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UAGZVV - UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz

Vom 12. September 2002
(BGBl. I Nr. 67 vom 20.09.2002 S. 3654; 03.07.2009 S. 1723 09; 13.12.2011 S. 2725 11; 21.01.2013 S. 95 13; 29.03.2017 S. 626 17; 29.03.2017 S. 626 17a)
Gl.-Nr.: 2129-29-1


(vorherige Änderung: 6.9.2002 S. 350802)

§ 1 Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter

(1) Der Antragsteller muss im Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter angeben

  1. Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet,
  2. für welche Zulassungsbereiche (§ 2 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes) die Zulassung begehrt wird,
  3. für welche der angegebenen Zulassungsbereiche er selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt und für welche Bereiche er fachkundige Personen eingestellt hat,
  4. ob und gegebenenfalls für welche Zulassungsbereiche er bereits früher Anträge nach den §§ 8 bis 10 des Umweltauditgesetzes oder vergleichbare Anträge in einem anderen Mitgliedstaat gestellt oder an Prüfungen teilgenommen hat und wie die Anträge beschieden wurden,
  5. ob
    1. er wegen Verstoßes gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes genannten Vorschriften mit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden ist,
    2. gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren, Ermittlungsverfahren oder Bußgeldverfahren im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes anhängig ist und
    3. ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt wurde oder anhängig ist,
  6. ob er
    1. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e des Umweltauditgesetzes verstoßen hat, ohne zu einer Strafe oder Geldbuße verurteilt worden zu sein, oder
    2. seine Pflichten als Beauftragter nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Umweltauditgesetzes verletzt hat,
  7. ob er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  8. ob und gegebenenfalls welche Stellung er innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmen beratenden Organisation oder einer Umweltgutachterorganisation innehat oder im Begriff ist zu übernehmen,
  9. ob er Inhaber von Organisationen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Umweltauditgesetzes ist und gegebenenfalls welcher,
  10. ob und gegebenenfalls welche anderen beruflichen oder sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d des Umweltauditgesetzes er nach seiner Zulassung zusätzlich ausüben oder übernehmen will.

(2) Dem Antrag sind als Unterlagen beizufügen

  1. ein Lebenslauf, der genaue Angaben über die Person, die Ausbildung und den beruflichen Werdegang enthält, einschließlich eines Passbildes,
  2. beglaubigte Abschriften der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die Voraussetzungen für Ausbildung und praktische Erfahrung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Umweltauditgesetzes,
  3. eine Erklärung des Antragstellers, dass er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
  4. ein Führungszeugnis oder eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage im Zulassungsverfahren beantragt wurde, sowie das Einverständnis mit einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister,
  5. eine Erklärung, dass er keinen Weisungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes unterliegt,
  6. eine Erklärung, dass Verflechtungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegen,
  7. eine Aufstellung der zeichnungsberechtigten Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes und die entsprechenden Zulassungsbereiche, auf die sich die Zulassung auf Grund der angestellten fachkundigen Personen erstreckt,
  8. beglaubigte Abschriften der Fachkenntnisbescheinigungen, gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige gleichwertige Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 8 und des § 38 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes, die dem Antragsteller erteilt wurden.

Die Zulassungsstelle kann Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.

(3) Der Nachweis, dass ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegt, kann auf Antrag auch nach Ablegung der mündlichen Prüfung durch Vorlage einer Urkunde erbracht werden, aus der sich die rechtswirksame Beendigung des Rechtsverhältnisses ergibt. Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn die Gewähr besteht, dass der Antragsteller innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu bestimmenden Frist von höchstens neun Monaten nach Ablegung der mündlichen Prüfung die erforderlichen Urkunden vorlegt.

(4) Der Antrag auf Änderung der Zulassung muss die Angaben nach Absatz 1 enthalten, die sich gegenüber dem Zulassungsantrag geändert haben und im Hinblick auf den Änderungsantrag ändern sollen. Ihm sind insbesondere die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen, bei denen sich Änderungen gegenüber den mit dem Zulassungsantrag übersandten Unterlagen ergeben haben und sich im Hinblick auf den Änderungsantrag ergeben sollen.

§ 1a Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter für ein Drittland 11

(1) Für den Fall des Antrags eines zugelassenen Umweltgutachters auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1) hat der Umweltgutachter im Antrag anzugeben, ob er die Anforderungen an Kenntnis und Verständnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich sowie der Amtssprache des Drittlandes erfüllt. § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden entsprechende Anwendung.

(2) Für den Fall des Antrags eines zugelassenen Umweltgutachters auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Person oder Organisation hat der Umweltgutachter die mit dieser Person oder Organisation geschlossene vertragliche Vereinbarung vorzulegen. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Person hat er im Antrag außerdem anzugeben, ob die Person die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Organisation hat er im Antrag anzugeben,

  1. ob die Organisation die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt,
  2. welche Personen für die Organisation im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung tätig werden und
  3. ob diese Personen die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen.

§ 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die Personen im Sinne des Satzes 2 und des Satzes 3 Nummer 3 entsprechende Anwendung.

(3) Der Antrag auf Drittlandszulassung kann abweichend von Absatz 1 und 2 auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter gestellt werden. Absatz 1 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung; die Zulassungsstelle kann jedoch Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag im Sinne des Absatzes 1 erforderlich sind.

§ 2 Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation 13

(1) Für den Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation findet § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9 und 10 sinngemäß Anwendung.

(2) Für die dem Antrag beizufügenden Unterlagen findet § 1 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Zusätzlich sind insbesondere beizufügen:

  1. eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,
  2. ein Organigramm im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 des Umweltauditgesetzes,
  3. eine gesonderte Aufstellung der Personen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes mit Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort und Nachweis des Anstellungsverhältnisses und
  4. ein Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 des Umweltauditgesetzes.

(3) Für den Antrag auf Änderung der Zulassung gilt § 1 Abs. 4 entsprechend.

§ 2a Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation für ein Drittland 11

(1) Für den Fall des Antrags einer zugelassenen Umweltgutachterorganisation auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 hat die Organisation einen oder mehrere zeichnungsberechtigte angestellte Umweltgutachter zu benennen, die über eine Drittlandszulassung verfügen. § 1 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die zugelassene Umweltgutachterorganisation entsprechende Anwendung.

(2) Für den Fall des Antrags einer zugelassenen Umweltgutachterorganisation auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Person oder Organisation hat die Umweltgutachterorganisation die mit dieser Person oder Organisation geschlossene vertragliche Vereinbarung vorzulegen. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Person hat sie im Antrag außerdem anzugeben, ob die Person die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Organisation hat sie im Antrag anzugeben,

  1. ob die Organisation die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt,
  2. welche Personen für die Organisation im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung tätig werden und
  3. ob diese Personen die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen.

§ 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die Personen im Sinne des Satzes 2 und des Satzes 3 Nummer 3 entsprechende Anwendung.

(3) Der Antrag auf Drittlandszulassung kann auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation gestellt werden. Absatz 1 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung; die Zulassungsstelle kann jedoch Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag im Sinne des Absatzes 1 erforderlich sind.

§ 3 Antrag auf Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung

Für den Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Fachkenntnisbescheinigung findet § 1 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 7 entsprechend Anwendung. Der Antrag muss ferner die Angabe enthalten, für welche Fachgebiete und Zulassungsbereiche im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes die Bescheinigung beantragt wird.

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. Er hat darauf zu achten, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten und die Antragsteller in geeigneter Weise befragt werden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 5 Mündliche Prüfung 09

(1) Die Zulassungsstelle hat den Antragsteller zur mündlichen Prüfung spätestens zwei Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu laden. Im Einvernehmen mit dem Antragsteller ist eine Verkürzung der Ladungsfrist auf eine Woche vor dem Prüfungstermin möglich.

(2) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Kurzvortrag über ein Sachthema hinsichtlich praktischer Probleme aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Antragsteller mindestens 30 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung für den Kurzvortrag zwei Themen zur Auswahl. Auf den Kurzvortrag folgt das Prüfungsgespräch, das sich in einzelne Prüfungsabschnitte zu den in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes genannten Fachgebieten und in Fragen zu praktischen Problemen aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters gliedert. Das Prüfungsgespräch muss sich auf die beantragten Bereiche im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 beziehen. Die Zulassungsstelle stellt die Hilfsmittel zur Verfügung.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden Antragsteller so bemessen sein, dass der Kurzvortrag nicht mehr als zehn Minuten und das Prüfungsgespräch in den Fachgebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes etwa 15 Minuten sowie in dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes etwa 30 Minuten beträgt. Wenn der Antragsteller die Zulassung für Zulassungsbereiche aus mehr als zwei Prüfzeiteneinheiten der Spalte 5 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, kann die Dauer der Prüfung des Fachgebiets nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes für jede weitere in dem Fachgebiet gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes durch den Antrag betroffene Prüfzeiteneinheit um bis zu 20 Minuten verlängert werden. Sofern ein Zulassungsbereich mehreren Gliederungsnummern nach Spalte 1 des Anhangs zu dieser Verordnung zugeordnet ist, werden die Prüfzeiten aufeinander angerechnet. Die mündliche Prüfung ist spätestens nach einer Dauer von 120 Minuten zu unterbrechen. Eine Fortführung der Prüfung für weitere Bereiche nach dem Anhang zu dieser Verordnung kann nach einer Unterbrechung von 60 Minuten an demselben Tag oder an einem anderen Tag durchgeführt werden. Vor der Unterbrechung einer mündlichen Prüfung sind die Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes und die Fachkenntnisse zu § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes abschließend zu prüfen sowie begonnene Prüfungen von Zulassungsbereichen in dem Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes zu beenden. Die Aufteilung der mündlichen Prüfung ist dem Antragsteller vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

(3a) Stellt ein zugelassener Umweltgutachter einen Antrag auf Erweiterung seiner Zulassung auf weitere Zulassungsbereiche, entfällt der Kurzvortrag. Beantragt ein Fachkenntnisbescheinigungsinhaber die Erweiterung der Zulassung als Fachkenntnisbescheinigungsinhaber auf weitere Zulassungsbereiche, gilt dies entsprechend.

(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Zulassungsstelle, der Widerspruchsbehörde, die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses und deren Stellvertreter sowie Vertreter oberster Bundes- und Landesbehörden sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Darüber hinaus kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Zustimmung des Prüflings Antragstellern den Zutritt zur mündlichen Prüfung gestatten. Die Befugnis der Rechtsaufsichtsbehörde, Vertreter zur mündlichen Prüfung zu entsenden, bleibt unberührt.

§ 5a Fachgespräch 11

(1) Im Zulassungsverfahren auf Grund eines Antrags eines Umweltgutachters nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist für jedes Drittland, auf das sich der Zulassungsantrag bezieht, ein eigenes Fachgespräch zu führen. Das Fachgespräch ist unselbständiger Teil dieses Zulassungsverfahrens.

(2) Das Fachgespräch wird durch einen Experten aus der Prüferliste des Umweltgutachterausschusses oder einen Experten gemäß Absatz 5 und jeweils einen Mitarbeiter der Zulassungsstelle in den Fachgebieten nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a und b des Umweltauditgesetzes durchgeführt. Das Fachgespräch darf bis zu 60 Minuten dauern. Der Experte entscheidet über die Inhalte und das Ergebnis des Fachgesprächs.

(3) Über die Inhalte des Fachgesprächs ist eine Niederschrift anzufertigen, in der insbesondere folgendes festgestellt wird:

  1. Namen des Experten, des Mitarbeiters und des Umweltgutachters,
  2. Beginn und das Ende des Fachgesprächs,
  3. die wesentlichen Gesprächsinhalte,
  4. das Ergebnis des Fachgesprächs mit Begründung und Entscheidungsvorschlag über die Zulassung.

Die Niederschrift ist vom Experten und dem Mitarbeiter der Zulassungsstelle zu unterschreiben.

(4) Die Zulassungsstelle entscheidet unter Berücksichtigung des Entscheidungsvorschlags des Experten und ihres Mitarbeiters über den Antrag auf Zulassung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

(5) Die Zulassungsstelle führt eine Liste von Experten, die ihr gegenüber ausreichende Fachkenntnis in den Fachgebieten nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a und b des Umweltauditgesetzes nachgewiesen haben. Experten aus dieser Liste werden nur dann für Fachgespräche herangezogen, wenn keine Prüfer aus der Prüferliste nach Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung stehen.

(6) § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 1 und 4 sowie die §§ 7 und 8 gelten für das Fachgespräch entsprechend.

§ 6 Entscheidung

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die mündliche Prüfung bestanden, nicht bestanden und ob und mit welchen Auflagen die Zulassung zu versehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle der Unterbrechung der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 6 hat der Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung abgenommen hat, die bis zur Unterbrechung erbrachten Prüfungsleistungen einschließlich des Kurzvortrages unmittelbar im Anschluss an den ersten Prüfungsteil abschließend zu bewerten und zu entscheiden, welche Prüfungsteile bestanden und welche nicht bestanden wurden.

(2) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der insbesondere festgestellt werden

  1. die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Name des Prüflings,
  2. Beginn und Ende der Prüfung,
  3. das Thema des mündlichen Vortrages und die wesentlichen Prüfungsfragen je Fachgebiet,
  4. die Entscheidung des Ausschusses über das Ergebnis der Prüfung und im Falle des Nichtbestehens die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zu den Verfahrensakten des Antragstellers zu nehmen. Bei mehreren Prüflingen sind vom Vorsitzenden beglaubigte Ablichtungen der Niederschrift zu den Verfahrensakten zu nehmen.

(3) Im Falle der Unterbrechung der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 6 haben die Prüfungsausschüsse, die die mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung und nach der Unterbrechung abgenommen haben, die Niederschrift jeweils über die von ihnen abgenommenen Prüfungsteile nach Absatz 2 zu fertigen.

(4) Für diejenigen Fachgebiete, auf denen der Prüfling die mündliche Prüfung bestanden hat, ist auf Antrag eine Fachkenntnisbescheinigung zu erteilen.

§ 7 Rücktritt von der mündlichen Prüfung 17a

(1) Tritt der Antragsteller nach der Ladung gemäß § 5 Abs. 1 von der mündlichen Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Als Rücktritt gilt, wenn der Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht.

(2) Als Rücktritt gilt nicht, wenn der Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht und hierfür ein von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt. Der Grund muss der Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und nachgewiesen werden. Die Zulassungsstelle entscheidet, ob ein Grund im Sinne des Satzes 1 vorliegt und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. Ein Antragsteller, der sich mit Krankheit entschuldigt oder die mündliche Prüfung krankheitsbedingt abbricht, hat unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.

(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Antragsteller zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der mündlichen Prüfung erneut zu laden; § 5 Abs. 1 ist anzuwenden.

§ 8 Wiederholung des Zulassungsverfahrens

Ein Antragsteller, der die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann zweimal einen erneuten Antrag auf Zulassung stellen. Wurde auch in diesen Fällen die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann nach Ablauf von drei Jahren einmal ein weiterer Antrag auf Zulassung gestellt werden. Wird ein erneuter Antrag gestellt, kann auf Angaben und Unterlagen des vorherigen Antrages verwiesen werden, sofern sich keine Veränderungen ergeben haben.

§ 9 Mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung

(1) Die mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind Fragen aus dem ausgewählten Fachgebiet im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes.

(2) Im Übrigen gelten die §§ 5 bis 8 entsprechend.

§ 10 Erteilung von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen

Nach bestandener mündlicher Prüfung dürfen im Falle des § 1 Abs. 3 eine Zulassung oder eine Fachkenntnisbescheinigung erst nach Vorlage der erforderlichen Urkunden erteilt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die erforderlichen Urkunden nicht fristgerecht vorgelegt werden.

§ 11 (Inkrafttreten)

.

 Anhang 09
(zu § 5 Abs. 3)


Nr. Bereiche
(Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke)
Abschnitt des NACE-Codes 1PrüfzeiteneinheitenZulassungsbereiche (§ 2 Absatz 4 UAG):
Abteilungen (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 2008 2
Bezeichnung
1234567
1aGrundstoffindustrieBI05Kohlebergbau
19.20.6 3Herstellung von Steinkohlen-, Braunkohlen- und Torfbriketts
06Gewinnung von Erdöl und Erdgas
II07Erzbergbau
08Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau
09Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden
CIII23Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
27.31Herstellung von Glasfaserkabeln
bIV24.1Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
24.2Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl
24.31Herstellung von Blankstahl
24.32Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm
24.34Herstellung von kaltgezogenem Draht
24.41Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen
24.42Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
24.43Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
24.44Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
24.45Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
2 Ernährungs- und GenussmittelindustrieCV10Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
11Getränkeherstellung
12Tabakverarbeitung
N82.92Abfüllen und Verpacken
3 Papier- und DruckindustrieCVI17Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
18Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
J58.1Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software)
4 Chemische Industrie und MineralölindustrieCVII19.1Kokerei
19.20.0Mineralölverarbeitung
24.46Aufbereitung von Kernbrennstoffen
VIII20Herstellung von chemischen Erzeugnissen
21Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
26.8Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern
32.99Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g. anderweitig nicht genannt
IX22Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
G47.3Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen)


Nr. Bereiche
(Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke)
Abschnitt des NACE-Codes 1PrüfzeiteneinheitenZulassungsbereiche (§ 2 Absatz 4 UAG):
Abteilungen (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 2008 2
Bezeichnung
1234567
5 Metallbe- und -verarbeitungCX24.33Herstellung von Kaltprofilen
24.5Gießereien
25Herstellung von Metallerzeugnissen
33.11Reparatur von Metallerzeugnissen
A26.51.2Herstellung von nicht elektrischen Mess-, Kontroll-, Navigations- und ähnlichen Instrumenten und Vorrichtungen
26.51.3Herstellung von Prüfmaschinen
27.52Herstellung von nicht elektrischen Haushaltsgeräten
28Maschinenbau
33.12Reparatur von Maschinen
33.2Installation von Maschinen und Ausrüstungen a. n. g.
XII29Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
30Sonstiger Fahrzeugbau
33.15Reparatur und Instandhaltung von Schiffen, Booten und Yachten
33.16Reparatur und Instandhaltung von Luft- und Raumfahrzeugen
33.17Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen a. n. g.
G45.2Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen
45.4Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern
CXIII32.1Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen
32.5Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien
32.99Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.
S95.25Reparatur von Uhren und Schmuck
95.29Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern
M71.12.2Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign
6 Textil- und BekleidungsgewerbeCXIV13Herstellung von Textilien
14Herstellung von Bekleidung
15Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen
32.99Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.
S95.23Reparatur von Schuhen und Lederwaren
96.01Wäscherei und chemische Reinigung
7 Holzgewerk, MöbelindustrieCXV16Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)
31Herstellung von Möbeln
32.2Herstellung von Musikinstrumenten
32.3Herstellung von Sportgeräten
32.4Herstellung von Spielwaren
32.9Herstellung von Erzeugnissen a. n. g.
33.19Reparatur von sonstigen Ausrüstungen
F43.32Bautischlerei und -schlosserei
43.91.2Zimmerei und Ingenieurholzbau
S95.24Reparatur von Möbeln und Einrichtungsgegenständen
95.29Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern
8 Recycling, AbfallbeseitigungEXVI38Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung
39Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung
9 EnergiewirtschaftDXVII35Energieversorgung
35.11.6 3Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien (z.B. Wind, Biomasse, Solar und Geothermie) mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung
35.11.7 3Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung
35.11.8 3Elektrizitätserzeugung aus Wärmekraft (ohne Kernenergie) mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung
35.11.9 3Elektrizitätserzeugung aus Kernenergie mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung
35.30.6 3Wärmeversorgung
35.30.7 3Kälteversorgung
H49.5Transport in Rohrfernleitungen
10aWasserwirtschaftEXVIII36Wasserversorgung
H49.5Transport in Rohrfernleitungen
bE37Abwasserentsorgung


Nr. Bereiche
(Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke)
Abschnitt des NACE-Codes 1PrüfzeiteneinheitenZulassungsbereiche (§ 2 Absatz 4 UAG):
Abteilungen (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 2008 2
Bezeichnung
1234567
11aVerkehrHXIX53Post-, Kurier- und Expressdienste
J61.1Leitungsgebundene Telekommunikation
61.2Drahtlose Telekommunikation
61.3Satellitentelekommunikation
61.90.1Internetserviceprovider
bH49.1Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr
49.2Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr
49.3Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr
49.4Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte
50Schifffahrt
51Luftfahrt
52Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr
12 LaborsMXX71.2Technische, physikalische und chemische Untersuchung
72.1Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin
74.20.2Fotolabors
13 Gesundheits- und VeterinärwesenMXXI75Veterinärwesen
Q86Gesundheitswesen
87.2Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung und Ähnliches
14 HandelGXXII45.1Handel mit Kraftwagen
45.3Handel mit Kraftwagenteilen und -zubehör
46Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)
47.1Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen)
47.2Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)
47.4Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen)
47.5Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen)
47.6Einzelhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen)
47.7Einzelhandel mit sonstigen Gütern (in Verkaufsräumen)
47.8Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten
47.9Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten
N77.1Vermietung von Kraftwagen
77.21Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten
77.3Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen
15 Kredit- und VersicherungsgewerbeKXXIII64Erbringung von Finanzdienstleistungen
65Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)
66Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten


Nr. Bereiche
(Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke)
Abschnitt des NACE-Codes 1PrüfzeiteneinheitenZulassungsbereiche (§ 2 Absatz 4 UAG):
Abteilungen (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 2008 2
Bezeichnung
1234567
16 Unterhaltungsdienstleistungen im weiteren SinneIXXIV55Beherbergung
56Gastronomie
J59Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik
60Rundfunkveranstalter
N79Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen
R90.01Darstellende Kunst
90.02Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst
90.03.1Selbständige Komponistinnen, Komponisten, Musikbearbeiterinnen und Musikbearbeiter
90.03.2Selbständige Schriftstellerinnen und Schriftsteller
90.03.3Selbständige bildende Künstlerinnen und Künstler
90.03.4Selbständige Restauratorinnen und Restauratoren
90.04Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen
92Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
93Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung
S96.04Saunas, Solarien, Bäder und Ähnliches
17 Verwaltung u. a.OXXV84.1Öffentliche Verwaltung
84.21Auswärtige Angelegenheiten
84.23Rechtspflege
84.24Öffentliche Sicherheit und Ordnung
84.25Feuerwehren
P85.1Kindergärten
85.2Grundschulen
85.3Weiterführende Schulen
85.4Tertiärer und post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht
85.5Sonstiger Unterricht
R91.02Museen
91.03Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen
S94Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)
96.03Bestattungswesen
18 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und FischzuchtAXXVI01Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
02Forstwirtschaft und Holzeinschlag
03Fischerei und Aquakultur
C11.02Herstellung von Traubenwein
11.03Herstellung von Apfelwein und anderen Fruchtweinen
N81.3Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen
R91.04Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks
19 BaugewerbeFXXVII41Hochbau
42Tiefbau
43Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe
M71.11Architekturbüros
71.12.1Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung
71.12.9Sonstige Ingenieurbüros
20 VerteidigungOXXVIII84.22Verteidigung


Nr. Bereiche
(Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke)
Abschnitt des NACE-Codes 1PrüfzeiteneinheitenZulassungsbereiche (§ 2 Absatz 4 UAG):
Abteilungen (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 2008 2
Bezeichnung
1234567
21 Sonstige DienstleistungenJXXIX58.2Verlegen von Software
61.90.9Sonstige Telekommunikation a. n. g.
62Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
63Informationsdienstleistungen
L68Grundstücks- und Wohnungswesen
M69Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung
70Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung
71.12.3Vermessungsbüros
72.2Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften
73Werbung und Marktforschung
74.1Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- und ähnliches Design
74.20.1Fotografie
74.3Übersetzen und Dolmetschen
74.9Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g.
N77.22Videotheken
77.29Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern
77.4Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)
78Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften
80Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien
81.1Hausmeisterdienste
81.2Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln
82.1Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops
82.2Call center
82.3Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
82.91Inkassobüros und Auskunfteien
82.99Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.
O84.3Sozialversicherung
P85.6Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht
Q87.1Pflegeheime
87.3Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime
87.9Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)
88Sozialwesen (ohne Heime)
R90.03.5Selbständige Journalistinnen und Journalisten, Pressefotografinnen und Pressefotografen
91.01Bibliotheken und Archive
S96.02Frisör- und Kosmetiksalons
96.09Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a. n. g.
T97Private Haushalte mit Hauspersonal
98Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
U99Exterritoriale Organisationen und Körperschaften
22 Elektro-, Elektronik- und Optoelektronik-IndustrieCXXX26.1Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten
26.2Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten
26.3Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik
26.4Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik
26.51.1Herstellung von elektrischen Mess-, Kontroll-, Navigations- und ähnlichen Instrumenten und Vorrichtungen
26.52Herstellung von Uhren
26.6Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten
26.7Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten
27.1Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen
27.2Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
27.32Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln
27.33Herstellung von elektrischem Installationsmaterial
27.4Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten
27.51Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten
27.9Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.
33.13Reparatur von elektronischen und optischen Geräten
33.14Reparatur von elektrischen Ausrüstungen
S95.1Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten
95.21Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik
95.22Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten
1) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13) geändert worden ist.

2) Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, Wiesbaden 2007 (ISBN-13: 978-3-8246-0826-3).

3) In NACE Revision 2 nicht vorhandene und für die Zulassung von Umweltgutachtern oder Umweltgutachterorganisationen zusätzlich eingeführte Zulassungsbereiche.


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