Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen *

Vom 27. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 34 vom 05.07.2013 S. 1952)




Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

(wie eingefügt)

Artikel 2
Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
(Pflanzenschutz-Geräteverordnung)

(wie eingefügt)

Artikel 3
Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

(wie eingefügt)

Artikel 4
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 8 wird

aa) die Angabe "Verordnung EWG Nr. 2313/92" durch die Angabe "Verordnung EWG Nr. 2913/92" und

bb) der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. Sendung: eine Menge an Waren, die in Bezug auf mit dem Warenverkehr verbundenen Förmlichkeiten, insbesondere Zollförmlichkeiten, in einem einzigen Dokument erfasst sind."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Eine Sendung im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 kann aus einer oder mehreren Partien bestehen."

2. Nach § 1c wird folgender § 1d eingefügt:

" § 1d Leitlinien

Liegt eine in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durch das Julius Kühn-Institut erstellte und im Bundesanzeiger veröffentlichte Leitlinie zur Bekämpfung eines bestimmten Schadorganismus vor, berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die anzuwendenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Schadorganismus oder zur Abwehr der Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus diese Leitlinie."

3. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

" § 4b Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

(1) Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände dürfen nicht aus Drittländern eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden, soweit ihre Einfuhr oder ihr innergemeinschaftliches Verbringen durch die Europäische Kommission nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung verboten worden ist und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem Schadorganismus im Sinne des Absatzes 1 befallen sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in Absatz 1 genannten Rechtsakt

  1. besondere Anforderungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen festgelegt und diese Anforderungen nicht erfüllt sind,
  2. besondere Bescheinigungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen erforderlich sind und diese nicht die Befallsgegenstände begleiten.

In diesen Fällen sind die §§ 5 bis 7a und 8 bis 8c entsprechend anzuwenden."

4. Dem § 7a wird folgender Satz 3 angefügt:

"Verfügungsberechtigte und Besitzer der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände im Sinne des Satzes 1 dürfen diese nicht vor der Untersuchung nach § 8 Absatz 1 von dem Eingangsort oder dem genehmigten Kontrollort entfernen."

5. § 7b wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial

Wer Gegenstände aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt,

  1. die Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel I Nummer 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten oder
  2. mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz verpackt sind und

die in einer nach § 8 Absatz 4 Satz 3 bekannt gemachten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist verpflichtet, dies unverzüglich vor Überführung der eingeführten Gegenstände in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a und c bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1) unter Angabe des Ursprungslandes des Verpackungsmaterials und der eingeführten Gegenstände der zuständigen Behörde mitzuteilen. Im Falle der Überführung in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 muss der Einführer die zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichten, wenn diese im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt. Unbeschadet der zollrechtlichen Behandlung der eingeführten Gegenstände ist der Einführer verpflichtet, das Verpackungsmaterial zur Verfügung der zuständigen Behörde aufzubewahren, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. Über die Durchführung der Kontrolle einschließlich gegebenenfalls ergriffener Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle stellt die zuständige Behörde dem Einführer eine Bescheinigung zur Vorlage bei den Zollbehörden aus.

" § 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial

Wer eine Sendung aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt, deren Waren

  1. Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Nummer 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten oder
  2. mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz verpackt sind und

die in einer nach § 8 Absatz 4 Satz 3 bekannt gemachten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist verpflichtet, dies unmittelbar nach Eintreffen der Sendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe des Ursprungslandes des Verpackungsmaterials und der eingeführten Waren der zuständigen Behörde mitzuteilen. Im Falle der Überführung in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 muss der Einführer die zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichten, wenn diese im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt. Der Einführer ist verpflichtet, die Sendung zur Verfügung der zuständigen Behörde vorzuhalten, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. Über die Durchführung der Kontrolle einschließlich gegebenenfalls ergriffener Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle stellt die zuständige Behörde dem Einführer eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung nach Satz 4 ist der zuständigen Zollstelle mit der Anmeldung zur Überführung der Waren in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a und c bis g vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, ist die Überführung der Sendung in eines der in Satz 5 genannten Zollverfahren ausgeschlossen."

6. Dem § 9 Absatz 1, dem § 13g Absatz 1 und dem § 13l Absatz 1 wird jeweils folgender Satz angefügt:

" § 1d gilt entsprechend."

7. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die zuständige Behörde kann Befallsgegenstände, für die kein Antrag nach Absatz 1 gestellt worden ist, die für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind und für die in diesem Drittland besondere pflanzengesundheitliche Einfuhrvoraussetzungen festgelegt sind, auf die Einhaltung dieser Einfuhrvoraussetzungen untersuchen. Liegen die Voraussetzungen für die Einfuhr in dieses Drittland nicht vor, kann die zuständige Behörde die Ausfuhr in dieses Drittland untersagen, bis ein Antrag nach Absatz 1 gestellt oder die Maßnahmen durchgeführt worden sind, die erforderlich sind, um die Einfuhrvoraussetzungen des Drittlandes zu erfüllen."

8. Dem § 13c Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 sowie die §§ 13d bis 13g gelten auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die die Europäische Kommission nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG eine Pflanzenpasspflicht festgelegt hat und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt."

9. § 13p wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Dabei kann die Behörde die technische Kontrolle der für eine Behandlung verwendeten Geräte oder technischen Vorrichtungen einem amtlich anerkannten Sachverständigen nach Absatz 5 überlassen oder die Vorlage eines Gutachtens eines solchen amtlich anerkannten Sachverständigen verlangen."

b) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

"(5) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag einen Sachverständigen an, wenn der Sachverständige

  1. über die für die Durchführung der Kontrolle erforderliche Zuverlässigkeit und auf Grund einer abgeschlossenen fachbezogenen Berufsausbildung oder eines abgeschlossenen fachbezogenen Studiums über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt,
  2. über die für die Kontrollen notwendige messtechnische Ausrüstung verfügt und
  3. die Gewähr dafür bietet, dass die Kontrollen frei von Interessenkonflikten durchgeführt werden und er kein persönliches Interesse am Ergebnis der Kontrollen hat.

Die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Eignung der messtechnischen Ausrüstung sind durch geeignete Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. Der Sachverständige ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen nach Satz 1 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und der zuständigen Behörde Zugang zu den Kontrollstellen zu gewähren und den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen. Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegt oder der Sachverständige gegen seine Pflichten aus Satz 3 verstößt."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

altneu
 (6) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringt, ohne selbst eine solche Behandlung durchzuführen, ist verpflichtet, die Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib des von ihm in Verkehr gebrachten Holzes zu führen."(6) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringt, ohne selbst eine solche Behandlung durchzuführen, ist verpflichtet, diese Tätigkeit der zuständigen Behörde spätestens 30 Tage nach deren Aufnahme anzuzeigen. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib des von ihm in Verkehr gebrachten Holzes zu führen und für drei Jahre ab dem Tag der Aufzeichnung aufzubewahren."

10. § 13q Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 3, 6, 7 und 8 wird jeweils die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1 Nummer 1 in einer anderen Zeile als die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 aufgebracht werden, wenn eine Aufbringung in einer Zeile aus räumlichen Gründen nicht möglich ist."Abweichend von dem Muster in Anlage 5 können die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in zwei oder drei Zeilen aufgebracht werden, wenn eine Aufbringung in einer Zeile aus räumlichen Gründen nicht möglich ist."

11. Nach § 13r wird folgender § 13s eingefügt:

" § 13s Verwendung von hölzernem Verpackungsmaterial

Ist es für die Einfuhr von hölzernem Verpackungsmaterial in ein Drittland Voraussetzung, dass das hölzerne Verpackungsmaterial nach den Vorschriften des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt und gekennzeichnet ist, darf derjenige, der Waren in dieses Drittland senden will und dabei hölzernes Verpackungsmaterial verwendet, nur hölzernes Verpackungsmaterial verwenden, das nach § 13q Absatz 1 gekennzeichnet ist."

12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. entgegen § 7a Satz 3 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand entfernt,".

b) In Nummer 13 werden nach den Wörtern " § 13n Absatz 3 Satz 2" die Wörter "oder § 13p Absatz 6 Satz 1" eingefügt.

c) In Nummer 15 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

d) Nach der Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:

"15a. entgegen § 13s hölzernes Verpackungsmaterial verwendet oder".

Artikel 5
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut

Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom 11. Februar 2009 (BAnz. S. 519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "zur Einzelkornablage, das mit Unterdruck arbeitet," gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Satz 1 gilt nicht, soweit das verwendete Gerät mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, die die erzeugte Abluft auf oder in den Boden leitet und dadurch eine Abdriftminderung des Abriebes von mindestens 90 vom Hundert verglichen mit Sägeräten ohne eine solche Vorrichtung erreicht."Satz 1 gilt nicht, soweit das verwendete Gerät mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, die die erzeugte Abluft auf oder in den Boden leitet und dadurch eine Abdriftminderung des Abriebes von mindestens 90 vom Hundert, verglichen mit pneumatischen Sägeräten zur Einzelkornablage, die mit Unterdruck arbeiten, ohne eine solche Vorrichtung erreicht."

2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "zur Einzelkornablage" gestrichen.

Artikel 6
Änderung der Bienenschutzverordnung

§ 4 der Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410), die zuletzt durch Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1, 2 oder 3 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel anwendet oder
  2. entgegen § 2 Abs. 4 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel handhabt, aufbewahrt oder beseitigt.
" § 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel anwendet oder
  2. entgegen § 2 Absatz 4 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel handhabt, aufbewahrt oder beseitigt."

Artikel 7
Änderung der
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

In § 3a der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, wird die Angabe " § 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes" durch die Angabe " § 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 8
Aufhebung von Vorschriften

(1) Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(2) Die Pflanzenschutzgeräteverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EU-Rechtsakte:

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71)

und der Anpassung an folgende Rechtsakte:

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).