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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung
der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
Vom 6. September 2002
(BGBl. I Nr. 64 vom 10.09.2002 S. 3508)
Auf Grund des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:
Artikel 1
Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
Die UAG-Zulassungsverfahrensverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1841), geändert durch die Verordnung vom 14. August 1998 (BGBl. I S. 2200), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. für welche gewerblichen und nichtgewerblichen Unternehmensbereiche (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes) die Zulassung begehrt wird, | "2. für welche Zulassungsbereiche (§ 2 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes) die Zulassung begehrt wird,". |
b) In Absatz 1 Nr. 3 und 4 und Absatz 2 Nr. 7 wird jeweils das Wort "Unternehmensbereiche" durch das Wort "Zulassungsbereiche" ersetzt.
c) In Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b wird das Wort "Betriebsbeauftragter" durch das Wort "Beauftragter" ersetzt.
d) In Absatz 1 Nr. 9 wird das Wort "Unternehmen" durch das Wort "Organisationen" ersetzt.
e) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 38 Abs. 2" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. ein Organigramm mit ausführlichen Angaben über die Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der Organisation sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Besitzverhältnisse, die Stellung innerhalb eines Unternehmenskonzerns und die Finanzierungsquellen, | "2. ein Organigramm im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Umweltauditgesetzes,". |
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt hinter dem Wort "Anstellungsverhältnisses" durch das Wort "und" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 Nr. 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. ein Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Umweltauditgesetzes."
3. In § 3 Satz 2 wird das Wort "Unternehmensbereiche" durch das Wort "Zulassungsbereiche" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "aus der beruflichen Tätigkeit des Umweltgutachters" durch die Wörter "hinsichtlich praktischer Probleme aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden Antragsteller so bemessen sein, daß der Kurzvortrag nicht mehr als 10 Minuten und das Prüfungsgespräch für jedes Fachgebiet etwa 15 Minuten betragen. Wenn der Antragsteller die Zulassung für Unternehmensbereiche aus mehr als zwei Wirtschaftszweigen gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung begehrt, kann die Dauer der Prüfung der Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und d des Umweltauditgesetzes um bis zu 30 Minuten verlängert werden. Begehrt der Antragsteller die Zulassung nach Satz 2 aus mehr als acht Wirtschaftszweigen gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung, kann das Prüfungsgespräch für die Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und d des Umweltauditgesetzes um bis zu 90 Minuten verlängert werden. Wenn der Antragsteller die Zulassung ausschließlich oder zusätzlich für Unternehmensbereiche aus den Wirtschaftszweigen Nummern 1, 4 oder 5 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, ist für die Verlängerung der Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 nicht auf die Anzahl dieser Wirtschaftszweige, sondern auf die Anzahl der Unterabschnitte nach dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) abzustellen. Die mündliche Prüfung ist spätestens nach einer Dauer von 120 Minuten zu unterbrechen und nach mindestens 60 Minuten an demselben Tag oder an einem anderen Tag fortzusetzen. Vor der Unterbrechung einer mündlichen Prüfung sind die Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und e des Umweltauditgesetzes und die Fachkenntnisse zu § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes abschließend zu prüfen sowie begonnene Prüfungen von Unternehmensbereichen in den Fachgebieten nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und d des Umweltauditgesetzes zu beenden. Die Aufteilung der mündlichen Prüfung ist dem Antragsteller vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden Antragsteller so bemessen sein, daß der Kurzvortrag nicht mehr als 10 Minuten und das Prüfungsgespräch für jedes Fachgebiet etwa 15 Minuten betragen. Wenn der Antragsteller die Zulassung für Unternehmensbereiche aus mehr als zwei Unterabschnitten der Abschnitte O und D der Verordnung (EWG) Nr.3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) begehrt, kann die Dauer der Prüfung der Fachgebiete nach §§ 7 Abs. 2 Nr.2 Buchstabe c und d des Umweltauditgesetzes insgesamt um bis zu 30 Minuten verlängert werden. Ein Unterabschnitt der Verordnung (EWG) Nr.3037/90 entspricht jeweils der Gesamtheit der gewerblichen Unternehmensbereiche Erzeugung von Strom, Gas, Dampf und Heißwasser, der Gesamtheit der gewerblichen Unternehmensbereiche Recycling; Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen sowie einem nichtgewerblichen Unternehmensbereich nach § 3 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes. | "(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden Antragsteller so bemessen sein, dass der Kurzvortrag nicht mehr als zehn Minuten und das Prüfungsgespräch in den Fachgebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes etwa 15 Minuten sowie in dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes etwa 30 Minuten beträgt. Wenn der Antragsteller die Zulassung für mehr als zwei Bereiche gemäß Spalte 3 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, kann die Dauer der Prüfung des Fachgebiets nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes für jeden weiteren in dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes durch den Antrag betroffenen Bereich um bis zu 20 Minuten verlängert werden. Wenn der Antragsteller die Zulassung ausschließlich oder zusätzlich für Zulassungsbereiche aus den Bereichen Nummer 1, 4 oder 5 der Spalte 1 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, ist für die Verlängerung der Prüfung nach Satz 2 nicht auf die Anzahl dieser Bereiche, sondern auf die Anzahl der Unterabschnitte nach dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 83 S. 1, 1995 Nr. L 159 S. 31) nach Spalte 4 des Anhangs zu dieser Verordnung abzustellen. Die mündliche Prüfung ist spätestens nach einer Dauer von 120 Minuten zu unterbrechen. Eine Fortführung der Prüfung für weitere Bereiche nach dem Anhang zu dieser Verordnung kann nach einer Unterbrechung von 60 Minuten an demselben Tag oder an einem anderen Tag durchgeführt werden. Vor der Unterbrechung einer mündlichen Prüfung sind die Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes und die Fachkenntnisse nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes abschließend zu prüfen sowie begonnene Prüfungen von Zulassungsbereichen in dem Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes zu beenden. Die Aufteilung der mündlichen Prüfung ist dem Antragsteller vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen." |
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Stellt ein zugelassener Umweltgutachter einen Antrag auf Erweiterung seiner Zulassung auf weitere Zulassungsbereiche, entfällt der Kurzvortrag. Beantragt ein Fachkenntnisbescheinigungsinhaber die Erweiterung der Zulassung als Fachkenntnisbescheinigungsinhaber auf weitere Zulassungsbereiche, gilt dies entsprechend."
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Hinter den Wörtern "Vertreter der Zulassungsstelle," werden die Wörter "der Widerspruchsbehörde," eingefügt.
5. In § 6 Abs. 1 Satz 3 und in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 5 Abs. 3 Satz 5" durch die Angabe " § 5 Abs. 3 Satz 6" ersetzt.
6. In § 8 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
"Wurde auch in diesen Fällen die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann nach Ablauf von drei Jahren einmal ein weiterer Antrag auf Zulassung gestellt werden."
7. Der Anhang der Verordnung wird wie folgt gefasst:
- wie eingefügt -
alte Fassung
Nr. | Wirtschaftszweige | Ab- schnitt 1 | Zahlen- schlüssel 2 | Bezeichnung | |
1 | a | Grundstoff-Industrie | C, D | 10, 11, 12, 13, 14, 26 | Kohlenbergbau, Torfgewinnung; Gewinnung von Erdöl und Erdgas; Erbringung damit verbundener Dienstleistungen; Bergbau auf spalt- und brutstoffhaltige Erze; Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden; sonstiger Bergbau; Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden |
b | D | 27.1 bis 27.4 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (EGKS); Herstellung von Rohren; sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl, Herstellung von Ferrolegierungen (nicht EGKS); Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen | ||
2 | Ernährungs- und Genußmittelindustrie | D | 15, 16 | Ernährungsgewerbe, Tabakverarbeitung | |
3 | Papier- und Druckindustrie | D | 21, 22 | Papiergewerbe, Verlags- und Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Trägern | |
4 | Chemische Industrie und Mineralölindustrie | D | 23, 24, 25 | Kokerei, Mineralölverarbeitung, Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen; Chemische Industrie, Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren | |
5 | Metallbe- und -verarbeitung | D | 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 27.5 | Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung von Metallerzeugnissen; Maschinenbau; Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen; Herstellung von Geräten der Elektrizitätserzeugung, -verteilung u.a.; Nachrichtentechnik, Herstellung von Rundfunk- und Fernsehgeräten und elektronischen Bauelementen; Herstellung von Medizin-, Meß-, Steuer- und Regelungstechnik, Optik; Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen; sonstiger Fahrzeugbau; Gießereiindustrie | |
6 | Textil- und Bekleidungsgewerbe | D | 17, 18, 19, 93.01.1, 93.01.3 | Textilgewerbe, Bekleidungsgewerbe, Ledergewerbe; Wäscherei; Chemische Reinigung und Bekleidungsfärberei | |
7 | Holzgewerbe, Möbelindustrie | D | 20, 36 | Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln); Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und sonstigen Erzeugnissen | |
8 | Recycling; Abfallbeseitigung | D, O | Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93, 37, 90.00.8 | Recycling, Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen; Rückgewinnung; Städtereinigung und sonstige Entsorgungseinrichtungen | |
9 | Energiewirtschaft | E | Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93,40 | Erzeugung von Strom, Gas, Dampf und Heißwasser, Energieversorgung | |
10 | a | Wasserwirtschaft | 0 | 41 | Wasserversorgung |
b | 0 | 90.00.1, 90.00.2 | Kläranlagen; Sammelkanalisation | ||
11 | a | Verkehr | I | 64 | Nachrichtenübermittlung |
b | I | 60.1, 60.2, 61.2, 62.1, 62.2, 63.1, 63.2, 63.4 | Eisenbahnen; sonstiger Landverkehr; Binnenschiffahrt; Linienflugverkehr; Gelegenheitsflugverkehr; Frachtumschlag und Lagerei; sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr, Spedition, sonstige Verkehrsvermittlung | ||
12 | Labors | K, N | 74.3, 85.14.6 | Technische, physikalische und chemische Untersuchung; medizinische Labors | |
13 | Krankenhäuser | N | 85.11, 85.31 | Krankenhäuser, Heime (ohne Fremden-, Erholungs- und Ferienheime) | |
14 | Handel | G | 51.2 - 51.7, 52.1 - 52.6 | Großhandel (Gh) mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren; Gh mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabak waren; Gh mit Ge- und Verbrauchsgütern; Gh mit Rohstoffen, Halbwaren, Schrott und Reststoffen; Gh mit Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör; sonstiger Großhandel; Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Ladenräumen); Facheinzelhandel (Feh) mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Ladenräumen); Apotheken, Feh mit medizinischen, orthopädischen und kosmetischen Artikeln (in Ladenräumen); sonstiger Facheinzelhandel (in Ladenräumen); Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (in Ladenräumen); Einzelhandel (nicht in Ladenräumen) | |
15 | Kredit- und Versicherungsgewerbe | J | 65, 66 | Kreditgewerbe, Versicherungsgewerbe | |
16 | Reise- und Gastgewerbe | H, I | 55, 63.3 | Gastgewerbe, Reisebüros und Reiseveranstalter | |
17 | Verwaltung u.a. | L, M, O | 80, 75.1, 92.5, 75.24, 75.25, 92.32, 92.61 | Erziehung und Unterricht; öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kreisen; Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten; öffentliche Sicherheit und Ordnung von Gemeinden und Kreisen; Feuerschutz von Gemeinden und Kreisen; Betrieb und technische Hilfsdienste für kulturelle Leistungen, Betrieb von Sportanlagen. | |
1) Abschnitt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 (NACE-Code)
2) Verordnung (EWG) Nr. 1838/93; Abteilungen (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE Codes; Unterklassen (fünfstellig) der deutschen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93) |
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.