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Änderungstext
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Vom 29. Januar 2021
(BGBl. I Nr. 5 vom 08.02.2021 S. 142)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "trockener" die Wörter "und weich oder elastisch verformbarer" eingefügt.
2. Dem § 13 Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dies gilt nicht für die Einzäunung eines Auslaufs im Freien."
3. § 13a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Haltungseinrichtungen müssen
aufweisen. Auf Antrag des Tierhalters kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen. | "(1) Haltungseinrichtungen müssen
aufweisen. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für mobile Haltungseinrichtungen, die regelmäßig zur Nutzung mehrerer Auslaufflächen versetzt werden, wenn
|
4. In § 23 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Der Liegebereich muss" die Wörter "allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen und" eingefügt.
5. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "6" durch die Angabe "5" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bei Einzelhaltung darf der Liegebereich für Jungsauen und Sauen nicht über Teilflächen hinaus perforiert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. | "(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist." |
c) Absatz 4
(4) Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass
- die Schweine sich nicht verletzen können und
- jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
6. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "in ausreichender Menge vorhandenem" die Wörter "organischen und faserreichen" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen."
b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus."
c) In Absatz 3 wird das Wort "dauerhaft" gestrichen.
7. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird Satz 2
Bei tagesrationierter Fütterung muss für jeweils höchstens zwei Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein.
aufgehoben.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. Aggressionen in der Gruppe oder Auseinandersetzungen zwischen Absatzferkeln sind durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen."
8. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend."
b) In Absatz 3 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.
9. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Jungsauen und Sauen sind im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten. | "Jungsauen und Sauen sind in der Gruppe zu halten." |
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Dabei muss" die Wörter ", vorbehaltlich des Absatzes 2a," eingefügt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in Betrieben mit weniger als zehn Sauen. | "Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
|
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a, 2b und 2c eingefügt:
"(2a) Im Zeitraum ab dem Absetzen ihrer Ferkel bis zur Besamung muss Sauen eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens fünf Quadratmetern je Sau zur Verfügung stehen. Von dieser Bodenfläche muss
zur Verfügung gestellt werden. Dabei müssen für die Sauen Rückzugsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang vorhanden sein. Fress-Liegebuchten nach § 24 Absatz 5 oder sonstige Fressplätze stellen keine Rückzugsmöglichkeit im Sinne von Satz 3 dar.
(2b) Werden Jungsauen oder Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel nicht in der Gruppe gehalten, dürfen sie nur in Buchten gehalten werden, die den Anforderungen des § 24 Absatz 4 entsprechen. Dabei dürfen Jungsauen und Sauen nur für einen Zeitraum von längstens fünf Tagen, der die Zeit beinhaltet, in der die Jungsau oder Sau abferkelt, im Kastenstand gehalten werden.
(2c) Es sind Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen sowie Jungsauen oder Sauen, die in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, sind während des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraumes so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. | "(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen, die abgesondert worden sind, sind so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. § 4 Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Soweit Jungsauen oder Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2b, Satz 1 entsprechend." |
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Jungsauen und Sauen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 in Kastenständen nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann. | "(4) Im Fall des Absatzes 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Kastenstand nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann." |
10. In § 44 Absatz 1 Nummer 30 werden nach den Wörtern "oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3," die Wörter "Absatz 2b," eingefügt.
11. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Abweichend von § 5 Satz 1 Nummer 1 dürfen Kälber in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2024 gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 5 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Auf Antrag eines Tierhalters kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 bis längstens zum 9. Februar 2027 genehmigen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a.
c) Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 11a und 11b eingefügt:
"(11a) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, und vorbehaltlich des Absatzes 11b Satz 1 Nummer 1, dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2029 gehalten werden, wenn
und
vorlegt.
Satz 1 Nummer 1 gilt für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Die Pflicht zur Vorlage des Konzepts nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a entfällt, wenn der Tierhalter gegenüber der zuständigen Behörde bis zum 9. Februar 2024 verbindlich erklärt, dass er die Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 spätestens zum 9. Februar 2026 endgültig einstellen wird. Die Berechtigung zur Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 erlischt zu dem Zeitpunkt, den der Tierhalter in seiner Erklärung nach Satz 3 benannt hat. Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis zum Beginn des 9. Februar 2031 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 1 Nummer 3 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind.
(11b) Abweichend von
die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2036 gehalten werden. Satz 1 gilt nur, wenn
vorlegt.
Satz 2 Nummer 1 gilt für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach den Sätzen 1 und 2 längstens bis zum Beginn des 9. Februar 2038 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 2 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind."
d) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a eingefügt:
"(15a) Abweichend von § 29 Absatz 2a in Verbindung mit § 30 Absatz 2a dürfen Zuchtläufer in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2029 gehalten werden."
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 7 Buchstabe a tritt am 1. August 2021 in Kraft.
ID: 210230
ENDE |