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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren*

Vom 18. Juni 2021

(BGBl. I Nr. 34 vom 25.06.2021 S. 1828)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1826) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe d wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

"f) von Nagetieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind, durch Ohrtätowierung, Ohrmarke, Ohrlochung oder Ohrkerbung."

2. In § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern " § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe "Satz 3" die Angabe "und 4" eingefügt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 2 werden vor dem Wort "Tiere" die Wörter "Haltung, die Zucht und die Pflege derjenigen" und nach dem Wort "Tiere" die Wörter "zu verbessern" eingefügt und werden die Wörter "so zu halten, zu züchten und zu pflegen, dass sie" durch die Wörter "damit diese Tiere" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Pflicht zur Beschränkung von Tierversuchen auf das unerlässliche Maß nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und c beinhaltet auch die Pflicht zur Verbesserung der Methoden, die in Tierversuchen angewendet werden."

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nicht als Tierversuch gilt das Töten eines Tieres, soweit dies ausschließlich erfolgt, um dessen Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden."Nicht als Tierversuch gilt
  1. das Töten eines Tieres, soweit das Töten ausschließlich dazu erfolgt, die Organe oder Gewebe des Tieres zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden,
  2. ein Eingriff oder eine Behandlung an einem Nutztier, der oder die
    1. in einem Haltungsbetrieb im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird und
    2. nicht zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgt, oder
  3. eine veterinärmedizinische klinische Prüfung, die für die Zulassung eines Tierarzneimittels verlangt wird."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Zur Vermeidung von Doppel- oder Wiederholungsversuchen sind Daten aus Tierversuchen, die in nach Unionsrecht anerkannten Verfahren in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) gewonnen wurden, anzuerkennen. Dies gilt nicht, wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit oder der Umwelt in Bezug auf die in Satz 1 genannten Daten weitere Tierversuche durchgeführt werden müssen."

4. Dem § 7a Absatz 2 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zur Erreichung des mit dem Tierversuch angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder Versuchsstrategie, die ohne Verwendung eines lebenden Tieres auskommt und die nach dem Unionsrecht anerkannt ist, zur Verfügung steht."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist" die Wörter "nach Prüfung durch die zuständige Behörde" eingefügt.

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "wissenschaftlich begründet dargelegt ist" durch die Wörter "aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt ist" ersetzt.

ccc) In Nummer 6 werden nach den Wörtern " § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" die Wörter "und Satz 3" eingefügt.

ddd) In Nummer 7 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

eee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. eine möglichst umweltverträgliche Durchführung des Tierversuches erwartet werden kann und".

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Prüfung durch die zuständige Behörde erfolgt mit der Detailliertheit, die der Art des Versuchsvorhabens angemessen ist."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern " § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" die Wörter "und Satz 3" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Es kann dabei vorsehen, dass die Veröffentlichung der Zusammenfassungen durch das Bundesinstitut für Risikobewertung erfolgt."In der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass
  1. die Veröffentlichung der Zusammenfassungen durch das Bundesinstitut für Risikobewertung erfolgt und
  2. das Bundesinstitut für Risikobewertung die Zusammenfassungen an die Europäische Kommission zum Zweck der Veröffentlichung weiterleitet."

6. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wer ein Versuchsvorhaben, in dem Wirbeltiere oder Kopffüßer verwendet werden, durchführen will,"Die Erteilung der Genehmigung erfolgt in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren, wenn es sich bei dem Versuchsvorhaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 um ein Vorhaben handelt,"

bb) Der Nummer 2 wird das Wort "oder" angefügt.

cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "vorgenommen werden" das Komma und das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nummer 4

4. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, die zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach bereits erprobten Verfahren durchgeführt werden,

wird aufgehoben.

ee) Der Satzteil nach Nummer 3

hat das Versuchsvorhaben der zuständigen Behörde anzuzeigen.

wird gestrichen.

ff) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Die Genehmigung in den Fällen des Satzes 1 gilt als erteilt, wenn

  1. die durch die zuständige Behörde durchgeführte Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b bis g sowie Nummer 7a vorliegen,
  2. die zuständige Behörde eine Festlegung über die Durchführung der rückblickenden Bewertung nach einer auf Grund des § 8 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung getroffen hat,
  3. die zuständige Behörde nicht innerhalb der in einer auf Grund des § 8 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Frist abschließend über den Genehmigungsantrag entschieden hat und
  4. die zuständige Behörde dem Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 und die Festlegung nach Nummer 2 mitgeteilt hat.

