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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
- Berlin -

Vom 11. August 2022
(GVBl. Nr. 41 vom 20.08.2022 S. 510)



Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 6. November 1997 (GVBl. S. 582), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 21. September 2012 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz:

Artikel 1

Die Anlage der Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte vom 27. August 2012 (GVBl. S. 267), die durch Verordnung vom 29. Juli 2016 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Alt:
TarifstelleLeistungEntgelt
zzgl. MwSt. (Euro)
I. Beseitigung von Material der Kategorie 1

Für die Beseitigung von Material der Kategorie 1 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben :

A Tierkörperteile der Kategorie 1 und Tierkörperteile aus Rinder-, Schaf- und Ziegenschlachtungen, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen wurde
109Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :40 lje 22
110Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :120 lje 33
111Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :240 lje 62
112Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :1,1 cbmje 230
B Tierkörper der Kategorie 1
120Beseitigung von Rindern ab 12 Monatenje Stück95
121Beseitigung von Schafen ab 12 Monatenje Stück9
122Beseitigung von Ziegen ab 12 Monatenje Stück9
Zu den unter A und B aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet.
C Heimtiere und Versuchstiere
130Beseitigung von Heimtieren aus Tierarztpraxenje StückHund 23
je StückKatze 19
je Anfahrt15
131Beseitigung von Heimtieren aus privaten Haushaltenje StückHund 23
je StückKatze 19
je Anfahrt30
132Beseitigung von Heimtieren bei Einlieferung in die Sammelstelle(n) des Unternehmersje StückHund 23
je StückKatze 19
133Beseitigung von Hamstern, Mäusen, Kanarienvögeln, kleinen Versuchstierenje angefangenes kg1,5
je Anfahrt30
Bei der Beseitigung von Heim- und Versuchstieren werden Kosten für erforderliches Verpackungsmaterial gesondert berechnet.
134Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :120 lje 33
135Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :240 lje 62
136Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :1,1 cbmje 230
Zu den unter 134 bis 136 aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet.
II. Beseitigung von Material der Kategorie 2
Für die Beseitigung von Material der Kategorie 2 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben :
A Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse
Für die Beseitigung
- von ehemaligen Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die ehemalige Lebensmittel enthalten, soweit nicht als Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der VO (EG) 1069/2009 einzustufen,

- von Tierkörpern,

- von Tierkörperteilen und Erzeugnissen gemäß Artikel 9 der VO (EG) 1069/2009, zu deren Abholung keine Verpflichtung besteht oder die den mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragten Unternehmen nicht unmittelbar zugeführt werden,

wird ein Systembehältnis zur Verfügung gestellt. Die Entgelte der Beseitigung betragen :

209Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :40 lje 22
210Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :120 lje 33
211Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :240 lje 62
212Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :1,1 cbmje 230
B Tierkörper
220Beseitigung von Pferden und Eselnje Stück243
221Beseitigung von Fohlen und Ponysje Stück123
222Beseitigung von Rindern unter 12 Monatenje Stück70
223Beseitigung von Kälbernje Stück28
224Beseitigung von Schafen und Ziegen unter 12 Monatenje Stück9
225Beseitigung von Schaf- und Ziegenlämmernje Stück5
226Beseitigung von Sau/Eberje Stück45
227Beseitigung von Schweinen über 50 kgje Stück28
228Beseitigung von Schweinen bis 50 kgje Stück15
229Beseitigung von Ferkeln bis 20 kgje Stück7
230Beseitigung von Geflügelje Stück7
231Beseitigung von Wild über 50 kgje Stück100
232Beseitigung von Wild bis 50 kgje Stück45
240Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters* :120 lje 66
241Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters* :240 lje 105
242Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters* :1,1 cbmje 300
* Werden Tierkörper der Tarifstellen 222 bis 230 mittels oben genannter Systembehälter beseitigt, reduziert sich das Entgelt auf ein Drittel des ausgewiesenen Betrages.
Zu den unter A und B aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet.
III. Beseitigung von Fischen
Für die Beseitigung von Fischen, die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Landesfischereischeingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Nummer 79 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, abgefischt werden, werden folgende Entgelte erhoben :
309Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :120 lje 25
310Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters :240 lje 36
Zu den unter 309 und 310 aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet.
Bei Abgabe der Fische in der Sammelstelle des Unternehmers wird keine Anfahrtspauschale berechnet.
IV. Sonder- und Einzelbeseitigungen
Die durch die zuständige Behörde angewiesenen Sonder- und Einzelbeseitigungen an Sonn- und Feiertagen sowie beauftragte Einzelentsorgungen außerhalb der regelmäßigen Touren für die Abholung von tierischen Nebenprodukten werden nach dem entstandenen Aufwand abgerechnet.
409Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit bis zu 3,5 t40
410Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 7,5 t50
411Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 25 t90
zuzüglich der jeweiligen Kosten für die Behälterentsorgung bzw. je Gewichtstonne.

Neu:

"Anlage

TarifstelleLeistungEntgelt
zzgl. MwSt. (Euro)
1. Beseitigung von Material der Kategorie 1

Für die Beseitigung von Material der Kategorie 1 gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben:

1.1 Tierkörper der Kategorie 1 sowie Tierkörperteile der Kategorie 1 aus Rinder-, Schaf und Ziegenschlachtungen, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen wurde
1.1.1Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern:
1.1.1.1Systembehälter 40 lpro Behälter 29,30
1.1.1.2Systembehälter 120 lpro Behälter 51,32
1.1.1.3Systembehälter 240 lpro Behälter 84,35
1.1.1.4Systembehälter 1,1 m3pro Behälter 263,62
1.1.2Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 1.1.1pro Anfahrt 30,00
1.2 Tierkörper der Kategorie 1
1.2.1Transport und Beseitigung von Tierkörpern
1.2.1.1Rinder ab 12 Monatenpro Stück 106,78
1.2.1.2Schafe ab 12 Monatenpro Stück 9,37
1.2.1.3Ziegen ab 12 Monatenpro Stück 9,37
1.2.1.4Wild (tierseuchenverdächtig, - infiziert) unter 50 kgpro Stück 53,79
1.2.1.5Wild (tierseuchenverdächtig, - infiziert) über 50 kgpro Stück 114,66
1.2.2Anfahrt zur Beseitigung nach 1.2.1pro Anfahrt 30,00
1.2.3Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern
1.2.3.1Systembehälter 40 lpro Behälter 29,30
1.2.3.2Systembehälter 120 lpro Behälter 51,31
1.2.3.3Systembehälter 240 lpro Behälter 89,22
1.2.3.4Systembehälter 1,1 m3pro Behälter 308,22
1.2.4Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 1.2.3pro Anfahrt 30,00
1.3 Heim-/Labor- und Versuchstiere
1.3.1Transport und Beseitigung von Hunden und Katzen aus Tierarztpraxen
1.3.1.1pro Hund 33,90
1.3.1.2pro Katze 28,68
1.3.2Transport und Beseitigung von kleinen Heimtieren aus Tierarztpraxenpro angefangenes kg 7,25
1.3.3Anfahrt zur Beseitigung nach 1.3.1 und 1.3.2pro Anfahrt 25,00
1.3.4Transport und Beseitigung von Hunden und Katzen aus privaten Haushalten
1.3.4.1pro Hund 33,90
1.3.4.2pro Katze 28,68
1.3.5Anfahrt zur Beseitigung nach 1.3.4pro Anfahrt 25,00
1.3.6Transport und Beseitigung sonstiger Heimtiere sowie kleiner Versuchs- und Labortierepro kg 7,25
1.3.7Anfahrt zur Beseitigung nach 1.3.6pro Anfahrt 25,00
1.3.8Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern
1.3.8.1Systembehälter 120 lpro Behälter 48,03
1.3.8.2Systembehälter 240 lpro Behälter 83,81
1.3.8.3Systembehälter 1,1 m3pro Behälter 309,88
1.3.9Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 1.3.8pro Anfahrt 30,00
1.3.10Beseitigung von Hunden und Katzen bei Einlieferung in Sammelstelle(n)
1.3.10.1pro Hund 33,90
1.3.10.2pro Katze 28,68
2 Beseitigung von Material der Kategorie 2

