Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für die Altholzverordnung - AltholzV
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 30.10.2024
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 und sind die Begriffsbestimmungen dem § 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Altholzverordnung erfolgt nach
Nr. | Vorgaben | Adressat | Ahndung von Verstößen |
13.1.1 | Es werden nur die in Anhang 1 genannten Verwertungsverfahren (Spalte 1) und Altholzkategorien (Spalte 2) nach den Anforderungen der Spalte 3 zur stofflichen Verwertung verwendet
≫ § 13 Abs. 1 Nr. 1 AltholzV mit Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 2 AltholzV ≪ | gemäß § 1 Abs. 2 | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
13.1.2. | Für die Herstellung von Holzwerkstoffen werden unterschiedliche Altholzkategorien nur vermischt, wenn die Schadstoffgrenzwerte des Anhangs II eingehalten werden
≫ § 13 Abs. 1 Nr. 2 AltholzV mit Verweis auf § 3 Abs. 3 Satz 2 AltholzV ≪ | gemäß § 1 Abs. 2 | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
13.1.3. | Für die Verwertung werden nur die zugelassenen Altholzkategorien eingesetzt und das Altholz ist frei von Störstoffen und PCB-Altholz
≫ § 13 Abs. 1 Nr. 3 AltholzV mit Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AltholzV ≪ | Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
13.1.4. | Eine Eigen- und Fremdüberwachung wird sichergestellt
≫ § 13 Abs. 1 Nr. 4 AltholzV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AltholzV ≪ | Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
13.1.5. | Holzhackschnitzel oder Holzspäne werden der Holzwerkstoffherstellung nur zugeführt, wenn nach Prüfung und Untersuchung keine Belastung mit Teerölen und keine Überschreitung der Grenzwerte des Anhangs II vorliegen
≫ § 13 Abs. 1 Nr. 5 AltholzV mit Verweis auf § 6 Abs. 4 Satz 1 AltholzV ≪ | Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
13.1.6. | Die beprobte Charge wird nachfolgend der weiteren energetischen Verwertung nur zugeführt, wenn der Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien insgesamt 2 Prozent je entnommener Altholzprobe nicht überschreitet
≫ § 13 Abs. 1 Nr. 6 AltholzV mit Verweis auf § 7 Abs. 2 Satz 1 AltholzV ≪ | Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 6 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
13.1.7. | Altholz wird nur in Verkehr gebracht, um es in einer Abfallbehandlungsanlage zuzuführen, die den Anforderungen entspricht | gemäß § 1 Abs. 2 | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 7 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
13.1.8. | Das nicht verwertete Altholz wird zum Zwecke der Beseitigung einer zugelassenen thermischen Abfallbehandlungsanlage zugeführt
≫ § 13 Abs. 1 Nr. 8 AltholzV mit Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 2 AltholzV ≪ | gemäß § 1 Abs. 2 | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 8 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
13.1.9. | Altholz wird nur entgegengenommen, wenn ein Anlieferungsschein ausgehändigt wird
≫ § 13 Abs. 1 Nr. 9 AltholzV mit Verweis auf § 11 Abs. 2 AltholzV ≪ | Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
Nr. | Vorgaben | Adressat | Ahndung von Verstößen |
13.2.1. | Die zuständige Behörde wird bei einer Belastung mir Teerölen oder Überschreitungen der Grenzwerte nach Anhang II unverzüglich informiert
≫ § 13 Abs. 2 Nr. 1 AltholzV mit Verweis auf § 6 Abs. 6Satz 6 AltholzV ≪ | Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
13.2.2. | Anzulieferndes Altholz wird nach Kategorie und Menge deklariert
≫ § 13 Abs. 2 Nr. 2 AltholzV mit Verweis auf § 11 Abs. 1Satz 1 AltholzV ≪ | gemäß § 1 Abs. 2 | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
13.2.3. | Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Altholzentsorgung wird ein Betriebstagebuch geführt
≫ § 13 Abs. 2 Nr. 3 AltholzV mit Verweis auf § 12 Abs. 1Satz 1 AltholzV ≪ | Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
13.2.4. | Die Eintragungen in das Betriebstagebuch werden fünf Jahre lang aufbewahrt
≫ § 13 Abs. 2 Nr. 4 AltholzV mit Verweis auf § 12 Abs. 3 AltholzV ≪ | Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 AltholzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |