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Regelwerk, Techn. Regeln, AMR
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AMR 6.3 - Vorsorgebescheinigung
Arbeitsmedizinische Regel (AMR)

Vom 17. Januar 2014
(GMBl. Nr. 5 vom 24.02.2014 S. 100)



Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) - Vorsorgebescheinigung. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).

1 Vorbemerkungen und Zielsetzung

(1) Ziel dieser AMR ist es, eine mögliche Form und den erforderlichen Inhalt der Vorsorgebescheinigung nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV zu beschreiben und zu erläutern. Mit der Vorsorgebescheinigung wird die Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge bestätigt. Empfänger der Vorsorgebescheinigung sind der oder die an der Vorsorge teilnehmende Beschäftigte sowie der Arbeitgeber. Die Vorsorgebescheinigung enthält alle erforderlichen Angaben für die vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 4 ArbMedVV zu führende Vorsorgekartei.

(2) Für jeden Beschäftigten und jede Beschäftigte ist nach jeder Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge eine eigene Vorsorgebescheinigung auszustellen, eine Liste für mehrere Beschäftigte ist nicht möglich. Werden bei einem oder einer Beschäftigten mehrere arbeitsmedizinische Vorsorgen organisatorisch zu einer arbeitsmedizinischen Vorsorge zusammengelegt, können die Bescheinigungen auf einer Vorsorgebescheinigung zusammengefasst werden. Eine Zusammenfassung der Vorsorgebescheinigung mit Bescheinigungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen (siehe Absatz 3) ist nicht zulässig.

(3) Nicht Gegenstand dieser AMR sind insbesondere:

2 Voraussetzung für das Ausstellen einer Vorsorgebescheinigung

Die Vorsorgebescheinigung ist auszustellen, wenn das ärztliche Beratungsgespräch [1] mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie das Angebot und gegebenenfalls die Durchführung der für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlichen körperlichen oder klinischen Untersuchungen stattgefunden haben, das heißt abschließend arbeitsmedizinisch beurteilt worden sind. Da der oder die Beschäftigte das Recht hat, körperliche oder klinische Untersuchungen abzulehnen, darf die Ausstellung der Vorsorgebescheinigung nicht von der Teilnahme an körperlichen oder klinischen Untersuchungen abhängig gemacht werden.

3 Inhalt einer Vorsorgebescheinigung

(1) Die Vorsorgebescheinigung ist die schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber sowie den Beschäftigten oder die Beschäftigte, die der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV auszustellen hat.

(2) Die Vorsorgebescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

3.1 Beschäftigtenstammdaten

Als Beschäftigtenstammdaten sind anzugeben:

3.2 Vorsorgedatum

Anzugeben ist das Datum, an dem die arbeitsmedizinische Vorsorge bzw. die arbeitsmedizinischen Vorsorgen (siehe unter Nummer 1 Absatz 2) stattgefunden hat bzw. stattgefunden haben.

3.3 Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge

(1) Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist

  1. bei Pflicht- und Angebotsvorsorge: eindeutige Nennung der im Anhang der ArbMedVV aufgeführten Tätigkeit, aufgrund der der Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen oder anzubieten hat, unverbindliche Beispiele:
    • Tätigkeit mit Benzol (Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1b, c)
    • Mehlstaub > 4mg/m3
    • nicht gezielte Tätigkeit in Einrichtung zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen (Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3c, bb)
    • Aspergillus niger (Anhang Teil 2 Abs. 2 Nr. 1c)
    • Lärm > 85 dB(A)
    • Bildschirmarbeit
  2. bei Wunschvorsorge: eindeutige Nennung der Tätigkeit, aufgrund der der Arbeitgeber eine Wunschvorsorge zu ermöglichen hat.

(2) Anzugeben ist, ob es sich um eine Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge handelt.

(3) Hat organisatorisch für mehrere Anlässe arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden (siehe auch Nummer 1 Absatz 2), ist für jeden Anlass eine gesonderte Zeile zu verwenden.

3.4 Termin der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge

Anzugeben ist, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge zu dem betreffenden Anlass aus ärztlicher Sicht angezeigt ist (Datum - Monat, Jahr). Für Pflicht- und Angebotsvorsorge enthält die AMR 2.1 (Fristen für die Veranlassung/ das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge) weitere Einzelheiten zur Festlegung des Termins.

3.5 Unterschrift

(1) Die Vorsorgebescheinigung ist von dem Arzt oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV zu unterschreiben, der die Vorsorge durchgeführt hat. Neben dem Namen ist die Anschrift und die Qualifikation anzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Arzt oder eine Ärztin in Weiterbildung zum Arzt für Arbeitsmedizin oder im Erwerb der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin die Vorsorgebescheinigung unterschreiben, wenn der verantwortliche weiterbildende Arzt oder die weiterbildende Ärztin die Aufgabe an ihn oder sie übertragen hat. In der Vorsorgebescheinigung muss der weiterbildende Arzt oder die weiterbildende Ärztin erkennbar sein (zum Beispiel durch Verwendung des Kopfbogens oder des Stempels des weiterbildenden Arztes oder der weiterbildenden Ärztin und Unterschrift im Auftrag).

4. Muster einer Vorsorgebescheinigung

[ggf. Kopfbogen des Arztes oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV]

Vorsorgebescheinigung
nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

für Herrn/Frau

Name:___________________________________________________________________________________________________
Vorname:___________________________________________________________________________________________________
Geburtsdatum:___________________________________________________________________________________________________
Privatanschrift:___________________________________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________________________________
beschäftigt bei___________________________________________________________________________________________________
Anschrift des Arbeitgebers:___________________________________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________________________________
ggf. Personalnr.:___________________________________________________________________________________________________

Arbeitsmedizinische Vorsorge am: ______________

Anlass*Art
(Pflicht/Angebot/ Wunsch)
Nächster Termin**
1.

2.

...

* eindeutige Nennung der Tätigkeit (bei Pflicht/Angebot Anhang ArbMedVV maßgeblich)
** Datum (Monat/ Jahr); n.n. = nicht notwendig

_________________________________________________________________________

Unterschrift
[ggf. Stempel des Arztes oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV; ggf. Zusatz "Im Auftrag"]

5. Literatur uns sonstige Hinweise

Die Literaturangaben und sonstigen Hinweise dienen allein der Information. Sie sind von der Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV ausgenommen.

[1] Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen; § 7 Absatz 4 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (Stand 2011)

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