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Ableitung von Pflichten für die - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
zum Pflichtenmanagement


zuletzt bearbeitet: 22.04.2017

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) erfolgt nach

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
65.1Neue Indizien, die zur Einstufungsänderung eines Stoffes oder einer Stoffgruppe führen können, werden dem Umweltbundesamt mitgeteilt

§ 65 Nr. 1 AwSV mit Verweis auf § 7 Abs. 2 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 1 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.2.JGS-Anlagen werden entsprechend der Vorgaben geplant, errichtet und betrieben

§ 65 Nr. 2 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 * i.V.m. Anlage 7 Nr. 2.2 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 2 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.3.JGS-Anlagen werden nur mit geprüft-funktionstüchtigen Sicherheitseinrichtung unter Überwachung befüllt oder entleert

§ 65 Nr. 3 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 i.V.m. Anlage 7 Nr. 5.1 a * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 3 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.4.Die Belastungsgrenzen der JGS-Anlagen und der Sicherheitseinrichtung werden eingehalten

§ 65 Nr. 4 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 * i.V.m. Anlage 7 Nr. 5.1 b * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 4 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.5.Errichten, Stilllegen oder wesentliches Ändern von JGS-Anlagen bestimmter Volumina werden der Behörde angezeigt

§ 65 Nr. 5 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 * i.V.m. Anlage 7 Nr. 6.1 Satz 1 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 5 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.6.Ergibt die turnusmäßige Überwachung der JGS-Anlagen einen Verdacht auf Undichtheit, werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um das Austreten von Stoffen zu verhindern.

§ 65 Nr. 6 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 * i.V.m. Anlage 7 Nr. 6.2 Satz 2 oder Nr. 6.3 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 6 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.7.Könnten durch aus einer JGS-Anlage ausgetretene wassergefährdende Stoffe ein Gewässer gefährden werden, wird die zuständige Behörde benachrichtigt

§ 65 Nr. 7 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 * i.V.m. Anlage 7 Nr. 6.2 Satz 3 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 7 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.8.Die Prüfung anzeigepflichtiger JGS-Anlagen durch Sachverständige werden nach den Vorgaben veranlaßt

§ 65 Nr. 8 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 * i.V.m. Anlage 7 Nr. 6.4 * AwSV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 8 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.9Der Prüfbericht der JGS-Anlage wird der Behörde vorgelegt

§ 65 Nr. 9 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 * i.V.m. Anlage 7 Nr. 6.5 * Satz 1 AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 9 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.10Mängel an der JGS-Anlage werden im vorgegebenen zeitlichem Rahmen nach der Relevanz der Mängel beseitigt

§ 65 Nr. 10 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 * i.V.m. Anlage 7 Nr. 6.7 * Satz 1 oder Satz 2 AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 10 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.11Bei festgestellten gefährlichen Mangeln wird die JGS-Anlage außer Betreib genommen und entleert

§ 65 Nr. 11 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 * i.V.m. Anlage 7 Nr. 6.7 * Satz 4 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 11 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.12Eine mit gefährlichen Mängeln behaftete JGS-Anlage darf erst nach erfolgreicher Mängelbeseitigung im Einvernehmen mit der Behörde in Betrieb genommen werden

§ 65 Nr. 12 AwSV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 i.V.m. Anlage 7 Nr. 6.7 Satz 5 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 12 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.13vollziehbaren behördlichen Anordnung wird Folge geleistet

§ 65 Nr. 13 AwSV mit Verweis auf § 16 Abs. 1 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 13 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.14Anlagen werden gemäß der Anforderungen geplant, errichtet und betrieben

§ 65 Nr. 14 AwSV mit Verweis auf § 17 Abs. 1 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 14 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.15Bei Stilllegung einer Anlage /-teilen darin enthaltenen wassergefährdenden Stoffe entfernt

§ 65 Nr. 15 AwSV mit Verweis auf § 17 Abs. 4 Satz 1 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 15 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.16eine stillgelegt Anlage wird gegen missbräuchliche Nutzung gesichert

§ 65 Nr. 16 AwSV mit Verweis auf § 17 Abs. 4 Satz 2 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 16 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.17Anlagen werden nur mit geprüft-funktionstüchtigen Sicherheitseinrichtung unter Überwachung befüllt oder entleert

