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Regelwerk
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LV 10 - Umsetzung der Gleichwertigkeitsklausel bei überwachungsbedürftigen Anlagen
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

Stand 25. November 1996
(Ausgabe 02/1997)



Vorwort

In der Vergangenheit beanstandete die Kommission der Europäischen Gemeinschaft wiederholt die in der Bundesrepublik geübte Verwaltungspraxis, für in der Europäischen Union / im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellte überwachungsbedürftige Anlagen bei Abweichungen vom technischen Regelwerk förmliche Ausnahmen zu verlangen. Nach Auffassung der Kommission verstieß diese Vorgehensweise gegen die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Wahrung eines möglichst ungehinderten Warenaustauschs. Als Folge hat die Bundesregierung die Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 336) erlassen. In die einzelnen Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen wurde eine sogenannte Gleichwertigkeitsklausel übernommen, bei deren Einhaltung das Erfordernis einer förmlichen Ausnahme entfällt.

Da die Anwendung der Gleichwertigkeitsklausel zu Schwierigkeiten führen kann, hat der Länderausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) eine Handlungsanleitung ausarbeiten lassen. In nur zwei Sitzungen, an denen unter Vorsitz Nordrhein-Westfalens Vertreter weiterer Länder, des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und der technischen Überwachung teilnahmen, wurde die vorliegende Handlungsanleitung mit Frage- und Antwortkatalog umfassend erörtert und ausgearbeitet.

Verfahren zur Anwendung der EG-Gleichwertigkeitsklausel in den Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz

Entsprechend dem EU-rechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zur Erfüllung der Art. 30 und 36 EG-Vertrag sind durch die Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 636) die Druckbehälterverordnung, die Dampfkesselverordnung, die Aufzugsverordnung, die Acetylenverordnung, die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und die Getränkeschankanlagenverordnung mit einer Gleichwertigkeitsklausel für Beschaffenheitsanforderungen ergänzt worden. Sie soll

Diese Vorschrift gilt daher nur für überwachungsbedürftige Anlagen selbst oder deren Teile (im folgenden "Anlage" genannt), für die noch keine Beschaffenheitsanforderungen im Rahmen einer EG-Richtlinie nach Art. 100/100 a EWG-/EG-Vertrag verabschiedet und in nationales Recht umgesetzt wurden.

1. Anwendung der Gleichwertiqkeitsklausel

Die Gleichwertigkeitsklausel ist bei Anlagen, die nach den in einem anderen EU-/EWR-Staat geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit wie die nach deutschem Recht hergestellte Anlagen (im folgenden "gleiche Sicherheit" genannt) gewährleisten, im Rahmen der im Einzelfall für diese Anlagen vorgesehenen förmlichen Verfahren (Erlaubnis-, Bauartzulassungs-, Anzeige-Verfahren) sowie nicht förmlichen Verfahren (z.B. Prüfungen) anzuwenden. Sie ändert nicht die in den Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen vorgesehenen Verfahrensabläufe einschließlich der Vorlage von Unterlagen.

Die Anforderungen an Umfang und Inhalt der Unterlagen sind im Technischen Regelwerk der jeweiligen Verordnung für überwachungsbedürftige Anlagen aufgelistet, z.B. in der TRD 520 "Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb und für das Verfahren der Anzeige von Dampfkesselanlagen". Diese Anforderungen gelten für alle Antragsteller.

Die bisherige Aufgabenverteilung zwischen Sachverständigen/Sachkundigen und staatlichen Aufsichtsbehörden bleibt erhalten.

2. Aufgaben von Behörden und Sachverständigen/Sachkundigen

2.1 Rechtliche Würdigung

Ob Anlagen nach den in anderen EU-/EWR-Staaten geltenden Regelungen oder Anforderungen

Anlagen sind rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht, wenn die dazu in einem EU-/EWR-Staat ergangenen Vorschriften eingehalten werden. Bei Abweichungen von diesen Vorschriften müssen entsprechende Ausnahmen nach den Vorschriften des Staates vorliegen, nach dessen Vorschriften bzw. Regelungen die Anlage hergestellt worden ist oder in den Verkehr gebracht werden soll. Ein Produkt gilt auch dann als rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht, wenn in dem jeweiligen EU-/EWR-Staat zu diesem Produkt keine Rechtsvorschriften / verbindlichen Regelungen/Normen für das Herstellen und Inverkehrbringen vorhanden sind.

2.2 Tatsachenfeststellung und -bewertung

Soweit Verfahren bzw. Prüfungen in den Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen vorgesehen sind, hat der Sachverständige/Sachkundige die Aufgabe festzustellen, ob die Anlage nach den in einem anderen EU-/EWR-Staat geltenden Regelungen hergestellt ist, und zu prüfen, ob die Anlage die gleiche Sicherheit gewährleistet.

3. Anwendung der Gleichwertigkeitsklausei in förmlichen Verfahren

Zu den förmlichen Verfahren zählen das Erlaubnis-, Bauartzulassungs- sowie das Anzeigeverfahren.

Im förmlichen Verfahren muß anhand der vorgelegten Unterlagen festgestellt werden, ob durch sie belegt ist, daß die nach den Vorschriften anderer EU-/EWRStaaten hergestellten Anlagen

Für die Aufgabenverteilung gilt Ziffer 2.

3.1 Dokumentation für die Anlage

Die vorzulegenden Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefaßt und prüffähig sein. Der prüffähige Zustand der Unterlagen ist gegeben, wenn der Inhalt der Unterlagen zu Zwecken der sicherheitstechnischen Beurteilung der Anlage geeignet, im Gedankengang nachvollziehbar und für die Fachleute hinsichtlich der Schlußfolgerungen nachprüfbar ist. Die Dokumentation muß der Anlage eindeutig zuzuordnen sein (z.B. Hersteller-Nr.).

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  1. Unterlagen über

    Zugelassene Stellen sind die in einem EU-/EWR-Staat ansässigen Stellen, die aufgrund der dort geltenden Regelungen befugt sind, die jeweils vorgeschriebenen Prüfungen oder Zertifizierungen vorzunehmen.

    Soweit diese Unterlagen nach Inhalt und Umfang nicht den nach deutschem Recht erforderlichen Nachweisen gleichwertig sind, oder begründete Zweifel an der Gleichwertigkeit von Prüfungen oder Prüfverfahren bestehen, sind im laufenden Verfahren entsprechende Prüfnachweise nachzufordern.

  2. Darlegung der rechtmäßigen Herstellung und des rechtmäßigen Inverkehrbringens;
  3. Bescheinigung über die Zulassung der Stelle mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat;
  4. Bescheinigung über die staatliche Zulassung bzw. öffentliche Bestellung des Übersetzers, wenn Übersetzungen in die deutsche Sprache vorliegen.

    Für die Prüfung der Unterlagen gilt Ziffer 3.2.

Sind Unterlagen unvollständig, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller auf, die Unterlagen entsprechend Buchstabe a bis d innerhalb einer bestimmten Frist zu vervollständigen. Dabei weist sie ihn darauf hin, daß bei nicht fristgerechter Vervollständigung der Unterlagen der Antrag kostenpflichtig abgelehnt wird.

3.2 Überprüfung der gleichen Sicherheit

Bei der Überprüfung der gleichen Sicherheit ist zu bedenken, daß das Konzept der Anlagensicherheit nicht nur die Beschaffenheit der Anlage, sondern auch Umfang und Fristen wiederkehrender Prüfungen enthält. Daher kann im Einzelfall Anlaß zu der Entscheidung gegeben sein, ob die in den jeweiligen Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen vorgeschriebenen Prüffristen und -Umfänge ausreichen. Der Sachverständige schlägt der zuständigen Behörde ggf. Abweichungen von bestehenden Prüffristen, Prüfarten und Prüfumfängen unter der Voraussetzung vor, daß die gleiche Sicherheit gewährleistet wird.

Kann der Sachverständige oder die zuständige Behörde anhand der vorgelegten Unterlagen die gleiche Sicherheit der Anlage nicht feststellen, steht es dem Antragsteiler frei, im Einvernehmen mit dem Sachverständigen oder nach Rücksprache reit der zuständigen Behörde ein Gutachten beizubringen.

3.3 Besonderheiten im Anzeigeverfahren

Ist der Sachverständige/Sachkundige in das Anzeigeverfahren einbezogen, prüft er die Unterlagen auf Vollständigkeit gemäß Ziffer 3.1 und ob die Anlage die gleiche Sicherheit gemäß Ziffer 3.2 gewährleistet.

Ist der Sachverständige/Sachkundige in das Anzeigeverfahren nicht einbezogen (siehe z.B. § 8 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF), hat die zuständige Behörde die Unterlagen unverzüglich daraufhin zu prüfen, ob die gleiche Sicherheit der Anlage gewährleistet ist. Kann die Behörde trotz vollständiger Unterlagen nicht feststellen, ob die gleiche Sicherheit der Anlage gewährleistet ist, fordert sie den Anzeigenden auf, den Sachverständigen zu beauftragen, eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.

3.4 Besonderheiten im Bauartzulassungsverfahren

In den Verordnungen zu § 11 Gerätesicherheitsgesetz geforderte Bauartzulassungen können nicht durch Zulassungen anderer EU-/EWR-Staaten ersetzt werden.

4. Anwendung der Gleichwertigkeitsklausel außerhalb von förmlichen Verfahren

4.1. Prüfpflichtige Anlagen

Der Sachverständige/Sachkundige prüft noch vor der Abnahmeprüfung anhand von Unterlagen nach Maßgabe der Ziffer 3.2, ob die gleiche Sicherheit der Anlage gewährleistet ist. Sind die Unterlagen dafür nicht ausreichend, müssen weitere Unterlagen angefordert werden. Werden sie nicht vorgelegt, kann die Prüfung nicht durchgeführt werden. In diesen Fällen ist die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

Hat der Sachverständige/Sachkundige festgestellt, daß die Unterlagen die gleiche Sicherheit der Anlage nicht belegen, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde im Rahmen der jeweiligen Verordnung.

4.2 Anlagen ohne Prüfpflicht

Bei Anlagen ohne Prüfpflicht wird grundsätzlich davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für die Erfüllung der Gleichwertigkeitsklausel gegeben sind.

In begründeten Einzelfällen gilt Ziffer 5.2.

5. Nachweis der Erfüllunq der Gleichwertigkeitsklausel in begründeten Einzelfällen

5.1 Anlagen mit förmlichen Verfahren oder Prüfpflichten

Bei Anlagen mit förmlichen Verfahren oder Prüfpflichten ist im Rahmen der jeweiligen Verfahren oder Prüfungen der Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen.

5.2 Anlagen ohne förmliches Verfahren und ohne Prüfpflichten

Bei Anlagen ohne förmliches Verfahren und ohne Prüfpflichten hat die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen den Nachweis zu verlangen, daß die betreffenden Anlagen rechtmäßig hergestellt, rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten.

Konkrete Anhaltspunkte für begründete Einzelfälle können insbesondere Unfall- und Schadensanzeigen, Mängelhinweise, Erkenntnisse aus Marktkontrollen sein.

Frage- / Antwortkatalog
zum Verfahren zur Anwendung der EG-Gleichwertigkeitsklausel in den Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz

Frage 1

Muß der Sachverständige, auch wenn keine Anhaltspunkte für Mängel vorliegen, prüfen, ob die gleiche Sicherheit der Anlagen gewährleistet ist?

Antwort 1

Ja, soweit er im Verfahren beteiligt ist (vgl. Ziffer 2.2).

Frage 2

2a) Ist bei einem nach den Regelungen eines anderen EU-/EWR-Staats rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Produkt davon auszugehen, daß die gleiche Sicherheit gewährleistet ist?

2b) Muß der Nachweis der gleichen Sicherheit jederzeit verfügbar sein?

Antwort 2

2a) Sind förmliche Verfahren bzw. Prüfungen vorgeschrieben, wird dabei die gleiche Sicherheit als eines der drei Tatbestandsmerkmale festgestellt (vgl. Ziffer z. 2.); im übrigen vgl. Ziffer 4.2.

2b) Bei förmlichen Verfahren bzw. Prüfungen liegt der Nachweis jederzeit vor (vgl. Ziffer 2.2); in den übrigen Fällen ist der Nachweis im begründeten Einzelfall zu führen (vgl. Ziffer 4.2 i. V. m. Ziffer 5.2).

Frage 3

Müssen die in einem anderen EU-/EWR-Staat nach den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellten Produkte auch dort tatsächlich in den Verkehr gebracht werden?

Antwort 3

Nein, sie müssen dort in den Verkehr gebracht werden dürfen (vgl. Ziffer 2.1, Spiegelstrich)!

Frage 4

Dürfen Hersteller in der BRD auch nach dem Regelwerk eines anderen EU-/EWRStaats in der BRD hergestellte Produkte in den Verkehr bringen, ohne daß eine Ausnahmegenehmigung erforderlich wird?

Antwort 4

Ja.

Frage 5

Dürfen Hersteller von Produkten in der BRD, die nach dem Regelwerk eines anderen EU-/EWR-Staats fertigen und die Produkte in der BRD in den Verkehr bringen wollen, von diesem Regelwerk abweichen?

Antwort 5

Ja, aber nur mit einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige deutsche Behörde.

Frage 6

Sind bei Herstellern von Produkten, die nach dem deutschen Regelwerk gefertigt werden, bei Abweichungen von diesem Regelwerk wie bisher Ausnahmegenehmigungen erforderlich?

Antwort 6

Sofern der Stand der Technik (gleiches Sicherheitsniveau) eingehalten wird, ist eine Ausnahme nicht erforderlich. Die Anwendung der Gleichwertigkeitsklausel kommt nicht in Betracht.

Frage 7

Wie können die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Produkt nach den in anderen EU-/EWR-Staaten geltenden Regelungen rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird?

Antwort 7

Bei Produkten für die nach deutschem Recht ein förmliches Verfahren bzw. Prüfungen vorgeschrieben sind, durch Prüfung der Darlegungen nach Ziffer 3.1, Buchstabe b und den Bescheinigungen nach Ziffer 3.1, Buchstabe c und d. Bei sonstigen Produkten durch Verlangen der Vorlage von Unterlagen, die das rechtmäßige Inverkehrbringen belegen.

Frage 8

Ist es zulässig, daß Hersteller, die in der BRD nach deutschem Regelwerk fertigen und die Produkte in der BRD in den Verkehr bringen wollen, teilweise technische Regelungen anderer EU-/EWR-Staaten anwenden?

Antwort 8

Siehe Antwort 6.

Frage 9

Sind Nachweise zu führen, daß bei der Fertigung angewandte Normen anderer EU-/EWR-Staaten Lösungen beinhalten, die ebenso sicher sind?

Antwort 9

Die gleiche Sicherheit ist im Rahmen der Anwendung der Gleichwertigkeitsklausel nachzuweisen (vgl. Ziffer 2.2 und 4.2).

Frage 10

Wann werden die in Satz 4 der Gleichwertigkeitsklausel genannten ausländischen Steilen (für Prüfungen) den deutschen Prüfstellen als gleichwertig angesehen?

Antwort 10

Die Stellen müssen in einem EU /EWR-Staat ansässig sein und nach den dort geltenden Regelungen befugt sein, die jeweils vorgeschriebenen Prüfungen oder Zertifizierungen vorzunehmen (vgl. Ziffer 3.9, Buchstabe a, vorletzter Absatz).

Frage 11

Was bedeutet die Formulierung in Satz 4 der Gleichwertigkeitsklausel, es werden Prüfberichte der in anderen EG-Staaten zugelassenen Stellen berücksichtigt?

Antwort 11

Das bedeutet, daß nicht verlangt werden darf, daß bereits in einem anderen EU -/ EWR-Staat durchgeführte nachvollziehbare Prüfungen wiederholt werden müssen. Prüfberichte werden berücksichtigt, wenn sie nach Inhalt und Umfang den nach deutschem Recht erforderlichen Nachweisen gleichwertig sind. Soweit das nicht der Fall ist, sind entsprechende Prüfnachweise nachzufordern (vgl. Ziffer 3.7, Buchstabe a, letzter Absatz).

Frage 12

Können die nach deutschem Recht vorgeschriebenen Prüfungen in Zusammenhang mit der Beschaffenheit von Anlagen durch Prüfungen von in anderen EU/EWR-Staaten zugelassene Stellen ersetzt werden?

Antwort 12

Nein.

Frage 13

Ist die zuständige Behörde auch dann zur rechtlichen Würdigung einzuschalten, wenn im nichtformellen Verfahren eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen vorgenommen wird?

Antwort 13

Nein, vgl. auch Ziffer 4.7.

Frage 14

Da die Sicherheit eines Produkts auch abhängt von den dafür vorgesehenen Prüffristen, stellt sich die Frage, ob die jeweiligen nationalen Prüfintervalle der EU/EWR-Staaten, nach deren Regelwerk gefertigt wurde oder die nach deutschen Regelungen festgelegten Prüfintervalle angewandt werden sollen.

Antwort 14

Die Prüfintervalle müssen vom Sachverständigen kritisch gewürdigt werden. Im Einzelfall muß er der zuständigen Behörde von den deutschen Vorschriften abweichende Prüffristen vorschlagen (Verwaltungsakt durch Behörde).

Frage 15

Im Erlaubnisverfahren, z.B. nach § 10 DampfkV (Anm. d. Red.: jetzt BetrSichV), ist die Erlaubnis unter Einreichung bestimmter Unterlagen bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag und die Unterlagen sind dem Sachverständigen vorzulegen, der prüft, ob die Anlage den Anforderungen der Verordnung entspricht.

Kann hier, wenn die Bestätigung einer anerkannten Stelle eines anderen EU/EWR-Staats vorliegt, daß die gleiche Sicherheit gewährleistet ist, die Sachverständigenprüfung trotzdem durchgeführt werden oder muß das Gewerbeaufsichtsamt die Anlage nur auf Grund dieser Bestätigung ohne Sachverständigengutachten erlauben?

Antwort 15

An der Vorprüfung der Unterlagen durch den Sachverständigen ändert sich nichts (vgl, Ziffer 1, Abs. 1).

Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die zuständigen obersten Landesbehörden bzw. deren nachgeordnete Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik/Gewerbeaufsichtsämter

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