Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für die Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (11. ProdSV)
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 05.12.2023
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Zehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz erfolgt nach
Nr. | Vorgaben | Adressat | Ahndung von Verstößen |
19.1.1 | vor Inverkehrbringen oder erstmaliger Verwendung für eigene Zwecke werden die erforderlichen Unterlagen nach Richtlinie 2014/34/EU erstellt und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 11. ProdSV durchgeführt
≫ § 19 Abs. 1 Nr. 1 11. ProdSV mit Verweis auf § 5 Absatz 2 Satz 1 11. ProdSV≪ | Hersteller | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert |
19.1.2 | fügt jedem Produkt eine Kopie der EU-Konformtätserklärung oder -bescheinigung bei
≫ § 19 Abs. 1 Nr. 2 11. ProdSV mit Verweis auf § 5 Absatz 3 Satz 1 11. ProdSV≪ | Hersteller | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert |
19.1.3 | sorgt vor Inverkehrbringen oder erstmaliger Verwendung für eigene Zwecke für die Kennzeichnung seiner Produkte mit einer Information zu ihrer Identifikation
≫ § 19 Abs. 1 Nr. 3 11. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 1 Satz 1 11. ProdSV≪ | Hersteller | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert |
19.1.4 | gibt, soweit aufgrund der Größe oder Art des Produktes die Nr. 19.1.3 nicht erfüllt werden kann, die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder auf beigefügten Unterlagen an
≫ § 19 Abs. 1 Nr. 4 11. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 1 Satz 2 11. ProdSV≪ | Hersteller | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert |
19.1.5 | sorgt vor Inverkehrbringen oder erstmaliger Verwendung für eigene Zwecke für die Kennzeichnung seiner Produkte mit den besonderen Explosionsschutzkennzeichnungen nach § 14 versehen
≫ § 19 Abs. 1 Nr. 5 11. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 2 Satz 1 11. ProdSV≪ | Hersteller | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert |
19.1.6 | sorgt vor Inverkehrbringen oder erstmaliger Verwendung für eigene Zwecke für die Kennzeichnung seiner Produkte mit seinem Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragenen Handelsmarke sowie seiner Postanschrift
≫ § 19 Abs. 1 Nr. 6 11. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 11. ProdSV≪ | Hersteller, Einführer | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert |
19.1.7 | legt dem Produkt die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache bei
≫ § 19 Abs. 1 Nr. 7 11. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 4 11. ProdSV≪ | Hersteller | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert |
19.1.8 | stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat und das Produkt über die erforderlichen Prüfungen, Kennzeichnungen und Unterlagen verfügt
≫ § 19 Abs. 1 Nr. 8 11. ProdSV mit Verweis auf § 8 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 5 11. ProdSV≪ | Einführer | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 8 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert |
Nr. | Vorgaben | Adressat | Ahndung von Verstößen |
19.2.1 | bewahrt technische Unterlagen sowie eine Kopie der Konformitätserklärung zehn Jahre nach Inverkehrbringen auf
≫ § 19 Abs. 2 Nr. 1 11. ProdSV mit Verweis auf § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 9 Absatz 2 11. ProdSV≪ | Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 b des ProdSG gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
19.2.2 | stellt der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für den Nachweis der Konformität erforderliche sind.
≫ § 19 Abs. 2 Nr. 2 11. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 6 Satz 1 11. ProdSV≪ | Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 b des ProdSG gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
19.2.3 | nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure, von denen er ein Produkt bezogen hat und an die er ein Produkt abgegeben hat.
≫ § 19 Abs. 2 Nr. 3 11. ProdSV mit Verweis auf § 12 Absatz 1 11. ProdSV≪ | Wirtschaftsakteur | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 b des ProdSG gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 11. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |