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LASI-Veröffentlichung (LV) 48 - Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -

(Ausgabe 08/2008; 06/2012; 09/2015, aufgehoben)



2. überarbeitete Auflage

Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2008 2012

Eingeführt in
NRW: MBl.NRW Nr. 1 vom 08.01.2015 S. 42

Vorwort

Unverändert bildet die Straße den mit Abstand wichtigsten Verkehrsträger zur Abwicklung des Güterverkehrs in Deutschland und Europa. Fast 80 % aller Güter werden per Lastkraftwagen transportiert. Im Jahr 2014 wurden allein in Deutschland rund 3,5 Milliarden Tonnen im Straßengüterverkehr bewegt. Staus sind alltäglich. Terminfrachten, Justin-Time Lieferungen und unkalkulierbare Verkehrsbedingungen machen die Straßen zu einem stark belastenden Arbeitsplatz.

Hier setzen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr mit dem Ziel an, die Sicherheit und Gesundheit des Fahrpersonals von Lastkraftwagen und Reisebussen zu erhalten und zu verbessern. Im Fahrpersonalrecht sind die maximalen Lenkzeiten sowie die Mindestruhe- und Pausenzeiten für das Fahrpersonal festgelegt. Verstöße gegen diese Bestimmung sind von den Aufsichtsbehörden zu ahnden.

Aufgrund gesetzlicher Neuregelungen und der aktuellen Rechtsprechung, aber auch aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre bei der Anwendung der Bußgeldkataloge, war es erforderlich, die im Jahr 2012 verabschiedete 1. überarbeitete LASI-Veröffentlichung "Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht" (LV 48) zu überarbeiten.

So wurden die Texte zur Tateinheit an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Zudem wurde für die Mehrfahrerbesatzung in Abschnitt 6 ein allgemeiner Text ergänzt sowie ein Hinweis auf den seit Mai 2014 geltenden Maximalsatz für Verwarnungen in Kapitel I.1 und II.1 eingefügt.

Im Mittelpunkt der 2. überarbeiteten Auflage steht der neu eingefügte Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, welche am 1. März 2014 in Kraft getreten ist und durch welche zum einen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgehoben und zum anderen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geändert werden soll. Für Verstöße gegen das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern wurde ebenfalls ein Bußgeldkatalog erarbeitet und eingefügt.

Die bislang enthaltenen Verweise auf das Arbeitszeitgesetz wurden gestrichen, da der LASI einen gesonderten Bußgeldkatalog zum Arbeitszeitrecht (LV 60) veröffentlicht hat.

Bei der Überarbeitung der Buß- und Verwarnungsgeldkataloge wurden auch die europäischen Schutzziele "Schutz des Einzelnen vor Überlastung, Verkehrssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit", aber auch das Ziel "Harmonisierung der Bußgelder in Europa", berücksichtigt. Die Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft, dass Sanktionen für Verstöße nicht nur wirksam und verhältnismäßig, sondern auch abschreckend und nicht diskriminierend sein sollen (Erwägungsgrund Nr. 26 zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006), sind genauso in die Überlegungen einbezogen worden wie die Erfahrungen seit Veröffentlichung der ersten Auflage der LV 48.

Mit der Herausgabe der Buß- und Verwarnungsgeldkataloge verfolgt der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) das Ziel, länderübergreifend einheitliche Maßstäbe für die Höhe der Bußgelder festzulegen, die die zuständigen Behörden in Deutschland bei Verstößen anwenden. Damit soll sichergestellt werden, dass bundesweit bei der Ahndung von Verstößen einheitliche Bußgeldsätze zugrunde gelegt werden.

Diese Veröffentlichung hat das Ziel einer einheitlichen Durchführung des Fahrpersonalrechts in den Ländern und richtet sich daher in erster Linie an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Durchführung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Aufsichtsbehörden. Sie ist darüber hinaus aber auch eine Informationsquelle für diejenigen, die an anderer Stelle für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr sorgen müssen.

A Berechnungsgrundsätze des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen

auf dem Gebiet des Fahrpersonalrechts,

angepasst an Änderungen des Fahrpersonalgesetzes vom 2.März 2015 (BGBl. I S. 186) und Änderungen der Fahrpersonalverordnung vom 9.März 2015 (BGBl. I S. 243)

Vorbemerkung:

Die folgenden Buß- und Verwarnungsgeldkataloge sollen bundesweit ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln bei häufig vorkommenden und im Wesentlichen gleich gelagerten Ordnungswidrigkeiten durch die Verfolgungs- und Ahndungsbehörden gewährleisten. Sie machen jedoch eine Prüfung der Einzelfallumstände in Ausübung des Ermessens nach den Zumessungskriterien des § 17 Abs. 3 OWiG nicht entbehrlich.

Die Bemessung und Festsetzung der Bußgeldhöhe erfolgt in zwei Schritten. Zunächst ist bei einem Verstoß von dem Regelsatz in den Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen auszugehen. Als weiterer Schritt sind dann die ersichtlichen Umstände des Einzelfalles, u.a. auch die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu prüfen und in der abschließenden Ermessensentscheidung angemessen zu berücksichtigen.

Verwaltungsinterne Richtlinien haben für Gerichte keine bindende Wirkung. Dennoch finden sie im Rahmen der Ermessensabwägung unter dem Gesichtspunkt einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichartiger Sachverhalte als Orientierungshilfe Beachtung, sofern sie in der Praxis einen nachweislich breiten Anwendungsbereich erreicht haben.

Bei Verstößen des Unternehmens gegen das Arbeitszeitgesetz findet der für das Arbeitszeitgesetz gültige Bußgeldkatalog Anwendung 1.

I. Ordnungswidrigkeitenverfahren

1. Allgemeines

Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne

vorliegt, so ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Hat der oder die Betroffene rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Das Opportunitätsprinzip nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bleibt unberührt.

Die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge enthalten nicht alle in den genannten Rechtsvorschriften enthaltenen Ordnungswidrigkeiten. Soweit Ordnungswidrigkeiten in den nachstehenden Katalogen erwähnt werden, ist von den dort genannten Bußgeldbeträgen auszugehen. Im Übrigen ist, wenn eine Ordnungswidrigkeit im nachstehenden Bußgeldkatalog nicht aufgeführt ist, derjenige Bußgeldbetrag zu Grunde zu legen, der für vergleichbare, im jeweiligen Katalog genannte Ordnungswidrigkeiten vorgesehen ist. In allen Fällen sind die Grundsätze des § 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten.

Die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge stellen Zumessungsregeln für die Bemessung der Geldbuße dar. Sie sind aufgestellt, um für häufig vorkommende Ordnungswidrigkeiten eine gleichmäßige Ahndungspraxis durchzusetzen.

Bei der Festsetzung der Bußgelder werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigt. Je häufiger die Verstöße in der Praxis sind, desto stärker ist eine gewisse Schematisierung notwendig, um unterschiedliche Beurteilungen in allgemeinen Bewertungsfragen durch zahlreiche Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen zu vermeiden. Solche unterschiedlichen Bewertungen könnten aus der Sicht der Betroffenen nicht nachvollzogen werden und würden daher auf Unverständnis stoßen.

Die Regelkonstruktion der Buß- und Verwarnungsgeldkataloge lässt jedoch bei den Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, einen Ermessensspielraum zu. Die Bußgeldbehörden sind verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des bzw. der Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten. Die Bußgeldbehörden sind berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbußen zu überschreiten. Hierzu können die unter Ziffer 3 aufgeführten Aspekte für eine Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze herangezogen werden.

Von der Festsetzung eines Bußgeldbetrages kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 OWiG ausreichend erscheint. Ist die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht angemessen, kann ein Verwarnungsgeld zwischen 5,- und 55,- Euro 2 erhoben werden.

In den Regelsätzen wird weiterhin von einer Regel-Verwarnungsgeldhöhe von 30,- Euro für den Fahrerverstoß ausgegangen. Im Einzelfall kann das Verwarnungsgeld niedriger oder höher (5 - 55,- Euro) festgelegt werden.

Wenn bei Unternehmerverstößen ein Verwarnungsgeld in Frage kommt, sollte in der Regel der Maximalbetrag von 55,- Euro ausgeschöpft werden.

2. Regelsätze

Die in den Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen ausgewiesenen Beträge sind Regelsätze, die von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Sie sind grundsätzlich darauf abgestellt, dass nur eine Person von der Ordnungswidrigkeit betroffen ist. Das gilt nicht bei Verstößen gegen Formvorschriften.

Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Abs. 2 OWiG). Bei fahrlässigem Handeln ist bei der Berechnung der Geldbuße von den im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog ausgewiesenen Beträgen auszugehen; sie sollen bis zur Hälfte ermäßigt werden. Der in den genannten Gesetzen angedrohte Höchstsatz darf in Fällen der Fahrlässigkeit nur bis zur Hälfte ausgeschöpft werden (§ 17 Abs. 2 OWiG), es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 OWiG gegeben sind.

3. Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze; Grundlagen für die Zumessung der Geldbußen (§ 17 Abs. 3 OWiG)

3.1 Die Regelsätze können je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

3.2 Die Erhöhung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der oder die Betroffene

3.2.1 innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder von der Verwaltungsbehörde bereits einmal schriftlich verwarnt worden ist, oder

3.2.2 aus der Tat besondere wirtschaftliche Vorteile gezogen hat; in diesem Fall soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen (§ 17 Abs. 4 OWiG; siehe hierzu unter Kapitel I.8.). Hier kann auch das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden, soweit ansonsten der wirtschaftliche Vorteil, den die oder der Betroffene aus der Tat gezogen hat, die Bußgeldhöhe übersteigt oder

3.2.3 durch sein/ihr Verhalten eine besondere Gefährdung geschaffen hat.

3.3 Eine Ermäßigung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn

3.3.1 aus besonderen Gründen des Einzelfalles der Vorwurf, der den Betroffenen oder die Betroffene trifft, geringer erscheint, als dies für durchschnittlich vorwerfbares Handeln angemessen ist oder

3.3.2 die betroffene Person Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu befürchten sind, oder

3.3.3 die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Betroffenen außergewöhnlich schlecht sind, oder

3.3.4 die vorgesehene Geldbuße aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Betroffenen zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Vor allem bei Fahrerverstößen ist im Rahmen der Einzelfallbetrachtung darauf zu achten, dass das festzusetzende Bußgeld verhältnismäßig ist und den Fahrer nicht im Verhältnis über Gebühr belastet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juli 2010, Az. 2 SsOWi 17/10, juris-Rdnr. 41). Die Bußgeldhöhe muss im Verhältnis zu den Einkommensverhältnissen des Fahrers besonders betrachtet werden.

3.4 Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Bußgeldakten hinreichend und nachvollziehbar zu begründen.

4. Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

4.1 Tateinheit liegt vor, wenn der oder die Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße nach Nummer 5.2 festzusetzen. Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Abs. 2 OWiG). Eine Handlung liegt auch dann vor, wenn zwar an sich mehrere Handlungen ausgeführt werden, diese jedoch in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, dass sie sich als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellen (natürliche Handlungseinheit) und zugleich mehrere gesetzliche Tatbestände verletzt werden. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn Ausführungshandlungen sich überschneiden.

Beispiel 1:

Der Unternehmer setzt eine Kraftfahrerin in der Weise ein, dass diese einen Lastzug mit einer täglichen Lenkzeit von zwölf Stunden fahren muss. Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist der Unternehmer sie an, die Fahrerkarte nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken.
Anmerkung:
Bei einer Kontrolle wird durch das Auslesen der Daten aus dem Massenspeichers des digitalen Kontrollgerätes aufgedeckt, dass die Fahrerkarte nicht gesteckt wurde. Der Unternehmer begeht damit einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 561/2006; Artikel 13 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in Verbindung mit § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV, § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 19 OWiG. Es bestand Tateinheit.

Dagegen liegt nur eine Gesetzesverletzung vor, wenn durch ein und dieselbe Handlung eine Bußgeldvorschrift verletzt wird und dabei mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind.

Beispiel 2:

Der Unternehmer weist gleichzeitig fünf Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen an, ihre Fahrerkarten nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken. Er begeht damit einen Verstoß gegen Artikel 13 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, die eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV darstellt. In diesem Fall wird auch nur eine Geldbuße festgesetzt, wobei der Regelsatz nach Nummer 5.1 zu erhöhen ist.

Ein Verstoß und kein Fall von Tateinheit ist auch in folgenden Konstellationen gegeben:

Beispiel 3:

Ein Fahrer unterbricht seine Fahrt nicht nach einer Lenkdauer von 4 1/2 Stunden, sondern erst nach einer Lenkdauer von 5 Stunden. Er legt dann eine Fahrtunterbrechung von 50 Minuten ein. Es liegt ein Verstoß gegen Art. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und damit eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG vor.
In der verspäteten Einlegung einer Fahrtunterbrechung liegt nicht die gleichzeitige Verkürzung der Unterbrechung auf null im vorangegangenen Zeitraum. Wenn die verspätete Fahrtunterbrechung, wie hier, die vorgeschriebene Dauer (45 Minuten) erreicht, so liegt nur ein Verstoß vor (OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011, Az. 2 SsRs 8/11). Ein zusätzlicher Verstoß und letztlich ein Fall von Tateinheit läge nur dann vor, wenn die verspätete Fahrtunterbrechung nicht die Mindestvoraussetzungen aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erfüllt hätte.

Beispiel 4:

Ein Fahrer hat in einem überprüften Zeitraum von 28 Tagen mehrere Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten begangen. Der für den Betroffenen verantwortliche Unternehmer hat die ihm obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten (regelmäßige Belehrungen und Kontrollen) nicht ausgeübt und damit die Verstöße zumindest billigend in Kauf genommen. Es liegt damit ein Verstoß des Unternehmers gegen § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG vor. Der Unternehmer haftet bei Verstößen seines Fahrers nicht für jeden Verstoß einzeln, sondern es handelt sich um einen einheitlichen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht durch Unterlassen. Eine Zäsur bzgl. der einheitlichen Überwachungspflicht des Unternehmers ist regelmäßig spätestens nach 28 Tagen vorzunehmen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.Juli 2010, Az. 2 Ss-OWi 276/10). Nach diesem Zeitraum beginnt ein neuer - zu den vorangegangenen Verstößen in Tatmehrheit stehender - Aufsichtspflichtverstoß.

Ebenso wenig ist ein Fall von Tateinheit allein deshalb gegeben, weil ein Fahrer mehrere Verstöße innerhalb eines 28-Tage-Zeitraums begangen hat. Der von einer Behörde festgelegte Überprüfungszeitraum bewirkt nicht, dass alle innerhalb dieses Zeitraums liegenden Verstöße als eine Tat im Sinne von § 46 OWiG, § 264 StPO anzusehen sind. (BGH, Beschluss vom 12. September 2013, Az. 4 StR 503/12):

Beispiel 4a:

Bei einer Straßenkontrolle am 30. Dezember wird festgestellt, dass ein Fahrer am 5. und 11. Dezember die zulässige tägliche Lenkzeit überschritten und am 13. und 22. Dezember die Mindestdauer der täglichen Ruhezeit unterschritten hat. Außerdem hat er am 22. Dezember die Vorschriften über die Fahrtunterbrechung verletzt. Zwar fallen alle diese Verstöße in denselben 28-Tage-Zeitraum. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich jeweils um selbständige Handlungen bzw. Unterlassungen im Sinne des § 20 OWiG handelt, für die ein Bußgeld jeweils gesondert festzusetzen ist.

Aufgrund diverser Gerichtsentscheidungen kommt der Fortsetzungszusammenhang nicht mehr zur Anwendung.

4.2 Wenn durch eine Handlung nicht nur ein rechtswidriger Zustand begründet, sondern auch bewusst oder unbewusst aufrechterhalten wird, handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit.

Werden während des rechtswidrigen Zustandes weitere Verstöße begangen, so können diese zur Dauerordnungswidrigkeit in Tateinheit stehen. Bei einer Dauerordnungswidrigkeit beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

Beispiel 5:

Der Unternehmer hat versäumt, notwendige Reparaturen am Kontrollgerät durchführen zu lassen. Die Nichterfüllung der sich aus Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ergebenden Pflicht ist ein Dauerdelikt, das von dem Zeitpunkt an, zu dem die Reparatur hätte erfolgen müssen, bis zur erfolgten Reparatur begangen wurde.

Beispiel 6:

Eine Fahrerin verstößt während einer Fahrt gegen die Anschnallpflicht aus § 21a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Zudem überschreitet sie die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit gem. § 3 Abs. 3 StVO und verstößt gegen die Pflicht aus § 20 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Ziff. 15 FPersV, Nachweise über berücksichtigungsfreie Tage mitzuführen. Der Verstoß gegen das Anlegen eines Sicherheitsgurtes bildet hier als Dauerordnungswidrigkeit ein Bindeglied zu den weiteren Verstößen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.Mai 2007, Az. 4 Ss OWi 255/07). Zwischen den Verstößen besteht daher Tateinheit.

Beispiel 7:

Ein Fahrer überschreitet die maximal zulässige Lenkzeit in der Doppelwoche nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Innerhalb dieser Doppelwoche legt der Fahrer verspätet Fahrtunterbrechungen ein und überschreitet die maximal zulässige tägliche Lenkzeit. Die betreffenden täglichen Lenkzeiten sind Bestandteile der Doppelwochenlenkzeit. Das Überschreiten der höchstzulässigen täglichen Lenkzeit ist als tatbestandserheblicher Beitrag zur Doppelwochenlenkzeitüberschreitung einzuordnen. Weitere Verstöße in einem Doppelwochenzeitraum werden durch die Doppelwochenlenkzeitüberschreitung zu Tateinheit verklammert. Zwar handelt es sich bei der Doppelwochenlenkzeitüberschreitung nicht um eine Dauerordnungswidrigkeit im eigentlichen Sinne, allerdings ist sie mit einer solchen vergleichbar, da der Tatbestand an ein dauerhaftes Verhalten anknüpft (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.Februar 2010, Az. 2 SsBs 82/09, vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. Juli 2010, Az. 2 SsOWi 17/10).

4.3 Tatmehrheit liegt vor, wenn der oder die Betroffene durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.

Beispiel 8:

Ein Fahrer überschreitet die höchstzulässige tägliche Lenkzeit entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, indem er an einem Tag 10 Stunden und 30 Minuten lenkt. An einem weiteren Tag in der Woche legt er eine Fahrtunterbrechung entgegen Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verspätet ein. Weitere Verstöße begeht der Fahrer im überprüften Zeitraum nicht.

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit durch den Fahrer und die verspätete Einlegung einer Fahrtunterbrechung stehen in Tatmehrheit zueinander. Es besteht keine Identität einzelner Handlungsteile. Ebenso besteht keine Dauerordnungswidrigkeit, welche die Handlungen rechtlich verklammern würde.

5. Berechnung der Geldbußen

5.1 Im Fall einer Gesetzesverletzung, bei der mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind (siehe I.4.1 Beispiel 2), ist für die Berechnung der Geldbuße der Regelsatz zugrunde zu legen und sodann für jede weitere betroffene Person um 75 % (aufgerundet auf volle Euro) zu erhöhen. Im Bescheid ist nur der Gesamtbetrag festzusetzen.

5.2 Im Fall der Tateinheit ist grundsätzlich wie folgt zu verfahren:
Zunächst ist festzustellen, für welchen Verstoß sich nach der konkreten Fallgestaltung bei Anwendung des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges der höchste Einzelbetrag ergibt. Dieser höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zugrunde zu legen. Dem Einzelbetrag sind 50 % (aufgerundet auf volle Euro) der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die sonstigen in die Tateinheit eingeschlossenen Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind. Wurde eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt, so ist für den ersten Fall der volle Regelsatz und für die weiteren Fälle jeweils 50 % des Regelsatzes zu berechnen. Bei Tateinheit ist nur der Gesamtbetrag im Bescheid festzusetzen.

5.3 Im Fall der Tatmehrheit sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog in einem Bescheid festzusetzen. Die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf den Gesamtbetrag. Die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeträge überschritten werden.

6. Besonderheiten

6.1 Besondere Personengruppen

6.1.1 Handelt jemand für einen anderen (zum Beispiel als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder Gesellschafterin einer Personengesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin oder als Beauftragter oder Beauftragte in einem Betrieb), sind die Bestimmungen des § 9 OWiG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

6.1.2 Nach den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann ungeachtet des § 8a Abs. 3 FPersG gegen juristische Personen und Personenvereinigungen eine Geldbuße festgesetzt werden.

6.1.3 Wer als Inhaber oder Inhaberin eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Verstöße gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber, die Inhaberin oder gleichstehende Personen treffen, handelt grundsätzlich im Sinne von § 130 OWiG ordnungswidrig. Bei einer Ahndung ist der Regelsatz anzuwenden, welcher für den auf Grund der unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen in dem Betrieb begangenen Verstoß gilt.

6.1.4 Unternehmer, Verlader, Spediteur, Reiseveranstalter oder Fahrervermittler müssen bei der vertraglichen Vereinbarung eines Beförderungszeitplans sicherstellen, dass die europaweit geltenden Regelungen zu den Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (Verordnung (EG) Nr. 561/2006) im Rahmen des Beförderungszeitplans eingehalten werden können. Verstöße gegen diese Pflicht können nach § 8a Abs. 3 FPersG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

6.2 Hinweise zu Verstößen gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV

Unabhängig von der Zahl der durch eine Bescheinigung betroffenen Tage wird die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV nur einmal verletzt, soweit der Fahrer die hiernach vorgeschriebenen Nachweise über berücksichtigungsfreie Tage nicht oder nicht vollständig vorlegen kann. Es ist nur eine Geldbuße für die Verletzung von § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV festzusetzen. Die Anzahl der berücksichtigungsfreien Tage, die wegen fehlender Bescheinigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV nicht nachgewiesen wurden, sind bei der Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich jeder Folgetag in die Berechnung der Bußgeldhöhe einzubeziehen.

Werden innerhalb eines 28-Tageszeitraums mehrere Bescheinigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV nicht ausgestellt, obwohl es sich z.B. um mehrere berücksichtigungsfreie Zeiträume handelt, wird § 20 FPersV für jede nicht ausgestellte Bescheinigung verletzt.

Vorverstöße gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV können für eine Erhöhung der Geldbuße herangezogen werden.

Eine Reduzierung der Geldbuße kann vorgenommen werden, wenn der oder die Betroffene unverzüglich die erforderlichen Nachweise über die berücksichtigungsfreien Tage nachreicht und Tatbestände von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 durch Vorlage anderweitiger Unterlagen glaubhaft nachweist.

Eine Reduzierung kommt ferner für Folgetage in Betracht, unter Anwendung der Grundlagen für die Zumessung von Geldbußen (siehe dazu Punkt I.3).

Beispiel:

Fahrer legt bei der Kontrolle für einen Zeitraum von 7 Tagen keine Bescheinigung nach § 20 FPersV vor. Das Bußgeld kann wie folgt berechnet werden:
Für den Fahrer:
eine Bescheinigung oder einen Nachweis über arbeitsfreie Tage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 20 Abs. 1 Satz 1).
Für den ersten 24-Stunden-Zeitraum, 
wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist,250,00 Euro
wenn eine Kontrolle erschwert wird.75,00 Euro
Für jeden weiteren 24-Stunden-Zeitraum, 
wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist,60,00 Euro
wenn eine Kontrolle erschwert wird.30,00 Euro
Für den Unternehmer: 
eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 20 Abs. 2 FPersV)
Für den ersten 24-Stunden-Zeitraum, 
wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist,750,00 Euro
wenn eine Kontrolle erschwert wird.250,00 Euro
Für jeden weiteren 24-Stunden-Zeitraum, 
wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist180,00 Euro
wenn eine Kontrolle erschwert wird.90,00 Euro

6.3 Mehrfahrerbesatzung

In den Bußgeldkatalogen werden in der Regel die Tatbestände in Zusammenhang mit "je 24-Stunden-Zeitraum" festgesetzt. Für die Mehrfahrerbesatzung ist analog dann jeweils der 30-Stunden-Zeitraum maßgeblich.

7. Verfall eines Geldbetrages

7.1 Nach § 29a OWiG kann gegen den Betroffenen oder die Betroffene (zum Beispiel als Arbeitgeber/in) der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem erlangten Vermögensvorteil entspricht, wenn der oder die Betroffene für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt und gegen den oder die Betroffene wegen der begangenen Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt werden kann. Die Anordnung des Verfalls ist kein Bußgeld, sondern eine Maßnahme eigener Art, mit dem den betroffenen Personen der Vermögensvorteil wieder abgenommen wird. Für eine Anordnung nach § 29a OWiG reicht eine rechtswidrige Handlung, die nicht vorwerfbar begangen zu sein braucht (vergleiche § 1 Abs. 2 OWiG), aus.

7.2 Hat der oder die Betroffene einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt (zum Beispiel Geschäftsführer für die GmbH, Betriebsleiterin für Inhaberin des Betriebes) und hat dieser (GmbH, Betriebsinhaber) dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, so kann nach § 29a Abs. 2 OWiG gegen ihn (GmbH, Betriebsinhaber) der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des Vermögensvorteils angeordnet werden, der dem Wert des Erlangten entspricht.

7.3 In den Fällen der Nummern 7.1 und 7.2 kann gemäß § 29a Abs. 4 OWiG der Verfall selbstständig angeordnet werden, wenn gegen den oder die Betroffene ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder das Bußgeldverfahren eingestellt wird.

8. Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils

Nach § 17 OWiG besteht die Möglichkeit eine Geldbuße zu verhängen, die sich aus einem Bußgeldanteil zur Ahndung des begangenen Unrechts (§ 17 Abs. 3 OWiG) und der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4 OWiG) zusammensetzt. Voraussetzung ist, dass der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit rechtswidrig und vorwerfbar erfüllt wurde (§ 1 Abs. 1 OWiG). Nach § 17 Abs. 4 OWiG (und ggf. § 30 Abs. 3 OWiG) kann dann der aus der Tat stammende wirtschaftliche Vorteil entzogen werden. Der wirtschaftliche Vorteil ist dabei der Gewinn oder die ersparten notwendigen Aufwendungen abzüglich aller notwendigen Auslagen des Unternehmers (sog. Nettoprinzip). Die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils überschritten werden.

