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11. ProdSV - Explosionsschutzprodukteverordnung *
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Vom 6. Januar 2016
(BGBl. Nr. 2 vom 15.01.2016 S. 39; 27.07.2021 S. 3146 21)
Gl.-Nr.: 8053-4-14-1
EU-Bezug: RL 2014/34/EU / Normenübersicht / Normen - Beschl. (EU) 2022/1668 / Archiv 09/22 Beschl.(EU)2019/1202
Archiv 11. ProdSV1996
Begründung zu Neufassung vom 06.01.2016 in der Bundesratsdrucksache 499/15
vgl. LV 53 - Handlungsanleitung für die Marktüberwachung im Bereich 11. GPSGV
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf die folgenden neuen Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, anzuwenden:
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), anzuwenden.
§ 3 Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
§ 4 Konformitätsvermutung
Bei Produkten, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 5 Allgemeine Pflichten des Herstellers
(1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er Produkte in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke erstmals verwendet, dass sie nach den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU entworfen und hergestellt wurden.
(2) Der Hersteller darf Produkte nur in den Verkehr bringen oder für eigene Zwecke erstmals verwenden, wenn die technischen Unterlagen nach Anhang III Nummer 3 Buchstabe c, nach Anhang IV Nummer 3.1 Buchstabe e, nach Anhang VII Nummer 3.1 Buchstabe e, nach Anhang VIII Nummer 2 oder nach Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2014/34/EU erstellt wurden und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Produkt die anwendbaren wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU erfüllt, so stellt der Hersteller für das Produkt,
(3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass jedem Produkt eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder der Konformitätsbescheinigung beigefügt ist. Wenn eine große Anzahl identischer Produkte an denselben Nutzer geliefert wird, kann der betreffenden Charge oder Lieferung eine einzige Kopie beiliegen.
(4) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung oder die Konformitätsbescheinigung ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von zehn Jahren für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten.
(5) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines Produkts sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung oder der Konformitätsbescheinigung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.
(6) Wenn es der Hersteller angesichts der Risiken, die mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind, als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht Beschwerden. Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Rückrufe. Der Hersteller hält die Händler über die Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.
(7) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er nimmt das Produkt zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Produkt Risiken verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
(1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Produkte beim Inverkehrbringen oder bei der erstmaligen Verwendung für eigene Zwecke eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben wird.
(2) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Produkte beim Inverkehrbringen oder bei der erstmaligen Verwendung für eigene Zwecke mit den besonderen Explosionsschutzkennzeichnungen nach § 14 versehen sind. Satz 1 ist nicht auf Komponenten anzuwenden.
(3) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen oder bei der erstmaligen Verwendung für eigene Zwecke seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt anzubringen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden. Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(4) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass dem Produkt die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.
(5) Alle Kennzeichnungen, die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
(6) Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Hersteller arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Produkten verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.
§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers
(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.
(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:
(4) Die Pflicht gemäß § 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.
§ 8 Allgemeine Pflichten des Einführers
(1) Der Einführer darf nur Produkte in den Verkehr bringen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(2) Der Einführer darf ein Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
(3) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU entspricht, darf er dieses Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Produkt ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU nicht beeinträchtigen.
(5) Wenn es der Einführer angesichts der Risiken, die mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind, als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht Beschwerden. Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Rückrufe. Der Einführer hält die Händler über diese Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.
(6) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er nimmt das Produkt zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Produkt Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
§ 9 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
(1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt anzubringen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden. Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Einführer kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(2) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von zehn Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder der Konformitätsbescheinigung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
(3) Der Einführer ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Einführer arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Produkten verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.
§ 10 Pflichten des Händlers
(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn er ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.
(2) Bevor der Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob
(3) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU entspricht, darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Produkt ein Risiko verbunden, so informiert der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU nicht beeinträchtigen.
(5) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat er sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Konformität herzustellen, oder dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Sind mit dem Produkt Risiken verbunden, informiert der Händler unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(6) Der Händler ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Der Händler arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Produkten verbunden sind, die er auf dem Markt bereitgestellt hat.
§ 11 Einführer oder Händler als Hersteller
Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er
§ 12 Angabe der Wirtschaftsakteure
(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des Produkts sowie nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.
Abschnitt 3
Konformitätsbewertungsverfahren; besondere Explosionsschutzkennzeichnungen
§ 13 Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Für Produkte sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 bis 4 der Richtlinie 2014/34/EU die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Anhängen III bis IX der Richtlinie 2014/34/EU durchzuführen. Die Unterlagen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Marktüberwachungsbehörde auf hinreichend begründeten Antrag genehmigen, dass Produkte in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, sofern die Verwendung dieser Produkte im Interesse des Schutzes von Menschen, von Haus- und Nutztieren oder von Gütern geboten ist. Satz 1 ist nicht auf Komponenten anzuwenden.
§ 14 Besondere Explosionsschutzkennzeichnungen
(1) Hinter der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle stehen
(2) Produkte, die zur Verwendung in einer bestimmten explosionsfähigen Atmosphäre konzipiert sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.
Abschnitt 4
Marktüberwachung
§ 15 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt, so beurteilt sie, ob das Produkt die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten.
(2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, oder das Produkt zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörde informiert die entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkonformität.
(3) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Ergebnis der Beurteilung nach Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
(4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
§ 16 Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
(1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach § 15 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
(2) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
(3) Die Informationen der Marktüberwachungsbehörde gemäß Absatz 2 Satz 1 müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Produkts, dessen Herkunft, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen vorläufigen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörde gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
(4) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber informiert, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2014/34/EU getroffen wurde, trifft die Marktüberwachungsbehörde, sofern sie diese Maßnahme für gerechtfertigt hält, alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1. Sie informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber sowie über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität des Produkts. Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin innerhalb von zwei Monaten darüber und gibt ihre Einwände an. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen gemäß den Sätzen 2 und 3 unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
(5) Liegen der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach einer Information gemäß Absatz 2 Satz 1 oder nach Erhalt einer Information gemäß Absatz 4 Satz 1 keine Informationen über einen Einwand gegen eine von ihr oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme vor, so gilt diese vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt. Die Marktüberwachungsbehörde trifft in diesem Fall unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des Produkts.
§ 17 Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen
(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen einer Beurteilung nach § 15 Absatz 1 fest, dass ein Produkt ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt, obwohl das Produkt den Anforderungen dieser Verordnung genügt, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das Produkt beim Inverkehrbringen kein Risiko mehr darstellt oder dass das Produkt innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die Feststellung und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die Information umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Produkts, dessen Herkunft, dessen Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen.
(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Information gemäß Absatz 2 unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
§ 18 Formale Nichtkonformität
(1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach § 15 fordert die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Produkt zurückgerufen oder zurückgenommen wird.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Wer eine in § 19 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
§ 21 Übergangsvorschriften
(1) Produkte, die die Anforderungen der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. Nr. L 100 vom 19.04.1994 S. 1), die durch die Richtlinie 2014/34/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und bis zum 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
(2) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 94/9/EG ausgestellt worden sind, bleiben im Rahmen dieser Verordnung gültig.
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.
__________________________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S.309).
ENDE |