§ 65 Nr. 17 AwSV mit Verweis auf § 23 Abs. 1 Satz 1 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 17 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.18Die Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtung werden eingehalten

§ 65 Nr. 18 AwSV mit Verweis auf § 23 Abs. 1 Satz 2 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 18 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.19Behälter in Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen werden nur mit festen Leitungsanschlüssen unter Verwendung einer Überfüllsicherung bzw. selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt

§ 65 Nr. 19 AwSV mit Verweis auf § 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 19 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.20die Anlage wird bei Betriebstörungen, die eine Gewässergefährdung herbeiführen kann, außer Betrieb genommen und ggf. entleert, wenn eine Gewässergefährdung nicht auf andere Weise verhindern kann

§ 65 Nr. 20 AwSV mit Verweis auf § 24 Abs. 1 Satz 2 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 20 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.21das Austreten wassergefährdender Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge wird der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle angezeigt

§ 65 Nr. 21 AwSV mit Verweis auf § 24 Abs. 2 Satz 1*, auch i.V.m. Satz 2 oder Satz 3, oder entgegen § 40 Abs. 1 * AwSV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 21 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.22eine Betriebsanweisung, die einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt, wird vorgehalten

§ 65 Nr. 22 AwSV mit Verweis auf § 44 Abs. 1 Satz 1 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 22 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.23Das Anlagenbetriebspersonal wird vor Tätigkeitsaufnahme und regelmäßig in angemessenen Zeitabständen in den Verhaltsabläufen nach der Betriebsanweisung unterwiesen

§ 65 Nr. 23 AwSV mit Verweis auf § 44 Abs. 2 Satz 1 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 23 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.24bei Heizölverbraucheranlagen ein Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften dauerhaft angebracht

§ 65 Nr. 24 AwSV mit Verweis auf § 44 Abs. 4 Satz 2 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 24 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.25die Fachbetriebspflicht für bestimmte Anlagen wird beachtet

§ 65 Nr. 25 AwSV mit Verweis auf § 45 Abs. 1 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 25 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.26Anlagenprüfzeitpunkte und -intervalle werden in Abhängigkeit von Lage und Anlagensicherheit der Anlage berücksichtigt

§ 65 Nr. 26 AwSV mit Verweis auf § 46 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 26 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.27Vollziehbaren Anordnungen der zuständige Behörde hinsichtlich der Anlagenprüfzeitpunkte und -intervalle werden Folge geleistet

§ 65 Nr. 27AwSV mit Verweis auf § 46 Abs. 4 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 27 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.28Anlagenprüfungen werden durch Sachverständige ausgeführt

§ 65 Nr. 28 AwSV mit Verweis auf § 47 Abs. 1 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 28 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.29Der Anlagenprüfbericht wird der Behörde vorlegt,

§ 65 Nr. 29 AwSV mit Verweis auf § 47 Abs. 3 Satz 1 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 29 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.30Mängel an der Anlage werden im vorgegebenen zeitlichem Rahmen nach der Relevanz der Mängel beseitigt

§ 65 Nr. 30 AwSV mit Verweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 30 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.31Bei festgestellten gefährlichen Mängeln wird die Anlage außer Betrieb genommen und ggf. entleert

§ 65 Nr. 31 AwSV mit Verweis auf § 48 Abs. 2 Satz 1 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 31 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.32Eine mit gefährlichen Mängeln behaftete Anlage darf erst nach erfolgreicher Mängelbeseitigung im Einvernehmen mit der Behörde in Betrieb genommen werden

§ 65 Nr. 32 AwSV mit Verweis auf § 48 Abs. 2 Satz 2 * AwSV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 32 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.33Die Einschränkungen von Anlagen in Schutz oder Überschwemmungsgebieten werden berücksichtigt

§ 65 Nr. 33 AwSV mit Verweis auf § 49 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 * oder § 50 Abs. 1 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 33 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

65.34Sachverständigenorganisation bestellen nur Personen als Sachverständige, die unabhängig sind und bei denen keine Interessenskonflikte im Zusammenhang mit den Prüfaufgaben bestehen.

§ 65 Nr. 34 AwSV mit Verweis auf § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 * AwSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemäß § 65 Nr. 34 AwSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß