Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
- Berlin -
Vom 11. August 2022
(GVBl. Nr. 41 vom 20.08.2022 S. 510)
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 6. November 1997 (GVBl. S. 582), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 21. September 2012 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz:
Die Anlage der Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte vom 27. August 2012 (GVBl. S. 267), die durch Verordnung vom 29. Juli 2016 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle Leistung Entgelt
zzgl. MwSt. (Euro)I. Beseitigung von Material der Kategorie 1 Für die Beseitigung von Material der Kategorie 1 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben :
A Tierkörperteile der Kategorie 1 und Tierkörperteile aus Rinder-, Schaf- und Ziegenschlachtungen, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen wurde 109 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : 40 l je 22 110 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : 120 l je 33 111 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : 240 l je 62 112 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : 1,1 cbm je 230 B Tierkörper der Kategorie 1 120 Beseitigung von Rindern ab 12 Monaten je Stück 95 121 Beseitigung von Schafen ab 12 Monaten je Stück 9 122 Beseitigung von Ziegen ab 12 Monaten je Stück 9 Zu den unter A und B aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet. C Heimtiere und Versuchstiere 130 Beseitigung von Heimtieren aus Tierarztpraxen je Stück Hund 23 je Stück Katze 19 je Anfahrt 15 131 Beseitigung von Heimtieren aus privaten Haushalten je Stück Hund 23 je Stück Katze 19 je Anfahrt 30 132 Beseitigung von Heimtieren bei Einlieferung in die Sammelstelle(n) des Unternehmers je Stück Hund 23 je Stück Katze 19 133 Beseitigung von Hamstern, Mäusen, Kanarienvögeln, kleinen Versuchstieren je angefangenes kg 1,5 je Anfahrt 30 Bei der Beseitigung von Heim- und Versuchstieren werden Kosten für erforderliches Verpackungsmaterial gesondert berechnet. 134 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : 120 l je 33 135 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : 240 l je 62 136 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : 1,1 cbm je 230 Zu den unter 134 bis 136 aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet. II. Beseitigung von Material der Kategorie 2 Für die Beseitigung von Material der Kategorie 2 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben : A Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse Für die Beseitigung - von ehemaligen Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die ehemalige Lebensmittel enthalten, soweit nicht als Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der VO (EG) 1069/2009 einzustufen, - von Tierkörpern,
- von Tierkörperteilen und Erzeugnissen gemäß Artikel 9 der VO (EG) 1069/2009, zu deren Abholung keine Verpflichtung besteht oder die den mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragten Unternehmen nicht unmittelbar zugeführt werden,
wird ein Systembehältnis zur Verfügung gestellt. Die Entgelte der Beseitigung betragen :
209 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : 40 l je 22 210 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : 120 l je 33 211 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : 240 l je 62 212 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : 1,1 cbm je 230 B Tierkörper 220 Beseitigung von Pferden und Eseln je Stück 243 221 Beseitigung von Fohlen und Ponys je Stück 123 222 Beseitigung von Rindern unter 12 Monaten je Stück 70 223 Beseitigung von Kälbern je Stück 28 224 Beseitigung von Schafen und Ziegen unter 12 Monaten je Stück 9 225 Beseitigung von Schaf- und Ziegenlämmern je Stück 5 226 Beseitigung von Sau/Eber je Stück 45 227 Beseitigung von Schweinen über 50 kg je Stück 28 228 Beseitigung von Schweinen bis 50 kg je Stück 15 229 Beseitigung von Ferkeln bis 20 kg je Stück 7 230 Beseitigung von Geflügel je Stück 7 231 Beseitigung von Wild über 50 kg je Stück 100 232 Beseitigung von Wild bis 50 kg je Stück 45 240 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters* : 120 l je 66 241 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters* : 240 l je 105 242 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters* : 1,1 cbm je 300 * Werden Tierkörper der Tarifstellen 222 bis 230 mittels oben genannter Systembehälter beseitigt, reduziert sich das Entgelt auf ein Drittel des ausgewiesenen Betrages. Zu den unter A und B aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet. III. Beseitigung von Fischen Für die Beseitigung von Fischen, die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Landesfischereischeingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Nummer 79 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, abgefischt werden, werden folgende Entgelte erhoben : 309 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : 120 l je 25 310 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters : 240 l je 36 Zu den unter 309 und 310 aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 Euro berechnet. Bei Abgabe der Fische in der Sammelstelle des Unternehmers wird keine Anfahrtspauschale berechnet. IV. Sonder- und Einzelbeseitigungen Die durch die zuständige Behörde angewiesenen Sonder- und Einzelbeseitigungen an Sonn- und Feiertagen sowie beauftragte Einzelentsorgungen außerhalb der regelmäßigen Touren für die Abholung von tierischen Nebenprodukten werden nach dem entstandenen Aufwand abgerechnet. 409 Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit bis zu 3,5 t 40 410 Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 7,5 t 50 411 Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 25 t 90 zuzüglich der jeweiligen Kosten für die Behälterentsorgung bzw. je Gewichtstonne.
Neu:
"Anlage
Tarifstelle | Leistung | Entgelt zzgl. MwSt. (Euro) | |||
1. Beseitigung von Material der Kategorie 1
Für die Beseitigung von Material der Kategorie 1 gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben: | |||||
1.1 Tierkörper der Kategorie 1 sowie Tierkörperteile der Kategorie 1 aus Rinder-, Schaf und Ziegenschlachtungen, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen wurde | |||||
1.1.1 | Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern: | ||||
1.1.1.1 | Systembehälter 40 l | pro Behälter 29,30 | |||
1.1.1.2 | Systembehälter 120 l | pro Behälter 51,32 | |||
1.1.1.3 | Systembehälter 240 l | pro Behälter 84,35 | |||
1.1.1.4 | Systembehälter 1,1 m3 | pro Behälter 263,62 | |||
1.1.2 | Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 1.1.1 | pro Anfahrt 30,00 | |||
1.2 Tierkörper der Kategorie 1 | |||||
1.2.1 | Transport und Beseitigung von Tierkörpern | ||||
1.2.1.1 | Rinder ab 12 Monaten | pro Stück 106,78 | |||
1.2.1.2 | Schafe ab 12 Monaten | pro Stück 9,37 | |||
1.2.1.3 | Ziegen ab 12 Monaten | pro Stück 9,37 | |||
1.2.1.4 | Wild (tierseuchenverdächtig, - infiziert) unter 50 kg | pro Stück 53,79 | |||
1.2.1.5 | Wild (tierseuchenverdächtig, - infiziert) über 50 kg | pro Stück 114,66 | |||
1.2.2 | Anfahrt zur Beseitigung nach 1.2.1 | pro Anfahrt 30,00 | |||
1.2.3 | Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern | ||||
1.2.3.1 | Systembehälter 40 l | pro Behälter 29,30 | |||
1.2.3.2 | Systembehälter 120 l | pro Behälter 51,31 | |||
1.2.3.3 | Systembehälter 240 l | pro Behälter 89,22 | |||
1.2.3.4 | Systembehälter 1,1 m3 | pro Behälter 308,22 | |||
1.2.4 | Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 1.2.3 | pro Anfahrt 30,00 | |||
1.3 Heim-/Labor- und Versuchstiere | |||||
1.3.1 | Transport und Beseitigung von Hunden und Katzen aus Tierarztpraxen | ||||
1.3.1.1 | pro Hund 33,90 | ||||
1.3.1.2 | pro Katze 28,68 | ||||
1.3.2 | Transport und Beseitigung von kleinen Heimtieren aus Tierarztpraxen | pro angefangenes kg 7,25 | |||
1.3.3 | Anfahrt zur Beseitigung nach 1.3.1 und 1.3.2 | pro Anfahrt 25,00 | |||
1.3.4 | Transport und Beseitigung von Hunden und Katzen aus privaten Haushalten | ||||
1.3.4.1 | pro Hund 33,90 | ||||
1.3.4.2 | pro Katze 28,68 | ||||
1.3.5 | Anfahrt zur Beseitigung nach 1.3.4 | pro Anfahrt 25,00 | |||
1.3.6 | Transport und Beseitigung sonstiger Heimtiere sowie kleiner Versuchs- und Labortiere | pro kg 7,25 | |||
1.3.7 | Anfahrt zur Beseitigung nach 1.3.6 | pro Anfahrt 25,00 | |||
1.3.8 | Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern | ||||
1.3.8.1 | Systembehälter 120 l | pro Behälter 48,03 | |||
1.3.8.2 | Systembehälter 240 l | pro Behälter 83,81 | |||
1.3.8.3 | Systembehälter 1,1 m3 | pro Behälter 309,88 | |||
1.3.9 | Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 1.3.8 | pro Anfahrt 30,00 | |||
1.3.10 | Beseitigung von Hunden und Katzen bei Einlieferung in Sammelstelle(n) | ||||
1.3.10.1 | pro Hund 33,90 | ||||
1.3.10.2 | pro Katze 28,68 | ||||
2 Beseitigung von Material der Kategorie 2
Für die Beseitigung von Material der Kategorie 2 gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben: | |||||
2.1 Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse der Kategorie 2 | |||||
2.1.1 | Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern | ||||
2.1.1.1 | Systembehälter 40 l | pro Behälter 29,30 | |||
2.1.1.2 | Systembehälter 120 l | pro Behälter 51,32 | |||
2.1.1.3 | Systembehälter 240 l | pro Behälter 84,35 | |||
2.1.1.4 | Systembehälter 1,1 m3 | pro Behälter 263,62 | |||
2.1.2 | Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 2.1.1 | pro Anfahrt 30,00 | |||
2.2 Tierkörper der Kategorie 2 | |||||
2.2.1 | Transport und Beseitigung von Tierkörpern | ||||
2.2.1.1 | Pferd und Esel | pro Stück 315,81 | |||
2.2.1.2 | Fohlen und Pony | pro Stück 136,61 | |||
2.2.1.3 | Rinder jünger als 12 Monate | pro Stück 83,45 | |||
2.2.1.4 | Kälber | pro Stück 31,42 | |||
2.2.1.5 | Schafe und Ziegen jünger als 12 Monate | pro Stück 9,37 | |||
2.2.1.6 | Schaf- und Ziegenlämmer | pro Stück 4,92 | |||
2.2.1.7 | Sauen und Eber | pro Stück 52,87 | |||
2.2.1.8 | Schwein über 50 kg | pro Stück 33,08 | |||
2.2.1.9 | Schwein bis 50 kg | pro Stück 14,96 | |||
2.2.1.10 | Ferkel (leichter als 20 kg) | pro Stück 7,71 | |||
2.2.1.11 | Geflügel | pro Stück 7,95 | |||
2.2.1.12 | Wild über 50 kg | pro Stück 114,66 | |||
2.2.1.13 | Wild bis 50 kg | pro Stück 53,79 | |||
2.2.1.14 | Anfahrt zur Beseitigung nach 2.2.1 | pro Anfahrt 30,00 | |||
2.2.2 | Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern | ||||
2.2.2.1 | Systembehälter 40 l | pro Behälter 29,30 | |||
2.2.2.2 | Systembehälter 120 l | pro Behälter 51,31 | |||
2.2.2.3 | Systembehälter 240 l | pro Behälter 89,22 | |||
2.2.2.4 | Systembehälter 1,1 m3 | pro Behälter 308,22 | |||
2.2.2.5 | Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 2.2.2 | pro Anfahrt 30,00 | |||
3 Beseitigung von Fischen
Für die Beseitigung von Fischen, die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Landesfischereischeingesetzes in der Fassung vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, abgefischt werden, werden folgende Entgelte erhoben: | |||||
3.1 | Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern | ||||
3.1.1 | Systembehälter 40 l | pro Behälter 29,30 | |||
3.1.2 | Systembehälter 120 l | pro Behälter 51,31 | |||
3.1.3 | Systembehälter 240 l | pro Behälter 89,22 | |||
3.1.4 | Systembehälter 1,1 m3 | pro Behälter 308,22 | |||
3.2 | Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 3.1 | pro Anfahrt 30,00 | |||
4 Zusatzkosten für behördlich beauftragte Sonder- und Einzelbeseitigungen
Die durch die zuständige Behörde angewiesenen Sonder- und Einzelbeseitigungen an Sonn- und Feiertagen sowie beauftragte Einzelentsorgungen außerhalb der regelmäßigen Touren werden nach dem entstandenen Aufwand abgerechnet. | |||||
4.1 | Sonder- und Einzelbeseitigungen außerhalb der regulären Geschäftszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen
Transportkosten für jede angefangene Stunde für folgende Fahrzeugeinheiten: | ||||
4.1.1 | 7,5 t 56,00 | ||||
4.1.2 | 25 t 100,00 | ||||
4.2. | Beauftragte Einzelentsorgungen außerhalb der regelmäßigen Touren Transportkosten für jede angefangene Stunde für folgende Fahrzeugeinheiten: | ||||
4.2.1 | 7,5 t 56,00 | ||||
4.2.2 | 25 t 100,00" |
Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.
ID: 221737
ENDE |