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LASI-Veröffentlichung - LV 60 Handlungsanleitung "Bußgeldkataloge zum Arbeitszeit-, zum Jugendarbeitsschutz- und zum Mutterschutzrecht"
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -

Vom 1. März 2020
(Quelle: lasi-info.com, 26.03.2020 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2014, 2019
Überarbeitete Auflage, 2020

Vorwort

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist für den Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Betrieb verantwortlich und muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Beschäftigten und insbesondere auch besonders gefährdete Personengruppen zu schützen.

Dabei gewährt das Arbeitszeitgesetz den Gesundheitsschutz der Beschäftigten, indem es die tägliche Höchstarbeitszeit begrenzt sowie Mindestruhepausen während der Arbeit und Mindestruhezeiten nach Arbeitsende festlegt. Zugleich enthält das Gesetz Rahmenbedingungen für die Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten. Die Sonn- und Feiertagsruhe wird durch ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot geschützt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung schaffen die rechtlichen Voraussetzungen, um Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Junge Menschen haben noch ein ganzes Arbeitsleben vor sich. Durch das Mutterschutzgesetz soll die Gesundheit der Frau und ihres (ungeborenen) Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit geschützt werden. Während der allgemeine Arbeitsschutz für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, enthält das Mutterschutzgesetz Regelungen, die den spezifischen Schutz für die schwangere und stillende Frau und ihr (ungeborenes) Kind gewährleisten sollen.

Der LASI hat im Jahr 1996 u. a. Bußgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht, zum Arbeitszeit-, Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzrecht erlassen. Nachdem die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge des LASI zum Fahrpersonalrecht bereits im Jahr 2008 als LASI Veröffentlichung LV 48 publiziert wurden, wurden im Jahr 2013 auch die zum Arbeitszeit-, zum Jugendarbeitsschutz- und zum Mutterschutzrecht erarbeiteten Bußgeldkataloge veröffentlicht. Im Mittelpunkt der 2. überarbeiteten Auflage steht sowohl die Anpassung der Bußgeldhöhen der Bußgeldkataloge zum Arbeitszeitschutz und zum Jugendarbeitsschutz, als auch die Einfügung eines neuen Bußgeldkataloges zur Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung (BinSchArbZV).

Mit der Herausgabe dieser Bußgeldkataloge verfolgt der LASI das Ziel, länderübergreifend einheitliche Maßstäbe für die Höhe der Bußgelder in diesen Rechtsbereichen festzulegen, die die zuständigen Behörden in Deutschland bei Verstößen gegen das Arbeitszeit-, das Jugendarbeitsschutz- und das Mutterschutzrecht anwenden.

Diese Veröffentlichung richtet sich in erster Linie an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörden. Sie ist darüber hinaus aber auch eine Informationsquelle für diejenigen, die an anderer Stelle für die Umsetzung der Vorschriften des Arbeitszeitrechts, Jugendarbeitsschutzrechts und des Mutterschutzrechts sorgen müssen.

A. Berechnungsgrundsätze des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen auf dem Gebiet des Arbeitszeitrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des Mutterschutzrechts

Vorbemerkung:

Die folgenden Bußgeldkataloge sollen bundesweit ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln bei häufig vorkommenden und im Wesentlichen gleich gelagerten Ordnungswidrigkeiten durch die Verfolgungs- und Ahndungsbehörden gewährleisten. Sie machen jedoch eine Prüfung der Einzelfallumstände in Ausübung des Ermessens nach den Zumessungskriterien des § 17 Absatz 3 OWiG nicht entbehrlich.

Die Bemessung und Festsetzung der Bußgeldhöhe erfolgt in zwei Schritten. Zunächst ist bei einem Verstoß von dem Regelsatz in den Bußgeldkatalogen auszugehen. Als weiterer Schritt sind dann die ersichtlichen Umstände des Einzelfalles, u.a. auch die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu prüfen und in der abschließenden Ermessensentscheidung angemessen zu berücksichtigen.

Verwaltungsinterne Richtlinien haben für Gerichte keine bindende Wirkung. Dennoch finden sie im Rahmen der Ermessensabwägung unter dem Gesichtspunkt einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichartiger Sachverhalte als Orientierungshilfe Beachtung, sofern sie in der Praxis einen nachweislich breiten Anwendungsbereich erreicht haben.

I. Ordnungswidrigkeitenverfahren

1. Allgemeines

Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne

in der jeweils geltenden Fassung

vorliegt, so ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Hat die oder der Betroffene rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Das Opportunitätsprinzip nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bleibt unberührt.

Die Bußgeldkataloge enthalten nicht alle in den genannten Rechtsvorschriften enthaltenen Ordnungswidrigkeiten. Soweit Ordnungswidrigkeiten in den nachstehenden Katalogen erwähnt werden, ist von den dort genannten Bußgeldbeträgen auszugehen. Im Übrigen ist, wenn eine Ordnungswidrigkeit im nachstehenden Bußgeldkatalog nicht aufgeführt ist, derjenige Bußgeldbetrag zu Grunde zu legen, der für vergleichbare, im jeweiligen Katalog genannte Ordnungswidrigkeiten vorgesehen ist. In allen Fällen sind die Grundsätze des § 17 Absatz 3 und 4 OWiG zu beachten.

Die Bußgeldkataloge stellen Zumessungsregeln für die Bemessung der Geldbuße dar.

Bei der Festsetzung der Bußgelder werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigt. Je häufiger die Verstöße in der Praxis sind, desto stärker ist eine gewisse Schematisierung notwendig, um unterschiedliche Beurteilungen in allgemeinen Bewertungsfragen durch zahlreiche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zu vermeiden. Solche unterschiedlichen Bewertungen könnten aus der Sicht der Betroffenen nicht nachvollzogen werden und würden daher auf Unverständnis stoßen.

Die Regelkonstruktion der Bußgeldkataloge lässt jedoch bei den Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, einen Ermessensspielraum. Die Bußgeldbehörden sind verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten der bzw. des Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten. Die Bußgeldbehörden sind berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbußen zu überschreiten. Hierzu können die unter Ziffer 3 aufgeführten Aspekte für eine Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze herangezogen werden.

Von der Festsetzung eines Bußgeldbetrages kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 OWiG ausreichend erscheint. Ist die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht angemessen, kann ein Verwarnungsgeld von 5,- bis zu 55,- Euro, erhoben werden (siehe unter II.).

2. Regelsätze

Die in den Bußgeldkatalogen ausgewiesenen Beträge sind Regelsätze, die von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen und pro betroffene Person berechnet werden.

Bei fahrlässigem Handeln ist bei der Berechnung der Geldbuße von den im Bußgeldkatalog ausgewiesenen Beträgen auszugehen; sie sollen bis zur Hälfte ermäßigt werden. Der in den genannten Gesetzen angedrohte Höchstsatz darf in Fällen der Fahrlässigkeit nur bis zur Hälfte ausgeschöpft werden (§ 17 Absatz 2 OWiG), es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 OWiG gegeben sind.

3. Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze; Grundlagen für die Zumessung der Geldbußen (§ 17 Absatz 3 OWiG)

3.1 Die Regelsätze können je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

3.2 Die Erhöhung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn die oder der Betroffene

3.2.1 innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder von der Verwaltungsbehörde bereits einmal schriftlich verwarnt worden ist, oder

3.2.2 aus der Tat besondere wirtschaftliche Vorteile gezogen hat; in diesem Fall soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen (§ 17 Absatz 4 OWiG; siehe hierzu unter Kapitel I.8.). Hier kann auch das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden, soweit ansonsten der wirtschaftliche Vorteil, den die oder der Betroffene aus der Tat gezogen hat, die Bußgeldhöhe übersteigt oder

3.2.3 durch ihr/sein Verhalten eine besondere Gefährdung geschaffen hat.

3.3 Eine Ermäßigung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn

3.3.1 aus besonderen Gründen des Einzelfalles der Vorwurf, der die Betroffene oder den Betroffenen trifft, geringer erscheint, als dies für durchschnittlich vorwerfbares Handeln angemessen ist oder

3.3.2 die betroffene Person Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu befürchten sind, oder

3.3.3 die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Betroffenen außergewöhnlich schlecht sind, oder

3.3.4 die vorgesehene Geldbuße aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Betroffenen zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Bußgeldhöhe muss im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der oder des Betroffenen besonders betrachtet werden.

3.4 Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Bußgeldakten hinreichend und nachvollziehbar zu begründen.

4. Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

4.1 Tateinheit liegt vor, wenn die oder der Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße nach Nummer I.5.2 festzusetzen. Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Absatz 2 OWiG). Eine Handlung liegt auch dann vor, wenn zwar an sich mehrere Handlungen ausgeführt werden, diese jedoch in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, dass sie sich als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellen (natürliche Handlungseinheit) und zugleich mehrere gesetzliche Tatbestände verletzt werden. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn Ausführungshandlungen sich überschneiden.

Beispiel 1:
Ein Arbeitgeber beschäftigt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einem Tag von 7 Uhr bis 21 Uhr. Am nächsten Morgen nehmen diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um 7 Uhr erneut die Arbeit auf. Der Arbeitgeber überschreitet damit die werktäglich zulässige Höchstarbeitszeit von maximal 10 Stunden gemäß § 3 ArbZG. Gleichzeitig verstößt er gegen § 5 Absatz 1 ArbZG, da die vorgeschriebene Mindestruhezeit von 11 Stunden nicht eingehalten wurde. Es wurden tateinheitlich zwei bußgeldbewehrte Rechtsvorschriften verletzt.

Dagegen liegt nur eine Gesetzesverletzung vor, wenn durch ein und dieselbe Handlung eine Bußgeldvorschrift verletzt wird und dabei mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind.

Beispiel 2:
Ein Arbeitgeber einer Branche, für die keine gesetzliche Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbot besteht, beschäftigt an einem Sonntag 10 volljährige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Ausnahmebewilligung.

4.2 Wenn durch eine Handlung nicht nur ein rechtswidriger Zustand begründet, sondern auch bewusst oder unbewusst aufrechterhalten wird, handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit.

Beispiel 3:
Ein Arbeitgeber teilt eine von einer Arbeitnehmerin angezeigte Schwangerschaft nicht der Aufsichtsbehörde mit. Er verstößt damit gegen seine Mitteilungspflicht aus § 27 Absatz 1 Nummer 1a) MuSchG und hält diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht. In diesem Fall handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit.

Werden während des rechtswidrigen Zustandes weitere Verstöße begangen, so können diese zur Dauerordnungswidrigkeit in Tateinheit stehen. Bei einer Dauerordnungswidrigkeit beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

4.3 Tatmehrheit liegt vor, wenn die oder der Betroffene durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.

Beispiel 4:
Eine Arbeitnehmerin einer Pflegeeinrichtung muss auf ihrem Arbeitsplatz unregelmäßig schwere körperliche Arbeiten wahrnehmen. So ist sie bei Personalengpässen gezwungen, Patienten alleine umzubetten. Der Arbeitgeber entbindet diese Arbeitnehmerin auch nach Anzeige einer Schwangerschaft nicht von diesen Arbeiten. Aufgrund von Personalengpässen setzt er die Schwangere außerdem zu Nachtschichten ein. Er verstößt damit an jedem Beschäftigungstag, an dem die Frau nachts arbeitet und diese Tätigkeiten ausführen muss, erneut gegen das Beschäftigungsverbot aus § 11 Absatz 5 und § 5 Absatz 1 MuSchG Dabei ist jeder Verstoß (unterlassene Entbindung von schweren körperlichen Arbeiten, Nachtarbeit) als einzelne Ordnungswidrigkeit anzusehen, für die ein gesondertes Bußgeld festzusetzen ist.
Beispiel 5:
Ein Arbeitgeber beschäftigt einen Jugendlichen in unzulässiger Weise an einem Sonntag. In der darauffolgenden Woche beschäftigt er denselben Jugendlichen an einem Berufsschultag im Anschluss an 6 Unterrichtsstunden. An diesem Tag teilt er dem Jugendlichen mit, dass er den anstehenden Termin für die erste Nachuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz in seiner Freizeit wahrnehmen muss, da eine Freistellung von der Arbeit nicht in Betracht komme. Der Arbeitgeber verletzt damit durch drei verschiedene Handlungen drei unterschiedliche Bußgeld bewehrte Vorschriften (§ 17 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 43 JArbSchG), für die in einem Bußgeldbescheid jeweils ein gesondertes Bußgeld festgesetzt wird.

5. Berechnung der Geldbußen

5.1 Im Fall einer Gesetzesverletzung, bei der mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind, ist für die Berechnung der Geldbuße der Regelsatz zugrunde zu legen und sodann für jede weitere betroffene Person um 75 % (aufgerundet auf volle Euro) zu erhöhen. Im Bescheid ist nur der Gesamtbetrag festzusetzen.

5.2 Im Fall der Tateinheit ist grundsätzlich wie folgt zu verfahren:

Zunächst ist festzustellen, für welchen Verstoß sich nach der konkreten Fallgestaltung bei Anwendung des Bußgeldkataloges der höchste Einzelbetrag ergibt. Dieser höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zugrunde zu legen. Dem Einzelbetrag sind 50 % (aufgerundet auf volle Euro) der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die sonstigen in die Tateinheit eingeschlossenen Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind. Wurde eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt, so ist für den ersten Fall der volle Regelsatz und für die weiteren Fälle jeweils 50 % des Regelsatzes zu berechnen. Bei Tateinheit ist nur der Gesamtbetrag im Bescheid festzusetzen.

5.3 Im Fall der Tatmehrheit sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach dem Bußgeldkatalog in einem Bescheid festzusetzen. Die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf den Gesamtbetrag. Die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeträge überschritten werden.

6. Verantwortlichkeiten für die Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften 1

Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften werden gegenüber den Verantwortlichen entweder als Ordnungswidrigkeit (z.B. § 22 ArbZG) oder als Straftat (z.B. § 23 ArbZG) verfolgt. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Absatz 1 OWiG).

Die Bußgeldandrohung richtet sich an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ist jede natürliche Person, die eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so trifft die ordnungswidrigkeitenrechtliche bzw. strafrechtliche Verantwortung

6.1 Gesetzliche Vertretung (§ 9 Absatz 1 OWiG, § 14 Absatz 1 StGB)

Handelt jemand für einen anderen (z.B. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigte/r Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Personengesellschaft, als gesetzliche Vertreterin - oder gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragte oder Beauftragter in einem Betrieb), sind die Bestimmungen des § 9 OWiG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

In Unternehmen sind vielfältige Organisationsformen als Handelnde bekannt. Bei den juristischen Personen sind die jeweiligen vertretungsberechtigten Organe oder die Mitglieder solcher Organe verantwortlich. Dies sind bei juristischen Personen des Privatrechts bei einer GmbH zum Beispiel die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (§ 35 Absatz 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) oder bei einer Aktiengesellschaft die Mitglieder des Vorstands (§ 78 Aktiengesetz). Bei Personengesellschaften liegt die ordnungswidrigkeitenrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit bei den vertretungsberechtigten Gesellschaftern und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei den entsprechend geschäftsleitenden Verantwortlichen (z.B. Rektorin/Rektor oder Präsidentin/Präsident einer Universität). Allerdings ist auch hier Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit, dass ihnen ein Verschulden im Hinblick auf die konkrete Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.

Entfallen kann dieses beispielsweise durch interne Geschäftsverteilung oder dadurch, dass die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Verantwortung an eine Person delegiert, diese sorgfältig auswählt und überwacht.

6.2 Beauftragte Personen (§ 9 Absatz 2 OWiG, § 14 Absatz 2 StGB)

Die sich aus Arbeitsschutzvorschriften ergebenden Pflichten können in mittleren und größeren Betrieben regelmäßig nicht mehr allein vom gesetzlichen Vertreter der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erfüllt werden. § 14 Absatz 2 StGB und § 9 Absatz 2 OWiG erweitern die strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeiten. Die Vorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass die die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber betreffenden Pflichten im komplexen Wirtschaftsleben nicht mehr von ihr oder ihm allein erfüllt werden können. Sie erfassen daher Personen, die beauftragt sind, Betriebe oder Betriebsteile zu leiten (§ 14 Absatz 2 Nummer 1 StGB, § 9 Absatz 2 Nummer 1 OWiG) oder bestimmte ausdrücklich übertragene Aufgaben wahrzunehmen (§ 14 Absatz 2 Nummer 2 StGB, § 9 Absatz 2 Nummer 2 OWiG). Im Rahmen der Leitung von Betrieben und Betriebsteilen (§ 14 Absatz 2 Nummer 1 StGB, § 9 Absatz 2 Nummer 1 OWiG) muss keine förmliche oder ausdrückliche Beauftragung vorliegen. Es ist ausreichend, dass die Leitung konkludent übertragen wurde. Bei einem Betriebsteil kann es sich sowohl um räumlich getrennte Zweig- oder Nebenstellen, als auch in einem Gebäude befindliche Abteilungen handeln. Nach der Rechtsprechung muss sich die Verantwortlichkeit der insoweit beauftragten Person schon in seiner besonderen Stellung im Betrieb als solcher manifestieren (vgl. BGH, 04.07.1989, Der Betrieb 1989 S. 2272). Wer im Einzelfall einen Betriebsteil leitet, lässt sich nicht pauschal festlegen, da hier der Unternehmensaufbau eine wesentliche Rolle spielt.

Für die Praxis können als Ansatzpunkte für eine Verantwortlichkeit einer Person als Leitung eines Betriebsteils in diesem Sinne vor allem die Dienstplangestaltung und Einteilung zu Diensten herangezogen werden. Denn in diesen Tätigkeiten kommt das Direktionsrecht zum Ausdruck, welches der Arbeitgeberin und dem Arbeitgeber zusteht. Soweit allerdings umfangreiche Abstimmungspflichten und allgemeine Entscheidungsvorbehalte hinsichtlich der Arbeits- bzw. Arbeitsschutzorganisation bestehen, spricht dies eher für eine straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit der Person, zugunsten derer diese Vorbehalte bestehen.

Es haften beispielsweise nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 OWiG die Chefärztin oder der Chefarzt einer Klinik ebenso wie eine abteilungsleitende Ärztin oder ein abteilungsleitender Arzt oder die für das Personalwesen zuständige Person. Entscheidend ist die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Aufgaben der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers an dessen Stelle. Bei Personen, die aufgrund ihrer herausgehobenen Position als leitende Angestellte einzustufen sind, und damit selbst aus dem Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes herausfallen, wird die Leitungsfunktion im Allgemeinen zu bejahen sein.

Nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 OWiG kann als Betroffene oder Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren auch zu Verantwortung gezogen werden, wer von der Inhaberin oder vom Inhaber des Betriebes oder einer/einem sonst dazu Befugten ausdrücklich beauftragt wurde.

Nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 StGB, § 9 Absatz 2 Nummer 2 OWiG werden Personen auch als verantwortlich angesehen, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden, in eigener Verantwortung einzelne Aufgaben wahrzunehmen, die der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber obliegen. Dieses muss ausdrücklich, aber nicht unbedingt schriftlich sein. Der Auftrag muss übernommen werden und so konkret sein, dass die oder der Beauftragte ihren/seinen Pflichtenkreis im Wesentlichen erkennen kann.

§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 OWiG gelten auch für die Bereiche der öffentlichen Verwaltung.

6.3 Bußgelder gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen (§ 30 OWiG)

Nach den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann gegen juristische Personen und Personenvereinigungen eine Geldbuße festgesetzt werden.

§ 30 OWiG ermöglicht es den zuständigen Behörden mit Bußgeldbescheiden auch gegen Verbände und juristische Personen vorzugehen, obwohl diese nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe und gesetzlichen Vertreter handeln können. Die Vorschrift ermöglicht damit diejenigen zu treffen, die von den Verstößen materiell profitieren.

Voraussetzung für den Erlass eines Bußgeldbescheides gegenüber einer GmbH, Aktiengesellschaft, etc. ist, dass einer der in § 30 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 OWiG benannten Vertreter oder Leitungspersonen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind. Bei der Verletzung der die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber treffenden Organisations- und Aufsichtspflichten im Sinne des § 130 OWiG kann gegen das Unternehmen regelmäßig nach § 30 OWiG ein Bußgeld verhängt werden.

In der Praxis kann damit die Aufsichtsbehörde sowohl gegen die verantwortliche Person, als auch gegen das Unternehmen als juristische Person Verfahren eröffnen.

6.4 Die Auffangnorm des § 130 OWiG

Wer als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Verstöße gegen Pflichten zu verhindern, die die Inhaberin, den Inhaber oder gleichstehende Personen treffen, handelt grundsätzlich im Sinne von § 130 OWiG ordnungswidrig. Bei einer Ahndung ist der Regelsatz anzuwenden, welcher für den auf Grund der unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen in dem Betrieb begangenen Verstoß gilt.

In der Praxis kommt ein Bußgeldverfahren gegenüber den Organen und Verantwortlichen von Personenvereinigungen und juristischen Personen oft über § 130 OWiG in Betracht. Wer in Betrieben oder Unternehmen seine Aufsichtspflicht verletzt, haftet für betriebsbezogene Zuwiderhandlungen anderer. Es muss keine konkrete Pflichtverletzung im Hinblick auf die Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften vorliegen, sondern es kann an allgemeine Organisations- und Aufsichtsmängel angeknüpft werden, die zu den Verstößen beigetragen haben. Damit können zum Beispiel die Inhaberinnen und Inhaber des Betriebes oder die gesetzlichen Vertreter für Organisations- und Aufsichtsmängel zur Rechenschaft gezogen werden. Da den jeweiligen Personen im Rahmen von Unterlassungsdelikten nach der Rechtsprechung die rechtlich zu erwartende Handlung möglich und zumutbar gewesen sein muss, liegt es nahe, aufsichtsbehördliche Revisionsschreiben jeweils an die Unternehmensleitung zu senden. Damit kann die Leitung Probleme erkennen, die organisatorische Maßnahmen erfordern.

Die große praktische Bedeutung des § 130 OWiG resultiert nicht zuletzt daraus, dass sich daraus ein Anknüpfungspunkt für die Verhängung von Bußgeldern gegen die Unternehmen selbst gemäß § 30 OWiG ableiten lässt.

Für öffentliche Unternehmen gilt dies gleichermaßen.

7. Einziehung des Wertes von Taterträgen

7.1 § 29a OWiG 2 regelt, dass gegen die Betroffene oder den Betroffenen(zum Beispiel als Arbeitgeber/in) die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden kann, die dem erlangten Vermögensvorteil entspricht, wenn die oder der Betroffene durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie einen Vermögensvorteil erlangt und gegen die Betroffene oder den Betroffenen wegen der begangenen Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt werden kann. Die Anordnung der Einziehung ist kein Bußgeld, sondern eine Maßnahme eigener Art, mit dem den betroffenen Personen der Vermögensvorteil wieder abgenommen wird. Für eine Anordnung nach § 29a OWiG reicht eine rechtswidrige Handlung, die nicht vorwerfbar begangen zu sein braucht (vergleiche § 1 Absatz 2 OWiG), aus.

7.2 Hat die oder der Betroffene durch eine mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt (zum Beispiel der Geschäftsführer für die GmbH, die Betriebsleiterin für die Inhaberin des Betriebes) und hat dieser (GmbH, Betriebsinhaber) dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, so kann nach § 29a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 OWiG gegen ihn (GmbH, Betriebsinhaber) die Einziehung eines Geldbetrages bis zur Höhe des Vermögensvorteils angeordnet werden, der dem Wert des Erlangten entspricht.

Ergänzend dazu kann sich nach neuer Rechtslage die Einziehung auch dann gegen die andere Person, die nicht Täter ist, richten, wenn ihr das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde (§ 29a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a OWiG) oder übertragen wurde und sie erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt (§ 29a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b OWiG). Die Einziehung des Vermögensvorteils kann auch gegen den Dritten als Erben oder als Pflichtteilsberechtigten angeordnet werden. Die Drittabschöpfung scheidet nach § 29a Absatz 2 Satz 2 OWiG in Fällen des gutgläubigen Erwerbs aus.

7.3 In den Fällen der Nummern 7.1 und 7.2 kann gemäß § 29a Absatz 5 OWiG die Einziehung selbstständig angeordnet werden, wenn gegen die Betroffene oder den Betroffenen ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder das Bußgeldverfahren eingestellt wird.

7.4 Insbesondere im Bereich der Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz kann die Anwendung des § 29a OWiG eine Rolle spielen. Eine Erhöhung des Bußgeldes auf der Grundlage des § 17 Absatz 4 OWiG ist aufgrund des zu leistenden Ermittlungsaufwandes nur sehr schwer rechtlich haltbar durchzuführen. Gemäß § 29a Absatz 4 OWiG kann die Behörde das Erlangte sowie die abzugsfähigen Aufwendungen schätzen, was eine wesentliche Vereinfachung gegenüber dem aus § 17 OWiG resultierenden Ermittlungsprinzip bei der Gewinnabschöpfung darstellt.

Beispiel 6:

Ein landwirtschaftlicher Betrieb beschäftigt mehrere hundert Saisonarbeitskräfte. Bei einer Kontrolle werden Arbeitszeitnachweise von 35 Mitarbeitern stichprobenartig ausgewertet. Dabei konnte eine Vielzahl von Verstößen gegen die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit aufgedeckt werden. Der Betrieb hat in dem Jahr, in das die Verstöße fielen, einen nicht unerheblichen Gewinn erwirtschaftet. Da ein Gewinn erwirtschaftet wurde, ist davon auszugehen, dass der Betrieb seine Kosten (Sach- und Personalkosten) im Wirtschaftsjahr voll gedeckt hatte. Für die Schätzung des Einziehungsbetrages können aufgrund der schwierigen Ermittlung die Sachkosten außen vorgelassen werden.

Als Berechnungsgröße für die Ermittlung des Gewinns können aber die Personalkosten herangezogen werden. Der tarifliche Mindestlohn lag bei 6,05 Euro/Stunde, so dass zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Steuern und Beiträge zur Berufsgenossenschaft von einem Betrag von 10,00 Euro je Arbeitsstunde ausgegangen werden kann.

Der Einziehungsbetrag ergibt sich aus der Anzahl der Überschreitungen in Stunden und dem ermittelten Betrag je Arbeitsstunde und beträgt 50.000 Euro.

Beispiel 7:

In einem bundesweit tätigen Fachhandelsbetrieb werden in zwei Filialen bei einer durchgehenden Öffnungszeit von 10 Stunden pro Tag nur jeweils eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter eingesetzt. Den Beschäftigten ist es nicht möglich, die gesetzlich vorgeschriebene Pause von 45 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden einzulegen.

Die Firma hat im Geschäftsjahr einen Gewinn ausgewiesen. Die Firma legt dar, dass über einen Zeitraum von 4 bzw. 6 Monaten auf eine tägliche Öffnung über die Mittagsstunden nicht verzichtet werden kann.

In Bezug auf die sich aus der täglichen Öffnungszeit der Filiale von 10 Stunden von Montag bis Donnerstag und 9 Stunden am Freitag errechneten Gesamtöffnungszeit von 2.157 Stunden in den beanstandeten Zeiträumen ergibt sich eine fehlende Pausenzeit von 7,15 %. Die Betroffene erzielte im betreffenden Jahr und Geschäftsbereich einen Umsatz von 1.000 Mio. Euro, der von 5.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erwirtschaftet wurde. Pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter errechnet sich deshalb ein Umsatz von 181.818 Euro.

Der auf den Zeitraum mit Verstößen entfallende Umsatz errechnet sich bei beiden Filialen zusammen auf 151.515 Euro. Hierauf wird der Satz der fehlenden Pausenzeiten von 7,15 % in Ansatz gebracht, so dass sich ein rechnerischer Einziehungsbetrag von 10.835 Euro ergibt.

7.5. Nach § 29a Absatz 3 OWiG 2 sind bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen der Täterin oder des Täters abzuziehen. § 29a Absatz 3 Satz 2 OWiG schränkt den Abzug von Aufwendungen der Täterin oder des Täters dergestalt ein, dass alles außer Betracht zu bleiben hat, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt werden darf. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur solche Gegenleistungen oder Aufwendungen der Täterin oder des Täters abzugsfähig sind, die von ihr/ihm nicht verboten investiert wurden.

8. Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils

Nach § 17 OWiG besteht die Möglichkeit eine Geldbuße zu verhängen, die sich aus einem Bußgeldanteil zur Ahndung des begangenen Unrechts (§ 17 Absatz 3 OWiG) und der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Absatz 4 OWiG) zusammensetzt. Voraussetzung ist, dass der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit rechtswidrig und vorwerfbar erfüllt wurde (§ 1 Absatz 1 OWiG). Nach § 17 Absatz 4 OWiG (und ggf. § 30 Absatz 3 OWiG) kann dann der aus der Tat stammende wirtschaftliche Vorteil entzogen werden. Der wirtschaftliche Vorteil ist dabei der Gewinn oder die ersparten notwendigen Aufwendungen abzüglich aller notwendigen Auslagen des Unternehmers (sog. Nettoprinzip). Die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils überschritten werden.

II. Verwarnungen

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 Satz 2 OWiG). Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde die Betroffene oder den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,- bis 55,- Euro erheben (§ 56 Absatz 1 Satz 1 OWiG).

Mit der Verwarnung soll der Betroffenen oder dem Betroffenen ihr bzw. sein Fehlverhalten vorgehalten werden. Sie ist daher mit einem Hinweis auf den Verstoß zu verbinden. Ob die Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an; auch bei einem gewichtigen Verstoß kann die Ordnungswidrigkeit wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt geringfügig sein.

Die oder der Betroffene muss für die Ordnungswidrigkeit als betroffene Person in Frage kommen, das heißt, sie oder er muss ordnungswidrig gehandelt haben und für den Verstoß verantwortlich sein.

Die Ordnungswidrigkeit muss ihrer Art und ihrem Umfang nach geringfügig sein. Die Ordnungswidrigkeit wird nicht als geringfügig angesehen, wenn bekannt ist, dass diese im Betrieb des Unternehmens wiederholt vorkommt. Eine Verwarnung ist nicht auszusprechen, wenn sie unzweckmäßig erscheint.

Soweit ergänzende Verwaltungsbestimmungen fehlen, hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Liegen mehrere Verstöße vor, die jeweils für sich mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden sind, ist in der Regel ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

III. Einspruch

Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten (§ 69 Absatz 3 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet sie, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an. Vor Übersendung der Akten nach § 69 Absatz 3 OWiG ist einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (§ 147 Absatz 1 StPO) durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. einen bevollmächtigten Rechtsanwalt zu entsprechen.

B. Bußgeldkataloge des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zum Sozialen Arbeitsschutz

I. Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz


Arbeitszeitgesetz

Lfd. Nr.

Ordnungswidrig nach § 22 ArbZG handelt, wer als Arbeitgeber


Arbeitszeitschutz
101Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer über die Grenzen der täglichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt. § 22 Absatz 1 Nummer 1
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer
bei Überschreiten bis zu 1 Stunde80,-- EUR
bei Überschreiten von mehr als 1 Stunde je angefangene weitere 1/2 Stunde100,-- EUR
§§ 3, 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2
102Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer über die festgesetzten Grenzen der durchschnittlichen werktäglichen Arbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraumes von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen bzw. ein Kalendermonat oder 4 Wochen hinaus beschäftigt. § 22 Absatz 1 Nummer 1
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer
Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde600,-- EUR
§§ 3, 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2, § 15 Absatz 4
103Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer über die Grenzen der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von 4 Kalendermonaten oder 16 Wochen hinaus beschäftigt. § 22 Absatz 1 Nummer 1
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer
Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde600,-- EUR
§ 21a Absatz 4 auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2
104Beschäftigten die vorgeschriebenen Ruhepausen nicht gewährt. § 22 Absatz 1 Nummer 2
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer
je nicht gewährter vorgeschriebener Pause400,-- EUR
§ 4, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2
105die vorgeschriebene Mindestdauer der Ruhepausen nicht einhält. § 22 Absatz 1 Nummer 2
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer
bei Unterschreitung um bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde80,-- EUR
§ 4, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2
106die vorgeschriebene Ruhepause nicht rechtzeitig gewährt. § 22 Absatz 1 Nummer 2
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer
bei Überschreiten des Zeitpunktes bis zu 1/2 Stunde und für jede angefangene weitere 1/2 Stunde80,-- EUR
§ 4, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2
107die vorgeschriebene Dauer der Mindestruhezeit unterschreitet. § 22 Absatz 1 Nummer 3
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer
je angefangene Stunde80,-- EUR
§ 5 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2
108eine in zulässiger Weise verkürzte Ruhezeit nicht rechtzeitig ausgleicht. § 22 Absatz 1 Nummer 3
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer
je Fall50,-- EUR
§ 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2
109die zulässige Verkürzung der Ruhezeit nicht ausgleicht. § 22 Absatz 1 Nummer 3
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer
je angefangene Stunde80,-- EUR
§ 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2

Sonn- und Feiertagsruhe
110Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen entgegen § 9 Absatz 1 beschäftigt. § 22 Absatz 1 Nummer 5
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer
je Tag500,-- EUR
§ 9 Absatz 1
111die Anzahl der nach § 11 Absatz 1 beschäftigungsfreien Sonntage pro Jahr nicht einhält. § 22 Absatz 1 Nummer 6
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer
je Tag500,-- EUR
§ 11 Absatz 1
112den erforderlichen Ersatzruhetag für die Beschäftigung an einem Sonntag oder Feiertag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt. § 22 Absatz 1 Nummer 6
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer
je Tag500,-- EUR
§ 11 Absatz 3

Anordnungen
113gegen eine vollziehbare Anordnung zu Beschäftigungszeiten an Sonn- und Feiertagen verstößt. § 22 Absatz 1 Nummer 7
je Fall1.600,-- EUR
§ 13 Absatz 3 Nummer 2
Aufzeichnungen, Aushänge, Überwachung
114Rechtsvorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen entgegen § 16 Absatz 1 nicht aushängt oder auslegt. § 22 Absatz 1 Nummer 8
je aushangpflichtiger Vorschrift200,-- EUR
§ 16 Absatz 1
115gegen die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit verstößt. § 22 Absatz 1 Nummer 9
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer
je Fall1.600,-- EUR
§ 16 Absatz 2 / § 21a Absatz 7
116ein Verzeichnis nach § 7 Absatz 7 nicht oder nicht vollständig führt. § 22 Absatz 1 Nummer 9
je Fall800,-- EUR
§ 16 Absatz 2 / § 21a Absatz 7
117gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen und des Verzeichnisses verstößt. § 22 Absatz 1 Nummer 9
je Fall1.600,-- EUR
§ 16 Absatz 2 / § 21a Absatz 7
118gegen die Pflicht zur richtigen und vollständigen Vorlage von Unterlagen oder zur Erteilung richtiger und vollständiger Auskünfte verstößt. § 22 Absatz 1 Nummer 10
je Fall1.500,-- EUR
§ 17 Absatz 4
119das Betreten oder Besichtigen einer Arbeitsstätte nicht gestattet. § 22 Absatz 1 Nummer 10
je Fall1.500,-- EUR
§ 17 Absatz 5 Satz 2

II. Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung - BinSchArbZV)

Hinweis: In diesem Katalog sind nur Verstöße des § 14 BinSchArbZV aufgenommen. In der Begründung zu § 14 BinSchArbZV (Drucksache 411/17, S. 17) wird mit Verweis auf § 22 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG dargelegt, dass hier "die Regelungen zu den aufeinanderfolgenden Arbeitstagen und Ruhetagen (§§ 7 und 8 Absatz 2) sowie zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten (§ 10) bußgeldbewährt sind. Soweit die BinSchArbZV im Übrigen von den Grundnormen des ArbZG abweichende Regelungen enthält, sind Verstöße gegen die abweichenden Regelungen bereits durch die Bußgeld- beziehungsweise Strafvorschriften des ArbZG als Verstöße gegen die Grundnormen erfasst. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur Arbeitszeit (§ 4), zu den Ruhepausen (§ 5) sowie zu den Ruhezeiten (§ 6)". Hierbei sind im Rahmen der Rechtfertigung die Spezialregelungen der BinSchArbZV zu berücksichtigen.


Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung

Lfd. Nr.Ordnungswidrig nach § 14 BinSchArbZV im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber

Arbeitszeitschutz
201einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin länger ohne Ruhetag beschäftigt, § 14 Nummer 1
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer
je Tag500,-- EUR
§ 7 Absatz 1 BinSchArbZV
202einen Ruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, § 14 Nummer 2
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer
je Ruhetag500,-- EUR
§ 7 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 BinSchArbZV
203eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt § 14 Nummer 3
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer
je Fall1.600,-- EUR
§ 10 Absatz 1 BinSchArbZV
204eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 24 Monate aufbewahrt § 14 Nummer 4
je Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer
je Fall1.600,-- EUR
§ 10 Absatz 4 BinSchArbZV

III. Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz


Jugendarbeitsschutzgesetz

Lfd. Nr.Ordnungswidrig nach § 58 oder § 59 JArbSchG handelt, wer als Arbeitgeber

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
301ein Kind oder einen Jugendlichen oder eine Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, unzulässig beschäftigt. § 58 Absatz 1 Nummer 1
je Kind bzw. Jugendliche/r
je Tag1.000,-- EUR
§ 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3
302ein Kind, eine vollzeitschulpflichtige Jugendliche oder einen vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen unzulässig beschäftigt und die Beschäftigung zu einer gesundheitlichen Gefährdung führt und wenn die Tat nicht als Straftat verfolgt wird. § 58 Absatz 1 Nummer 1
je Kind bzw. Jugendliche/r
je Tag2.500,-- EUR
§ 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3
303vor Erhalt des Bewilligungsbescheides ein Kind, eine vollzeitschulpflichtige Jugendliche oder einen vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen beschäftigt. § 59 Absatz 1 Nummer 1
je Kind bzw. Jugendliche/r
je Tag1.000,-- EUR
§ 6 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3
304ein Kind, eine Jugendliche oder einen Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, in anderer als der zulässigen Weise beschäftigt. § 58 Absatz 1 Nummer 2,
§ 58 Absatz 3,
§ 59 Absatz 2
je Kind bzw. Jugendliche/r
je FallIn Abhängigkeit von der Art des Verstoßes analog der Regelung für Jugendliche, jedoch doppelter Regelsatz
§ 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3, § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 3

Arbeitszeitschutz für Kinder und Jugendliche
305ein Kind, das der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, eine Jugendliche oder einen Jugendlichen über die Dauer der zulässigen täglichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt.
bei Überschreiten
§ 58 Absatz 1 Nummer 4, 5
je Kind oder Jugendliche/r
bis zu 1 Stunde100,-- EUR
bei Überschreiten von mehr als einer Stunde je angefangene weitere 1/2 Stunde100,-- EUR
§§ 7, 8
306ein Kind, das der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, eine Jugendliche oder einen Jugendlichen über die Dauer der zulässigen Schichtzeit hinaus beschäftigt. § 58 Absatz 1 Nummer 4, 9
je Kind oder Jugendliche/r
bei Überschreiten bis zu 1 Stunde100,-- EUR
bei Überschreiten von mehr als einer Stunde je angefangene weitere 1/2 Stunde100,-- EUR
§§ 7, 12
307ein Kind, das der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, eine Jugendliche oder einen Jugendlichen über die Dauer der zulässigen wöchentlichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt. § 58 Absatz 1 Nummer 4 und 5
je Kind oder Jugendliche/r
bei Überschreiten bis zu 2 Stunden100,-- EUR
bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene weitere Stunde100,-- EUR
§§ 7 und 8
308einer oder einem Jugendlichen keinen Ausgleich für zulässige Mehrarbeit gewährt. § 58 Absatz 1 Nummer 17
je Jugendliche/r
bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde100,-- EUR
§ 21 Absatz 2
309einen Jugendlichen an Berufsschultagen oder in Berufsschulwochen beschäftigt oder nicht freistellt. § 58 Absatz 1 Nummer 6
je Jugendliche/r
je angefangene Arbeitsstunde100,-- EUR
§ 9 Absatz 1
310eine Jugendliche oder einen Jugendlichen für die Teilnahme an Prüfungen oder Ausbildungsmaßnahmen oder an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, nicht freistellt. § 58 Absatz 1 Nummer 7
je Jugendliche/r
je Fall1.000,-- EUR
§ 10 Absatz 1
311die Bestimmungen über die Ruhepausen für Jugendliche nicht einhält. Die Ruhepause wird gar nicht gewährt. § 58 Absatz 1 Nummer 8
je Jugendliche/r
je nicht gewährter Ruhepause400,-- EUR
§ 11 Absatz 1
312die Bestimmungen über die Ruhepausen für Jugendliche nicht einhält. Die Arbeitszeit wird nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 58 Absatz 1 Nummer 8
je Jugendliche/r
bei Unterschreitung von 15 Minuten100,-- EUR
bei Unterschreitung von mehr als 15 Minuten je angefangene weitere 1/4 Stunde100,-- EUR
§ 11 Absatz 1
313die Bestimmungen über die Ruhepausen für Jugendliche nicht einhält. Die Arbeitszeit wird nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 58 Absatz 1 Nummer 8
je Jugendliche/r
bei Unterschreiten bis zu 1/2 Stunde100,-- EUR
bei Unterschreiten von mehr als 1/2 Stunden je angefangene weitere 1/2 Stunde100,-- EUR
§ 11 Absatz 2
314die Bestimmungen über den Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen für Jugendliche nicht einhält. § 59 Absatz 1 Nummer 2
je Jugendliche/r
je Fall100,-- EUR
§ 11 Absatz 3
315die tägliche ununterbrochene Freizeit nach Beendigung der täglichen Arbeit nicht einhält. § 58 Absatz 1 Nummer 10 und 11
je Jugendliche/r
bis zu1 Stunde und je angefangene 1/2 weitere Stunde100,-- EUR
§§ 13, 14 Absatz 7 Satz 3
316gegen das Nachtarbeitsverbot für Jugendliche verstößt. § 58 Absatz 1 Nummer 11
je Jugendliche/r
bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde200,-- EUR
§ 14 Absatz 1
317eine Jugendliche oder einen Jugendlichen an mehr als 5 Tagen in der Woche beschäftigt. § 58 Absatz 1 Nummer 12
je Jugendliche/r
je Tag500,-- EUR
§ 15
Sonn- und Feiertagsruhe, Samstagsruhe, Urlaub
318eine Jugendliche oder einen Jugendlichen in unzulässiger Weise an Samstagen oder Sonntagen beschäftigt. § 58 Absatz 1 Nummer 13, 14
je Jugendliche/r
je Tag700,-- EUR
§§ 16 Absatz 1, 17 Absatz 1
319eine Jugendliche oder einen Jugendlichen am 24. und 31. Dezember nach 14.00 Uhr oder an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt. § 58 Absatz 1 Nummer 15
je Jugendliche/r
je Tag700,-- EUR
§ 18 Absatz 1
320den erforderlichen Ausgleich für eine zulässige Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nach 14.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht gewährt. § 58 Absatz 1 Nummer 13, 14 und 15
je Jugendliche/r
je Arbeitstag1.000,-- EUR
§ 16 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2, Satz 2 Halbsatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 18 Absatz 3
321einer oder einem Jugendlichen den Urlaub nicht oder nicht mit der vorgeschriebenen Dauer gewährt. § 58 Absatz 1 Nummer 16
je Jugendliche/r
je Urlaubstag1.000,-- EUR
§ 19 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
322eine Jugendliche oder einen Jugendlichen mit gefährlichen Tätigkeiten beschäftigt, die nach § 22 verboten sind. § 58 Absatz 1 Nummer 18
je Jugendliche/r
je angefangenen Arbeitstag1.500,-- EUR
§ 22 Absatz 1
323eine Jugendliche oder einen Jugendlichen mit Akkordarbeiten und tempoabhängigen Arbeiten beschäftigt. § 58 Absatz 1 Nummer 19
je Jugendliche/r
je angefangenen Arbeitstag1.500,-- EUR
§ 23 Absatz 1
324eine Jugendliche oder einen Jugendlichen in unzulässiger Weise unter Tage beschäftigt. § 58 Absatz 1 Nummer 20
je Jugendliche/r
je angefangenen Arbeitstag1.500,-- EUR
§ 24 Absatz 1
325eine Jugendliche oder einen Jugendlichen beschäftigt, beaufsichtigt oder ausbildet, obwohl ihm dies verboten ist, oder einen anderen, dem dies verboten ist, mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung beauftragt. § 58 Absatz 2
je Jugendliche/r
je Fall2.000,-- EUR
§§ 25 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
326eine Jugendliche oder einen Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist. § 59 Absatz 1 Nummer 3
je Jugendliche/r
je Fall1.000,-- EUR
§ 29
327gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde verstößt § 58 Absatz 1 Nummer 27
§ 58 Absatz 1 Nummer 28
je Fall2.000,-- EUR
§ 6 Absatz 1
§ 6 Absatz 3
§ 14 Absatz 7
§ 27 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
§§ 27 Absatz 3, 40 Absatz 2
§§ 28 Absatz 3, 30 Absatz 2

328einer oder einem Jugendlichen für ihre/seine Altersstufe nicht zulässige Getränke oder Tabakwaren gibt. § 58 Absatz 1 Nummer 21
je Jugendliche/r
je Fall500,-- EUR
§ 31 Absatz 2 Satz 2
329eine Jugendliche oder einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung beschäftigt. § 58 Absatz 1 Nummer 22
je Jugendliche/r
je Fall1.000,-- EUR
§ 32 Absatz 1
330eine Jugendliche oder einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung weiterbeschäftigt. § 58 Absatz 1 Nummer 23
je Jugendliche/r
je Fall1.000,-- EUR
§ 33 Absatz 3
331eine Jugendliche oder einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auffordert. § 59 Absatz 1 Nummer 4
je Jugendliche/r
je Fall200,-- EUR
§ 33 Absatz 2 Satz 1
332eine Jugendliche oder einen Jugendlichen ohne Vorlage der erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen beschäftigt. § 58 Absatz 1 Nummer 24
je Jugendliche/r
je Fall1.000,-- EUR
§ 36
334eine Jugendliche oder einen Jugendlichen mit Arbeiten beschäftigt, obwohl hierdurch nach einer ärztlichen Bescheinigung die Gesundheit oder die Entwicklung der oder des Jugendlichen gefährdet ist. § 58 Absatz 1 Nummer 25
je Jugendliche/r
je angefangenen Arbeitstag1.500,-- EUR
§ 40 Absatz 1
335die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt, einsendet oder aushändigt. § 59 Absatz 1 Nummer 5
je Bescheinigung200,-- EUR
§ 41
336eine Jugendliche oder einen Jugendlichen nicht für ärztliche Untersuchungen von der Arbeit freistellt. § 59 Absatz 1 Nummer 6
je Jugendliche/r
je Fall500,-- EUR
§ 43 Satz 1

Aufzeichnungen, Aushänge, Verzeichnisse, Überwachung
337eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt § 59 Absatz 1 Nummer 2a
je Jugendliche/r
je Fall1.600,-- EUR
§ 20 Absatz 2 Satz 1
338eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt § 59 Absatz 1 Nummer 2b
je Jugendliche/r
je Fall1.600,-- EUR
§ 20 Absatz 2 Satz 3
339das Jugendarbeitsschutzgesetz, die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde oder erteilte Ausnahmebewilligungen nicht aushängt oder auslegt. § 59 Absatz 1 Nummer 7,
§ 59 Absatz 1Nummer 12
je Fall200,-- EUR
§ 47 und § 54 Absatz 3
340den Beginn und das Ende der regelmäßigen Arbeitszeiten und der Pausenregelungen für Jugendliche im Betrieb nicht oder nicht in der vorgeschrieben Weise aushängt. § 59 Absatz 1 Nummer 8
je Fall200,-- EUR
§ 48
341Ein Verzeichnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt. § 59 Absatz 1 Nummer 9
je Fall800,-- EUR
§ 49
342Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt § 59 Absatz 1 Nummer 10
je Fall750,-- EUR
§ 50 Absatz 1 und Absatz 2
343gegen die Pflicht, das Betreten oder Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten, verstößt. § 59 Absatz 1 Nummer 11
je Fall1.500,-- EUR
§ 51 Absatz 2 Satz 2

IV. Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz


Mutterschutzgesetz

Lfd. Nr.Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber nach

§ 32 Absatz 1 Nummer 1
401entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 (auch in Verbindung mit Satz 4) eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung beschäftigt.je schwangere Frau

je angefangenen Arbeitstag1.000,-- EUR
402entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 (auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3) eine Frau in den acht Wochen nach der Entbindung beschäftigt.je Frau

je angefangenen Arbeitstag2.000,-- EUR
403entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Schülerin/Studentin in der Schutzfrist nach der Entbindung ohne ausdrückliches Verlangen der Schülerin/Studentin beschäftigt.je Schülerin/Studentin

je angefangenen Ausbildungstag1.500,-- EUR
404entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine über 18-jährige Schwangere oder Stillende länger als 8 1/2 Stunden oder entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine unter 18-jährige Schwangere oder Stillende mehr als 8 Stunden am Tag beschäftigt.je schwangere/ stillende Frau
bei Überschreiten bis zu 1 Stunde100,-- EUR
bei Überschreiten von mehr als 1 Stunde je angefangene weitere 1/2 Stunde100,-- EUR
405entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine über 18-jährige Schwangere oder Stillende länger als 90 Stunden in der Doppelwoche
oder entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine unter 18-jährige Schwangere oder Stillende mehr als 80 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt.
je schwangere/ stillende Frau
bei Überschreiten bis zu 2 Stunden100,-- EUR
bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene weitere Stunde100,-- EUR
406entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Schwangere oder Stillende länger als die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Monats beschäftigt.je schwangere/ stillende Frau
bei Überschreiten bis zu 2 Stunden100,-- EUR
bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene weitere Stunde100,-- EUR
407entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt.je schwangere/ stillende Frau
bei einer Beschäftigung zwischen 20.00 und 22.00 Uhr je angefangene Stunde100,-- EUR
bei einer Beschäftigung ab 22.00 Uhr je angefangene weitere 1/2 Stunde200,-- EUR
408entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Schwangere und Stillende an Sonn- und Feiertagen beschäftigt.je schwangere/ stillende Frau
je angefangenen Arbeitstag700,-- EUR
409entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 3 eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt, obwohl eine unverantwortbare Gefährdung festgestellt wurde.je schwangere/ stillende Frau
je angefangener Arbeitstag3.000,-- EUR
410entgegen § 16 eine schwangere oder stillende Frau trotz ärztlichen Beschäftigungsverbotes beschäftigt.je schwangere/ stillende Frau
je angefangenen Arbeitstag3.000,-- EUR

§ 32 Absatz 1 Nummer 2
411entgegen § 4 Absatz 2 die vorgeschriebene Dauer der Mindestruhezeit unterschreitet, eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt.je schwangere/ stillende Frau
bei Überschreitung bis zu einer Stunde100,-- Euro
bei Überschreiten von mehr als 1 Stunde je angefangene weitere 1/2 Stunde100,-- Euro

§ 32 Absatz 1 Nummer 3 Mutterschutzgesetz
412entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine schwangere oder stillende Schülerin oder Studentin zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung teilnehmen lässt.je schwangere/ stillende Schülerin/Studentin
bei einer Beschäftigung zwischen 20.00 und 22.00 Uhr je angefangene Stunde100,-- EUR
bei einer Beschäftigung ab 22.00 Uhr je angefangene weitere 1/2 Stunde200,-- EUR
413entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine schwangere oder stillende Schülerin oder Studentin an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung teilnehmen lässt.je schwangere/ stillende Schülerin/Studentin
je angefangenen Ausbildungstag500,-- EUR

§ 32 Absatz 1 Nummer 4 MuSchG
414entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 (auch in Verbindung mit Satz 2) eine Frau für Untersuchungen nicht freistellt.je Frau
je Untersuchung500,-- EUR
415entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine Frau während der ersten 12 Monate nach der Entbindung nicht zum Stillen freistellt.je stillende Frau
je Tag400,-- EUR
416entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 einer Frau während der ersten 12 Monate zu wenig Zeit zum Stillen gewährt.je stillende Frau
bei Unterschreitung um bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde100,-- EUR

§ 32 Absatz 1 Nummer 5
417entgegen § 8 an eine schwangere Heimarbeiterin oder ihr Gleichgestellte Heimarbeit ausgibt, die werktags während einer 8stündigen Tagesarbeitszeit nicht ausgeführt werden kann.je schwangere/ stillende Frau
bei Überschreiten bis zu 1 Stunde100,-- EUR
bei Überschreiten von mehr als 1 Stunde je angefangene weitere 1/2 Stunde100,-- EUR
418entgegen § 8 an eine stillende Heimarbeiterin oder ihr Gleichgestellte Heimarbeit ausgibt, die werktags während einer 7stündigen Tagesarbeitszeit nicht ausgeführt werden kann.je schwangere/ stillende Frau
bei Überschreiten bis zu 1 Stunde100,-- EUR
bei Überschreiten von mehr als 1 Stunde je angefangene weitere 1/2 Stunde100,-- EUR
419entgegen § 13 Absatz 2 an eine Schwangere oder Stillende Heimarbeit ausgibt, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch Schutzmaßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 ausgeschlossen werden können.je schwangere/ stillende Frau
je angefangenen Arbeitstag3.000,-- EUR

§ 32 Absatz 1 Nummer 6
420entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 (auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3) eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt oder
eine Ermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt.

je Fall3.000,-- EUR

§ 32 Absatz 1 Nummer 7
421entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 (auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3) eine Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt.je schwangere/ stillende Frau
je Fall3.000,-- EUR
§ 32 Absatz 1 Nummer 8
422entgegen § 10 Absatz 3 eine schwangere oder stillende Frau Tätigkeiten ausüben lässt, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 noch nicht getroffen hat.je schwangere/ stillende Frau
je angefangenem Arbeitstag3.000,-- EUR

§ 32 Absatz 1 Nummer 9 und Nummer 10
Diese Tatbestände sind zurzeit nicht einschlägig. Eine Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5 MuSchG wurde noch nicht erlassen.

§ 32 Absatz 1 Nummer 11
423entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 MuSchG die Aufsichtsbehörde
  • über die Schwangerschaft oder
  • über das Stillen einer Frau,
  • über die Beschäftigung einer Schülerin/Studentin zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr,
  • über die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung einer Schwangeren oder Stillenden oder
  • über die Beschäftigung mit getakteter Arbeit

nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.

je schwangere/ stillende Frau
je Fall1.000,-- EUR
§ 32 Absatz 1 Nummer 12 MuSchG
424entgegen § 27 MuSchG Absatz 1 Satz 2 eine Information
  • über die Schwangerschaft oder
  • über das Stillen einer Frau,
  • über die Beschäftigung einer Schülerin/Studentin zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr,
  • über die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung einer Schwangeren oder Stillenden oder
  • über die Beschäftigung mit getakteter Arbeit

an unbefugte Dritte weitergibt.

je schwangere/ stillende Frau
je Weitergabe1.000,-- EUR
§ 32 Absatz 1 Nummer 13 MuSchG
425entgegen § 27 Absatz 2 MuSchG eine Angabe, die zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
je Fall1.000,-- EUR
§ 32 Absatz 1 Nummer 14 MuSchG
426entgegen § 27 MuSchG Absatz 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig einsendet.
je Fall1.000,-- EUR
§ 32 Absatz 1 Nummer 15 MuSchG
427entgegen § 27 Absatz 5 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
je Fall1.600,-- EUR
§ 32 Absatz 1 Nummer 16
428einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
je Fall2.000,-- EUR

§ 32 Absatz 1 Nummer 17
Dieser Tatbestand ist zurzeit nicht einschlägig. Eine Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 4 MuSchG wurde noch nicht erlassen.

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Liste der obersten LandesbehördenAnhang 2

Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die zuständigen obersten Landesbehörden bzw. deren nachgeordnete Behörden

Stand März 2020

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
Henningvon-Tresckow-Str. 2-13
14467 Potsdam
Senatsverwaltung Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin
Oranienstraße 106
10969 Berlin
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
Neues Schloss,
Schlossplatz 4
70173 Stuttgart
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Kernerplatz 9
70182 Stuttgart
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales Winzererstraße 9
80797 München
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Abteilung Verbraucherschutz und Gewerbeaufsicht
Rosenkavalierplatz 2
81925 München
Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Contrescarpe 72
28195 Bremen
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Sonnenberger Str. 2/2a 65193 WiesbadenFreie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Billstraße 80
20539 Hamburg
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Johannes-Stelling-Str. 14
19053 Schwerin
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Hannah-Arendt-Platz 2
30159 Hannover
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
Bauhofstraße 9
55116 Mainz
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 MainzMinisterium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Adolf-Westphal-Str. 4
24143 Kiel
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstr. 25
39114 Magdeburg
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Werner-Seelenbinder-Str. 6
99096 Erfurt


1) Entspricht Kapitel 8 der LASI - Veröffentlichung LV 30 "Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern"; Juni 2012.

2) Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.07.2017 die straf- und bußgeldrechtliche Vermögensabschöpfung neu geregelt. So wurde u. a. auch die Vorschrift zum ehemaligen Verfall nach § 29a OWiG novelliert.

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