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Begründung zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
B. Besonderer Teil
(Bundesratsdrucksache 144/16 vom 18.03.2016)
Zu Kapitel 1
(Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen)
Kapitel 1 regelt den Zweck und den Anwendungsbereich der Verordnung sowie Begriffsbestimmungen.
Zu § 1 (Zweck; Anwendungsbereich)
§ 1 Absatz 1 bestimmt den Zweck der Verordnung, nämlich den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit solchen Stoffen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es ohne entsprechende Regelungen zu erheblichen Kontaminationen von Boden und Grundwasser kommt. Diese Auswirkungen sollen durch die vorliegende Verordnung verhindert werden.
Voraussetzung dafür, dass ein Betreiber die Verordnung anzuwenden hat, ist, dass er eine Anlage betreibt und dass in dieser Anlage mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Eine Anlage, in der der Betreiber mit einem wassergefährdenden Stoff umgeht, muss nach dem Besorgnisgrundsatz des § 62 Absatz 1 WHG so errichtet und betrieben werden, dass es nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist, dass diese wassergefährdenden Stoffe in Boden oder Gewässer gelangen.
Absatz 2 regelt drei Fälle, in denen die Verordnung nicht anzuwenden ist:
Absatz 3 führt mit dem Ziel der Entbürokratisierung eine Bagatellregelung ein. Von der Verordnung ausgenommen sind danach oberirdische Anlagen bis 220 Litern bzw. 200 Kilogramm außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Für die Betreiber dieser Anlagen gelten damit die technischen Anforderungen, Anzeigepflichten oder andere Verpflichtungen nach dieser Verordnung nicht. Für diese Anlagen bleibt jedoch nach Satz 2 der Besorgnisgrundsatz bzw. der Grundsatz des bestmöglichen Gewässerschutzes nach § 62 Absatz 1 WHG unberührt, auch wenn nach der Verordnung keine speziellen technischen und organisatorischen Maßnahmen gefordert sind. Diese Bagatellregelung bedeutet auch nicht, dass es sich bei den angegebenen Mengen um unerhebliche Mengen handelt. Die Freisetzung eines wassergefährdenden Stoffes aus einer Kleinanlage ist genauso bedeutsam wie die Freisetzung derselben Menge aus einer Anlage, die der Verordnung unterliegt. Nach Satz 3 bedürfen die genannten Kleinanlagen auch keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 WHG. Die Einführung einer solchen Bagatellregelung folgt dem vielfach geäußerten Wunsch, für solche Anlagen auf jegliche Art einer behördlichen Kontrolle zu verzichten und die Einhaltung des Besorgnisgrundsatzes bzw. des bestmöglichen Schutzes der Gewässer der Eigenverantwortung der Betreiber zu überantworten. Durch die Bagatellregelung werden auch die zuständigen Behörden von jeglicher Kontrollarbeit entlastet, es sei denn, es kommt zum Austreten wassergefährdender Stoffe oder zu Boden- oder Gewässerverunreinigungen.
Absatz 4 Satz 1 führt eine Vollzugspraxis der Länder fort, die allerdings bisher nicht normiert war. Bei Betrieben kommt es immer wieder vor, dass die Frage gestellt wird, ob sie eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreiben. Diese Frage stellt sich beispielsweise dann, wenn mit Sachen umgegangen wird, die nicht wassergefährdend sind, gelegentlich aber auch mit solchen, die als wassergefährdender Stoff eingestuft sind. Dies kann z.B. bei einer Anlage der Fall sein, in der überwiegend Pakete oder Stückgüter umgeschlagen werden, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen (Bücher, Kleidung, Kleingeräte, Spiele, Lebensmittel), im Ausnahmefall jedoch in einem umgeschlagenen Paket wassergefährdende Stoffe enthalten sind (z.B. ein Parfum) oder ein Stückgut angenommen wird, das einen wassergefährdenden Stoff enthält. In so einem Fall ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt, eine Art Bagatellregelung zu schaffen, die verhindert, dass die Ausnahmesituation des Vorhandenseins wassergefährdender Stoffe dazu führt, dass z.B. eine ganze Lagerhalle mit einer flüssigkeitsundurchlässigen Dichtfläche ausgerüstet werden muss. Diese Ausnahmeregelung kann aber nur greifen, wenn der Anteil der wassergefährdenden Stoffe an den insgesamt vorhandenen Sachen unerheblich ist. Unerheblich kann dieser Anteil immer nur dann sein, wenn der ganz überwiegende Teil der Sachen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, nicht wassergefährdend ist, und dies nicht nur für begrenzte Zeiträume der Fall ist, sondern dieser Zustand während der gesamten geplanten Betriebsdauer in dieser Form aufrechterhalten wird. Bei einer Anlage, in der der Anteil der wassergefährdenden Stoffe im erläuterten Sinn unerheblich ist, müssen diese wassergefährdenden Stoffe nicht eingestuft werden.
Sobald regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird oder der Betrieb - z.B. durch öffentliche Darstellung - darauf ausgerichtet wird, auch mit wassergefährdenden Stoffen umzugehen, kann für diesen regelmäßig anfallenden Anteil eine entsprechend ausgerüstete Sonderfläche geschaffen werden, die der AwSV entspricht. Für Speditionen oder vergleichbare gewerbliche Einrichtungen, die darauf spezialisiert sind, mit wassergefährdenden Stoffen umzugehen, oder die einen Umschlag von Gefahrgütern oder wassergefährdenden Stoffen anbieten, finden die Regelungen dieser Verordnung Anwendung.
Die Ausschlussregelung des Absatzes 4 greift auch nicht, wenn z.B. ein Fass- und Gebindelager betrieben wird, in dem zeitweise Fässer und Gebinde gelagert werden, die nicht unter die Verordnung fallen. Dieser Zustand besteht nur zeitweise und schon gar nicht während der gesamten Betriebsdauer. Da zu einem anderen Zeitpunkt wassergefährdende Stoffe gelagert werden, unterfällt das Lager der Verordnung. Zu jedem Zeitpunkt muss also der Anteil der wassergefährdenden Stoffe unerheblich sein.
Nach Satz 2 kann der Betreiber bei der zuständigen Behörde beantragen, festzustellen, ob eine Anlage unter die Verordnung fällt. Damit soll trotz der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "unerheblich" in Satz 1 für den Betreiber Rechtssicherheit erreicht werden. Die erforderliche Rechtssicherheit bei der Identifizierung der Bagatellfälle kann angesichts der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte über die nach Satz 2 vorgesehene behördliche Einzelfallentscheidung sichergestellt werden, die der Betreiber veranlassen kann, wenn er Sicherheit über die Anwendbarkeit der Verordnung auf seine Anlage haben will.
§ 2 definiert die Begriffe, die für die Verordnung von besonderer Bedeutung sind. Die Begriffsbestimmungen entsprechen in weiten Teilen denen der Muster-VAwS.
Absatz 2 knüpft an die Begriffsbestimmung der wassergefährdenden Stoffe in § 62 Absatz 3 WHG an, nach der die Eigenschaft dieser Stoffe, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern, als entscheidendes Kriterium anzusehen ist. Die Begriffsbestimmung präzisiert diese Aussage dahingehend, dass unter dem Oberbegriff der "wassergefährdenden Stoffe" naturwissenschaftlich Stoffe und Gemische zu verstehen sind - unabhängig von ihrem Aggregatzustand. In der Begründung zum Wasserhaushaltsgesetz (BT-Drucksache 16/12275 vom 17.03.2009 S. 71) war festgehalten worden, dass der Begriff "wassergefährdende Stoffe" Stoffe und Zubereitungen im Sinne des Chemikalienrechts umfasst und Gemische und Abfälle einschließt. Diese wassergefährdenden Stoffe müssen nach den Regeln von Kapitel 2 Abschnitt 2 in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft werden, wobei sich dabei auch herausstellen kann, dass ein Stoff oder Gemisch nicht wassergefährdend ist oder nach diesem Abschnitt als allgemein wassergefährdend gilt. Eine fehlende Einstufung führt nicht dazu, dass ein Stoff oder ein Gemisch nicht als wassergefährdender Stoff anzusehen ist. Nach § 3 Absatz 4 gilt dieser Stoff oder dieses Gemisch sogar als stark wassergefährdend. Die Einstufung von wassergefährdenden Stoffen in Wassergefährdungsklassen ist eine Grundlage für die Festlegung von risikoproportionalen Anforderungen an Anlagen. Die Wassergefährdungsklassen gelten nur im Recht des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen und sind nicht heranzuziehen, wenn Wirkungen dieser Stoffe in der Umwelt beurteilt werden sollen.
Absatz 3 übernimmt für Stoffe die entsprechende Begriffsdefinition des Chemikaliengesetzes (§ 3 Satz 1 Nummer 1 ChemG). Zur besseren Verständlichkeit wird auf einen Verweis verzichtet, damit unmittelbar deutlich wird, dass der in der Verordnung verwendete Stoffbegriff nicht bedeutet, dass es sich um chemisch reine Stoffe (für Analysenzwecke) handelt, sondern dass ein gewisses Maß an Beimengungen und Verunreinigungen akzeptiert wird. So werden Ottokraftstoffe europarechtlich als Stoff definiert, obwohl es sich chemisch gesehen eindeutig um ein Gemisch handelt.
Die Begriffsbestimmungen unter Absatz 2 und 3 beinhalten nicht den Begriff des Erzeugnisses nach § 3 Satz 1 Nummer 5 ChemG. Die Begriffsbestimmung in Absatz 2 und 3 ist insofern eng im Sinne des ChemG auszulegen.
Absatz 4 bestimmt, dass Gemische aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Bei diesen Gemischen kommt es nicht darauf an, dass diese Stoffe aktiv gemischt worden sind. Unter die Gemische fallen auch Abfälle, die regelmäßig aus mehreren Stoffen bestehen. Die Absicht, sich dieser Gemische entledigen zu wollen, ist bezüglich der Frage, ob von ihnen eine Wassergefährdung ausgehen kann, nicht bedeutsam.
Da der Aggregatszustand von Stoffen für deren Gewässergefährdungspotenzial und damit auch im Hinblick auf die zu stellenden Anforderungen von erheblicher Bedeutung ist, werden in den Absätzen 5 bis 7 gasförmige, flüssige und feste Stoffe in Anlehnung an Begriffsbestimmungen im europäischen Chemikalienrecht (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, L 16 vom 20.01.2011 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.07.2015 S. 10) geändert worden ist, definiert. Entscheidend für die Zuordnung zu einem Aggregatszustand sind seine Eigenschaften bei Normalbedingungen. Wenn aus verfahrenstechnischen Gründen mit bestimmten Stoffen in einer Anlage bei höheren Temperaturen umgegangen wird, ist dieser Zustand nicht ausschlaggebend.
Absatz 8 definiert Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas. Der Begriff wird im Zusammenhang mit Anlagen zur Gewinnung von Biogas verwendet. Die Begriffsbestimmung folgt dem Merkblatt DWA-M 907 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA): "Erzeugung von Biomasse für die Biogasgewinnung unter Berücksichtigung des Boden- und Gewässerschutzes" vom April 2010 und beschreibt die Ausgangsmaterialien, bei denen eine Ausbringung nach Vergärung auch in sensiblen Gebieten unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Unter die Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas fallen die Pflanzen oder Pflanzenteile, die direkt vom Acker abgeerntet werden oder die bei Tätigkeiten in Wäldern, im Gartenbau oder bei der Landschaftspflege anfallen, sowie die Rückstände, die bei der Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte anfallen. Dabei dürfen keine wassergefährdenden Stoffe, also z.B. Extraktionsmittel zugesetzt werden. Außerdem darf sich die Gefährlichkeit der Rückstände nicht erhöhen. Dies wäre z.B. bei thermischen Prozessen der Fall, wenn toxische Nebenprodukte entstehen. Wenn die Rückstände jedoch keimen oder durch biochemische Prozesse Vergärungsprodukte entstehen, nimmt die Gefährlichkeit i.d.R. nicht zu. Die Bestimmung lässt einen gewissen Spielraum, bezieht sich jedoch mit ihrer Begrifflichkeit auf die Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Absatz 1.
Absatz 9 Satz 1 definiert zunächst wie in § 1 Absatz 1 Satz 1 der Muster-VAwS eine Anlage als selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheit, die einer der im Wasserhaushaltsgesetz genannten Funktionen dient, also dem Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden (Nummer 1) sowie dem Transport in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes (Nummer 2). Einheiten, die nur im Zusammenhang mit anderen Einheiten eine dieser Funktionen erfüllen können, wie z.B. Pumpen, Vorlagebehälter oder Ausdehnungsgefäße, oder solche, die frei beweglich sind, wie z.B. Kraftfahrzeuge mit Benzin- oder Dieselantrieb, sind keine Anlagen im Sinne der Verordnung, sie können jedoch bei fester Einbindung Bestandteil einer Anlage sein. Zu einer Einheit gehören alle unselbständigen Teile einer Anlage, aus denen bei einer Betriebsstörung wassergefährdende Stoffe direkt oder durch Nachlieferung aus anderen Teilen auslaufen können. Als ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten gelten nach Absatz 9 Satz 2 nur diejenigen Anlagen, die länger als ein halbes Jahr zu einem bestimmten betrieblichen Zweck an einem Ort betrieben werden. Dabei müssen beide Voraussetzungen erfüllt werden. Ein betrieblicher Zweck besteht dann, wenn eine definierte und unveränderte Aufgabe durch eine Anlage erfüllt wird. Nur wenn diese Aufgabe für mehr als ein halbes Jahr erhalten bleibt, fällt die Anlage unter den Anlagenbegriff. Nicht unter den Anlagenbegriff fallen in der Regel Baustellencontainer oder Baustellentankstellen, da ihr Standort dem Baufortschritt angepasst wird und sie dementsprechend in sich ändernden betrieblichen Zusammenhängen betrieben werden. Auch die Lagerung von Fehlchargen aus Produktionsbetrieben, die in Fässer oder Container abgefüllt und dann entsorgt werden, zählen nicht zu Anlagen im Sinne der Verordnung, da entsprechende Behälter in der Regel nur wenige Tage mit diesen Fehlchargen beaufschlagt sind.
Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 2 bestimmt, dass eine Anlage untergliedert sein kann und dann aus mehreren Anlagenteilen bestehen kann. Eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe kann also beispielsweise aus den beiden Anlagenteilen einwandiger Lagerbehälter und Auffangwanne bestehen.
Grundlegende Voraussetzung des Vorliegens einer Anlage im Sinne dieser Verordnung ist, dass sie zu dem Zweck betrieben wird, mit wassergefährdenden Stoffen umzugehen, also diese Stoffe zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu behandeln oder zu verwenden. Dies ist bei einem Tank, in dem z.B. Heizöl oder Benzin gelagert wird, selbstverständlich der Fall. Eine Maschine zur Herstellung von Speiseeis, die regelmäßig mit flüssigen Desinfektionsmitteln gereinigt wird und in der für eine bestimmte Zeit wassergefährdende Stoffe auf die Behältnisse einwirken, wird damit aber noch keine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Der Supermarkt, in dem überwiegend Lebensmittel, aber auch einige Wasch- und Reinigungsmittel angeboten werden, ist auch keine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 1 Absatz 4).
Anlagen im Sinne der Verordnung müssen im Betrieb mit wassergefährdenden Stoffen umgehen. Die Verwendung eines wassergefährdenden Stoffes, z.B. eines Anstrichmittels zur Beschichtung von Fundamenten, macht aus dieser baulichen Anlage keine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, da im Betrieb der baulichen Anlage selbst mit diesen wassergefährdenden Stoffen nicht mehr umgegangen wird.
Die Begriffe "Fass- und Gebindelager" in Absatz 10 beschreiben eine Lageranlage, in der sich ortsbewegliche Behältnisse mit einem maximalen Volumen von jeweils bis zu 1 250 Litern befinden. Das in allen Behältnissen zusammen dort gelagerte Volumen an wassergefährdenden Stoffen spielt keine Rolle. Die Begriffsbestimmung dient dazu, für diese Anlagen besondere Anforderungen vorsehen zu können.
Mit dem Begriff "Heizölverbraucheranlagen" in Absatz 11 werden in Weiterentwicklung der entsprechenden Begriffsdefinition in § 2 Absatz 13 der Muster-VAwS die Anlagen näher bestimmt, in denen flüssige wassergefährdende Stoffe zu Zwecken der Nutzung ihrer energetischen Eigenschaften eingesetzt werden. Für diese Nutzung in Frage kommende wassergefährdende Stoffe sind insbesondere Heizöl EL, flüssige Triglyceride (Pflanzenöl) und flüssige Fettsäuremethylester. Die Zuordnung zu einer Heizölverbraucheranlage erfolgt über deren Jahresverbrauch, der 100 m3 nicht übersteigen darf, und über die Häufigkeit der Befüllung, die mit maximal viermal im Jahr festgelegt wird. Damit werden die typischen privaten Heizölverbraucheranlagen erfasst, nicht jedoch gewerblich betriebene Anlagen z.B. der Strom- oder Wärmeerzeugung. Bei Heizölverbraucheranlagen ist zu beachten, dass nach § 62 Absatz 1 Satz 1 WHG nur Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Gewerbe und im Bereich öffentlicher Einrichtungen unter den Besorgnisgrundsatz fallen. Für den privaten Betreiber ergibt sich daraus, dass nur sein Heizöltank den Anforderungen der Verordnung unterliegt, nicht jedoch der Brenner. Die Heizölverbraucheranlagen stellen zahlenmäßig den größten Teil der in der Verordnung geregelten Anlagen dar. Für sie werden zum Teil vereinfachte Regelungen, insbesondere zu den Abfüllflächen getroffen (siehe § 32), da auf Grund der beschränkten Nutzung Anforderungen an die Abfüllflächen unverhältnismäßig wären. Diesen Anlagen stehen Notstromanlagen gleich, da bei diesen Anlagen von einem eher noch geringeren Verbrauch und einer selteneren Befüllung ausgegangen werden kann. Eine Vorgabe zu den in den Notstromanlagen eingesetzten Stoffen erfolgt nicht.
Absatz 12 führt den Begriff der Eigenverbrauchstankstelle ein. Insbesondere in der Landwirtschaft, aber beispielsweise auch bei Speditionen werden solche Tankstellen für den eigenen Kraftfahrzeugpark verwendet und von den meisten Ländern seit Jahren auch unter besonderen Bedingungen zugelassen. Die Definition folgt weitgehend derjenigen in der Technischen Regel wassergefährdende Stoffe TRwS Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 781 Tankstellen für Kraftfahrzeuge, Ausgabe 08/2004 der DWA. Ergänzt wurde diese Definition um den Jahresverbrauch von 100.000 Litern an dieser Tankstelle, der sich aus den Vollzugserfahrungen der Länder ableitet.
Absatz 13 definiert Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen, sog. JGS-Anlagen. Nach § 62 Absatz 1 Satz 3 WHG gilt für diese Anlagen der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften. Mit der Begriffsbestimmung soll eine Diskussion, die im Vollzug regelmäßig zu Schwierigkeiten geführt hat, beendet werden. Neben den flüssigen Stoffen Jauche, Gülle und Silagesickersäfte werden über den Begriff der vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffe in § 62 Absatz 1 Satz 3 WHG auch feste Stoffe einbezogen, bei denen Sickersäfte anfallen können, die wassergefährdende Eigenschaften haben. Insofern ist es konsequent, auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen in § 2 Satz 1 des Düngegesetzes zurückzugreifen und Wirtschaftsdünger einschließlich Festmist einzubeziehen. Der Kreis der dabei zu erfassenden Stoffe muss zur Vermeidung von Regelungslücken gegenüber dem Düngegesetz aber noch um Dung nicht landwirtschaftlicher Herkunft (Nummer 3), also z.B. den Mist von Ponyreithöfen, erweitert werden. Außerdem ist die Silage oder das Siliergut einzubeziehen, soweit Silagesickersäfte anfallen. Unter diesen Begriffen sind insbesondere pflanzliche Biomassen aus landwirtschaftlicher Erzeugung und Produktion, Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu verstehen, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, die während der Lagerung zu Gärfutter aufgeschlossen werden und bei denen während dieses Prozesses Silagesickersäfte anfallen können.
In Absatz 14 werden die einzelnen Anlagen aufgeführt, die in der Verordnung unter den Oberbegriff "Biogasanlagen" fallen. Erfasst wird damit der gesamte Prozess von der Lagerung der Gärsubstrate bis hin zur Lagerung der Gärreste mit den für diese Prozessschritte erforderlichen Behältern. Unter dem Begriff "Biogasanlagen" werden deshalb alle unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Lageranlagen, die zugehörigen Abfüllanlagen sowie die Behälter zur Vergärung einschließlich der zugehörigen Anlagen zusammengefasst.
Es ist jedoch keinesfalls jede Anlage zum Lagern von Gärsubstraten oder Gärresten Bestandteil einer Biogasanlage. Vielmehr können Anlagen zum Lagern von Gärsubstraten oder Gärresten nur dann als Bestandteil einer Biogasanlage angesehen werden, wenn dies auf Grund des funktionalen und räumlichen Zusammenhangs dieser Anlagen gerechtfertigt ist. Hierbei ist maßgeblich auf den Betreiber der Biogasanlage abzustellen. Selbst wenn dieser einen wassergefährdenden Stoff für den Betrieb der Biogasanlagen von einem Dritten zukauft, so wird dieser Dritte nicht Betreiber der Biogasanlage. Räumlich von einer Biogasanlage entfernt liegende Gärrestlager, die z.B. anderen Landwirtschaftsbetrieben als Zwischenlager vor der Ausbringung auf ihren Feldern dienen, sind nicht Bestandteil einer Biogasanlage, da diese Gärrestlager in keinem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu einer Biogasanlage stehen.
Erst recht sind diejenigen Anlagen zum Lagern von Gärsubstraten, bei denen die Gärsubstrate nicht für den Einsatz in einer Biogasanlage bestimmt sind, nicht Bestandteil einer Biogasanlage. Bei den in der Landwirtschaft anfallenden Gärsubstraten und Gärresten handelt es sich um "vergleichbare in der Landwirtschaft anfallende Stoffe" im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 3 WHG.
Biogasanlagen sind sowohl die, die mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft nach § 2 Absatz 8 umgehen und für die ein besonderes Sicherheitsniveau gilt (vgl. insbesondere § 37), als auch diejenigen, in denen auch alle anderen Gärsubstrate verwendet werden und für die die Regelungen der Verordnung ohne Abstriche gelten.
Die Begriffsbestimmung für unterirdische Anlagen in Absatz 15 stellt eine Fortentwicklung der entsprechenden Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 3 Muster-VAwS dar. Im ersten Halbsatz wird der Vollzugspraxis folgend bestimmt, dass eine Anlage dann unterirdisch ist, wenn ein Teil von ihr unterirdisch ist. Diese Ergänzung ist deshalb wichtig, weil sich die Anforderungen in der Verordnung an die Anlage richten. So sind z.B. unterirdische Anlagen im erhöhten Maße prüfpflichtig (vgl. Anlage 5 und 6). Satz 1 Halbsatz 1 stellt klar, dass dann nicht nur die unterirdischen Anlagenteile, sondern die gesamte Anlage zu prüfen ist. Eine Differenzierung der Anlagenprüfungen im Hinblick auf Anlagenteile würde zu einer erheblichen Bürokratisierung führen und die Einhaltung dieser Pflicht deutlich komplizierter machen. Der Begriff "unterirdisch" ist auf die primäre Barriere der Anlagen zu beziehen, also die Teile einer Anlage, die die wassergefährdenden Stoffe direkt und bestimmungsgemäß umschließen. Aus der bisherigen Formulierung in der Muster-VAwS wurde jedoch nicht hinreichend deutlich, dass - neben den direkt im Erdreich verlegten (Satz 1 Nummer 1) - auch nicht erreich- oder kontrollierbare Anlagenteile wie z.B. Rohrleitungen in mit dem Erdreich verbundenen Kellerfundamenten als unterirdisch angesehen werden müssen (Satz 1 Nummer 2). Im Falle einer Undichtheit dieser Anlagenteile würden die wassergefährdenden Stoffe ins Erdreich gelangen, da die Bauteile, in denen sie sich befinden, keine Rückhaltefunktion erfüllen. Präzisierend gegenüber der Muster-VAwS wurde deshalb in Satz 1 Nummer 2 eingefügt, dass auch die Anlagenteile unterirdisch sind, die nicht vollständig einsehbar sind, sich aber in Bauteilen befinden, die unmittelbar mit dem Erdreich Kontakt haben. Auf Grund der fehlenden Einsehbarkeit können Undichtheiten konstruktionsbedingt nicht erkannt werden. Anlagenteile der sekundären Sicherheit, also z.B. ein Ableitungsrohr einer Dichtfläche, sowie die Böden von Flachbodenbehältern stellen hingegen keine unterirdischen Anlagenteile dar (Satz 2 Halbsatz 2). Oberirdisch sind auch Flächen, auf denen beispielweise feste wassergefährdende Gemische offen gelagert werden oder Silos mit festen Gärsubstraten oder Siliergut, da diese Flächen zumindest von oben, wenn dort keine wassergefährdenden Stoffe gelagert werden, auf Undichtheiten kontrolliert werden können.
In Absatz 16 wird definiert, was unter Rückhalteeinrichtungen zu verstehen ist. Der Begriff dient als Oberbegriff für Einrichtungen der sekundären Sicherheit von Anlagen. Diese Anlagenteile sind immer flüssigkeitsundurchlässig zu gestalten (siehe § 18 Absatz 2), da nur dann dem Besorgnisgrundsatz (§ 62 Absatz 1 WHG) Genüge getan und ein Austreten wassergefährdender Stoffe aus der Anlage sicher verhindert werden kann. Die Definition ist den bestehenden Technischen Regeln wassergefährdende Stoffe Arbeitsblatt DWA-A 779: Allgemeine technische Regelungen, Ausgabe 04/2006, entnommen.
In Absatz 17 wird bestimmt, was unter doppelwandigen Anlagen zu verstehen ist, da es im Vollzug immer wieder zu Diskussionen hierüber gekommen ist. Die Begriffsbestimmung ist aus dem Arbeitsblatt DWA-A 779: Allgemeine technische Regelungen, Ausgabe 4/2006, abgeleitet.
Die Definition der Abfüll- und Umschlagsflächen in Absatz 18 ist aus der bestehenden Technischen Regel wassergefährdender Stoffe Arbeitsblatt DWA-A 781: Anforderungen an Tankstellen, Ausgabe 08/2004, abgeleitet.
Nach der Begriffsbestimmung für Rohrleitungen in Absatz 19 dienen diese der Beförderung wassergefährdender Stoffe insbesondere beim Befüllen und Entleeren anderer Anlagen. Zu den Rohrleitungen gehören auch die Anlagenteile, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, wie z.B. Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Die Bestimmung dient auch der Abgrenzung gegenüber Rohrfernleitungen.
Die Definitionen der Begriffe "Lagern", "Abfüllen", "Umschlagen", "Herstellen", "Behandeln", "Verwenden", "Errichten", "Instandhalten" und "Stilllegen" in den Absätzen 20 und 22 bis 30 beschreiben die Tätigkeiten, für die in der Verordnung bestimmte Anforderungen gestellt werden und die aus der Muster-VAwS weitgehend unverändert übernommen wurden. Der Begriff des Lagerns (Absatz 20) umfasst nicht das Ablagern, also das Niederlegen von Stoffen oder Gemischen, um sich ihrer zu entledigen, z.B. auf Deponien. Für derartige Tätigkeiten gelten spezialgesetzliche Vorschriften.
Absatz 21 fügt eine Definition von Erdbecken zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS) ein, für die das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) mehreren Antragstellern für deren Systeme eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt hat.
In Absatz 24 wird neu der Begriff des "Intermodalen Verkehrs" definiert. Die Begriffsbestimmung greift eine Terminologie des Verkehrswesens auf. Entscheidend ist beim intermodalen Verkehr, dass die Güter in ein und derselben Ladeeinheit oder in ein und demselben Straßenfahrzeug (z.B. Sattelschlepperanhänger) auf verschiedenen Verkehrsträgern, also Schiff, Schiene oder Straße, transportiert werden und dass die Ladeeinheiten beim Umschlagen nicht geöffnet werden. D. h. der Transporteur hat keinen Zugriff auf die transportierten Güter, also die wassergefährdenden Stoffe und kann diese nicht selbst beurteilen. Insofern werden die Güter selbst
nicht umgeschlagen, wohl aber die Ladeeinheiten. Der Begriff wird nur auf Umschlaganlagen angewandt und grenzt die Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs, bei denen die Ladeeinheiten von einem auf einen anderen Verkehrsträger umgeschlagen werden, von allen anderen ab, bei denen die Ladeeinheiten zwischen gleichen Verkehrsträgern (insbesondere Straßenfahrzeugen) umgeschlagen werden.
Bei der Begriffsbestimmung für "Wesentliche Änderungen" in Absatz 31 wurde auf die Verwaltungsvorschriften der Länder sowie die Betriebssicherheitsverordnung zurückgegriffen. Eine wesentliche Änderung von Merkmalen liegt z.B. vor, wenn ein einwandiger Behälter in einer Auffangwanne durch einen doppelwandigen Behälter mit Leckanzeigegerät ersetzt wird. Dies führt sowohl zu baulichen als auch zu sicherheitstechnischen Veränderungen. Eine wesentliche Änderung von Merkmalen liegt jedoch nicht vor, wenn z.B. eine Pumpe durch eine neue mit vergleichbaren technischen Eigenschaften ersetzt wird.
Die Definition der Schutzgebiete in Absatz 32 entspricht § 2 Absatz 11 der Muster-VAwS. Sie wurde erweitert um die qualitative Schutzzonenabgrenzung bei Wasserschutzgebieten (Satz 2 letzter Halbsatz), die für einige Länder von Bedeutung ist.
Absatz 33 bestimmt, dass als Sachverständige nur die auf der Grundlage dieser Verordnung von anerkannten Sachverständigenorganisationen bestellten Sachverständigen gelten.
Zu Kapitel 2
(Einstufung von Stoffen und Gemischen)
Kapitel 2 enthält die stoffbezogenen Vorgaben zur Bestimmung der Wassergefährdung als Voraussetzung für die im Kapitel 3 geregelten anlagenbezogenen Maßnahmen zum Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften.
Zu Abschnitt 1
(Grundsätze)
Abschnitt 1 regelt Grundsätze der Einstufung von Stoffen und Gemischen in eine Wassergefährdungsklasse oder als nicht wassergefährdend sowie die Bestimmung als allgemein wassergefährdend.
§ 3 Absatz 1 regelt den Grundsatz, dass Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen umgegangen wird, als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einzustufen sind.
Die derzeit bestehende Praxis, Stoffe und Gemische in eine der drei Wassergefährdungsklassen (WGK) stark wassergefährdend, deutlich wassergefährdend, schwach wassergefährdend oder als nicht wassergefährdend einzustufen, bleibt erhalten. Der Ausdruck "deutlich wassergefährdend" für Stoffe der WGK 2 wird zur eindeutigen Abgrenzung zu dem Begriff "wassergefährdender Stoff" eingeführt, der für alle wassergefährdenden Stoffe unabhängig von der Wassergefährdungsklasse verwendet wird. Die bisherigen Bezeichnungen der Wassergefährdungsklassen 1 und 3 bleiben dagegen unverändert.
Absatz 2 führt den Begriff der "allgemein wassergefährdenden Stoffe" ein und beschreibt sie näher. Allgemein wassergefährdende Stoffe sind diejenigen, bei denen die Eigenschaft der Wassergefährdung unstrittig ist, bei denen jedoch keine Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse vorgenommen werden soll und der Verordnungsgeber eine abschließende Regelung trifft. Dieser Begriff kommt dem von der Wirtschaft vielfach geäußerten Wunsch nach, für bestimmte Gemische auf Grund des Aufwandes einer Einstufung und der sich ändernden Zusammensetzung keine Einstufung vornehmen zu müssen.
Unter Satz 1 Nummer 1 bis 5 werden die Stoffe aus dem landwirtschaftlichen Bereich, die als allgemein wassergefährdend gelten, aufgeführt. Neben den flüssigen Stoffen Jauche, Gülle und Silagesickersäfte werden über den Begriff der vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffe in § 62 Absatz 1 Satz 3 WHG auch feste Stoffe einbezogen, bei denen Sickersäfte anfallen können, die wassergefährdende Eigenschaften haben (Nummer 5). Insofern ist es konsequent, auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen in § 2 Satz 1 des Düngegesetzes zurückzugreifen und Wirtschaftsdünger einschließlich Festmist einzubeziehen. Der Kreis der dabei zu erfassenden Stoffe muss zur Vermeidung von Regelungslücken gegenüber dem Düngegesetz aber noch um tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft (Nummer 3), also z.B. den Mist von Ponyreithöfen, erweitert werden. Außerdem ist die Silage oder das Siliergut einzubeziehen, soweit Silagesickersäfte anfallen. Unter diesen Begriffen sind insbesondere pflanzliche Biomassen aus landwirtschaftlicher Erzeugung und Produktion, Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu verstehen, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, die während der Lagerung zu Gärfutter aufgeschlossen werden und bei denen während dieses Prozesses Silagesickersäfte anfallen können.
Unter Satz 1 Nummer 6 werden diese unter Nummer 1 bis 5 genannten allgemein wassergefährdenden Stoffe durch die Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas ergänzt, bei denen grundsätzlich von einer vergleichbaren Zusammensetzung ausgegangen werden kann und bei denen eine weitere Einstufung ebenfalls nicht sinnvoll erscheint.
Mit Satz 1 Nummer 7 werden aufschwimmende flüssige Stoffe sowie Gemische, die nur aus diesen bestehen, einbezogen. Bei ihnen handelt es sich um Stoffe, die zwar alle Kriterien eines Stoffes für eine Einstufung als nicht wassergefährdend erfüllen, jedoch auf Grund ihrer physikalischen Eigenschaften im Wasser aufschwimmen. Durch das Aufschwimmen auf der Gewässeroberfläche können diese Stoffe Wasserorganismen, Insekten und Vögel schädigen, indem sie beispielsweise ihre Sauerstoffaufnahme oder ihre Mobilität unterbinden. Deshalb müssen diese Stoffe im Hinblick auf eine mögliche Belastung eines oberirdischen Gewässers als allgemein wassergefährdend angesehen werden. Unter die aufschwimmenden flüssigen Stoffe fallen nur diejenigen, die vom Umweltbundesamt als solche veröffentlicht worden sind.
Nach Satz 1 Nummer 8 werden auch feste Gemische als allgemein wassergefährdend bestimmt. Die Herausnahme der festen Gemische aus der Verpflichtung der Selbsteinstufung erfolgt insbesondere im Hinblick auf die in der Wirtschaft überall anfallenden festen Abfälle. Wie von der Wirtschaft dargestellt, würde eine konsequente Umsetzung der sonst bestehenden Einstufungspflicht zu einem hohen bürokratischen Aufwand und zeitlichen Verzögerungen bei der Entsorgung führen. Die vorgenommene Regelung dient der Vermeidung dieser unerwünschten Effekte und ist in der Praxis ausgesprochen einfach anzuwenden. In § 10 wird dem Betreiber die Möglichkeit eingeräumt, feste Gemische abweichend einzustufen. Diese Regelung bleibt unberührt. Gemische, die in der Liste der nicht wassergefährdenden Stoffe, die vom Umweltbundesamt veröffentlicht wird, aufgeführt sind, müssen nicht mehr erneut beurteilt werden. Sie sind ohne weitere Ermittlung gemäß Satz 2 nicht wassergefährdend. Zu diesen Gemischen zählen beispielsweise auch Metalle, soweit sie fest sind, nicht in kolloidaler Lösung vorliegen und nicht mit Wasser oder Luftsauerstoff reagieren. Auch rostendes Eisen ist also als nicht wassergefährdend eingestuft, nicht hingegen das mit Wasser heftig reagierende elementare Metall Natrium.
Als nicht wassergefährdend sind auch Naturstoffe wie Mineralien, Sand, Holz, Kohle, Zellstoffe sowie Gläser und keramische Materialien sowie Kunststoffe eingestuft, soweit sie fest, nicht dispergiert, wasserunlöslich und indifferent sind. Die Liste der nicht wassergefährdenden Stoffe wurde gegenüber der 2005 im Bundesanzeiger veröffentlichten zwischenzeitlich um weitere Stoffe ergänzt, zu denen auch die Hochofen-Schlacken oder die Stahlwerkschlacken aus dem Linz-Donawitz-Verfahren gehören. Alle als nicht wassergefährdend eingestuften Stoffe und Gemische sind nach § 66 auf der Internetseite des Umweltbundesamtes und im Bundesanzeiger veröffentlicht und können über die Internetseite des Umweltbundesamtes recherchiert werden.
Die Fiktion, dass alle festen Gemische als allgemein wassergefährdend anzusehen sind, wird abweichend von Satz 1 Nummer 8 und ergänzend zu Satz 2 durch Satz 3 entkräftet, nach dem die festen Gemische insbesondere dann nicht als allgemein wassergefährdend gelten, wenn auf Grund ihrer Herkunft oder Zusammensetzung davon auszugehen ist, dass sie nicht geeignet sind, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern. Häufig vorkommende Gemische, wie Gesteine, Boden, Sägespäne, Verpackungskunststoffe, Glas, Papier oder auch Kräuter oder Bienenwachs enthalten zwar in analytisch nachweisbaren Mengen wassergefährdende Stoffe, das Maß dieser wassergefährdenden Stoffe wird jedoch nach vernünftiger Einschätzung in der Regel nicht ausreichen, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern, wenn die Herkunft des Gemischs oder seine Zusammensetzung nicht für eine Wassergefährdung sprechen. Eine Analyse der genauen Zusammensetzung eines festen Gemischs mit Angabe der Anteile jedes im Gemisch enthaltenen Stoffes ist unter diesen Umständen nicht erforderlich. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich bei den oben genannten Sachen um Abfälle handelt, soweit diese nicht offensichtlich oder gar zielgerichtet durch andere wassergefährdende Stoffe verunreinigt sind. Ein Teil der genannten Beispiele kann sowieso schon unter bestimmte, vom Umweltbundesamt als nicht wassergefährdend definierte Gruppen eingeordnet werden. Diese Einstufung stellt zwar eine Sicherheit für den Betreiber dar, ist aber nicht zwingend erforderlich. Sofern es keinen Hinweis darauf gibt, dass ein festes Gemisch von den in ihm vorhandenen Stoffen her zu einer Verunreinigung des Bodens oder Grundwassers führen kann, ist es nicht als allgemein wassergefährdend anzusehen. Insofern wird eine Anlage, die darauf ausgelegt ist, mit solchen Gemischen umzugehen, nicht als Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu bezeichnen sein. Eine Anlage zur Lagerung von Altglas, Altpapier oder Holzresten ist demnach nicht als Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzusehen, selbst dann nicht, wenn es dort gelegentliche Fehleinwürfe gibt oder das Altholz getrocknete Farbreste enthält. Beim Container mit Hölzern, die mit Holzschutzmitteln behandelt sind, dürfte aber deutlich werden, dass es hier zu erheblichen Kontaminationen kommen kann, wenn die Holzschutzmittel ausgewaschen würden. Diese Hölzer sind demnach als wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 anzusehen.
Nach Absatz 3 gelten Stoffe und Gemische, die dazu bestimmt sind, oder von denen erwartet werden kann, dass sie als Lebensmittel aufgenommen werden, sowie Stoffe und Gemische, die zur Tierfütterung bestimmt sind, mit Ausnahme von Siliergut und Silage, soweit bei diesen Silagesickersaft anfallen kann, als nicht wassergefährdend, da insbesondere eine Einstufung von Nahrungsmitteln in Wassergefährdungsklassen in der Öffentlichkeit nur schwer vermittelbar wäre. Damit zählen beispielsweise Bier, Wein oder Säfte mit dem Zusatz von Ascorbinsäure (Vitamin C) nicht zu den wassergefährdenden Stoffen. Bei den Lebensmitteln, die als nicht wassergefährdend gelten, kommt es nicht darauf an, dass sie in genau dieser Form aufgenommen werden oder ob und wie sie verarbeitet worden sind. Die Maiskörner, aus denen Popcorn hergestellt wird, der Traubenmost, der zu Wein vergoren wird, oder die Zuckerrübe, aus der Zucker gewonnen wird, können auch schon zu den Lebensmitteln gezählt werden. Die Zuordnung zu den nicht wassergefährdenden Stoffen gilt jedoch nur für die Lebensmittel, die von Mensch oder Tier aufgenommen werden und nicht für die Stoffe und Gemische, die bei der Herstellung der Lebensmittel oder ihrer Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Die Phosphor- oder Ascorbinsäure, die z.B. bei der Herstellung von Erfrischungsgetränken genutzt wird, ist für sich genommen ein wassergefährdender Stoff, mit dem in einer Anlage umgegangen wird. Beide Stoffe werden zugesetzt und nicht als solche aufgenommen, so dass die Behälter mit diesen Stoffen AwSV-Anlagen sind. Dementsprechend gilt das zum Verzehr vorgesehene Speisesalz als nicht wassergefährdend, während das chemisch weitgehend vergleichbare Tausalz in eine Wassergefährdungsklasse einzustufen ist. Werden Stoffe, die auch in Lebensmitteln enthalten sind, wie z.B. Ethanol, für andere Zwecke, also z.B. zur Reinigung eingesetzt, müssen sie ebenfalls in Wassergefährdungsklassen eingestuft werden. Unter die Nummer 2 fallen alle Stoffe oder Erzeugnisse, die verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet zur Tierfütterung bestimmt sind. Siliergut und Silage, bei denen Silagesickersaft anfallen kann, wären damit zwar auch erfasst, gelten jedoch auf Grund der Regelung in § 62 Absatz 1 Satz 3 WHG als allgemein wassergefährdend (Absatz 2 Satz 1 Nummer 5). Die Ausführungen zu zugesetzten Stoffen und Gemischen bei Lebensmitteln gelten für Futtermittel entsprechend.
Solange zu einem Stoff keine Entscheidung über die Einstufung im Bundesanzeiger veröffentlicht oder zu einem Gemisch keine Einstufung gegenüber einer zuständigen Landesbehörde dokumentiert worden ist, gilt nach Absatz 4 für diesen Stoff bzw. für dieses Gemisch die Wassergefährdungsklasse "stark wassergefährdend". Mit dieser schon der derzeitigen Praxis entsprechenden Regelung wird dem Besorgnisgrundsatz (§ 62 Absatz 1 WHG) Rechnung getragen.
Zu Abschnitt 2
(Einstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung)
Abschnitt 2 regelt die Einstufung von Stoffen, die Dokumentation dieser Einstufung und das Verfahren der Entscheidung über die Einstufung. Abschnitt 3 macht entsprechende Vorgaben für Gemische. Diese Trennung der Regelungen für Stoffe und Gemische soll der besseren Verständlichkeit dienen.
Zu § 4 (Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation)
§ 4 regelt die Pflicht des Betreibers zur Selbsteinstufung von Stoffen, die bisher schon in der VwVwS geregelt war.
Absatz 1 verpflichtet den Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die in der Anlage enthaltenen oder verwendeten Stoffe in eine der nach § 3 Absatz 1 vorgegebenen Wassergefährdungsklassen oder als nicht wassergefährdend einzustufen. Die Einstufung in Wassergefährdungsklassen oder als nicht wassergefährdend ergibt sich aus den Stoffeigenschaften nach Maßgabe der Anlage 1. Die Daten, die zur Ableitung der wassergefährdenden Stoffeigenschaft erforderlich sind, müssen dem Betreiber auf Grund anderer gültiger stoff- oder chemikalienrechtlicher Regelungen bekannt sein. Maßgebend sind dabei die Eigenschaften der Stoffe in dem Zustand, in dem sie in eine Anlage gelangen. Reaktionen in der Anlage, insbesondere in HBV-Anlagen, bleiben unberücksichtigt.
Absatz 1 verpflichtet nur den Betreiber zur Selbsteinstufung von Stoffen. Sofern ein Hersteller, Inverkehrbringer oder ein anderer Unternehmer die von ihm vertriebenen Stoffe beispielsweise aus wirtschaftlichem Interesse einstufen will, ist dieses vom Wortlaut des Absatzes 1 aber nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung besteht nach Absatz 2 nicht, wenn ein Stoff in der Verordnung als allgemein wassergefährdend bestimmt ist (Nummer 1), bereits mit seiner Einstufung im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde (Nummer 2) oder ein Stoff bereits durch eine veröffentlichte Stoffgruppeneinstufung erfasst wird (Nummer 3). Diese Regelungen erlauben es, auf bestehende Einstufungen zurückzugreifen und dienen damit der Vermeidung von unnötiger Doppelarbeit. Nummer 4 ermöglicht dem Betreiber, einen Stoff unabhängig von seinen Eigenschaften als stark wassergefährdend (WGK 3) zu betrachten. Dieser Regelung kann sich ein Betreiber bedienen, der jeglicher Diskussion um die von ihm eingesetzten Stoffe entgehen will und bereit ist, seine Anlage auf der sicheren Seite zu betreiben. Diese Regelung gilt natürlich nur für seine Anlage und stellt keine Einstufung des Stoffes dar. Nummer 5 stellt eine Sonderregelung für Umschlaganlagen dar und entbindet den Anlagenbetreiber von der Verpflichtung, die wassergefährdenden Stoffe in den Containern oder Ladeeinheiten zu bestimmen. Eine entsprechende Einstufung kann der Betreiber nicht vornehmen, da er den Container nicht öffnen darf. Zur Entscheidung über die Wassergefährdung kann auf die gefahrgutrechtliche Kennzeichnung abgestellt werden.
Absatz 3 verpflichtet den Betreiber, die von ihm für die Selbsteinstufung herangezogenen Daten in einem vorgegebenen Formblatt zu dokumentieren. Die Verwendung des Formblattes soll es dem Betreiber erleichtern, alle erforderlichen Daten anzugeben und dem Umweltbundesamt die Auswertung vereinfachen. Der Umfang der Daten muss im Falle der Einstufung als nicht wassergefährdend größer sein als bei der Einstufung wassergefährdender Stoffe, da mit der Einstufung als nicht wassergefährdend die Anlagen, in denen diese Stoffe verwendet werden, insoweit vollständig aus dem übrigen Regelungsbereich der Verordnung entlassen werden.
Die Dokumentation über die Einstufung von Stoffen ist dem Umweltbundesamt zu übermitteln, damit dieses die Dokumentation kontrollieren (siehe § 5 Absatz 1) und über die endgültige Einstufung entscheiden kann (siehe § 6 Absatz 1). Damit wird sichergestellt, dass die Betreiber die Selbsteinstufung korrekt vornehmen und dass nachvollziehbare und zuverlässige Einstufungsentscheidungen veröffentlicht werden können.
Absatz 4 eröffnet einem Betreiber in bestimmten Fällen die Möglichkeit, die Wassergefährdung seines Stoffes abweichend von den in Anlage 1 näher bestimmten Kriterien zu ermitteln und unter Beifügung entsprechender Nachweise einen abweichenden Einstufungsvorschlag beim Umweltbundesamt einzureichen. Gründe für eine abweichende Einstufung können z.B. sein, dass die der normalen Einstufung zugrunde liegenden Daten und Toxizitätseigenschaften im Hinblick auf eine mögliche Gewässergefährdung im Oberflächen- oder Grundwasser nicht zum Tragen kommen.
Zu § 5 (Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen)
Das Instrument der Selbsteinstufung verlangt eine behördliche Qualitätskontrolle, die in § 5 geregelt ist.
Absatz 1 verpflichtet das Umweltbundesamt, alle nach § 4 Absatz 3 und 4 dokumentierten Angaben zur Einstufung von Stoffen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu kontrollieren. Diese Kontrolle soll sicherstellen, dass bei der Einstufung von allen Betreibern die Vorgaben der Anlage 1, also zum Beispiel die Punktevergabe für die R-Sätze, vollständig eingehalten werden. Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, vom Betreiber ggf. fehlende oder fehlerhafte Angaben ergänzen oder berichtigen zu lassen (Satz 2).
Des Weiteren verpflichtet Absatz 2 Satz 1 und 2 das Umweltbundesamt, stichprobenartig die Selbsteinstufung von Stoffen über die zu dokumentierenden Angaben hinaus im Detail zu überprüfen. Dazu werden beispielsweise auch die Ableitung der R-Sätze oder die Einbeziehung von wissenschaftlichen Studien des Herstellers beleuchtet. In diesen Fällen hat der Betreiber auf Verlangen des Umweltbundesamtes auch die Unterlagen beizubringen, die die Grundlage der Einstufung bilden (Satz 3).
Absatz 3 stellt klar, dass das Umweltbundesamt auch die Möglichkeit hat, Stoffe in Stoffgruppen zusammenzufassen und diese Stoffgruppen einzustufen. Diese Möglichkeit soll dem Umweltbundesamt vorbehalten bleiben, damit die Definition einer Stoffgruppe wissenschaftlich eindeutig, nachvollziehbar und mit dem europäischen Stoffrecht vereinbar ist. Einem Betreiber bleibt es unbenommen, entsprechende Vorschläge zu machen.
Zu § 6 (Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger)
§ 6 regelt die Entscheidung des Umweltbundesamtes über die Einstufung eines Stoffes oder einer Stoffgruppe und die Veröffentlichung dieser Entscheidung.
Die verbindliche Entscheidung über die Einstufung von Stoffen, für die Betreiber eine Selbsteinstufung dokumentiert haben, und von Stoffgruppen trifft das Umweltbundesamt (§ 6 Absatz 1). Es entscheidet auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 5 Absatz 1 und 2. Die Entscheidung des Umweltbundesamtes berücksichtigt nach Absatz 1 Satz 2 neben den Ergebnissen der Überprüfung nach § 5 eigene Erkenntnisse oder Bewertungen sowie vorliegende Stellungnahmen der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe. Erst mit der Entscheidung des Umweltbundesamtes und der Bekanntgabe gegenüber dem Betreiber wird die Selbsteinstufung des Betreibers rechtsverbindlich und kann der Planung, der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zugrunde gelegt werden. Eine zeitliche Verzögerung der Planung und Errichtung ist nicht zu erwarten, da die Entscheidungen durch eine sachgerechte Dokumentation der Selbsteinstufung kurzfristig getroffen werden können.
Nach Absatz 2 kann das Umweltbundesamt darüber hinaus auch Einstufungen von Stoffen oder Stoffgruppen auf Grund eigener Erkenntnisse ohne Vorliegen einer Selbsteinstufung des Betreibers vornehmen.
Absatz 3 verpflichtet das Umweltbundesamt, die Entscheidung über die Einstufung eines Stoffes nach Absatz 1 Satz 1 dem Betreiber bekanntzugeben. Damit erhält der Betreiber die Möglichkeit, gegen die Einstufung Widerspruch einzulegen. Gegenüber dem heutigen Zustand wird so die Rechtssicherheit deutlich erhöht.
Nach Absatz 4 Satz 1 gibt das Umweltbundesamt die Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach Absatz 1 und 2 außerdem im Bundesanzeiger in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt, gegen die beim Umweltbundesamt Widerspruch eingelegt werden kann. Davon unabhängig wird das Umweltbundesamt nach Satz 2 im Internet eine Suchfunktion bereitstellen, mit der Wassergefährdungsklassen einzelner Stoffe direkt abgefragt werden können. Eine entsprechende Möglichkeit räumt das System "Rigoletto" auf der Internetseite des Umweltbundesamtes schon heute ein. Diese Informationen werden damit jedem Betreiber frei zugänglich, so dass die Verpflichtung zur Selbsteinstufung desselben Stoffes oder eines zur selben Stoffgruppe gehörenden Stoffes bei einem Einsatz in einer anderen Anlage entfällt. Eine Angabe von personenbezogenen Daten erfolgt bei allen diesen Formen der Veröffentlichung nicht, so dass auf datenschutzrechtliche Regelungen verzichtet werden kann.
Die zentrale Dokumentation ist sinnvoll, da für Stoffe eine allgemeingültige, verbindliche und eindeutige Einstufung nach den in Anlage 1 vorgegebenen Kriterien und zugleich auch eine verbindliche, unter den Aspekten des Datenschutzes nicht zu beanstandende Veröffentlichung möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, das Umweltbundesamt auch künftig als zentrale Dokumentationsstelle für die Einstufung von wassergefährdenden Stoffen vorzusehen. Damit wird erreicht, dass Betreiber die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes nur aus den im Bundesanzeiger veröffentlichten Listen des Umweltbundesamtes ermitteln müssen. Ist der Stoff dort nicht gelistet, ist er noch nicht eingestuft worden und unterliegt noch der Pflicht zur Selbsteinstufung. Eine Doppelbewertung wird mit dieser Vorgehensweise ausgeschlossen.
Zu § 7 (Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht)
Absatz 1 verpflichtet das Umweltbundesamt, sofern ihm entsprechende Erkenntnisse vorliegen, ggf. eine Neubewertung eines Stoffes vorzunehmen und die Änderung der Einstufung zu veröffentlichen.
Liegen einem Betreiber Informationen vor, die zu einer Änderung der Einstufung führen können, verpflichtet Absatz 2 den Betreiber, diese Informationen dem Umweltbundesamt zukommen zu lassen. Auf der Grundlage dieser Informationen nimmt das Umweltbundesamt nach Absatz 1 erforderlichenfalls eine Änderung der Einstufung von Stoffen vor, die im Bundesanzeiger zu veröffentlichen ist. Beide Absätze sollen gewährleisten, dass die Einstufungen dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
Zu Abschnitt 3
(Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung)
Abschnitt 3 regelt in vergleichbarer Form wie Abschnitt 2 die Einstufung, Dokumentation und Überprüfung der Einstufung von Gemischen.
Zu § 8 (Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation)
Absatz 1 verpflichtet den Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die in der Anlage enthaltenen oder verwendeten flüssigen oder gasförmigen Gemische - für feste Gemische gilt eine besondere Regelung nach § 3 Absatz 2 und § 10 - in eine der nach § 3 Absatz 1 vorgegebenen Wassergefährdungsklassen oder als nicht wassergefährdend einzustufen. Die Einstufung in Wassergefährdungsklassen oder als nicht wassergefährdend ergibt sich aus den Eigenschaften nach Maßgabe der Anlage 1. Sofern hierbei auf Daten zur Eigenschaft der Stoffe im Gemisch zurückgegriffen wird, müssen diese dem Betreiber auf Grund anderer gültiger stoff- oder chemikalienrechtlicher Regelungen bekannt sein.
Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung besteht nach Absatz 2 nicht für Gemische nach § 3 Absatz 2 und 3 (Nummer 1), da der Verordnungsgeber hier abschließende Vorgaben gemacht hat, wenn ein Gemisch bereits mit seiner Einstufung im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde (Nummer 2) oder wenn für ein Gemisch bereits eine Dokumentation erstellt worden ist (Nummer 3). Diese Regelungen erlauben es, auf bestehende Einstufungen zurückzugreifen, und dienen damit der Vermeidung von unnötiger Doppelarbeit. Nummer 4 gibt dem Betreiber wie bei den Stoffen die Möglichkeit, das Gemisch unabhängig von näheren Erkenntnissen seiner Eigenschaften als stark wassergefährdend zu betrachten. Nummer 5 befreit den Betreiber einer Umschlaganlage im intermodalen Verkehr von der Verpflichtung, die Gemische einzustufen und ist vergleichbar zu der Regelung zu Stoffen in § 4 Absatz 2 Nummer 5. Nicht erneut eingestuft werden müssen auch die Gemische, die vom Umweltbundesamt eingestuft und veröffentlicht wurden (Nummer 6).
Absatz 3 verpflichtet den Betreiber, die von ihm für die Selbsteinstufung herangezogenen Daten in einem vorgegebenen Formblatt zu dokumentieren - vgl. hierzu die Begründung zu § 4 Absatz 3. Die Dokumentation über die Einstufung von Gemischen ist nicht dem Umweltbundesamt, sondern allein der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung der Anlage oder auf Verlangen der zuständigen Behörde im Rahmen der Überwachung vorzulegen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Anlage keiner Zulassung bedarf. Damit kann die zuständige Behörde die Dokumentation überprüfen und bei Bedarf auch über eine abweichende Einstufung entscheiden (siehe § 9 Absatz 1 Satz 3). Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass die Betreiber die Selbsteinstufung korrekt vornehmen. Nach Satz 2 ist der Betreiber verpflichtet, seine Dokumentation auf dem Laufenden zu halten. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass Erkenntnisse, die der Betreiber zu seinen flüssigen und gasförmigen Gemischen erlangt, dokumentiert werden und ggf. dann in die Einstufung eines Gemisches Eingang finden, wenn sie zu einer Änderung der Wassergefährdungsklasse mit entsprechenden Auswirkungen auf die Anlage führen. Der Betreiber ist jedoch nicht verpflichtet, diese Erkenntnisse von sich aus der Behörde mitzuteilen. Der Verzicht auf diese Pflicht soll den bürokratischen Aufwand verringern. Die Behörde hat jedoch unabhängig von einer Regelung immer das Recht, die Dokumentation zu überprüfen (vgl. § 9 Absatz 1).
Absatz 4 regelt eingeschränkte Informationspflichten des Betreibers für den Fall, dass die vollständige Dokumentation der Daten Betriebsgeheimnisse zur Rezeptur eines Gemisches enthalten würde. In diesem Fall kann der Betreiber eine Dokumentation nach Absatz 3 verweigern. Er muss dann aber der zuständigen Behörde mitteilen, wie groß jeweils der Anteil aller Stoffe der jeweiligen Wassergefährdungsklassen ist. Die Identität der im Gemisch enthaltenen Stoffe muss dagegen nicht im Einzelnen angegeben werden. Durch die Angabe der Anteile der jeweiligen Wassergefährdungsklassen ist es allerdings möglich, die Gemischregelung und damit die Einstufung des Gemisches nachzuvollziehen. Im Fall der schützenswerten Betriebsgeheimnisse dokumentiert in diesem Sinne die zuständige Behörde die Nachvollziehbarkeit der Einstufung des Gemisches in eine Wassergefährdungsklasse. Eine solche Regelung ist erforderlich, damit Betreiber nicht die Rezepturen bestimmter für den Erfolg des Betriebes besonders wichtiger Gemische offen legen oder aus der Hand geben müssen.
Zu § 9 (Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung)
§ 9 regelt die Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen und gasförmigen Gemischen.
Nach Absatz 1 Satz 1 hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, die Selbsteinstufungen sowie die nach § 8 Absatz 3 dokumentierten Angaben zu überprüfen. In diesem Fall gelten die Mitwirkungspflichten des Betreibers wie bei der Stoffeinstufung nach § 5 Absatz 1. Anders als bei Stoffen, deren Einstufung eine wesentliche Grundlage für die Einstufung von Gemischen bildet, ist bei Gemischen die Überprüfung jeder Selbsteinstufung auf Vollständigkeit und Plausibilität nicht verpflichtend vorgesehen. Gemische weisen im Unterschied zu Stoffen häufig wechselnde Zusammensetzungen auf und fallen in der Regel in dieser Form nur in einer einzelnen Anlage an. Auf andere Anlagen sind diese Selbsteinstufungen auf Grund abweichender Produktionsprozesse und damit verbundener anderer Zusammensetzungen der Gemische meist nicht übertragbar. Insofern dient es der Entbürokratisierung, die Einstufung von Gemischen nicht zentral zusammenzufassen und keine Veröffentlichung der Einstufung von Gemischen vorzusehen. Damit wird außerdem auch verhindert, sensible Daten weitergeben zu müssen.
Nach Absatz 2 kann sich die zuständige Behörde in Fragen der Einstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen durch das Umweltbundesamt beraten lassen, wenn sie dies für geboten hält. Damit erhält die zuständige Behörde eine geregelte Möglichkeit, sich bei unterschiedlichen Auffassungen externen Sachverstandes zu bedienen.
Zu § 10 (Einstufung fester Gemische)
§ 10 regelt die Möglichkeit und das Verfahren, abweichend von § 3 Absatz 2 feste Gemische doch in eine Wassergefährdungsklasse oder als nicht wassergefährdend einzustufen. Diese Regelung gilt auch für feste Abfälle, da sie wie alle anderen Stoffe und Gemische wassergefährdend sein können. Der Umgang mit ihnen unterliegt daher den Anforderungen der §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen nur Abwasser und bestimmte radioaktive Stoffe ausgenommen sind (§ 62 Absatz 6 WHG).
Absatz 1 legt fest, dass ein Betreiber auf eigene Initiative feste Gemische als nicht wassergefährdend einstufen kann, wenn zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Absatz 2 räumt dem Betreiber die Möglichkeit ein, feste Gemische in Wassergefährdungsklassen einzustufen. Diese Möglichkeit wird dann interessant, wenn ein festes Gemisch vertrieben wird und anschließend zu einem neuen Gemisch verarbeitet wird. Die Mischungsregel in Anlage 1 Nummer 5 enthält keinen Bezug auf allgemein wassergefährdende Stoffe, so dass zur Vermeidung von unbilligen Härten eine besondere Regelung erforderlich geworden ist.
Absatz 3 Satz 1 regelt, dass ein Betreiber den Nachweis, dass ein festes Gemisch als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft werden kann, zu dokumentieren und der zuständigen Behörde im Rahmen einer ggf. erforderlichen Zulassung oder der Überwachung vorzulegen hat. Wie bei den flüssigen und gasförmigen Gemischen ist der Betreiber verpflichtet, die Dokumentation auf dem aktuellen Stand zu halten (Satz 2). Nach Satz 3 hat die Behörde die Möglichkeit, die Dokumentation zu überprüfen und bei Bedarf nach Satz 4 fehlende oder nicht plausible Unterlagen ergänzen oder berichtigen zu lassen.
Eine Anlage, die mit nicht wassergefährdenden Stoffen umgeht, fällt nicht unter die Verordnung. Der Betreiber bleibt jedoch in der Pflicht, bei Kontrollen oder bei möglichen Grundwasserbelastungen nachzuweisen, dass er in seiner Anlage tatsächlich nur mit nicht wassergefährdenden Stoffen umgeht. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 8 Absatz 3 verwiesen.
Absatz 4 bestimmt zum einen, dass die zuständige Behörde einer Einstufung eines festen Gemisches durch den Betreiber als nicht wassergefährdend widersprechen kann, so dass es bei der gesetzlichen Einstufung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 verbleibt. Zudem kann die zuständige Behörde nach Absatz 4 ein festes Gemisch abweichend von der Einstufung des Betreibers in eine andere Wassergefährdungsklasse einstufen. Sie hat dabei nach Satz 2 die Möglichkeit, sich vom Umweltbundesamt beraten zu lassen, bevor sie nach Satz 3 dem Betreiber dieses Ergebnis in schriftlicher Form bekannt gibt. Gegen einen solchen Bescheid können Rechtsmittel eingelegt werden. Mit Absatz 3 und 4 wird dem möglichen Missbrauch einer fehlerhaften Einstufung durch den Betreiber wirkungsvoll Einhalt geboten.
Zu § 11 (Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt)
§ 11 Satz 1 räumt dem Umweltbundesamt die Möglichkeit ein, Gemische als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einzustufen, wozu ansonsten nur der Betreiber und die zuständige Behörde ermächtigt sind. Dabei soll eine solche Einstufung die Ausnahme bleiben und nur vorgenommen werden, wenn es den Bedarf nach einer bundesweit gültigen Regelung gibt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn verschiedene Behörden oder Betreiber zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Einstufung kommen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn Betreiber und zuständige Behörde unterschiedlicher Meinung sind oder wenn sich ein Betreiber aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen einen Vorteil von einer bundesweit gültigen Einstufung verspricht. Um den Kriterien dieser Verordnung zu genügen, muss eine eindeutige Charakterisierung des Gemischs vorgenommen werden, die es auch einem anderen Betreiber erlaubt, zweifelsfrei festzustellen, dass es sich bei dem bei ihm vorhandenen Gemisch von seiner Zusammensetzung und Charakteristik her um das Gemisch handelt, das eingestuft worden ist. Eine spezielle Regelung, wer diese Einstufung veranlassen kann, enthält der Paragraf nicht. In der Regel wird die Einstufung des Gemischs durch eine Diskussion im Geschäftsbereich des BMUB oder UBA ausgelöst werden. Grundsätzlich ist es aber auch möglich, dass ein Betreiber oder ein Hersteller/Inverkehrbringer vorstellig wird. In diesen Fällen besteht jedoch kein Anspruch auf eine solche Einstufung. Satz 2 regelt die Veröffentlichung einer solchen Einstufung durch Verweis auf § 6 Absatz 4.
Zu Abschnitt 4
(Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe)
Zu § 12 (Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe)
§ 12 regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS). Die Kommission hat bereits bisher das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in Einstufungsfragen beraten.
Absatz 1 Satz 1 ordnet die KBwS dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu. Satz 2 regelt die Beratungsfunktion der KBwS gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Umweltbundesamt. Die KBwS muss nicht mehr wie bisher in jede einzelne Entscheidung des Umweltbundesamtes einbezogen werden. Nur dann, wenn das Umweltbundesamt aus besonderen Gründen nicht allein entscheiden kann, wird es eine Stellungnahme von der KBwS einfordern, die dann nach § 6 Absatz 1 und 2 in die Einstufungsentscheidung einfließen kann. Das Umweltbundesamt kann ebenfalls bei Widerspruchsverfahren gegen eine Einstufung eine Stellungnahme von der KBwS einholen. Die KBwS kann jedoch von sich aus beispielsweise zur Berücksichtigung internationaler Entwicklungen zur Bewertung von Stoffen, zur Notwendigkeit der Einbeziehung weiterer Testverfahren oder zur Fortentwicklung von Bewertungsverfahren beratend tätig werden.
Absatz 2 Satz 1 und 2 bestimmt die Zusammensetzung der Kommission. Durch die ausgewogene Einbindung von behördlichem, industriellem und wissenschaftlichem Sachverstand wird sichergestellt, dass die Stellungnahmen zur Einstufung von Stoffen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 unabhängig und praxisnah ausfallen und somit eine hohe Akzeptanz bei den Betroffenen erreicht wird. Die Berufung der Mitglieder folgt deren besonderem Fachwissen. Sie vertreten ihre persönliche Fachmeinung. Die Mitgliedschaft ist nach Satz 3 ehrenamtlich. In schwierigen Fällen soll durch die Einbeziehung dieser Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Fachrichtungen die Einstufung abgesichert werden.
Absatz 3 regelt die Berufung der Mitglieder der KBwS durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, die Wahl der oder des Vorsitzenden und die Annahme einer Geschäftsordnung.
Zu Kapitel 3
(Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)
In Kapitel 3 werden die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die Pflichten der Betreiber geregelt.
Zu Abschnitt 1
(Allgemeine Bestimmungen)
Abschnitt 1 regelt Einschränkungen des Geltungsbereichs des Kapitels 3 (§ 13), die Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen (§ 14), den Status und die Bekanntmachung technischer Regeln (§ 15) sowie die Möglichkeit für die zuständige Behörde, abweichende Anforderungen zu stellen (§ 16).
Zu § 13 (Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels)
§ 13 bestimmt Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Kapitels 3 der Verordnung.
Absatz 1 bestimmt, dass für Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen (sog. Floater) die Anforderungen des Kapitels nur dann gelten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Floater in ein oberirdisches Gewässer gelangen können. Ein Eintrag in ein oberirdisches Gewässer kann insbesondere möglich sein, wenn diese Anlagen an oder in der Nähe eines oberirdischen Gewässers liegen oder die aufschwimmenden flüssigen Stoffe auf Grund des Gefälles in ein oberirdisches Gewässer oder im Zuge einer Direkt- oder Indirekteinleitung in ein solches Gewässer gelangen können. Diese Regelung folgt der Tatsache, dass diese Stoffe auf Grund ihrer aufschwimmenden Eigenschaften beim Eintrag in ein oberirdisches
Gewässer zu einer nachteiligen Veränderung der Eigenschaften dieses Gewässers führen, also wassergefährdend sind. Anlagen, bei denen die aufschwimmenden flüssigen Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen können, fallen damit nicht unter Kapitel 3 der Verordnung. Dazu würde z.B. ein unterirdisches Hydraulikaggregat eines Aufzuges zählen, das mit solchen Stoffen betrieben wird.
Absatz 2 Nummer 1 nimmt die Anlagen zum Lagern von Hausmüll im privaten Bereich aus. Außerdem sind auch Geschäftsabfälle, wie sie typischerweise in Büros, Behörden, Schulen oder Gaststätten anfallen, ausgenommen, also z.B. Papiere, organische Abfälle aus Teeküchen, Servietten o. ä. Hausmüll und Bioabfall können nach heutigem Wissensstand wassergefährdende Eigenschaften haben. Die Behälter, in denen diese Abfälle gesammelt werden, die von den Entsorgungsunternehmen eingeführt wurden und die an die Entsorgungsfahrzeuge angepasst sind, entsprechen jedoch in der Regel nicht den Anforderungen des Kapitels 3. Eine Änderung dieser Situation ist genauso wenig angemessen wie die Umrüstung der Stellplätze für diese Behälter im Hinblick auf die Anforderungen nach Kapitel 3. Zur Vermeidung unbilliger Härten wird deshalb eine Sonderregelung getroffen, nach der an diese Anlagen, solange sie den Gebäuden zugeordnet sind, in denen diese Stoffe anfallen, keine Anforderungen gestellt werden.
Nummer 2 enthält eine entsprechende Regelung auch für die Lagerung und Behandlung von Bioabfällen, z.B. im Garten, im Rahmen der Eigenkompostierung. Behandelter Bioabfall, also Kompost, ist zwar als nicht wassergefährdender Stoff eingestuft, dies bezieht sich jedoch nicht auf die Ausgangsstoffe, bei deren Behandlung auch schädliches Sickerwasser anfallen kann. Um zu verhindern, dass die Eigenkompostierung erschwert wird und dabei zukünftig die Anforderungen des Kapitels 3 eingehalten werden müssen, werden auch an sie keine Anforderungen gestellt. In beiden Fällen gelten jedoch die Anforderungen der Verordnung für die Anlagen, in denen der eingesammelte Abfall in zentralen Anlagen gelagert oder behandelt wird.
Nummer 3 befreit das Gewerbe davon, bei der Sammlung und Lagerung fester wassergefährdender Abfälle und fester Abfälle, denen wassergefährdende Stoffe anhaften, die Anforderungen der Verordnung einzuhalten, indem für dichte Behälter bis 1 250 Liter eine Sonderregelung eingeführt wird. Entsprechende Sammelgefäße sind in vielen Werkstätten oder Produktionshallen vorhanden. Die Regelung ist als Bagatellregelung zur Entbürokratisierung und Vereinfachung der gesamten Vorgehensweise zu verstehen. Im Unterschied zu den Haushaltsabfällen, bei denen auf alle Anforderungen verzichtet wird, werden hier jedoch vom Betreiber bestimmte praxisgerechte Grundpflichten verlangt.
Nummer 4 ergänzt, dass Kapitel 3 ebenfalls auf das Lagern fester Gemische, die auf der Baustelle bei der Bautätigkeit, z.B. beim Abbruch eines Gebäudes anfallen, nicht anzuwenden ist. Mit dieser Regelung soll insbesondere erreicht werden, dass zur Zwischenlagerung der auf einer Baustelle unmittelbar anfallenden Abfälle keine Anlagen errichtet werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass diese Zwischenlagerung auf einen relativ kurzen Zeitraum beschränkt bleibt.
JGS-Anlagen müssen nach § 62 Absatz 1 Satz 3 WHG den bestmöglichen Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften gewährleisten. Für sie gelten nach Absatz 3 nur die §§ 16 (Behördliche Anordnungen), 24 (Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung) und 51 (Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern). Für diese JGS-Anlagen ist in erster Linie Anlage 7 einschlägig. Kapitel 1, 2, 4 und 5 gelten dagegen auch für JGS-Anlagen.
Zur Verringerung der durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachten oder ausgelösten Gewässerverunreinigung und zur Vorbeugung weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art verlangt die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) in Artikel 5 die Festlegung von Aktionsprogrammen für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete bzw. eines Aktionsprogramms für das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates.
In Deutschland setzt sich das nationale Aktionsprogramm aus zwei Teilen zusammen. Der erste Teil umfasst Vorschriften zur Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie zum Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern. Der zweite Teil umfasst nach § 62a Satz 2 WHG insbesondere Angaben zur Beschaffenheit, zur Lage, zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen. Dieser zweite Teil des Aktionsprogramms bildet die Grundlage für die Regelungen zu JGS-Anlagen in der vorliegenden Verordnung (§ 62a Satz 4 WHG). Nach § 62 Satz 3 WHG bedarf das Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen einer strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Zu § 14 (Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen)
§ 14 regelt die formale Bestimmung und die Abgrenzung von Anlagen zu anderen Anlagen.
Absatz 1 bestimmt, dass der Betreiber einer Anlage festzulegen und zu dokumentieren hat, welche Anlagenteile zur Anlage gehören und wo die Schnittstellen zu anderen Anlagen sind. In der Vergangenheit war die Frage, welche Anlagenteile zu einer Anlage gehören und wo eine Anlage in eine andere übergeht, Anlass zu intensiven Diskussionen zwischen Betreibern, Sachverständigen und Behördenvertretern. Eine unstrittige und alle Fälle berücksichtigende Regelung ist bisher nicht gelungen. Nachdem der Betreiber das umfassendste Wissen über seine Anlagen hat, ist er auch am besten in der Lage, festzulegen, welche Teile zu einer Anlage gehören. Die meisten Länder haben sich dieser Auffassung inzwischen angeschlossen. Der Behörde bleibt die Möglichkeit, diese Entscheidung zu überprüfen, unbenommen, da der Betreiber über eine Dokumentation der Abgrenzung der Anlage verfügen muss. Wenn ein Betreiber nur eine Anlage betreibt, stellt sich die Frage der Abgrenzung und der Schnittstellen nicht. Die Aussage, dass z.B. eine Malerwerkstatt nur über ein Farbenlager als Fass- und Gebindelager verfügt, ist ausreichend.
Die Abgrenzung muss nach Absatz 2 so erfolgen, wie dies die Funktion der Anlage sowie der verfahrenstechnische Zusammenhang erfordern. Damit soll verhindert werden, dass Prozesse, die in mehreren Schritten erfolgen, auseinander genommen werden. Bei der Abgrenzung von Anlagen, die aus mehreren Teilen bestehen, in denen sich wassergefährdende Stoffe bestimmungsgemäß befinden, soll deshalb die Funktion der Anlage im Vordergrund stehen bleiben und zusammenhängende Behandlungsschritte nicht verschiedenen Anlagen zugeordnet werden. Allerdings ist es nicht angebracht, aus parallelen "Produktionsstraßen" eine Anlage zu machen. Satz 2 konkretisiert Satz 1. Danach sind Anlagenteile, zwischen denen wassergefährdende Stoffe ausgetauscht werden oder für die ein unmittelbarer sicherheitstechnischer Zusammenhang besteht, zu einer Anlage zusammenzufassen. Damit werden z.B. wie bisher kommunizierende Behälter genauso zu einer Anlage wie Abfüllflächen mit mehreren Abfülleinrichtungen. Eine Rohrleitung, die insbesondere an großen Chemiestandorten viele einzelne Anlagen verbindet, macht aus diesen jedoch keine gemeinsame Anlage.
Absatz 3 übernimmt eine bewährte Regelung aus der Muster-VAwS (§ 2 Nummer 8). Bei Flächen, auf denen regelmäßig Behälter oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen abgestellt werden, entsteht ein vergleichbares Risiko wie bei anderen Anlagen, so dass die so genutzten Flächen als Teile von Anlagen anzusehen sind. Damit sind jedoch nicht die Flächen gemeint, auf denen kurzzeitig - aber nicht regelmäßig - wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen bereitgestellt werden (§ 63 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a WHG).
Nach Absatz 4 Satz 1 sind die Flächen, auf denen Transportmittel mit wassergefährdenden Stoffen abgestellt werden, keine Lageranlagen. Zu solchen Transportmitteln zählen insbesondere Tankfahrzeuge mit Straßenzulassung, die in der Regel auf Parkplätzen oder dafür vorgesehenen Parkflächen abgestellt werden. Diese Regelung bezieht jedoch nicht den Tankwagen ein, mit dem z.B. ein Behälter einer Tankstelle befüllt wird. Hier liegt ein Abfüllen vor, das durch die Verordnung erfasst wird. Satz 2 übernimmt die Begriffsbestimmung von § 2 Absatz 23 Satz 2 auch für die Abgrenzung von Umschlaganlagen zu Lageranlagen.
Absatz 5 ordnet eine Fläche, von der aus eine Anlage befüllt wird, oder auf der Behälter oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen aus einer Anlage herausgeholt oder in eine Anlage gestellt werden, dieser Anlage zu. Wenn beispielsweise die Flüssigkeit von Behandlungsbädern nachgefüllt werden muss, ist es zweckmäßig, die Fläche, von der aus dies geschieht und auf der ggf. auch ein Nachfüllbehälter kurzfristig abgestellt wird, dieser Behandlungsanlage zuzuordnen. Dies gilt auch für das Hinein- oder Herausnehmen von Behältern oder Verpackungen in ein Lager, da in vielen Fällen hierfür keine eigene Umschlaganlage errichtet wird, sondern dieser Vorgang auf einer vorhandenen, der eigentlichen Lageranlage zugeordneten Fläche vorgenommen wird.
Absatz 6 präzisiert den Anlagenbegriff für HBV-Anlagen. Ziel ist, eine zu große Zersplitterung von Anlagen zu verhindern und damit einen Beitrag zur Vereinfachung und zur Verbesserung der Übersichtlichkeit zu leisten. Die Regelung entstammt § 2 Absatz 6 der Muster-VAwS. Nach Satz 1 werden Behälter, in denen wassergefährdende Stoffe weder hergestellt noch behandelt oder verwendet werden, die jedoch im engen funktionalen Zusammenhang mit einer HBV-Anlage stehen, dieser zugeordnet. Dies gilt beispielsweise für einen Vorlagebehälter. Insbesondere in komplexen Industrieparks kommt es regelmäßig zu Diskussionen, ob bestimmte Behälter einer HBV- oder einer Lageranlage zuzuordnen sind. Nach Absatz 6 Satz 2 hat in diesen Fällen die Einordnung als Lageranlage Vorrang. In diesem Sinne werden Behälter, die in Verbindung zu mehreren HBV-Anlagen stehen als Lageranlage bestimmt, ebenso wie Behälter, in denen ein größeres Volumen wassergefährdender Stoffe vorgehalten wird, als für eine Tagesproduktion oder für die Herstellung einer Charge erforderlich ist.
Absatz 7 knüpft an die Bestimmungen des § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zu Rohrleitungsanlagen an. Hierunter fallen nicht Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach Anlage 1 Nummer 19.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und zwar unabhängig davon, ob sie die dort genannten Schwellen- oder Prüfwerte überschreiten. Für solche Rohrleitungsanlagen gelten nicht die Vorschriften des Kapitels 3, sondern allein die §§ 20 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Rohrfernleitungsverordnung. Zur Vereinfachung sind nach Absatz 7 Rohrleitungsanlagen, soweit sie Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen, einer dieser Anlagen zuzuordnen. Damit soll beispielsweise verhindert werden, dass eine Rohrleitung, die von einem Heizölbehälter zum Brenner führt, als eigenständige Anlage behandelt werden muss.
Zu § 15 (Technische Regeln)
Nach § 62 Absatz 2 WHG dürfen Anlagen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden. Unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) sind insbesondere die in technischen Normen und Vorschriften festgeschriebenen Prinzipien und Lösungen zu verstehen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und bei der Mehrheit der auf diesem Gebiet tätigen Fachleute anerkannt sind. § 15 Absatz 1 stellt klar, dass technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, insbesondere diejenigen sind, die von den auf diesem Gebiet tätigen technischwissenschaftlichen Vereinigungen (z.B. der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. - DWA) erstellt worden sind. In der Regel unterliegen sie einem förmlichen, öffentlichen Anerkennungsverfahren, in dem die Fachkreise ihre Meinung und Expertise einbringen können und werden üblicherweise veröffentlicht. Die Vorgehensweise hierbei entspricht z.B. dem DWA-Arbeitsblatt A 400 "Grundsätze für die Erarbeitung des DWA-Regelwerkes" oder vergleichbaren Regelsetzungen.
Technische Regeln sind insbesondere die im Folgenden aufgeführten. Die Aufzählung stellt keine Wertung dar, so dass alle genannten technischen Regeln grundsätzlich die gleiche Gewichtung haben.
1. Technische Regeln für bestimmte Anlagen
Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zählen die für bestimmte Anlagen (z.B. Heizölverbraucheranlagen) und Bauweisen (z.B. Ausführung von Dichtflächen) veröffentlichten Technischen Regeln wassergefährdende Stoffe (TRwS) der DWA.
Im Hinblick auf die unmittelbare Anlagensicherheit können insbesondere auch die folgenden Regelwerke als allgemein anerkannte Regeln der Technik angesehen werden:
Diese Regeln werden durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS abgelöst, die vom Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht werden. Allerdings verlieren diese Regeln zunehmend an Bedeutung für den Gewässerschutz.
2. Technische Regeln für Bauprodukte, soweit sie den Gewässerschutz betreffen
Technische Regeln für nationale Bauprodukte sind in der Bauregelliste A Teil 1 aufgeführt (geregelte Bauprodukte). Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz gelten die in der Bauregelliste A Teil 1 unter der Gliederungsnummer 15 (Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe) aufgeführten technischen Regeln für die dort aufgeführten Bauprodukte. Gleiches gilt für Prüfverfahren, nach denen Bauprodukte beurteilt werden, die beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verwendet werden und die in der Bauregelliste A Teil 2 genannt sind.
3. Deutsche und Europäische Normen
Soweit sich Normen nicht auf Bauprodukte beziehen und demnach nicht unter 2. fallen, können auch sie als Technische Regeln angesehen werden. Dazu zählen z.B. Kraftstoff- oder Prüfnormen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann, wenn es dies für sinnvoll erachtet, technische Regeln im Bundesanzeiger bekannt machen.
Absatz 2 dient der Umsetzung von europäischem Recht zur Verhinderung von Wirtschaftshindernissen. Demnach stehen technische Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der EU und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den nationalen technischen Regeln nach Absatz 1 gleich, wenn mit diesen Anforderungen das gleiche Schutzniveau auf Dauer erreicht wird.
Zu § 16 (Behördliche Anordnungen)
§ 16 eröffnet der zuständigen Behörde die Möglichkeit, insbesondere von den Vorgaben der Verordnung abweichende Anforderungen festzulegen (Absatz 1 und 3) und dem Betreiber Beobachtungsmaßnahmen aufzuerlegen (Absatz 2). Die Absätze 1 und 3 gewährleisten, dass im Einzelfall dem jeweils zu betrachtenden Standort und der Gewässergefährdung einerseits oder den Besonderheiten der Anlage andererseits Rechnung getragen werden kann. § 16 ergänzt die unberührt bleibenden Vorschriften über Aufgaben und Befugnisse der Gewässeraufsicht in den §§ 100 und 101 WHG.
Absatz 1 Satz 1 räumt der zuständigen Behörde die Möglichkeit ein, z.B. bei besonderer Gewässergefährdung und wenn anders die Anforderungen nach § 62 Absatz 1 WHG nicht einzuhalten sind, auch Anforderungen zu stellen, die über die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Anforderungen nach Kapitel 3 oder über die durch Eignungsfeststellung festgelegten Anforderungen hinausgehen. Dies kann nach Satz 2 im Einzelfall auch zur Untersagung des Errichtens einer Anlage führen.
Nach Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem Betreiber im Einzelfall die Durchführung von Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen. Dies entspricht dem § 19i Absatz 3 WHG a.F. und ist besonders dann angebracht, wenn die Anlage so betrieben werden muss, dass es unvermeidbar zu kleinen Verlusten kommt, die nicht sicher in einer Rückhalteeinrichtung zurückgehalten werden können. Dies gilt beispielsweise bei Anlagen an oder über Gewässern, wie etwa Hydraulikaggregaten von Schleusen, bei denen eine entsprechende Sicherheitseinrichtung nicht möglich ist. Damit soll erreicht werden, dass durch austretende Stoffe verursachte Gewässerverunreinigungen schnell erkannt werden und Gegenmaßnahmen durchgeführt werden können, um größeren Schaden zu verhindern. Von diesem Instrument wurde jedoch in der Vergangenheit kaum Gebrauch gemacht. In der Begründung zum Wasserhaushaltsgesetz (BT-Drucksache 16/12275 vom 17.03.2009 S. 70) wurde ausgeführt, dass die §§ 19i bis 19l in der vom Bund zu erlassenden Verordnung fortgeführt werden sollen (siehe auch § 23 Absatz 1 und § 45 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 bis 3 und 6, § 62 Absatz 2).
Absatz 3 eröffnet den zuständigen Behörden die Möglichkeit, Ausnahmen von den Anforderungen des Kapitels 3 dieser Verordnung zuzulassen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies nahelegen und gleichwohl die Anforderungen nach § 62 Absatz 1 WHG erfüllt werden. Eine Ausnahme kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn eine Anlage mit festen allgemein wassergefährdenden Stoffen an einem Standort errichtet wird, der sich durch mächtige, das Grundwasser schützende Deckschichten (z.B. Tone) auszeichnet. Sofern eine ausreichende Rückhaltung in diesen Schichten während der gesamten Betriebsdauer dieser Anlage gesichert ist und insbesondere bodenschutzrechtliche Belange dem nicht entgegenstehen, können die Anforderungen an die Befestigung der Flächen reduziert werden.
Zu Abschnitt 2
(Allgemeine Anforderungen an Anlagen)
Abschnitt 2 regelt die technischen Anforderungen, die grundsätzlich von allen Anlagen zu erfüllen sind (§§ 17 bis 22) sowie die Pflichten beim Befüllen und Entleeren von Anlagen (§ 23) und bei Betriebsstörungen (§ 24).
Zu § 17 (Grundsatzanforderungen)
§ 17 legt die Grundsatzanforderungen fest, die von allen Anlagen unabhängig von ihrer Größe und der Wassergefährdung der eingesetzten Stoffe einzuhalten sind, sofern in den weiteren Paragrafen keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind. Diese Anforderungen entsprechen weitgehend denen nach § 3 der Muster-VAwS, die von den Ländern seit Jahren ohne wesentliche Abweichung umgesetzt wurden.
Absatz 1 verlangt, dass alle Anlagen so geplant und errichtet werden, beschaffen sind und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe während ihrer Betriebsdauer nicht austreten können, eine auftretende Undichtheit schnell und zuverlässig erkannt und im Schadensfall anfallende Stoffe zurückgehalten und schadlos entsorgt oder beseitigt werden. Der Begriff Entsorgung in Nummer 4 ist dabei dem Abfallrecht zuzuordnen, während der der Beseitigung dem Wasserrecht und der dort gebotenen ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung entstammt. Diese Grundsatzanforderungen stellen das zentrale Element der technischen anlagenbezogenen Regelungen dar und wurden aus den Landesverordnungen übernommen. Neu ist, dass eine Anlage künftig auch schon so geplant werden muss, dass diese Anforderungen eingehalten werden. Diese Betonung der qualifizierten Planung einer Anlage ist erforderlich, da sich im Vollzug herausgestellt hat, dass den Planern oft die einzuhaltenden technischen Regeln nicht ausreichend bekannt sind. Sowohl in Anzeige- als auch in Eignungsfeststellungsverfahren kommt es deshalb zu unnötigen Umplanungen oder Verzögerungen, die noch schwerwiegender sind, wenn die Anlagen keiner behördlichen Vorkontrolle unterliegen. Es kann dann sein, dass die fehlerhafte Planung und Ausführung erst bei einer Inbetriebnahmeprüfung auffällt, wobei die Beseitigung der Planungsfehler für den Betreiber mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Eine festgelegte Berufsbezeichnung oder ein Gütesiegel gibt es für die Planer nicht und kann auch nicht eingeführt werden. Die technische Regel TRwS 779 soll jedoch Hinweise geben, wie sich ein Planer, beispielsweise durch Nachweis von Fortbildungsveranstaltungen, für die Aufgabe als qualifiziert ausweisen kann. Eine abgeschlossene Ausbildung, z.B. als Architekt oder Bauingenieur, muss nicht unbedingt ausreichend sein, da die besonderen technischen Konstruktionen, die beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beachtet werden müssen (z.B. im Betonbau), in der üblichen Ausbildung nicht thematisiert werden.
Nach Absatz 2 muss die Anlage dicht, standsicher und so ausgelegt sein, dass insbesondere diese Eigenschaften unter den zu erwartenden Betriebsbedingungen und den dabei herrschenden physikalischen, thermischen und chemischen Einflüssen erhalten bleiben. Dies beinhaltet auch einen Schutz gegen mechanische Beschädigungen einschließlich derjenigen, die durch den Verkehr oder in Erdbebengebieten entstehen können. Die Regelung übernimmt § 3 Nummer 1 Muster-VAwS.
Nach Absatz 3 Satz 1 dürfen unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe nicht einwandig sein. Diese auch bisher schon im Landesrecht vorhandene Regelung leitet sich aus dem besonderen Risikopotenzial unterirdischer Anlagen ab. Bei diesen Anlagen kann in der Regel eine Leckage nur mit deutlichem Zeitverzug erkannt werden. Das auslaufende Volumen wassergefährdender Stoffe und die daraus entstehenden Gewässerschäden sind damit gegenüber einer oberirdischen Anlage deutlich größer. Dies kann nur verhindert werden, wenn zwei Barrieren die wassergefährdenden Stoffe zurückhalten und schon bei der Leckage einer Barriere Alarm ausgelöst wird (vgl. § 2 Absatz 17).
Das Verbot einwandiger unterirdischer Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe wird mit Satz 2 um ein Verbot für die Lagerung bestimmter gasförmiger Stoffe ergänzt. Zum einen können gemäß § 2 Absatz 5 als gasförmig definierte Stoffe in der betrieblichen Praxis auch flüssig auftreten; zum anderen würden gasförmige Stoffe, die schwerer sind als Luft, ohne eine zweite Barriere im Schadensfall auch zu Grundwasserverunreinigungen führen können.
Absatz 4 Satz 1 fordert, dass bei der Stilllegung einer Anlage die darin enthaltenen wassergefährdenden Stoffe entfernt werden, damit von der stillgelegten und in der Regel nicht weiter überwachten Anlage keine Gewässergefährdung ausgehen kann. Zu entfernen sind auch möglicherweise enthaltene Leckanzeigeflüssigkeiten, soweit dies technisch möglich ist. Zur Entfernung der Leckanzeigeflüssigkeit kann es z.B. notwendig werden, am Tiefpunkt ein Loch in die innere Behälterwand zu bohren, um die Leckanzeigeflüssigkeit zu entfernen. Eine missbräuchliche Benutzung der Anlage ist nach Satz 2 auszuschließen, indem beispielsweise Armaturen entfernt oder gesichert werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, die Anlage zu entfernen. Nach einer ordnungsgemäßen Stilllegung stellen die gegebenenfalls verbleibenden Einrichtungen keine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mehr dar.
Zu § 18 (Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe)
§ 18 regelt Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe.
Ein wesentliches Element der Verhütung von Verschmutzungen der Gewässer ist eine zweite Sicherheitsbarriere, mit der bei einer Betriebsstörung ausgetretene wassergefährdende Stoffe auf geeignete Weise aufgefangen werden können (vgl. § 17 Absatz 1 Nummer 3). Hierzu müssen die Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 über eine Rückhalteeinrichtung verfügen. Eine solche Rückhaltung ist nicht erforderlich, wenn die Anlage doppelwandig mit Leckanzeigesystem ausgeführt wird. Durch diese Konstruktionsweise wird sichergestellt, dass bei Versagen der inneren Behälterwand wegen der intakten äußeren Behälterwand keine wassergefährdenden Stoffe in die Umwelt gelangen können, demnach also ein vollständiges Rückhaltevolumen gewährleistet ist. Eine Anlage kann auch unterschiedliche Rückhalteeinrichtungen für einzelne Anlagenteile besitzen (Satz 3). Wenn aber eine doppelwandige Anlage auch über Anlagenteile verfügt, die einwandig sind, z.B. Rohrverbindungen, Flansche oder Armaturen, müssen diese eigene Rückhalteeinrichtungen besitzen (Satz 4).
Nach Absatz 2 Satz 1 müssen alle Rückhalteeinrichtungen immer flüssigkeitsundurchlässig ausgeführt werden und dürfen über keine Abläufe verfügen. Ist nicht vermeidbar, dass in eine Rückhalteeinrichtung Niederschlagswasser gelangt, kann von dem Verbot nach den Vorgaben des § 19 Absatz 1 bis 5 abgewichen werden.
Der in der Verordnung häufig benutzte Begriff flüssigkeitsundurchlässig entstammt den Technischen Regeln wassergefährdende Stoffe und ersetzt die bisher üblichen Begriffe wie dicht und beständig. Entscheidend ist hierbei nach Satz 2, dass die Dicht- und Tragfunktion der Bauausführungen während der Beanspruchungsdauer nicht verloren geht. So kann beispielsweise die Dichtfunktion von Betonflächen verloren gehen, die mit chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) beaufschlagt werden, da der Beton nur eine eingeschränkte Dichtfunktion gegenüber CKW besitzt. Die Tragfunktion ist hingegen nicht beeinträchtigt. Bei Bitumen würde hingegen die Tragfunktion in Frage gestellt, wenn er mit Lösungsmitteln beaufschlagt wird, da die Lösungsmittel den Bitumen auflösen und damit den Zusammenhalt der Bauausführung zerstören. Nur wenn beide Funktionen durch eine auf die Anforderungen der Anlage ausgerichtete Bauweise aufrechterhalten werden, kann die Bauausführung als flüssigkeitsundurchlässig bezeichnet werden. Ausschlaggebend bei der Bauweise ist, dass die wassergefährdenden Stoffe die der Beaufschlagung entgegengesetzte Seite unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes nicht erreichen. Der Begriff "flüssigkeitsundurchlässig" ist zwar ein feststehender Begriff, er bedeutet jedoch nicht, dass eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche für alle Anlagen immer gleich aussehen muss. Die Anforderung ist an die jeweilige Anlage und hier insbesondere daran anzupassen, mit welchen Stoffen eine entsprechende Fläche überhaupt beaufschlagt werden soll. Eine bedeutende Rolle können aber auch betriebstechnische Anforderungen spielen, wenn z.B. Dichtflächen von Schwerlasttransportern befahren werden müssen. Die daraus folgenden betrieblichen Anforderungen können so hoch sein, dass die Anforderungen an die Flüssigkeitsundurchlässigkeit grundsätzlich miterfüllt werden. Ausführungen, die auch undurchlässig für Stoffe sind, mit denen in der Anlage gar nicht umgegangen wird, werden also nicht gefordert, insofern bedeutet eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche nicht, dass die jeweils aufwändigste Bauweise gewählt werden muss. Anlagenteile, die dauerhaft mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, müssen höherwertiger ausgebildet sein, als diejenigen, in denen die wassergefährdenden Stoffe bei einer Betriebsstörung nur für wenige Stunden oder Tage zurückgehalten werden müssen.
Dementsprechend definiert die Technische Regel TRwS DWA-A 786: "Ausführung von Dichtflächen" auch drei unterschiedliche Beanspruchungsdauern, nach denen sich die Ausführung der Dichtflächen richtet.
Das Volumen der Rückhalteeinrichtung muss nach Absatz 3 grundsätzlich so groß sein, dass die im Schadensfall austretenden wassergefährdenden Stoffe vollständig zurückgehalten werden. Dies entspricht den bestehenden Regelungen fast aller Länder. Das Volumen der Rückhalteeinrichtung kann bei L- und HBV-Anlagen (Nummer 1) dann kleiner als das des zugehörigen Behälters sein, wenn auch unter ungünstigen Bedingungen der Behälter nicht vollständig ausläuft. Dazu muss durch organisatorische Maßnahmen unter allen Betriebsbedingungen sichergestellt sein, dass die Leckage vor Überschreitung des Volumens der Rückhalteeinrichtung abgedichtet ist oder die wassergefährdenden Stoffe in anderen Behältern aufgefangen werden können. Ungünstig sind die Bedingungen z.B. während der Wochenenden oder Feiertage, wenn kein Betriebspersonal anwesend ist, das Gegenmaßnahmen ergreifen kann. Bei dieser Konstruktionsweise bleibt gegenüber einer Rückhaltung des Gesamtvolumens an wassergefährdenden Stoffen immer ein Restrisiko. Der Kostenvorteil einer solchen Teilrückhaltung ist in der Regel gering, da die Einsparungen bei der Bauweise gegenüber den dauerhaft anfallenden organisatorischen Maßnahmen oft nicht ins Gewicht fallen. Bei Anlagen zum Abfüllen flüssiger wassergefährdender Stoffe muss das zurückzuhaltende Volumen dem entsprechen, das beim größtmöglichen Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen austreten kann (Nummer 2). Nummer 3 regelt das Volumen für Umschlaganlagen. Alle drei Regelungen entsprechen denjenigen aus der Muster-VAwS der Länder.
Satz 2 enthält eine Sonderregelung für Anlagen mit Stoffen der WGK 1 mit einem Volumen bis 1000 Liter. Nach der Muster-VAwS bedurften diese Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus keines Rückhaltevermögens. Da auch in diesen Fällen Leckagen erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden mussten, haben viele Betreiber diese Anlagen über Auffangwannen aufgestellt, um sich weitere Kontrollmaßnahmen zu ersparen. Diese bewährte Praxis wird in die Verordnung übernommen, so dass der Betreiber nun die Möglichkeit hat, die Anlage entweder auf einer Fläche aufzustellen, die den betrieblichen Anforderungen genügt und entsprechende technische oder organisatorische Infrastrukturmaßnahmen zur Leckerkennung vorzusehen, die auch bei Betriebsstörungen eine Gewässerverunreinigung verhindern. Alternativ kann er die Anlage über einer flüssigkeitsundurchlässigen Fläche aufstellen, die eine inhärente Sicherheit gewährleistet. Die in Absatz 3 aufgeführten Regelungen zur Rückhaltung müssen grundsätzlich von allen Anlagen eingehalten werden. Allerdings gibt es eine ganze Reihe von Anlagen, bei denen diese Anforderungen insbesondere aus konstruktiven oder funktionalen Gründen nicht erfüllt werden können. So können z.B. Wärmetauscher nicht doppelwandig aufgestellt werden, da sonst ihre Funktion nicht mehr gewährleistet wäre. Aus diesem Grund ist es notwendig, für diese Fälle besondere Regelungen zu schaffen, die für bestimmte Anlagen definieren, wie ein Sicherheitsniveau erreicht wird, das dem beschriebenen entspricht. Diese besonderen Regelungen finden sich in Abschnitt 3 wieder. Die Regelungen des Abschnitts 3 haben Vorrang vor denen in § 18 Absatz 3.
Absatz 4 fordert für HBV- und Lageranlagen der Gefährdungsstufe D ein Rückhaltevolumen für das gesamte Volumen, das aus der größten abgesperrten Betriebseinheit bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann. Maßnahmen, mit denen bei Betriebsstörungen die Freisetzung wassergefährdender Stoffe begrenzt werden könnten, wie z.B. das Abdichten eines Lecks oder das Absperren undichter Anlagenteile dürfen nicht berücksichtigt werden. Wenn die Anlage allerdings über abgesperrte Betriebseinheiten verfügt, die so gut getrennt sind, dass wassergefährdende Stoffe aus dem einen Anlagenteil nicht in den anderen gelangen können und damit die wassergefährdenden Stoffe aus dem Betriebsteil, das keine Betriebsstörung hat, über das Leck des anderen nicht freigesetzt werden können, ist es ausreichend, die größte abgesperrte Betriebseinheit für die Volumenermittlung heranzuziehen. Diese Regelung führt bestehende Vorschriften der meisten Länder fort und entspricht dem besonderen Gefährdungspotenzial oder der besonderen Gefährlichkeit des wassergefährdenden Stoffes dieser Anlagen, bei denen das große bei einem Schadensfall austretende Volumen zu erheblichen nachteiligen Folgen in der Umwelt führen kann.
Absatz 5 stellt Anforderungen an die Aufstellung einzelner einwandiger Behälter, Rohrleitungen und sonstiger Anlagenteile. Diese muss so erfolgen, dass eine direkte Inaugenscheinnahme möglich ist. Deshalb müssen die Behälter, Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile jeweils so weit von anderen Behältern, dem Boden oder Wänden von Rückhalteeinrichtungen entfernt sein, dass beispielsweise der Sachverständige bei einer Begutachtung Leckagen oder sich abzeichnende Materialveränderungen, die zu Leckagen führen können, erkennen kann. Konkrete Anforderungen werden in den technischen Regeln gestellt.
Absatz 6 betrifft oberirdische Behälter mit Leckanzeigeflüssigkeiten der WGK 1, bei denen keine Rückhaltung der Leckanzeigeflüssigkeit gefordert wird, wenn dessen Volumen weniger als 1 000 Liter beträgt. Unterirdische Behälter (siehe hierzu § 17 Absatz 3) und oberirdische Behälter mit einem Volumen der Leckanzeigeflüssigkeit über 1 000 Liter müssen demnach über ein Leckanzeigesystem z.B. auf Unterdruckbasis verfügen.
Sofern im Schadensfall austretende wassergefährdende Stoffe so miteinander reagieren können, dass dadurch die Funktionsfähigkeit der Rückhalteeinrichtung in Frage gestellt wird, müssen nach Absatz 7 die miteinander reagierenden Stoffe getrennt voneinander zurückgehalten werden.
Zu § 19 (Anforderungen an die Entwässerung)
§ 19 regelt die Anforderungen an die Entwässerung von Anlagen, bei denen der Anfall von Niederschlagswasser unvermeidlich ist. Dies gilt z.B. für die offenen Auffangräume großer Tankläger, für Abfüllanlagen, auch wenn sie wie z.B. Tankstellen in der Regel überdacht sind, oder für Umschlaganlagen. Diese Anforderungen dienen in erster Linie dazu, dass freigesetzte wassergefährdende Stoffe trotzdem zurückgehalten werden. Die abwasserrechtlichen Anforderungen der §§ 54 ff. WHG und z.B. der Abwasserverordnung bleiben davon unberührt. Auch nach den daraus abgeleiteten Anforderungen ist es z.B. in einem Hafen notwendig, bei einer Havarie oder im Brandfall Maßnahmen vorzusehen, mit denen verhindert werden kann, dass verunreinigtes Wasser in ein Gewässer eingeleitet wird.
Die Absätze 1 bis 3 regeln die zusätzlichen Anforderungen, die sich aus dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ergeben. Die Vorschriften zur Abwasserbeseitigung, hier insbesondere die §§ 54 ff. WHG bleiben unberührt.
Nach § 18 Absatz 2 Satz 1 dürfen Rückhalteeinrichtungen keine Abläufe besitzen, da sie sonst ihre Aufgabe nicht sicher erfüllen können. Von dieser Regelung gibt es nach Absatz 1 nur dann eine Ausnahme, wenn nicht zu vermeiden ist, dass sich in einer Rückhalteeinrichtung Niederschlagswasser ansammeln kann. Dies ist insbesondere bei Anlagen im Freien der Fall, die nicht oder nur teilweise überdacht werden können. In diesem Fall darf ein Ablauf vorgesehen werden, der allerdings im Normalbetrieb geschlossen sein muss und erst dann geöffnet werden darf, wenn durch eine Kontrolle sichergestellt ist, dass das Niederschlagswasser nicht durch wassergefährdende Stoffe verunreinigt ist. Ist dies der Fall, kann es mit anderem unbelasteten Niederschlagswasser abgeleitet werden. Anderenfalls muss es einer geeigneten Abwasserbeseitigung oder Abfallentsorgung zugeführt werden.
Bei Abfüll- oder Umschlaganlagen ist eine solche Kontrolle vor Ableitung in der Regel nicht realisierbar. Absatz 2 regelt deshalb für diesen Fall, dass Niederschlagswasser, das ggf. mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt ist, die entsprechenden Anforderungen zur Einleitung in einen Abwasserkanal oder ein Gewässer erfüllen muss. Aus diesen Anforderungen kann sich dann auch - allerdings nicht auf Grund der vorliegenden Verordnung - die Forderung nach einer betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage ergeben. Bei einer Tankstelle ist z.B. eine Einleitung nur zulässig, wenn das verunreinigte Niederschlagswasser über einen Leichtflüssigkeitsabscheider geleitet wird. Der Leichtflüssigkeitsabscheider muss so konstruiert sein, dass er im Normalbetrieb der Tankstelle die Kohlenwasserstoffe so weit zurückhält, dass die wasserrechtlichen Anforderungen und die Vorgaben der (kommunalen) Abwassersatzung erfüllt werden. Diese werden auch beim Abfüllen von ethanolhaltigen Kraftstoffen erfüllt, da die Beimengung geringer Ethanolgehalte im Abwasser, das im Übrigen ordnungsgemäß vorbehandelt wird, nicht schädlich und deshalb begrenzt ist. Für E85-Kraftstoffe gilt das vorhandene technische Regelwerk fort, da hier neben den abwasserrechtlichen Vorschriften auch der Explosionsschutz zu beachten ist. Die Anforderung an die Rückhaltung bei Betriebsstörungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind zusätzlich zu erfüllen. Bei einer Betriebsstörung muss also z.B. der Leichtflüssigkeitsabscheider den Ablauf in den Abwasserkanal automatisch verschließen.
Satz 2 regelt Transformatoren und Schaltanlagen der Elektrizitätsversorgung. Soweit es die kommunalen Abwassersatzungen zulassen, kann das Niederschlagswasser in einen Abwasserkanal eingeleitet werden, wenn die bei einer Betriebsstörung freigesetzten wassergefährdenden Stoffe zurückgehalten werden. Ein Leichtflüssigkeitsabscheider hat in diesem Fall primär die Aufgabe, den Ablauf bei einer Betriebsstörung zu schließen und so die ausgetretenen Mineralöle zurückzuhalten.
Absatz 3 regelt die besonderen Anforderungen an die Entwässerung von Eigenverbrauchstankstellen. Nach dem erwähnten Arbeitsblatt DWA-A 781 kann für diese Anlagen sowohl die Art und Größe der Rückhalteinrichtung als auch die Beseitigung des Niederschlagswassers abweichend erfolgen. Das Regelwerk legt dabei die dann einzuhaltenden Randbedingungen fest, unter denen die Abweichungen möglich sind. Eine solche Abmilderung des Anforderungsniveaus ist für diese Anlagen angemessen, da sie in der Regel außerhalb der Siedlungsstrukturen, z.B. auf landwirtschaftlichen Höfen, eingebaut werden, bei denen eine Anschlussmöglichkeit an das Kanalnetz fehlt.
Absatz 4 regelt die Entwässerung von im Freien aufgestellten Kühlaggregaten. Ein Schutz vor Niederschlagswasser ist bei diesen Anlagen auf Grund des erforderlichen Luftaustauschs nicht möglich, so dass bei einer Leckage der Anlagen die wassergefährdenden Stoffe zusammen mit dem Niederschlagswasser abfließen. Um zu verhindern, dass es dabei zu Gewässerverunreinigungen kommt, muss die Anlage auf einer befestigten Fläche aufgestellt werden (vgl. § 35 Absatz 3 Nummer 3) und nach Absatz 4 das von dort abfließende Niederschlagwasser in den Schmutz- oder Mischwasserkanal abgeleitet werden. Die Verordnung enthält keine weiteren Ausführungen zur Trennung der Flächen, auf denen Kühlaggregate aufgestellt werden, zu anderen Flächen, auf denen ebenfalls Niederschlagswasser anfällt. In der Regel wird dies aber erforderlich sein, da die Abwasserkanalnetze nur eine begrenzte Kapazität haben und demnach nicht das gesamte Niederschlagswasser aufnehmen können. Entsprechende bauliche Maßnahmen fallen jedoch nicht unter den Regelungsbereich des § 62 WHG.
Bei Biogasanlagen ist nach Absatz 5 insbesondere das auf Abfüllflächen und auf offenen Lagerflächen von Gärsubstraten anfallende Niederschlagswasser, das mit Gärsubstraten oder Gärresten belastet sein kann, aufzufangen und ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen. Alternativ kommt eine Verwertung als Abfall in Frage. Diese Abwasserbeseitigung oder Abfallverwertung ist jedoch teilweise nicht zu verwirklichen, da hochbelastetes Niederschlagswasser von den Abwasserbeseitigungspflichtigen nicht angenommen wird oder bei einer Abfallentsorgung sehr hohe Kosten anfallen. Das mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigte Niederschlagswasser von Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft kann auch unter Beachtung der düngerechtlichen Vorschriften auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden. Bis zur Ausbringung unterliegt das verunreinigte Niederschlagswasser dann aber dem Regelungsregime der AwSV. Das innerhalb der Umwallung anfallende Niederschlagswasser ist nach Satz 3 ordnungsgemäß zu beseitigen oder zu verwerten. Unter die Verwertung kann in diesem Fall auch die Rückführung in einen Behälter der Biogasanlage oder die Ausbringung auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche fallen. Es kann auch möglich sein, dass die Behörde einer Versickerung des Niederschlagswassers innerhalb der Umwallung zustimmt, wenn sichergestellt ist, dass die Funktionsfähigkeit der Umwallung bei Betriebsstörungen nicht in Frage gestellt wird und der Boden der Umwallung so dicht ist, dass die Gärsubstrate oder Gärreste nicht in das Grundwasser gelangen können.
Absatz 6 regelt den besonderen Fall, dass für eine Rückhalteeinrichtung ein Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist, aber vor Ort kein Betriebspersonal zur Verfügung steht, um zu kontrollieren, ob es zu einem Austritt wassergefährdender Stoffe gekommen ist. Dies betrifft Anlagen, die in der freien Landschaft weit ab von Siedlungen und Kanalnetzen betrieben werden und bei denen das Niederschlagswasser in der Regel in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser eingeleitet wird. In diesen Fällen muss die zuständige Behörde über die Art der Rückhaltung in Rahmen der ordnungsgemäßen Entwässerung der Anlage entscheiden.
Bei nicht überdachten Rückhalteeinrichtungen, in denen sich deshalb Niederschlagswasser ansammeln kann, ist nach Absatz 7 zu beachten, dass sie nicht nur das geforderte Volumen an freigesetzten wassergefährdenden Stoffen aufnehmen können müssen, sondern zusätzlich auch das Niederschlagswasser, das während eines gleichzeitig sich ereignenden Niederschlagsereignisses anfällt. Die bei der Berechnung zugrunde zu legende Regenspende wird im Technischen Regelwerk DWA-A 779 Allgemeine technische Regelungen konkretisiert.
Zu § 20 (Rückhaltung bei Brandereignissen)
§ 20 regelt das Erfordernis, dass bereits bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sicherzustellen ist, dass auch im Brandfall keine wassergefährdenden Stoffe austreten dürfen und dass insbesondere mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigtes Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser zurückgehalten werden muss. Die bei Bränden entstehenden Reaktionsprodukte weisen häufig toxische Eigenschaften auf, so dass es bei ihrem Eintritt in Gewässer zu bedeutenden Schäden kommen kann. § 20 lässt anderweitige Brandschutzbestimmungen in den Bauordnungen der Länder unberührt, bei denen es vorrangig um den Schutz von Leben und Gesundheit, den Schutz der Umwelt und der öffentlichen Sicherheit sowie um die Gewährleistung einer wirksamen Brandbekämpfung geht. Diese bestehenden bauordnungsrechtlichen Regelungen werden durch § 20 im Hinblick auf den vorbeugenden Schutz der Gewässer vor kontaminiertem Löschwasser und vor dem Austritt von wassergefährdenden Stoffen im Brandfall ergänzt. Dem § 20 entsprechende Regelungen enthält auch schon die Technische Regel wassergefährdende Stoffe der DWA, Arbeitsblatt DWA-A 779: Allgemeine Technische Regelungen, Ausgabe 4/2006. Es ist vorgesehen, diese Regelung zu ergänzen und mit der bestehenden Löschwasserrückhalterichtlinie zusammenzuführen. Insofern wird in Satz 1 ausdrücklich auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik Bezug genommen, nach denen die Rückhaltung gefordert und bemessen wird, da es sich nicht allein um eine wasserrechtliche Regelung handelt, sondern um ein gemeinsames Regelwerk, an dem neben Vertretern der Wirtschaft Vertreter der Bauaufsicht, des Wasserrechts und der Feuerwehr mitgearbeitet haben.
Satz 2 legt fest, dass Satz 1 für bestimmte Anlagen nicht gilt. Dies betrifft die Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, bei denen also der wassergefährdende Stoff und die Anlage selbst nicht brennbar sind. Außerdem werden auch Heizölverbraucheranlagen von einer Löschwasserrückhaltung befreit, da hier grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Brand so schnell gelöscht werden kann, dass Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung nicht angemessen wären oder das anfallende Löschwasser im Vergleich zu dem, das bei der Brandbekämpfung des Hauses anfällt, gering ist.
Zu § 21 (Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen)
§ 21 regelt die technische Ausführung von ober- und unterirdischen Rohrleitungen. Zu Rohrleitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach Anlage 1 Nummer 19.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird auf die Ausführungen zu § 14 Absatz 7 verwiesen.
Nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bedürfen oberirdische Rohrleitungen zum Befördern flüssiger wassergefährdender Stoffe einer Rückhalteeinrichtung, die die bei einer Betriebsstörung austretenden wassergefährdenden Stoffe zurückhält. Diese Anforderung ist jedoch in der Praxis häufig nicht zu realisieren, da die Rohrleitungen über anderweitig genutzte Flächen oder auch Verkehrswege führen, die nicht als Rückhalteeinrichtungen zur Verfügung stehen. Um hier einen Ausweg zu schaffen, gibt Satz 3 die Möglichkeit, anhand einer spezifischen Gefährdungsabschätzung angemessene sicherheitstechnische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, mit denen ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu Rückhalteeinrichtungen erreicht wird. Entsprechende technische Vorschläge finden sich in der TRwS DWA-A 780 Oberirdische Rohrleitungen.
Nach Absatz 1 Satz 3 kann bei oberirdischen Rohrleitungen dann auf eine Rückhalteeinrichtung verzichtet werden, wenn auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird. Entsprechende Anforderungen an die Gefährdungsabschätzung für Rohrleitungen finden sich derzeit in der TRwS 780. Diese TRwS findet auf Heizölverbraucheranlagen bis einschließlich Gefährdungsstufe B keine Anwendung. Insofern fehlt es bei diesen Anlagen an konkreten Vorgaben für eine Gefährdungsabschätzung. Da bei Heizölverbraucheranlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (und damit soweit erforderlich über eine Hebersicherung verfügen), aus einer Rohrleitung nur in sehr geringer Menge wassergefährdende Stoffe austreten können, ist für die betreffenden Rohrleitungen mit Satz 4 eine generelle Ausnahme von den Anforderungen des Satzes 1 sachgerecht.
Für Rohrleitungen, in denen wassergefährdende Stoffe der WGK 1 transportiert werden, kann nicht nur dann von einer Rückhalteeinrichtung abgesehen werden, wenn sich dies aus der Gefährdungsabschätzung nach Satz 3 ergibt, sondern nach Satz 5 auch dann, wenn diese Rohrleitungen nicht über Flächen führen, die auf Grund ihrer hydrogeologischen Eigenschaften eines besonderen Schutzes bedürfen.
Absatz 2 regelt unterirdische Rohrleitungen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, die gegenüber oberirdischen Anlagen ein besonderes Gefahrenpotenzial aufweisen und deshalb technisch aufwändiger gestaltet sein müssen und grundsätzlich nur Verwendung finden sollten, wenn oberirdische Leitungen nicht in Frage kommen. Die Regelung entspricht weitgehend der in § 12 Absatz 2 Muster-VAwS. Müssen Rohrleitungen beispielsweise auf Grund sicherheitstechnischer Vorgaben unterirdisch verlegt werden, z.B. auf Flughäfen, müssen sie nach Satz 2 doppelwandig, als Saugleitung ausgebildet oder im Schutzrohr oder in einem Kanal verlegt sein. Bei Rohrleitungen im Schutzrohr muss der Flammpunkt der Flüssigkeit über 55° C liegen. Damit wird die Ausnahmeregelung der GHS-Verordnung in Tabelle 2.6.1 übernommen, die diesen Wert und nicht die sonst üblichen 60° C für Gasöle, Diesel und leichte Heizöle vorsieht. Jede der drei alternativen Regelungen soll sicherstellen, dass eine Leckage schnell erkannt wird und keine wassergefährdenden Stoffe in die Umwelt gelangen können.
Absatz 3 enthält eine Sonderregelung für die Rohrleitungen, die sinnvollerweise nicht über eine Rückhalteeinrichtung verfügen können und in denen nur Gemische aus Wasser und Glycolen enthalten sind.
Absatz 4 bestimmt, dass bei Ammoniakanlagen Rohrleitungen in dem Anlagenteil, in dem die Kälteleistung erbracht werden soll - also z.B. der Eisfläche - einwandig verlegt werden dürfen, da hier eine Doppelwandigkeit den eigentlichen Sinn der Anlage in Frage stellen würde. Weiter gehende Anforderungen an Ammoniakanlagen ergeben sich aus anderen Rechtsvorschriften (z.B. nach Nummer 10.25 des Anhangs zur 4. BImSchV).
Absatz 5 bestimmt für Rohrleitungen mit festen wassergefährdenden Stoffen, dass an sie über die betriebstechnischen Erfordernisse hinaus keine Anforderungen gestellt werden. Unter die betriebstechnischen Erfordernisse fällt insbesondere auch die besondere Werkstoffbeanspruchung, die sich aus möglichen Schmirgeleffekten der festen wassergefährdenden Stoffe an der Materialwandung ergeben.
Zu § 22 (Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung)
§ 22 regelt die ausnahmsweise zulässige Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung für wassergefährdende Stoffe, die aus Anlagen austreten.
Grundsätzlich müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so beschaffen sein und betrieben werden, dass austretende Stoffe vollständig zurückgehalten werden (§ 17 Absatz 1 Nummer 3). Eine Einleitung von wassergefährdenden Stoffen in eine Abwasseranlage ist auszuschließen, da die Abwasserbehandlungsanlagen im Allgemeinen nicht dafür ausgelegt sind, die wassergefährdenden Stoffe zu entfernen und es einfacher und kostengünstiger ist, ausgetretene wassergefährdende Stoffe in konzentrierter Form zu entsorgen. Es gibt jedoch Fälle, in denen dieses Prinzip nicht zu verwirklichen ist. Dies gilt insbesondere für große Industrieparks, die auf engem Raum mehrere Anlagen betreiben und über ein spezielles Kanalisationssystem für stark belastete Abwässer aus der Produktion verfügen. Für diese Fälle eröffnet § 22 Absatz 1 und 2 zwei Möglichkeiten der Einbeziehung von Abwasseranlagen in das Sicherheitskonzept einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist eine Ableitung von bei ungestörtem Betrieb in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffen in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage möglich. Dies kann z.B. bei einer Verlustschmierung von Geräten und Maschinen der Fall sein. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass die wassergefährdenden Stoffe in der betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage bis auf ein unschädliches Niveau entfernt werden und die Anforderungen der Direkt- oder Indirekteinleitung auch unter diesen besonderen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Geeignet sind diese Anlagen immer dann, wenn sie den Normen und Regeln der Abwassertechnik genügen und außerdem nachgewiesen werden kann, dass sie gegenüber den anfallenden wassergefährdenden Stoffen oder Gemischen für die Dauer der Beanspruchung flüssigkeitsundurchlässig sind. Die öffentliche Kanalisation oder die öffentliche Kläranlage sind nicht einzubeziehen.
Nach Absatz 2 dürfen die aus betriebstechnischen Gründen bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer geeigneten Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden. Eine Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation ist dann geeignet, wenn sie den Normen und Regeln der Abwassertechnik genügt und außerdem nachgewiesen werden kann, dass sie gegenüber den im Schadensfall anfallenden wassergefährdenden Stoffen oder Gemischen für die Dauer der Beanspruchung flüssigkeitsundurchlässig ist. Ziel dieser Regelungen des Absatzes 2 ist es sicherzustellen, dass die betriebliche Kanalisation, soweit sie in das Sicherheitskonzept für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen wird, den wassergefährdenden Stoffen standhält und wassergefährdende Stoffe oder Abwasser nicht austreten können und dass Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung und die Gewässer nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.
Absatz 3 legt fest, dass dann, wenn von einer der beiden Möglichkeiten in Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht werden soll, eine Bewertung möglicher Betriebsstörungen, der Anlage, der dabei freigesetzten wassergefährdenden Stoffe und der Folgen für die Abwasseranlage und die Gewässer erfolgen muss. Auf Grund dieser Erkenntnisse ist in der Betriebsanweisung nach § 44 zu regeln, wie die Ableitung der wassergefährdenden Stoffe in der Abwasseranlage erkannt und kontrolliert werden kann, wie schnell und bei welchen Konzentrationen dies erfolgen muss und ob die Stoffe getrennt vom Abwasser zurückzuhalten sind oder in eine Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen.
Absatz 4 bestimmt, dass die Teile von Abwasseranlagen, die im Sinne von Absatz 2 oder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 zur Rückhaltung wassergefährdender Stoffe genutzt werden, flüssigkeitsundurchlässig sein müssen. Hier finden also neben dem Abwasserrecht auch die Regelungen dieser Verordnung Anwendung. Die als Rückhalteeinrichtung genutzten Anlagenteile werden damit auch von der Fachbetriebs- und Prüfpflicht (§§ 45 und 46) erfasst. Diese Klarstellung ist im Hinblick auf vielfältige Diskussionen im Vollzug erforderlich. Nach Berichten von Sachverständigen, die nach landesrechtlichen Vorschriften Leichtflüssigkeitsabscheider geprüft haben, weisen diese teilweise selbst beim Neubau erhebliche Mängel auf, die eine Inbetriebnahme der Tankstelle in Frage stellen. Diese Einrichtungen werden demnach offensichtlich häufig von Betrieben eingebaut, die mit der Materie nicht vertraut sind. Die Leichtflüssigkeitsabscheider sind teilweise nicht funktionsfähig, so dass ausgesprochen teure und zeitaufwändige Maßnahmen erforderlich werden, um zu einem ordnungsgemäßen Zustand zu gelangen. Die Verhinderung solcher Zustände
ist sowohl im Interesse der Betreiber als auch der Hersteller dieser Einrichtungen. Soweit eine Abwasseranlage auch als Rückhalteeinrichtung für wassergefährdende Stoffe genutzt wird, muss diese im Rahmen einer Sachverständigenprüfung nicht erneut geprüft werden, wenn eine entsprechende Prüfung nach abwasserrechtlichen Vorschriften im gleichen Zeitraum durchgeführt wurde.
Zu § 23 (Anforderungen an das Befüllen und Entleeren)
Wie die Erfahrung zeigt, treten beim Befüllen und Entleeren von Anlagen besonders häufig Schadensfälle auf. Für diese Vorgänge werden daher in § 23 besondere Anforderungen gestellt, die überwiegend denen des § 19k WHG a.F. und des § 20 der Muster-VAwS entsprechen.
Absatz 1 entspricht § 19k WHG a.F. Die Pflichten nach Satz 1 gelten allerdings nicht wie bisher nur für Lageranlagen, sondern für alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die bisherige Beschränkung der Regelung auf Lageranlagen war sachlich nicht zu rechtfertigen.
Absatz 2 Satz 1 verlangt, dass Behälter nur mit festen Leitungsanschlüssen und unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt und nur mit festen Leitungsanschlüssen entleert werden dürfen. Bei HBV-Anlagen und bei nicht miteinander verbundenen oberirdischen Behältern mit einem Rauminhalt bis 1250 Litern sind nach Satz 2 auch andere Maßnahmen, die zu einem gleichwertigen Sicherheitsniveau führen, zulässig. Dazu können beispielsweise selbsttätig schließende Zapfpistolen oder Wägeeinrichtungen zählen, die bei Erreichen des Volumens des Behälters und des vorgegebenen Gewichts des eingefüllten wassergefährdenden Stoffes automatisch den Befüllvorgang beenden. Satz 3 erlaubt es, bei der Befüllung ortsbeweglicher Behälter über 1250 Liter auf Überfüllsicherungen zugunsten einer volumen- oder gewichtsabhängigen Steuerung zu verzichten. Diese Regelung ist in erster Linie für die Befüllung von Kesselwagen gedacht.
Für Anlagen zum Lagern von Brennstoffen, wie sie in der Begriffsbestimmung von § 2 Absatz 11 Nummer 2 definiert sind, Dieselkraftstoff, Ottokraftstoffen oder Kraftstoffen, die aus Biomasse hergestellte Stoffe unabhängig von ihrem Anteil enthalten, gelten besondere Vorschriften zu Befüllung. Diese Anlagen werden meist aus beweglichen Tankfahrzeugen befüllt, die nach § 32 während des Befüllvorgangs nicht auf flüssigkeitsundurchlässig ausgebildeten Flächen abgestellt werden müssen. Nach Absatz 3 dürfen die Anlagen deshalb nur mit selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen befüllt werden. Kraftstoffe werden in Kraftfahrzeugen oder mobilen Maschinen oder Geräten verwendet, deren Motoren für die Verwendung dieser Kraftstoffe vorgesehen sind. Zu den Kraftstoffen, die aus Biomasse hergestellte Stoffe enthalten, zählen Biodiesel (Fettsäuremethylester), die aus pflanzlichen oder tierischen Fetten oder Ölen hergestellt werden, Ethanol und anteilig aus diesen Stoffen hergestellte Kraftstoffe sowie Pflanzenölkraftstoffe, deren Eigenschaften zumindest den Anforderungen der DIN 51606 entsprechen. Für Heizölverbraucheranlagen bis 1250 Liter ist nach Satz 2 eine Befüllung mit selbsttätig schließenden Zapfventilen zulässig, da die sonst übliche Sicherheitstechnik für diese kleinen Anlagen nicht vorhanden und nicht verhältnismäßig ist.
Zu § 24 (Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung)
§ 24 regelt Pflichten des Betreibers im Falle von Betriebsstörungen (Absatz 1), Pflichten des Betreibers und Dritter im Falle des Austretens wassergefährdender Stoffe bzw. eines entsprechenden Verdachts (Absatz 2) sowie die Instandsetzung von Anlagen (Absatz 3).
Nach Absatz 1 hat der Anlagenbetreiber, wenn bei einer Betriebsstörung nicht auszuschließen ist, dass wassergefährdende Stoffe austreten, unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen (Satz 1) und ggf. die Anlage außer Betrieb zu nehmen, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, eine Gewässergefährdung oder - schädigung zu verhindern (Satz 2). Soweit es erforderlich ist, hat er die Anlage zu entleeren. Eine Festlegung auf ein bestimmtes Volumen, das aus der Anlage austreten muss, um Maßnahmen zur Schadensbegrenzung auszulösen, erfolgt nicht. Dies bedeutet, dass jeder Austritt wassergefährdender Stoffe zu Gegenmaßnahmen verpflichtet. Die einzuleitenden Maßnahmen richten sich nach den Folgen des Austrittes und müssen besonders schnell und wirkungsvoll erfolgen, wenn es zu einer nachteiligen Veränderung der Eigenschaften von Gewässern kommen kann.
Treten nicht nur unerhebliche Mengen an wassergefährdenden Stoffen aus der Anlage in die Umwelt aus, haben der Anlagenbetreiber sowie die in Absatz 2 Satz 1 genannten Dritten nach dieser Vorschrift unverzüglich die zuständige Behörde - in der Regel die örtlich zuständige Wasserbehörde - oder eine Polizeidienststelle zu unterrichten. Auch wenn lediglich der Verdacht besteht, dass eine Gewässergefährdung nicht auszuschließen ist, ist die zuständige Behörde zu unterrichten (Satz 2). Hat ein Dritter den Austritt verursacht oder Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung wassergefährdender Stoffe durchgeführt, die aus einer Anlage ausgetreten sind, hat nach Satz 3 auch er den Austritt zu melden. Die Anzeigepflicht Dritter ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Anlagenbetreiber im Schadensfall seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt. Im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Betrieb z.B. von Abwasseranlagen oder von Anlagen der Wasserversorgung sind nach Satz 4 zusätzlich auch die Betreiber dieser Anlagen oder sonstige betroffene Dritte im Rahmen der Anzeigepflichten nach den Sätzen 1 bis 3 über den Austritt zu informieren, um so reagieren zu können, dass nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Trinkwasserversorgung verhindert werden. Allerdings beschränkt sich die Verpflichtung auf den Betreiber, da nur bei ihm erwartet werden kann, dass ihm die entsprechenden Adressen vorliegen. Mit dieser neuen umfassenden Regelung in Absatz 2 soll erreicht werden, dass die Zahl der gemeldeten Betriebsstörungen mit Austritt wassergefährdender Stoffe den realen Verhältnissen näher kommt. Heute ist es oft so, dass die zuständigen Behörden die Schadensmeldung eher aus der Presse als auf dem direkten Weg erfahren.
Absatz 3 regelt die Instandsetzung von Anlagen. Ihr kommt heute eine besondere Bedeutung zu, da viel häufiger vorhandene Anlagen ertüchtigt als neue gebaut werden. Nach Ermittlungen des DIBt sind schon bei Neuanlagen mehr als 60 Prozent aller Schäden auf fehlerhafte Planungen zurückzuführen. Bei der Instandsetzung schätzt das DIBt den Anteil fehlerhafter Planungen noch größer ein. Dies unterstreicht die Notwendigkeit qualifizierter Planungen. Für eine Instandsetzung muss deshalb zunächst ermittelt werden, worauf die Störung beruht und welche Teile in die Behebung der Störung einbezogen werden müssen. Die Instandsetzung ist deshalb unter Berücksichtigung einer Zustandsbegutachtung zu planen und darauf aufbauend ein Instandsetzungskonzept zu erarbeiten. Für die Instandsetzung können oft nicht die Bauprodukte oder Systeme verwendet werden, die bei dem Neubau einer Anlage eingesetzt werden. Meist wird nämlich bei einer Instandsetzung nicht ein ganzes Bauteil ersetzt, sondern durch spezielle geeignete Maßnahmen das noch vorhandene ergänzt. Dabei kann jedoch beispielsweise nicht jeder Fugendichtstoff durch einen beliebigen anderen Dichtstoff ersetzt werden. Eine zusätzliche Regelung, dass auch für solche Fälle nur Bauprodukte oder Systeme verwendet werden, die über einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis verfügen, ist nicht erforderlich, da für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowieso entsprechende Verwendbarkeitsnachweise vorliegen müssen.
Zu Abschnitt 3
(Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen)
Abschnitt 3 definiert für bestimmte, im Folgenden näher aufgeführte Anlagen besondere Anforderungen an die Rückhaltung, die von denen des § 18 Absatz 1 bis 3 abweichen.
Zu § 25 (Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3)
§ 25 soll klarstellen, dass für bestimmte Anlagen die Anforderungen des Abschnitts 3 an die Notwendigkeit einer Rückhaltung, an das erforderliche zurückzuhaltende Volumen wassergefährdender Stoffe sowie an die Flüssigkeitsundurchlässigkeit der Rückhalteeinrichtung Vorrang haben vor den in § 18 Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen, die grundsätzlich für alle Anlagen gelten. Sofern eine bestimmte Anlage in Abschnitt 3 nicht aufgeführt ist, verbleibt es bei der Geltung der Anforderungen des § 18 Absatz 1 bis 3.
Zu § 26 (Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe)
§ 26 regelt die besonderen Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe.
Bei festen wassergefährdenden Stoffen ist es angemessen, davon auszugehen, dass der Besorgnisgrundsatz auch dann eingehalten werden kann, wenn nur eine Sicherheitsbarriere vorhanden ist, da feste Stoffe bei der Leckage eines Behälters zwar - in der Regel wohl nur in geringen Mengen - austreten, nicht aber wegfließen können. Insofern sieht § 26 Absatz 1 vor, dass dann, wenn die festen wassergefährdenden Stoffe in Behältern oder Verpackungen oder in Räumen aufbewahrt werden, keine Rückhaltemaßnahmen erforderlich sind. Die Fläche, auf der mit den festen wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, muss zwar den betriebstechnischen Anforderungen genügen, also z.B. gewährleisten, dass die Behälter oder Verpackungen sicher stehen und nicht in den Boden einsinken. An die Flächen werden aber keine wasserrechtlichen Anforderungen gestellt. Diese Regelung folgt weitgehend § 15 der Muster-VAwS, in der Anlagen einfacher und herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe geregelt wurden. Der Begriff "einfacher oder herkömmlicher Art" entstammt § 19h Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WHG a.F., nach dem es für diese Anlagen bei Einhaltung bestimmter Anforderungen keine Eignungsfeststellung gab. Der Gesetzgeber hat die Regelung zu Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art im Wasserhaushaltsgesetz von 2009 nicht mehr übernommen.
Absatz 2 regelt den abweichenden Fall, dass mit den festen wassergefährdenden Stoffen nicht in Behältern oder Räumen, sondern offen in Haufwerken umgegangen wird und ein Zutritt von Niederschlagswasser nicht immer zu verhindern ist. In diesen Fällen muss dafür gesorgt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften durch Verwehen, Abschwemmen, Auswaschen oder sonstiges Austreten wassergefährdender Stoffe verhindert wird. Diese Forderung ist auch schon nach den bundesimmissionsschutzrechtlichen Regelungen (TA Luft) zu erfüllen, wird hier jedoch im Hinblick auf den Gewässerschutz übernommen. Als zentrale Maßnahme des Gewässerschutzes ist zumindest eine Barriere zur Verhinderung von Verunreinigungen erforderlich, nämlich eine Bodenfläche, bei der das Niederschlagswasser nicht aus der Unterseite des Bauwerks austritt und die über eine geordnete Entwässerung verfügt. Mit dieser Vorgabe werden gepflasterte oder wasserdurchlässige Konstruktionen ausgeschlossen, die Anforderung ist jedoch nicht identisch zu einer flüssigkeitsundurchlässigen Befestigung, da bei dieser die wassergefährdenden Stoffe das Bauwerk nur teilweise durchdringen dürfen. Eine gegenüber der flüssigkeitsundurchlässigen Befestigung verringerte Anforderung ist gerechtfertigt, da es sich in § 26 Absatz 2 nicht darum handelt, dass wassergefährdende Stoffe freigesetzt und in ein Bauwerk eindringen können, sondern darum, dass Niederschlagswasser wassergefährdende Stoffe aus dem festen Material eluiert und damit eine stark wässrige Lösung mit wassergefährdenden Eigenschaften vorliegt. Auch aus betrieblichen Gründen, insbesondere der erforderlichen Sicherstellung des Schwerlastverkehrs beim offenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen die Flächen in der Regel mit entsprechendem Aufwand gestaltet werden. Die Regelung entspricht im Übrigen weitgehend der bisher von vielen Ländern geforderten Straßenbauweise, wurde allerdings bezüglich des bisher offen gebliebenen Anforderungsniveaus in der gebotenen Form präzisiert. Diese Regelung gilt nur für feste wassergefährdende Stoffe, die nicht leichtlöslich sind. Als leichtlöslich werden grundsätzlich Stoffe angesehen, die eine Löslichkeit über 10 g/l haben. Bei höheren Löslichkeiten ist in der Regel eine geordnete Entwässerung auf Grund der hohen Gehalte wassergefährdender Stoffe im abfließenden Niederschlagswasser und fehlender Aufbereitungsmöglichkeiten nicht mehr möglich - abgesehen davon, dass die Verluste an wassergefährdenden Stoffen für den Betreiber zu groß werden. Feste wassergefährdende Stoffe, bei denen Schadstoffe eluiert werden, ohne jedoch die Struktur des festen wassergefährdenden Stoffes anzugreifen, fallen regelmäßig nicht unter leichtlösliche Stoffe.
Zu § 27 (Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften)
Bei der Lagerung fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften - also z.B. Bohrspänen, denen noch Bohremulsionen anhaften - ist nur eine Rückhaltung des Volumens an flüssigen wassergefährdenden Stoffen erforderlich, das sich unter dem Lagergut auf der Bodenfläche ansammeln kann. Der Anteil der Feststoffe muss in die Bemessung der Rückhalteeinrichtung nicht eingehen. Mit Satz 2 wird eine vereinfachte Regelung eingeführt, die sich in einigen Ländern bewährt hat und von einer konkreten Berechnung der anfallenden flüssigen Stoffe befreit, da das Volumen häufig nicht bekannt und auch nicht sinnvoll ermittelt werden kann.
Zu § 28 (Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe)
Absatz 1 Satz 1 regelt die Umschlaganlagen, bei denen flüssige wassergefährdende Stoffe umgeschlagen werden. Da bei diesen Anlagen flüssige wassergefährdende Stoffe aus undichten Behältern und Verpackungen auslaufen können und dann auf die Umschlagfläche gelangen, müssen diese Umschlagflächen flüssigkeitsundurchlässig sein. Ein bestimmtes Rückhaltevolumen ist jedoch nicht gefordert. Sofern das dort anfallende Niederschlagswasser, das bei Betriebsstörungen mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, nicht als Abfall entsorgt wird, richtet sich die erforderliche Entwässerung dieser Flächen nach § 19 Absatz 2 Satz 1. Bei Flächen, auf denen feste wassergefährdende Stoffe umgeschlagen werden, gilt nach Satz 3 § 26 Absatz 1 entsprechend. Eine Regelung zum offenen Umschlag mit wassergefährdenden Stoffen muss entfallen, da die Begriffsdefinition in § 2 Absatz 23 neben dem Laden und Löschen von Schiffen, das in § 30 Absatz 1 geregelt ist, nur das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern und Verpackungen einbezieht.
Mit Absatz 2 soll eine im Vollzug vielfach kontrovers geführte Diskussion beendet werden, ob auch das Rangieren und die Gleise, auf denen dabei regelmäßig entsprechende Waggons mit wassergefährdender Ladung stehen, unter die Verordnung fallen. In diesem Falle ist jedoch allein das Transportrecht anzuwenden, da das Rangieren kein Umschlagen mit den entsprechenden Be- und Entladevorgängen darstellt.
Zu § 29 (Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs)
Zur Verbesserung der Rechtsklarheit und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollten auch für Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs bundeseinheitliche Regelungen getroffen werden.
Umschlaganlagen unterfallen nicht dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz des § 62 Absatz 1 WHG. Hier ist es ausreichend, wenn der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Auswirkungen auf ihre Eigenschaften erreicht wird. Unter Berücksichtigung der geringen realen Unfallzahlen im intermodalen Verkehr ist ebenfalls kein besonderes Gefährdungsrisiko abzuleiten. Da technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen in Verbindung mit dem Gefahrgutrecht schon einen hinreichenden Schutz sicherstellen, ist der bestmögliche Schutz des Gewässers durch Beton- oder Asphaltbauweise gewährleistet, wenn im Schadenfall flüssigkeitsundurchlässige Havarieflächen oder -einrichtungen zur Verfügung stehen. So können beschädigte Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeuge sicher verwahrt und Gewässergefährdungen angemessen ausgeschlossen werden.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird den Besonderheiten der Anlagen des intermodalen Verkehrs Rechnung getragen und ein spezifisches und verhältnismäßiges Anforderungsniveau geschaffen, um einen bundeseinheitlichen Schutz der Gewässer zu gewährleisten.
Zu § 30 (Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen)
Beim Laden und Löschen von Schiffen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen sowie bei der Betankung von Wasserfahrzeugen ist es unvermeidlich, dass der Schlauch oder das Rohr zwischen Schiff und Land über das oberirdische Gewässer führt. Die Errichtung einer Rückhalteeinrichtung ist mit verhältnismäßigen Mitteln nicht zu erreichen, insbesondere auch deshalb, weil sich das Schiff im gewissen Umfang bewegt und eine starre Verbindung nicht möglich ist. Anlagenteile, die fest an Land installiert sind, können jedoch die auch sonst üblichen Rückhaltemaßnahmen treffen.
Absatz 1 regelt zunächst die generelle Befreiung von der schiffsseitigen Rückhaltung. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Stoffe in verpackter oder unverpackter Form vorliegen. Die besonderen Anforderungen an das Laden und Löschen unverpackter flüssiger wassergefährdender Stoffe sowie das Betanken werden gesondert in Absatz 2 geregelt. Absatz 3 sieht besondere Anforderungen für das Laden und Löschen von Schüttgut vor.
Zu § 31 (Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager)
Bei Fass- und Gebindelagern, zu denen auch Kleingebindelager zu rechnen sind, ist die Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Schadensereignis alle Behälter oder Verpackungen gleichzeitig zerstört werden und ihre Inhalte auslaufen, gering. Entsprechend kleine Volumina sind auch bei restentleerten Behältern zu erwarten, die nach anderen Rechtsvorschriften ein maximal zulässiges Restvolumen von 0,5 Prozent des Gesamtvolumens eines Behälters aufweisen dürfen. Aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, bei der Dimensionierung der Rückhalteeinrichtungen nicht auf das gesamte Anlagenvolumen abzuheben. Da eine Voraussage, welche Flüssigkeitsvolumina in einem Schadensfall auslaufen können, nicht möglich ist, wird das nach dieser Überlegung erforderliche Rückhaltevolumen festgelegt. Bei besonders großen Bau- oder Vertriebslägern können im Rahmen einer ggf. erforderlich werdenden Eignungsfeststellung höhere Anforderungen gestellt werden, wenn von größeren Volumina in Schadensfällen ausgegangen werden muss. Voraussetzung für den Ansatz eines verringerten Rückhaltevolumens ist, dass die Behälter und Verpackungen dicht verschlossen und gefahrgutrechtlich zugelassen (Nummer 1) oder gegen die Flüssigkeiten beständig und gegen Beschädigung und im Freien auch gegen Witterungseinflüsse geschützt (Nummer 2) und damit zu Nummer 1 vergleichbar sicher sind (Absatz 1).
Absatz 2 regelt dann das erforderliche Rückhaltevolumen. Diese Anforderung entspricht derjenigen der Nummer 2.1.3 des Anhangs der Muster-VAwS. Als maßgebendes Volumen ist die Summe der Rauminhalte aller Behälter und Verpackungen anzusetzen, für die das Fass- oder Gebindelager ausgelegt ist. Dabei ist jeweils von den größten Volumina der Behälter und Verpackungen auszugehen. Beim Rauminhalt des größten Behältnisses (Zeile 2, Spalte 2) ist entweder vom größten Behälter oder von der größten Verpackung auszugehen. Die Rückhalteeinrichtung muss flüssigkeitsundurchlässig sein (§ 18 Absatz 2).
Nach Absatz 3 ist bei Lageranlagen mit Behältern bis 20 Liter sowie mit restentleerten Behältern, bei denen nach der noch bestehenden TRbF von einem Restvolumen an wassergefährdenen Stoffen von maximal 0,5 Prozent auszugehen ist, nur eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche erforderlich, der kein konkretes Volumen zuzuordnen ist. Selbst dann, wenn mehrere der Behälter oder Verpackungen, die maximal 20 Liter enthalten dürfen, auslaufen, ist das freigesetzte Volumen so gering, dass es in der Regel auf der Fläche bleibt. Voraussetzung ist allerdings, dass ausgelaufene wassergefährdende Stoffe mit einfachen betrieblichen Mitteln (z.B. Streumitteln) gefahrlos aufgenommen und beseitigt werden können und die Vorgehensweise in der Betriebsanweisung (§ 44 Absatz 1 Satz 1) festgelegt ist. Dazu gehört auch das Vorhalten entsprechender Betriebsmittel, mit denen die wassergefährdenden Stoffe aufgenommen werden können.
Zu § 32 (Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen)
Die Flächen, auf denen die Tankfahrzeuge während des Befüllvorganges einer Heizölverbraucheranlage abgestellt werden, können nach praktischer Erwägung nicht nach den Vorschriften von § 18 ausgeführt werden, da die Betreiber auf die Gestaltung dieser Flächen, in der Regel Straßenland, keinen Einfluss haben. Für Heizölverbraucheranlagen wird deshalb mit § 32 auf eine § 18 Absatz 1 bis 3 entsprechende Ausführung dieser Abfüllplätze verzichtet, wenn erhöhte Anforderungen an den Tankwagen und die Schläuche eingehalten werden. Eine vergleichbare Regelung enthielt Nummer 2.2.3 des Anhangs der Muster-VAwS.
Zu § 33 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
§ 33 enthält vergleichbar den Anforderungen des § 32 zu Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen eine vereinfachte Regelung für die Flächen, von denen aus Verwendungsanlagen in der Regel einmalig mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen befüllt werden. Dies gilt z.B. für die Befüllung von Hydraulikanlagen, Trafos mit Kühlmitteln oder den Tank eines Notstromaggregats. Der Aufwand einer korrekten Ausgestaltung dieser Abfüllflächen steht in keinem Verhältnis zu dem Risiko eines Schadensereignisses.
Zu § 34 (Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus)
Absatz 1 regelt für Anlagen der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus, in denen Kühl-, Schmier- oder Isoliermittel oder Hydraulikflüssigkeiten der WGK 1 oder 2 bis zu einem Volumen von maximal 10 Kubikmetern verwendet werden, unter Verzicht auf eine Rückhaltung besondere Anforderungen, die sich aus den Absätzen 2 und 3 ergeben.
Nach Absatz 2 wird für Anlagen oder Anlagenteile, die betriebs- oder bauartbedingt nicht über flüssigkeitsundurchlässigen Flächen errichtet werden können, auf entsprechende technische Vorkehrungen verzichtet. Die Voraussetzung dieser Regelung, dass flüssigkeitsundurchlässige Flächen nicht errichtet werden können, bedeutet dabei nicht, dass es völlig unmöglich sein muss, eine solche Fläche zu errichten. Grundsätzlich lässt sich fast überall eine Rückhalteeinrichtung einplanen. Allerdings wird dabei die ganze Technik und Gestaltung einer Anlage abgeändert, so dass hier nur gemeint ist, dass eine flüssigkeitsundurchlässige Rückhalteinrichtung dann nicht errichtet werden kann, wenn ihr Einbau die Gesamtkonstruktion oder -technik in Frage stellen würde. Anlagen der Energiewirtschaft, wie Masttransformatoren oder Schaltanlagen werden oft in der freien Landschaft errichtet, wo eine Rückhalteeinrichtung deshalb nicht möglich ist, weil in diese Rückhalteeinrichtung auch Niederschlagswasser gelangen kann und eine geordnete Entwässerung mit einer Kontrolle auf Grund des fehlenden Personals vor Ort nicht erfolgen kann. Eine Einhausung von Trafos würde hingegen die Kühlung behindern. Auch bei Hydraulikanlagen an Schleusen können verständlicherweise keine Rückhalteeinrichtungen vorgesehen werden. Auf der anderen Seite fällt eine Betriebsstörung unmittelbar sofort auf, so dass unverzüglich Maßnahmen eingeleitet werden können, die eine Gewässerverunreinigung verhindern. Voraussetzung für die abweichende Regelung ist deshalb, dass durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass Störungen gemeldet und wirksame Maßnahmen ergriffen werden.
Absatz 3 regelt Kühler, bei denen das Kühlwasser direkt vorbeigeleitet wird. Dort gibt es zwar in einzelnen Fällen alternative technische Lösungen - wie z.B. Doppelrohr- oder Zweikreiskühler. Falls diese aber nicht eingesetzt werden können, sind auch Kühlsysteme auf vergleichbarem Sicherheitsniveau zulässig. Diese sollen in der TRwS 779 beschrieben werden.
Zu § 35 (Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen)
Absatz 1 sieht eine Sonderregelung für die dort erwähnten Anlagen nach näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 vor. Unterirdische Anlagen und Rohrleitungen müssen nach § 17 Absatz 3 bzw. § 21 Absatz 2 doppelwandig sein, als Saugleitung ausgeführt, mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein. Eine doppelwandige Verlegung würde dem Zweck von Erdwärmesonden und -kollektoren widersprechen, da damit der Wärmeübergang behindert würde. Zu einer einwandigen Verlegung gibt es deshalb keine Alternative. Diese ist nach Absatz 2 aber nur zulässig, wenn die Anlage ständig überwacht wird und sich bei einem Leck automatisch abschaltet (Satz 1 Nummer 2). Durch Abschalten der Umwälzpumpe wird das Austreten wassergefährdender Stoffe weitgehend verhindert, da die Sonden damit drucklos sind und ein Übertritt wassergefährdender Stoffe ins Grundwasser gegen den dort herrschenden Druck nicht in nennenswerten Mengen erfolgt.
Durch die Beschränkung der zulässigen Wärmeträgermedien nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 auf nicht wassergefährdende Stoffe und Gemische der WGK 1, die überwiegend aus Ethylen- oder Propylenglycol bestehen, wird das Risiko von Grundwasserverunreinigungen zusätzlich minimiert. Eine Erweiterung auf andere Stoffe oder Gemische der WGK 1 wäre zu weitgehend, da sich unter diesen auch Stoffe und Gemische befinden, die von ihrem Verhalten in der Umwelt, insbesondere ihrer Ökotoxikologie oder ihrem Abbauverhalten, kritischer zu bewerten sind als die Alkohole. Dies gilt zumindest für die bisher vorgeschlagenen Wärmeträgermedien.
Solarkollektoren und Kälteanlagen für die Klimatisierung von Gebäuden werden sehr häufig im Freien auf den Dächern der Gebäude angeordnet. Nach Absatz 3 Nummer 1 sind diese Anlagen so zu sichern, dass im Fall einer Leckage die Umwälzpumpe abgeschaltet und Alarm ausgelöst wird, so dass geeignete Gegenmaßnahmen getroffen werden können. Zur Minimierung möglicher Gewässergefährdungen sind als Wärmeträgermedien nach Nummer 2 nur nicht wassergefährdende Stoffe oder Gemische der WGK 1, deren Hauptbestandteil Ethylen- oder Propylenglycol sind, zu verwenden. Nummer 3 fordert die Aufstellung der entsprechenden Aggregate auf einer befestigten Fläche, die eine geordnete Niederschlagsentwässerung ermöglicht (vgl. § 19 Absatz 4).
Absatz 4 regelt Kälteanlagen mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der WGK 1. Bei ihnen wird auf jegliche Rückhaltung verzichtet, da die gasförmigen Stoffe in die Atmosphäre entweichen und Bekämpfungsmaßnahmen, wie ein Niederschlagen mit Wasser, bei denen eine Rückhaltung sinnvoll sein kann, nicht erforderlich sind. Weiter gehende Anforderungen an die Dichtheit von Anlagen, die Kältemittel enthalten, ergeben sich aus den Artikeln 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 195) und aus § 3 Absatz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung sowie aus Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L 286, S. 1) und § 4 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung.
Zu § 36 (Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen)
Bei unterirdischen Massekabelanlagen kann nach Satz 1 auf eine Rückhaltung verzichtet werden, da entsprechende Behälter, mit denen freigesetztes Öl bei Ölkabelanlagen nachgeliefert wird, nicht vorhanden sind. Unterirdische Ölkabel haben keine flüssigkeitsundurchlässigen Umhüllungen. Damit kann das als Isoliermittel genutzte Öl in die Umwelt gelangen. Ölkabel dieser Bauweise werden zwar heute nicht mehr verlegt, die vorhandenen können aber - abgesehen von den entstehenden Kosten - oft kaum noch ausgetauscht werden, da sie beispielsweise auf Grund zwischenzeitlicher Überbauung nicht mehr erreichbar sind. Solange auf diese Anlagen nicht verzichtet werden kann, müssen sie nach Satz 2 deshalb so gut überwacht werden, dass ein Versagen rechtzeitig erkannt wird und Gegenmaßnahmen getroffen werden können. Die Ölkabelregelung hat sich im Stadtgebiet von Berlin bewährt und wird nun bundesweit übernommen.
Zu § 37 (Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft)
§ 37 regelt in den Absätzen 2 bis 5 die besonderen Anforderungen an Biogasanlagen, die ausschließlich mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft betrieben werden. Diese hier gemeinten Gärsubstrate, die der Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 8 entsprechen müssen, sind von ihren stofflichen Eigenschaften ähnlich zu bewerten wie die Stoffe, mit denen in JGS-Anlagen umgegangen wird. Auf dieser Einschätzung aufbauend kann die Vollzugspraxis der Länder, die an diese Anlagen vergleichbare Anforderungen gestellt haben wie für JGS-Anlagen, fortgesetzt werden. Anlagen, in denen auch andere vergärbare Ausgangsmaterialien, beispielsweise Abfälle aus Fettabscheidern oder aus hygienischen Gründen nicht verwertbare Tierkörper oder Teile von ihnen, verwendet werden sollen, haben ein höheres Gefährdungspotenzial und sind nach den allgemeinen Anforderungen des Kapitels 3 zu errichten, ohne dass hier Sonderregelungen wie für Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft angewendet werden dürfen.
Nach Absatz 2 Satz 1 müssen (einwandige) Biogasanlagen mit flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein. Das Leckageerkennungssystem soll dafür sorgen, dass die Freisetzung der Gärsubstrate oder Gärreste rechtzeitig erkannt wird, so dass der Betreiber die notwendigen Maßnahmen ergreifen kann, um eine Verunreinigung der Gewässer zu verhindern. Bei festen allgemein wassergefährdenden Stoffen kann auf diese Leckageerkennung verzichtet werden, da die Gefährdung, die von diesen Anlagen ausgeht, geringer ist. Deshalb ist hier nach Satz 2 eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche einschließlich des Übergangs zu einer Aufkantung ausreichend.
Absatz 3 fordert, dass mit Ausnahme des Lagers für feste Gärsubstrate oder feste Gärreste alle Anlagen innerhalb einer Umwallung liegen müssen, die so gestaltet werden muss, dass das Volumen zurückgehalten werden kann, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, mindestens aber das Volumen des größten Behälters. Mit der Forderung einer Umwallung wird ein abgemildertes Sicherheitsniveau beschrieben, das dem Gefährdungspotenzial dieser Anlagen entspricht und vergleichbar ist zu dem, das auch von den meisten Ländern bisher gefordert wurde. Aus bestimmten Landkreisen wird berichtet, dass es innerhalb von acht Jahren zu 48 Unfällen mit Biogasanlagen gekommen ist. Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die bisher vorhandene Anlagentechnik nicht ausreichend ist, um Unfälle und in Flüssen und Bächen über Kilometer reichende Fischsterben zu verhindern. Konkrete Ausführungen zur Gestaltung dieser Umwallung werden in der Verordnung nicht getroffen, eine Flüssigkeitsundurchlässigkeit im Sinne von § 18 Absatz 2 ist nicht gefordert. Näheres wird in den Technischen Regeln bestimmt. Nach Satz 2 kann die Umwallung auch um mehrere Anlagen nach § 2 Absatz 14 führen, wenn dies z.B. aus betrieblicher Sicht eine Vereinfachung darstellt. Ein abseits stehender Güllebehälter muss aber nicht in eine gemeinsame Umwallung einbezogen werden.
Absatz 4 erweitert die Regelung nach Absatz 1 zur Leckageerkennung und bezieht sie auch auf unterirdische Anlagen und Anlagenteile, die sonst doppelwandig ausgeführt werden müssten. Im Hinblick auf die abgemilderten Anforderungen an oberirdische Anlagenteile ist eine entsprechende Verfahrensweise auch für unterirdische angemessen.
Absatz 5 betrifft Behälter, bei denen der tiefste Punkt unterhalb des Grundwasserspiegels liegt. Diese Behälter müssen doppelwandig gebaut werden. Allerdings ist fraglich, ob Biogasbehälter überhaupt unterhalb des Grundwasserspiegels errichtet werden. In den Fällen, in denen das Grundwasser bis an die Geländeunterkante reichen kann, muss der Behälterboden auf dem Gelände sein. Im überfluteten Bereich sollten hingegen keine Biogasanlagen errichtet werden. Bezugspunkt ist nicht der höchste gemessene Grundwasserstand, sondern der höchste zu erwartende Grundwasserstand, bei dem Extremereignisse nicht berücksichtigt werden. Die Forderung nach einer Doppelwandigkeit von unterirdischen Behältern gilt generell für unterirdische Behälter in Wasserschutzgebieten.
Absatz 6 regelt Erdbecken. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat für Erdbecken zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS) mehreren Antragstellern für deren Systeme eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt. Mit diesen Zulassungen gilt die Verwendbarkeit des Systems im Sinne der Landesbauordnungen als nachgewiesen. Von den Wasserbehörden werden im Baugenehmigungsverfahren wasserrechtliche Anforderungen formuliert, die nach Wasserrecht den bestmöglichen Schutz der Gewässer gewährleisten sollen. In der Praxis haben sich diese Systeme nicht bewährt. Nach Mitteilung der Landwirtschaftskammern vor Ort und nach den Prüfberichten der Sachverständigen sind in nicht seltenen Fällen bei der Überprüfung erhebliche Mängel festgestellt worden. Beschädigungen der Folien im Boden und Böschungsbereich, insbesondere im Bereich der Rührwerke, und das Nichtfunktionieren der mechanischen Leckageerkennung waren hierbei die am häufigsten festgestellten Mängel.
Aus diesen Gründen ist das Verbot für die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen in Erdbecken gerechtfertigt, zumal für die Lagerung dieser Stoffe ein noch höheres Schutzniveau als für die Lagerung von JGS zu fordern ist.
Zu § 38 (Besondere Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen)
§ 38 regelt die besonderen Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen.
Grundsätzlich ist bei gasförmigen Stoffen davon auszugehen, dass sie im Falle eines Lecks direkt in die Atmosphäre entweichen und eine Rückhalteeinrichtung für diesen Fall technisch nicht erfolgversprechend ist. Absatz 1 befreit insofern bei oberirdischen Anlagen von der Notwendigkeit einer Rückhaltung. Bei einigen Gasen kann es jedoch insbesondere aus Gründen der Betriebssicherheit zum Anfall von wassergefährdenden Stoffen oder verunreinigten Flüssigkeiten kommen. Diese Fälle werden in den folgenden Absätzen geregelt.
Absatz 2 regelt die Fälle, bei denen auf Grund einer Gefährdungsabschätzung Maßnahmen zur Schadenserkennung, Rückhaltung und Verwertung erforderlich werden:
Absatz 3 regelt eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Absatz 2. Bei diesen relativ kleinen Anlagen ist im Sinne einer Bagatellregelung davon auszugehen, dass schon durch die Maßnahmen der Betriebssicherheit ein adäquater Gewässerschutz erreicht wird und unter den genannten Voraussetzungen auf eine Gefährdungsabschätzung sowie auf Maßnahmen zur Rückhaltung verzichtet werden kann.
Zu Abschnitt 4
(Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen)
Zu § 39 (Gefährdungsstufen von Anlagen)
§ 39 legt die Gefährdungsstufen von Anlagen fest, die sich nach dem Volumen bzw. der Masse und der Wassergefährdungsklasse der Stoffe ergeben und die die Grundlage für eine Staffelung der Anforderungen sind.
Die Tabelle in Absatz 1 entspricht weitgehend derjenigen in § 6 Absatz 3 der Muster-VAwS, wurde aber im Hinblick auf die Bagatellregelung des § 1 Absatz 3 abgewandelt.
Absatz 2 regelt, wie die jeweils für die Anlage maßgebenden Volumina und Massen zu bestimmen sind. Zunächst ist das maßgebende Volumen das Nennvolumen der Anlage einschließlich aller Anlagenteile, aus denen gleichzeitig wassergefährdende Stoffe austreten können. In der betrieblichen Praxis kommt es jedoch regelmäßig vor, dass die Anlage durch technische Einbauten oder andere betriebliche Maßnahmen für ein kleineres Volumen ausgelegt ist, das aus diesem Grunde im Betrieb tatsächlich nicht überschritten wird. Wenn das verbleibende, nicht nutzbare Volumen in die Betriebsabläufe nicht einbezogen ist, ist es auch nicht angemessen, es zu berücksichtigen. Das maßgebende Volumen entspricht dann nur noch demjenigen, für das die Anlage ausgelegt ist und das technisch nutzbar ist. Allerdings muss das Volumen, für das die Anlage nun ausgerüstet ist, auch in nicht veränderbarer Art und Weise auf dem Behälter angegeben sein, um Manipulationen zu vermeiden.
Betriebliche Absperreinrichtungen werden bei der Bestimmung des maßgebenden Volumens einer Anlage nach Satz 2 nicht berücksichtigt. Damit soll auf jeden Fall sichergestellt werden, dass das gesamte Volumen wassergefährdender Stoffe, das bei einer Leckage oder einem Bruch austreten kann, für die Gefährdungsstufe berücksichtigt wird. Maßgebend bleibt die vom Betreiber erstellte Abgrenzung der Anlage, die durch betriebliche Absperreinrichtungen innerhalb der Anlage nicht aufgehoben wird.
Absatz 3 regelt das maßgebende Volumen von Lageranlagen, bei denen ggf. die nutzbaren Volumina aller Behälter dieser Anlage zusammengefasst werden.
Da bei Abfüllanlagen die Berücksichtigung des Behältervolumens nicht sinnvoll herangezogen werden kann, bestimmt Absatz 4, dass sich das Volumen aus dem Volumenstrom über 10 Minuten bei maximaler Pumpleistung oder aus dem mittleren Tagesdurchsatz ergibt. Dabei ist das größere Volumen als maßgebendes Volumen anzusetzen.
Absatz 5 legt fest, dass bei Anlagen, bei denen Behälter und Verpackungen umgeladen werden, das Volumen des größten Behälters oder der größten Verpackung für die Bestimmung des maßgebenden Volumens heranzuziehen ist. Bei Anlagen zum Laden und Löschen von Stückgut oder von losen Schüttungen entspricht das Volumen der größten Umladeeinheit, also z.B. dem Volumen des größten zu erwartenden Stückguts oder dem, das von einem Greifer maximal erfasst werden kann.
Absatz 6 enthält eine Regelung zur Bestimmung des maßgebenden Volumens für HBV-Anlagen. Entscheidend ist auch hier das Volumen, das bei bestimmungsgemäßen Betrieb maximal in der Anlage vorhanden ist. Dabei ist die verfahrenstechnische Auslegung zu berücksichtigen. So kann z.B. das maßgebende Volumen einer Destillierkolonne größer sein als das Nennvolumen der Destillierkolonne selbst, da in diese Einrichtungen ständig wassergefährdende Stoffe nachgeliefert und dann ebenfalls freigesetzt werden können.
Absatz 7 regelt das Volumen von Rohrleitungsanlagen, die sich insbesondere an großen Chemiestandorten finden. Auf Grund der Größe des Werksgeländes führen die Rohrleitungen über große Entfernungen, so dass neben dem Volumenstrom das Volumen an wassergefährdenden Stoffen, das in den Leitungen vorhanden ist, nicht mehr vernachlässigt werden kann und deshalb zu dem Volumen, das sich aus dem Volumenstrom ergibt, addiert werden muss.
Absatz 8 regelt den besonderen Fall, dass festen Stoffen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften. Eine Bestimmung des Volumens der Anlage auf der Grundlage des
Volumens der festen Stoffe wäre übertrieben, da allein die flüssigen wassergefährdenden Stoffe, z.B. die Bohremulsionen bei Metallspänen, maßgebend sind. § 27 Satz 2 legt ein erforderliches Rückhaltevolumen auch für den Fall fest, dass ein Volumen für die wassergefährdenden Stoffe nicht bestimmt werden kann.
Absatz 9 regelt das maßgebende Volumen einer Biogasanlage, das sich aus den Volumina aller Anlagen (also z.B. Gärsubstratlager, Fermenter und Gärrestelager) ergibt. Diese Spezifizierung entspricht dem Wunsch, unter einer Biogasanlage alle Anlagen dieser Biogasanlage zu verstehen und keine Differenzierung nach Lager- oder HBV-Anlagen zu treffen (vgl. auch § 2 Absatz 14).
Wenn in einer Anlage mit Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen umgegangen wird, regelt Absatz 10, wie hier die für die Einstufung in eine Gefährdungsstufe maßgebliche Wassergefährdungsklasse bestimmt wird. Dabei bleiben die Volumina von Stoffen einer Wassergefährdungsklasse, die am gesamten in der Anlage gelagerten Volumen weniger als 3 Prozent ausmachen, unberücksichtigt (Satz 1). Machen allerdings die wassergefährdenden Stoffe mit der höchsten Wassergefährdungsklasse weniger als 3 Prozent des Gesamtvolumens aus, ist nach Satz 2 die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse heranzuziehen. Wenn also in einer Anlage das Volumen von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 weniger als 3 Prozent ausmacht, gilt für die Anlage die Wassergefährdungsklasse 2, unabhängig davon, wie groß der Anteil der Stoffe dieser Wassergefährdungsklasse ist.
Absatz 11 regelt, dass für Anlagen zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen auch keine Zuordnung zu einer Gefährdungsstufe erfolgen muss, da es durch die fehlende WGK keine Grundlage einer Zuordnung gibt. Die sonst nach Gefährdungsstufen gestaffelten Anforderungen werden für diese Anlagen an den entsprechenden Stellen der Verordnung konkretisiert.
§ 40 regelt Anzeigepflichten im Zusammenhang mit bestimmten Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Absatz 1 gibt vor, dass die Errichtung, die wesentliche Änderung und Maßnahmen, die zur Änderung der Gefährdungsstufe von prüfpflichtigen Anlagen führen, der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen sind. Dies gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit festzustellen, ob die Anforderungen der Verordnung erfüllt und die technischen Regeln eingehalten werden und ob andere standortbezogene Vorschriften, z.B. aus Wasserschutzgebietsverordnungen, eingehalten werden. Wie die bisherigen Vollzugserfahrungen zeigen, sind sich häufig kleine Betriebe und Privatpersonen nicht darüber im Klaren, was bei der Errichtung einer Anlage zu beachten ist, so dass immer wieder aufwändige und teure Nachbesserungen erforderlich werden. Außerdem kann die Verzögerung der Inbetriebnahme zu erheblichen Einschränkungen im betrieblichen Ablauf oder zu Einnahmeausfällen führen. Es liegt deshalb im besonderen Interesse der Betreiber, wenn rechtzeitig festgestellt wird, ob die Anlage in dieser Form richtig geplant ist und den Anforderungen genügt. Nach Eingang der Anzeige haben die zuständigen Behörden sechs Wochen Zeit, eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen und den Betreiber auf bestimmte zusätzliche Maßnahmen oder Anforderungen hinzuweisen. Eine solche Information ist dabei für die Betreiber von großem Nutzen, vereinfacht aber auch die Arbeit der zuständigen Behörden, da später keine Anordnungen getroffen werden müssen, die z.B. die Inbetriebnahme einer Anlage verzögern.
Absatz 2 regelt den inhaltlichen Mindestumfang einer Anzeige, damit sich die Behörde ein ausreichendes Bild davon machen kann, wer der Betreiber ist und um welche Anlage an welchem Standort mit welchen Sicherheitseinrichtungen es sich handelt. Von präzisierenden Festlegungen wurde abgesehen, da die in den Ländern in Anzeigeverfahren gewünschten Informationen voneinander abweichen und z. T. auch von den entsprechenden behördlichen Überwachungsprogrammen abhängen. Die Festlegung eines Mindestumfangs erspart der Behörde aber notwendige Nachfragen und versetzt sie in die Lage, ohne weiteren Aufwand Plausibilitätskontrollen durchzuführen.
Eine Anzeige ist nach Absatz 3 nicht notwendig, wenn für die Anlage eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 WHG oder eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften, wie dem Bundesimmissionsschutz- oder dem Baurecht erforderlich ist und im Rahmen dieser Zulassung die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Bei diesen Verfahren kann behördenintern die Beteiligung der zuständigen Behörde sichergestellt werden.
Anzeigepflichtig ist nach Absatz 4 auch der Wechsel des Betreibers einer prüfpflichtigen Anlage, da dies die Voraussetzung dafür ist, dass die zuständige Behörde bei diesen Anlagen auf die Einhaltung der Prüfpflichten achten kann. Auf eine solche Anzeige wird bei Heizölverbraucheranlagen verzichtet, da eine entsprechende Verpflichtung in der breiten Bevölkerung nur schwer ins Bewusstsein gelangt und damit wirkungslos bliebe.
Zu § 41 (Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung)
§ 41 regelt Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung.
Nach § 63 Absatz 1 WHG bedürfen Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe einer Eignungsfeststellung durch die zuständige Behörde. Über die bereits in § 63 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WHG enthaltenen Ausnahmen hinaus werden entsprechend der in § 63 Absatz 2 Satz 2 WHG vorgesehenen Möglichkeit in Absatz 1 und 2 weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Eignungsfeststellung geregelt, die damit die Regelung der Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art, die das Wasserhaushaltsgesetz alter Fassung kannte, grundsätzlich fortführen. Grundlage für diese weiteren Ausnahmen in Absatz 1 ist die Einschätzung eines geringeren Risikos dieser Anlagen, bei dem auf eine behördliche Vorprüfung verzichtet werden kann. Wie bereits in einigen Landesverordnungen geregelt, werden Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen gasförmiger Stoffe sowie flüssiger und fester Stoffe der Gefährdungsstufe A ausgenommen (Absatz 1 Nummer 1). Auch Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen (Nummer 2) sowie Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen, die keiner Prüfpflicht unterliegen (Nummer 3), bedürfen keiner Eignungsfeststellung. Zum Abbau bürokratischer Regelungen wird unter Nummer 4 auch auf eine Eignungsfeststellung für Heizölverbraucheranlagen verzichtet. Diese Anlagen sollen von Fachbetrieben errichtet werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Fachbetriebe, die häufig solche Anlagen errichten und warten, die dabei zu erfüllenden technischen Regeln kennen und einhalten. Eine zusätzliche behördliche Kontrolle ist deshalb entbehrlich. Die Feststellung, dass alle Anforderungen eingehalten werden, erfolgt im Anschluss an die Errichtung durch den Fachbetrieb nach dem Vier-Augenprinzip durch den Sachverständigen. Nummer 5 führt die Regelung von Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art fort. Sofern diese Anlagen nicht über ein Volumen von mehr als einem Kubikmeter verfügen und doppelwandig sind oder eine Rückhalteeinrichtung besitzen, die das gesamte Volumen wassergefährdender Stoffe in der Anlage auffangen kann, ist eine Eignungsfeststellung nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen ist die der Anlage innewohnende Sicherheit so groß, dass ein Umweltschaden unwahrscheinlich ist und deshalb eine behördliche Kontrolle, ob alle Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, entbehrlich ist. Der Betreiber bleibt jedoch daran gebunden, alle Maßnahmen, die die Verordnung für diese Anlagen fordert, eigenverantwortlich umzusetzen.
Nach Absatz 2 Satz 1 bedürfen Anlagen der Gefährdungsstufe B und C sowie prüfpflichtige Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen, denen keine Gefährdungsstufe zugeordnet werden kann, keiner Eignungsfeststellung, wenn für alle Teile einer Anlage Zulassungen nach anderen Vorschriften - z.B. dem Baurecht - vorliegen, die den Gewässerschutz berücksichtigen und ein Sachverständigengutachten bestätigt, dass im Zusammenspiel aller dieser Anlagenteile eine Anlage betrieben werden kann, die allen Anforderungen genügt. Nach Satz 2 hat die zuständige Behörde nach Eingang dieser Unterlagen 6 Wochen Zeit, die beschriebene Errichtung zu untersagen oder Anforderungen festzulegen, mit denen ein ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt werden kann. Diese Regelung ist ein Kompromiss zwischen den einzelnen Regelungen, die bisher in den Ländern bestanden und erlaubt ein behördliches Eingreifen, ohne die Behörde zu verpflichten, Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen. Insgesamt wird mit dieser Regelung in den meisten Ländern eine Erleichterung erreicht. Satz 3 stellt klar, dass Anforderungen nach anderen Rechtsbereichen unberührt bleiben. Bedürfen Anlagen einer Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften, kann im Falle behördlicher Untätigkeit innerhalb der Sechswochenfrist nach Satz 2 somit nicht mit Errichtung und Betrieb der Anlage begonnen werden.
Nach Absatz 3 kann die zuständige Behörde auch von einer Eignungsfeststellung für Anlagen der Gefährdungsstufe D absehen, wenn diese die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllen. Hierzu gehört auch, dass von einem Sachverständigen bestätigt wird, dass die aus den verwendeten einzeln zugelassenen Anlagenteilen zusammengesetzte Anlage als Ganzes die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt. Damit soll dem Wunsch nach Verfahrensvereinfachungen auch für diese Anlagen Rechnung getragen werden. Allerdings besteht für die Anlagen der Gefährdungsstufe D kein Anspruch auf den Verzicht auf eine Eignungsfeststellung.
Zu § 42 (Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung)
§ 42 beschreibt, welche Unterlagen für eine Eignungsfeststellung eingereicht werden müssen. Abweichend von den meisten bisher geltenden Landesregelungen ist nach Satz 2 die Abgabe eines Gutachtens eines Sachverständigen nur noch dann notwendig, wenn die zuständige Behörde dies fordert. Dies ist insbesondere dann zu erwarten, wenn sie den technischen Aufbau und die vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen der Anlage nicht selbst abschließend beurteilen kann und die Verfahrenserleichterungen des § 41 Absatz 2 und 3 vom Betreiber nicht in Anspruch genommen werden.
Zu § 43 (Anlagendokumentation)
§ 43 regelt die Anlagendokumentation sowie die Bereithaltung der Unterlagen, die Sachverständige oder Fachbetriebe als Grundlage für ihre Arbeit nach § 47 oder nach § 45 benötigen.
Absatz 1 sieht vor, dass jeder Betreiber einer Anlage über eine Anlagendokumentation verfügen muss, die die wichtigsten Informationen zu der Anlage enthält. Eine solche Dokumentation ist für einen verantwortungsvollen Betreiber selbstverständlich und entspricht auch derjenigen, die seit Jahren in der TRwS 779 Allgemeine technische Regelungen unter Punkt 6.2 aufgeführt war. Der Umfang einer solchen Dokumentation richtet sich dabei nach der Komplexität der Anlage. Nicht mehr vorhandene Unterlagen müssen jedoch nicht neu beschafft werden (siehe § 68 Absatz 1 Satz 2).
Ein wesentliches Element bei Sachverständigenprüfungen und bei Arbeiten an einer Anlage ist die ausreichende Kenntnis der Anlagendetails einschließlich des Vorliegens von Zulassungen und von Ergebnissen vergangener Kontrollen. Aus den Berichten der Sachverständigenorganisationen der letzten Jahre zu den durchgeführten Prüfungen ergibt sich, dass die Prüfungen dadurch erheblich erschwert werden, dass die Betreiber gerade zu diesen Punkten nicht im erforderlichen Umfang Auskunft über ihre Anlage geben können. Absatz 2 fordert deshalb, dass der Betreiber die Unterlagen, die für die genannten Zwecke erforderlich sind, bereit zu halten hat. Dazu zählen nach Absatz 2 Satz 2 insbesondere die Eignungsfeststellung, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise sowie der letzte Prüfbericht. Ziel dieser Regelung ist es, dass keine Zweifel daran bestehen dürfen, welche Regelungen für eine Anlage getroffen wurden und dass z.B. auch kontrolliert werden kann, ob festgestellte Mängel an einer Anlage behoben worden sind. Die Trennung der Dokumentation nach Absatz 1 und der Unterlagen nach Absatz 2 liegt zum einen daran, dass Absatz 1 alle Anlagen, Absatz 2 nur die prüfpflichtigen betrifft. Außerdem soll sichergestellt werden, dass bei einer Prüfung die entscheidenden Unterlagen nach Absatz 2 griffbereit vorliegen und nicht unter anderen Unterlagen gesucht werden müssen. Es spricht nichts dagegen, dass der Betreiber die jeweils geforderten Unterlagen zusammen aufbewahrt.
Absatz 3 regelt, dass die unter Absatz 2 genannten Unterlagen der zuständigen Behörde z.B. bei Vor-Ort-Kontrollen, den Sachverständigen vor einer Prüfung und den Fachbetrieben vor entsprechenden Tätigkeiten an der Anlage auf Verlangen vorzulegen sind.
Absatz 4 eröffnet für EMAS-Standorte im Sinne von § 3 Nummer 12 WHG die Möglichkeit, statt der geforderten Anlagendokumentation die erforderlichen Angaben in einer Umwelterklärung oder einem Umweltbetriebsprüfungsbericht festzuhalten. Diese Möglichkeit verlangt eine besondere Ergänzung dieser Unterlagen im Hinblick auf die sicherheitsrelevanten Merkmale der Anlage.
Zu § 44 (Betriebsanweisung; Merkblatt)
§ 44 regelt die Betriebsanweisung (Absätze 1 bis 3) sowie für bestimmte Anlagen das Merkblatt (Absatz 4), anhand derer das Betriebspersonal einen sicheren Betrieb der Anlage gewährleisten soll.
Neben den technischen Anforderungen und den detaillierten Kenntnissen über die Anlage und ihre Sicherheitseinrichtungen ist die rechtzeitige Überlegung von besonderer Bedeutung, welche Maßnahmen im Schadensfall zu ergreifen und welche technischen und organisatorischen Betriebsmittel hierfür vorzuhalten sind. Absatz 1 Satz 1 verlangt daher, dass Betreiber von Anlagen einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan mit einer Anweisung für Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufstellen müssen. Dieses Dokument kann z.B. nach der TRwS 779 erstellt werden und dementsprechend die vergangenen und die anstehenden Sachverständigenprüfungen, erforderliche Beauftragungen von Fachbetrieben, spezielle Standortinformationen und Sicherheitseinrichtungen, die im Schadensfall von Bedeutung sein können, enthalten. Insbesondere sind darin direkte Ansprechpartner mit Telefonnummer, die auch an Sonn- und Feiertagen erreichbar sind, festzuhalten und im Schadensfall kurzfristig umsetzbare und vorbereitete Maßnahmen festzulegen. Der Plan ist nach Satz 2 mit den Stellen abzustimmen, die an Maßnahmen im Schadensfall beteiligt sind, damit im Ereignisfall auch jeder weiß, was zu tun ist, wo entsprechende Geräte oder andere Hilfsmittel untergebracht sind und wie die Zugänglichkeit gewährleistet ist. Nach Satz 3 hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisung eingehalten wird. Außerdem sind die Informationen aktuell zu halten.
Absatz 2 schreibt vor, dass das Betriebspersonal regelmäßig, mindestens einmal im Jahr darin zu unterweisen ist, wie es sich laut Betriebsanweisung im Umgang mit der Anlage zu verhalten hat (Satz 1) und dass diese Durchführung der Unterweisung zu dokumentieren ist (Satz 2).
Absatz 3 sieht vor, dass die Betriebsanweisung jederzeit für das Betriebspersonal zugänglich sein muss. Mit den Regelungen in Absatz 2 und 3 soll sichergestellt werden, dass das Betriebspersonal im Gefahrenfall eingreifen kann, ohne erst die entsprechenden Anweisungen suchen zu müssen und zu überlegen, was zu tun ist.
Nach Absatz 4 Satz 1 wird zur Erleichterung des Aufwandes für Betreiber die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 bis 3 für Anlagen mit geringerem Risiko (Gefährdungsstufe A, Eigenverbrauchstankstellen, Heizölverbraucheranlagen, Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen mit einem Volumen bis 100 m3 und Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen bis 1 000 Tonnen) ausgesetzt. Anstelle der Betriebsanweisung ist nach Satz 2 ein Merkblatt mit den erforderlichen Betriebs- und Verhaltensvorschriften gut sichtbar an der Anlage anzubringen. Es ist davon auszugehen, dass das Gefährdungspotenzial bei diesen Anlagen relativ gering ist und keine besonderen Alarmierungswege erforderlich sind, so dass auf eine vereinfachte Form der Betriebsanweisung zurückgegriffen werden kann. Bei diesen Anlagen gibt es in der Regel auch keine ständig besetzten Betriebswarten, zuschaltbare Sicherheitseinrichtungen oder besonderen Katastrophenpläne, so dass hierfür keine Regelungen getroffen werden müssen. Die erforderlichen Informationen in dem Merkblatt können sich damit insbesondere auf solche zu der Anlage selbst und auf Angaben zu den Sachverständigenprüfungen, zu Fachbetriebspflichten und bei Betrieben zu betrieblichen Ansprechpartnern für den Schadensfall und den Notrufnummern, unter denen sie auch an Sonn- und Feiertagen zu erreichen sind, beschränken und insofern generalisiert werden. Dieses Merkblatt für Heizölverbraucheranlagen und für andere Anlagen findet sich in Anlage 3 und 4. Das Merkblatt muss in der Nähe der Anlage aufgehängt werden, so dass Merkblatt und Anlage einander zugeordnet werden können. Sollten mehrere Anlagen zusammen aufgestellt sein, können die Merkblätter, insbesondere z.B. zu den Alarmierungswegen und Notrufnummern, zusammengefasst werden.
Satz 3 führt zu diesen Regelungen eine weitere Vereinfachung für den Fall ein, dass die Angaben nach Anlage 4 auf andere Weise in der Nähe der Anlage dokumentiert sind. Damit soll eine doppelte oder mehrfache Beschriftung verhindert werden. Nach Satz 4 ist bei Verwendungsanlagen der Gefährdungsstufe A im Freien außerhalb von Ortschaften die gut sichtbare Anbringung einer Telefonnummer ausreichend, unter der eine Betriebsstörung gemeldet werden kann. Damit soll ermöglicht werden, dass auch aufmerksame Bürgerinnen und Bürger Schäden melden können.
Zu § 45 (Fachbetriebspflicht; Ausnahmen)
In § 45 werden die sicherheitsrelevanten Arbeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die von Fachbetrieben nach § 62 durchgeführt werden müssen, näher bestimmt (Absatz 1) sowie Ausnahmen von der sog. Fachbetriebspflicht geregelt (Absatz 2).
Absatz 1 schreibt vor, dass bestimmte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt oder stillgelegt werden dürfen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Anlagen, die ein besonderes Risikopotenzial besitzen, so errichtet und betrieben werden, wie es die Anforderungen der Verordnung und die technischen Regeln vorsehen und Produkte nur so verwendet werden, wie sie vom Anbieter gedacht sind. Außerdem soll damit eine Qualitätssicherung vorgenommen werden. Die Erfahrungen zeigen, dass viele Betreiber, insbesondere in mittelständischen Betrieben nicht unbedingt selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügen, aber trotzdem eigenständig tätig werden. Neben sicherheitsbedeutsamen Abweichungen vom Sollzustand der Anlagen kommt es dadurch oft auch zu frühzeitigen Alterungserscheinungen, die eine Nachrüstung erfordern. Die Fachbetriebspflicht liegt also auch im Interesse der Betreiber. Gegenüber der Muster-VAwS wurde jedoch der Umfang der Tätigkeiten reduziert und einerseits die Instandhaltung herausgenommen, andererseits die Reinigung durch die Innenreinigung ersetzt. Maßnahmen an frei zugänglichen Stellen der Anlage können damit auch vom eigenen Personal durchgeführt werden.
In Nummer 5 müssen die Biogasanlagen ausdrücklich erwähnt werden, da sie - jedenfalls soweit Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas verwendet werden - über die Gefährdungsstufen nicht erfasst werden. Für Biogasanlagen mit anderen Gärsubstraten ist eine gesonderte Regelung überflüssig, diese sind den Gefährdungsstufen zuzuordnen und unterliegen damit den Regelungen in Nummer 2 und 3. Nach Nummer 6 und 7 sind auch die Umschlaganlagen im intermodalen Verkehr sowie die Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen fachbetriebspflichtig. Diese Anlagen müssen hier gesondert aufgeführt werden, da sie ebenfalls keinen Gefährdungsstufen zugeordnet werden und deshalb nicht unter Nummer 2 oder 3 fallen.
Absatz 2 erlaubt es, Tätigkeiten, die keine unmittelbare Sicherheitsrelevanz haben, auch von Nichtfachbetrieben im Sinne von § 62 (z.B. nicht anerkannte Installationsbetriebe) durchführen zu lassen. Gegenüber den bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften stellt dies eine Vereinfachung dar. Eine Konkretisierung der Tätigkeiten, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben, ist in der TRwS 779 vorgesehen.
Zu § 46 (Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers)
§ 46 regelt die Überwachung und Überprüfung von Anlagen durch den Betreiber selbst sowie durch externe Sachverständige nach § 2 Absatz 33.
Nach Absatz 1 Satz 1 hat der Betreiber die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen. Auf eine nähere Konkretisierung der Häufigkeit der Überwachung wird verzichtet, da sich die Häufigkeit nach dem Zusammenwirken der wassergefährdenden Stoffe mit den eingesetzten Materialien, dem Risiko, das von der Anlage ausgeht, und speziellen Standorteigenschaften richtet. Die Überwachung muss jedoch in regelmäßigen Abständen und so häufig geschehen, dass Schäden an der Anlage rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können, bevor es zu einer Verunreinigung der Gewässer kommt. Diese Überwachung setzt eine gewisse Sachkunde voraus. Da diese nicht in jedem Fall beim Betreiber gegeben ist, wird die zuständige Behörde in Absatz 1 Satz 2 ermächtigt, den Betreiber zu verpflichten, mit der regelmäßigen Überwachung einen Fachbetrieb zu beauftragen. Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 entspricht im Wesentlichen der in § 19i Absatz 2 Satz 1 WHG a.F., die Regelung in Absatz 1 Satz 2 entspricht vollständig der in § 19i Absatz 2 Satz 2 WHG a.F. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 forderte § 19i Absatz 2 Satz 1 WHG a.F., dass die Anlage ständig zu überwachen ist. Da eine ständige Überwachung manchmal so interpretiert wurde, dass die Anlage durchgehend im Blickfeld des Betreibers liegen muss, wird nun eine regelmäßige Überwachung gefordert, in der es auch angemessene Zeiträume geben kann, in denen keine Überwachung stattfindet.
Nach Absatz 2 und 3 muss ein Betreiber nach Vorgabe der Überprüfungszeitpunkte und -intervalle in den Anlagen 5 und 6 Sachverständige beauftragen, Anlagen außerhalb und innerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten zu prüfen. Der Betreiber kann bei der Beauftragung zwischen den anerkannten Sachverständigenorganisationen frei wählen und - wenn es für ihn z.B. aus betriebstechnischen Gründen günstiger ist - auch Prüfungen in Einzelprüfungen unterteilen. Dies kann beispielweise bei großen Lagerflächen von festen Gemischen sinnvoll sein, damit die gelagerten Gemische nicht umgeschichtet werden müssen und dann geprüft wird, wenn die Lagerfläche frei zugänglich ist. Im Prüfbericht ist dann aber der Abschluss der Prüfung einer Anlage mit allen Teilprüfungen nach § 47 Absatz 3 Satz 3 Nummer 9 festzuhalten. Prüfpflichten auf Grund von anderen Rechtsvorschriften (z.B. Dichtheitsprüfungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 oder Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009) bleiben unberührt.
Absatz 4 gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, bei allen Anlagen unabhängig von vorgegebenen Überprüfungszeitpunkten und -intervallen insbesondere dann eine Sachverständigenprüfung anzuordnen, wenn die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung von Gewässereigenschaften besteht. In strittigen Fällen soll die zuständige Behörde damit auf eine neutrale, externe Begutachtung zurückgreifen können, bevor sie weitere Schritte einleitet.
Absatz 5 verpflichtet den Betreiber, Anlagen, bei denen bei einer Sachverständigenprüfung ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt wurde, der inzwischen beseitigt worden ist, erneut durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Diese Nachprüfung soll sicherstellen, dass der Mangel ordnungsgemäß behoben worden ist und die Anlagen ohne Einschränkung betrieben werden können.
Absatz 6 stellt bestimmte Anlagen, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung oder Erprobung betrieben werden, von der Überprüfung durch Sachverständige frei. Die Regelung entspricht § 23 Absatz 3 der Muster-VAwS.
Absatz 7 stellt klar, dass spezielle Regelungen zur Überwachung oder zur Überprüfung von Anlagen in einer Eignungsfeststellung unberührt bleiben. Gleiches gilt für weiter gehende Regelungen etwa in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Zu § 47 (Prüfung durch Sachverständige)
§ 47 regelt, wer Prüfungen durchführen darf und was dabei zu beachten ist.
Absatz 1 bestimmt, dass Prüfungen nach § 46 Absatz 2, 3, 4 und 5 nur von Sachverständigen durchgeführt werden dürfen.
Absatz 2 bestimmt, dass der Sachverständige im Ergebnis seiner Prüfung die Anlage als mängelfrei oder als Anlage mit geringen, erheblichen oder gefährlichen Mängeln einzustufen hat. Diese Klassifizierung und ihre Definitionen stammen aus den Festlegungen der Länder bei der Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und haben sich in der Praxis bewährt.
Eine mängelfreie Anlage entspricht allen Anforderungen des Wasserrechts. Bei einer Anlage mit geringfügigen Mängeln ist die Anlagensicherheit nicht erheblich beeinträchtigt, d.h. ein Austreten wassergefährdender Stoffe aus einem Anlagenteil oder ein Versagen der Sicherheitseinrichtungen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung ist nicht absehbar. Erhebliche Mängel beeinträchtigen die Anlagensicherheit insoweit, als die Besorgnis besteht, dass bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung eine akute Gewässergefährdung eintreten könnte. Die Wirksamkeit der Anlagenteile, die wassergefährdende Stoffe umschließen, oder der Rückhalteeinrichtungen einschließlich der dazu gehörenden Sicherheitseinrichtungen ist nicht gegeben. Bei gefährlichen Mängeln ist eine akute Gewässergefährdung bis zu einer möglichen Mängelbeseitigung zu besorgen.
Die zuständige Behörde ist nach Absatz 3 vom Sachverständigen innerhalb von vier Wochen über die jeweiligen Ergebnisse seiner Prüfungen zu unterrichten. Bei gefährlichen Mängeln ist die zuständige Behörde nach Satz 2 unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel am selben oder folgenden Tag, zu benachrichtigen. Mit diesen Regelungen soll die Behörde in die Lage versetzt werden, die Einhaltung der Prüfpflichten zu überwachen und ggf. weitere Anordnungen gegenüber dem Betreiber zu treffen. Satz 3 regelt den Mindestinhalt des Prüfberichts. Wichtig ist, dass für die Behörde kein Zweifel daran besteht, welche Anlage geprüft worden ist, ob die Prüfung vollständig erfolgte oder Teilprüfungen noch nachgeholt werden müssen, wie das Prüfergebnis ausgefallen ist, ob bei einer Nachprüfung alle festgestellten Mängel beseitigt wurden und wie das Prüfergebnis insbesondere im Hinblick auf notwendige Instandsetzungsmaßnahmen zu bewerten ist. Ein Instandsetzungskonzept kann jedoch im Rahmen einer Sachverständigenprüfung nicht erwartet werden. Zur schnelleren Orientierung des behördlichen Personals und zur vereinfachten Übernahme in eine Überwachungsdatei schreibt Satz 4 vor, dass bestimmte Angaben auf der ersten Seite des Prüfberichts optisch hervorgehoben dargestellt werden müssen. Grundsätzlich ist zur Arbeitserleichterung eine Übermittlung auf elektronischem Weg anzustreben. Derzeit sind jedoch entsprechende Wege bei den Sachverständigenorganisationen bzw. den zuständigen Behörden noch nicht vorgesehen.
Absatz 4 verpflichtet den Sachverständigen, bei Prüfungen einer Heizölverbraucheranlage, die ohne oder mit geringfügigen Mängeln abgeschlossen wurden, an der Anlage an gut sichtbarer Stelle eine Plakette anzubringen, aus der das Datum der Prüfung und die nächste planmäßige Prüfung ersichtlich sind. Diese Regelung soll den Lieferanten des Heizöls eine gewisse Sicherheit geben, dass die Anlage, die sie befüllen wollen, zumindest zum Zeitpunkt der Prüfung den technischen Anforderungen genügte. Die Verpflichtung nach § 23 Absatz 1 Satz 1, sich von dem ordnungsgemäßen Zustand der Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen, wird damit erleichtert.
Absatz 5 verpflichtet Sachverständige, den Betreibern von Heizölverbraucheranlagen bei der Prüfung das Merkblatt nach Anlage 3 auszuhändigen. Der private Betreiber ist häufig über Änderungen in Gesetzen und Verordnungen nicht hinreichend informiert, so dass ihm nicht auffallen wird, dass das Merkblatt, das derzeit an seiner Anlage hängt, nicht mehr aktuell ist und auf außer Kraft getretene Rechtsvorschriften hinweist. Um hier einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen, sollen die Sachverständigen den privaten Betreibern die Merkblätter aushändigen, wenn dort noch ein altes Merkblatt oder gar kein Merkblatt vorhanden ist, da das Landesrecht eine entsprechende Verpflichtung nicht vorsah.
Zu § 48 (Beseitigung von Mängeln)
§ 48 regelt die Beseitigung der bei einer Sachverständigenprüfung festgestellten Mängel.
Absatz 1 fordert, dass der Anlagenbetreiber die Behebung der im Rahmen der Sachverständigenprüfungen festgestellten Mängel zu veranlassen oder selbst vorzunehmen hat, wenn er die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Er hat dafür bei geringfügigen Mängeln 6 Monate Zeit, bei erheblichen und gefährlichen Mängeln muss er unverzüglich tätig werden. Einer Anordnung durch die Behörde bedarf es demnach nicht. Diese Regelung stellt eine erhebliche Vereinfachung für Betreiber und Behörden dar, da nach Erlass der Verordnung festgestellte Mängel in Eigeninitiative des Betreibers behoben werden können und nicht erst auf eine in der Regel kostenpflichtige Anordnung gewartet werden muss.
Bei gefährlichen Mängeln ist die Anlage nach Absatz 2 Satz 1 vom Betreiber sofort außer Betrieb zu nehmen und - sofern der Sachverständige dies für erforderlich hält, da sonst mit Gewässerschäden zu rechnen ist - zu entleeren. Die Anlage darf in diesem Fall nach Satz 2 erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Sachverständige den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage bestätigt hat und die Prüfbescheinigung bei der zuständigen Behörde vorliegt. Mit Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass bei gefährlichen Mängeln jedes weitere Risiko, das durch den Betrieb der Anlage entsteht, ausgeschlossen und die Anlage in einen Zustand gebracht wird, in dem ein Austreten wassergefährdender Stoffe in die Umwelt verhindert wird. Auf Grund der unmittelbaren Gefahr ist es gerechtfertigt, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht erst durch Anordnung der Behörde getroffen werden, sondern vom Betreiber unmittelbar zu ergreifen sind.
Zu Abschnitt 5
(Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten)
Zu § 49 (Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten)
Für Anlagen in wasserwirtschaftlich besonders schutzwürdigen Gebieten werden in § 49 besondere Anforderungen gestellt, die das Risiko von Verunreinigungen von Gewässern, insbesondere aber von Beeinträchtigungen der öffentlichen Trinkwassergewinnung verringern sollen. Die Regelungen entsprechen weitgehend denen in § 10 der Muster-VAwS.
Nach Absatz 1 sind im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten Errichtung und Betrieb aller Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unzulässig. Da in diesen Schutzzonen nach den Schutzgebietsverordnungen in der Regel ein Bauverbot herrscht und diese Regelung auch den bisherigen Anlagenverordnungen der Länder entspricht, ergibt sich aus dem Verbot keine Veränderung.
Nach Absatz 2 sind in der weiteren Zone Errichtung und Betrieb der dort bezeichneten Anlagen, die ein besonderes Risiko für das Rohwasser der Wasserwerke darstellen, unzulässig. Diese Verbote entsprechen in den Nummern 1 und 3 dem § 10 Absatz 2 der Muster-VAwS.
Nummer 2 verbietet Biogasanlagen mit einem maßgebenden Volumen von über 3 000 Kubikmetern. Das genannte Volumen bezieht sich auf das Gesamtvolumen der Biogasanlage, das sich insbesondere aus dem Volumen der Anlagen zur Lagerung der Gärsubstrate, zur Herstellung von Biogas und zur Lagerung der Gärreste zusammensetzt. Diese Anlagen verfügen nach § 37 über keine Rückhalteeinrichtungen, sondern nur über eine Umwallung, so dass grundsätzlich nicht auszuschließen ist, dass ein Teil der allgemein wassergefährdenden Stoffe bei Betriebsstörungen versickert. Im Hinblick auf möglicherweise in der Gülle enthaltene Rückstände von Tierarzneimitteln und Krankheitskeimen, die für die öffentliche Trinkwasserversorgung bedenkliche Stoffe darstellen, müssen deshalb zumindest die großen Anlagen aus den Schutzgebieten ferngehalten werden. Für Biogasanlagen, in denen auch noch andere - wasserwirtschaftlich kritischer zu betrachtende - Gärsubstrate vergoren werden, gilt die Volumenbegrenzung ebenfalls.
Nummer 4 verbietet auch Erdwärmesondenanlagen in Schutzgebieten. Dieses Verbot gilt nicht für private Anlagen, da § 62 Absatz 1 WHG nur die HBV-Anlagen im Gewerbe und in öffentlichen Einrichtungen einbezieht. Die bestehenden Regelungen in den Schutzgebietsverordnungen der Länder zu diesen Anlagen sind sehr unterschiedlich, wobei die getroffene Regelung einen Kompromiss aus den landesrechtlich vorhandenen Verboten darstellt. Das Verbot der Erdwärmesonden ist in erster Linie dadurch begründet, dass diese unterirdischen Sonden nach § 35 Absatz 2 einwandig errichtet werden dürfen und insofern bei einer Leckage keine Rückhalteeinrichtung vorhanden ist und auch keine Gegenmaßnahmen möglich sind. Unabhängig vom Umgang mit wassergefährdenden Stoffen reichen diese Anlagen tief in den Boden und können in entsprechenden Tiefen vorhandene grundwasserschützende Deckschichten durchstoßen. Die Bohrungen sowie die Hinterfüllung des Bohrlochs führen zu weiteren Risiken, so dass ein Ausschluss dieser Anlage in Schutzgebieten im Sinne der Risikominimierung für die öffentliche Wasserversorgung angezeigt ist.
Nach Satz 2 dürfen vorhandene Anlagen nicht so geändert werden, dass sie die in Satz 1 genannten Schwellen überschreiten. Damit wird für diese Anlagen zwar der Bestand gesichert, eine Erweiterung über die vorgesehenen Grenzen hinaus aber ausgeschlossen. Da es um den Schutz der öffentlichen Wasserversorgung geht, muss hier für alle Anlagenbetreiber dasselbe Anforderungsniveau gelten. Satz 3 soll sicherstellen, dass die in der weiteren Zone von Schutzgebieten ansässigen tierhaltenden Landwirte das energetische Potenzial des in ihren Tierhaltungen anfallenden Wirtschaftsdüngers weiterhin auch für die Biogaserzeugung nutzen können. Durch die vorgesehene Volumenbeschränkung könnte ansonsten insbesondere bei mittleren und größeren Tierhaltungen die vollumfängliche Vergärung der ohnehin anfallenden Gülle (einschließlich Festmist) ausgeschlossen sein. Auf Grund der Tatsache, dass durch die anaerobe Vergärung der hygienische Status von tierischen Ausscheidungen nachweislich verbessert wird, ist hier ein erhöhtes Hygienerisiko im Vergleich zum Status Quo nicht zu befürchten.
Unabhängig von den Verboten der Anlagen nach Absatz 2 müssen nach Absatz 3 Satz 1 alle zulässigen Lager- sowie HBV-Anlagen so errichtet werden, dass das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe vollständig aufgefangen werden kann. Sie sind deshalb entweder mit einer Rückhalteeinrichtung zu errichten, deren Volumen dem der Anlage entspricht (Nummer 1) oder müssen doppelwandig sein und über eine Leckerkennung verfügen (Nummer 2). Für Abfüll- und Umschlaganlagen gilt diese Regelung nicht, da hier die Forderung nach einer vollständigen Rückhaltung keinen Sinn macht. Sie würde z.B. bei einer Tankstelle dazu führen, dass das gesamte im Lagerbehälter enthaltene Volumen oder bei Umschlaganlagen das Volumen aller dort vorhandenen Behälter und Verpackungen zurückgehalten werden müsste.
Satz 2 erster Halbsatz nimmt in Abschnitt 3 genannte Anlagen von den Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 aus. Diese Ausnahmeregelung gilt mit Blick auf das besondere Schutzbedürfnis der Trinkwassergewinnung in Wasserschutzgebieten nach dem zweiten Halbsatz des Satzes 2 allerdings nicht für die dort genannten Anlagen.
Über die in Abschnitt 3 genannten Anforderungen hinaus ist vor allem bei Fass- und Gebindelagern (§ 31) in Schutzgebieten ein weiter gehendes Rückhaltevolumen notwendig. Die Vorgaben des § 31 Absatz 2 und 3 reichen in Schutzgebieten nicht aus.
Bei Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen (§ 38) ist auch bei Anlagen unterhalb der Bagatellschwelle nach § 38 Absatz 2 eine Gefährdungsabschätzung durchzuführen, in deren Rahmen die besondere Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes für die Festlegung der im Einzelfall notwendigen Maßnahmen berücksichtigt werden muss.
Des Weiteren ist eine generelle Ausnahme für Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung, die nach § 34 Absatz 1 von Maßnahmen zur Rückhaltung gänzlich freigestellt sein können, in Schutzgebieten wegen der besonderen Gefahren für die Trinkwassergewinnung nicht akzeptabel. Für derartige Anlagen ergibt sich bei Rauminhalt von bis zu 10 Kubikmetern wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 nach § 39 Absatz 1 die Gefährdungsstufe B. Derartige Anlagen sind z.B. nach der geltenden bayerischen VAwS sowie der bayerischen Musterverordnung für Wasserschutzgebiete nicht ohne Auffangräume zulässig, die über ein Rückhaltevolumen von 100 Prozent des Anlagenvolumens verfügen. Für Masttransformatoren an Gewässern und in Schutzgebieten setzen Energieversorger in Bayern beispielsweise eingehauste Bauweisen ein, um bei Leckagen eine Boden- und Gewässerverunreinigung zu vermeiden.
Unberührt bleibt die Möglichkeit, bei diesen Anlagen im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erleichterungen möglich sind. Eine Befreiung im Einzelfall ist nach § 49 Absatz 4 unter den dort genannten Voraussetzungen jederzeit möglich.
In besonderen Fällen kann es erforderlich sein, Befreiungen von den strengen Anforderungen in Schutzgebieten zuzulassen. Wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert oder die Anforderung eine unzumutbare Härte für den Anlagenbetreiber darstellen würde, kann die zuständige Behörde nach Absatz 4 Befreiungen erteilen. Dies ist beispielsweise vorstellbar im Hinblick auf das auch für ein Wasserwerk geltende Verbot, im Fassungsbereich und der engeren Schutzzone eine Chlordosierungsanlage zu errichten. Befreiungen sind allerdings nur zulässig, wenn der Schutzzweck der jeweiligen Schutzgebietsverordnung nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG).
Nach Absatz 5 gelten die Anforderungen nach Absatz 2 und 3 nicht, wenn in landesrechtlichen Schutzgebietsverordnungen weiter gehende Regelungen getroffen sind. Die Ausweisung der Schutzzonen und die dort einzuhaltenden Vorschriften richten sich insbesondere nach den besonderen hydrogeologischen Verhältnissen vor Ort und weichen zwischen den Ländern bzw. den Schutzgebietsverordnungen teilweise recht deutlich ab. Absatz 5 stellt für alle Wasserschutzgebiete in Übereinstimmung mit § 62 Absatz 5 WHG ein einheitliches Mindestschutzniveau nach den Absätzen 2 und 3 sicher. Dies ist insbesondere für alte Wasserschutzgebiete notwendig, in deren Schutzgebietsverordnungen keine ausreichenden Regelungen zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthalten sind.
Zu § 50 (Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten)
§ 50 verlangt besondere Vorkehrungen für Anlagen, die in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 2 und 3 WHG liegen, mit denen eine Freisetzung und ein Abschwemmen wassergefährdender Stoffe verhindert werden soll.
Absatz 1 regelt generell, dass alle Anlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten so errichtet und betrieben werden müssen, dass wassergefährdende Stoffe selbst bei Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden und auch nicht auf andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können. Auf nähere technische Regelungen wurde in der Verordnung verzichtet, da diese auf Grund ihrer Komplexität besser in den Technischen Regeln aufgehoben sind.
Absatz 2 ermächtigt die zuständige Behörde wie nach § 49 Absatz 4, in besonderen Fällen auch in Überschwemmungsgebieten Befreiungen von den Anforderungen des Absatzes 1 zu erteilen.
In Absatz 3 wird es den Ländern u. a. ermöglicht, nach § 78 Absatz 3 WHG bauliche Anlagen zu genehmigen. Außerdem bleiben weiter gehende landesrechtliche Vorschriften für Überschwemmungsgebiete unberührt.
Zu § 51 (Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern)
§ 51 regelt für Biogasanlagen mit landwirtschaftlichen Gärsubstraten einen Mindestabstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern. Diese besondere Forderung liegt zum einen daran, dass diese Anlagen nicht über die sonst üblichen Rückhalteeinrichtungen verfügen. Zum anderen kommt es in der Landwirtschaft häufig vor, dass die Betriebshöfe eigene Hausbrunnen haben. Auch für diese muss ausgeschlossen werden, dass ggf. Fäkalkeime und endokrin wirksame Stoffe in das Trinkwasser gelangen. Der geforderte Abstand von 50 m zu den Trinkwasserbrunnen entspricht nicht den nach dem DVGW-Regelwerk W 101 sonst üblichen und fachlich gebotenen 100 m. Die Durchsetzung von diesem Abstand ist nach übereinstimmender Auffassung jedoch regelmäßig nicht möglich, da die Brunnen meist in der Nähe der Höfe gebaut wurden und eine Verlegung oft nicht möglich ist. Eine Ausnahme vom vorgegebenen Abstand ist nach Satz 2 zulässig, wenn der Betreiber auf andere Weise einen entsprechenden Schutz gewährleistet. Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn der Brunnen oder die Gewässer in Fließrichtung des Grundwassers oberhalb der Anlagen liegen und es deshalb auch bei einer Freisetzung nicht möglich ist, dass ausgelaufene allgemein wassergefährdende Stoffe in die Brunnen gelangen.
Zu Kapitel 4
(Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe)
Kapitel 4 enthält Regelungen zu Sachverständigenorganisationen und Sachverständigen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern sowie Fachbetrieben.
Zu § 52 (Anerkennung von Sachverständigenorganisationen)
Zur Entlastung von Anlagenbetreibern und der Verwaltung sollen Sachverständige auch künftig Anlagen überwachen (siehe § 47) und damit sicherstellen, dass die Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden. Es ist daher notwendig, Anforderungen an die handelnden Personen und deren Organisationen festzulegen. Die Regelungen in § 52 führen die im Landesrecht auf der Grundlage des § 22 der Muster-VAwS bereits verankerte Konzeption der behördlichen Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (SVO), die Sachverständige für Anlagenprüfungen bestellen, weiter und entwickeln sie unter Beachtung von Vorgaben insbesondere der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) fort.
Absatz 1 beschreibt die Aufgaben von Sachverständigenorganisationen und erweitert gegenüber der entsprechenden Regelung in § 2 Absatz 1 Satz 1 Muster-VAwS den Tätigkeitsbereich von Sachverständigenorganisationen ausdrücklich um die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben (Nummer 2). Gegenüber der derzeitigen Vollzugspraxis ist hiermit keine Änderung verbunden, da Sachverständigenorganisationen auf der Grundlage von § 19l Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG a.F. auch bislang schon Fachbetriebe überwacht haben. Sachverständigenorganisationen sind jedoch nur dann zur Überwachung von Fachbetrieben berechtigt, wenn sich die Anerkennung nach Nummer 2 auch hierauf erstreckt. Andernfalls ist die Sachverständigenorganisation lediglich zur Durchführung von Prüfungen nach § 46 (Nummer 1 Buchstabe a) oder zur Erstellung von Gutachten (Nummer 1 Buchstabe b) berechtigt. Eine Beschränkung des Tätigkeitsbereichs von Sachverständigenorganisationen allein auf die Überwachung von Fachbetrieben wird demgegenüber nicht vorgesehen. Das Erfordernis einer Anerkennung der Sachverständigenorganisation entspricht § 22 Absatz 1 Satz 2 Muster-VAwS.
Absatz 2 regelt die Gleichstellung gleichwertiger Anerkennungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einschließlich zugehöriger Nachweisregelungen. Bei dem Erfordernis der Anerkennung von Sachverständigenorganisationen handelt es sich um eine Genehmigungsregelung bzw. Genehmigungspflicht, die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bzw. nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a der Dienstleistungsrichtlinie nur zulässig ist, wenn sie keine Diskriminierung der Dienstleistungserbringer auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit oder des Ortes ihrer Niederlassung bewirkt. Absatz 2 Satz 1 schließt eine derartige Diskriminierung aus, indem er gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Anerkennungen gleichstellt. Die Regelungen in Satz 2 und 3 machen von der in Artikel 5 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Vorlage von Kopien oder Übersetzungen von Dokumenten zu verlangen. Die zuständige Behörde kann hierbei auch eine Beglaubigung verlangen; der von Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene Ausnahmetatbestand der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses ist hier erfüllt (insbesondere öffentliche Sicherheit, Umweltschutz).
Absatz 3 Satz 1 regelt die Anerkennungsvoraussetzungen für Sachverständigenorganisationen in Anlehnung an § 22 Absatz 3 Muster-VAwS und vergleichbare Regelungen in anderen Rechtsbereichen (vgl. etwa § 6 Absatz 2 der Rohrfernleitungsverordnung) und greift auch auf das Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser zu Grundsätzen für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 22 Muster-VAwS und über Fachbetriebe (Stand: März 2005) zurück.
Nummer 1 bekräftigt ausdrücklich, dass eine anzuerkennende Sachverständigenorganisation eine natürliche Person benennen muss, die berechtigt ist, die Organisation zu vertreten. Eine solche Regelung ist erforderlich, da es für die Anerkennungsbehörde entscheidend wichtig ist, einen Ansprechpartner zu haben, der verbindlich alle Anerkennungsfragen beantworten kann, zur Rechenschaft gezogen werden kann und auch verantwortlich für die Begleichung von Gebühren ist. Die Organisation hat anhand entsprechender Unterlagen, wie z.B. ihrer Vereinssatzung nachzuweisen, dass dem Ansprechpartner die Vertretungsbefugnis rechtsverbindlich übertragen worden ist. Damit soll auch sichergestellt werden, dass eine anzuerkennende Organisation nicht aus Personen besteht, die sich zwar zusammengeschlossen haben, aber keinerlei Verbindlichkeiten eingegangen sind und sich insofern auch schnell wieder trennen können.
Nummern 2, 4 und 6 entsprechen den Regelungen in § 22 der Muster-VAwS.
Nummer 3 zielt darauf ab, dass eine Organisation immer aus einer größeren Anzahl von Sachverständigen besteht. Die in dem Merkblatt der LAWA aufgeführte Mindestzahl von 5 Sachverständigen hat sich grundsätzlich bewährt und soll insofern fortgeführt werden. Eine verbindliche Regelung ist jedoch aus europarechtlichen Gründen nicht möglich. Wichtig ist jedoch die Ergänzung im zweiten Halbsatz, nach der die bestellten Sachverständigen an die fachliche Weisung der technischen Leitung gebunden sind. Bei den heute bestehenden Sachverständigenorganisationen hat es sich eingebürgert, dass viele Sachverständige nicht fest von der Organisation eingestellt sind, sondern als freie Mitarbeiter beschäftigt oder auch über Kooperationsverträge mit anderen Organisationen eingebunden werden. Die Frage der Beschäftigung ist aus wasserrechtlicher Sicht nicht bedeutsam. Wichtig ist aber die Klarstellung, dass bestellte Sachverständige an die Vorgaben der technischen Leitung der Organisation gebunden sind. Sie können zwar einen Auftrag ablehnen, nicht aber einen Auftrag inhaltlich abweichend von den Vorgaben der Organisation durchführen. Für die Einhaltung dieses fachlichen Abhängigkeitsverhältnisses ist die Organisation verantwortlich und kann hierfür auch zur Rechenschaft gezogen werden (vgl. § 54 Absatz 1 Nummer 2).
Das in Nummer 5 neu eingefügte betriebliche Qualitätssicherungssystem leitet sich aus der Überwachungsordnung für Sachverständige des LAWA-Merkblattes her. Es bildet die Grundlage für eine ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der Prüfungen und die organisationseigene Überwachung der zur Anlagenprüfung bestellten Sachverständigen. Es soll nach Satz 2 sicherstellen, dass Prüfungen auf einheitlichem Niveau und in vergleichbarer Form erfolgen und dass die gesamte Abwicklung der Prüfungen von der Beauftragung bis zur Registratur in geordneten und nachvollziehbaren Bahnen erfolgt. Dazu ist es auch erforderlich, dass Prüfberichte korrekt ausgefüllt werden und berechtigte Beanstandungen insbesondere auch von den Behörden behoben werden. Außerdem muss nach Satz 3 dafür Sorge getragen werden, dass die Sachverständigen in einen stetigen Informationsfluss eingebunden sind und anhand von Prüfungen an Referenzanlagen ihre Fähigkeiten nachweisen.
Voraussetzung für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen war bislang u. a. eine Haftungsfreistellungserklärung zu Gunsten der Länder, in denen Sachverständige Prüfungen vornehmen (vgl. § 22 Absatz 3 Nummer 6 Muster-VAwS; § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 VAwS Bayern). Da von einer hoheitlichen Tätigkeit der VAwS-Sachverständigen im amtshaftungsrechtlichen Sinne auszugehen ist und in der Konsequenz Amtshaftungsansprüche drohen können, übernimmt Nummer 7 die Haftungsfreistellungsregelung aus der Muster-VAwS.
Die Aufnahme dieser weiteren Voraussetzung steht auch nicht im Widerspruch zur Dienstleistungsrichtlinie, da sie nicht diskriminierend und aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist.
Da die Sachverständigen hoheitlich tätig werden, kann es keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung geben. Die Anerkennung liegt vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörden, die dieses pflichtgemäß ausüben. Die Ablehnung einer Sachverständigenorganisation, die alle Anforderungen erfüllt, wird bei pflichtgemäßer Ermessensausübung nur im Ausnahmefall bei Vorliegen besonderer Gründe in Betracht kommen.
Umfasst der Antrag auf Anerkennung die Berechtigung, Zertifizierungen von Betrieben nach § 62 Absatz 1 Satz 1 durchzuführen, müssen nach Satz 4 darüber hinaus die für die Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften maßgeblichen Anforderungen nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 erfüllt sein. Damit gelten für alle Stellen, die Fachbetriebe zertifizieren und überwachen, einheitliche Anforderungen.
Absatz 4 Satz 1 kommt zum Tragen, wenn zwar keine gleichwertige Anerkennung im Sinne von Absatz 2 erteilt worden ist, jedoch Nachweise über die Erfüllung bestimmter Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 vorliegen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 (Anerkennung von Nachweisen) und Artikel 10 Absatz 3 (Verbot doppelter Kontrollen) der Dienstleistungsrichtlinie. Sie stellt sicher, dass Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die gegenüber inländischen Nachweisen gleichwertig sind, diesen gleichstehen. Zu Satz 2 wird auf die Ausführungen zu Absatz 2 Satz 2 und 3 verwiesen.
Absatz 5 regelt die Nebenbestimmungen, mit denen die Anerkennung versehen werden kann. Die klarstellende Regelung in Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie; die Vorschrift entspricht der derzeitigen Rechtslage nach Landesrecht (siehe § 22 Absatz 2 Satz 1 Muster-VAwS).
Absatz 6 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie. Die Vorschriften des § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion sind im Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie im Anerkennungsverfahren nicht anwendbar, da dies aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (insbesondere öffentliche Sicherheit, Umweltschutz) geboten ist. Satz 2 dient in Verbindung mit den Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes der Umsetzung von Artikel 6 bis 8 der Dienstleistungsrichtlinie.
Absatz 7 übernimmt § 22 Absatz 4 Muster-VAwS unverändert. Die Vorschrift eröffnet insbesondere für größere Betriebe mit dem notwendigen eigenen Sachverstand die Möglichkeit, eigenständig Prüftätigkeiten durchzuführen und hierfür die erforderliche Organisationsstruktur zu schaffen. Voraussetzung ist neben der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 3, dass die Organisation eine selbstständige, von Weisungen für ihre Prüftätigkeit ungebundene Einheit darstellt. Sie muss jedoch keine völlig unabhängige Einheit außerhalb jeglicher Organisationsstruktur des Betriebes sein.
Zu § 53 (Bestellung von Sachverständigen)
§ 53 regelt, welche Voraussetzungen die Sachverständigen erfüllen müssen, um von den Organisationen bestellt zu werden. Die Nummern 1, 2, 4 und 5 in Absatz 1 Satz 1 übernehmen § 22 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Muster-VAwS. Dabei können die erforderlichen Kenntnisse der maßgebenden Rechtsvorschriften (Nummer 5) insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen nachgewiesen werden. Neu ist das Erfordernis der gesundheitlichen Befähigung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen (Nummer 3). Dieses wurde aufgenommen, da Prüfungen beispielweise im Inneren eines Behälters, die häufig nur mit einer Arbeitsschutzausrüstung erfolgen dürfen, auch körperlich sehr anstrengend sind und deshalb hierzu eine gesundheitliche Befähigung vorliegen muss. Mit Nummer 6 wird verhindert, dass ein Sachverständiger von mehreren Sachverständigenorganisationen bestellt wird und damit gleichzeitig mehreren Vorgaben oder Weisungen nachkommen muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Kooperation zwischen zwei Organisationen möglich ist. Ein Sachverständiger bleibt jedoch auch in diesem Fall einer Kooperation an die Weisungen der Organisation gebunden, von der er bestellt worden ist. Nicht ausgeschlossen werden soll jedoch die Möglichkeit, dass ein Sachverständiger, der in einer ausländischen Organisation bestellt worden ist, auch noch von einer deutschen Sachverständigenorganisation bestellt werden kann. Dies dient in erster Linie einer verbesserten Kommunikationsmöglichkeit, da für die deutsche Behörde ein direkter Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Um der zuständigen Behörde die Überprüfung der Anforderungen nach Nummer 1 bis 6 zu erleichtern, verpflichtet Satz 3 die Sachverständigenorganisation, die Erfüllung der Anforderungen in einer Bestellungsakte für jeden einzelnen Sachverständigen zu dokumentieren.
Die Absätze 2 bis 4 sind weitgehend aus § 6 der Einundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV) vom 2. Mai 2013, BGBl. I S. 973) entnommen. Sie konkretisieren, dass die Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht gegeben ist, wenn Vorschriften einschlägiger Rechtsbereiche nicht eingehalten worden sind und der Sachverständige deshalb rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt oder mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als 500 Euro belegt worden ist. Gleiches gilt, wenn ein gravierend pflichtwidriges Verhalten des Sachverständigen vorliegt.
Die Neuregelungen in Absatz 5 konkretisieren die Anforderungen an die in Absatz 1 Nummer 4 geforderte Fachkunde und Erfahrung und greifen dabei auf das Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser zu Grundsätzen für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 22 Muster-VAwS und über Fachbetriebe (Stand: März 2005) zurück. Entscheidend für die qualifizierte Prüftätigkeit eines Sachverständigen ist, dass er die technischen Zusammenhänge der Anlage versteht und die fachlichen Hintergründe für die gewählte Anlagentechnik kennt. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestehen aus einer Vielzahl von Bauteilen, die technisch höchst unterschiedlich und zum Teil sehr komplex aufgebaut sind. Dazu zählen z.B. Einrichtungen der Prozessleittechnik/Mess- und Regeltechnik, des Stahlbaus, des Korrosionsschutzes, der Kunststofftechnik und des Betonbaus. Für alle diese Bauteile und für deren Zusammenwirken muss der Sachverständige unter Berücksichtigung des Ist-Zustands bei der Prüfung eine Prognose darüber treffen, ob bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung Mängel auftreten könnten. Eine entsprechende Prognose ist z.B. nach der TRwS 789 bei der Lebensdauerabschätzung von noch zulässigen, einwandigen unterirdischen Rohrleitungen durchzuführen, die eine sichere Aussage zum störungsfreien Betrieb bis zur übernächsten Prüfung in zehn Jahren machen muss. Entsprechende Aussagen können nur mit der ausreichenden Sicherheit getroffen werden, wenn das entsprechende theoretische Hintergrundwissen durch einen erfolgreichen Studienabschluss in einem ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fach nachgewiesen wurde. Dieses Hintergrundwissen ist insbesondere auch für die Gutachtertätigkeit bei der Neuerrichtung einer Anlage oder bei der Begutachtung einer bestehenden Anlage nötig, um mögliche Schwächen in der Anlage zu erkennen, die zu einem Versagen einzelner Teile führen können. Berufsqualifikationen gelten dann als gleichwertig, wenn sie nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Instandhaltung und Wartung einer unter die Vorschriften dieser Verordnung fallenden Anlage berechtigen. Dies ist insbesondere auch dann gegeben, wenn eine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen für ein einschlägiges Sachgebiet nachgewiesen werden kann. Die Hochschulausbildung muss ergänzt werden durch praktische Tätigkeiten sowohl auf dem Gebiet der Planung, Errichtung oder des Betriebs einer Anlage, als auch dem der Anlagenprüfung (Satz 2). Diese Erfahrung ist insbesondere nötig, um nachvollziehen zu können, warum eine bestimmte technische Lösung in einer Anlage gewählt wurde und um dann auch eine Möglichkeit zu finden, diese Anlage auf Mängel zu prüfen. Insbesondere bei Anlagen zur Verwendung wassergefährdender Stoffe muss im Einzelfall vom Sachverständigen entschieden werden, was genau zu prüfen ist und welche Prüfmethoden anzuwenden sind.
Die Anforderungen nach Absatz 5 sind auch erfüllt, wenn das Studium nach Satz 1 im Ausland erfolgreich abgeschlossen oder die Erfahrung nach Satz 2 im Ausland erworben worden ist.
Dem Sachverständigen kommt im Vollzug der Verordnung eine große Bedeutung zu. Fachkunde und praktische Erfahrung sind ausschlaggebend für die qualifizierte Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben. Auch zur Absicherung der ihn bestellenden Sachverständigenorganisation ist es deshalb erforderlich, sich davon vor der Bestellung des Sachverständigen zu überzeugen. Dies kann nur mittels einer Prüfung erfolgen, die in Satz 3 gefordert wird. Konkrete Vorgaben für die Prüfung werden jedoch nicht gemacht. Nach Satz 4 ist das Ergebnis der Prüfung zu dokumentieren.
Absatz 6 übernimmt aus Gleichbehandlungsgründen die Regelung in § 58 Absatz 2 Satz 1, in der für Fachprüfer der Güte- und Überwachungsgemeinschaften die Möglichkeit eröffnet wird, im Einzelfall auch dann bestellt zu werden, wenn die Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung nicht vollständig erfüllt werden.
Absatz 7 bestimmt, dass nach erfolgter Bestellung dem Sachverständigen ein Bestellungsschreiben auszuhändigen ist. Damit soll erreicht werden, dass er sich gegenüber Dritten, insbesondere Anlagenbetreibern, als Sachverständiger ausweisen kann. Auf eine nähere Konkretisierung des Bestellungsschreibens wurde bewusst verzichtet.
Zu § 54 (Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen)
§ 54 regelt den Widerruf und das Erlöschen einer Anerkennung sowie das Erlöschen der Bestellung eines Sachverständigen.
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Anerkennung widerrufen werden kann. Die in den Nummern 1 bis 4 genannten Widerrufsgründe bestehen neben den Widerrufsgründen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Sie geben der zuständigen Behörde die Möglichkeit, in den Fällen, in denen an der Durchführung ordnungsgemäßer Prüfungen aus fachlichen, organisatorischen oder persönlichen Gründen Zweifel bestehen, einzugreifen und das Entstehen möglicher Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Prüfungen und damit fehlende Instandsetzungsarbeiten entstehen können, zu verhindern. Ein direkter Rückgriff auf einzelne bestellte Sachverständige durch die Behörde ist nicht vorgesehen, sondern erfolgt immer über die Organisation.
Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass in den dort genannten Fällen auch die Anerkennung der Sachverständigenorganisation erlischt. Satz 2 gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, eine Organisation erneut, allerdings nur befristet, anzuerkennen.
Das Erlöschen der Bestellung der Sachverständigen bei Auflösung der Organisation oder bei der Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens soll bewirken, dass Einzelpersonen keine Prüfungen von Anlagen oder Überwachungen von Fachbetrieben durchführen ohne in einen organisatorischen Rahmen und fachlichen Austausch eingebunden zu sein. Im Fall von Mängeln, die bei der Prüfung einer Anlage oder Überwachung eines Fachbetriebes nicht festgestellt wurden und die Schäden zur Folge hatten, soll verhindert werden, dass Schadenersatzforderungen erfolglos bleiben.
Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht grundsätzlich die Befürchtung, dass die Organisation nicht zuverlässig war. Es ist jedoch z.B. vorstellbar, dass zwar ein Unternehmen insolvent ist, die als SVO arbeitende selbständige organisatorische Einheit jedoch mit den aufgetretenen Problemen nichts zu tun hat. Für solche Fälle wird in Absatz 2 Satz 2 die Möglichkeit eingeräumt, dass die Anerkennung einer SVO auf Antrag für einen befristeten Zeitraum aufrechterhalten wird. Damit soll das Insolvenzverfahren nicht zusätzlich belastet werden.
Absatz 3 regelt die Fälle, in denen die Bestellung der Sachverständigen erlischt.
Zu § 55 (Pflichten von Sachverständigenorganisationen)
§ 55 regelt die Pflichten der Sachverständigenorganisationen.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 regelt die Pflicht der Organisation, die Bestellung eines Sachverständigen unter bestimmten Voraussetzungen aufzuheben. Damit soll eine neutrale und pflichtgemäße Prüfung sichergestellt werden. Nach Nummer 2 ist die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung eines Sachverständigen sowie die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche der zuständigen Behörde innerhalb von vier Woche anzuzeigen.
Zur ordnungsgemäßen Arbeit einer Sachverständigenorganisation gehört es außerdem, stichprobenweise zu kontrollieren, dass die Sachverständigen die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen (Nummer 3), und an einem einmal im Jahr stattfindenden Erfahrungsaustausch der technischen Leitungen aller Sachverständigenorganisationen teilnehmen (Nummer 5). Der interne Erfahrungsaustausch (Nummer 4) setzt nicht unbedingt eine persönliche Teilnahme aller Sachverständigen voraus, der Austausch kann auch über den Einsatz entsprechender Medien (Telefon-/Videokonferenz) erfolgen. Zu den weiteren Verpflichtungen einer Sachverständigenorganisation gehört es außerdem, die bei den Prüfungen gewonnenen Ergebnisse zu sammeln und auszuwerten (Nummer 4) und darüber der zuständigen Behörde zu berichten (Nummer 6 Buchstabe c). Der Bericht muss bis zum 3 1. März des Folgejahres bei der zuständigen Behörde vorliegen, damit diese aus den Erfahrungen notwendige Schritte ableiten kann. Außerdem kann der Bericht dazu genutzt werden, bei einer Evaluierung der Verordnung auf die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse aufzubauen. Der Bericht muss nach Nummer 6 außerdem Änderungen der Organisationsstruktur, der Prüfgrundsätze, eine Übersicht über die von Sachverständigen durchgeführten Prüfungen sowie die bei Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse enthalten. Mit dieser Regelung soll die Behörde insbesondere in die Lage versetzt werden, wesentliche Änderungen bei der Sachverständigenorganisation zu erkennen, die Qualität der Arbeit zu beurteilen und in Zweifelsfällen auch eingreifen zu können. Nummer 7 und Nummer 10 stellen sicher, dass die Behörde über einen Wechsel der vertretungsberechtigten Person sowie die Auflösung der Sachverständigenorganisation informiert wird. Damit wird erreicht, dass im Fall von personellen Veränderungen des Ansprechpartners eine Kontinuität gewahrt wird und dass die Behörde erkennen kann, wenn Sachverständige, deren Organisation aufgelöst wurde, eigenständig weiterprüfen. Nach Nummer 8 müssen sowohl die technische Leitung als auch die bestellten Sachverständigen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Bei Anlagenprüfungen müssen die Einführung technischer Regeln und die Fortentwicklung des zu beachtenden Rechts, der Bauprodukte und Bauweisen sowie der Sicherheitstechnik bekannt sein, um zu einem den jeweils aktuellen Anforderungen entsprechenden Ergebnis zu kommen. Dies erfordert die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, in denen vorgestellte Regeln auch hinterfragt werden können. Nummer 9 regelt die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch die Organisation, Nummer 10 die Mitteilungspflicht bei Auflösung der Sachverständigenorganisation.
Für Sachverständigenorganisationen, die berechtigt sind, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu überwachen, gilt ergänzend ebenso wie für Güte- und Überwachungsgemeinschaften § 61.
Zu § 56 (Pflichten der bestellten Sachverständigen)
Absatz 1 verpflichtet die Sachverständigen, die von ihnen durchgeführten Prüfungen in einem Tagebuch zu dokumentieren und dabei Art, Umfang und Ergebnisse der Prüfungen zu beschreiben. Diese Angaben sollen Aussagen über die Erfahrung der Sachverständigen und ihren Spezialisierungsgrad ermöglichen. Das Tagebuch kann dabei auch elektronisch geführt werden, wenn Änderungen in den Dokumenten und in der Datenbank nachvollziehbar bleiben.
Absatz 2 unterstreicht die Verpflichtung des Sachverständigen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
Zu § 57 (Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften)
§ 57 überführt die bis Mitte der 1990er Jahre in den Landesbauordnungen enthaltenen Regelungen zu baurechtlich anerkannten Güte- und Überwachungsgemeinschaften in das Wasserrecht. Seit Wegfall der baurechtlichen Regelungen besteht keine rechtliche Grundlage mehr für die Anerkennung und Überwachung dieser GÜG. Andererseits besteht nach wie vor ein praktisches Bedürfnis für die Wahrnehmung von Überprüfungs- und Überwachungsaufgaben im Hinblick auf Fachbetriebe durch Güte- und Überwachungsgemeinschaften. Vor diesem Hintergrund wird die in § 19l Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG a.F. eingeführte Struktur, nach der die Fachbetriebseigenschaft entweder den Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer Technischen Überwachungsorganisation oder die Berechtigung zur Führung eines Gütezeichens einer anerkannten GÜG voraussetzte, grundsätzlich fortgeführt (siehe § 62). Allerdings soll es unbedeutend sein, ob ein
Fachbetrieb von einer SVO oder einer GÜG zertifiziert worden ist, damit sich kein unterschiedliches Qualitätsniveau einbürgern kann. Die Anforderungen an die GÜG sind insofern gleich zu denen der SVO.
Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass GÜG, die Fachprüfer zur Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben bestellen, einer Anerkennung durch die zuständige Behörde bedürfen.
Absatz 2 entspricht der Regelung bei Sachverständigenorganisationen. Insofern wird auf die Begründung zu § 52 Absatz 2 verwiesen.
In Absatz 3 Satz 1 wird in enger Anlehnung an die Voraussetzungen für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 festgelegt, welche Anforderungen die GÜG erfüllen müssen, um anerkannt zu werden. Diese Anforderungen beziehen sich insbesondere auf die vertretungsberechtigte Person (Nummer 1), die Geeignetheit der technischen Leitung (Nummer 2) sowie der von der GÜG als Fachprüfer eingesetzten Personen (Nummer 3), das fachliche Weisungsrecht der technischen Leitung (Nummer 3) sowie auf das betriebliche Qualitätssicherungssystem (Nummer 5). Nummer 4 fordert Grundsätze, die bei der Zertifizierung und der Überwachung der Fachbetriebe zu beachten sind. Bezüglich der Begründung wird auf § 52 Absatz 3 verwiesen.
Absatz 4 enthält Regelungen zur Gleichstellung gleichwertiger Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Auf die Begründung zu § 52 Absatz 4 wird verwiesen.
Absatz 5 Satz 1 ermöglicht es, dass sich die GÜG auf bestimmte Fachgebiete spezialisieren. Dies entspricht der derzeitigen Struktur dieser GÜG, die sich auf bestimmte Bereiche, wie die Kälte- und Klimatechnik oder Chemieanlagen, spezialisiert haben und im ganzen Bundesgebiet tätig sind. Damit wird vermieden, dass das Personal für Tätigkeiten geschult werden muss, die gar nicht zur Anwendung gelangen. Satz 2 regelt die Nebenbestimmungen, mit denen die Anerkennung versehen werden kann. Die klarstellende Regelung in Satz 3 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie.
Absatz 6 regelt das Anerkennungsverfahren. Auf die Begründung zu § 52 Absatz 6 wird verwiesen.
Zu § 58 (Bestellung von Fachprüfern)
Absatz 1 regelt in enger Anlehnung an § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 die Anforderungen an die Personen, die die Zertifizierung und die Überwachung von Fachbetrieben durchführen. Sie müssen zuverlässig, unabhängig, fachkundig und hinreichend erfahren sein und nicht gleichzeitig von mehreren GÜG bestellt sein. Diese Anforderungen sollen gewährleisten, dass die Zertifizierung und Überwachung fachlich qualifiziert und neutral erfolgt. Wie bei den Sachverständigenorganisationen wird für die Fachkunde ein erfolgreich abgeschlossenes ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung gefordert. Berufsqualifikationen gelten dann als gleichwertig, wenn sie nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Instandhaltung und Wartung einer unter die Vorschriften dieser Verordnung fallenden Anlage berechtigen. Dies ist insbesondere auch dann gegeben, wenn eine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen für ein einschlägiges Sachgebiet nachgewiesen werden kann. Allerdings wird bei der geforderten Erfahrung darauf verzichtet, dass die zu bestellenden Personen Anlagenprüfungen durchgeführt haben müssen, da dies für Fachprüfer nicht relevant ist. Um der zuständigen Behörde die Überprüfung der Anforderungen nach Absatz 1 zu erleichtern, muss deren Erfüllung nach Satz 5 in einer Bestellungsakte dokumentiert werden.
Spezielle Sachkundeanforderungen auf Grund von anderen Rechtsakten (z.B. § 5 Chemikalien-Klimaschutzverordnung, § 5 Chemikalien-OzonSchichtV) bleiben unberührt.
Dem Fachprüfer kommt im Vollzug der Verordnung eine große Bedeutung zu. Fachkunde und praktische Erfahrung sind ausschlaggebend für die qualifizierte Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben. Auch zur Absicherung der ihn bestellenden Güte- und Überwachungsgemeinschaft ist es deshalb erforderlich, sich davon vor der Bestellung des Fachprüfers zu überzeugen. Dies kann nur mittels einer Prüfung erfolgen, die in Satz 5 gefordert wird. Konkrete Vorgaben für die Prüfung werden nicht gemacht. Nach Satz 6 ist das Ergebnis der Prüfung zu dokumentieren.
Absatz 2 räumt die Möglichkeit ein, mit Zustimmung der zuständigen Behörde von den Anforderungen an die erforderliche Fachkunde nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 abzuweichen. Dies kommt der besonderen Struktur der GÜG entgegen, bei denen diese Anforderungen für Fachprüfer, die nur einen bestimmten Fachbereich - also z.B. den Heizungsbau - abdecken, nicht immer in vollem Umfang erfüllt sein müssen. Hier kann es sinnvoll sein, auch bei Vorliegen anderer Voraussetzungen eine Möglichkeit zu schaffen, einen Fachprüfer zu bestellen. Hierfür kommen insbesondere Personen in Betracht, die über eine berufliche Qualifikation zum staatlich geprüften Techniker in einer einschlägigen Fachrichtung verfügen oder eine einschlägige Meisterausbildung abgeschlossen haben. Dies ist insbesondere auch dann gegeben, wenn eine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen für ein einschlägiges Sachgebiet nachgewiesen werden kann. Für die technische Leitung gilt diese Abweichungsmöglichkeit allerdings nicht.
Absatz 3 sieht - vergleichbar der Regelung für Sachverständige in § 53 Absatz 7 - die Aushändigung eines Bestellungsschreibens an den Fachprüfer vor, nachdem dieser bestellt wurde, damit er sich gegenüber einem Fachbetrieb ausweisen kann.
Absatz 4 räumt den GÜG die Möglichkeit ein, Kooperationsverträge mit anderen GÜG oder SVO zu schließen und damit auf Fachprüfer dieser Organisationen zurückzugreifen. Insbesondere bei den bundesweit tätigen GÜG ist der Aufwand zu groß, einen eigenen Fachprüfer zu einem Fachbetrieb zu schicken, der weit entfernt vom Sitz der GÜG seinen Fachbetriebsstandort hat, um die Ergebnisse der praktischen Arbeit der Fachbetriebe zu kontrollieren. In diesem Fall kann es angemessen sein, wenn eine entsprechende Prüfung von einem Fachprüfer einer ortsnah ansässigen GÜG oder SVO durchgeführt wird. Diese Prüfung muss dann allerdings nach den fachlichen Vorgaben zur Zertifizierung und Überwachung der Fachbetriebe der GÜG erfolgen, für die er tätig wird. Insbesondere muss sich der Fachprüfer nach den Grundsätzen der GÜG richten, für die er tätig wird und er muss auch in deren Qualitätssicherungssystem eingebunden sein. Damit wird erreicht, dass die gesamte Verantwortung doch bei der zertifizierenden GÜG verbleibt.
Zu § 59 (Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern)
§ 59 regelt in enger Anlehnung an die entsprechende Regelung für SVO in § 54 die Voraussetzungen des Widerrufs und des Erlöschens der Anerkennung von GÜG. Damit soll verhindert werden, dass das Qualitätsniveau der Güte- und Überwachungsgemeinschaft sinkt, die Aufgaben nicht mehr ausreichend wahrgenommen werden und damit die wirksame Kontrolle der Fachbetriebe nicht mehr gewährleistet ist. Auf die Ausführungen zu § 54 wird verwiesen.
Zu § 60 (Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern)
§ 60 regelt, welche Pflichten eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft innerhalb ihrer Organisation erfüllen muss, damit sie ihren Aufgaben ordnungsgemäß nachkommen kann.
Absatz 1 Nummer 1 regelt die Pflicht der GÜG, unter bestimmten Voraussetzungen die Bestellung eines Fachprüfers aufzuheben. Außerdem muss sie die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung eines Fachprüfers der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen anzeigen (Nummer 2).
Außerdem hat die GÜG die Pflicht, der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über mögliche organisatorische Änderungen zu berichten (Nummer 3) und sie muss nach Nummer 4 einen Wechsel der vertretungsberechtigten Person der zuständigen Behörde mitteilen. Nach Nummer 5 muss die GÜG sicherstellen, dass die technische Leitung, ihre Stellvertretung und die bestellten Personen mindestens alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Nummer 6 fordert, mindestens viermal im Jahr einen internen Informationsaustausch vorzusehen. Bei diesem internen Informationsaustausch müssen nicht unbedingt immer alle Fachprüfer gleichzeitig teilnehmen, es kann aus organisatorischen Gründen auch sinnvoll sein, diesen Austausch regional oder mit Hilfe des Einsatzes moderner Medien zu organisieren. Ein Austausch der Erkenntnisse ist jedoch für jeden Fachprüfer insbesondere im Hinblick darauf erforderlich, dass diese Fachprüfer nicht in eine Struktur eingebunden sind, bei der man sich ständig trifft und Informationen austauschen kann. Die Vorgabe dient damit einem schnellen und organisatorisch gesicherten Austausch von Informationen und Erkenntnissen unter den Mitarbeiter/innen einer GÜG. Nummer 7 sieht wie bei den SVO einen einmal im Jahr stattfindenden Erfahrungsaustausch aller GÜG vor. Dieser kann zusammen mit den Sachverständigenorganisationen stattfinden. Dieser externe Austausch dient der Abstimmung fachlicher Positionen, dem Austausch neuer Erkenntnisse und einer vergleichbaren Vorgehensweise in ähnlich gelagerten Fällen. Eine bestimmte Organisationsform ist nicht vorgegeben. Nummer 8 regelt, dass die GÜG Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren muss und Nummer 9, dass die Auflösung der GÜG der zuständigen Behörde mitzuteilen ist.
Absatz 2 regelt die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch die Fachprüfer.
Zu § 61 (Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften)
§ 61 regelt die Pflichten, die sowohl von den Sachverständigenorganisationen als auch den Güte- und Überwachungsgemeinschaften bei der Zertifizierung und Überwachung der Fachbetriebe eingehalten werden müssen.
Nach Absatz 1 Nummer 1 ist mindestens alle zwei Jahre und bei gegebenem Anlass zu kontrollieren, ob der Fachbetrieb die in § 62 Absatz 2 genannten personellen, gerätetechnischen und organisatorischen Anforderungen erfüllt. Die Ergebnisse der Kontrollen sind dabei zu dokumentieren. Nach Nummer 2 sind die bei den Kontrollen der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und der zuständigen Behörde nach Nummer 3 bis zum 3 1. März des Folgejahres zu übermitteln. Zu den Kontrollen, die die SVO und GÜG durchführen, gehört nach Satz 2 zumindest die Kontrolle der Ergebnisse und der Qualität der praktischen Tätigkeit des Fachbetriebs, die Kontrolle, ob das Personal regelmäßig an internen oder externen Schulungen oder Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt und ob der Betrieb weiterhin über geeignete Geräte, Hilfsmittel und Prüfeinrichtungen verfügt, um seine Tätigkeiten ordnungsgemäß und sicher durchführen zu können. Diese Pflichten sollen zu einer Qualitätssicherung der Tätigkeit der Fachbetriebe und zu einer fachlichen Weiterentwicklung führen und Transparenz schaffen. Auf die Kontrolle der praktischen Tätigkeit eines Fachbetriebes kann dabei nicht verzichtet werden, da die Fachbetriebe gerade wegen der besonderen Anforderungen an die praktische Tätigkeit zertifiziert werden und sich der Sachverständige bzw. Fachprüfer ein realitätsnahes Bild machen soll, wie der Fachbetrieb arbeitet. Durch die Berichtspflicht soll die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden, besondere Entwicklungen bei den Arbeiten der Fachbetriebe zu erkennen und bei Bedarf einzuschreiten.
Absatz 2 verpflichtet die SVO und GÜG, Schulungen der betrieblich verantwortlichen Person und des eingesetzten Personals auf den Gebieten, in denen der Fachbetrieb tätig wird, durchzuführen. Diese Schulungen müssen nach § 62 Absatz 2 Satz 2 zum Aufbau und zur Funktionsweise der Anlagen, ihrem Gefährdungspotenzial, den Eigenschaften der wassergefährdenden Stoffe, den rechtlichen Vorgaben sowie zur Verarbeitung von Bauprodukten und Bauteilen angeboten werden. Hierbei ist besonderer Wert darauf zu legen, dass in den Schulungen nicht nur der Fachbetriebsinhaber, sondern auch das verantwortliche und das eingesetzte Personal angeleitet werden, wie die Bauprodukte oder Bauteile einzubauen oder zu verarbeiten sind, also welche Anforderungen an die Aufstellung, den Untergrund, die Umgebungsbedingungen bei der Verarbeitung, erforderliche Wartezeiten oder erforderliche Werkzeuge und technische Geräte einzuhalten sind, damit diese Produkte oder Bauteile die optimale sicherheitstechnische Wirkung entfalten können.
Nach Absatz 3 Satz 1 muss die SVO ebenso wie die GÜG die von ihr überwachten Fachbetriebe, die für Dritte tätig werden, im Internet in geeigneter Weise bekannt geben. Diese Art der Veröffentlichung ist für die Organisationen mit relativ geringem Aufwand verbunden, kann leicht aktuell gehalten werden und soll den Betreibern eine einfache Möglichkeit geben, sich einen geeigneten Fachbetrieb auszusuchen. Die Fachbetriebseigenschaft kann nach Satz 2 entsprechend dem jeweiligen Tätigkeitsbereich des Betriebes wie Metallbearbeitung, Installationen, Maler- und Beschichtungsarbeiten auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. Diese Spezialisierung ist nach Satz 3 in der Bekanntmachung mit anzugeben.
Absatz 4 verpflichtet die SVO sowie die GÜG, einem Fachbetrieb die Zertifizierung unverzüglich zu entziehen, wenn er wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat, die Anforderungen an die personelle, gerätetechnische und organisatorische Ausstattung nach § 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt, den Schulungsverpflichtungen nach § 63 Absatz 1 nicht nachkommt oder die Pflicht nach § 63 Absatz 2 nicht erfüllt.
Zu § 62 (Fachbetriebe, Zertifizierung von Fachbetrieben)
§ 62 regelt das Erfordernis der Zertifizierung als Fachbetrieb (Absatz 1), die Voraussetzungen, die ein Fachbetrieb für eine Zertifizierung erfüllen muss (Absatz 2) und die Ausstellung einer Urkunde nach der Zertifizierung (Absatz 3).
Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass ein Fachbetrieb einer Zertifizierung durch eine SVO oder einer GÜG bedarf. Fachbetriebe tragen eine besondere Verantwortung für die Sicherheit einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und müssen deshalb auch über besondere Kenntnisse verfügen, die im Rahmen einer Zertifizierung nachgewiesen werden müssen. Seit vielen Jahren gab es immer wieder Kritik an der Qualität der Arbeit von Fachbetrieben, die auch darauf zurückzuführen ist, dass ein nicht nur unerheblicher Teil der neu errichteten Anlagen bei der Inbetriebnahmeprüfung Mängel aufweist. Die Verordnung legt deshalb besonderen Wert auf die Qualitätssicherung der Fachbetriebe, indem bei der Zertifizierung nicht nur die Ausrüstung der Betriebe begutachtet wird, sondern auch die ständige Fortbildung der Mitarbeiter sowie deren praktische Tätigkeit. Satz 2 gibt die Möglichkeit, die Zertifizierung auf bestimmte Tätigkeiten zu beschränken. Dies ist für einige Fachbetriebe von besonderem Interesse, da sie sich damit z.B. auf die Errichtung von Heizölverbraucheranlagen oder die Tankreinigung spezialisieren können und andere Fähigkeiten nicht nachweisen müssen. Nach Satz 3 ist eine Zertifizierung auf zwei Jahre zu befristen. Das ist der Zeitraum, in dem die SVO oder die GÜG eine erneute Überprüfung nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen und damit kontrollieren, dass ein Fachbetrieb organisatorisch und fachlich auf dem aktuellen Stand ist. Eine erneute Zertifizierung von Fachbetrieben ist möglich.
Absatz 2 legt fest, dass ein Betrieb nur zertifiziert werden kann, wenn er die folgenden technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt: Nach Nummer 1 muss er über die erforderlichen technischen Geräte und Ausrüstungsteile verfügen. Nummer 2 regelt, dass zumindest eine betrieblich verantwortliche Person zu bestellen ist, die über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, eine einschlägige zweijährige Erfahrung sowie ausreichende fachliche und rechtliche Kenntnisse verfügt und diese in einer Prüfung unter Beweis gestellt hat. In diesen Prüfungen müssen zumindest ausreichende Kenntnisse zum Aufbau und zur Funktionsweise von Anlagen, ihrem Gefährdungspotenzial, den Eigenschaften der wassergefährdenden Stoffe, den rechtlichen Vorgaben sowie zur Verarbeitung von Bauprodukten und Bauteilen nachgewiesen werden. Eine bestimmte Form der Prüfungen ist nicht vorgegeben, diese unterliegen in ihrer Ausgestaltung der prüfenden Organisation.
Auf Grund der Vielfalt der Aufgaben von Fachbetrieben ist es nicht möglich, generell bestimmte Ausbildungsgänge vorzuschreiben, zumal für manche Tätigkeiten - wie die Reinigung von Anlagen - keine speziellen Ausbildungen angeboten werden. Das vor Ort tätige Personal muss nach Nummer 3 über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügen. Hierzu gehört, dass es in die speziellen Bedingungen eingewiesen worden ist, unter denen einzelne Bauteile oder Bauprodukte eingebaut werden müssen. Dies kann auch durch qualifizierte Schulungen der Hersteller erfolgen, die damit sicherstellen können, dass ihre Produkte so eingesetzt werden, wie es von ihnen vorgesehen ist. Nach Nummer 4 müssen die Fachbetriebe Arbeitsbedingungen schaffen, unter denen eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleistet ist. Von Bedeutung ist dies beispielsweise für den Fall, dass ein Produkt einer längeren Aushärtezeit bedarf und deshalb die Fortsetzung der Arbeiten erst nach einer bestimmten Wartezeit erfolgen kann.
Absatz 3 verpflichtet die SVO oder GÜG nach erfolgter Zertifizierung dem Fachbetrieb eine Urkunde auszustellen, aus der sich insbesondere Name und Anschrift des Fachbetriebs, Name und Anschrift der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, der Tätigkeitsbereich des Fachbetriebs und die Geltungsdauer der Zertifizierung hervorgeht. Diese Urkunde dient als Nachweis gegenüber dem Betreiber einer Anlage oder ggf. gegenüber der zuständigen Behörde, tatsächlich Fachbetrieb zu sein (vgl. § 64).
Bei den Anforderungen an Fachbetriebe nach Absatz 2 handelt es sich um zu prüfende Anforderungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d der Dienstleistungsrichtlinie. Zur Vermeidung unzulässiger Diskriminierungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Dienstleistungsrichtlinie stellt Absatz 4 Betriebe, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen und berechtigt sind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten durchzuführen, die nach deutschem Recht fachbetriebspflichtig sind, Fachbetrieben gleich, sofern die Überwachung in dem anderen Staat gleichwertig ist.
Zu § 63 (Pflichten der Fachbetriebe)
§ 63 regelt die Pflichten von Fachbetrieben.
Absatz 1 regelt, dass die betrieblich verantwortliche Person mindestens alle zwei Jahre und das eingesetzte Personal regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen müssen, damit diese Personen über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden bleiben. Die Anforderungen an die betrieblich verantwortliche Person sind dabei höher als an das eingesetzte Personal, da die betrieblich verantwortliche Person den Überblick über Entwicklungen in angrenzenden Rechtsbereichen und über technische Neuentwicklungen, die nicht unbedingt auch für jede einzelne Person des Fachbetriebs bedeutsam sind, behalten muss.
Absatz 2 verpflichtet die Fachbetriebe, die sie überwachende Sachverständigenorganisation oder Güte- und Überwachungsgemeinschaft über Änderungen der Organisationsstruktur, zu der z.B. auch ein Wechsel der betrieblich verantwortlichen Person gehört, auf dem Laufenden zu halten. Unabhängig von den Kontrollen der Fachbetriebe nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sollen diese Organisationen damit in die Lage versetzt werden, auf Veränderungen bei den Fachbetrieben reagieren zu können und so die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen.
Absatz 3 bestimmt, dass ein Betrieb, dem die Zertifizierung entzogen wurde, die Urkunde zurückzugeben hat und sie nicht mehr verwenden darf. Dies soll eine missbräuchliche Nutzung der Urkunde verhindern.
Zu § 64 (Nachweis der Fachbetriebseigenschaft)
§ 64 verlangt, dass die Fachbetriebseigenschaft gegenüber dem Anlagenbetreiber unaufgefordert (Satz 1) und auf Verlangen der zuständigen Behörde (Satz 2) nachzuweisen ist. Als Nachweis gilt nach Satz 3 die Vorlage der Zertifizierungsurkunde bzw. eine beglaubigte Kopie von ihr. Ähnliche Nachweispflichten gelten nach dem ersten Halbsatz von Satz 4 für den deutschen Fachbetrieben vergleichbare Betriebe aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie haben der zuständigen Behörde vor Aufnahme der fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten die Nachweise über die Berechtigung und die gleichwertige Kontrolle nach § 62 Absatz 4 und auf Verlangen der Behörde auch eine beglaubigte deutsche Übersetzung dieser Nachweise vorzulegen.
Zu Kapitel 5
(Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften)
Kapitel 5 regelt die Ordnungswidrigkeiten und Übergangsbestimmungen sowie das Inkrafttreten.
Zu § 65 (Ordnungswidrigkeiten)
§ 65 enthält Bußgeldtatbestände im Hinblick auf Verstöße gegen Pflichten nach dieser Verordnung. Die in Nummer 17, 18, 25 und 27 aufgeführten Tatbestände führen die entsprechenden Bußgeldtatbestände nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c, d und e WHG a.F. fort. Die übrigen Tatbestände entsprechen weitgehend bestehenden landesrechtlichen Bußgeldvorschriften (vgl. auch § 27 Muster-VAwS). Ergänzend gelten die in § 103 Absatz 1 Nummer 7 und 12 WHG geregelten Bußgeldtatbestände.
Zu § 66 (Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen)
§ 66 bestimmt, dass bereits bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen weiter gelten. Zur Herstellung einer eindeutigen Dokumentation aller eingestuften wassergefährdenden Stoffe und zur Verbesserung der Anwenderfreundlichkeit werden diese bestehenden Einstufungen erneut im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Außerdem steht im Internet eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der die Einstufung von einzelnen Stoffen, Stoffgruppen und Gemischen abgefragt werden kann. Die Einstufung von Gemischen kann dabei weiterhin nur dann veröffentlicht werden, wenn die Zusammensetzung der einzelnen im Gemisch vorhandenen Stoffe mit dokumentiert wird. Eine Veröffentlichung der Einstufung von Produkten ohne Angabe der vorhandenen Stoffe ist demnach nicht möglich.
Zu § 67 (Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe)
Nach § 67 muss der Betreiber einer Anlage, die mit einem wassergefährdenden Stoff umgeht, der in eine abweichende Wassergefährdungsklasse eingestuft worden ist, nicht von sich aus die daraus folgenden neuen Anforderungen erfüllen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Betreiber regelmäßig ermitteln, ob und welche wassergefährdenden Stoffe neu eingestuft worden sind. Die Anforderungen, die sich aus der Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe ergeben, gelten deshalb erst auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde. Diese Regelung gilt sowohl für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung schon errichtet waren (bestehende Anlagen), als auch für diejenigen, die nach dem Inkrafttreten errichtet worden sind, die Umstufung aber zu einem noch späteren Zeitpunkt erfolgte.
Zu § 68 (Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen)
§ 68 enthält eine Übergangsregelung für bestehende Anlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes und der ergänzenden Landesregelungen bereits errichtet sind und einer wiederkehrenden Prüfpflicht unterliegen.
Anforderungen dieser Verordnung, die lediglich organisatorische und administrative Regelungen darstellen wie das Überwachen des Befüllens und Entleerens, Pflichten bei Betriebsstörungen, Anzeigepflichten oder Pflichten zu Dokumentationen und Betriebsanweisungen gelten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unmittelbar mit Inkrafttreten der Verordnung. Gleiches gilt nach Nummer 2 für alle übrigen Anforderungen der Verordnung, soweit sie den Anforderungen entsprechen, die bereits nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu beachten waren. Soweit eine bestandskräftige Zulassung einer Anlage vorliegt, gilt diese nach Nummer 2, 2. Halbsatz als landesrechtliche Vorschrift. In diesen Fällen erfordert der Fortbestand der Altanlagen keine Übergangsregelung. Durch Satz 2 wird bestimmt, dass bei bestehenden Anlagen die Dokumentation nur so weit vervollständigt werden muss, wie dies mit verhältnismäßigen Mitteln möglich ist. Bescheide, Bauartzulassungen oder Standsicherheitsnachweise, die nicht mehr vorhanden sind, müssen also nicht nachträglich beschafft werden. Im Falle der Bescheide wäre dies nur durch Suche in Archiven möglich, bei Gutachten o. ä. dürfte in der Regel auch diese Möglichkeit ausscheiden, da es nicht sicher ist, ob diese Gutachten archiviert wurden und bekannt ist, in welchem Archiv sie sich ggf. befinden könnten.
Absatz 2 verpflichtet den Sachverständigen bei der Prüfung einer bestehenden Anlage, ggf. vorhandene Mängel, die in Bezug auf den rechtmäßigen Zustand einer bestehenden Anlage festgestellt werden, im Prüfbericht darzustellen. Bei der Prüfung hat er den für die Anlage bestandskräftigen Bescheid bzw. die landesrechtlichen Vorschriften zugrunde zu legen. An der Sachverständigenprüfung ändert sich insofern beim Übergang vom Landes- zum Bundesrecht nichts.
Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass der Sachverständige bei der ersten Prüfung einer bestehenden Anlage nach der Bundesverordnung festzustellen hat, ob und inwieweit für die Anlage neue Anforderungen dieser Verordnung gelten, die über die bisherigen landesrechtlichen hinausgehen. Es erfolgt also ein Abgleich zwischen dem ehemaligen Landesrecht und dem neuen Bundesrecht als reine Rechtsprüfung. Diese Dokumentation der Abweichungen ist nur einmal erforderlich, deshalb wird der Sachverständige verpflichtet, diese bei der ersten Prüfung nach Inkrafttreten der Verordnung vorzunehmen. Eine direkte Folgewirkung entfaltet die Feststellung einer Abweichung in der Dokumentation nicht. Sie soll aber den Betreiber einer Anlage über ggf. erforderliche auf ihn zukommende Anpassungsmaßnahmen rechtzeitig informieren, damit dieser sich mögliche Nachrüstungsmaßnahmen überlegen kann. Gleichzeitig wird mit dem Prüfbericht auch die zuständige Behörde über weiter gehende Anforderungen nach der neuen Verordnung informiert (Satz 2) und damit in die Lage versetzt, über mögliche Maßnahmen mit dem Betreiber zu reden. Die Dokumentation der Abweichung ist nach Satz 2 der zuständigen Behörde zusammen mit dem Prüfbericht vorzulegen, sie ist jedoch kein Bestandteil des Prüfberichts.
Nach Absatz 4 Satz 1 kann die zuständige Behörde technische oder organisatorische Maßnahmen anordnen, mit denen der Betreiber die festgestellten Abweichungen vollständig zu beheben hat (Nummer 1), die denjenigen entsprechen, die nach den technischen Regelwerken für diese Fälle als angemessen angesehen werden (Nummer 2) oder mit denen eine Gleichwertigkeit zu den weiter gehenden Vorschriften der Verordnung erreicht wird (Nummer 3). Bei Anordnungen nach Nummer 2 und 3 sind nach Satz 2 die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes zum Schutzniveau zu beachten.
Nach Absatz 5 darf die Behörde nicht anordnen, Anlagen stillzulegen oder zu beseitigen oder Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen, die einer Neuerrichtung der Anlage gleichkommen oder den ursprünglichen Zweck der Anlage verändern. Nicht möglich ist deshalb die Neuinstallation einer Auffangwanne unter einer bestehenden Anlage, wenn dafür die bisher bestehende Anlage abgerissen und dann in der Auffangwanne wieder neu errichtet werden muss, sofern dies überhaupt möglich ist. Nicht möglich ist ebenfalls der Austausch eines Gleises im Schotterbett gegen ein solches in der Auffangwanne bei laufendem Betrieb einer Umschlaganlage. Nicht möglich ist es auch, eine Umschlaganlage, in der vorher Gefahrgüter und Nichtgefahrgüter umgeschlagen wurden, auf den Umschlag von Nichtgefahrgütern zu beschränken. In diesem Zusammenhang ist nach § 105 Absatz 3 Satz 1 WHG der Bestandsschutz der Eignungsfeststellung für Altanlagen, deren Eignungsfeststellung nach § 105 Absatz 3 Satz 1 WHG übergeleitet worden ist, zu beachten. Das bedeutet insbesondere, dass keine neue Eignungsfeststellung erforderlich ist. Anforderungen, die in einer alten Eignungsfeststellung geregelt sind, sind dann nach wie vor maßgeblich, wenn eine Erfüllung der neuen Anforderungen nach dieser Verordnung technisch nicht möglich ist, d. h. eine Stilllegung der Anlage erforderlich würde. In diesem Fall würde ansonsten die Rechtswirkung der alten Eignungsfeststellung (Zulassung der Anlage) unterlaufen. Hierin erschöpft sich allerdings der Bestandsschutz. Nachrüstverpflichtungen bei zugelassenen Altvorhaben bestehen im Übrigen auch im Hinblick auf andere wasserwirtschaftliche Vorhaben (siehe etwa § 57 Absatz 4 und 5, § 58 Absatz 3, § 60 Absatz 2, § 34 Absatz 2 und § 35 Absatz 2 WHG).
Absatz 6 verpflichtet den Betreiber, bei der Behebung von erheblichen und gefährlichen Mängeln an Behältern oder Rückhalteeinrichtungen die Anforderungen der Verordnung zu beachten. Insbesondere beim Austausch von Behältern oder dem Neubau von Rückhalteeinrichtungen, also den für den Gewässerschutz bedeutsamsten Teilen einer Anlage, ist eine Anpassung an die aktuellen Anforderungen in der Regel ohne größeren finanziellen oder technischen Aufwand möglich.
Für bestehende Anlagen gelten nach Absatz 7 die weiter gehenden technischen Anforderungen dieser Verordnung sofort, wenn wesentliche bauliche Teile oder Sicherheitseinrichtungen geändert werden. In diesen Fällen ist eine Nachrüstung der Anlage und ihrer Technik in der Regel ohne größere Schwierigkeiten realisierbar und verhältnismäßig, wenn die genannten Teile einer Anlage erneuert oder ausgetauscht werden. Eine Änderung wesentlicher baulicher Teile oder von Sicherheitseinrichtungen liegt z.B. nicht vor, wenn eine Beschichtung ausgebessert wird oder wenn ein Stück einer Rohrleitung ausgetauscht wird.
Absatz 8 bestimmt, dass Anlagen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als einfach oder herkömmlich galten und damit ohne Eignungsfeststellung rechtmäßig errichtet und betrieben werden (siehe § 19h Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WHG a.F.), auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung bedürfen. Bei einer wesentlichen Änderung einer solchen Anlage sind allerdings die Anzeigepflichten nach § 40 zu beachten.
Nach Absatz 9 müssen bestehende Gleise in Umschlaganlagen, die z.B. im Schotterbett verlegt sind, nicht flüssigkeitsundurchlässig nachgerüstet werden. Grundsätzlich ergibt sich dies schon aus den Absätzen 3 und 5, wird auf Grund der Bedeutung für die Branche aber nochmals festgehalten.
Absatz 10 führt zu einer speziellen Übergangsregelung für Biogasanlagen. Der Standard, der in den einzelnen Ländern in den letzten Jahren für diese Anlagen gefordert wurde, ist sehr unterschiedlich. Bei einer Reihe von Anlagen führte die unzureichende Sicherheitstechnik dazu, dass bei Betriebsstörungen Gärsubstrate oder - reste austreten und zu Gewässerverunreinigungen mit Fischsterben führen. Um diese akute Gewässergefährdung zukünftig einzudämmen, fordert Absatz 10, dass bestehende Biogasanlagen in den nächsten fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung mit einer Umwallung versehen werden müssen, soweit dies räumlich zu verwirklichen ist. Mit dieser Maßnahme kann zwar noch nicht die Betriebsstörung selbst, aber immerhin die Freisetzung der allgemein wassergefährdenden Stoffe in die Umwelt und ein Fischsterben verhindert werden. Weitere Maßnahmen sind erst auf Anordnung der Behörde im Anschluss daran durchzuführen (Satz 3).
Zu § 69 (Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen)
§ 69 regelt die Anpassung der bestehenden Anlagen, die nach Inkrafttreten der Verordnung nicht planmäßig geprüft werden müssen.
Nach Absatz 1 müssen die nicht wiederkehrend prüfpflichtigen bestehenden Anlagen, sofern sie den technischen Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, vom Betreiber nur dann nachgerüstet werden, wenn dies die zuständige Behörde anordnet. Die Verantwortung eines Betreibers für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage ist davon nicht berührt.
Absatz 2 bestimmt, dass § 68 Absatz 5, 7 und 8 auch für die nicht prüfpflichtigen Anlagen gelten. Auch für diese Anlagen gilt, dass die Anordnung nicht zu einer Stilllegung oder Beseitigung der Anlage führen darf (vgl. § 68 Absatz 5) und dass bei der Änderung wesentlicher baulicher Teile oder wesentlicher Sicherheitseinrichtungen (vgl. § 68 Absatz 7) die Anforderungen der Verordnung zu beachten sind.
Zu § 70 (Prüffristen für bestehende Anlagen)
Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass die Frist, die bei wiederkehrenden Prüfungen von bestehenden Anlagen einzuhalten ist, mit der letzten Prüfung nach landesrechtlichen Vorschriften zu laufen beginnt. Da in einigen Ländern bestimmte Prüfungen auch von Fachbetrieben durchgeführt werden konnten, gelten dort die Prüfungen von Fachbetrieben als gleichwertig zu denen der Sachverständigen (Satz 2).
Absatz 2 definiert, wann Anlagen, die bisher nicht geprüft werden mussten, unter die Prüfpflicht fallen. Hierbei ist eine Staffelung der Prüffristen für Anlagen vorgesehen, damit verhindert werden kann, dass alle bestehenden Anlagen, die neu unter die Prüfpflicht fallen, gleichzeitig geprüft werden müssen. Um diesen hohen Anfall von Prüfungen während einer kurzen Zeitspanne bewerkstelligen zu können, müssten sowohl die Sachverständigenorganisationen als auch die Behörden entsprechende Kapazitäten vorhalten. Die Staffelung erfolgt nach dem Alter der Anlagen, da die Vermutung besteht, dass ältere Anlagen eher mangelbehaftet sind.
Zu § 71 (Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern)
§ 71 sieht eine spezielle Regelung für Leichtflüssigkeitsabscheider vor, die in Abfüllanlagen von Kraftstoffen, hier insbesondere Tankstellen, eingebaut werden. Auf Grund europarechtlicher und nationaler Vorschriften wird den Kraftstoffen ein zunehmender Anteil an Ethanol beigemischt. Eine Aussage darüber, ob durch diese Beimischung die Funktionsfähigkeit des Leichtflüssigkeitsabscheiders sowie die Verträglichkeit des Materials nicht beeinträchtigt werden, war lange Zeit nicht möglich. Für die hierzu erforderlichen Untersuchungen sowie eine daraus sich ergebende Umstellung der Leichtflüssigkeitsabscheider stand ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung, so dass mit Inkrafttreten der Verordnung bei einem Einbau neuer Leichtflüssigkeitsabscheider das geforderte Sicherheitsniveau eingehalten werden kann.
Zu § 72 (Übergangsbestimmungen für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen)
§ 72 regelt die Übergangsbestimmungen für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen.
Die Fachbetriebseigenschaft konnte bislang durch baurechtlich anerkannte Güte- und Überwachungsgemeinschaften oder auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages mit einer Technischen Überwachungsorganisation für zwei Jahre erlangt werden (siehe § 19l Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG a.F. und landesrechtliche Vorschriften). Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung können nur noch wasserrechtlich anerkannte Organisationen Zertifizierungen vornehmen. Fachbetriebe, die berechtigt sind, Gütezeichen von baurechtlich anerkannten Güte- und Überwachungsgemeinschaften zu führen, gelten nach Absatz 1 Satz 1 noch zwei Jahre als Fachbetriebe nach neuem Recht, um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass die Güte- und Überwachungsgemeinschaft die Einhaltung der Fachbetriebskriterien in dieser Zeit weiterhin überwacht. In dieser Übergangszeit haben die bestehenden Güte- und Überwachungsgemeinschaften die Möglichkeit, sich nach § 57 anerkennen zu lassen. Einer weiteren Übergangsregelung bedarf es nicht.
Nach Absatz 2 Satz 1 gelten bestehende Anerkennungen für Sachverständigenorganisationen nach landesrechtlichen Vorschriften als Anerkennungen nach neuem Recht fort. Soweit diese Verordnung Anforderungen enthält, die über die Anforderungen nach bisherigem Landesrecht hinausgehen, müssen die Sachverständigenorganisationen diese nach Satz 2 erst nach einem halben Jahr erfüllen. Ihnen soll damit sowie mit der Regelung in Satz 3 eine ausreichende Übergangsfrist gewährt werden.
Absatz 3 ermöglicht es bestellten Personen von Sachverständigenorganisationen und von Fachbetrieben, ihre Tätigkeit fortzusetzen, auch wenn die Anforderungen der Verordnung an die Fachkunde und die Erfahrungen nicht erfüllt werden. Bisher war es möglich, dass die zuständigen Behörden in Einzelfällen einer Bestellung zugestimmt haben, auch wenn bestimmte Anforderungen nicht erfüllt wurden. Dies geschah in der Regel im Hinblick auf die besondere Erfahrung dieser Personen. Diese Personen sollen aus ihrem Tätigkeitsgebiet nicht verwiesen werden, so dass eine Sonderregelung für sie erforderlich ist.
Zu § 73 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)
§ 73 regelt das Inkrafttreten der Verordnung und das gleichzeitige Außerkrafttreten der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 3 77). Um den Güte- und Überwachungsgemeinschaften, die erst anerkannt sein müssen, bevor sie Fachbetriebe zertifizieren können, keinen Nachteil zu verschaffen, werden zunächst am Tag nach der Verkündung nur die Regelungen in Kraft gesetzt, die die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaften regeln. Vier Monate später - in diesem Zeitraum sollten die Anerkennungen nach § 57 Absatz 6 ausgesprochen sein - tritt dann die gesamte Verordnung in Kraft. Durch das verzögerte Inkrafttreten haben auch die Betreiber, Behörden und Sachverständigenorganisationen ausreichend Zeit, sich auf die Regelungen der neuen Verordnung vorzubereiten.
Es ist vorgesehen, gleichzeitig die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 27. Juli 2005 (VwVwS, BAnz. Nr. 142a vom 30. Juli 2005) aufzuheben, um keine Rechtsunsicherheit aufkommen zu lassen. Dies bleibt jedoch einem eigenen Verfahren vorbehalten.
Zu Anlage 1 (Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend)
Anlage 1 gibt dem nach Kapitel 2 zur Einstufung verpflichteten Betreiber vor, wie er auf der Grundlage von im Rahmen des europäischen Stoff- und Chemikalienrechts zu ermittelnden Daten seine Stoffe zu bewerten und einer von drei Wassergefährdungsklassen zuzuordnen oder als nicht wassergefährdend einzustufen hat. Die Erhebung dieser Daten ist durch das europäische Chemikalienrecht vorgegeben. Für die Einstufung werden den aus diesen Daten ermittelten R-Sätzen oder Gefahrenhinweisen Bewertungspunkte zugeordnet, die entsprechend ihrer Relevanz für den Schutz der Gewässer festgelegt wurden. Aus der so ermittelten Gesamtpunktzahl wird die jeweilige Wassergefährdungsklasse abgeleitet.
Die mit der Selbsteinstufung ermittelten Wassergefährdungsklassen sind Grundlage für die endgültige Einstufung von Stoffen durch das Umweltbundesamt. Die Wassergefährdungsklassen sind ein wesentliches Merkmal für die Ermittlung der für eine zu betreibende Anlage geltenden technischen und organisatorischen Anforderungen.
Nummer 1 enthält aus dem europäischen Gefahrstoffrecht übernommene Begriffsbestimmungen zu den toxischen Eigenschaften und Auswirkungen auf die Umwelt (Nummer 1.1), krebserzeugenden Stoffen (Nummer 1.2), aufschwimmenden flüssigen Stoffen (Nummer 1.3) und dem M-Faktor für eine hohe aquatische Toxizität (Nummer 1.4). Die vorgezogenen Erläuterungen sollen den Text der Anlagen verständlicher gestalten und diese Erläuterungen an einem Ort zusammenfassen.
Zu Nummer 2 (Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend)
In Nummer 2.1 und 2.2 werden die Kriterien für die Einstufung als nicht wassergefährdend näher bestimmt. Die Kriterien entsprechen denen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999. Auf Grund der Einstufung als nicht wassergefährdend gelten für die Anlagen, in denen mit den entsprechenden Stoffen und Gemischen umgegangen wird, die anlagenbezogenen Vorschriften der Verordnung und auch die diesbezüglichen Vorgaben des Wasserhaushaltgesetzes (§§ 62 und 63) nicht. In diesem Fall gelten lediglich die allgemeinen Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes zum Schutz der Gewässer vor einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit (siehe insbesondere § 32 Absatz 2, § 45 Absatz 2 und § 48 Absatz 2 WHG).
Zu Nummer 2.1 (Stoffe)
In Nummer 2.1 werden die Voraussetzungen bestimmt, nach denen Stoffe als nicht wassergefährdend eingestuft werden. Um einen Stoff als nicht wassergefährdend einzustufen, müssen neben dem Ausschluss gefahrstoffrechtlicher Einstufungen gemäß Nummer 4 weitere Bedingungen zur Wasserlöslichkeit, Ökotoxizität im Bereich der Löslichkeit, zum Bioabbauverhalten und Bioakkumulationspotenzial erfüllt werden, die sich im Einzelnen aus Nummer 2.1 ergeben. Nur bei Einhaltung dieser Kriterien kann ausgeschlossen werden, dass der Stoff nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeiführt.
Zu Nummer 2.2 (Gemische)
In Nummer 2.2 werden die Voraussetzungen für die Einstufung von Gemischen als nicht wassergefährdend bestimmt. Die Voraussetzungen leiten sich im Wesentlichen aus den stofflichen Bestandteilen der Gemische und der nach Nummer 4 ermittelten Wassergefährdungsklassen der Stoffe ab. Die Kriterien selbst entsprechen denen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999.
Zu Nummer 3 (Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe und Gemische als allgemein wassergefährdend)
Nummer 3.1 regelt für die aufschwimmenden flüssigen Stoffe, dass sie, auch wenn sie alle unter Nummer 2.1 genannten Kriterien für nicht wassergefährdende Stoffe erfüllen, dennoch als allgemein wassergefährdend gelten. Sie können durch das Aufschwimmen auf der Gewässeroberfläche Wasserorganismen, Insekten und Vögel schädigen, indem sie beispielsweise ihre Sauerstoffaufnahme oder ihre Mobilität unterbinden. Sie werden allerdings keiner Wassergefährdungsklasse zugeordnet, sondern gelten als allgemein wassergefährdend (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7). Nach § 13 Absatz 1 gelten für diese Stoffe und aufschwimmenden Gemische nach Nummer 3.3 die Anforderungen des Kapitels 3 nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie in ein oberirdisches Gewässer gelangen. Nummer 3.2 ergänzt die Verpflichtung für das Umweltbundesamt, die Liste der aufschwimmenden flüssigen Stoffe zu veröffentlichen, damit für die Betreiber Rechtssicherheit geschaffen wird. Nummer 3.3 enthält eine Regelung für Gemische, die aus aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach Nummer 3.1 und nicht wassergefährdenden Stoffen bestehen. Soweit dieses Gemisch immer noch aufschwimmt, gilt es als allgemein wassergefährdend.
Zu Nummer 4 (Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen)
Nummer 4 ist die zentrale Regelung für die Kriterien zur Einstufung von Stoffen in die drei Wassergefährdungsklassen. Die Ergebnisse der Einstufung nach Nummer 4 bilden auch die wesentliche Grundlage für die Einstufung von Gemischen gemäß Nummer 5.
Nummer 4.1 beschreibt grundsätzlich das Vorgehen bei der Ermittlung der Wassergefährdungsklassen. Aus wissenschaftlichen Prüfergebnissen gemäß Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (ABl. L 142, S. 1 vom 30.05.2008) werden für die Stoffe R-Sätze oder Gefahrenhinweise abgeleitet, denen dann Bewertungspunkte zugeordnet werden. Bei auftretenden Datendefiziten werden Vorsorgepunkte zugeordnet. Aus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte wird die Wassergefährdungsklasse bestimmt.
Die Tabellen zu Nummer 4.2 listen alle R-Sätze und Gefahrenhinweise mit ihren Bewertungspunkten auf. Es wurden nur R-Sätze und Gefahrenhinweise berücksichtigt, die Stoffeigenschaften abbilden, die im Zusammenhang mit Wasser oder Gewässern eine Gefahr für Mensch sowie Gewässerfauna und -flora bedeuten. Die Gefahrenhinweise sollen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung, ABl. L 353, S. 1 vom 31.12.2008) die R-Sätze vollständig ablösen.
Nummer 4.3 bestimmt, wie das Fehlen der Bewertung bestimmter toxischer Eigenschaften oder sonstiger Auswirkungen auf die Umwelt bei der Ableitung der Wassergefährdungsklassen zu berücksichtigen ist. In Abhängigkeit von fehlenden Daten werden Vorgabewerte vergeben, um dem Besorgnisgrundsatz ausreichend Rechnung tragen zu können.
Nummer 4.4 bestimmt die letztlich vorzunehmende rechnerische Auswertung der Bewertungsergebnisse und die Zuordnung zu einer der drei in Betracht kommenden Wassergefährdungsklassen.
Zu Nummer 5 (Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen)
Die Wassergefährdung von Gemischen ist vorzugsweise auf der Grundlage der Zusammensetzung und der nach Nummer 4 bestimmten Wassergefährdung der einzelnen im Gemisch enthaltenen Stoffe zu ermitteln. Dies entspricht der bisherigen Vorgehensweise nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999.
Nummer 5.1 regelt neben den Grundsätzen der Übernahme europarechtlicher Vorschriften insbesondere die Berücksichtigungsgrenzen von im Gemisch enthaltenen Stoffen in Abhängigkeit von ihrem Gefährdungspotenzial. Werden nach Nummer 5.1 Buchstabe e aus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte unterschiedliche Wassergefährdungsklassen ermittelt, so ist die aus den am Gemisch bestimmten Prüfdaten ermittelte Wassergefährdungsklasse maßgeblich, da vorhandene additive, synergistische oder antagonistische Wechselwirkungen realistischer abgebildet werden.
Nummer 5.2 bestimmt den Regelfall der Ermittlung der Wassergefährdungsklasse eines Gemisches. Diese wird in Abhängigkeit der Gehalte der Stoffe und deren WGK ermittelt.
Nummer 5.3 eröffnet die Möglichkeit, auch bei Gemischen die Wassergefährdungsklasse wie bei Stoffen auf der Grundlage von Toxizitätsdaten des Gemisches unmittelbar zu bestimmen. Dies ist notwendig, da die Ableitung nach Nummer 5.2 nicht in jedem Fall sachgerecht sein muss, z.B. wenn die Zusammensetzung des Gemisches nicht vollständig bekannt ist oder auf Grund von Wechselwirkungen (additiver, synergistischer oder antagonistischer Art) zwischen den einzelnen Stoffen die rechnerisch ermittelte Wassergefährdungsklasse die tatsächliche Wassergefährdung des Gemisches möglicherweise nicht richtig abbildet.
Zu Anlage 2 (Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen)
Anlage 2 bestimmt Form und Inhalt der Dokumentationsformblätter zur Einstufung von Stoffen und Gemischen. Die Formblätter geben dem Betreiber eine Orientierung zu den anzugebenden Daten und erleichtern dem Umweltbundesamt oder der zuständigen Behörde die Kontrolle der Einstufung. Die Formblätter können dabei in schriftlicher oder elektronischer Form ausgefüllt werden, dies regelt die Verordnung nicht.
Form und Inhalt der Dokumentation entsprechen unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Erfahrungen mit dem Vollzug den bislang vorzulegenden Unterlagen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999.
Nummer 1.2 bestimmt Inhalt und Form der dem Umweltbundesamt vorzulegenden Dokumentation über die Einstufung von Stoffen. Es werden die Informationen verlangt, die der Betreiber für die Selbsteinstufung nach Nummer 4 von Anlage 1 zur Verfügung haben muss. Die Informationen ergeben sich aus dem europäischen Gefahrstoffrecht. Nummer 1.2.1 enthält die verpflichtend anzugebenden Daten, Nummer 1.2.2 diejenigen, die angegeben werden sollen, sofern sie der Betreiber zur Verfügung hat. Soll ein Stoff allerdings als nicht wassergefährdend eingestuft werden, müssen die Angaben gemäß Nummer 1.2.2 Satz 1 vorgelegt werden, um mit Sicherheit eine Gewässergefährdung ausschließen zu können.
Polymere werden wie Stoffe eingestuft. Um die eindeutige Identität der eingestuften Polymere zu definieren, werden gemäß Nummer 1.2.3 nähere Angaben zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung gefordert, die zusätzlich zu bestimmen und anzugeben sind.
Nummer 2 bestimmt das Formblatt für Gemische, das auch auszufüllen ist, wenn ein Betreiber die Möglichkeit nach § 10 Absatz 2 nutzt, ein festes Gemisch in eine Wassergefährdungsklasse einzustufen, Nummer 3 das für feste Gemische, die nach § 10 Absatz 1 als nicht wassergefährdend eingestuft werden.
Zu Anlagen 3 und 4 (Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen und Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)
Wie zu § 44 Absatz 4 schon ausgeführt, stellen die Merkblätter nach Anlage 3 und 4 eine vereinfachte und standardisierte Form einer Betriebsanweisung dar. Aus den Merkblättern soll hervorgehen, um welche Anlage es sich handelt, mit welchen wassergefährdenden Stoffen dort umgegangen wird, ob es sich um einen besonderen Standort - z.B. in einem Schutzgebiet - handelt, ob und wann die Anlage einer Prüfung durch Sachverständige bedarf, ob die Anlage fachbetriebspflichtig ist und wer im Schadensfall zu alarmieren ist. Weiter gehende Angaben sind für Anlagen, für die nach § 44 Absatz 4 ein Merkblatt verwendet werden darf, nicht erforderlich. Die vorgegebenen Merkblätter für Heizölverbraucheranlagen (Anlage 3) oder für andere Anlagen (Anlage 4) stellen für die Betreiber eine wesentliche Erleichterung dar, da mit ihnen konkret vorgegeben ist, welche Informationen enthalten sein müssen. Angesichts der überregionalen Anbieter von Anlagen und der überregionalen Tätigkeit von Sachverständigen ist es auch angemessen, ein bundesweit einheitliches Merkblatt vorzugeben. Für diesen Personenkreis wird damit auch ein Rationalisierungseffekt erreicht.
Zu Anlage 5 (Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten)
Anlage 5 regelt, welche Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ein Betreiber in welchen Intervallen von einem externen Sachverständigen prüfen zu lassen hat. Prüfpflichtig sind alle unterirdischen Anlagen und oberirdische Anlagen abgestuft nach der Gefährdungsstufe, der Stoff- bzw. der Anlagenart. Die Prüfverpflichtung besteht vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung der Anlage, bei der Stilllegung sowie bei bestimmten Anlagen in wiederkehrenden Abständen. Das Erfordernis einer Sachverständigenprüfung ergibt sich nach dem Grad der Gewässergefährdung und entspricht weitgehend § 23 Absatz 1 der Muster-VAwS. Allerdings mussten Anforderungen für Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen (Zeile 4), aufschwimmenden flüssigen Stoffen (Zeile 6) sowie zu Biogasanlagen (Zeile 7) neu aufgenommen werden, da diese mit allgemein wassergefährdenden Stoffen umgehen und deshalb nicht in Gefährdungsstufen eingestuft werden können. Auch die Regelung für Umschlaganlagen im intermodalen Verkehr in Zeile 5 ist ergänzt, da den Anlagenbetreibern insbesondere beim Umschlagen von Containern in der Regel nur die Gefahrguteinstufung, nicht aber eine Einstufung in Wassergefährdungsklassen gelingt und damit Gefährdungsstufen nicht abgeleitet werden können. Zur genauen Einstufung in Wassergefährdungsklassen müssten die Betreiber die Container teilweise öffnen, was jedoch aus anderen Gründen häufig nicht statthaft ist oder nähere Daten aus den Frachtpapieren bzw. über den Absender ermitteln. Die Regelung dieser Prüfpflichten erfolgt jeweils in vergleichbarer Form wie bei den Anlagen, die einer Gefährdungsstufe zugeordnet werden können.
Neu ist außerdem, dass Abfüll- und Umschlaganlagen der Gefährdungsstufe B regelmäßig geprüft werden müssen (siehe Zeile 8). Die Prüfung dieser Anlagen der Gefährdungsstufe C und D im Abstand von fünf Jahren entspricht derjenigen für andere Anlagen zum Umgang mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen und wird in der Tabelle nur deshalb gesondert ausgewiesen, damit Anforderungen an die Anlagen zusammen aufgeführt werden können. Bei Abfüllflächen kann es insbesondere durch die dynamischen Verkehrsbelastungen sowie durch direkte Beschädigungen der Dichtflächen durch den Verkehr, herabfallende Gegenstände oder Schmirgeleffekte im laufenden Betrieb zu Funktionsverlusten der Dichtflächen kommen. Umschlaganlagen sind entsprechend einzuordnen, wobei insbesondere bei Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen ein besonderes Risikopotenzial zu beachten ist, das sich aus der Lage direkt an Oberflächengewässern ergibt.
Fußnote 1 dient der Erläuterung der in der Tabelle genannten Buchstaben.
Fußnote 2 dient der Erläuterung der in der Tabelle genannten Volumen- und Masseangabe.
Fußnote 3 erweitert die Inbetriebnahmeprüfung von Abfüll- oder Umschlaganlagen um eine Nachprüfung der Abfüll- und Umschlagsflächen nach einem Jahr. Bei diesen Flächen kann es insbesondere in den ersten Betriebsmonaten zu Setzungen kommen, die zu Rissen führen oder es können sich Dichtmittel aus Fugen lösen. Nach den Erkenntnissen der Sachverständigenprüfungen ist deshalb eine solche Nachprüfung ein wichtiges Element, um sicherstellen zu können, dass die Flächen den Anforderungen der Verordnung auch nach einer gewissen Betriebszeit genügen.
Fußnote 4 bestimmt den Fristbeginn der wiederkehrenden Prüfungen. Ausschlaggebend für diese Prüfung ist dabei der Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung. Dies bedeutet, dass eine verspätete wiederkehrende Prüfung nicht dazu führt, dass sich der Zeitpunkt für die folgende wiederkehrende Prüfung nach der verspäteten Prüfung richtet, sondern weiterhin nach dem planmäßigen Termin.
Fußnote 5 regelt, wann eine Frist für eine wiederkehrende Prüfung als eingehalten gilt. Im Vollzug ist es regelmäßig zu Diskussionen gekommen, ob die Prüfungen taggenau durchgeführt werden müssen. Mit der Fußnote soll diese Diskussion beendet werden, da die Frist auch dann noch als eingehalten gilt, wenn die Prüfung zumindest in dem Monat erfolgt, in dem der Tag der Fälligkeit liegt.
Fußnote 6 verweist darauf, dass in der Tabelle das Gesamtvolumen der Biogasanlage angegeben ist.
Zu Anlage 6 (Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten)
Anlage 6 regelt die Prüfpflichten für Anlagen innerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Diese entsprechen grundsätzlich denen von Anlagen außerhalb dieser Gebiete, die in Anlage 5 näher geregelt sind. Auf Grund der besonderen Schutzwürdigkeit der erwähnten Gebiete müssen jedoch weiter gehend unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen wiederkehrend alle 30 Monate, oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen Stoffen der Gefährdungsstufe B wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden. Damit wird dem besonderen Schutzbedürfnis in diesen Gebieten Rechnung getragen. Eine Erhöhung der Prüfintervalle bei Anlagen, die keiner Gefährdungsstufe zugeordnet werden können, wurde nicht vorgenommen, da eine Differenzierung aus Vollzugssicht als nicht notwendig erachtet wird.
Zu Anlage 7 (Anforderungen an JGS-Anlagen) Anlage 7 regelt die Anforderungen an JGS-Anlagen.
Die Anlage 7 ist insbesondere erforderlich, um bei der Umsetzung der Nitratrichtlinie alle landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf technische Anforderungen an JGS-Anlagen im Wettbewerb bundesweit gleichzustellen.
Würden in der Verordnung keine Regelungen zu den JGS-Anlagen getroffen, müssten insoweit die bisherigen landesrechtlichen Bestimmungen mit ihren unterschiedlichen Ausprägungen weitergelten. Außerdem würde dadurch sowohl für die Vollzugsbehörden als auch die Landwirtschaft erheblicher zusätzlicher Aufwand entstehen, der durch eine umfassende bundesrechtliche Regelung vermieden werden könnte.
Die Anlage 7 ist im Zusammenhang mit der Entschließung des Bundesrates vom 23. Mai 2014 (BR-Drucksache 77/14 - Beschluss -) zu sehen, das Fassungsvermögen von JGS-Anlagen in der Düngeverordnung zu regeln, um den Anforderungen des EU-Rechts vollumfänglich gerecht zu werden. Mit der neuen Düngeverordnung soll auch insoweit eine bundeseinheitliche Regelung geschaffen werden. Auf diesem Weg soll die Kompetenz der Wasserbehörden in Bezug auf die Anlagentechnik und Anordnungen erforderlicher Maßnahmen sowie die der Landwirtschaftsbehörden bzgl. der Mindestbemessung der Anlagen genutzt werden.
Mit Anlage 7 wird eine in sich konsistente Regelung geschaffen, die den nach § 62 Absatz 1 Satz 3 WHG geforderten bestmöglichen Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften gewährleistet.
Zu Nummer 1 (Begriffsbestimmungen)
Nummer 1.1 enthält eine beispielhafte Aufzählung von JGS-Anlagen, in denen nur Stoffe nach § 2 Nummer 13 eingesetzt werden.
Nummer 1.2 definiert den Begriff Sammeleinrichtungen und stellt das Ergebnis der Abstimmung in dem Fachausschuss der DWA zur Erarbeitung einer technischen Regel für JGS-Anlagen dar.
Zu Nummer 2 (Allgemeine Anforderungen)
Die Nummern 2.1 und 2.3 übernehmen die auch bei anderen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geltenden baurechtlichen Regelungen, dass nämlich die Anlagen und Anlagenteile gegenüber den zu erwartenden Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sowie flüssigkeitsundurchlässig und standsicher sein sowie über einen baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis verfügen müssen, der die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt. Diese Regelung zum Erfordernis von bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen führt zu einer wesentlichen Vollzugserleichterung, da nicht mehr im Einzelfall geprüft werden muss, ob alle Anforderungen erfüllt werden und die Betreiber gleichzeitig die Sicherheit haben, dass sie diese Anlagen langfristig betreiben können, ohne nachträgliche Auflagen befürchten zu müssen.
Nummer 2.2 definiert abweichend von den sonst geltenden Grundsatzanforderungen in § 17 die Anforderungen, die den bestmöglichen Schutz der Gewässer für JGS-Anlagen gewährleisten und folgt damit dem in § 62 Absatz 1 Satz 3 WHG geforderten abweichenden Schutzniveau. Im Unterschied zu den Anforderungen nach § 17 entfällt für diese Anlagen das Erfordernis von Rückhalteeinrichtungen. Da bei einer Freisetzung größerer Mengen dieser Stoffe trotzdem Schäden des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer eintreten, ist es erforderlich, dass die Freisetzung rechtzeitig erkannt wird, so dass der Landwirt die notwendigen Maßnahmen ergreifen kann. Bei einem Verzicht auf die Rückhaltung ist diese Forderung nach schneller und zuverlässiger Erkennbarkeit von austretenden wassergefährdenden Stoffen unabdinglich. Das bei anderen Anlagen sonst geforderte inhärente Sicherheitssystem, das auch ohne menschliches Zutun funktioniert, wird hier also durch einen Sicherheitsstandard ersetzt, bei dem der Landwirt rechtzeitig über eine Freisetzung informiert wird und dann in der Lage sein muss, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Für die JGS-Anlagen wird mit dieser Regelung erstmals konkret ausgeführt, welche abweichenden Anforderungen für sie gelten. Der Verzicht auf die Rückhalteeinrichtung stellt dabei aus Sicht des Gewässerschutzes ein weitgehendes, aber unter den geschilderten Bedingungen vertretbares Zugeständnis an die Landwirtschaft dar. Weitere Abstriche sind mit dem bestmöglichen Schutz nicht vereinbar, da die austretenden Flüssigkeiten unstrittig zu einer Beeinträchtigung der Gewässerqualität bis hin zu Fischsterben führen und deshalb auf die Erkennung und Einleitung von Gegenmaßnahmen bei Schadensfällen nicht verzichtet werden kann.
Nummer 2.4 regelt die Qualifikation des Personals, das die Anlagen errichtet oder instandsetzt (vgl. hierzu die Begründung zu § 45). Satz 2 enthält eine Bagatellregelungen, wonach die Anforderungen für bestimmte Anlagen nicht gelten.
Nach Nummer 2.5 ist das Errichten von Behältern aus Holz unzulässig, da sie nach den Erfahrungen nicht dauerhaft dicht sind und demnach auch die auf den bestmöglichen Schutz der Gewässer ausgerichteten Grundsatzanforderungen nicht erfüllen.
Zu Nummer 3 (Anlagen zum Lagern von flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen)
Nummer 3.1 konkretisiert die Grundsatzanforderung und schreibt für Lageranlagen vor, dass sie einwandig errichtet werden dürfen, wenn sie über eine Leckageerkennung verfügen. Auch Rohrleitungen können einwandig ausgeführt werden, müssen dabei allerdings die technischen Regeln für solche Anlagenteile einhalten. Als technische Regel kommt dabei insbesondere die TRwS DWA-A 792 in Frage, die im Gelbdruck vorliegt.
Nach Nummer 3.2 sind Sammel- und Lagerreinrichtungen in das Leckageerkennungssystem nach Nummer 3.1 einzubeziehen. Bei den Sammel- und Lagereinrichtungen unter Ställen (sog. Güllekeller) wird nach Satz 2 auf die Forderung nach einem Leckageerkennungssystem verzichtet, da dies nur noch mit sehr hohem Aufwand eingebaut werden kann und letztlich doch so fehleranfällig ist, dass sichere und qualifizierte Aussagen über die Dichtheit der Anlage nicht möglich sind. Allerdings müssen gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden. Um zu verhindern, dass diese Güllekeller zu den eigentlichen Lageranlagen werden, wird die Aufstauhöhe auf die für die Entmistung erforderlich Höhe begrenzt. Außerdem sind Rohrleitungen und andere Einrichtungen mit Dichtungen oder mit Fugen vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere eine dichte Verlegung, zu prüfen. Für Sammel- und Lagereinrichtungen, die nicht unter Ställen angeordnet sind, gilt Satz 1.
Zu Nummer 4 (Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut)
Anlagen zur Lagerung von Festmist und Pflanzenmaterial sind nach Nummer 4.1 seitlich einzufassen, das Eindringen von Niederschlagswasser aus dem umliegenden Gelände ist zu verhindern. Die Fläche selbst muss nach Nummer 2.3 flüssigkeitsundurchlässig sein. Ohne diese Maßnahmen käme es zu einem Eintrag dieser Stoffe in Boden und Grundwasser, die bei längerer Einwirkungszeit zu einer nicht mehr geringfügigen Grund- oder Oberflächenwasserbelastung führen würde. An die Flächen von Foliensilos mit Rund- und Quaderballen werden nach Satz 2 keine Anforderungen gestellt, wenn auf ihnen keine Entnahme der Silage erfolgt. Die in diesen Ballen üblicherweise anfallenden Silagesickersaftmengen sind so gering, dass sie aus den Ballen nicht austreten, sofern diese nicht geöffnet werden. Außerdem befinden sich diese Ballen oft in der freien Feldflur, in der die Herstellung einer flüssigkeitsundurchlässigen Fläche nicht angemessen wäre.
Während der Lagerung freigesetzte Stoffe, insbesondere Sickersäfte, sowie das mit ihnen verunreinigte Niederschlagswasser müssen vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß beseitigt oder verwertet werden, soweit die Stoffe nicht zur Düngung unter Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften - z.B. keine Aufbringung in der vegetationslosen Zeit oder auf Schnee - verwendet werden können (Nummer 4.2). Erst zusammen mit dieser Ergänzung wird sichergestellt, dass diese allgemein wassergefährdenden Flüssigkeiten nicht in die Umgebung oder ein Gewässer gelangen.
Zu Nummer 5 (Abfülleinrichtungen)
Vergleichbar den Anforderungen in § 23 für andere Anlagen werden in Nummer 5.1 die Anforderungen an das Befüllen und Entleeren von Anlagen definiert. Nummer 5.2 enthält die Anforderungen des vollständigen Auffangens sowie des ordnungsgemäßen Verwertens und Entsorgens des Niederschlagswassers, das beim Befüllen und Entleeren durch die allgemein wassergefährdenden Stoffe verunreinigt sein kann. Es entspricht auf Grund des vergleichbaren Gefährdungspotenzials den an die Lageranlagen nach Nummer 4.2 gestellten Anforderungen.
Zu Nummer 6 (Pflichten des Betreibers zur Anzeige und Überwachung)
Nummer 6.1 übernimmt die Anzeigepflicht, die für andere Anlagen gilt (§ 40 Absatz 1), grundsätzlich auch für JGS-Anlagen, verzichtet auf sie jedoch auf Grund des geringeren Gefährdungspotenzials bei kleinen Anlagen. Als kleine Anlagen werden vor allem die von Nebenerwerbslandwirten angesehen. Nach Angaben des bayerischen Bauernverbandes zählen zu den Nebenerwerbslandwirten diejenigen, die bis zu 25 Rinder und 15 Kälber haben. Daraus errechnet sich ein erforderliches Anlagenvolumen von maximal 500 Kubikmetern pro Betrieb.
Nummer 6.2 begründet die Verpflichtung einer regelmäßigen Überwachung der JGS-Anlagen, die auch für andere Anlagen gilt.
Nummer 6.3 fordert, dass der Betreiber bei Schadensfällen unverzüglich einschreitet und Instandsetzungsmaßnahmen durch einen Fachbetrieb einleitet.
Nummer 6.4 fordert für anzeigepflichtige JGS-Anlagen Sachverständigenprüfungen bei Inbetriebnahme und auf Anordnung der Behörde. Nur für Erdbecken wird auf Grund ihrer für äußere Einflüsse besonders empfindlichen Bauweise und negativer Erfahrungen bei bisher bestehenden Erdbecken eine wiederkehrende Prüfpflicht vorgesehen, die in Wasserschutzgebieten wie bei anderen Anlagen verkürzt ist. Da die Jauche, Gülle und die Silagesickersäfte oft chemisch aggressiv reagieren und damit die Behälterwerkstoffe und Dichtungen angreifen, ist wie bei anderen Anlagen nicht auszuschließen, dass es während der Betriebszeit zu Mängeln und Undichtheiten kommt. Die Prüfung durch externe Sachverständige soll gewährleisten, dass dadurch und durch äußere Einflüsse entstehende Mängel rechtzeitig erkannt und behoben werden. Dabei müssen diese Prüfungen im laufenden Betrieb erfolgen können, da der Anfall der Gülle nicht unterbrochen werden kann und es höchstens möglich ist, für einen kurzen Zeitraum während der Prüfung einen Zufluss zu verhindern. Insofern sind Prüfungen zu bevorzugen, mit denen eine relativ schnelle Aussage über den Zustand gemacht werden kann. Die Sachverständigenprüfung wird regelmäßig als Ordnungsprüfung durchgeführt, bei der die Prüfung auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit auf Grund der vorhandenen Unterlagen, wie z.B. Baupläne und Nachweise über die Betongüte, erfolgt. Weiter gehende Prüfungen sollen sich am Ergebnis der Ordnungsprüfung und dem technischen Zustand der Anlage orientieren und in angemessenem Umfang erfolgen, insbesondere bei Anlagen mit geringer erwarteter Restlaufzeit.
Nummer 6.5 und 6.6 übernehmen die Regelungen zur Anlagenprüfung, zum Prüfbericht und zur Übermittlung der Prüfergebnisse, die für sonstige Anlagen gelten, auch für JGS-Anlagen (§ 47 Absatz 2 und 3).
Nummer 6.7 regelt die Beseitigung festgestellter Mängel und entspricht den Regelungen für andere Anlagen in § 48.
Zu Nummer 7 (Bestehende Anlagen)
Nummer 7 enthält gegenüber den §§ 68, 69 speziellere Übergangsbestimmungen für JGS-Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind. Diese bestehenden Anlagen unterliegen einem weitgehenden Bestandsschutz.
Nach Nummer 7.1 gelten für JGS-Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind, abweichend von § 68 Absatz 1 nur § 24 Absatz 1 und 2 sowie die Nummern 5.1 und 6.1 bis 6.3 der Anlage 7. Die Nummern 6.4 bis 6.7 der Anlage 7 gelten mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde die Prüfung der dort genannten Anlagen und Erdbecken durch einen Sachverständigen nur dann anordnen kann, wenn der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt. Die Nummern 1 bis 4 und 5.2 der Anlage 7 gelten nur, soweit sie Anforderungen enthalten, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zu beachten waren. Damit entfällt für Bestandsanlagen mit Ausnahme des Verdachts erheblicher oder gefährlicher Mängel grundsätzlich die Sachverständigenprüfpflicht. In Satz 2 wird aber geregelt, dass bereits nach den landesrechtlichen Vorschriften geltende Prüfpflichten für bestehende JGS-Anlagen fortgelten.
Nummer 7.2 übernimmt die Regelungen des § 68 Absatz 4 mit der Einschränkung, dass Anpassungsmaßnahmen nur für bestehende JGS-Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1500 Kubikmetern angeordnet werden können. Anlagen mit einem Volumen von weniger als 1500 Kubikmetern erhalten demgegenüber Bestandsschutz. Satz 3 stellt klar, dass für alle bestehenden JGS-Anlagen nichtsdestotrotz die allgemeine wasserrechtliche Anordnungsbefugnis nach § 100 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands, insbesondere der Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 7.1 Buchstaben a und c besteht.
Nummer 7.3 enthält eine besondere Regelung für bestehende Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1500 Kubikmetern, bei denen es aus technischen Gründen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht möglich ist, nachträglich ein Leckageerkennungssystem einzubauen. In diesen Fällen wird der bestmögliche Schutz auch eingehalten, wenn auf andere Weise die Dichtheit der Anlage nachgewiesen wird. Dazu zählen beispielsweise regelmäßige Messungen der Stauhöhe, Kontrollschächte, die die Fuge Boden/Wand freilegen, Messstellen im oberflächennahen Grundwasser oder das Aufbringen von Beschichtungen und Dichtungsbahnen.
Nummer 7.4 übernimmt die Regelungen von § 68 Absatz 5 bis 7.
In Nummer 7.5 werden für bestehende Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1500 Kubikmetern Dokumentationspflichten geregelt.
Zu Nummer 8 (Anforderungen in besonderen Gebieten)
Auf Grund des besonderen Gefährdungspotenzials im Fassungsbereich und der engeren Schutzzone von Wasserschutzgebieten sowie in Überschwemmungsgebieten werden die dort geltenden Regelungen (§ 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 1) auch für JGS-Anlagen in den Nummern 8.1 und 8.2. weitgehend übernommen. In Nummer 8.3 wird der zuständigen Behörde wie bei den Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Bedingungen Befreiungen zu erteilen. Nach Nummer 8.4 bleiben weiter gehende Vorschriften nach landesrechtlichen Schutzgebietsverordnungen auch bei JGS-Anlagen unberührt.
ENDE
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