II. Berechnungsbeispiele

Beispiel 1:

Der Unternehmer setzt einen Kraftfahrer in der Weise ein, dass dieser einen Lastzug mit einer täglichen Lenkzeit von zwölf Stunden fahren muss. Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist der Unternehmer ihn an, die Fahrerkarte nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken.

Anmerkung:

Bei einer Kontrolle wird durch das Auslesen der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes aufgedeckt, dass die Fahrerkarte nicht gesteckt wurde.

Der Unternehmer begeht damit einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 13 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in Verbindung mit § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV, § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 19 OWiG. Es bestand Tateinheit.

Zwischen beiden Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit. Hat der Unternehmer 10 Kraftfahrer in dieser Weise eingesetzt, so hat er gleichfalls durch eine Handlung nur einmal die genannten Vorschriften tateinheitlich verletzt.

1.1.Zu berücksichtigende BußgeldbeträgeFahrlässigVorsatz
 Lfd. Nr. 103 des Katalogs; Spalte "U" zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Nichteinhaltung der höchstzulässigen täglichen Lenkzeit von 10 Stunden [90 Euro je 1/2 Stunde bei Vorsatz])180,00 Euro360,00 Euro
 Lfd. Nr. 203 des Katalogs; Spalte "U" zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (Nichtverwendung des Kontrollgerätes [750 Euro bei Vorsatz])375,00 Euro750,00 Euro
1.2.Berechnung der Geldbuße  
 Höchster Einzelbetrag375,00 Euro750,00 Euro
 Dazu 50 % (vgl. Nr. 5.2) aus den übrigen Einzelbeträgen90,00 Euro180,00 Euro
 Geldbuße465,00 Euro930,00 Euro
1.3.Betrag der Geldbuße bei 10 Kraftfahrern.  
 Ausgangsbetrag (Geldbetrag für 1 Fahrer vgl. 2.)465,00 Euro930,00 Euro
 Dazu 9 x 75 % (vgl. Nr. 5.1) vom Ausgangsbetrag
Gerundet auf volle Euro
3.139,00 Euro6.278,00 Euro
 Geldbuße3.604,00 Euro7.208,00 Euro

Beispiel 2:

Der Unternehmer weist gleichzeitig fünf Kraftfahrer an, ihre Fahrerkarten nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken. Er begeht damit einen Verstoß gegen Artikel 13 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV darstellt. In diesem Fall wird auch nur eine Geldbuße festgesetzt, wobei der Regelsatz nach Nummer 5.1 zu erhöhen ist.

2.1.Zu berücksichtigende BußgeldbeträgeFahrlässigVorsatz
 Lfd. Nr. 203 des Katalogs; Spalte "U" zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (Nichtverwendung des Kontrollgerätes [750 Euro bei Vorsatz])375,00 Euro750,00 Euro
2.2.Berechnung der Geldbuße  
 Regelsatz für 1 Fahrer375,00 Euro750,00 Euro
 Dazu 4 x 75 % (vgl. Nr. 5.1) aus den übrigen Einzelbeträgen1.125,00 Euro2.250,00 Euro
 Geldbuße1.500,00 Euro3.000,00 Euro

Beispiel 3:

Ein Kraftfahrer vergisst an einem Tag die Fahrerkarte zu stecken. An einem anderen Tag überschreitet er die Höchstdauer der täglichen Lenkzeit von 10 Stunden um 2 Stunden. Der Kraftfahrer begeht je eine Verstoß gegen Art. 13 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit § 8a FPersG und § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Nr. 1 FPersV. Es liegt Tatmehrheit vor.

3.1.Zu berücksichtigende BußgeldbeträgeFahrlässigVorsatz
 Lfd. Nr. 103 des Katalogs; Spalte "F" zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Nichteinhaltung der höchstzulässigen täglichen Lenkzeit von 10 Stunden)15,00 Euro je 1/2 Stunde30,00 Euro je 1/2 Stunde
 Lfd. Nr. 202 des Katalogs; Spalte "F" zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (Nichtverwendung des Kontrollgerätes [250,- Euro je 24-Stunden-Zeitraum bei Vorsatz])125,00 Euro250,00 Euro
3.2.Berechnung der Geldbuße (vgl. Nr. 5.3)  
 2 Stunden Lenkzeitüberschreitung (4 x 15,00 bzw. 30,00 Euro)60,00 Euro120,00 Euro
 Nichtverwendung des Kontrollgerätes125,00 Euro250,00 Euro
 Geldbuße185,00 Euro370,00 Euro

Hinweis:
Ob in den Beispielen 1, 2 und 3 eine fahrlässige Begehung der Tat tatsächlich möglich ist, bleibt dahingestellt und ist bei der Aufklärung des Tatbestandes zu ermitteln. Die Darstellung dient daher lediglich der Verdeutlichung der Ermäßigung bis zur Hälfte des Regelsatzes (vgl. Kapitel II.2).

III. Verwarnungen bei Verstößen gegen das Fahrpersonalgesetz

1. Allgemeines

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen oder die Betroffene verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,- bis 55,- Euro 3 erheben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

Mit der Verwarnung soll dem Betroffenen oder der Betroffenen sein bzw. ihr Fehlverhalten vorgehalten werden. Sie ist daher mit einem Hinweis auf den Verstoß zu verbinden. Ob die Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an; auch bei einem gewichtigen Verstoß kann die Ordnungswidrigkeit wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt geringfügig sein. Geringfügigkeit ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn sich aus dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog - auch unter Berücksichtigung von I. Nummer 2 und Nummer 3 - ein Betrag von höchstens 55,- Euro ergäbe.

In den Regelsätzen wird weiterhin von einer Regel-Verwarnungsgeldhöhe von 30,- Euro für den Fahrerverstoß ausgegangen. Im Einzelfall kann das Verwarnungsgeld niedriger oder höher (zwischen 5,- und 55,- Euro) festgelegt werden.

Wenn bei Unternehmerverstößen ein Verwarnungsgeld in Frage kommt, sollte in der Regel der Maximalbetrag von 55,- Euro ausgeschöpft werden.

2. Voraussetzungen

Der Fahrer oder die Fahrerin muss für die Ordnungswidrigkeit als betroffene Person in Frage kommen, das heißt, er oder sie muss ordnungswidrig gehandelt haben und für den Verstoß verantwortlich sein. Verstößt ein selbstfahrender Unternehmer oder selbstfahrende Unternehmerin gegen die Vorschriften, deren Beachtung nur einem Fahrer obliegt, so ist er oder sie insoweit nicht als Unternehmer/Unternehmerin, sondern als Fahrer bzw. Fahrerin zu behandeln.

Die Ordnungswidrigkeit muss ihrer Art und ihrem Umfang nach geringfügig sein. Als geringfügig werden die im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog genannten Tatbestände angesehen, unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sind. Die Ordnungswidrigkeit wird nicht als geringfügig angesehen, wenn bekannt ist, dass diese bei dem Fahrpersonal oder im Betrieb des Unternehmens wiederholt vorkommt. Eine Verwarnung ist nicht auszusprechen, wenn sie unzweckmäßig erscheint.

Soweit ergänzende Verwaltungsbestimmungen fehlen, hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Liegen mehrere Verstöße vor, die jeweils für sich mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden sind, ist in der Regel ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

Die im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog festgesetzten Verwarnungsgelder sind Regelsätze für vorsätzliche Begehung.

IV. Einspruch

Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten (§ 69 Abs. 3 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet sie, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an. Vor Übersendung der Akten nach § 69 Abs. 3 OWiG ist einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 Strafprozessordnung) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt zu entsprechen.

B. Buß- und Verwarnungsgeldkataloge des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zum Fahrpersonalrecht

I. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 4

Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Fahrpersonal FUnternehmer U
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig nach § 8a Abs. 2 Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersGOrdnungswidrig nach § 8a Abs. 1 Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersG
Anforderungen an das Fahrpersonal
101  einen Schaffner oder Beifahrer vor Erreichen des Mindestalters einsetzt. § 8a Abs. 1 Nr. 1
  Je Beifahrer oder Schaffner je angefangenen 24-Stunden-Zeitraum50,- Euro
  Artikel 5 Abs. 1 oder 2 
Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
102die zulässige tägliche Lenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die zulässige tägliche Lenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 60 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei Überschreiten von mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde30,- EuroBei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde60,- EuroBei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 
103die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 30 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde30,- EuroBei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde60,- EuroBei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 
104die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden nicht einhält 5 § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 2 StundenVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei einer wöchentlichen Lenkzeit von 58 bis 67 Stunden je angefangene Stunde30,- EuroBei einer wöchentlichen Lenkzeit bis zu 67 Stunden je angefangene Stunde90,- Euro
Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde60,- EuroBei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde180,- Euro
Artikel 6 Abs. 2 Artikel 6 Abs. 2 
105die Gesamtlenkzeit von 90 Stunden während zweier aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit von 90 Stunden während zweier aufeinander folgenden Wochen eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 2 StundenVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei einer Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 Stunden je angefangene Stunde30,- EuroBei einer Gesamtlenkzeit bis zu 108 Stunden je angefangene Stunde90,- Euro
Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde60,- EuroBei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde180,- Euro
Artikel 6 Abs. 3 Artikel 6 Abs. 3 
106die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 60 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei Überschreiten bis zu Bei Überschreiten bis zu 
1 Stunde und je angefangene weitere V Stunde30,- Euro1 Stunde und je angefangene weitere V Stunde90,- Euro
Artikel 7 Satz 1 Artikel 7 Satz 1 
107die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 15 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde180,- Euro
Artikel 7 Satz 1 Artikel 7 Satz 1 
108die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu einer StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
eingehalten werden. 
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde180,- Euro
Artikel 8 Abs. 2 oder 5 Artikel 8 Abs. 2 oder 5 
109die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten werden. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu einer StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde90,- Euro
Artikel 8 Abs. 6 Artikel 8 Abs. 6 
110die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum60,- EuroBei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum180,- Euro
Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 
111die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde180,- Euro
Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h 
112die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde180,- Euro
Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h 
113die wöchentliche Ruhezeit im grenzüberschreitenden Personenverkehr für einen einzelnen Gelegenheitsdienst erst nach mehr als 12 aufeinander folgenden 24-Stunden-Zeiträumen einlegt. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit im grenzüberschreitenden Personenverkehr für einen einzelnen Gelegenheitsdienst eingehalten werden. Die wöchentliche Ruhezeit wurde erst nach mehr als 12 aufeinander folgenden 24-Stunden-Zeiträumen eingelegt. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum100,- EuroBei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum300,- Euro
Artikel 8 Abs. 6a Artikel 8 Abs. 6a 
114den Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbindet. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass der Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbunden wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde90,- Euro
Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h 
115andere Arbeits- oder Bereitschaftszeiten nicht festhält. § 8a Abs. 2 Nr. 2  
Je 24-Stunden-Zeitraum50,- Euro  
Artikel 6 Abs. 5   
116Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. § 8a Abs. 2 Nr. 3  
Je 24-Stunden-Zeitraum50,- Euro  
Artikel 12 Satz 2   
Verstöße gegen die Vorschriften über Linienfahrpläne und Arbeitszeitpläne
117einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt. § 8a Abs. 2 Nr. 4  
Je Fall100,- Euro  
Artikel 16 Abs. 2 Unterabsatz 2   
118  einen Linienfahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt. § 8a Abs. 1 Nr. 3
  Je Fall500,- Euro
  Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1 
119  einen Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. § 8a Abs. 1 Nr. 4
  Je Fall500,- Euro
  Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe c 
120  als Unternehmer, Verlader, Spediteur, Reiseveranstalter oder Fahrervermittler einen Beförderungszeitplan vertraglich vereinbart und nicht sicherstellt, dass dieser Beförderungszeitplan nicht gegen eine in § 8a Absatz 2 Nr. 1 genannte Vorschrift verstößt. § 8a Abs. 3
  Je vorschriftswidrigen Beförderungszeitplan für jedes betroffene Fahrzeug und für jeden Tag, an dem der Plan in Kraft war.250,- Euro
  Mindestens 500,- Euro
  Artikel 10 Abs. 4 

II. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 6

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
Fahrpersonal FUnternehmer U
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersVOrdnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersV
Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
201  ein Kontrollgerät nicht einbaut. § 23 Abs. 1 Nr. 1
  Je Fall1.500,- Euro
  Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1 
202ein Kontrollgerät nicht benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 1nicht für die Benutzung des Kontrollgerätes sorgt. § 23 Abs. 1 Nr. 1
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- EuroJe 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1 Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1 
203nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt. § 23 Abs. 2 Nr. 2nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontrollgerätes oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt. § 23 Abs. 1 Nr. 2
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- EuroJe 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
Artikel 13 Artikel 13 
204eine ausreichende Anzahl Schaublätter nicht aushändigt. § 23 Abs. 1 Nr. 3
Je angefangene Woche500,- Euro
Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 
205ein Schaublatt aushändigt, das sich für das eingebaute Kontrollgerät nicht eignet. § 23 Abs. 1 Nr. 4
Je angefangene Woche500,- Euro
Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 
206nicht dafür Sorge trägt, dass der genannte Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann. Der Ausdruck konnte nicht/nicht vollständig erstellt werden, die Daten konnten aber auf andere Weise beschafft werden. § 23 Abs. 2 Nr. 3nicht dafür Sorge trägt, dass im Falle der Kontrolle der genannte Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann.
Der Ausdruck konnte nicht/nicht vollständig erstellt werden, die Daten konnten aber auf andere Weise beschafft werden.
§ 23 Abs. 1 Nr. 5
Je 24-Stunden-Zeitraum5,- EuroJe 24-Stunden-Zeitraum15,- Euro
Der Ausdruck konnte nicht erstellt werden, Kontrolle war nicht möglich. Der Ausdruck konnte nicht erstellt werden, Kontrolle war nicht möglich. 
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- EuroJe 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 
207  Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladene Daten nicht vorlegt bzw. aushändigt. § 23 Abs. 1 Nr. 6
  Je 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
  Artikel 14 Abs. 2 Satz 3 
208eine andere Fahrerkarte benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 4  
Je 24-Stunden-Zeitraum500,- Euro  
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabsatz 3 Satz 2 oder Satz 3   
209eine defekte oder eine ungültige Fahrerkarte benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 4  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabsatz 3 Satz 2 oder Satz 3   
210angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter oder Fahrerkarten verwendet oder ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte vorzeitig entnimmt oder eine Fahrerkarte oder ein Schaublatt über den zulässigen Zeitraum hinaus verwendet. § 23 Abs. 2 Nr. 5  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Artikel 15 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 oder 3   
211einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig fertigt oder eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Zeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt. § 23 Abs.2 Nr. 6  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Artikel 15 Abs. 1 Unterabsatz 5   
212kein Schaublatt oder keine Fahrerkarte benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 7  
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- Euro  
Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1   
213keine Eintragungen für Zeiten vornimmt, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält. § 23 Abs. 2 Nr. 8  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 2   
214auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, so dass die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden. § 23 Abs. 2 Nr. 8  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 3   
215Schaublätter unvollständig oder unrichtig beschriftet. § 23 Abs. 2 Nr. 8  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Artikel 15 Abs. 5   
216nicht darauf achtet, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder den Zeitgruppenschalter nicht oder nicht richtig betätigt. § 23 Abs. 2 Nr. 9  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Artikel 15 Abs. 3   
217ein Symbol nicht oder nicht richtig in das Kontrollgerät eingibt. § 23 Abs. 2 Nr. 10  
Je 24-Stunden-Zeitraum75,- Euro  
Artikel 15 Abs. 5a Unterabsatz 1 Satz 1   
218Ein Schaublatt, die Fahrerkarte, einen Ausdruck oder eine handschriftliche Aufzeichnung § 23 Abs. 2 Nr. 11  
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.   
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Artikel 15 Abs. 7 Buchstabe a oder b   
219  eine Reparatur nicht rechtzeitig durchführen lässt.23 Abs. 1 Nr. 7
  Je 24-Stunden-Zeitraum250,- Euro
  Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 
220  eine Reparatur nicht oder nicht richtig durchführen lässt. § 23 Abs. 1 Nr. 7
  Je Fall1000,- Euro
  Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 
221bei Betriebsstörung des Kontrollgeräts die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer macht. § 23 Abs. 2 Nr. 12  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Artikel 16 Abs. 2 Unterabsatz 1   
222bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte die vorgeschriebenen Ausdrucke und Eintragungen nicht macht. § 23 Abs. 2 Nr. 13  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Artikel 16 Abs. 2 Unterabsatz 2   
223ohne Fahrerkarte die Fahrt länger als 15 Tage ohne Berechtigung fortsetzt. § 23 Abs. 2 Nr. 14  
Je 24-Stunden-Zeitraum50,- Euro  
Artikel 16 Abs. 3 Unterabsatz 3   
224Aufzeichnungen, Speicherinhalte oder ausgedruckte Dokumente verfälscht, unterdrückt oder vernichtet § 23 Abs. 4Aufzeichnungen, Speicherinhalte oder ausgedruckte Dokumente verfälscht, unterdrückt oder vernichtet § 23 Abs. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- EuroJe 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
Artikel 15 Abs. 8 Artikel 15 Abs. 8 
225eine Einrichtung zur Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen und Speicherinhalten im Fahrzeug bereithält. § 23 Abs. 4eine Einrichtung zur Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen und Speicherinhalten im Fahrzeug bereithält. § 23 Abs. 4
Je Fall5.000,- EuroJe Fall15.000,- Euro
Artikel 15 Abs. 8 Artikel 15 Abs. 8 

III. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 7

Verordnung (EU) Nr. 165/2014

Fahrpersonal FUnternehmer U
Lfd. Nr.Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersVOrdnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersV
Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
301kein Schaublatt oder keine Fahrerkarte benutzt. § 24a Nr. 1  
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- Euro  
Artikel 34 Absatz 1   
302ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte vorzeitig entnimmt oder eine Fahrerkarte oder ein Schaublatt über den zulässigen Zeitraum hinaus verwendet. § 24a Nr. 2, Nr. 3  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Artikel 34 Absatz 1   
303keine Eintragungen für Zeiten vornimmt, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält. § 24a Nr. 4  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Artikel 34 Absatz 3   
304auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, so dass die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem § 24a Nr. 4  
Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.   
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Artikel 34 Absatz 4   
305nicht sicherstellt, dass die Fahrerkarte im richtigen Steckplatz eingeschoben ist. § 24a Nr. 5  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Artikel 34 Absatz 4   
306nicht darauf achtet, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder den Zeitgruppenschalter nicht oder nicht richtig betätigt. § 24a Nr. 6  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Artikel 34 Absatz 5   
307Schaublätter unvollständig oder unrichtig beschriftet. § 24a Nr. 8  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Artikel 34 Absatz 6   
308ein Symbol nicht oder nicht richtig in das Kontrollgerät eingibt. § 24a Nr. 9  
Je 24-Stunden-Zeitraum75,- Euro  
Artikel 34 Absatz 7   

IV. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz

Fahrpersonalgesetz (FPersG)
Fahrpersonal FUnternehmer U
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersGOrdnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersG
Akkord- oder Prämienentlohnung nach beförderter Menge oder zurückgelegter Wegstrecke
401  ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt. § 8 Abs. 1 Nr. 1 c
  Je Fall
(Der Bußgeldbetrag muss in einem angemessenen Verhältnis zur in Betracht kommenden Lohnsumme und zu den erzielten Vorteilen stehen.)
2500,- Euro
bis
7500,- Euro
   § 3 Satz 1 FPersG 
Auskünfte und Unterlagen
402eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushändigt. § 8 Abs. 1 Nr. 2 ceine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 8 Abs. 1 Nr. 1 d
Je Fall250,- EuroJe Fall750,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 1  § 4 Abs. 3 Satz 1 
403  die Daten der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert. § 8 Abs. 1 Nr. 1 e
  Pro Fahrer je 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
   § 4 Abs. 3 Satz 6 
404  die Daten des Massespeichers nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert. § 8 Abs. 1 Nr. 1 e
  Pro Fahrzeug je 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
   § 4 Abs. 3 Satz 6 
405  ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. § 8 Abs. 1 Nr. 1 f
  Pro Schaublatt oder Ausdruck750,- Euro
   § 4 Abs. 3 Satz 7 
406  die Daten nicht bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres löscht, die Schaublätter und die zu fertigenden Ausdrucke nicht vernichtet. § 8 Abs. 1 Nr. 1 g
  Je Fall500,- Euro
   § 4 Abs. 3 Satz 8 
407  nicht dafür Sorge trägt, dass eine lückenlose Dokumentation und Datensicherung erfolgt.8 Abs. 1 Nr. 1 h
  Je 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
   § 4 Abs. 3 Satz 9 
408  die Daten sowie die Schaublätter und die zu fertigenden Ausdrucke nicht gegen Verlust und Beschädigung sichert. § 8 Abs. 1 Nr. 1 h
  Je angefangene Woche500,- Euro
   § 4 Abs. 3 Satz 9 
409Schaublätter und Tätigkeitsnachweise als Mitglied des Fahrpersonals nicht unverzüglich nach Beendigung der Mitführpflicht dem Unternehmer aushändigt. § 8 Abs. 1 Nr. 2 d  
Für jedes nicht vorgelegte Schaublatt bzw. Tätigkeitsnachweis50,- Euro  
§ 4 Abs. 3 Satz 2   
410die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 8 Abs. 1 Nr. 2 e  
Je Fall150,- Euro  
§ 4 Abs. 3 Satz 4   
411eine Maßnahme nicht duldet. § 8 Abs. 1 Nr. 2 feine Maßnahme nicht duldet. § 8 Abs.1 Nr. 1 i
Je Fall300,- EuroJe Fall900,- Euro
§ 4 Abs. 5 Satz 5  § 4 Abs. 5 Satz 5 
412einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. § 8 Abs. 1 Nr. 2 geiner vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. § 8 Abs. 1 Nr. 1 j
Je Fall300,- EuroJe Fall900,- Euro
§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7  § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 

V. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die Fahrpersonalverordnung

Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Fahrpersonal FUnternehmer U
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersVOrdnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersV
 Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
501die zulässige tägliche Lenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die zulässige tägliche Lenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten bis zu 60 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei Überschreiten von mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde30,- EuroBei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde60,- EuroBei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006  § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006 
502die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten von bis zu 30 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde30,- EuroBei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde60,- EuroBei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006  § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006 
503die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten von bis zu 2 StundenVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei einer wöchentlichen Lenkzeit von 58 bis 67 Stunden je angefangene Stunde30,- EuroBei einer wöchentlichen Lenkzeit bis zu 67 Stunden je angefangene Stunde90,- Euro
Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde60,- EuroBei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006  § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 
504die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten bis zu 2 StundenVerwarnungsgeld
30,- Euro
 
Bei einer Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 Stunden je angefangene Stunde30,- EuroBei einer Gesamtlenkzeit bis zu 108 Stunden je angefangene Stunde90,- Euro
Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde60,- EuroBei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006  § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 
505die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten bis zu 60 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde30,- EuroBei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde90,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006  § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006 
506die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 15 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006  § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006 
507die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum eingehalten werden. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 oder 5 VO (EG) Nr. 561/2006  § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 oder 5 VO (EG) Nr. 561/2006 
508die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten werden. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei Unterschreiten von mehr als 1 Stunde je angefangene weitere Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde90,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006  § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 
509die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum60,- EuroBei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 561/2006  § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 561/2006 
510die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006  § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006 
511die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006  § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006 
512den Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbindet. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass der Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbunden wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde90,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006  § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006 
 Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
513andere Arbeits- oder Bereitschaftszeiten nicht festhält. § 21 Abs. 2 Nr. 2  
Je 24-Stunden-Zeitraum50,- Euro  
§ 1 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 5 VO (EG) Nr. 561/2006   
514Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. § 21 Abs. 2 Nr. 2  
Je 24-Stunden-Zeitraum50,- Euro  
§ 1 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 12 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006   
515Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. § 21 Abs. 2 Nr. 2  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
§ 1 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3   
516eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. § 21 Abs. 2 Nr. 2  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
§ 1 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. Abs. 7 Satz 3   
517  geeignete Vordrucke nicht, nicht rechtzeitig oder in nicht ausreichender Zahl aushändigt. § 21 Abs. 1 Nr. 1a
  Je Fall (je Fahrer)250,- Euro
   § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 3 
518  eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig prüft. § 21 Abs. 1 Nr. 2
  Je nicht durchgeführter Prüfung250,- Euro
   § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 i. V. m. Abs. 7 Satz 3 
519  eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift. § 21 Abs. 1 Nr. 2
  Je nicht ergriffene Maßnahme250,- Euro
   § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3 
520  ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. § 21 Abs. 1 Nr. 2
  Pro Schaublatt oder Ausdruck750,- Euro
   § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3 
521  eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht vorlegt. § 21 Abs. 1 Nr. 2
  Pro Schaublatt oder Ausdruck750,- Euro
   § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3 
522  eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht rechtzeitig vorlegt. § 21 Abs. 1 Nr. 2
  Je Kalendertag25,- Euro
   § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3 
523ein Kontrollgerät oder einen Fahrtschreiber nicht oder nicht richtig betreibt. § 21 Abs. 2 Nr. 3  
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- Euro  
§ 1 Abs. 7 Satz 1   
524bei Verwendung eines Fahrtschreibers die Schicht oder die Pausen auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vermerkt. § 21 Abs. 2 Nr. 4  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
§ 1 Abs. 7 Satz 2   
525  dem Fahrer Schaublätter nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. § 21 Abs. 1 Nr. 3
  Je angefangene Woche500,- Euro
   § 1 Abs. 7 Satz 3 
526  nicht dafür sorgt, dass das Kontrollgerät oder der Fahrtschreiber benutzt wird. § 21 Abs. 1 Nr. 3
  Je 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
   § 1 Abs. 7 Satz 3 
527Einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Fahrplans nicht mitführt. § 21 Abs. 2 Nr. 5a  
Je Fall100,- Euro  
§ 1 Abs. 8 Satz 2   
528  einen Fahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. § 21 Abs. 1 Nr. 3a
  Je Fall500,- Euro
   § 1 Abs. 8 Satz 1 
529die Schaublätter nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt. § 21 Abs. 2 Nr. 5  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
§ 1 Abs. 7 Satz 4   
530ein Kontrollgerät nicht oder nicht richtig bedient oder die Benutzerführung nicht oder nicht richtig beachtet. § 21 Abs. 2 Nr. 6  
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- Euro  
§ 2 Abs. 1   
531andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen, Tagesruhezeiten auf der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt. § 21 Abs. 2 Nr. 7  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
§ 2 Abs. 2   
532einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
§ 21 Abs. 2 Nr. 9  
Kontrolle nicht möglich ist.250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird.75,- Euro  
§ 2 Abs. 3 Satz 1   
533  bei Einsatz eines Mietfahrzeuges nicht sicherstellt, dass die Daten des Fahrzeugspeichers übertragen und gespeichert werden. § 21 Abs. 1 Nr. 4
  Pro Fahrzeug je 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
   § 2 Abs. 4 Satz 1 
534bei Verwendung eines Mietfahrzeuges den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig an den Unternehmer weiterleitet. § 21 Abs. 2 Nr. 10  
Für jeden nicht weitergeleiten Ausdruck50,- Euro  
§ 2 Abs. 4 Satz 3   
535  nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten kopiert werden. § 21 Abs. 1 Nr. 5
  Je 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
   § 2 Abs. 5 Satz 1 oder 2 
536  Daten nicht, oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 21 Abs. 1 Nr. 6
  Je 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
   § 2 Abs. 5 Satz 4 
537  eine Sicherheitskopie nicht oder nicht rechtzeitig erstellt. § 21 Abs. 1 Nr. 7
  Je Fall100,- Euro
   § 2 Abs. 5 Satz 5 
538  als Vermieter eines Fahrzeuges Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 21 Abs. 1 Nr. 8
  Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine 
  Kontrolle nicht möglich ist.750,- Euro
  Kontrolle erschwert wird250,- Euro
   § 2 Abs. 6 Satz 1 
539  Kontrollunterlagen nicht oder nicht ein Jahr aufbewahrt. § 21 Abs. 1 Nr. 8a
  Je Fall100,- Euro
   § 2a Satz 1 
540  Kontrollunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, § 21 Abs. 1 Nr. 8a
  Je Fall100,- Euro
   § 2a Satz 2 
541die Fahrerkarte einem Dritten zur Nutzung überlässt. § 21 Abs. 2 Nr. 11  
Je 24-Stunden-Zeitraum500,- Euro  
§ 5 Abs. 4 Satz 1   
542die Fahrerkarte nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt. § 21 Abs. 2 Nr. 12  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist.250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
§ 5 Abs. 4 Satz 2 8   
543eine abgelaufene Fahrerkarte oder den Ausdruck nicht oder nicht mindestens 28 Kalendertage mitführt. § 21 Abs. 2 Nr. 13  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
§ 6   
544  nicht für die Eingabe der Unternehmenskarte in das Kontrollgerät sorgt. § 21 Abs. 1 Nr. 9
  Je Fall250,- Euro
   § 9 Absatz 3 
545  ein Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig einbauen lässt. § 21 Abs. 1 Nr. 10
  Je Fall1500,- Euro
   § 19 Satz 1 
546ein Kontrollgerät nicht benutzt. § 21 Abs. 2 Nr. 14  
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- Euro  
§ 19 Satz 2   
547eine Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 21 Abs. 2 Nr. 15  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist.250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird.75,- Euro  
§ 20 Abs. 1 Satz 1   
Hinweis siehe 6.2   
548die Bescheinigung selbst als beauftragte Person unterzeichnet. § 21 Abs. 2 Nr. 16  
Je Fall250,- Euro  
§ 20 Abs. 1 Satz 5   
549  eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. § 21 Abs. 1 Nr. 11
  Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine 
  Kontrolle nicht möglich ist.750,- Euro
  Kontrolle erschwert wird.250,- Euro
   § 20 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1 
  Hinweis siehe 6.2 
550  eine dort genannte Bescheinigung nicht für den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt. § 21 Abs. 1 Nr. 11
  Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine 
  Kontrolle nicht möglich ist.750,- Euro
  Kontrolle erschwert wird.250,- Euro
   § 20 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1 
551eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt § 21 Abs. 2 Nr. 17  
Je Bescheinigung, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist.250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird.75,- Euro  
§ 20 Absatz 1 Satz 6   
552  eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 21 Abs. 1 Nr. 11
  Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine 
  Kontrolle nicht möglich ist750,- Euro
  Kontrolle erschwert wird250,- Euro
   § 20 Abs. 2 
  Hinweis: siehe 6.2 
553  nicht für das Mitführen der Bescheinigung während der Fahrt oder die Vornahme eines manuellen Nachtrags sorgt. § 21 Abs. 1 Nr. 12
  Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine 
  Kontrolle nicht möglich ist750,- Euro
  Kontrolle erschwert wird250,- Euro
   § 20 Abs. 1 Satz 3 
  Hinweis: siehe 6.2 
554  als Auftraggeber nicht dafür Sorge trägt, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr einhält. § 21 Abs. 1 Nr. 13
  Je Fall2500,- Euro bis 7.500,- Euro
   § 20a Abs. 2 Satz 3 

VI. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen das AETR 9

AETR
Fahrpersonal FUnternehmer U
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersVOrdnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersV
 Anforderungen an das Fahrpersonal
601ein Fahrzeug, vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen, lenkt. § 25 Abs. 2 Nr. 1einen Fahrer, vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen, einsetzt. § 25 Abs. 1 Nr. 1
Je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum50,- EuroJe angefangenem 24- Stunden-Zeitraum50,- Euro
Artikel 5 Artikel 5 
 Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
602die zulässige tägliche Lenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2nicht für dafür sorgt, dass die zulässige tägliche Lenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 60 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei Überschreiten von mehr als einer Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde30,- EuroBei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene 1/2 Stunde90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde60,- EuroBei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 
603die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2nicht für dafür sorgt, dass die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden eingehalten § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 30 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
wird. 
Bei Überschreiten von mehr als 1/2 Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde30,- EuroBei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde60,- EuroBei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 
604die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden nicht einhält 10 § 25 Abs. 2 Nr. 2nicht dafür sorgt, dass die wöchentliche Lenkzeit von 56 § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 2 StundenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Stunden eingehalten wird. 
Bei einer wöchentlichen Lenkzeit von 58 bis 67 Stunden je angefangene Stunde30,- EuroBei einer wöchentlichen Lenkzeit bis zu 67 Stunden je angefangene Stunde90,- Euro
Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde60,- EuroBei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde180,- Euro
Artikel 6 Abs. 2 Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 2 
605die wöchentliche Ruhezeit im grenzüberschreitenden Personenverkehr für einen einzelnen Gelegenheitsdienst erst nach mehr als 12 aufeinander folgenden 24-Stunden-Zeiträumen einlegt. § 25 Abs. 2 Nr. 2  
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum100,- Euro  
Artikel 8 Abs. 6   
606die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen eingehalten wird. § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 2 StundenVerwarnungsgeld
30,- Euro
 
Bei einer Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 Stunden je angefangene Stunde30,- EuroBei einer Gesamtlenkzeit bis zu 108 Stunden je angefangene Stunde90,- Euro
Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde60,- EuroBei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde180,- Euro
Artikel 6 Abs. 3 Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 3 
607die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 25 Abs. 2 Nr. 2nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 60 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
 
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde30,- EuroBei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde90,- Euro
Artikel 7 Abs. 1 Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 
608die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 25 Abs. 2 Nr. 2nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 15 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde180,- Euro
Artikel 7 Abs. 1 Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 
609die Bestimmungen über die tägliche Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
eingehalten werden. 
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde180,- Euro
Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 3 Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 3 
610die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 25 Abs. 2 Nr. 2den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum60,- EuroBei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum180,- Euro
Artikel 8 Abs. 6 Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 6 i.V.m. Artikel 1 Buchstabe o 
611die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. § 25 Abs.1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten. 
Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde180,- Euro
Artikel 8 Abs. 1 und Abs. 3 Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 und 3 
612die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
Ruhezeit eingehalten wird 
Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde180,- Euro
Art. 8 Abs. 2 Art. 8 Abs. 2 
613die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält § 25 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten werden. § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu einer StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde90,- Euro
Artikel 8 Abs. 2 Artikel 8 Abs. 2 
614den Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von 9 Stunden verbindet. § 25 Abs. 2 Nr. 2den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass der Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von 9 § 25 Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
Stunden verbunden werden kann. 
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde90,- Euro
Artikel 8 Abs. 7 Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 7 
615die Bestimmungen über die Ruhezeit im kombinierten Güterverkehr nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2  
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangener weiteren Stunde30,- Euro  
Artikel 8   
616Art oder Grund einer Abweichung von den Bestimmungen nicht oder nicht rechtzeitig vermerkt. § 25 Abs. 2 Nr. 4  
Je 24-Stunden-Zeitraum50,- Euro  
Artikel 9 Satz 2   
617  einen festgestellten Verstoß gegen das Übereinkommen nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft. § 25 Abs. 1 Nr. 3
  Je 24-Stunden-Zeitraum150,- Euro
  Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 
 Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
618bei Betriebsstörung des Kontrollgeräts die vorgeschriebenen Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt. § 25 Abs. 2 Nr. 12  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a des Anhangs   
619bei einer Kontrolle die mitzuführenden Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen, Ausdrucke und Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 25 Abs. 2 Nr. 11  
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- Euro  
Artikel 12 Abs. 7 Buchstabe a und Buchstabe b des Anhangs   
620nicht für den ordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte sorgt. § 25 Abs. 2 Nr. 5nicht für das einwandfreie Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt. § 25 Abs. 1 Nr. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- EuroJe 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
Artikel 10 des Anhangs Artikel 10 des Anhangs 
621  eine erforderliche Reparatur nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt § 25 Abs. 1 Nr. 9
  Je Fall1000,- Euro
  Artikel 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 des Anhangs 
622  nicht die vorgeschriebenen Schaublätter aushändigt und dafür sorgt, dass ein vorgeschriebener Ausdruck erfolgen kann. § 25 Abs. 1 Nr. 5
  Je angefangene Woche750,- Euro
  Artikel 11 Abs. 1 des Anhangs 
623  ein Schaublatt oder eine Kopie nicht oder nicht mindestens 12 Monate aufbewahrt. § 25 Abs. 1 Nr. 6
  Je angefangene Woche500,- Euro
  Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 des Anhangs 
624  ein Schaublatt den Kontrollorganen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 25 Abs. 1 Nr. 7
  Je 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
  Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a Satz 3 des Anhangs 
625  nicht sicherstellt, dass alle Daten aus der Fahrzeugeinheit und der Fahrerkarte heruntergeladen werden oder mindestens zwölf Monate aufbewahrt werden und die Daten auf Verlangen zur Verfügung stehen, § 25 Abs. 1 Nr. 8
  Pro Fahrzeug bzw. Fahrer je 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
  Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Anhangs 
626angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter verwendet. § 25 Abs. 2 Nr. 7  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs   
627einem Reserveblatt nicht das beschädigte Schaublatt beifügt. § 25 Abs. 2 Nr. 7  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch   
eine Kontrolle nicht möglich ist150,- Euro  
eine Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Anhangs   
628ein Schaublatt oder die Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig benutzt. § 25 Abs. 2 Nr. 8  
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- Euro  
Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 des Anhangs   
629ein Schaublatt oder die Fahrerkarte entnimmt. § 25 Abs. 2 Nr. 9  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 des Anhangs   
630ein Schaublatt oder die Fahrerkarte über den Zeitraum hinaus verwendet, für den es bzw. sie bestimmt ist. § 25 Abs. 2 Nr. 9  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe a Satz 3 des Anhangs   
631auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer auf dem Fahrzeug befindet. § 25 Abs. 2 Nr. 10  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist150,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe c des Anhangs   
632im Falle der Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte oder wenn sie sich nicht in seinem Besitz befindet, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausdruckt, den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig mit der Unterschrift versieht oder eine Zeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt. § 25 Abs. 2 Nr. 13  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro  
Kontrolle erschwert wird75,- Euro  
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
  
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Anhangs   

VII. Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern 11

 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
Lfd. Nr.Ordnungswidrig nach § 8 KrFArbZG handelt, wer
701die wöchentliche Arbeitszeit überschreitet. § 8 Absatz 1 Nr. 1
je angefangene Stunde75,- Euro
§ 3 Absatz 1 Satz 1 
702länger als zehn Stunden arbeitet, ohne eine Ruhezeit einzulegen. § 8 Absatz 1 Nr. 2
je angefangene Stunde75,- Euro
§ 3 Absatz 2 
703länger als sechs Stunden hintereinander arbeitet, d.h. die vorgeschriebene Ruhepause nicht rechtzeitig nimmt. § 8 Absatz 1 Nr. 3
bei Überschreiten des Zeitpunktes bis zu 1/2 Stunde und für jede angefangene weitere 1/2 Stunde75,- Euro
§ 5 Satz 1 
704die Arbeit nicht oder nicht richtig unterbricht. § 8 Absatz 1 Nr. 4
je nicht genommener vorgeschriebener Pause300,- Euro
§ 5 Satz 2 
705eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt. § 8 Absatz 1 Nr. 5
Je Fall1600,- Euro
§ 6 Satz 1 oder Satz 3 
706einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. § 8 Absatz 1 Nr. 6
je Fall1600,- Euro
§ 7 Absatz 2 oder Absatz 3 
707das Betreten der Arbeitsstätte nicht gestattet. § 8 Absatz 1 Nr. 7
Je Fall1500,- Euro
§ 7 Absatz 4 Satz 2 

VIII. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße von Fahrzeughaltern, Werkstattinhabern bzw. Installateuren

Fahrpersonalgesetz (FPersG)Fahrpersonalverordnung (FPersV)
FahrzeughalterWerkstattinhaber oder Installateur
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersVOrdnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersV
 Auskünfte und Unterlagen
801eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.8 Abs. 1 Nr. 3  
Je Fall750,- Euro  
§ 4 Abs. 3 Satz 1 FPersG   
 Melde- und Rückgabepflichten
802  den Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen nicht meldet. § 21 Abs. 3 Nr.1
  Je Fall1.000,- Euro
   § 8 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz FPersV 
803  eine Werkstattkarte nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt. § 21 Abs. 3 Nr. 2
  Je Fall1.000,- Euro
   § 4 Abs. 4 Satz 5 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz FPersV 
 Einbau und Reparatur von Kontrollgeräten
804  ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein. § 23 Abs. 3
  Je Fall1.000,- Euro
  Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 
805  ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein. § 25 Abs. 3
  Je Fall1.000,- Euro
  Artikel 9 Abs. 1 des Anhangs zum AETR 

Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die zuständigen obersten Landesbehörden bzw. deren nachgeordneten Behörden

Stand: August 2015

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Brandenburg
Henningvon-Tresckow-Straße 2 - 13
14467 Potsdam
Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen Abteilung Arbeit und Berufliche Bildung
Oranienstraße 106
10969 Berlin
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren
Referat 45 - Arbeit und Gesundheit
Schellingstraße 15
70174 Stuttgart
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Referat 44
Kernerplatz 9
70182 Stuttgart
Bayrisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Winzererstraße 9
80797 München
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Abteilung Verbraucherschutz und Gewerbeaufsicht
Rosenkavalierplatz 2
81925 München
Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Referat 45 - Arbeitsschutz, Technischer Verbraucherschutz, Eichwesen
Bahnhofsplatz 29
28195 Bremen
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Amt für Arbeitsschutz
Billstraße 80
20539 Hamburg
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Werderstr. 124
19055 Schwerin
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Hannah-Arendt-Platz 2
30159 Hannover
Ministerium für Arbeit,
Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
Bauhofstraße 9
55116 Mainz
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung
Adolf-Westphal-Str. 4
24143 Kiel
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
Ministerium für Arbeit und Soziales
Abteilung 3
Turmschanzenstr. 25
39114 Magdeburg
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Referat 55 Arbeitsschutz
Werner-Seelenbinder-Str. 6
99096 Erfurt
  

Eine Liste der zuständigen Länderbehörden im Fahrpersonalrecht ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr zu finden unter http://www.bag.bund.de.

________

1Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik "Bußgeldkataloge zum Arbeitszeit-, zum Jugendarbeitsschutz- und zum Mutterschutzrecht"; LV 60; 1. Auflage Juni 2014
2Zum 1. Mai 2014 (Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze BGBl I S. 3324/3325) wurde der Höchstbetrag für eine Verwarnung von 35,- auf 55,- Euro angehoben.
3Zum 1. Mai 2014 (Artikel 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze BGBl I S. 3324/3325) wurde der Höchstbetrag für eine Verwarnung von 35,- auf 55,- Euro angehoben.
4Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 102 S. 1 ff.), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr geändert worden ist.
5Hinweis: 60 Stunden Arbeitszeit dürfen nicht überschritten werden, vgl. § 21a ArbZG, vgl. auch LV 60
6Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG, Nr. L 370, S. 8); zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1161/2014 vom 31. Oktober 2014 (ABl. Nr. L 311, S. 19)
7Im Februar 2014 hat das Europäische Parlament die neue europäische Verordnung über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (Verordnung (EU) Nr. 165/2014; EU Amtsblatt 2014, L 60/ 1 ff) veröffentlicht, die Schritt für Schritt die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ablöst. So hat am 2.März 2015 die Regelung des Art. 34 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 teilweise den alten Art. 15 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzt.
8vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 FPersV i.V.m. Artikel 15 Abs. 7 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
9Gesetz zur Vierten, Fünften und Sechsten Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 1.Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 2.November 2011 (BGBl. Teil II Nr. 29 S. 1095 ff.)
10Hinweis: 60 Stunden Arbeitszeit dürfen nicht überschritten werden, vgl. § 21a ArbZG, vgl. LV 60
11Alle §§ innerhalb dieses Bußgeldkataloges beziehen sich auf das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG). Die Höhe der Bußgeldsätze entspricht den für Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz in der LV 60 festgelegten Bußgeldsätzen.


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