Führt der Antragsteller auf der Grundlage der Genehmigung nach Satz 2 ein Versuchsvorhaben durch, hat er hinsichtlich der weiteren über Satz 2 Nummer 1 hinausgehenden Anforderungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen."

b) In Absatz 5 Nummer 1 bis 4 wird jeweils nach den Wörtern "nach Absatz" die Angabe "1 oder" gestrichen.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern " § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" die Wörter "und Satz 3" eingefügt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

8. § 10 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Beiräten" durch das Wort "Ausschüssen" ersetzt.

b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort "Beiräte" durch das Wort "Ausschüsse" ersetzt.

9. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Wirbeltiere oder Kopffüßer,
  1. die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
  2. deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
    züchten oder, auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, halten,
"1. Wirbeltiere oder Kopffüßer,
  1. die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
  2. deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,

züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,"

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Rechtsverordnungen" werden die Wörter "und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bereich der Bundeswehr" durch die Wörter "Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung" ersetzt, wird nach den Wörtern "Durchführung dieses Gesetzes" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Rechtsvorschriften" die Wörter "und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen."

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe a

a Tierversuche durchgeführt werden,

wird aufgehoben.

bbb) Die Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.

bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Einrichtungen und Betriebe nach Satz 1 Nummer 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang unter besonderer Berücksichtigung möglicher Risiken besichtigt. In Einrichtungen und Betrieben nach Satz 1 Nummer 3 soll die Besichtigung mindestens alle drei Jahre erfolgen. In Einrichtungen und Betrieben nach Satz 1 Nummer 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, in denen Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet werden, soll die Besichtigung jährlich erfolgen."Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt."

cc) In dem neuen Satz 8 wird das Wort "Besichtigungen" durch das Wort "Kontrollen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten)" durch das Wort "Mitgliedstaaten" ersetzt.

12. In § 16a Absatz 2 wird die Angabe "1 oder" gestrichen.

13. § 16c wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16c

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen, Einrichtungen und Betriebe, die Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 verwenden, sowie Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer für die genannten Zwecke gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden,

  1. zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über
    1. Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und
    2. den Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen einschließlich des Schweregrads nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU
  2. zu melden und
  3. das Melde- und Übermittlungsverfahren zu regeln.
" § 16c

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. Personen, Einrichtungen und Betriebe, die Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen oder die Wirbeltiere zu den in § 4 Absatz 3 genannten Zwecken töten, sowie Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer für die genannten Zwecke gezüchtet oder zur Abgabe an Dritte gehalten werden, zu verpflichten, der zuständigen Behörde in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen zu melden:
    1. die Art, Herkunft und Zahl der in den Tierversuchen verwendeten Tiere,
    2. den Zweck und die Art der Tierversuche oder der sonstigen Verwendungen einschließlich des Schweregrades nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU und
    3. die Art, Herkunft und Zahl der Tiere, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die
      aa) zur Verwendung in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 oder für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 gezüchtet und getötet worden sind und
      bb) nicht in solchen Tierversuchen oder für solche wissenschaftlichen Untersuchungen verwendet worden sind, und
  2. das Verfahren für die Meldungen nach Nummer 1 sowie deren Übermittlung von den zuständigen Behörden an das Bundesministerium oder das Bundesinstitut für Risikobewertung zu regeln."

14. In § 18 Absatz 1 Nummer 17 werden die Wörter " § 7 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

15. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
  1. deren Genehmigung vor dem 13. Juli 2013 nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung unter Einhaltung der Anforderungen nach dessen § 8 Absatz 2 beantragt oder
  2. deren Durchführung vor dem 13. Juli 2013 nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet

worden ist, sind abweichend von den §§ 6 bis 10 bis zum 1. Januar 2018 die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

wird aufgehoben.

b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:

"(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren - vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.

(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

  1. deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder
  2. deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,

sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

______________
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010 S. 33; L 15 vom 22.01.2016 S. 71; L 168 vom 25.06.2016 S. 19; L 71 vom 16.03.2017 S. 23; L 277 vom 27.10.2017 S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 115) geändert worden ist.

211360

ENDE

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