Für die Beseitigung von Material der Kategorie 2 gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben:

2.1 Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse der Kategorie 2
2.1.1Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern
2.1.1.1Systembehälter 40 lpro Behälter 29,30
2.1.1.2Systembehälter 120 lpro Behälter 51,32
2.1.1.3Systembehälter 240 lpro Behälter 84,35
2.1.1.4Systembehälter 1,1 m3pro Behälter 263,62
2.1.2Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 2.1.1pro Anfahrt 30,00
2.2 Tierkörper der Kategorie 2
2.2.1Transport und Beseitigung von Tierkörpern
2.2.1.1Pferd und Eselpro Stück 315,81
2.2.1.2Fohlen und Ponypro Stück 136,61
2.2.1.3Rinder jünger als 12 Monatepro Stück 83,45
2.2.1.4Kälberpro Stück 31,42
2.2.1.5Schafe und Ziegen jünger als 12 Monatepro Stück 9,37
2.2.1.6Schaf- und Ziegenlämmerpro Stück 4,92
2.2.1.7Sauen und Eberpro Stück 52,87
2.2.1.8Schwein über 50 kgpro Stück 33,08
2.2.1.9Schwein bis 50 kgpro Stück 14,96
2.2.1.10Ferkel (leichter als 20 kg)pro Stück 7,71
2.2.1.11Geflügelpro Stück 7,95
2.2.1.12Wild über 50 kgpro Stück 114,66
2.2.1.13Wild bis 50 kgpro Stück 53,79
2.2.1.14Anfahrt zur Beseitigung nach 2.2.1pro Anfahrt 30,00
2.2.2Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern
2.2.2.1Systembehälter 40 lpro Behälter 29,30
2.2.2.2Systembehälter 120 lpro Behälter 51,31
2.2.2.3Systembehälter 240 lpro Behälter 89,22
2.2.2.4Systembehälter 1,1 m3pro Behälter 308,22
2.2.2.5Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 2.2.2pro Anfahrt 30,00
3 Beseitigung von Fischen

Für die Beseitigung von Fischen, die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Landesfischereischeingesetzes in der Fassung vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, abgefischt werden, werden folgende Entgelte erhoben:

3.1Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern
3.1.1Systembehälter 40 lpro Behälter 29,30
3.1.2Systembehälter 120 lpro Behälter 51,31
3.1.3Systembehälter 240 lpro Behälter 89,22
3.1.4Systembehälter 1,1 m3pro Behälter 308,22
3.2Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 3.1pro Anfahrt 30,00
4 Zusatzkosten für behördlich beauftragte Sonder- und Einzelbeseitigungen

Die durch die zuständige Behörde angewiesenen Sonder- und Einzelbeseitigungen an Sonn- und Feiertagen sowie beauftragte Einzelentsorgungen außerhalb der regelmäßigen Touren werden nach dem entstandenen Aufwand abgerechnet.

4.1Sonder- und Einzelbeseitigungen außerhalb der regulären Geschäftszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen

Transportkosten für jede angefangene Stunde für folgende Fahrzeugeinheiten:

4.1.17,5 t 56,00
4.1.225 t 100,00
4.2.Beauftragte Einzelentsorgungen außerhalb der regelmäßigen Touren Transportkosten für jede angefangene Stunde für folgende Fahrzeugeinheiten:
4.2.17,5 t 56,00
4.2.225 t 100,00"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.

ID: 221737

ENDE