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Ableitung von Pflichten für die Altholzverordnung - AltholzV
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 30.10.2024

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 und sind die Begriffsbestimmungen dem § 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Altholzverordnung erfolgt nach

Nr.VorgabenAdressatAhndung von Verstößen
13.1.1Es werden nur die in Anhang 1 genannten Verwertungsverfahren (Spalte 1) und Altholzkategorien (Spalte 2) nach den Anforderungen der Spalte 3 zur stofflichen Verwertung verwendet

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 AltholzV mit Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 2 AltholzV ≪

gemäß § 1 Abs. 2Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

13.1.2.Für die Herstellung von Holzwerkstoffen werden unterschiedliche Altholzkategorien nur vermischt, wenn die Schadstoffgrenzwerte des Anhangs II eingehalten werden

§ 13 Abs. 1 Nr. 2 AltholzV mit Verweis auf § 3 Abs. 3 Satz 2 AltholzV ≪

gemäß § 1 Abs. 2Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

13.1.3.Für die Verwertung werden nur die zugelassenen Altholzkategorien eingesetzt und das Altholz ist frei von Störstoffen und PCB-Altholz

§ 13 Abs. 1 Nr. 3 AltholzV mit Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AltholzV ≪

Betreiber einer AltholzbehandlungsanlageAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

13.1.4.Eine Eigen- und Fremdüberwachung wird sichergestellt

§ 13 Abs. 1 Nr. 4 AltholzV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AltholzV ≪

Betreiber einer AltholzbehandlungsanlageAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

13.1.5.Holzhackschnitzel oder Holzspäne werden der Holzwerkstoffherstellung nur zugeführt, wenn nach Prüfung und Untersuchung keine Belastung mit Teerölen und keine Überschreitung der Grenzwerte des Anhangs II vorliegen

§ 13 Abs. 1 Nr. 5 AltholzV mit Verweis auf § 6 Abs. 4 Satz 1 AltholzV ≪

Betreiber einer AltholzbehandlungsanlageAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

13.1.6.Die beprobte Charge wird nachfolgend der weiteren energetischen Verwertung nur zugeführt, wenn der Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien insgesamt 2 Prozent je entnommener Altholzprobe nicht überschreitet

§ 13 Abs. 1 Nr. 6 AltholzV mit Verweis auf § 7 Abs. 2 Satz 1 AltholzV ≪

Betreiber einer AltholzbehandlungsanlageAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 6 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

13.1.7.Altholz wird nur in Verkehr gebracht, um es in einer Abfallbehandlungsanlage zuzuführen, die den Anforderungen entspricht

§ 13 Abs. 1 Nr. 7 AltholzV mit Verweis auf § 8 AltholzV ≪

gemäß § 1 Abs. 2Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 7 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

13.1.8.Das nicht verwertete Altholz wird zum Zwecke der Beseitigung einer zugelassenen thermischen Abfallbehandlungsanlage zugeführt

§ 13 Abs. 1 Nr. 8 AltholzV mit Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 2 AltholzV ≪

gemäß § 1 Abs. 2Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 8 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

13.1.9.Altholz wird nur entgegengenommen, wenn ein Anlieferungsschein ausgehändigt wird

§ 13 Abs. 1 Nr. 9 AltholzV mit Verweis auf § 11 Abs. 2 AltholzV ≪

Betreiber einer AltholzbehandlungsanlageAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Nr.VorgabenAdressatAhndung von Verstößen
13.2.1.Die zuständige Behörde wird bei einer Belastung mir Teerölen oder Überschreitungen der Grenzwerte nach Anhang II unverzüglich informiert

§ 13 Abs. 2 Nr. 1 AltholzV mit Verweis auf § 6 Abs. 6Satz 6 AltholzV ≪

Betreiber einer AltholzbehandlungsanlageAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

13.2.2.Anzulieferndes Altholz wird nach Kategorie und Menge deklariert

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AltholzV mit Verweis auf § 11 Abs. 1Satz 1 AltholzV ≪

gemäß § 1 Abs. 2Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

13.2.3.Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Altholzentsorgung wird ein Betriebstagebuch geführt

§ 13 Abs. 2 Nr. 3 AltholzV mit Verweis auf § 12 Abs. 1Satz 1 AltholzV ≪

Betreiber einer AltholzbehandlungsanlageAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

13.2.4.Die Eintragungen in das Betriebstagebuch werden fünf Jahre lang aufbewahrt

§ 13 Abs. 2 Nr. 4 AltholzV mit Verweis auf § 12 Abs. 3 AltholzV ≪

Betreiber einer AltholzbehandlungsanlageAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß