Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für die - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 22.04.2017
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) erfolgt nach
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
65.1 | Neue Indizien, die zur Einstufungsänderung eines Stoffes oder einer Stoffgruppe führen können, werden dem Umweltbundesamt mitgeteilt | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 1 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.2. | JGS-Anlagen werden entsprechend der Vorgaben geplant, errichtet und betrieben
≫ § 65 Nr. 2 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 * i.V.m. Anlage 7 Nr. 2.2 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 2 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.3. | JGS-Anlagen werden nur mit geprüft-funktionstüchtigen Sicherheitseinrichtung unter Überwachung befüllt oder entleert
≫ § 65 Nr. 3 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 i.V.m. Anlage 7 Nr. 5.1 a * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 3 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.4. | Die Belastungsgrenzen der JGS-Anlagen und der Sicherheitseinrichtung werden eingehalten
≫ § 65 Nr. 4 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 * i.V.m. Anlage 7 Nr. 5.1 b * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 4 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.5. | Errichten, Stilllegen oder wesentliches Ändern von JGS-Anlagen bestimmter Volumina werden der Behörde angezeigt
≫ § 65 Nr. 5 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 * i.V.m. Anlage 7 Nr. 6.1 Satz 1 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 5 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.6. | Ergibt die turnusmäßige Überwachung der JGS-Anlagen einen Verdacht auf Undichtheit, werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um das Austreten von Stoffen zu verhindern.
≫ § 65 Nr. 6 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 * i.V.m. Anlage 7 Nr. 6.2 Satz 2 oder Nr. 6.3 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 6 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.7. | Könnten durch aus einer JGS-Anlage ausgetretene wassergefährdende Stoffe ein Gewässer gefährden werden, wird die zuständige Behörde benachrichtigt
≫ § 65 Nr. 7 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 * i.V.m. Anlage 7 Nr. 6.2 Satz 3 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 7 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.8. | Die Prüfung anzeigepflichtiger JGS-Anlagen durch Sachverständige werden nach den Vorgaben veranlaßt
≫ § 65 Nr. 8 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 * i.V.m. Anlage 7 Nr. 6.4 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 8 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.9 | Der Prüfbericht der JGS-Anlage wird der Behörde vorgelegt
≫ § 65 Nr. 9 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 * i.V.m. Anlage 7 Nr. 6.5 * Satz 1 AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 9 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.10 | Mängel an der JGS-Anlage werden im vorgegebenen zeitlichem Rahmen nach der Relevanz der Mängel beseitigt
≫ § 65 Nr. 10 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 * i.V.m. Anlage 7 Nr. 6.7 * Satz 1 oder Satz 2 AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 10 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.11 | Bei festgestellten gefährlichen Mangeln wird die JGS-Anlage außer Betreib genommen und entleert
≫ § 65 Nr. 11 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 * i.V.m. Anlage 7 Nr. 6.7 * Satz 4 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 11 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.12 | Eine mit gefährlichen Mängeln behaftete JGS-Anlage darf erst nach erfolgreicher Mängelbeseitigung im Einvernehmen mit der Behörde in Betrieb genommen werden
≫ § 65 Nr. 12 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 i.V.m. Anlage 7 Nr. 6.7 Satz 5 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 12 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.13 | vollziehbaren behördlichen Anordnung wird Folge geleistet | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 13 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.14 | Anlagen werden gemäß der Anforderungen geplant, errichtet und betrieben | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 14 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.15 | Bei Stilllegung einer Anlage /-teilen darin enthaltenen wassergefährdenden Stoffe entfernt
≫ § 65 Nr. 15 AwSV mit Verweis auf § 17 Abs. 4 Satz 1 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 15 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.16 | eine stillgelegt Anlage wird gegen missbräuchliche Nutzung gesichert
≫ § 65 Nr. 16 AwSV mit Verweis auf § 17 Abs. 4 Satz 2 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 16 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.17 | Anlagen werden nur mit geprüft-funktionstüchtigen Sicherheitseinrichtung unter Überwachung befüllt oder entleert
≫ § 65 Nr. 17 AwSV mit Verweis auf § 23 Abs. 1 Satz 1 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 17 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.18 | Die Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtung werden eingehalten
≫ § 65 Nr. 18 AwSV mit Verweis auf § 23 Abs. 1 Satz 2 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 18 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.19 | Behälter in Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen werden nur mit festen Leitungsanschlüssen unter Verwendung einer Überfüllsicherung bzw. selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt
≫ § 65 Nr. 19 AwSV mit Verweis auf § 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 19 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.20 | die Anlage wird bei Betriebstörungen, die eine Gewässergefährdung herbeiführen kann, außer Betrieb genommen und ggf. entleert, wenn eine Gewässergefährdung nicht auf andere Weise verhindern kann
≫ § 65 Nr. 20 AwSV mit Verweis auf § 24 Abs. 1 Satz 2 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 20 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.21 | das Austreten wassergefährdender Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge wird der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle angezeigt
≫ § 65 Nr. 21 AwSV mit Verweis auf § 24 Abs. 2 Satz 1*, auch i.V.m. Satz 2 oder Satz 3, oder entgegen § 40 Abs. 1 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 21 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.22 | eine Betriebsanweisung, die einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt, wird vorgehalten
≫ § 65 Nr. 22 AwSV mit Verweis auf § 44 Abs. 1 Satz 1 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 22 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.23 | Das Anlagenbetriebspersonal wird vor Tätigkeitsaufnahme und regelmäßig in angemessenen Zeitabständen in den Verhaltsabläufen nach der Betriebsanweisung unterwiesen
≫ § 65 Nr. 23 AwSV mit Verweis auf § 44 Abs. 2 Satz 1 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 23 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.24 | bei Heizölverbraucheranlagen ein Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften dauerhaft angebracht
≫ § 65 Nr. 24 AwSV mit Verweis auf § 44 Abs. 4 Satz 2 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 24 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.25 | die Fachbetriebspflicht für bestimmte Anlagen wird beachtet | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 25 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.26 | Anlagenprüfzeitpunkte und -intervalle werden in Abhängigkeit von Lage und Anlagensicherheit der Anlage berücksichtigt
≫ § 65 Nr. 26 AwSV mit Verweis auf § 46 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 26 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.27 | Vollziehbaren Anordnungen der zuständige Behörde hinsichtlich der Anlagenprüfzeitpunkte und -intervalle werden Folge geleistet | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 27 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.28 | Anlagenprüfungen werden durch Sachverständige ausgeführt | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 28 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.29 | Der Anlagenprüfbericht wird der Behörde vorlegt,
≫ § 65 Nr. 29 AwSV mit Verweis auf § 47 Abs. 3 Satz 1 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 29 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.30 | Mängel an der Anlage werden im vorgegebenen zeitlichem Rahmen nach der Relevanz der Mängel beseitigt
≫ § 65 Nr. 30 AwSV mit Verweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 30 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.31 | Bei festgestellten gefährlichen Mängeln wird die Anlage außer Betrieb genommen und ggf. entleert
≫ § 65 Nr. 31 AwSV mit Verweis auf § 48 Abs. 2 Satz 1 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 31 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.32 | Eine mit gefährlichen Mängeln behaftete Anlage darf erst nach erfolgreicher Mängelbeseitigung im Einvernehmen mit der Behörde in Betrieb genommen werden
≫ § 65 Nr. 32 AwSV mit Verweis auf § 48 Abs. 2 Satz 2 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 32 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.33 | Die Einschränkungen von Anlagen in Schutz oder Überschwemmungsgebieten werden berücksichtigt
≫ § 65 Nr. 33 AwSV mit Verweis auf § 49 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 * oder § 50 Abs. 1 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 33 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
65.34 | Sachverständigenorganisation bestellen nur Personen als Sachverständige, die unabhängig sind und bei denen keine Interessenskonflikte im Zusammenhang mit den Prüfaufgaben bestehen.
≫ § 65 Nr. 34 AwSV mit Verweis auf § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 * AwSV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 34 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |