Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für das Arbeitszeitgesetz - ArbZG
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 23.08.2023
Für diese Regelung sind der Zweck des Gesetzes dem § 1 und die Begriffsbestimmungen dem § 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zum Arbeitszeitgesetz erfolgt nach § 22 Ordnungswidrigkeiten
Nummer | Vorgaben | Adressat | Ahndung von Verstößen (siehe auch Bußgeldkatalog LV 60 Teil B I) |
22.1.1 | beschäftigt Arbeitnehmer höchstens 10 Stunden täglich bei einer Durchschnittsarbeitszeit von höchstens 8 Stunden täglich innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen, bei Nachtarbeit innerhalb von 1 Monat bzw. 4 Wochen; im Straßentransport höchstens 60 Stunden pro Woche bei einer Durchschnittsarbeitszeit von höchstens 48 Stunden pro Woche innerhalb von 4 Monaten bzw. 16 Wochen.
Die Durchschittsarbeitszeiten werden auch durch Sonn- und Feiertagsarbeit nicht überschritten.
≫ § 22 Absatz 1 Nummer 1 ArbZG mit Verweis auf § 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ArbZG ≪ | Arbeitgeber | Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 1 ArbZG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße gemäß § 22 Absatz 2 ArbZG bis zu 30.000 Euro bei Vorsatz mit Gesundheitsgefährdung oder Wiederholung Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe Bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder bis zu 180 Tagessätzen |
22.1.2 | stellt sicher, dass die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei 6 bis 9 Stunden und 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit unterbrochen wird und dass Arbeitnehmer nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Ruhepausen beschäftigt werden | Arbeitgeber | Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 2 ArbZG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße gemäß § 22 Absatz 2 ArbZG bis zu 30.000 Euro bei Vorsatz mit Gesundheitsgefährdung oder Wiederholung Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe |
22.1.3 | gewährt Arbeitnehmern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden (branchenspezifisch ist eine Verkürzung um 1 Stunde mit entsprechendem Ausgleich oder bei Rufbereitschaft möglich § 5 Abs. 2 und 3) | Arbeitgeber | Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 3 ArbZG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße gemäß § 22 Absatz 2 ArbZG bis zu 30.000 Euro bei Vorsatz mit Gesundheitsgefährdung oder Wiederholung Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe |
22.1.4 | beachtet aufgrund des ArbZG erlassene Rechtsverordnungen
≫ § 22 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG mit Verweis auf § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2 , § 15 Absatz 2a Nummer 2, § 21 Absatz 1 oder § 24 ArbZG ≪ | Arbeitgeber | Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße gemäß § 22 Absatz 2 ArbZG bis zu 30.000 Euro |
22.1.5 | beschäftigt Arbeitnehmer nicht an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
≫ § 22 Absatz 1 Nummer 5 ArbZG mit Verweis auf § 9 Abs. 1 ArbZG ≪ | Arbeitgeber | Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 5 ArbZG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße gemäß § 22 Absatz 2 ArbZG bis zu 30.000 Euro bei Vorsatz mit Gesundheitsgefährdung oder Wiederholung Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe |
22.1.6 | stellt sicher, dass Arbeitnehmer an mindestens 15 Sonntagen im Jahr nicht beschäftigt werden und dass bei Beschäfigung an einem Sonntag innerhalb von 2 Wochen oder an einem auf einen auf einen Werktag fallenden Feiertag innerhalb von 8 Wochen ein Ersatzruhetag gewährt wird
≫ § 22 Absatz 1 Nummer 6 ArbZG mit Verweis auf § 11 Abs. 1 und Abs. 3 ArbZG ≪ | Arbeitgeber | Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 6 ArbZG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße gemäß § 22 Absatz 2 ArbZG bis zu 30.000 Euro bei Vorsatz mit Gesundheitsgefährdung oder Wiederholung Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe |
22.1.7 | beschäftigt Arbeitnehmer nur im Rahmen einer Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde an Sonn- und Feiertagen
≫ § 22 Absatz 1 Nummer 7 ArbZG mit Verweis auf § 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG ≪ | Arbeitgeber | Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 7 ArbZG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße gemäß § 22 Absatz 2 ArbZG bis zu 30.000 Euro bei Vorsatz mit Gesundheitsgefährdung oder Wiederholung Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe |
22.1.8 | hängt oder legt einen Abdruck des ArbZG, und der für den Betrieb geltenden, auf Grund des ArbZG erlassenen Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen an geigneter Stelle im Betrieb aus
≫ § 22 Absatz 1 Nummer 8 ArbZG mit Verweis auf § 16 Abs. 1 ArbZG ≪ | Arbeitgeber | Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 8 ArbZG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße gemäß § 22 Absatz 2 ArbZG bis zu 5.000 Euro |
22.1.9 | zeichnet die über die werktägliche Arbeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf, führt ein Verzeichnis über die Arbeitnehmer, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben und hebt die Nachweise mindestens zwei jahre lang auf
≫ § 22 Absatz 1 Nummer 9 ArbZG mit Verweis auf § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 ArbZG ≪ | Arbeitgeber | Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 9 ArbZG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße gemäß § 22 Absatz 2 ArbZG bis zu 30.000 Euro |
22.1.10 | erteilt der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte und legt die erforderlichen Unterlagen vor oder sendet sie ein
≫ § 22 Absatz 1 Nummer 10 ArbZG mit Verweis auf § 17 Abs. 4 ArbZG ≪ | Arbeitgeber | Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 10 ArbZG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße gemäß § 22 Absatz 2 ArbZG bis zu 30.000 Euro |