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Ableitung von Pflichten für die Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (11. ProdSV)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 05.12.2023

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Zehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz erfolgt nach

Nr.VorgabenAdressatAhndung von Verstößen
19.1.1 vor Inverkehrbringen oder erstmaliger Verwendung für eigene Zwecke werden die erforderlichen Unterlagen nach Richtlinie 2014/34/EU erstellt und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 11. ProdSV durchgeführt

§ 19 Abs. 1 Nr. 1 11. ProdSV mit Verweis auf § 5 Absatz 2 Satz 1 11. ProdSV

HerstellerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

19.1.2 fügt jedem Produkt eine Kopie der EU-Konformtätserklärung oder -bescheinigung bei

§ 19 Abs. 1 Nr. 2 11. ProdSV mit Verweis auf § 5 Absatz 3 Satz 1 11. ProdSV

HerstellerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

19.1.3 sorgt vor Inverkehrbringen oder erstmaliger Verwendung für eigene Zwecke für die Kennzeichnung seiner Produkte mit einer Information zu ihrer Identifikation

§ 19 Abs. 1 Nr. 3 11. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 1 Satz 1 11. ProdSV

HerstellerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

19.1.4 gibt, soweit aufgrund der Größe oder Art des Produktes die Nr. 19.1.3 nicht erfüllt werden kann, die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder auf beigefügten Unterlagen an

§ 19 Abs. 1 Nr. 4 11. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 1 Satz 2 11. ProdSV

HerstellerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

19.1.5 sorgt vor Inverkehrbringen oder erstmaliger Verwendung für eigene Zwecke für die Kennzeichnung seiner Produkte mit den besonderen Explosionsschutzkennzeichnungen nach § 14 versehen

§ 19 Abs. 1 Nr. 5 11. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 2 Satz 1 11. ProdSV

HerstellerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

19.1.6 sorgt vor Inverkehrbringen oder erstmaliger Verwendung für eigene Zwecke für die Kennzeichnung seiner Produkte mit seinem Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragenen Handelsmarke sowie seiner Postanschrift

§ 19 Abs. 1 Nr. 6 11. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 11. ProdSV

Hersteller,
Einführer
Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

19.1.7 legt dem Produkt die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache bei

§ 19 Abs. 1 Nr. 7 11. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 4 11. ProdSV

HerstellerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

19.1.8 stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat und das Produkt über die erforderlichen Prüfungen, Kennzeichnungen und Unterlagen verfügt

§ 19 Abs. 1 Nr. 8 11. ProdSV mit Verweis auf § 8 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 5 11. ProdSV

EinführerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 8 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

Nr.VorgabenAdressatAhndung von Verstößen
19.2.1 bewahrt technische Unterlagen sowie eine Kopie der Konformitätserklärung zehn Jahre nach Inverkehrbringen auf

§ 19 Abs. 2 Nr. 1 11. ProdSV mit Verweis auf § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 9 Absatz 2 11. ProdSV

Hersteller,
Bevollmächtigter,
Einführer
Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 b des ProdSG gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

19.2.2 stellt der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für den Nachweis der Konformität erforderliche sind.

§ 19 Abs. 2 Nr. 2 11. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 6 Satz 1 11. ProdSV

Hersteller,
Bevollmächtigter,
Einführer,
Händler
Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 b des ProdSG gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

19.2.3 nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure, von denen er ein Produkt bezogen hat und an die er ein Produkt abgegeben hat.

§ 19 Abs. 2 Nr. 3 11. ProdSV mit Verweis auf § 12 Absatz 1 11. ProdSV

WirtschaftsakteurAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 b des ProdSG gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß