben auf aviäres Influenzavirus

an. Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

wird aufgehoben.

27. § 47 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen Vögel
  1. in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung gehalten und die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.17 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt werden oder
  2. in einen anderen Bestand oder in eine Schlachtstätte
    1. im Inland verbracht werden und
      aa) die für den Bestimmungsort oder, im Falle der Schlachtung, die für die Schlachtstätte zuständige Behörde
      aaa) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und
      bbb) im Falle der Schlachtung die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und
      bb) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.17 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt werden oder
    2. in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat.
"(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass
  1. die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden und
  2. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.17 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt und die dort vorgeschriebenen virologischen Untersuchungen in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung vorgenommen werden.

Ist eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt worden, gilt § 20 Absatz 2a entsprechend. Ferner kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des aviären Influenzavirus erforderlich ist, anordnen, dass die virologischen Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 in einem kürzeren als dem in Kapitel IV Nummer 8.17 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG genannten Untersuchungsabstand durchgeführt werden."

28. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrgebiets absehen, soweit niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7
  1. bei einem gehaltenen Vogel in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung oder
  2. in einer Brüterei

amtlich festgestellt worden ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

"Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde von der Einrichtung eines Sperrgebietes absehen, wenn
  1. sich in einem Radius von einem Kilometer um den Bestand keine Geflügelhaltung befindet, oder
  2. niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7
    1. bei einem gehaltenen Vogel in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung oder
    2. in einer Brüterei

amtlich festgestellt worden ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."

b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort "Einwegkleidung" durch das Wort "Einwegschutzkleidung" ersetzt.

29. § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) das Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleibt und"b) der Tierhalter des Bestimmungsbestandes das Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält und".

30. § 50 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 50 Schutzmaßregeln für weitere Bestände

Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 46 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen die behördliche Beobachtung an. Ferner kann sie die Schutzmaßregeln nach § 35 Absatz 2 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

" § 50 Schutzmaßregeln für weitere Bestände

Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 46 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen

  1. die behördliche Beobachtung und
  2. eine Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.18 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG

an. Ferner kann sie, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

  1. unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung,
  2. zusätzlich zu den Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 eine serologische und virologische Untersuchung der gehaltenen Vögel und
  3. Schutzmaßregeln nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8, Satz 2 und Absatz 4

anordnen."

31. § 52 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die gehaltenen Vögel des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder,"1. die gehaltenen Vögel des betroffenen Bestandes oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung
  1. verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder
  2. geschlachtet

worden sind oder,"

b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
im Falle der Nummer 1,"im Fall der Nummer 1 oder, wenn ein Sperrgebiet eingerichtet worden ist, im Fall der Nummer 2,"

bb) In Buchstabe a werden

aaa) die Wörter "frühestens 21 Tage" gestrichen und

bbb) nach dem Wort "sind" ein Komma und die Wörter "jedoch frühestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion," eingefügt.

32. § 54 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. zur Durchführung des mit Artikel 1 der Entscheidung 2005/732/EG der Kommission vom 17. Oktober 2005 zur Genehmigung der Programme zur Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2005 und zur Festlegung von Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse und die Kostenerstattung im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Durchführung dieser Programme (ABl. EU Nr. L 274 S. 95) für die Bundesrepublik Deutschland genehmigten Wildvogelmonitorings in der jeweils geltenden Fassung"2. zur Durchführung von Programmen zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des aviären Influenzavirus".

33. § 55 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest

(1) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde, vorbehaltlich des Absatzes 3, das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens

  1. drei Kilometern als Sperrbezirk und
  2. zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet

fest. Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung berücksichtigt sie das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach § 21 Absatz 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Absatz 1, die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

(2) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel in einem nach § 21 Absatz 1 festgelegten Sperrbezirk oder einem nach § 27 Absatz 1 festgelegten Beobachtungsgebiet amtlich festgestellt worden, kann die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen nach

  1. § 56 Absatz 1 für den Teil des Sperrbezirks nach § 21 Absatz 1, der nicht von dem Sperrbezirk nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfasst ist, oder
  2. § 56 Absatz 3 für den Teil des Beobachtungsgebiets nach § 27 Absatz 1, der nicht von dem Beobachtungsgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfasst ist,

anordnen. Die §§ 57 bis 59 und 61 gelten entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung, die das Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der befallene Wildvogel zugehört, sowie die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt,

    1. von der Festlegung eines Sperrbezirks nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder eines Beobachtungsgebiets nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 absehen oder
    2. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels
      aa) mit einem Radius von mindestens einem Kilometer oder
      bb) mit einer Tiefe von mindestens einem Kilometer und einer Länge von mindestens drei Kilometern entlang einer Küste oder eines Ufers
    3. als Sperrbezirk festlegen,
  1. soweit weder ein Verdacht auf Geflügelpest noch Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel festgestellt worden ist und keine Gefahr der Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus besteht,
  2. ein Gebiet unter Aufhebung der Festlegung als Sperrbezirk als Beobachtungsgebiet festlegen, soweit
    1. die zuständige Behörde sämtliches zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel in diesem Gebiet
      aa) klinisch und,
      bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht hat,
    2. ein Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1 oder ein Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 aufgehoben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet mit dem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets eines Sperrbezirks nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusammenfällt.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a untersucht die zuständige Behörde die mögliche Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus durch den befallenen Wildvogel oder andere Vögel der Vogelart, der der befallene Wildvogel zugehört. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b legt die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort des erlegten oder verendet aufgefundenen Wildvogels

  1. im Falle des Doppelbuchstaben aa mit einem Radius von mindestens drei Kilometern,
  2. im Falle des Doppelbuchstaben bb mit einer Tiefe von mindestens drei Kilometern entlang einer Küste oder eines Ufers

als Beobachtungsgebiet fest.

(4) In einem Beobachtungsgebiet nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind nur die Schutzmaßregeln nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 6 und 7 anzuwenden.

" § 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest

(1) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens

  1. einem Kilometer als Sperrbezirk,
  2. drei Kilometern als Beobachtungsgebiet

festlegen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie insbesondere das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach § 21 Absatz 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Absatz 1, die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere Feuchtbiotope, Seen, Flüsse oder Küstengewässer, an denen Wildvögel rasten oder brüten, die Geflügeldichte, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, das Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der befallene Wildvogel zugehört, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung einer von ihr durchgeführten Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 ein Gebiet als Beobachtungsgebiet festlegen, wenn ein Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1 oder ein Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 aufgehoben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet mit dem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets eines Sperrbezirks, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingerichtet worden ist, zusammenfällt."

34. § 56 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet

(1) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b

  1. hat die zuständige Behörde
    1. das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel
      aa) regelmäßig klinisch und,
      bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch
    2. zu untersuchen,
    3. eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Wasservögeln und von kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus durchzuführen,
  2. dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,
  3. dürfen
    1. frisches Fleisch,
    2. Hackfleisch oder Separatorenfleisch,
    3. Fleischerzeugnisse,
    4. Fleischzubereitungen,
    5. das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, nicht verbracht werden,
  4. dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,
  5. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden,
  6. dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden,
  7. kann die zuständige Behörde die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
  8. darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.

Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.

(2) Für die Dauer von

  1. 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,
  2. 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets
    1. dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden,
    2. darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden.

Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Satz 1 Nummer 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den Fällen des § 55 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 berechnen sich die Fristen nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.

(3) Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(4) Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(5) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen

  1. zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk" und
  2. zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet"

gut sichtbar an.

(6) Für das Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet gilt § 21 Absatz 2 entsprechend.

" § 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet

(1) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

  1. hat die zuständige Behörde
    1. das im Sperrbezirk gehaltene Geflügel
      aa) regelmäßig klinisch und,
      bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch
      zu untersuchen,
    2. eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Wasservögeln und von kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus durchzuführen,
  2. dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,
  3. dürfen
    1. frisches Fleisch,
    2. Hackfleisch oder Separatorenfleisch,
    3. Fleischerzeugnisse,
    4. Fleischzubereitungen,

das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, nicht verbracht werden,

  1. dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,
  2. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden,
  3. dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden,
  4. kann die zuständige Behörde die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
  5. darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, wenn das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.

Die Maßregeln nach Satz 1 gelten für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks.

(2) Im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 dürfen

  1. für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,
  2. für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.

Ferner kann die zuständige Behörde für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den Fällen des § 55 Absatz 2 berechnen sich die Fristen nach Satz 1 und 2 vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung der Verschleppung der Geflügelpest anordnen, dass Hunde und Katzen im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet oder in Teilen dieser Gebiete nicht frei umherlaufen dürfen.

(4) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein innerhalb des Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Vögel gehalten werden, von fremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.

(5) Die zuständige Behörde bringt

  1. im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk" und
  2. im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift"Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet"

gut sichtbar an.

(6) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 gilt für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet § 21 Absatz 2 entsprechend."

35. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Die zuständige Behörde kann" die Wörter "im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "die Junghennen oder Truthühner für mindestens 21 Tage in diesem Bestand gehalten werden" durch die Wörter "der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Junghennen oder Truthühner für mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "Die zuständige Behörde kann" die Wörter "im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "die Eintagsküken für mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben" durch die Wörter "der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Eintagsküken für mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "Die zuständige Behörde kann" die Wörter "im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird nach dem Wort "erkennen" ein Komma eingefügt.

bbb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe cc werden nach dem Wort "Transportfahrzeug" die Wörter "oder unter amtlicher Überwachung" eingefügt.

36. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darf oder dürfen verbracht werden"Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf oder dürfen abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verbracht werden".

b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

Die Angabe "nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005" wird durch die Angabe "mit einem alternativen Kennzeichen nach der Entscheidung 2007/118/EG " ersetzt.

37. § 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dürfen verbracht werden"Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verbracht werden".

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen
  1. nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011,
  2. nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit
    aa) Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D, Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 Buchstabe B,
    bb) Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 und
    cc) Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 4
  3. der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an die Verarbeitung erfüllen,
"3. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen
  1. nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011,
  2. nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit
    aa) Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D, Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 Buchstabe B,
    bb) Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 und
    cc) Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

an die Verarbeitung erfüllen,"

38. In § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach den Wörtern "Die zuständige Behörde kann" die Wörter "im Falle der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2" eingefügt.

39. In § 62 werden die Wörter "so legt diese entsprechend § 55 Absatz 1 bis 3 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest" durch die Wörter "so gilt § 55 entsprechend" ersetzt.

40. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter "oder § 14 Absatz 2 Satz 2" durch ein Komma und die Wörter " § 14 Absatz 2 Satz 2 oder § 14a Absatz 1 Satz 5" und die Wörter "oder das Ergebnis einer Untersuchung" durch ein Komma und die Wörter "das Ergebnis einer Untersuchung oder eine Bescheinigung" ersetzt.

b) In den Nummern 9 und 10 wird jeweils das Wort "Einwegkleidung" durch das Wort "Einwegschutzkleidung" ersetzt.

c) In Nummer 11 wird die Angabe " § 6 Nummer 1 " durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 " ersetzt.

d) In Nummer 12 wird die Angabe " § 6 Nummer 2" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

e) In Nummer 13 wird die Angabe " § 6 Nummer 3" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 3" und das Wort "Einwegkleidung" durch das Wort "Einwegschutzkleidung" ersetzt.

f) In Nummer 14 werden die Wörter " § 6 Nummer 4, 5, 6 oder 8" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 oder 8" ersetzt.

g) In Nummer 14a wird die Angabe " § 6 Nummer 7" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.

h) Nach Nummer 14a wird folgende Nummer 14b eingefügt:

"14b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7, § 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 4, § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder 5, § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, nach § 35 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder 2, § 36 Absatz 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1, § 46 Absatz 1, 2 oder 4 Satz 1 Nummer 2, § 50 Satz 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder Absatz 3 zuwiderhandelt,".

i) Nummer 17

17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, § 15 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 4 Satz 1, § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder 5 oder Absatz 5 Satz 2, § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, § 35 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Absatz 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Absatz 1 oder Absatz 2, § 46 Absatz 1, 2, 2a Satz 2, Absatz 4, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 62 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 zuwiderhandelt,

wird aufgehoben.

j) Nummer 19 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 13 Absatz 3," wird durch die Wörter " § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, nach" ersetzt.

bb) Die Wörter " § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, nach" werden gestrichen.

cc) Die Angabe " § 29 Absatz 1" wird durch die Wörter " § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2" ersetzt.

k) In Nummer 20 werden die Wörter "eine Ente oder eine Gans" durch die Wörter "eine Ente, eine Gans oder einen Laufvogel" ersetzt.

l) In Nummer 21 werden die Wörter "eine Ente oder eine Gans" durch die Wörter "eine Ente, eine Gans oder ein Laufvogel" ersetzt.

m) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:

"21a. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt,".

n) In Nummer 25 wird das Wort "Einwegkleidung" durch das Wort "Einwegschutzkleidung" ersetzt.

o) In Nummer 32 werden die Wörter "oder § 56 Absatz 3 Satz 1" gestrichen.

p) In Nummer 37 wird das Wort "Einwegkleidung" durch das Wort "Einwegschutzkleidung" ersetzt.

41. § 66 wird aufgehoben.

42. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift der linken Spalte werden die Wörter "Enten oder Gänse" durch die Wörter "Enten, Gänse oder Laufvögel" ersetzt.

b) In der die Anzahl der gehaltenen Enten, Gänse oder Laufvögel je Bestand "weniger als 10" betreffenden Zeile werden in der rechten Spalte die Wörter "Enten und Gänse" durch die Wörter "Enten, Gänse und Laufvögel" ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Geflügelpest-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 181723

ENDE

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